Leitfaden für den Todesfall

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2 Geschätzte Leserin, Geschätzter Leser, Oftmals herrscht bei Angehörigen eine gewisse Ratlosigkeit, wenn es darum geht, die notwendigen Vorkehrungen im Falle eines Todes zu treffen. Ob Sie heute selbst den Verlust eines Ihnen nahe stehenden Menschen beklagen, oder ob Sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wir möchten Ihnen helfen, sich in den organisatorischen Bereichen zurechtzufinden und Ihnen in dieser schwierigen Zeit behilflich sein. 1. Eintritt / Feststellung des Todes Der beigezogene Arzt (Hausarzt, Notfallarzt oder Spitalarzt) stellt den Tod fest und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus. Diese dient dem Zivilstandsamt des Sterbeortes zur Beurkundung des Todesfalles. Bei Tod durch Unfall, Suizid, Dritteinwirkung oder bei unklaren Umständen sind die Strafuntersuchungsbehörden beizuziehen. 2. Anmeldung Todesfall Todesfälle von Verstorbenen mit letztem zivilrechtlichem Wohnsitz in Richterswil oder Samstagern sind dem Bestattungsamt der Gemeinde Richterswil innert 2 Tagen zu melden. An Wochenenden und Feiertagen sind unsere Büros nicht besetzt. Sofern die Gemeindeverwaltung mehr als zwei aufeinanderfolgende Tage geschlossen bleibt, wird ein telefonischer Pikettdienst publiziert. Die Angaben sind auf der Homepage aufgeschaltet und unter Tel ab hörbar. a. Mitzubringende Unterlagen (sofern vorhanden) Ärztliche Todesbescheinigung, Familienbüchlein, Meldebestätigung (ehem. Schriftenempfangsschein) bzw. Ausweisdokumente der verstorbenen Person, evtl. Letztwilliger Bestattungswunsch b. Zur Anmeldung von Todesfällen verpflichtet sind in erster Linie die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere bei Eintritt des Todes anwesende Person. 3. Die Gemeinde Richterswil trifft nach Absprache mit Ihnen folgende Anordnungen (Nach Möglichkeit besprechen Sie sich bereits vor dem Termin bei der Gemeinde innerhalb der Trauerfamilie über nachstehende Punkte): Bestimmung der Erbenvertretung bzw. Kontaktperson Auswahl des Sarges / der Urne Anordnung der Aufbahrung Einsargung und Überführung ins Friedhofgebäude oder ins Krematorium Festlegung der Bestattungs- und Grabart Anmeldung der Kremation Rücktransport der Urne Anordnung der Bestattung Termin für die Bestattung Termin für die Trauerfeier (in Absprache mit Kirche resp. zuständiger Pfarrperson) Öffentlichkeit der Bestattung / Trauerfeier

3 Benachrichtigung der beteiligten Personen (Bestatter, Friedhofgärtner, Sigrist, Organist, etc.) Benachrichtigung der gemeindeinternen Stellen (Steuern, Soziales, AHV-Stelle, etc.) Veranlassung der amtlichen Publikation in der Zürichsee Zeitung Bestellung eines provisorischen Grabbezeichnungstäfelchens Bestellung einer Todesurkunde beim Zivilstandsamt des Todesortes Einsendung des Familienbüchleins zur amtlichen Ergänzung 4. Durch Angehörige zu erledigende Angelegenheiten a. Bestattung / Trauerfeier Terminvereinbarung zur Vorbesprechung mit der zuständigen Pfarrperson Vorbesprechung mit der zuständigen Pfarrperson (Trauerrede, Lebenslauf, etc.) Evtl. Organisation externe Pfarrperson / Grabredner Auftrag für private Todesanzeige in Zeitung Druckauftrag für Versand von Leidzirkularen, später evtl. Danksagungen Bestellung von Blumen für die Kirche (Schale, Gesteck oder Strauss) Bestellung von Blumen für das Grab (Sargbouquet, Kranz, etc.) Organisation des Leidmahls (Örtlichkeit, Menü, Anzahl Personen) b. Allgemeine Benachrichtigungen Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis Arbeitgeber Wohnungsvermieter (Kündigung der Wohnung) Pensionskasse Kranken- und Unfallversicherung Lebensversicherung Weitere Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Rechtsschutz, Auto, Reise, etc.) Banken, Postfinance Kreditinstitute, Leasinggesellschaften Post Strassenverkehrsamt Militär / Zivilschutz Vereine, Parteien TV, Internet, Telefon Abonnemente (Zeitungen, Zeitschriften, etc.) Botschaft / Konsulat des Heimatlandes Renten der IV, AHV und allfällige Ergänzungsleistungen werden durch die AHV-Stelle der Gemeinde abgemeldet. Einzelne Stellen werden als Nachweis die Todesurkunde (Todesschein) verlangen. In der Regel genügt es, eine Kopie des Dokuments einzusenden. c. Nachlassformalitäten Testament oder Erbvertrag einreichen Erbschein bestellen oder Erbschaft ausschlagen Steuerunterlagen ausfüllen (Inventarisation) Haushalt auflösen Allfällige Anträge für Witwen- oder Waisenrenten stellen 5. Aufbahrung und Bestattung a. Aufbahrung Zur Aufbahrung stehen im Friedhof Richterswil drei Aufbahrungsräume zur Verfügung. Die Zugangsinformationen erhalten Angehörige durch die Gemeinde, den Bestatter oder die Polizei. Eine allfällige Schmückung der Aufbahrungsräume obliegt den Angehörigen.

4 b. Bestattungszeiten Bestattungen werden von Montag bis Freitag durchgeführt. Unter der Leitung einer Pfarrperson in der Regel nur von Dienstag bis Freitag. Röm.-Kath. mit anschl. Trauerfeier Bestattung Uhr Trauerfeier Uhr Evang.-Ref. mit anschl. Trauerfeier Bestattung Uhr Trauerfeier Uhr Nur am Grab mit Pfarrperson Bestattung Uhr Nur am Grab ohne Pfarrperson Bestattung Uhr (oder nach Absprache) c. Bestattungsfristen Erd- und Feuerbestattungen können frühestens 48 Stunden (2 Tage) nach Eintritt des Todes und sollten nach Möglichkeit innert 96 Stunden (4 Tage) erfolgen. d. Bestattungskosten Verstorbene, die ihren letzten gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde Richterswil hatten, haben Anspruch auf kostenlose, einfache, Erd- oder Feuerbestattung. Bei Sonderwünschen (Bsp. Spezielle Ausführung des Sarges, der Urne, etc.) sind die Mehrkosten durch die Auftrag gebenden zu übernehmen. Eine teilweise Vergütung der Kosten für auswärts stattfindende Bestattungen erfolgt in Anlehnung an die kantonale Verordnung über die Bestattungen. Ansprüche stellen Sie bitte mittels Rechnungskopie, Zahlungsnachweis und unter Angabe Ihrer Kontoverbindung (evtl. Einzahlungsschein beilegen). 6. Friedhof Richterswil Auf dem Friedhof Richterswil stehen Erd- und Urnenreihengräber (Erwachsene und Kinder), Familiengräber und das Gemeinschaftsgrab zur Verfügung. Gemeindeeinwohner und bürger haben Anrecht auf eine Bestattung auf dem Friedhof Richterswil. a. Ruhefrist Die Ruhefrist für Reihengräber und das Gemeinschaftsgrab betragen 20 Jahre. Die Gemeinde Richterswil hält sich hierbei an die Mindestfrist gemäss kantonaler Verordnung über die Bestattungen. Nach Ablauf der 20 Jahre können Gräber aufgehoben werden. Eine nachträgliche Urnenbeisetzung in ein bestehendes Grab ist grundsätzlich möglich, verlängert jedoch die Ruhefrist des Grabes seit der Erstbestattung nicht. Plätze für Familiengräber werden durch Vermietung für eine Dauer von 60 Jahren vergeben. Die Miete für die gesamte Dauer wird zu Beginn fällig. b. Grabeinteilung Neue Gräber werden durch den Friedhofsgärtner in der Regel dreimal jährlich um Ostern, Pfingsten und Allerheiligen in der Grösse eingeteilt. Nach erfolgter Einteilung können Bepflanzung, Grabmal, etc. unter Berücksichtigung der nachstehenden Punkte und der geltenden Verordnung über das Friedhof- und Bestattungswesen angebracht werden. c. Grabunterhalt Bepflanzung und Unterhalt von Reihen- und Familiengräbern auf dem Friedhof Richterswil obliegt den Angehörigen. Es steht den Angehörigen frei die Gräber selbst zu unterhalten oder Dritte zu beauftragen. Bitte beachten Sie bereits bei der Wahl der Grabbepflanzung, dass die Bepflanzung das Grabmal in der Höhe und den Grabplatz in Breite und Länge nicht überschreiten darf. Inschriften auf Grabmälern und Grabplatten dürfen durch die Bepflanzung nicht verdeckt werden.

5 Nachstehende lokale Gärtnereibetriebe sind mit der Grabbepflanzung auf dem Friedhof Richterswil vertraut und bieten Ihnen die Grabpflege nach Ihren Wünschen an*: Klopfstein Gärten AG Weberrütistrasse 5a 8833 Samstagern Tel Strickler Blumen & Gärten AG Dorfstrasse 66 Tel * Es steht Ihnen frei, einen anderen Unternehmer nach Ihrem Wunsch zu beauftragen. Möchten, oder können Sie sich nicht selbst um den Grabunterhalt kümmern, haben Sie die Möglichkeit dies mittels einem Grabpflegefonds einem der uns bekannten Anbietern anzuvertrauen: Stiftung Pro Luminate Bahnhofstrasse Aarau Tel Zürcher Kantonalbank Tel (oder persönlich bei einer Filiale. Filiale in Richterswil: Schützengass 11) d. Grabmal / Grabeinfassung Grabmäler und falls gewünscht Grabeinfassungen werden in der Regel einem Bildhauer in Auftrag gegeben. Die Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen ist bewilligungspflichtig, wobei die Bewilligung in der Regel durch den Ersteller direkt bei uns eingeholt wird und kostenlos erfolgt. Grabmäler dürfen bei Erdbestattungen nach 9 Monaten und bei Urnengräbern nach 1 Monat gesetzt werden. Innert 2 Jahren nach Bestattung sollen die Gräber mit einem Grabmal versehen werden. e. Gemeinschaftsgrab Im Zuge der Bestattung wird am Ort der Urne ein provisorisches Grabzeichen angebracht, ebenfalls steht dort direkt Platz für schlichten Grabschmuck zur Verfügung. Nach Abräumung durch den Friedhofgärtner steht für Grabschmuck nur noch beschränkt Platz zur Verfügung. Die gravierten Steinplatten und die Räume zwischen den einzelnen Platten dürfen nicht belegt werden. Bitte beachten Sie, dass nicht ordentlich platzierte, verwitterte und überschüssige Pflanzen und Gegenstände durch den Friedhofgärtner oder den Friedhofvorsteher ohne vorherige Anzeige entfernt werden. Bitte verzichten Sie daher auf grosse Gegenstände, Blumenschalen und batteriebetriebene Grabkerzen. Zur Bestellung der Gravur stellen wir Ihnen nach erfolgter Bestattung einen vorgefertigten Auftrag zu. Nach Erhalt des unterzeichneten Auftrages bestellen wir die Gravur für Sie bei der Bildhauerei Fausch in Wädenswil. Die Verrechnung erfolgt direkt durch die Bildhauerei. Da die Platten jeweils in einem Durchgang zur Hälfte gefüllt werden, muss allenfalls mit einer Wartezeit gerechnet werden. f. Grabräumungen Nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde die Räumung der betreffenden Grabreihen anordnen. Die Räumung wird mit persönlichem Schreiben an auffindbare Angehörige, im amtlichen Publikationsorgan und mit Bekanntmachungstafeln vor Ort bekannt gemacht. Bitte melden Sie uns allfällige Änderungen der Kontaktadresse, damit wir Sie persönlich informieren können.

6 g. Standortplan h. Friedhofplan

7 7. Alternative Bestattungsformen a. Aufbewahrung / Verstreuen der Asche Auf Wunsch kann den Angehörigen die Asche in der Urne zur Aufbewahrung zuhause oder zur Verstreuung in der Natur ausgehändigt werden. b. Überführungen von Särgen oder Urnen ins Ausland Eine Überführung Verstorbener ins Ausland ist nach Ausstellung der notwendigen Dokumente möglich. Gerne organisieren wir die nötigen Dokumente für Sie oder sind Ihnen bei der Organisation behilflich. Sämtliche Zusatzkosten sind durch die Auftraggeber zu bezahlen. Urnen können in der Regel versiegelt durch Angehörige ins Ausland überführt werden (Abhängig von der Rechtslage des Ziellandes). Särge sind mit einer Zinkeinlage zu versehen. Der Transport ist durch ein Bestattungsunternehmen vorzunehmen. c. Islam-konforme Bestattungen im Kanton Zürich Islam-konforme Bestattungen werden im Kanton Zürich derzeit in den Städten Zürich und Winterthur angeboten. Nähere Informationen diesbezüglich erteilen wir Ihnen gerne auf Anfrage. 8. Erbschaft Grundsätzlich ist die Erbteilung im Kanton Zürich Sache der Angehörigen. Für nachstehende Angelegenheiten ist das Bezirksgericht Horgen als Erbschaftsbehörde zuständig. Testamente und Erbverträge Erbschein Ausschlagung Erbschaft Wer sich im Besitze eines Testamentes einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, dieses der zuständigen Erbschaftsbehörde zur Eröffnung einzureichen. Bei Erbverträgen muss eine Eröffnung nur erfolgen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist. Der Erbschein ist grundsätzlich notwendig, um über die Erbschaft verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum. Zu bestellen bei der zuständigen Erbschaftsbehörde. Gesetzliche oder eingesetzte Erben erwerben durch den Tod einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten. Wer dies vermeiden will, schlägt das Erbe innert drei Monaten bei der zuständigen Erbschaftsbehörde aus. Weitere Informationen, Merkblätter und Formulare finden Sie unter: 9. Diverses Todesurkunde (Todesschein) Wird auf Verlangen gegen Gebühr vom Zivilstandsamt des Sterbeortes ausgestellt. Die Angehörigen benötigen diese in der Regel als Nachweis für Banken, Versicherungen, Pensionskassen, usw. Auf Wunsch werden ebenfalls international geltende Urkunden ausgestellt. Steuerinventar Das Gemeindesteueramt meldet sich betreffend Inventarisation, vorher dürfen keine Vermögenswerte beseitigt oder verändert werden (Ausnahme: offensichtlich vermögenslos). Normale Verwaltung ist erlaubt, Ausweise und Belege aufbewahren. Rechnungen zulasten Nachlass bezahlen (Quittungen aufbewahren). Letztwilliger Bestattungswunsch Es empfiehlt sich, wenn immer möglich, den letztwilligen Bestattungswunsch mit den Angehörigen zu besprechen. Es besteht zudem die Möglichkeit den Bestattungswunsch als Schriftstück kostenlos beim Einwohnerwesen der Wohngemeinde zu hinterlegen (Musterformulare erhältlich).

8 10. Wichtige Kontakte Gemeinde Gemeinde Richterswil Bestattungen/Friedhof Seestrasse 19 Telefon Fax Öffnungszeiten Mo Uhr und Uhr Di.-Do Uhr und Uhr Fr Uhr (Anmeldung von Todesfällen möglichst nach vorheriger Terminabsprache) Kirchen Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Sekretariat Dorfstrasse 75 Tel Römisch-katholisches Pfarramt Erlenstrasse 32 Tel Pfr. Peter Spörri Pfrn. Andrea Spörri-Altherr Pfr. Ronald Herbig Weil Pfrn. Henriette Meyer-Patzelt Pfr. Mario Pinggera Past.Ass. Andreas Berlinger Past.Ass. Susanne Hilty Gärtnerei (Bestattungsarbeiten und Anlagepflege) FloristikArt Blumen Gärten GmbH Kirchstrasse 7 Tel [email protected] Friedhofgärtner, B. Bänziger (Friedhof-Nr.) M. Bachmann (in dringenden Fällen) Bestatter Bossardt Bestattungen AG Soodstrasse Adliswil Tel Fax Auftrag erfolgt in der Regel durch die Gemeinde; in dringenden Fällen (inkl. Wochenenden und Feiertage) direkt via Heim, Spital, Angehörige, etc. Krematorium Krematorium Nordheim Käferholzstrasse Zürich Tel Öffnungszeiten: Mo.-Fr Uhr Sa.-So Uhr Besuch der Aufbahrung während den Öffnungszeiten. Aushändigung eines Badges für Besuch ausserhalb der Zeiten möglich Für Abdankungen stehen zwei Hallen zur Verfügung. Halle 1 bietet Platz für 450 Trauergäste, Halle 2 für 150 Trauergäste

9 Externe Amtsstellen Bezirksgericht Horgen Erbschaftskanzlei Burghaldenstrasse Horgen Tel Zivilstandsamt Wädenswil Florhofstrasse Wädenswil Tel Zivilstandsamt Horgen Bahnhofstrasse Horgen Tel Rechtsauskunft jeweils Di. und Fr. zwischen und Uhr persönlich oder telefonisch Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Todesort Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Todesort Todesanzeigen Zürcher Werbedruck AG Etzelstrasse 26 Tel Öffnungszeiten: Mo.-Fr Uhr und Uhr oder Zürcher Regionalzeitungen AG Zürichsee-Zeitung Seestrasse Stäfa Tel Fax [email protected] Bitte beachten Sie, dass dieser Leitfaden nicht abschliessend ist. Bei Fragen oder für Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gemeinde Richterswil Bevölkerungsdienste Bestattungen / Friedhof

10 Ort + Zeitpunkt Trauerfeier: Die Erdbestattung / Urnenbeisetzung findet im - Grab, am um Uhr auf dem Friedhof Richterswil statt. Trauerfeier in der Römisch-Katholischen Kirche, Richterswil Evangelisch-Reformierten Kirche, Richterswil Marienkirche, Samstagern am: um Uhr. Pfarrer(in): Meine Notizen:

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