Die fehlerhafte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die fehlerhafte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH"

Transkript

1 Die fehlerhafte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen bei der GmbH Eine Untersuchung der rechtlichen und praktischen Konsequenzen der fehlerhaften Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen und Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen und Folgen der wirksamen Zwangseinziehung Dissertation von Tara Kamiyar-Müller zur Erlangung des akademischen Grades doctor iuris (Dr. iur.) vorgelegt dem Fakultätsrat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena

2 Gutachter: 1. Gutachter (Referent): Prof. Dr. Walter Bayer Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Privat- und Versicherungsrecht und Internationales Privatrecht 2. Gutachter (Koreferent): Prof. Dr. Jochem Reichert Honorarprofessor an der Friedrich-Schiller-Universität Jena 3. Prüfer: Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Günter Jerouschek M.A. Rechtswissenschaftliche Fakultät der Friedrich-Schiller- Universität Jena, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafrechtsgeschichte, seit 1. Oktober 2015 im Ruhestand Disputation: Friedrich-Schiller-Universität Jena am 5. November 2015

3 Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Teil 1. Voraussetzungen und Durchführung der Zwangseinziehung... 7 A. Voraussetzungen der Zwangseinziehung... 7 I. Anforderungen des 34 GmbHG Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung... 7 a) Überblick... 7 aa) Ausdrückliche Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung... 7 bb) Voraussetzungen des 34 Abs. 2 GmbHG... 8 cc) Entbehrliche Regelungen... 8 b) Zeitpunkt der Zulassung... 9 aa) Zulassung vor Eintritt in die Gesellschaft... 9 bb) Nachträgliche Zulassung... 9 (1) Allgemeine Grundsätze... 9 (2) Erforderliche Abstimmungsmehrheit (a) Erste Ansicht: Einstimmigkeitserfordernis (b) Zweite Ansicht: Eingeschränkte Wirkung bei Dreiviertelmehrheit (3) Personenbezogener Wirkungskreis der nachträglichen Zulassung (a) Alt- und Neugesellschafter (b) Dinglich Berechtigte (4) Stellungnahme zu (2) und (3) Regelung der Einziehungsgründe a) Konkrete Einziehungsgründe b) Generalklauselartige Einziehungsgründe c) Der wichtige Grund als generalklauselartiger Einziehungsgrund d) Zwangseinziehung nach freiem Ermessen ( Hinauskündigungsklauseln ) aa) Inhalt und Anwendungsbereich bb) Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln (1) Nichtigkeit gemäß 138 Abs. 1 BGB (2) Sachliche Rechtfertigung für Hinauskündigungsklauseln cc) Rechtsfolgen unwirksamer Hinauskündigungsklauseln Beachtung der Kapitalaufbringungs-/Kapitalerhaltungsvorschriften I

4 II. Zwangseinziehung als Ultima Ratio? Ansichten in Rechtsprechung und Lehre Stellungnahme III. Verwirkung des Einziehungsrechts Allgemeine Grundsätze Tendenzen in der Rechtsprechung B. Durchführung der Zwangseinziehung I. Allgemeine Grundsätze Erforderlichkeit eines Einziehungsbeschlusses a) Zuständigkeit aa) Gesellschafterversammlung bb) Delegation auf andere Gesellschaftsorgane b) Statutarische Zwangseinziehung aa) Streitstand im Schrifttum bb) Stellungnahme Einziehungsverfahren II. Einberufung der Gesellschafterversammlung Überblick Zuständigkeit Teilnahmerecht Ladungsfrist a) Allgemeine Grundsätze b) Fristbeginn c) Fristende Formelle Anforderungen a) Erkennbarkeit des Verfassers b) Erforderlichkeit einer Unterschrift? c) Besonderheit bei der Einladung teilnahmeberechtigter Dritter Inhaltliche Anforderungen a) Bestimmtheitsgebot b) Angabe von Versammlungstermin und Versammlungsort c) Zwangseinziehung als Tagesordnungspunkt aa) Inhaltliche Anforderungen bb) Zeitliche Anforderungen II

5 III. Beschlussfassung über die Zwangseinziehung Allgemeine Grundsätze Aussprache der Gesellschafter und rechtliches Gehör Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung Erforderliche Abstimmungsmehrheit Stimmrechte und Stimmpflichten a) Stimmrechte aa) Stimmberechtigung und Stimmkraft (1) Allgemeine Grundsätze (2) Übertragung des Stimmrechts auf Dritte (a) Stimmrechtsvollmachten (b) Verfügungen über Stimmrechte bb) Stimmverbot des von der Zwangseinziehung betroffenen Gesellschafters? (1) Gesellschaftsvertragliche Bestimmungen (2) Anwendbarkeit des 47 Abs. 4 GmbHG (a) Zwangseinziehung als Rechtsgeschäft (aa) Rechtsprechung des BGH (bb) Kritik an der Rechtsprechung des BGH (b) Betroffener Gesellschafter als Richter in eigener Sache (3) Gefahr der Zwangseinziehung durch Minderheitsgesellschafter (4) Stellungnahme cc) Ausübung des Stimmrechts und gesellschaftliche Treuepflicht b) Gesellschaftsvertragliche und schuldrechtliche Stimmpflichten Inhalt des Einziehungsbeschlusses Erforderlichkeit der zeitgleichen Anpassung des Stammkapitals und der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile IV. Bekanntgabe gegenüber dem betroffenen Gesellschafter V. Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste C. Besonderheiten bei der zweigliedrigen GmbH I. Zulässigkeit der Zwangseinziehung auch bei der zweigliedrigen GmbH II. Besondere Voraussetzungen bei beidseitig pflichtwidrigem Verhalten III. Besonderheiten bei der Durchführung der Zwangseinziehung Einheitliche Behandlung und Nachschieben von Gründen Stimmrechtsverbot des anderen Gesellschafters III

6 Teil 2. Rechtsfolgen und Auswirkungen der wirksamen Zwangseinziehung A. Auswirkungen auf den eingezogenen Geschäftsanteil I. Vernichtung des eingezogenen Geschäftsanteils II. Zeitpunkt der Vernichtung Ansichten bis zur Grundsatzentscheidung des BGH vom a) Herrschende Ansicht der Literatur (bis zum Urteil des BGH vom ): Zahlung der Abfindung als aufschiebende Bedingung aa) Nachteile der aufschiebenden Bedingung bb) Ruhen der Mitgliedschaftsrechte als Lösung? b) Gegenmeinung: Wirksamwerden mit Bekanntgabe der Einziehung (so jetzt auch BGH vom ) aa) Auflösende Bedingung bb) Recht auf Auflösung der Gesellschaft cc) Persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter Grundsatzentscheidung des BGH vom a) Zusammenfassung und Begründung des BGH b) Zustimmung und Kritik in der Literatur B. Folgen der Einziehung für die Beteiligten I. Folgen für die Gesellschaft, das Stammkapital und die Geschäftsanteile Auswirkungen auf das Stammkapital Bilanzielle Auswirkungen Auswirkungen im Hinblick auf (ein etwaiges) Auseinanderfallen von Stammkapital und der Summe der Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile a) Dauerhaftes Auseinanderfallen von Stammkapital und Nennbeträgen oder automatische Anpassung der verbliebenen Nennbeträge? b) Möglichkeiten der verbleibenden Gesellschafter aa) Aufstockung (1) Definition Aufstockung (2) Durchführung der Aufstockung (3) Möglicher Verstoß gegen 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bb) Revalorisierung (1) Definition Revalorisierung (2) Mit oder ohne Satzungsänderung (3) Mehrheitserfordernis beim Revalorisierungsbeschluss IV

7 (4) Folgen der Revalorisierung cc) Kapitalherabsetzung dd) 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG in der Fassung nach Einführung des MoMiG und Konsequenzen für die Zwangseinziehung (1) Meinungsstand vor und nach Einführung des MoMiG (2) Grundsatzentscheidung des BGH vom (3) Stellungnahme II. Persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter für die Abfindungszahlung Kreis der Haftungsschuldner Subsidiarität der Ausfallhaftung? Gestaltungsmöglichkeiten in der Satzung III. Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters Abfindungsanspruch a) Entstehen und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs b) Abfindungsbeschränkungen Mitgliedschaftsrechte a) Gewinnanspruch b) Anspruch auf Rückzahlung von Nachschüssen c) Anfechtungsbefugnis Mitgliedschaftspflichten IV. Rechtsstellung betroffener Dritter Inhaber dinglicher Rechte Inhaber schuldrechtlicher Ansprüche C. Zwischenergebnis zu Teil Teil 3. Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Zwangseinziehung A. Typisierung der möglichen Fehler I. Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses, 241 AktG analog Fehler bei Einberufung der Gesellschafterversammlung a) Verfahrensfehler, 241 Nr. 1 AktG analog b) Formfehler, 241 Nr. 1 AktG analog Verstöße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, 241 Nr. 3 AktG analog Verstöße gegen die guten Sitten, 241 Nr. 4 AktG analog V

8 II. Anfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses, 243 Abs. 1 AktG analog Fehler bei Einberufung der Gesellschafterversammlung Fehler bei Abhaltung der Gesellschafterversammlung Fehlen eines Einziehungsgrundes Treu- oder sittenwidriges Verhalten der die Zwangseinziehung betreibenden Gesellschafter III. Fehler beim Vollzug der Zwangseinziehung B. Rechtsschutz vor der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung I. Einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Beschlussfassung Überblick a) Gegenstand und Ziel der einstweiligen Verfügung b) Prozessuales aa) Antragsteller und Antragsgegner bb) Anwendbare Vorschriften und Verfahren cc) Zuständiges Gericht dd) Klageerhebung in der Hauptsache Statthaftigkeit der einstweiligen Verfügung vor Beschlussfassung a) Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache? b) Tendenzen in Rechtsprechung und Schrifttum c) Stellungnahme Verfügungsanspruch Verfügungsgrund a) Allgemeines b) Besondere Dringlichkeit c) Gebot des geringstmöglichen Eingriffs d) Interessenabwägung II. Vorbeugende Unterlassungs- oder Feststellungsklage gegen die Beschlussfassung der Zwangseinziehung C. Rechtsschutz nach Beschlussfassung über die Zwangseinziehung I. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (sogenannte kassatorische Klage) Überblick a) Entsprechende Anwendbarkeit der 241 ff. AktG VI

9 b) Wesentliche Unterschiede aa) Gegenstand und Ziel der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bb) Anfechtungsfrist cc) Kausalitätserfordernis bei der Anfechtungsklage c) Besonderheit der kassatorischen Klage d) Abweichende Parteivereinbarungen e) Zuständigkeit des Gerichts Nichtigkeitsklage gegen den Einziehungsbeschluss a) Prozessbeteiligte b) Verwirkung des Klagerechts Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss a) Prozessbeteiligte b) Anfechtungsfrist aa) Beginn der Anfechtungsfrist bb) Länge der Anfechtungsfrist (1) Rechtsprechung des BGH: 246 Abs. 1 AktG als Leitbild (2) Kritik an der Rechtsprechung des BGH (a) Rechtsunsicherheit als Folge der BGH-Rechtsprechung (b) 1. Alternativvorschlag: Starre Anfechtungsfrist (c) 2. Alternativvorschlag: Drei Monate als Regelanfechtungsfrist (d) 3. Alternativvorschlag: Flexible Anfechtungsfrist aus Treubindung (e) Stellungnahme c) Nachschieben von Anfechtungsgründen d) Kausalität zwischen Verfahrensmängeln und Einziehungsbeschluss und Relevanztheorie II. Negative Feststellungsklage III. Freigabeverfahren gemäß 246a AktG analog? IV. Einstweilige Verfügung nach Beschlussfassung über die Zwangseinziehung Allgemeine Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung Besonderheiten bei der Zwangseinziehung a) Ziel der einstweiligen Verfügung b) Verfügungsanspruch c) Verfügungsgrund VII

10 V. Widerspruch zum Handelsregister Eintragungspflichtige Folgebeschlüsse Gesellschafterliste VI. Rechtsschutz gegen sonstige Gesellschafterbeschlüsse und Maßnahmen der Gesellschaft Einstweilige Verfügung und Klage in der Hauptsache Informationserzwingungsverfahren gemäß 51b GmbHG D. Zwischenergebnis zu Teil Teil 4. Rechtsfolgen und Auswirkungen der fehlerhaften Zwangseinziehung A. Urteilswirkungen des der kassatorischen Klage stattgebenden Urteils I. Allgemeine Grundsätze II. Entsprechende Anwendung des 248 AktG auf die fehlerhafte Zwangseinziehung Auswirkungen auf zusammenhängende Gesellschafterbeschlüsse Auswirkungen auf Geschäftsanteile, Nennwerte und dingliche Rechte a) Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters b) Geschäftsanteil und Nennwerte der verbleibenden Gesellschafter c) Erwerber des revalorisierten Geschäftsanteils d) Dinglich Berechtigte Auswirkungen auf Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Gesellschafters Auswirkungen auf Gesellschafterbeschlüsse III. Zwischenergebnis zu Abschnitt A B. Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft? I. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Personengesellschaftsrecht Überblick Fehlerhaftes Ausscheiden aus der Personengesellschaft a) Fehlerhaftes Ausscheiden durch Austrittsvereinbarung b) Fehlerhaftes Ausscheiden durch Gesellschafterbeschluss c) Rechtsfolgen bei Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft aa) Zeitraum bis zum Vollzug des fehlerhaften Ausscheidens bb) Zeitraum nach dem Vollzug des fehlerhaften Ausscheidens VIII

11 cc) Zwischenzeitlicher Eintritt eines Neugesellschafters dd) Änderung Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen II. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bei der GmbH und ihre Anwendbarkeit auf die fehlerhafte Zwangseinziehung Ausgangsüberlegungen Rechtsprechung und Schrifttum Stellungnahme C. Anwendung der allgemeinen Regeln I. Mitgliedschaft des betroffenen Gesellschafters Bestandskraft des Einziehungsbeschlusses oder Wiedereinsetzung des betroffenen Gesellschafters? Unmöglichkeit der Wiedereinsetzung des betroffenen Gesellschafters? a) Revalorisierung und Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Dritten b) Umstrukturierung der Gesellschaft c) Auflösung der Gesellschaft II. Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft Überblick über 16 Abs. 1 GmbHG a.f. und n.f Voraussetzungen für die gültige Eintragung in die Gesellschafterliste a) Anwendungsbereich des 16 Abs. 1 GmbHG n.f aa) Eintragung in die Gesellschafterliste bb) Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste cc) Zurechenbare und nachgewiesene Mitteilung dd) Bedeutung der materiellen Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts auf... die Legitimationswirkung des 16 Abs. 1 GmbHG n.f ee) Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister b) Rechtsfolge der Anwendung von 16 Abs. 1 GmbHG n.f aa) Grundsatz bb) Betroffener Gesellschafter bleibt in der Gesellschafterliste cc) Betroffener Gesellschafter wird aus der Gesellschafterliste gestrichen. 221 c) Wann darf/muss der Geschäftsführer die Zwangseinziehung des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschafterliste umsetzen bei Unklarheit über die Wirksamkeit der Zwangseinziehung? IX

12 D. Zwischenergebnis zu Abschnitt B (Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft) und Abschnitt C (Allgemeine Regeln) E. Schadensersatz-/Wertersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters I. Rechtsgrundlagen II. Schuldner des Anspruchs Verbleibende Gesellschafter als Schuldner Gesellschaft als Schuldner Geschäftsführer als Schuldner III. Art und Höhe des Anspruchs Allgemeines Bei Wiedereinräumung der Gesellschafterstellung Bei Unmöglichkeit der Wiedereinräumung der Gesellschafterstellung F. Zwischenergebnis zu Teil Ergebniszusammenfassung Literaturverzeichnis X

13 Einleitung Wenn es die Gesellschafter einer GmbH darauf anlegen, einen ihrer Mitgesellschafter gegen dessen Willen aus ihren Reihen auszuschließen, kann es hierfür verschiedene Motivationen und Gründe geben. Ein sehr häufig anzutreffender Fall ist der Gesellschafterstreit, bei dem die Gesellschafter untereinander derart zerstritten sind, dass ein sinnvolles Miteinander nicht mehr möglich erscheint. Auslöser oder Hintergründe eines solchen Streits sind nicht selten persönliche Differenzen (häufig vorkommend in Familienunternehmen), Differenzen hinsichtlich der strategischen oder unternehmerischen Ausrichtung der Gesellschaft, Streit um Geld (insbesondere, wenn die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise steckt) und nicht zuletzt auch Machtkämpfe zwischen den Gesellschaftern. Besonders komplex gestalten sich solche Gesellschafterstreitigkeiten regelmäßig dann, wenn einzelne oder alle Gesellschafter gleichzeitig auch als (Gesel l- schafter-)geschäftsführer der Gesellschaft fungieren. Die zerstrittenen Parteien stehen in solchen Konfliktsituationen oftmals nur vor der Wahl, die Auflösung der Gesellschaft zu betreiben oder aber den Streit durch den Ausschluss ihres Kontrahenten zu eskalieren. Besonders prekär gestalten sich solche Streitigkeiten bei der zweigliedrigen GmbH, die ihre Bezeichnung dem Umstand verdankt, dass sich ihre Gesellschaftsanteile auf nur zwei Gesellschafter verteilen 1. Nach einer von Niemeier 2 im Jahre 1982 durchgeführten Untersuchung handelte es sich seinerzeit bei rund drei Viertel aller neu gegründeten GmbHs um zweigliedrige GmbHs. Und obgleich die Studie von Niemeier inzwischen schon mehr als dreißig Jahre zurückliegt, besteht aufgrund des unverändert personalistischen Charakters der GmbH eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei Neugründungen von GmbHs auch heutzutage immer noch überwiegend um zweigliedrige GmbHs handelt mit der Folge, dass sich Gesellschafterstreitigkeiten bei der GmbH wohl dementsprechend häufig in Zwei-Personen-Konstellationen abspielen. 1 Weshalb die zweigliedrige GmbH oftmals auch Zwei-Mann-GmbH oder Zwei-Personen-GmbH genannt wird. 2 Niemeier, S. 39. Etwas mehr als die Hälfte der von Niemeier untersuchten Satzungen dieser zweigliedrigen GmbHs sahen Einziehungsklauseln vor: Niemeier, S. 41. Bei der AG sind Zwangseinziehungsklauseln dagegen weniger häufig verbreitet. Vgl. hierzu Bayer/Hoffmann, AG-Report, 2007, R420. 1

14 Bei der zweigliedrigen GmbH ist der Gesellschafterstreit regelmäßig durch gegenseitige Vorwürfe der beiden Gesellschafter geprägt. Die besondere Brisanz besteht dabei darin, dass die beiden Gesellschafter typischerweise spiegelbildlich agieren und versuchen, sich gegenseitig aus der Gesellschaft auszuschließen und als Geschäftsführer abzuberufen. Selbst objektiv betrachtet, erscheint es hier vielfach kaum möglich, sicher zu beurteilen, welcher der beiden Gesellschafter den Stein des Anstoßes gegeben hat oder welcher der größere Störenfried ist. Wenn nun also ein Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden soll, so stellt sich als Erstes die Frage, mit welchem rechtlichen Instrument dies geschehen kann, ohne die Gesellschaft dabei aufzulösen. Denn die Auflösung der Gesellschaft ist von den Gesellschaftern in der Regel nicht gewollt. Das GmbH-Recht sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters gegen dessen Willen zu beenden. Mit zu den prominentesten zählt die in 34 GmbHG geregelte Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafterbeschluss, die den Gegenstand der vorliegenden Dissertation bildet. 3 Daneben bestehen auch noch die folgenden weiteren Möglichkeiten, von denen die Zwangseinziehung abzugrenzen ist: - Der Ausschluss: In der Rechtspraxis werden die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils und der Ausschluss eines Gesellschafters häufig miteinander verwechselt oder nicht klar genug voneinander abgegrenzt. Tatsächlich unterscheiden sie sich dadurch, dass die Einziehung den Geschäftsanteil betrifft, während sich der Ausschluss gegen die Person des betroffenen Gesellschafters richtet. 4 Der Ausschluss allein führt damit im Gegensatz zur Zwangseinziehung nicht zur Vernichtung des Geschäftsanteils. Der ausgeschlossene Gesellschafter bleibt vielmehr Inhaber des Geschäftsanteils, verliert aber seine Mitgliedschaftsrechte als Gesellschafter. 5 D.h. beim Ausschluss müssen die verbleibenden Gesellschafter in einem 3 Nach einer empirischen Studie von Bayer/Hoffmann/Schmidt waren Einziehungsklauseln in 61 % von insgesamt 146 untersuchten GmbH-Satzungen vorhanden, wobei fast alle Einziehungsklauseln auch die Möglichkeit der Zwangseinziehung zuließen. Zudem stellten Bayer/Hoffmann/Schmidt fest, dass 84 % der Satzungen aller untersuchten mehrgliedrigen GmbHs Einziehungsklauseln enthielten, während der Anteil bei den untersuchten Ein-Personen-GmbHs nur 38 % betrug (vgl. Bayer/Hoffmann/Schmidt, GmbHR 2007, 953, 956). 4 BGH, NJW 1977, 2316; Lorenz, DStR 1996, BGH, NJW 1977, 2316; Lorenz, DStR 1996, 1774,

15 zweiten Schritt entscheiden, was mit dem Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters geschehen soll. 6 Wenn der Ausschluss per Gesellschafterbeschluss in der Satzung nicht zugelassen ist, bleibt den die Ausschließung betreibenden Gesellschaftern nur der Ausschluss über die Ausschließungsklage. 7 Diese ist neben der Zwangseinziehung wohl die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Zwangsmaßnahme zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. 8 - Die Kaduzierung: Eine weitere Möglichkeit zur Einziehung eines Geschäftsanteils sieht 21 GmbHG vor, wobei der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur in den Fällen der Nichtzahlung der Einlage ( 21 GmbHG) und der Nichtzahlung von Nachschüssen ( 28 GmbHG) eröffnet ist. - Die Zwangsabtretung: Die Satzung kann auch die in der Praxis allerdings eher selten vorkommende Möglichkeit der zwangsweisen Abtretung von Geschäftsanteilen vorsehen, mit der Folge, dass auf Betreiben der verbleibenden Gesellschafter direkt die zwangsweise Abtretung des betroffenen Geschäftsanteils erfolgen kann, ohne dass der Geschäftsanteil zuvor eingezogen (und gegebenenfalls revalorisiert) 9 werden muss. Bei einem Gesellschafterstreit bleiben den Gesellschaftern regelmäßig also nur die Zwangseinziehung und der Ausschluss (Letzterer durch Gesellschafterbeschluss oder Klage) als Optionen, um einen Gesellschafter gegen dessen Willen aus der Gesellschaft zu entfernen. Für die Zwangseinziehung spricht dabei der Umstand, dass sie, ohne erst den steinigen Weg über eine Ausschlussklage gehen zu müssen, bereits mit ihrem Voll- 6 Koppelungen von Ausschluss und Zwangseinziehung sind dahingehend möglich, dass der Gesellschafter zunächst ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil unmittelbar danach eingezogen wird. Vgl. hierzu BGH, NJW 1977, Wirklich sinnvoll ist eine solche Koppelung allerdings wohl nicht, da mit der Zwangseinziehung das gleiche Ergebnis in nur einem Schritt erreicht werden kann. Denn die Einziehung eines Geschäftsanteils zieht die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters automatisch nach sich. 7 Zwar ist die zwangsweise Ausschließung von Gesellschaftern im GmbHG nicht geregelt. Die Möglichkeit zur zwangsweisen Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist aber in der Rechtsprechung schon seit BGH, NJW 1953, 780 anerkannt, wobei sie ohne gesellschaftsvertragliche Regelung nur im Wege der rechtsgestaltenden Ausschließungsklage zulässig ist. 8 BGHZ 9, 157, 159; BGHZ 16, 317, 322; Westermann/Pöllath, S. 118; Lorenz. DStR 1996, Vgl. unten Teil 2.B. I.3.b)bb)(1) zum Begriff der Revalorisierung. 3

16 zug sofort wirksam wird. 10 Gleichzeitig hat die Zwangseinziehung noch den weiteren Vorteil, dass sie die Ausschließung des Gesellschafters automatisch nach sich zieht und damit im Gegensatz zum Ausschluss eines Gesellschafters, der in der Regel noch eine Folgemaßnahme hinsichtlich des Geschäftsanteils erforderlich macht, in einem Akt vonstattengeht. Nun nehmen Gesellschafterstreitigkeiten, die in Zwangseinziehungsvorhaben ihren Höhepunkt finden, nicht selten den Verlauf, dass es spätestens in der Gesellschafterversammlung, in der die Zwangseinziehung beschlossen werden soll, zu einer kontroversen Diskussion über die streitigen Themen kommt. Bei der zweigliedrigen GmbH stehen in der Regel die gegenseitig beabsichtigte Zwangseinziehung und die gegenseitig beabsichtigte Abberufung des jeweiligen Mitgesellschafters als Geschäftsführer im Raum. Dabei kann der Einziehungsbeschluss, wie jeder Gesellschafterbeschluss, aus ganz unterschiedlichen Gründen 11 nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein. Nach der Beschlussfassung über die gegenseitigen Zwangseinziehungen laufen Streitigkeiten dieser Art deshalb häufig so ab, dass sich beide Gesellschafter zunächst jeweils mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vollzug des aus ihrer Sicht jeweils fehlerhaften Einziehungsbeschlusses zu wehren versuchen, wobei damit zu rechnen ist, dass ihr jeweiliger Kontrahent zu diesem Zeitpunkt bereits eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt haben wird. Wenn die Gesellschafter nicht gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch schon die Hauptsacheklage erheben, münden solche Streitigkeiten später zumeist doch irgendwann in Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen. Nicht zuletzt führen das Grundsatzurteil des BGH vom , wonach die Zwangseinziehung bereits mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter wirksam wird, und die Aufwertung der Gesellschafterliste durch die Neufassung, die 16 GmbHG durch das MoMiG 13 erfahren hat, dazu, dass sich die gerichtlichen Auseinandersetzungen zukünftig wohl noch häufiger als bisher schon zeitlich nach vorne 10 Sofern nicht in der Satzung der Gesellschaft ein anderer Ausscheidenszeitpunkt vorgesehen ist. 11 Zum Beispiel aufgrund von Einberufungsmängeln, Mängeln bei der Beschlussfassung oder bei Fehlen eines Einziehungsgrundes. Hierzu im Einzelnen unten in Teil 3.A. 12 BGH, GmbHR 2012, 387, vgl. dazu unten Teil 2.A. II Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom (BGBl. I, 2026). 4

17 auf den vorläufigen Rechtsschutz verlagern werden. Denn dem von der Zwangseinziehung betroffenen Gesellschafter bleibt seither im Grunde nichts anderes übrig, als zu versuchen, den Vollzug der Zwangseinziehung und die damit einhergehenden Folgemaßnahmen gerichtlich zu unterbinden, um seine Mitgliedschaftsrechte als Gesellschafter zu wahren. Allerdings gelten für den vorläufigen Rechtsschutz bei Zwangseinziehungsvorhaben keine Sonderregeln, so dass eine einstweilige Verfügung oder Anordnung eher die Ausnahme als die Regel bleiben dürfte und sie wenn überhaupt, wohl hauptsächlich bei Nichtigkeitsgründen des Einziehungsbeschlusses, aber nur in Ausnahmefällen bei Anfechtungsgründen vorkommen dürfte. Umso dringlicher erscheint die Frage, wie sich der betroffene Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil gegen seinen Willen fehlerhaft eingezogen wird, effektiv hiergegen wehren kann und welche Rechtsfolgen sich anschließen, wenn Gerichte erst nach einem unter Umständen jahrelangen Rechtsstreit zu dem Ergebnis kommen, dass die Zwangseinziehung tatsächlich fehlerhaft war. Erstaunlicherweise hat sich die Literatur mit der Frage der Rechtsfolgen und dabei insbesondere mit der Frage, ob und inwieweit die verbleibenden Gesellschafter persönlich haften, wenn eine Wiederaufnahme des betroffenen Gesellschafters nicht mehr möglich ist, erkennbar kaum beschäftigt. Gleichermaßen existiert hierzu keine höchstrichterliche Rechtsprechung, was sich möglicherweise damit erklären mag, dass die streitenden Parteien aufgrund der rechtlichen Unwägbarkeiten, die mit der fehlerhaften Zwangseinziehung für die Gesellschaft und deren Gesellschafter typischerweise einhergehen, spätestens in der Berufungsinstanz einen Vergleich schließen. Das gilt vor allem wohl auch deshalb, da gerichtliche Gesellschafterstreitigkeiten aufgrund ihrer Komplexität häufig mit einer besonders langen Verfahrensdauer einhergehen, während gleichzeitig alle Beteiligten das Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine alsbaldige Beendigung ihres Streits haben. Die nachfolgende Untersuchung setzt deshalb an diesem Punkt an und zielt darauf ab, die Rechtsfolgenseite von fehlerhaften Zwangseinziehungsvorhaben zu beleuchten. Der Schwerpunkt der Dissertation liegt darauf, die rechtstatsächlichen Probleme im Falle der fehlerhaften Zwangseinziehung zu identifizieren und sie einer rechtlichen Lösung zuzuführen. Hierzu ist es in einem gedanklichen Vorschritt zunächst erforderlich zu verstehen, in welchen Fällen die Zwangseinziehung überhaupt zulässig ist, wie sie vonstattengeht, welche Fehler den Beteiligten hierbei typischerweise unterlaufen, wie sich die (wirksame) Zwangseinziehung auf den Geschäftsanteil und die beteiligten Recht s- kreise auswirkt und welche Folgemaßnahmen sich regelmäßig anschließen. Daraufhin 5

18 wird in einem letzten Vorschritt zu beleuchten sein, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem betroffenen Gesellschafter gegen die fehlerhafte Zwangseinziehung und die damit regelmäßig einhergehenden Folgemaßnahmen, insbesondere die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste, zur Verfügung stehen. Die Gliederung der vorliegenden Dissertation ist so gestaltet, dass die Untersuchung mit einer Analyse der Voraussetzungen der Zwangseinziehung und einer Darstellung von deren Durchführung beginnt (1. Teil) und sodann die Rechtsfolgen und Auswi r- kungen der wirksamen Zwangseinziehung untersucht werden (2. Teil). Daran schließt sich die Untersuchung der Frage an, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem betroffenen Gesellschafter zur Verfügung stehen, um sich gegen die fehlerhafte Zwangseinziehung und die damit zusammenhängenden Folgemaßnahmen zur Wehr zu setzen (3. Teil). Abschließend beschäftigt sich die Abhandlung mit den Rechtsfolgen und Auswirkungen der fehlerhaften Zwangseinziehung und, damit einhergehend, mit der schwierigen Rechtsfrage, welche rechtstatsächlichen Probleme sich bei einer Rückabwicklung der fehlerhaften Zwangseinziehung für die beteiligten Rechtskreise regelmäßig auftun und welche Lösungsmöglichkeiten hierfür bestehen (4. Teil). 6

19 Teil 1. Voraussetzungen und Durchführung der Zwangseinziehung A. Voraussetzungen der Zwangseinziehung Die Wirksamkeit der Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils setzt voraus, dass die Gesellschafter, die die Zwangseinziehung betreiben, die hierfür im Gesetz vorgesehenen Regelungen, die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen sowie die darüber hinaus geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten. I. Anforderungen des 34 GmbHG Die gesetzlichen Anforderungen an die Zwangseinziehung von GmbH- Geschäftsanteilen sind in 34 GmbHG geregelt. 1. Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung Gemäß 34 Abs. 1 GmbHG ist die Einziehung von Geschäftsanteilen nur dann zulässig, wenn sie in der Satzung geregelt ist. Das gilt sowohl für die freiwillige Einziehung als auch für die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen. 14 a) Überblick aa) Ausdrückliche Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung Die Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich zugelassen ist. 15 Aus den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die in der Satzung zugelassene Möglichkeit zur Einziehung von Geschäftsanteilen nicht nur die Fälle der freiwilligen Einziehung, sondern auch die Möglichkeit der Zwangseinziehung mit umfasst. Ist in der Satzung beispielsweise lediglich die allgemeine Regelung vorgesehen: Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig, so lässt dies nur die freiwillige Einziehung zu. Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen allein auf dieser gesellschaftsvertraglichen Grundlage ist nicht gestattet Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 6; Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 7; Lutter/Hommelhoff/Lutter 34 Rdnr. 19, Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 33; Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 13; Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 28; Bacher/von Blumenthal, GmbHR 2009, 246, Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 8; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, 34 Rdnr. 8; Sudhoff, 7

20 Über ein argumentum a fortiori gilt das gleiche Ergebnis auch dann, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung zur Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen enthält, sondern sich nur und erst über eine Auslegung der Satzung ergibt, dass die freiwillige Einziehung ein zulässiges Mittel zum Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist. 17 Das heißt, auch in diesem Fall ist die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen nicht gestattet. bb) Voraussetzungen des 34 Abs. 2 GmbHG Gemäß 34 Abs. 2 GmbHG knüpft das Gesetz an die Wirksamkeit der Zwangseinziehung über die in 34 Abs. 1 GmbHG vorgesehene Regelung hinaus die weitere Bedingung, dass die Voraussetzungen der Zwangseinziehung in der Satzung im Einzelnen geregelt sein müssen. Vor diesem Hintergrund genügt die Einziehungsklausel den Anforderungen des 34 Abs. 2 GmbHG nur dann, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt: (1.) Die Einziehungsgründe müssen konkret bezeichnet sein. 18 Eine enumerative Aufzählung der Einziehungsgründe ist hierfür allerdings nicht erforderlich. 19 (2.) Die Einziehungsgründe müssen so präzise formuliert sein, dass die Gesellschafter die von ihnen ausgehenden Risiken von vornherein erkennen und für sich abschätzen können. 20 (3.) Das Vorliegen der in der Einziehungsklausel genannten Einziehungsgründe muss gerichtlich voll nachprüfbar sein. 21 cc) Entbehrliche Regelungen Die Einziehungsklausel kann, muss aber keine Regelungen zur erforderlichen Beschlussmehrheit für die Fassung des Einziehungsbeschlusses sowie zum Stimmrecht S Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr Siehe hierzu nachfolgend unter Teil 1.A. I Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, 34 Rdnr Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 13; Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 31; Rowedder/Schmidt- Leithoff/Görner, 34 Rdnr. 29; Wicke, 34 Rdnr. 15; MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr. 9; K. Schmidt, GesR, 35 III 1 c); BeckHdbGmbH/Maul, 13 Rdnr Siehe hierzu nachfolgend unter Teil 1.A. I Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 13, 20; Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 31. Vgl. hierzu auch BGH, NJW 1977, Siehe im Einzelnen nachfolgend unter Teil 1.A. I.2. 8

21 des betroffenen Gesellschafters bei der Beschlussfassung über die Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils enthalten. 22 Gleiches gilt auch für die an den betroffenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung. Enthält die Einziehungsklausel keine Regelung zur Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters, so wird die Einziehungsklausel hierdurch nicht unwirksam. 23 Vielmehr ist in einem solchen Fall regelmäßig der Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils als Abfindung geschuldet. 24 b) Zeitpunkt der Zulassung aa) Zulassung vor Eintritt in die Gesellschaft Gemäß 34 Abs. 2 GmbHG muss die Zwangseinziehung in der Satzung zugelassen sein, bevor der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil erworben oder ihn auf sonstige Weise erlangt hat. bb) Nachträgliche Zulassung (1) Allgemeine Grundsätze Die Möglichkeit der Zwangseinziehung kann auch nachträglich noch in der Satzung zugelassen werden Abs. 2 GmbHG steht dem trotz seines Wortlauts, der sich ausschließlich auf die anfängliche Zulassung der Einziehung bezieht, nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Schutzzweck des 34 Abs. 2 GmbHG, der so zu verstehen ist, dass die Zwangseinziehung nur zulässig sein soll, wenn sich der von der Einziehung betroffene Gesellschafter der Möglichkeit zur Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils selbst zumindest schlüssig unterworfen hat. Dies geschieht regelmäßig dadurch 22 Siehe zum Stimmverbot des von der Zwangseinziehung betroffenen Gesellschafters nachfolgend unter Teil 1.B. III.5.a)bb). 23 MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Bergmann/Görner, 34 Rdnr Harst, GmbHR 1987, 183, 184; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, 34 Rdnr BGH, NJW 1977, 2316; Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 8; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 7 ff.; Wicke, 34 Rdnr. 5. Vgl. hierzu auch Bayer/Hoffmann/Schmidt, GmbHR 2007, 953, 956, die richtigerweise darauf hingewiesen haben, dass die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung nach der Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 zukünftig insbesondere für Gesellschafter, die sich für die Gründung mittels der Mustersatzung entschieden haben, relevant sein dürfte, da die Mustersatzung keine Einziehungsklausel enthält. 9

22 und nichts anderes besagt die Regelung des 34 Abs. 2 GmbHG, dass der betroffene Gesellschafter vor dem Erwerb seines Geschäftsanteils Einsicht in die Satzung der Gesellschaft nehmen und auf diese Weise Kenntnis von der Einziehungsmöglichkeit erlangen kann. Der Schutzzweck des 34 Abs. 2 GmbHG ist daher nicht berührt, wenn und soweit sich die Gesellschafter der Satzungsänderung, mit der die Zwangseinziehung nachträglich zugelassen werden soll, freiwillig unterwerfen. Denn der Mitwirkung an der diesbezüglichen Satzungsänderung kommt letztlich der gleiche Bedeutungsgehalt zu wie dem vorerwähnten Schutzzweck des 34 Abs. 2 GmbHG, dass der betroffene Gesellschafter die Möglichkeit der Zwangseinziehung seines Geschäftsanteils gekannt und dieser Möglichkeit zugestimmt hat, noch bevor die Gesellschafterversammlung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und seinen Geschäftsanteil einzieht. 26 Der Gesellschafterbeschluss, mit dem die Zwangseinziehung nachträglich zugelassen wird, macht eine Satzungsänderung erforderlich und unterliegt deshalb den Voraussetzungen der 53, 54 GmbHG. 27 Daraus folgt nicht nur, dass der Gesellschafterbeschluss notariell zu beurkunden ist, sondern insbesondere auch, dass die Zulassung der Zwangseinziehung gemäß 54 Abs. 3 GmbHG erst mit Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister wirksam wird. (2) Erforderliche Abstimmungsmehrheit Welche Stimmenmehrheit für die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung erforderlich ist, ist im Schrifttum heftig umstritten. 28 Hierzu werden die folgenden Meinungen vertreten: (a) Erste Ansicht: Einstimmigkeitserfordernis Am weitesten gehen die Stimmen im Schrifttum, die stets Einstimmigkeit verlangen, und zwar unabhängig davon, ob Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung oder die der freiwilligen Einziehung ist Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 21; Markowsky, S Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 9; Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 8; Wicke, 34 Rdnr Übersichten zum Diskussionsstand finden sich bei: Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 9 m.w.n. sowie bei Markowsky, S m.w.n. 29 Bayer/Hoffmann/Schmidt, GmbHR 2007, 953, 956; Michalski/Sosnitza, 34 Rdnr. 10; 10

23 Als Begründung für die Notwendigkeit eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses führen die Vertreter dieser Ansicht insbesondere die möglichen nachteiligen Folgen an, die im Falle der Zwangseinziehung auch für diejenigen verbleibenden Gesellschafter zu einer Leistungsvermehrung führen können, die die nachträgliche Zulassung der Einziehung abgelehnt und dem satzungsändernden Gesellschafterbeschluss nicht zugestimmt haben. 30 Bei diesen möglichen Folgen handelt es sich um (1.) die mögliche Subsidiärhaftung der verbleibenden Gesellschafter, 31 (2.) die eventuelle Verschiebung der Stimmverhältnisse, die aus der Zwangseinziehung resultieren kann, 32 und (3.) die Zahlung der Abfindung, zu der die Gesellschaft infolge der Zwangseinziehung regelmäßig verpflichtet ist. 33 (b) Zweite Ansicht: Eingeschränkte Wirkung bei Beschlussfassung mit Dreiviertelmehrheit Eine andere Strömung im Schrifttum hält eine Dreiviertelmehrheit für die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung für ausreichend. 34 Allerdings kommen auch die Vertreter dieser Ansicht zu dem Ergebnis, dass die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung jedenfalls gegenüber denjenigen Gesellschaftern, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt haben, keine Wirkung entfaltet. Westermann 35 wendet gegenüber den Vertretern, die ein generelles Einstimmigkeitserfordernis postulieren, ein, dass den verbleibenden Gesellschaftern eine Subsidiärhaftung nach 24 GmbHG schon deshalb nicht drohe, da überhaupt nur voll eingezahlte Geschäftsanteile eingezogen werden könnten. Damit verbliebe allein die Gefahr einer Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 29; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, 34 Rdnr.10; Wicke, 34 Rdnr. 5. Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr. 9 und Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 5, 8, sowie auch der BGH, NJW 1977, 2316, 2317, Rdnr. 12 differenzieren danach, ob die Satzung lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Einziehung vorsieht, in diesem Fall halten sie eine Dreiviertelmehrheit für ausreichend, oder ob auch die Zwangseinziehung zugelassen werden soll; im letzteren Fall wird ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss gefordert. Vgl. auch BGH, NJW 1977, 2316 f. für den Fall der nachträglichen Zulassung der Zwangseinziehung und BGHZ 116, 359, 363 für den Fall der nachträglichen Änderung der Abfindungsregelung. 30 Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 29; MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, 34 Rdnr. 10; Michalski/Sosnitza, 34 Rdnr. 11; Wicke, 34 Rdnr Wicke, 34 Rdnr Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 10; HeidelbKommGmbHG/Bartl, 34 Rdnr Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr

24 möglichen Ausfallhaftung gemäß 30 Abs. 1 GmbHG, die Westermann aber lediglich als eine theoretische Gefahr für die verbleibenden Gesellschafter ansieht. 36 Allerdings hält er eine einstimmige Beschlussfassung ausnahmsweise dann für erforderlich, wenn aufgrund von besonderen Verhältnissen innerhalb der Gesellschaft den Personen der Gesellschafter eine besonders große Bedeutung zukomme. Als Beispiel nennt Westermann in diesem Zusammenhang eine als GmbH organisierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 37 Westermann hat ein generelles Einstimmigkeitserfordernis überdies insbesondere mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass auch mit einer Kapitalerhöhung, die ebenfalls nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesellschafterversammlung beschlossen werden könne, regelmäßig die Vermehrung der Leistungspflichten der Gesellschafter einhergehe und dass nicht einzusehen sei, weshalb für die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung etwas anderes gelten solle. 38 Ulmer/Habersack 39 dagegen halten eine drei Viertel Mehrheit zwar unter Umständen für ausreichend. Sie differenzieren dabei aber wie folgt: Ergebe die Auslegung der zur Abstimmung stehenden Einziehungsklausel, dass diese mit genereller Wirkung gegenüber allen Gesellschaftern gelten solle, so sei die Satzungsänderung insgesamt gescheitert, wenn nicht alle Gesellschafter der Einführung dieser Einziehungsklausel zustimmten. In diesem Fall seien also auch diejenigen Gesellschafter, die für die Einführung der Einziehungsklausel votierten, nicht daran gebunden. Eine drei Viertel Mehrheit halten Ulmer/Habersack für die Satzungsänderung dagegen nur ausreichend, wenn sich aus der Einziehungsklausel ergebe, dass diese nur gegenüber den ihrer Einführung zustimmenden Gesellschaftern Wirkung entfalten solle. (3) Personenbezogener Wirkungskreis der nachträglichen Zulassung Erfolgt die Beschlussfassung über die nachträgliche Zulassung der Einziehung mit einstimmigem Votum, wird die Einziehungsklausel nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister gegenüber allen Gesellschaftern wirksam. Geschieht die Be- 36 Nach Bayer, ZGR 2007, 220, 224 dürfte die Ausfallhaftung indes jedenfalls für Kleingesellschafter ein nicht unerhebliches Risiko beinhalten. 37 Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr Ulmer/Habersack, 34 Rdnr. 34,

25 schlussfassung aber nur mit einer Dreiviertelmehrheit, stellt sich die Frage, ob und gegenüber welchem Personenkreis die Zulassung der Zwangseinziehung in diesem Fall Wirkung entfaltet. (a) Alt- und Neugesellschafter Nach Westermann 40 entfaltet die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung keine Wirkung gegenüber den Altgesellschaftern 41, sondern nur gegenüber allen Neugesellschaftern der Gesellschaft. Demnach können die Geschäftsanteile von Altgesellschaftern nach Ansicht von Westermann trotz rechtsgültiger nachträglicher Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung, unabhängig von dem Umstand, ob der betroffene Gesellschafter der nachträglichen Zulassung der Zwangseinziehung zugestimmt hat o- der nicht nicht gegen ihren Willen eingezogen werden. Die Zwangseinziehung ist in diesem Fall also nur bei den Anteilen von Neugesellschaftern möglich. Lutter 42 sowie Altmeppen 43 meinen demgegenüber, dass die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung oder genauer gesagt eine diesbezügliche Satzungsänderung insgesamt gescheitert sei, wenn sie nicht einstimmig beschlossen wurde, und dass die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung in diesem Fall dementsprechend auch gegenüber Neugesellschaftern keine Wirkung entfalte. Altmeppen argumentiert, dass durch die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eingegriffen werde. Die Satzungsänderung könne deshalb auch gegenüber Neugesellschaftern keine Wirkung entfalten, da dies von den Gesellschaftern, die der Satzungsänderung nicht zugestimmt hätten, typischerweise gerade nicht gewollt 40 Scholz/H.P. Westermann, 34 Rdnr. 22; anderer Ansicht Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 8, die darauf hinweisen, dass durch die Einführung der Zwangseinziehung u.u. das Recht auf freie Veräußerlichkeit des Geschäftsanteils zu Lasten der (Alt-)Gesellschafter beeinträchtigt werden könne. Eine andere Ansicht vertreten auch Ulmer/Habersack, die meinen, dass die im Wege der Satzungsänderung eingeführte Zwangseinziehungsklausel Wirkung auch bereits gegenüber dem betroffenen Gesellschafter entfalte, wenn dieser der Einführung der Zwangseinziehungsklausel zugestsimmt habe: Ulmer/Habersack, 34 Rdnr Mit Neugesellschaftern sind hier all diejenigen Gesellschafter gemeint, die erst nach der (nachträglichen) Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung in die Gesellschaft eintreten, während Altgesellschafter ihre Gesellschafterstellung bereits zum Zeitpunkt der nachträglichen Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung innehaben. 42 Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr

26 sei. 44 Lediglich dann, wenn die Satzungsänderung nur die Zwangseinziehung bestimmter Mitgliedschaftsrechte betreffe, bedarf es nach Ansicht von Altmeppen ausnahmsweise nicht der Zustimmung derjenigen Gesellschafter, die davon nicht betroffen seien. 45 (b) Dinglich Berechtigte Schließlich stellt sich noch die Frage, ob Dritte, die von der späteren Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils ebenfalls betroffen wären, weil sie ein dingliches Recht an dem Geschäftsanteil innehaben, das gegenüber der Gesellschaft angemeldet ist, der nachträglichen Zulassung der Zwangseinziehung ebenfalls zustimmen müssen. Die wohl überwiegende Meinung 46 befürwortet das. Fastrich, 47 Sosnitza 48 und Kort 49 dagegen vertreten die Ansicht, dass die Lösung im Innenverhältnis zwischen dem dinglich Berechtigten und dem betroffenen Gesellschafter zu suchen sei. Letzterer sei gegenüber dem dinglich Berechtigten dazu verpflichtet, der Satzungsänderung, die die Zulassung der Zwangseinziehung zum Gegenstand habe, nicht zuzustimmen. 50 Allerdings handelt es sich dabei nach Auffassung von Kort um eine bloße Obliegenheit des betroffenen Gesellschafters, die der dinglich Berechtigte im Verweigerungsfall rechtlich nicht durchzusetzen vermag. 51 (4) Stellungnahme zu (2) und (3) Die zuvor dargestellte Meinung von Westermann 52, beim Wirkungskreis der nachträglichen Zulassung von Einziehungsklauseln zwischen Alt- und Neugesellschaftern zu unterscheiden, erscheint zwar auf den ersten Blick überzeugend. Denn richtig ist, dass der Vertrauensschutz der Altgesellschafter, die ihren Geschäftsanteil zu einem Zeit- 44 Dem im Ergebnis zustimmend Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 8; Michalski/Sosnitza, 34 Rdnr. 32; Ulmer/Habersack, 34 Rdnr Roth/Altmeppen/Altmeppen, 34 Rdnr Lutter/Hommelhoff/Lutter, 34 Rdnr. 23; Sudhoff, S. 481; Niemeier, S. 190; Winter, GmbHR 1967, Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr Michalski/Sosnitza, 34 Rdnr MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr. 8; Baumbach/Hueck/Fastrich, 34 Rdnr. 8; Michalski/Sosnitza, 34 Rdnr MünchHdbGmbH/Kort, 28 Rdnr Siehe hierzu Fn

27 punkt erworben haben, als die Möglichkeit der Zwangseinziehung in der Satzung noch nicht vorgesehen war, es gebietet, dass die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung gegenüber denjenigen Altgesellschaftern, die bei der Beschlussfassung über die nachträgliche Zulassung der Einziehungsklausel mit Nein stimmen, keine Wirkung entfaltet. Würde man dies anders beurteilen, wäre Missbrauchsmöglichkeiten 53 Tür und Tor geöffnet. Westermann ist ebenfalls prinzipiell darin zuzustimmen, dass Neugesellschafter diesen Vertrauensschutz nicht benötigen. Denn zu dem Zeitpunkt, an dem sie ihre Gesellschafterstellung erlangen, ist die Möglichkeit der Zwangseinziehung in der Satzung bereits vorgesehen, so dass sich Neugesellschafter auf diesen Umstand entsprechend einstellen können. Allerdings ist zu beachten, dass der BGH mit Urteil vom entschieden hat, dass die in der Gesellschaft nach einer erfolgten Zwangseinziehung verbleibenden Gesellschafter jeweils einzeln und gemeinsam für die Zahlung der geschuldeten Abfindung an den von der Einziehung betroffenen Gesellschafter einzustehen haben und sie insofern eine persönliche Ausfallhaftung trifft. 55 Dieser Umstand wirkt sich letztlich auch auf die Frage des Wirkungskreises der nachträglichen Zulassung von Einziehungsklauseln aus. Denn aufgrund dessen, dass grundsätzlich alle nach der Einziehung in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter der persönlichen Ausfallhaftung unterliegen 56 und diese auch gesellschaftsvertraglich nicht abbedungen werden kann, 57 wirkt sich die Zwangseinziehung nunmehr unmittelbar auf alle Gesellschafter aus, sodass die nachträgliche Zulassung einer Zwangseinziehungsregelung demzufolge entweder eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter oder aber eines qualifizierten Gesell- 53 Beispiel: Ein Mehrheitsgesellschafter beschließt die nachträgliche Zulassung der Zwangseinziehung in der Satzung mit der Mehrheit seiner Stimmen mit dem Ziel, die Geschäftsanteile eines Minderheitsgesellschafters danach gegen dessen Willen durch Gesellschafterbeschluss einzuziehen. 54 BGH, GmbHR 2012, 387; vgl. dazu ausführlich Teil 2.A. II Diese Ausfallhaftung gilt richtigerweise auch für die Gesellschafter, die nicht für den Einziehungsbeschluss gestimmt haben, was allerdings nach dem Urteil des BGH noch nicht ganz geklärt ist, vgl. dazu Teil 2.B. II Vgl. dazu Teil 2.B. II Vgl. dazu Teil 2.B. II.3. 15

Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen Die Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen von Heinrich Markowsky JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft 2013 Bibliographische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 65 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis

Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis Boris Bross Das streitige Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters und seine Abfindung in der Gestaltungspraxis PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung 11 A. Problemaufriss

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot

Satzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

GmbH-Recht. Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Gliederungsübersicht. I. Rechtstatsachen zur GmbH

GmbH-Recht. Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Gliederungsübersicht. I. Rechtstatsachen zur GmbH Prof. Dr. Ursula Stein Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht GmbH-Recht Gliederungsübersicht I. Rechtstatsachen zur GmbH 1. Statistik 2. Vorzüge für Gewerbetreibende

Mehr

Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften

Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften Gesellschafter minderen Rechts im Recht der Personenhandelsgesellschaften Von Andrea M. Partikel Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis A. Einführung 17 I. Zielsetzung 17 II. Typisierung des Gesellschafters

Mehr

Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anita Lettau Gegenstand und Statthaftigkeit der Beschwerde in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Nomos Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 13 II. Entscheidungen 15 1. Entscheidung

Mehr

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten

Mehr

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis...IX. Abkürzungsverzeichnis... XVII

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis...IX. Abkürzungsverzeichnis... XVII VII Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht VII Inhaltsverzeichnis...IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Einleitung... 1 A. Einführung in die Problematik 1 B. Gang der Untersuchung 11 Teil 1 : Der Vinkulierte GmbH-Geschäftsanteil

Mehr

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses

Mehr

Praxisprobleme bei der Teilung von Geschäftsanteilen

Praxisprobleme bei der Teilung von Geschäftsanteilen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 Katrin Witte, Rechtsanwältin / Dr. Marc-André Rousseau,

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines

Personenrecht. 11. Verein HS Allgemeines Allgemeines Personenrecht HS 2012 11. Verein Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel 11.1. Allgemeines Charakteristika: körperschaftlich organisierte Personenverbindung ideeller

Mehr

Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht

Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht Dr. Ewa Cloer, LL.M. Mag. iur. (Univ. Posen) Die Anfechtung der Gesellschafterbeschlüsse bei Kapitalgesellschaften nach polnischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht IX Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel:

Mehr

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden eines Gesellschafters 5 1 Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Ausscheiden Bei Personengesellschaften besteht ein gesetzliches Austritts- bzw. Kündigungsrecht ( 723 BGB, 131 Abs. 3 HGB). Anders ist es bei einer GmbH, für

Mehr

Die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag der GmbH als materieller Satzungsbestandteil

Die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag der GmbH als materieller Satzungsbestandteil Die Bestellung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag der GmbH als materieller Satzungsbestandteil Von Karl-Dieter Müller Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung und Problemaufriß

Mehr

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Christian Schmeling Die Entlastung von Mitgliedern geschäftsführender Organe im Recht der Kapitalgesellschaften Eine rechtsvergleichende Studie zum deutschen, schweizerischen und französischen Recht PETER

Mehr

- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht

- Seite 1 von 5 - Autor: Urs Breit- sprecher. Quelle: LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht Autor: Urs Breit- sprecher LL.B., RA, Solicitor, FA für Handels- und Gesell- schaftsrecht und FA für Steuerrecht, Dirk Hochstein LL.M., RA Datum: 05.05.2010 Quelle: Normen: 34 21 GmbHG, 27 46 GmbHG, 47

Mehr

Lena Katharina Landsmann. Die stille Gesellschaft in der Insolvenz. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

Lena Katharina Landsmann. Die stille Gesellschaft in der Insolvenz. PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Lena Katharina Landsmann Die stille Gesellschaft in der Insolvenz PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 13 I.Einführung 13 II. Historische Entwicklung 14 III.

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139

AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht. am A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog

Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht. am A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog Kolloquium zum GmbH-Recht und GmbH-Konzernrecht am 23.11.2016 Fall 2 Beschlussmängelrecht Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gem. 243, 246 AktG analog I. Analogievoraussetzungen (+)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung B. Kapitalgesellschaften I. Die Aktiengesellschaft (AG) 1. Überblick 2. Die Anfechtungsklage a) Zulässigkeit der Anfechtungsklage b) Die Anfechtungsbefugnis c) Anfechtungsgründe und Teilanfechtung

Mehr

Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung

Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss und Satzungsanpassung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx457_11 letzte Aktualisierung: 20.3.2012 OLG München, 23.1.2012-31 Wx 457/11 GmbHG 53, 55, 55a Genehmigtes Kapital bei der GmbH; Bezugsrechtsausschluss

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN

Leseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

Die Verpfändung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen

Die Verpfändung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen Rolf Kinner Die Verpfändung von GmbH-Anteilen im Rahmen von Projekt- und Akquisitionsfinanzierungen Rechtsprobleme, Gestaltungsmöglichkeiten und Haftungsrisiken Tectum Verlag Rolf Kinner Die Verpfändung

Mehr

Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften

Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften Berichte aus der Rechtswissenschaft Britta Heidkamp Die Rechte der Aktionäre beim Börsengang von Tochtergesellschaften D 6 (Diss. Universität Münster (Westfalen)) Shaker Verlag Aachen 2003 Inhaltsverzeichnis

Mehr

1. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick 2 2. Problemaufriss: Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft 5

1. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick 2 2. Problemaufriss: Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft 5 Inhaltsverzeichnis A. EINLEITUNG 1 I. Einführung 1 1. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Überblick 2 2. Problemaufriss: Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft 5 II. Risiken der

Mehr

Gewinnabführungsvertrag

Gewinnabführungsvertrag 26. Oktober 2016 Gewinnabführungsvertrag zwischen KWS SAAT SE Organträgerin KWS Services Deutschland GmbH Organgesellschaft (1) KWS SAAT SE mit Sitz in Einbeck, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15 Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einfuhrung und Problemdarstellung 15 2. Teil: Anfechtung des Testaments durch den Erblasser oder seinen gesetzlichen Vertreter in analoger Anwendung der Vorschriften über die

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705

Mehr

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 Gliederung Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XXIII Einleitung...1 1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 A) Überblick...5 B) 1. Phase:

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht Personengesellschaftsrecht II # 7 Förderpflicht Förderpflicht 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den

Mehr

Fall 9: Grundlagen der KG

Fall 9: Grundlagen der KG Fall 9: Grundlagen der KG Die beiden Studenten B und K beschlossen im Januar 2007 ihr Studium in Zukunft mit der Reparatur von Fahrrädern zu finanzieren. Da beide zwar über die notwendigen technischen

Mehr

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter

Informationsanspruch hinsichtlich Namen und Anschrift der Mitgesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr264_08 letzte Aktualisierung: 22.12.2009 BGH, 21.9.2009 - II ZR 264/08 ZPO 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB 242, 716 Abs. 1 Informationsanspruch hinsichtlich

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil

Mehr

Erwerb von Personen- und. Kapitalgesellschaftsanteilen. durch Minderjährige

Erwerb von Personen- und. Kapitalgesellschaftsanteilen. durch Minderjährige Moritz Merkenich Erwerb von Personen- und Kapitalgesellschaftsanteilen durch Minderjährige PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX Erster Teil: Einleitung 1 A. Motive für einen

Mehr

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR

5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH

Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge 32 Johannes Sandhaus Der Kreditgeber als faktischer Geschäftsführer einer GmbH Nomos Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft Neue Folge herausgegeben

Mehr

Klausur vom Hinweise zur Lösung

Klausur vom Hinweise zur Lösung Examensklausurenkurs Sommersemester 2017 Klausur vom 22.4.2017 Hinweise zur Lösung Fall 1 Frage: Kann Kunigunde Rückzahlung des gesamten Kaufpreises von Bertram verlangen? Ausgangsfall A. Anspruch K gegen

Mehr

Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht -

Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht - Nachfolge des Unternehmers innerhalb der Familie - Gesellschaftsrecht und Erbrecht - Dr. Roland Suppliet, Notar in Rostock Tod eines Gesellschafters Bedeutung für: Mitgesellschafter Erben Pflichtteilsberechtigte

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

DNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,

Mehr

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8

Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Beilage Arbeitshilfe Nr. 8 Aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sowie der Veröffentlichung eines neuen Emittentenleitfadens durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt

C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile

Mehr

M E R K B L A T T Neue Risiken durch unrichtige Gesellschafterlisten bei der GmbH

M E R K B L A T T Neue Risiken durch unrichtige Gesellschafterlisten bei der GmbH M E R K B L A T T Neue Risiken durch unrichtige Gesellschafterlisten bei der GmbH Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Zum 1. November 2008 ist das Gesetz zur

Mehr

Gesellschafts- und steuerrechtliche Zulässigkeit disquotaler Gewinnverteilungen bei der GmbH

Gesellschafts- und steuerrechtliche Zulässigkeit disquotaler Gewinnverteilungen bei der GmbH Thomas Peschke Gesellschafts- und steuerrechtliche Zulässigkeit disquotaler Gewinnverteilungen bei der GmbH PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung A. Gegenstand

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung Inhaltsverzeichnis Einleitung: Einführung in die Problematik und Themenabgrenzung I. Gegenstand und Ziel der Arbeit... 1 1. Gegenstand: Der Handelsbrauch... 1 2. Ziel der Arbeit... 4 II. Gang der Untersuchung...

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch

Mehr

Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr. "Modellflug-Club Lachtetal e. V. "

Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr. Modellflug-Club Lachtetal e. V. 1. Der Verein führt den Namen Satzung des Modellflug-Club Lachtetal e.v. 1 Name, Zweck und Geschäftsjahr "Modellflug-Club Lachtetal e. V. " Der Verein hat seinen Sitz in Ahnsbeck und wird im Vereinsregister

Mehr

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2

Inhalt. Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Inhalt Einleitung... 1 A. Problemübersicht... 1 B. Gegenstand und Gang der Untersuchung... 2 Erster Teil Rückwirkendes Ereignis gemäß 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO... 5 Erstes Kapitel Der Begriff des rückwirkenden

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht

Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Die Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht Bearbeitet von David Creutzfeldt 1. Auflage 2011. Buch. XII, 188 S. Hardcover ISBN 978 3 631 61730 4 Format

Mehr

3: Gründung und Beendigung der GmbH

3: Gründung und Beendigung der GmbH 3: Gründung und Beendigung der GmbH I. Gründung der GmbH 1. Grundlagen 2. Handelndenhaftung 3. Gründerhaftung 4. Wirtschaftliche Neugründung II. Beendigung der GmbH Folie 41 Gründerhaftung bei Geschäftsaufnahme

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.

Mehr

VERSCHMELZUNGSVERTRAG

VERSCHMELZUNGSVERTRAG VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...

Mehr

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter

Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 200/04. GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 200/04. GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr200_04 letzte Aktualisierung: 13.02.2006 BGH, 13.02.2006 - II ZR 200/04 GmbHG 51 Abs. 1; AktG 241 Nr. 1 Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei schwerwiegenden

Mehr

Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Urteil

Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Urteil Markus M. Steinmetz Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Urteil PETER LANG Internationaler Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. 2. Zivilsenat. GmbHG 53 Abs. 3

Oberlandesgericht Dresden. 2. Zivilsenat. GmbHG 53 Abs. 3 Oberlandesgericht Dresden 2. Zivilsenat GmbHG 53 Abs. 3 Bei einer GmbH können eine Vinkulierung und die Einräumung eines Vorkaufsrechts der anderen Gesellschafter im Nachhinein nur mit Zustimmung aller

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern Dr. iur. Roland Molitor Die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern Eine Untersuchung anhand Art. 49 der Bayerischen Gemeindeordnung mit Bezug auf die Kommunalverfassungen aller Bundesländer Theorie und

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters

Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters Vertragliche und gesetzliche Ansprüche des Schwarzarbeiters Von Dr. Ulrich Voß Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 1. Teil Allgemeines zur Schwarzarbeit 17 I. Begriffsbestimmung.

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

Generalversammlung II

Generalversammlung II Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG Arbeitsbeispiel WAYNE VAN DALSUM Copyright Wayne van Dalsum 2006 VERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG zwischen XXX "Empfänger", und YYY GmbH, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH

I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Fall Alles wie immer I. Sachverhalt für Y, dem derzeitigen Alleingesellschafter der Dicht Plus GmbH Die Dicht Plus GmbH hat derzeit den als Anlage beigefügten einfachen Gesellschaftsvertrag. Y, der derzeitige

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit

Mehr

Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB Gesellschaften

Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB Gesellschaften Stolperfallen bei gesellschaftsvertraglichen Klauseln für ärztliche BGB Gesellschaften Tagung der Arbeitsgruppen Berufsrecht und Vertragsgestaltung der ARGE Medizinrecht des DAV Dr. Michael Grimm Düsseldorf,

Mehr