Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung. Merkblatt

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1 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Merkblatt

2 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 2 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Einleitung Im Anschluss an die Verkündung des Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom (BGBl. Teil I Nr. 28 vom ) wurde am die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bekanntgegeben (BGBl. I S. 2865). Beide Regelungswerke treten in Gänze am in Kraft. Mit der Novelle wird die Zusage aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP aus dem Jahr 2009 umgesetzt, das deutsche Außenwirtschaftsrecht zu modernisieren, zu entschlacken und zu vereinfachen und insbesondere nationale Sondervorschriften aufzuheben, die deutsche Exporteure gegenüber ihren Konkurrenten in anderen EU-Staaten benachteiligen. Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die AWV wurden grundlegend sprachlich überarbeitet und gestrafft. Die Grundstrukturen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere der Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, bleiben unverändert bestehen. Im AWG wurden Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben, von denen seit Inkrafttreten des AWG im Jahr 1961 nicht oder nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wurde. Daneben wurden die Straf- und Bußgeldtatbestände grundlegend überarbeitet und stärker als bisher am Grad der Vorwerfbarkeit ausgerichtet. Der Schwerpunkt der Neufassung der AWV liegt in der Aufhebung bestimmter nationaler Sondervorschriften und der Neustrukturierung der Ausfuhrliste sowie der grundlegenden sprachlichen Überarbeitung der Verordnung. Die Vorschriften zur Ausfuhr von Rüstungsgütern bleiben unangetastet. Entgegen teilweise anderslautender Medienberichte wird die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Drittstaaten nicht erleichtert. Ziel dieses Merkblatts ist es, Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zu verschaffen. Das Merkblatt setzt dabei die folgenden Schwerpunkte: Übersicht über die grundlegenden Änderungen, die in ihrer Bedeutung über einzelne Rechtsgeschäfte hinausgehen. Neustrukturierung der Ausfuhrliste. Spezifische Änderungen bei der Ausfuhr und der Verbringung von Rüstungs- und Dual-use Gütern, bei der Vornahme von Handels- und Vermittlungsgeschäften sowie bei der Erbringung technischer Unterstützung Neustrukturierung der Embargovorschriften praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit erteilten Genehmigungen und laufenden Antragsverfahren Eine Gegenüberstellung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften der AWV nach ihrer alten und ihrer neuen Fassung wird in Kürze nachgereicht. Die Neufassung der AWV betrifft jedoch nicht nur Rüstungs- und Dual-use Güter, sondern bezieht alle Regelungsbereiche der AWV ein. So werden beispielsweise die Einfuhrbestimmungen einheitlich in der AWV geregelt. Auf die Einfuhrliste wird verzichtet. Die Vorschriften über die Prüfung von Unternehmenserwerben ( 52 f. AWV a. F.), die Meldevorschriften des Kapital- und Zahlungsverkehrs ( 56 ff AWV a. F.) und die Straf- und Bußgeldbewehrungen der 70 f. AWV a. F. wurden letztere als Folge der Neukonzeption des AWG - grundlegend überarbeitet. Insgesamt konnte die AWV von bislang 28 Kapiteln auf nunmehr 10 Kapitel verschlankt werden. Der Schwerpunkt dieses Merkblatts liegt - entsprechend der Zuständigkeit des BAFA - auf den Änderungen der exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten, da diese für die tägliche Praxis der Unternehmen besonders bedeutsam sind. Dementsprechend erhebt dieses Merkblatt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es kann die umfassende Beschäftigung mit den Rechtstexten nicht ersetzen. Bitte beachten Sie auch, dass die hier enthaltenen Aussagen nicht rechtsverbindlich sind. Im Vergleich zur Vorfassung enthält dieses Merkblatt in Anlage I eine Änderungsübersicht zu den exportkontrollrechtlich relevanten Vorschriften sowie in Anlage II eine Übersicht der Änderungen der nunmehr in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste aufgeführten national kontrollierten Dual-use Güter (sog. 900 er-güter).

3 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 3 A. Welche allgemeinen Änderungen gibt es? Die Änderungen des AWG und der AWV dienen der Modernisierung, Verschlankung und Vereinfachung des Außenwirtschaftsrechts. Neben einer sprachlichen Überarbeitung der bestehenden Vorschriften wurden daher auch Vorschriften aufgehoben. Hierbei handelt es sich vor allem um Ermächtigungsgrundlagen, von denen in der Vergangenheit kein oder nur geringer Gebrauch gemacht wurde, oder um nationale Genehmigungserfordernisse, die deutsche Exporteure im Vergleich zu ihren Konkurrenten in anderen EU-Mitgliedstaaten benachteiligen. Für Sie bedeutet dies vor allem folgendes: Neue Nummerierung der Vorschriften Durch die vollständige Neufassung des AWG und der AWV ändern sich auch die Nummerierungen der einzelnen Paragrafen. Regelungen, die Ihnen unter einem bestimmten Paragrafen bekannt sind, werden Sie in einer anderen Vorschrift finden. Ein Beispiel: Die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungsgütern gemäß 5 Abs. 1 AWV a. F. ist nun in 8 Abs. 1 AWV n. F. geregelt. Eine Übersicht zur Umbenennung der exportkontrollrechtlich wichtigsten Paragrafen der AWV finden Sie in Anlage I am Ende dieses Merkblatts. Dies bedeutet für Sie und für das BAFA einen gewissen Umstellungsaufwand. Das BAFA wird sich bemühen, die Umstellungen möglichst bis zum oder zumindest zeitnah nach Inkrafttreten des AWG und der AWV abzuschließen. Es wird jedoch um Verständnis dafür gebeten, dass eine vollständige Umstellung aller Veröffentlichungen und Anschreiben nicht gewährleistet werden kann. Sollten Sie infolge eines Verweises auf einen möglicherweise veralteten Paragrafen nicht sicher sein, ob eine Veröffentlichung oder ein Schreiben des BAFA auf dem aktuellen Stand ist, scheuen Sie sich bitte nicht, sich an das BAFA zu wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie am Ende des Merkblatts. Konzentration der Begriffsbestimmungen in 2 AWG Im Interesse der Straffung des Außenwirtschaftsrechts und der vereinfachten Anwendung wurden alle relevanten Begriffsbestimmungen in 2 AWG konzentriert und in alphabetischer Reihenfolge sortiert. Künftig finden Sie alle für das AWG und die AWV maßgeblichen Definitionen an zentraler Stelle und nicht wie bisher in 4 AWG und den 4, 4c, 21b, 23 AWV. Modernisierung und Änderung der Begriffsbestimmungen in 2 AWG Die Begriffsbestimmungen wurden sprachlich modernisiert und bei Bedarf an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Es wurden zum Beispiel die Begriffe Wirtschaftsgebiet und fremde Wirtschaftsgebiete durch die Termini Inland und Ausland ersetzt und auf die Sonderregelungen für Büsingen sowie Jungholz und Mittelberg verzichtet. Konsequenterweise treten die Begriffe Inländer und Ausländer an die die Stelle der bisherigen Bezeichnungen Gebietsansässige und Gebietsfremde. Eine materiell-rechtliche Änderung ist damit nicht verbunden. Beachten Sie also, dass das Begriffspaar Inländer und Ausländer nicht ausländerrechtlich gemeint ist, sondern wie bisher anhand des Schwerpunkts der Lebens- bzw. Unternehmensführung ermittelt wird. Soweit die Staatsangehörigkeit relevant ist, verweisen das AWG und die AWV auf Deutsche i. S. d. 1 StAG. Unabhängig hiervon wurden veraltete Bezeichnungen wie Datenverarbeitungsprogramme durch etablierte Begriffe wie Software ersetzt und auf Definitionen verzichtet, die ihre exportkontrollpolitische Bedeutung verloren haben oder deren Bedeutung sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt ( Gold, Käuferland ). Änderung der Begriffe Ausfuhr, Einfuhr und Verbringung Die Begriffe Ausfuhr und Verbringung bleiben in ihrem Kernbestand unverändert. Allerdings hat sich die geografische Bezugsgröße geringfügig geändert, da die Begriffe Ausfuhr, Einfuhr und Verbringung an die Regelung der EG- Dual-use-Verordnung bzw. des EU-Zollkodex angeglichen wurden. Ausfuhr beinhaltet nunmehr die Lieferung von Waren oder die Übertragung von Software und Technologie aus dem Inland in ein Drittland, Einfuhr deren Lieferung oder Übertragung aus einem Drittland in das Inland. Anders als bisher ist die Verbringung nicht mehr ein Unterfall der Ausfuhr, sondern ein aliud. Überdies ist auf eine weitere Änderung hinzuweisen: Während der Verbringungsbegriff bislang nur Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU umfasste, gelten nun alle Lieferungen in das (übrige) Zollgebiet der Europäischen Union, wie es in Art. 3 des Zollkodex definiert ist, als Verbringung. Dies betrifft beispielsweise Lieferungen nach Monaco, die früher Ausfuhren im Sinne des AWG waren

4 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 4 und nunmehr Verbringungen sind. Umgekehrt sind beispielsweise Lieferungen in die italienischen Sondergebiete Livigno und Campione d Italie künftig als Ausfuhren zu bewerten, da diese Sondergebiete nicht Teil des Zollgebiets der EU sind. Auch die bisherigen Sonderregelungen für die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg sind entfallen. Aus der Neufassung der Einfuhrdefinition folgt, dass der Begriff der Verbringung nunmehr eine doppelte Bedeutung hat. Wie bisher beschreibt der Begriff der Verbringung Lieferungen von Waren oder die Übertragung von Software/Technologie in das (übrige) Zollgebiet der EU ( 2 Abs. 21 Nr. 1 AWG). Daneben erfasst der Begriff der Verbringung künftig auch Lieferungen/Übertragungen aus dem (übrigen) Zollgebiet der EU nach Deutschland. Die Anpassung der Definitionen hat keine Auswirkungen auf die bisherigen Genehmigungserfordernisse. Vielmehr bleibt es bei der Ihnen bereits bekannten Regelung, wonach die Verbringung von Rüstungsgütern nur dann genehmigungspflichtig ist, wenn diese von Deutschland aus in das (übrige) Zollgebiet der EU verbracht werden. Die Verbringung von Rüstungsgütern aus dem (übrigen) Zollgebiet nach Deutschland ist auch weiterhin genehmigungspflichtig, wenn es sich um Kriegswaffen handelt. B. Was ändert sich in der Ausfuhrliste? Wesentlichste Änderung der Ausfuhrliste ist die Umbenennung des Teils I Abschnitt C in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste, der nur noch die national kontrollierten Dual-use Güter, d. h. die sog. 900 er-güter, enthält. Auf die Einbeziehung der gelisteten Dual-use Güter des Anhangs I der EGDual-use-Verordnung kann verzichtet werden, da die nationalen Vorschriften, die sich bislang auf diese Güter bezogen, nunmehr dynamisch auf den jeweils gültigen Anhang I der EG- Dual-use-Verordnung verweisen. Die neue Ausfuhrliste ermöglicht somit eine klare Abgrenzung zwischen der europäischen Güterliste der EG-Dual-use-Verordnung und der nationalen Ausfuhrliste und vermeidet den bisherigen Aufwand der Unternehmen und des BAFA, beide Güterlisten pflegen zu müssen. Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält 12 nationale Sonderpositionen. Die bisherigen Erfassungsnummern 2A991 (hydraulische Systeme) und 5A901 (Minispione) wurde aufgehoben. Daneben wurde in insgesamt 6 Nummern der Kreis der erfassten Länder reduziert. Eine Übersicht zur Änderung der Erfassung dieser 900 er-güter finden Sie in Anlage II am Ende dieses Merkblatts. C. Was ändert sich bei der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern? Im Bereich der Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste gibt es keine grundlegenden Änderungen. Die Regelung der Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Rüstungsgütern finden Sie nunmehr in 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV und die Genehmigungspflicht für Verbringungen in 11 Abs. 1 Satz 1 AWV. Neu hinzugekommen ist eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Feuerwaffen, Munition und Wiederladegeräte im Sinne des Waffengesetzes in die Länder Schweiz, Norwegen und Island ( 8 Abs. 2 AWV). Derartige Ausfuhren bedürfen auch keiner Ausfuhrgenehmigung nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen- Verordnung). Wie sich aus Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung ergibt, hat die Feuerwaffen-Verordnung keine Auswirkungen auf die Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Da die Länder Island, Norwegen und Schweiz die Richtlinie 91/477/EWG nebst späteren Änderungen umgesetzt haben, ist Art. 4 der Feuerwaffen- Verordnung für Lieferungen in diese Länder nicht anwendbar. D. Was ändert sich bei der Ausfuhr und Verbringung von gelisteten Dual-use Gütern des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung? Die Genehmigungspflicht für Ausfuhren gelisteter Dual-use Güter bleibt unverändert bestehen, da sich die einschlägigen Regelungen hierzu nicht aus dem AWG und der AWV, sondern aus der EGDual-use-Verordnung ergeben. Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch für die Verbringung gelisteter Dual-use Güter. Diese war bislang nach 7 Abs. 2 AWV a. F. genehmigungspflichtig, wenn dem Verbringer bekannt war, dass das endgültige Bestimmungsziel dieser Güter außerhalb der Europäischen Union lag. Diese Genehmigungspflicht ist nunmehr für Güter entfallen, die von Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung erfasst sind. Die Regelung des 11 Abs. 2 AWV n. F. bezieht sich ausschließlich auf die Verbringung der national gelisteten Dual-use Güter (sog. 900 er Güter), sofern dem Verbringer bekannt ist, dass das Endbestimmungsland dieser Güter ein Land ist, das in der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannt ist.

5 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 5 Für die von Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung erfassten Güter kann auf die Verbringungsgenehmigungspflicht verzichtet werden, da die anschließende Ausfuhr dieser Güter eine Ausfuhrgenehmigung des EU-Mitgliedstaats erfordert, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Eine vorherige Genehmigungserteilung durch das BAFA ist in dieser Konstellation entbehrlich. E. Was ändert sich bei der Ausfuhr und Verbringung von national gelisteten Dual-use Gütern (sog. 900 er-güter)? Die Ausfuhr und Verbringung national gelisteter Dual-use Güter (sog. 900 er-güter) bedarf auch weiterhin einer Genehmigung des BAFA, wenn das Endbestimmungsland in der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannt ist. Die Aufstellung dieser 900 er-güter finden Sie - wie in Abschnitt B dieses Merkblatts dargestellt - nunmehr in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste. Die Regelung der Genehmigungspflicht für Ausfuhren von 900 er-gütern finden Sie in 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV n. F. und die Genehmigungspflicht für Verbringungen in 11 Abs. 2 AWV n. F., jeweils in Verbindung mit Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste. Die bisherigen Wertfreigrenzen für die Ausfuhr oder Verbringung der 900 er-güter bleiben ebenfalls bestehen und wurden im Zuge der Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auf 5.000,- angehoben. Diese Wertfreigrenzen sind nunmehr in 8 Abs. 3 AWV n. F. bzw. 11 Abs. 5 Nr. 3 AWV n. F. geregelt. Die Ermittlung dieser Wertfreigrenze richtet sich weiterhin in erster Linie nach dem Entgelt, das dem Empfänger in Rechnung gestellt wurde, hilfsweise nach dem statistischen Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Diese Begriffsbestimmung ist nunmehr in 2 Abs. 23 AWG n. F. enthalten. Ein inhaltlicher Unterschied zur bisherigen Begriffsbestimmung des 4 AWV a. F. ergibt sich nicht. Bitte beachten Sie des Weiteren die ersatzlose Aufhebung der Befreiungstatbestände des 19 AWV. Diese Befreiungstatbestände galten seit dem nur noch für Ausfuhren oder Verbringungen von 900 er-gütern, so dass kein praktisches Bedürfnis für ihre Aufrechterhaltung bestand. F. Was ändert sich bei der Ausfuhr und Verbringung von nichtgelisteten Gütern? Die Catch-all Vorschrift des 5c AWV a. F. und hiermit verbunden die Länderliste K wurde aufgehoben. Die Vorschrift, die lediglich Ausfuhren nach Kuba erfasste, hat ihre exportkontrollpolitische Bedeutung verloren. Folgeänderungen ergeben sich für 11 AWV n. F. ( 7 Abs. 3 AWV a. F.), 47 AWV n. F. ( 45a AWV a. F.) und 51 AWV n. F. ( 45 b AWV a. F.). Die übrigen nationalen Beschränkungen bei der Ausfuhr und Verbringung nichtgelisteter Güter, d. h. 5d AWV a. F. (vgl. 9 AWV n. F.) und 7 Abs. 3, 4 AWV a. F. ( 11 Abs. 3, 4 AWV n. F.) werden aufrecht erhalten. Die bisherigen Wertfreigrenzen für die Ausfuhr oder Verbringung nichtgelisteter Güter bleiben ebenfalls bestehen und wurden - wie bei den 900 er-gütern auch - im Zuge der Anpassung an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung auf 5.000,- angehoben. Diese Wertfreigrenzen sind nunmehr in 9 Abs. 3 AWV n. F. bzw. 11 Abs. 5 Nr. 3 AWV n. F. geregelt. Die Ermittlung dieser Wertfreigrenze richtet sich ebenfalls weiterhin in erster Linie nach dem Entgelt, das dem Empfänger in Rechnung gestellt wurde, hilfsweise nach dem statistischem Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ( 2 Abs. 23 AWG n. F.). G. Was ändert sich bei der Kontrolle von Handels- und Vermittlungsgeschäften? Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bleiben weiterhin - inhaltlich unverändert - genehmigungspflichtig. Die einschlägigen Genehmigungspflichten finden Sie nun in den 46, 47 Abs. 1 AWV n. F. Die nationalen Genehmigungspflichten der 41, 41a AWV a. F. für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über gelistete Dual-use Güter des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung sowie über national gelistete 900 er-güter wurden wegen fehlender Praxisrelevanz aufgehoben. [Handels- und Vermittlungsgeschäfte über gelistete Dual-use Güter des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung unterliegen jedoch weiterhin den Beschränkungen nach Art. 5 der EG-Dual-use-Verordnung, wenn Ihnen bekannt ist, das diese Güter zu einer Verwendung im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder Raketentechnologie hierfür bestimmt sind oder wenn Sie vom BAFA über einen derartigen Verwendungszusammenhang informiert wurden.] Ebenfalls beibehalten wurde die bisherige Regelung des 42

6 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 6 Abs. 2, 3 AWV a. F., der das Handeln Deutscher im Ausland einer entsprechenden Beschränkung unterwarf. Diese Regelungen finden Sie nunmehr in 47 Abs. 2, 3 AWV. H. Was ändert sich bei der Kontrolle der Technischen Unterstützung? Die Vorschriften zur Kontrolle Technischer Unterstützung werden im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Diese finden Sie nunmehr in den AWV. Entsprechend zur Aufhebung des bisherigen 5c AWV wird auch der Anwendungsbereich der bisherigen 45a, 45b AWV reduziert. Die Erbringung Technischer Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Endverwendungen in Kuba bzw. gegenüber einer Person, die in Kuba ansässig ist, unterliegt keiner eigenständigen Kontrolle mehr. Daneben wurde der bisherige Befreiungstatbestand des 45e Nr. 4 AWV redaktionell an die Vorbemerkung Nr. 6 der Ausfuhrliste - Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA) - angepasst. Technische Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für deren Ausfuhr das BAFA eine Genehmigung erteilt hat, unterliegt keiner eigenständigen Genehmigungspflicht. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass der Begriff des Ausländers im Falle der Erbringung Technischer Unterstützung im Inland abweichend von der allgemeinen Begriffsbestimmung des 2 Abs. 2 AWG wie bisher gesondert definiert ist ( 45 b Absatz 5 AWV a. F. / 51 Abs. 5 AWV n. F.). I. Was ändert sich bei den nationalen Embargovorschriften? Die nationalen Embargovorschriften ( 69a ff AWV a. F.) finden Sie nunmehr in den AWV n. F. Inhaltlich sind diese im Wesentlichen unverändert. Die Vorschriften wurden neu strukturiert, um ihre Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Zu diesem Zweck werden die embargorechtlichen Verbote und Genehmigungspflichten nicht mehr wie bisher für jedes Embargoland einzeln aufgeführt, sondern nach den zugrunde liegenden Verboten und zulässigen Ausnahmen neu geordnet (Beispiel: 75 AWV n. F. fasst das Verbot der Erbringung von Handels- und Vermittlungsgeschäften über Teil I A Güter für alle Embargoländer zusammen). J. Genehmigungen, Genehmigungsanträge, -verfahren Gelten erteilte Genehmigungen und Nullbescheide weiter? Ja, Ihnen erteilte Genehmigungen gelten fort. Dass Ihnen die Genehmigung unter Bezugnahme auf eine nunmehr veraltete Bestimmung erteilt wurde, ändert nichts an ihrer Wirksamkeit. Sofern die Ihnen erteilte Genehmigung ein Rechtsgeschäft bzw. eine Handlung betrifft, die ab dem nicht mehr genehmigungspflichtig ist, insbesondere bei Verbringungen gelisteter Dualuse Güter mit anschließender Ausfuhr ( 7 Abs. 2 AWV a. F.), sind die erteilten Genehmigungen nicht mehr auszunutzen und nach Maßgabe des 5 AWV ( 3 AWV a. F.) dem BAFA zurück zu senden. Auch erteilte Nullbescheide gelten fort, da der Wechsel in der Bezeichnung der einschlägigen Paragrafen keine Änderung der Sach- und Rechtslage darstellt, die zur Unwirksamkeit des Nullbescheids führt. Müssen gestellte Anträge nochmals gestellt werden? Nein. Sofern Ihr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung unter Bezugnahme auf einen veralteten Paragrafen gestellt wurde, ist dies unschädlich. Ihr Antrag wird ab dem auf der Grundlage der dann geltenden AWV weiterbearbeitet und beschieden. Dies gilt auch für Endverbleibserklärungen und sonstige Antragsunterlagen. Sofern Ihr Kunde eine Endverbleibserklärung abgegeben hat, die sich auf Güter oder Technologie des Teils I Abschnitt C der AL bezieht, kann diese veraltete Endverbleibserklärung ebenfalls weiterhin Ihrem Antrag zugrunde gelegt werden. Die Abgabe einer neuen Endverbleibserklärung ist nicht erforderlich. Gelten die Bekanntmachungen des BAFA ebenfalls fort? Ja.

7 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 7 Die Bekanntmachungen des BAFA, insbesondere die Bekanntmachung zur Antragstellung und die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente gelten ebenfalls fort. Der Umstand, dass diese Bekanntmachungen ab dem auf einer veralteten Rechtsgrundlage beruhen, ändert nichts daran, dass diese Bekanntmachungen wirksam sind. Das BAFA wird sich um eine zeitnahe Neuveröffentlichung der relevanten Bekanntmachungen im Bundesanzeiger bemühen. Bis zur Neubekanntmachungen gelten die aktuellen Bekanntmachungen fort. Muss ich meinen ELAN K2-Zugang aktualisieren? Nein, Sie können Ihren ELAN K2-Zugang wie gewohnt weiter nutzen. K. Weitere Informationen und Fragen Weitere Informationen zum neuen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und zur neuen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter folgendem Link: Weitere Auskünfte erteilt: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 211 Frankfurter Str Eschborn Tel.: Fax:

8 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 8 Anlage I: Übersicht zu den Änderungen der Vorschriften der AWV (nicht besonders gekennzeichnete Vorschriften beziehen sich auf die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) AWV (alt) 1 Abs. 1 Antragsbefugnis 1 Abs. 2 Allgemeinverfügung 1a Einheitliche Stelle 2 Sammelgenehmigung 2a Zertifikate 2b S.1-3 Formerfordernisse 2b S. 4 Bekanntmachungsermächtigung 3 Abs. 1 Rückgabe von Genehmigungen 3 Abs. 2 Rückgabepflicht nach EU-Recht 3a Aufbewahrungspflicht 4 Warenwert 4a Boykott-Erklärung 4c Begriffsbestimmungen 4c Nr. 1 Ausführer 4c Nr. 2 Verbringer 4c Nr. 3 Ausfuhrsendung 4c Nr. 4 Käuferland 4c Nr. 5 Bestimmungsland 4c Nr. 6 Handels- und Vermittlungsgeschäft 4c Nr. 7 Technische Unterstützung 4c Nr. 8 Transithandelsgeschäft 5 Abs. 1 Ausfuhr Rüstungsgüter 1 Abs. 1 1 Abs Abs Abs. 1 3 Abs. 2 5 Abs. 1 AWV-Novelle 5 Abs. 2 Neu Ermächtigung zur Festlegung des Verzichts auf die Rückgabe 5 Abs. 3 6 Abs. 1 6 Abs. 2 Neu Ermächtigung zur Festlegung des Verzichts auf die Aufbewahrung sowie weiterer Voraussetzungen der Aufbewahrung 2 Abs. 23 AWG 7 2 AWG 2 Abs. 2 AWG 2 Abs. 20 Nr. 1 AWG 2 Abs. 4 Aufgehoben 2 Abs. 7 AWG 2 Abs. 14 AWG 2 Abs. 16 AWG 2 Abs. 17 AWG 8 Abs. 1 Nr. 1

9 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 9 5 Abs. 2 Ausfuhr 900 er-güter 5 Abs. 3 Wertgrenze (2.500 ) 5c Ausfuhr nichtgelisteter Güter zur militärischen Endverwendung in Länder der Länderliste K 5d Abs. 1, 2 Ausfuhr nichtgelisteter Güter zur Verwendung in zivilen Nuklearanlagen in 9 Ländern 5d Abs. 3 Vorrang des Art. 4 EG-dual-use Verordnung 5d Abs. 4 Wertfreigrenze 6a Landwirtschaftliche Erzeugnisse 7 Abs. 1 Verbringung von Rüstungsgütern 7 Abs. 2 Verbringung von gelisteten Dual-use Gütern und 900 er-gütern 7 Abs. 3 Ausfuhr nichtgelisteter Güter zur militärischen Endverwendung in Waffenembargoländer oder Länder der Länderliste K 7 Abs. 4 S. 1 Ausfuhr nichtgelisteter Güter zur Verwendung in zivilen Nuklearanlagen in 9 Ländern - Unterrichtung durch das BAFA 7 Abs. 4 S. 2 Ausfuhr nichtgelisteter Güter zur Verwendung in zivilen Nuklearanlagen in 9 Ländern - Kenntnis des Ausführers 7 Abs. 5 Nr. 1 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei AGG oder SAG 7 Abs. 5 Nr. 2 Ausnahmen bei wesentlicher Be- und Verarbeitung 7 Abs. 6 Wertfreigrenze 9 Gestellung und Anmeldung 10 Abs. 1 Anforderung der Vorlage von Nullbescheiden durch die Zollbehörden Zollverfahren 8 Abs. 1 Nr. 2 8 Abs. 2 Neu Wegfall der Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Schusswaffen des WaffG in die Schweiz, nach Island und Norwegen 8 Abs. 3 Wertgrenze (5.000 ) Aufgehoben 9 Abs. 1, 2 9 Abs. 3 Nr. 1 9 Abs. 3 Nr Abs Abs. 2 (nur 900 er-güter) Aufgehoben 11 Abs Abs Abs. 5 Nr. 1 (nur AGGen) 11 Abs. 5 Nr Abs. 3 Nr Abs

10 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Satz 1 Antragsberechtigung bei Ausfuhrgenehmigungen 17 Satz 2, 3 Ergänzende Antragsunterlagen 17 S. 4 Ermächtigung zur Festlegung näherer Details 17a Abs. 1 Pflicht zur Information über Reexportbeschränkungen 17a Abs. 2 Nr. 1 6 Register und Aufzeichnungen 17a Abs. 2 Dauer der Aufbewahrungspflicht 18 Besondere Verfahrensvorschriften bei der Ausfuhrabfertigung (Datenaustausch mit Zoll-Atlas) Weisungsbefugnis der Bundesregierung 19 Befreiungstatbestände 21 Verweis auf Vorschriften für die Verbringung 21a Zertifizierungsverfahren 22a IEB und WEB Einfuhr 38 Durchfuhr 39 Durchfuhrverfahren 40 Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu Rüstungsgütern 41 Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu 900 er-güterrn 41a Handels- und Vermittlungsgeschäfte zu Anhang IV-Güter 42 Abs. 1 Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter von gebietsansässigen Deutschen im Ausland 21 Abs Abs Abs. 3 Neu Klarstellung der Befugnis zur Anerkennung von Internationalen Einfuhrbescheinigungen 21 Abs Abs Abs Abs Ausfuhrabfertigung 24 Datenaustausch 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen EU-MS Aufgehoben Aufgehoben Aufgehoben 47 Abs. 1

11 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) Abs. 2, 3 Handels- und Vermittlungsgeschäfte über gelistete Dual-use Gütern von gebietsansässigen Deutschen im Ausland 43a IEB en und WEB en bei Handels- und Vermittlungsgeschäften 45 Abs. 1 Technische Unterstützung außerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Raketentechnologie Unterrichtung durch das BAFA 45 Abs. 1 Technische Unterstützung außerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Raketentechnologie Kenntnis des Ausführers 45 Abs. 3 Befreiungen 45a Abs. 1 Technische Unterstützung außerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit militärischen Endverwendungen in Waffenembargoländern und Ländern der Länderliste K Unterrichtung durch das BAFA 45a Abs. 2 Technische Unterstützung außerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit militärischen Endverwendungen in Waffenembargoländern und Ländern der Länderliste K Kenntnis des Ausführers 45a Abs. 3 Befreiungen 45b Abs. 1 Technische Unterstützung innerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit ABC-Waffen und Raketentechnologie Unterrichtung durch das BAFA 45b Abs. 2 Technische Unterstützung innerhalb Deutschlands im Zusammenhang mit militärischen Endverwendungen in Waffenembargoländern und Ländern der Länderliste K Unterrichtung durch das BAFA 45b Abs. 3 Technische Unterstützung innerhalb Deutschlands Kenntnis des Ausführers 45b Abs. 4 Begriffsbestimmung Gebietsfremder 47 Abs. 2, Abs Abs Abs Abs Abs Abs Abs Abs Abs Abs. 4

12 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 12 45c Abs. 1 Technische Unterstützung im Zusammenhang mit zivilen Nuklearanlagen Unterrichtung durch das BAFA 45c Abs. 2 Technische Unterstützung im Zusammenhang mit zivilen Nuklearanlagen Kenntnis des Ausführers 45c Abs. 3 Befreiungen 45d Erweiterung der Genehmigungspflichten auf nicht gebietsansässige Deutsche 45e Befreiungen Kapital- und Zahlungsverkehr 52 Abs Abs Abs. 3 Aufgehoben Embargoübersicht Ausfuhr- und Durchfuhrverbote für 74 Abs. 1: Rüstungsgüter Ausfuhr- und Durchfuhrverbote für 74 Abs. 2 Rüstungsgüter Terrorismus Verbote für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Rüstungsgüter 75 Ausnahmen von den Verboten 76 Einfuhrverbote für Rüstungsgüter 77 Somalia 69a Abs Abs. 1 Nr a Abs Abs a Abs Abs. 2 Nr. 4 69a Abs Eritrea 69b Abs Abs. 1 Nr. 6 Eritrea 69b Abs Abs. 7 69b Abs Abs. 1 Nr. 2 69b Abs. 4 79

13 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 13 Terrorismus 69d Abs Abs. 2 Terrorismus 69d Abs Irak 69e Abs Abs. 1 Nr. 7 69e Abs Abs. 8 69e Abs Kongo 69f Abs Abs. 1 Nr. 4 69f Abs Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 69f Abs Abs. 5 69f Abs Liberia 69g Abs Abs. 1 Nr g Abs Abs g Abs Abs g Abs Simbabwe 69h Abs Abs. 1 Nr h Abs Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 7 69h Abs Abs h Abs Abs h Abs Birma / Myanmar 69i Abs Abs. 1 Nr. 2

14 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 14 69i Abs Abs. 1 Nr. 2 69i Abs Abs. 3 69i Abs Abs. 3 69i Abs Elfenbeinküste 69j Abs Abs. 1 Nr. 3 69j Abs Abs. 1 Nr. 3 69j Abs Abs. 4 69j Abs Sudan / Südsudan 69k Abs Abs. 1 Nr k Abs Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 8 69k Abs Abs k Abs Abs k Abs: 5 79 Libanon 69m Abs Abs. 1 Nr. 9 69m Abs Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 5 69m Abs Abs m Abs Abs m Abs Nordkorea 69n Abs Abs. 1 Nr. 5 69n Abs Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 69n Abs Abs. 6 69n Abs Abs. 1 Nr. 1

15 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 15 69n Abs Abs n Abs Iran 69o Abs Abs. 1 Nr. 8 69o Abs Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 4 69o Abs Abs. 9 69o Abs Abs. 1 Nr. 3 69o Abs Abs. 2, 79 Guinea 69p Abs Abs. 1 Nr p Abs Abs p Abs Abs p Abs Libyen 69q Abs Abs. 1 Nr q Abs Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 Nr. 6 69q Abs Abs q Abs Abs. 1 Nr. 4 69q Abs Abs. 2, 79 Syrien 69r Abs Abs. 1 Nr r Abs Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 Nr. 9 69r Abs Abs r Abs Abs r Abs Abs. 1 Nr. 5 69r Abs Abs. 2, 79

16 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 16 Belarus 69s Abs Abs. 1 Nr. 1 69s Abs Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 69s Abs Abs. 2 69s Abs Abs. 2 69s Abs Ordnungswidrigkeiten 70 AWV Straftaten 70a 81, 82 80

17 Die Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 17 Anlage II: Übersicht zu den Änderungen der sog. 900 er-güter (Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste) Teil I Abschnitt C (900 er-güter) alt 2A991 Hydraulische Waffenteile 2B909 Fließdrückmaschinen 2B952 Biologische Handhabungsausrüstung 2B993 Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mit metallischen Schichten für nichtelektronische Anwendungen 5A901 Minispione (Wanzen) 5A911 Basisstationen für digitalen Bündelfunk 5D911 Verwendungssoftware für Basisstationen für digitalen Bündelfunk 6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr 6D908 Software für radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr 9A991a Landfahrzeuge: Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 t und kleiner als 70 t 9A991b Landfahrzeuge: Sonstige LKW und geländegängige Fahrzeuge 9A992a LKW mit Allradantrieb mit einer Nutzlast größer als 1000 kg 9A992b LKW mit mehr als drei Achsen und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als kg 9A993 Hubschrauber 9A994 Kolbentriebwerke (Flugmotoren) 9E991 Technologie für Hubschrauber Aufgehoben Teil I Abschnitt B (900 er-güter) neu Streichung des Bestimmungslands Nordkorea wegen vorrangig zu beachtender Embargobestimmungen keine Änderungen Streichung des Bestimmungslands Nordkorea wegen vorrangig zu beachtender Embargobestimmungen sowie Pakistan Aufgehoben keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen keine Änderungen Streichung der Bestimmungsländer Afghanistan, Angola, Irak, Kuba, Libanon und Mosambik Streichung der Bestimmungsländer Afghanistan, Angola, Indien, Irak, Kuba, Libanon und Mosambik keine Änderungen keine Änderungen Streichung der Bestimmungsländer Afghanistan, Angola, Irak, Libanon, Mosambik und Somalia Streichung des Bestimmungslands Irak Streichung der Bestimmungsländer Afghanistan, Angola, Irak, Libanon, Mosambik und Somalia

18 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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