Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1. potenziellen Windenergie Konzentrationszone "Fläche P1"

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1 Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 zur potenziellen Windenergie Konzentrationszone "Fläche P1" der Stadt Kleve Erstellt im Auftrag der Stadt Kleve Fachbereich Planen und Bauen Abt. Stadtplanung Landwehr Kleve Stand: Kuhlmann & Stucht GbR Stalleickenweg Bochum Telefon 02327/ Telefax 02327/ E Mail: info@kuhlmann stucht.de Internet: stucht.de

2 Kuhlmann & Stucht GbR Inhaltsverzeichnis Seite I Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Aufgabenstellung 1 2. Rechtliche und methodische Grundlagen Rechtliche Grundlagen Methodische Grundlagen 3 3. Beschreibung der Konzentrationszone P Ergebnisse der Datenrecherche und Abfragen Vorkommen im Messtischblatt Potenzielles Vorkommen im betroffenen Plangebiet Auswertung weiterer Unterlagen Zusammenfassung der Ergebnisse der Datenrecherche Ausschluss von Arten Vorprüfung der Wirkfaktoren Relevanzprüfung Definition WEA empfindlicher Arten Ausschluss von Arten anhand artspezifischer oder vorhabensspezifischer Kriterien Verbleibende, möglicherweise betroffene Arten Abschließende Beurteilung 23 Literatur und Quellenverzeichnis 24 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich der Quadranten 1, 2 und 3 des MTB s 4202 "Kleve" 9 Tab. 2: Potentielles Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Plangebietes (42021, 42022, 42023) 11 Tab. 3: Ausschluss von Arten aufgrund artspezifischer oder vorhabensspezifischer Kriterien 17 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage der Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" (M.: 1:50.000) 6 Abb. 2: Abgrenzung Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" (M.: 1:22.000) 7 Abb. 3: Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" mit Luftbild (M.:1:22.000) 8

3 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 1 1. Anlass und Aufgabenstellung Die Stadt Kleve plant im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans die Ausweisung von Windenergie Konzentrationszonen. Dazu wurde eine Potenzialstudie Windenergie für das Stadtgebiet Kleve erstellt, bei der Flächen ermittelt wurden, die als Konzentrationszonen ausgewiesen werden sollen. Unter Anwendung aller Tabukriterien und konkurrierender Belange ergeben sich nach derzeitigem Kenntnisstand zwei Potenzialflächen, die als Konzentrationszonen für die Windenergie geeignet sind. Es handelt sich um die Flächen P1 (143,8 ha) und P2 (38,4 ha), die zusammen eine Größe von rund 182,2 ha aufweisen. Die Fläche P1 besteht aus verschiedenen, nicht zusammenhängenden Teilflächen des Reichswaldes westlich der Ortslage Materborn. Die Fläche P2 besteht ebenfalls aus Teilflächen des Reichswaldes an der Grenze zur Stadt Goch. Im Rahmen der Umweltprüfung ist eine Artenschutzprüfung erforderlich, die auf Grundlage der mit der FNP Neuaufstellung verbundenen Darstellung der Konzentrationszonen für Windenergie ermittelt, ob es zu einer Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entsprechend 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen kann. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können. Da derzeit weder konkrete Anlagenstandorte noch typen bekannt sind, erfolgt die eigentliche Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte abschließend auf der nachgelagerten Ebene im Genehmigungsverfahren (vgl. MKULNV & In der vorliegenden Artenschutzprüfung wird demnach für die Fläche P1 überschlägig geprüft, ob durch die Darstellung und eine anschließende Umsetzung artenschutzrechtliche Verbote entsprechend den Bestimmungen des 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verletzt werden können.

4 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 2 2. Rechtliche und methodische Grundlagen 2.1 Rechtliche Grundlagen Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des 44 Abs. 1 BNatSchG i.v.m. 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Damit sind die entsprechenden Artenschutzbestimmungen der FFH RL (Art. 12, 13 und 16 FFH RL) und der V RL (Art. 5, 9 und 13 V RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Entsprechend 44 Abs. 1 BNatSchG gilt: (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs, Aufzucht, Mauser, Überwinterungs und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote). Das artenschutzrechtliche Schutzregime gemäß 44f BNatSchG umfasst die europäisch geschützten Arten des Anhangs IV der FFH RL und diejenigen europäischen Vogelarten, die in Deutschland heimisch sind (vgl. 7 Abs. 2 Nr. 12 BNatSchG i. V. m. Art. 1 V RL). Alle nur national besonders geschützten Arten sind bei Planungs und Zulassungsverfahren von den Verboten freigestellt ( 44 Abs. 5 BNatSchG) und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat für Nordrhein Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art für Art Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden in Nordrhein Westfalen "planungsrelevante Arten" genannt und im "Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein Westfalen" (FIS) laufend aktuell gehalten.

5 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 3 Die übrigen in NRW vorkommenden europäischen Vogelarten, die zwar dem Schutzregime des 44 BNatSchG unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden nicht im Sinne einer Art für Art Betrachtung einzeln geprüft. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes ("Allerweltsarten") bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird (vgl. MUNLV 2007). 2.2 Methodische Grundlagen Entsprechend den vorgenannten rechtlichen Vorgaben ist bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans grundsätzlich die mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für gemeinschaftsrechtlich geschützte Tier und Pflanzenarten zu prüfen. Am wurde durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MUNLV) die VV Artenschutz Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH RL) und 2009/147/EG (V RL) zum Artenschutz bei Planungs oder Zulassungsverfahren eingeführt. Die VV Artenschutz in der Fassung der 1. Änderung vom gibt in der Anlage 3 den Ablauf und die Inhalte einer Artenschutzprüfung vor. Ergänzend hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW (MWEBWV) und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW (MKULNV) am eine gemeinsamen Handlungsempfehlung "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" Kurzname: "Handlungsempfehlung Artenschutz/Bauen" vom an die Bezirksregierungen in NRW übersandt. In oben genannter Handlungsempfehlung ist die Vorgehensweise für die unterschiedlichen Planungsstufen deutlich unterschieden. Der Flächennutzungsplanung (FNP Neuaufstellung, FNP Änderung) als vorbereitender Bauleitplan entfaltet noch keine unmittelbar rechtliche Wirkung im Bezug auf konkrete Vorhaben, sondern enthält lediglich behördenintern bindende Vorgaben bzgl. des Inhalts von nachfolgenden Bebauungsplänen sowie (unverbindliche) Hinweise zur Entscheidung über Genehmigungen von Vorhaben. Die Darstellungen des FNP können somit keine unmittelbaren Verbotstatbestände entsprechend 44 Bundesnaturschutzgesetz auslösen dies ist erst durch die nachgelagerten Bebauungspläne oder andere Genehmigungsverfahren möglich. Die Handlungsempfehlung führt dementsprechend aus: "Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden können.

6 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 4 Bei der Aufstellung oder Änderung der Flächennutzungspläne ist keine vollständige ASP durchzuführen. Es genügt eine überschlägige Vorabschätzung des Artenspektrums und der Wirkfaktoren bezüglich der verfahrenskritischen Vorkommen (Stufe I) ("verfahrenskritisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in den späteren Planungs und Zulassungsverfahren möglicherweise keine artenschutzrechtliche Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt werden darf). Dabei sind verfügbare Informationen zu bereits bekannten Vorkommen von Arten einzuholen und zu berücksichtigen. Wenn bereits auf dieser Ebene artenschutzrechtliche Konflikte zu erkennen sind, ist auf Grundlage einer prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob im Rahmen nachgelagerter Planungs und Zulassungsverfahren eine artenschutzkonforme Konfliktlösung zu erwarten ist. In diesem Fall ist die Darstellung im Flächennutzungsplan zulässig und angemessen. Die eigentliche Artenschutzprüfung mit vertiefenden Art für Art Betrachtungen (Stufe II und III) bleibt der nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanung bzw. nachgelagerten Zulassungsverfahren vorbehalten. Gegebenenfalls ist bereits auf Flächennutzungsplanebene zu erkennen, dass der Plan bzw. das Vorhaben unzulässig ist, und eine Alternativlösung gewählt werden sollte." Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (MKULNV) und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (LANUV) haben am den Leitfaden für die Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 herausgegeben. Zur Artenschutzprüfung in der Flächennutzungsplanung führt der Leitfaden aus, dass "bei Flächennutzungsplänen für WEA Konzentrationszonen die ASP (Stufe I III), soweit auf dieser Planungsebene bereits ersichtlich, abzuarbeiten ist. Stehen diese Details (konkrete Anlagenstandorte und typen) hingegen noch nicht fest, ist eine vollständige Bearbeitung v. a. der baubedingten Auswirkungen auf FNP Ebene nicht sinnvoll und auch nicht möglich. Aufgrund der meist sehr großen Betrachtungsräume sind dann in der Regel auch keine abschließenden Aussagen zu den betriebsbedingten Auswirkungen auf WEA empfindliche Fledermäuse möglich, so dass auch keine detaillierten Bestandserfassungen von Fledermäusen erforderlich sind. Aus diesen Gründen genügt bei der Änderung oder Aufstellung eines FNP für Konzentrationszonen für WEA in der Regel ein Hinweis, dass die Bewältigung der artenschutzrechtlichen Sachverhalte bezüglich der Fledermäuse auf nachgelagerter Ebene im Genehmigungsverfahren abschließend erfolgt." Weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der Planung und Genehmigung von WEA enthält der Windenergie Erlass Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom , Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen (Az. VIII2 Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein Westfalen (Az. X A /202)

7 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 5 und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein Westfalen (Az. III B ), MBl. NRW S. 321.). 3. Beschreibung der Konzentrationszone P1 Die potenzielle Windenergie Konzentrationszone "Fläche P1" ist 143,8 ha groß. Sie besteht aus insgesamt 7 nicht zusammenhängenden Teilflächen, die überwiegend innerhalb des Reichswaldes liegen. Lediglich eine kleine Teilfläche erstreckt sich auf eine Ackerfläche unmittelbar am östlichen Waldrand. Der Flächenkomplex befindet sich im südlichen Stadtgebiet von Kleve westlich der Grunewaldstraße (L 484) und der Ortslage Materborn. Das Waldgebiet ist im Bereich der Konzentrationszone P1 vor allem durch Nadelholzbestände aus Fichte und Kiefer geprägt ist. Vereinzelt finden sich Laubgehölze. Innerhalb der Waldbestände finden sich einige kleinere offene Flächen (Wildäsungsflächen). Rund um das Waldgebiet "Reichswald" befinden sich vor allem landwirtschaftliche Nutzflächen, diverse landwirtschaftliche Betriebe sowie Siedlungsstrukturen. Das Relief des Plangebietes ist teils recht bewegt. Im Bereich des Stoppelberges liegen die Geländehöhen bei ca. 80 m ü.nn, im Bereich des Neun Uhren Berges bei ca. 70 m ü.nn und im Bereich des Maselberges bei ca. 55 m ü.nn. Zu den Randflächen des Waldes sowie den Ackerflächen flacht es wieder ab und ist weitgehend eben bei ca. 40 m ü.nn. Bei den Bodeneinheiten im Bereich der Konzentrationszone handelt es sich größtenteils um typische Braunerden und vereinzelt Pseudogley Braunerden, die zum Teil tiefreichend humos sind. Stellenweise treten auch Typische Braunerden, mit zum Teil Podsol Braunerden und Podsol Braunerden auf.

8 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 6 Abb. 1: Lage der Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" (M.: 1:50.000)

9 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 7 Abb. 2: Abgrenzung Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" (M.: 1:22.000)

10 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 8 Abb. 3: Windenergiekonzentrationszone "Fläche P1" mit Luftbild (M.:1:22.000)

11 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 9 4. Ergebnisse der Datenrecherche und Abfragen 4.1 Vorkommen im Messtischblatt Der von der geplanten Darstellung im FNP betroffene Landschaftsraum liegt im 1., 2. und 3. Quadranten des Messtischblattes (MTB) 4202 "Kleve". Nachfolgende planungsrelevante Arten sind für den gesamten 48 km² großen Bereich der Quadranten des MTB's von dem LANUV benannt ( informationen nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/4202) (Abfrage ). Tab. 1: Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich der Quadranten 1, 2 und 3 des MTB s 4202 "Kleve" Art wissenschaftlich Art deutsch Status Erhaltungszustand (ATL) Säugetiere Castor fiber Europäischer Biber Art vorhanden G Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Alauda arvensis Feldlerche sicher brütend U Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anas strepera Schnatterente sicher brütend G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend S Anthus trivialis Baumpieper sicher brütend U Asio otus Waldohreule sicher brütend U Athene noctua Steinkauz sicher brütend G Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Ciconia ciconia Weißstorch sicher brütend G Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Cuculus canorus Kuckuck sicher brütend U Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend U Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend G

12 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 10 Art wissenschaftlich Art deutsch Status Erhaltungszustand (ATL) Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend U Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Gallinago gallinago Bekassine rastend G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend U Limosa limosa Uferschnepfe sicher brütend S Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend U Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Luscinia svecica Blaukehlchen sicher brütend U Numenius arquata Großer Brachvogel sicher brütend U Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U Passer montanus Feldsperling sicher brütend U Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend S Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger sicher brütend G Rallus aquaticus Wasserralle sicher brütend U Saxicola rubicola Schwarzkehlchen sicher brütend G Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend S Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tringa totanus Rotschenkel sicher brütend S Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend U Amphibien Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Rana lessonae Kleiner Wasserfrosch Art vorhanden G Reptilien Coronella austriaca Schlingnatter Art vorhanden U Lacerta agilis Zauneidechse Art vorhanden G Erhaltungszustand: G = günstig U = ungünstig / unzureichend S = schlecht Die vom LANUV bereitgestellten Daten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zum anderen lässt der Bezugsraum des Messtischblatts keinesfalls den Schluss zu, dass die aufgeführten Arten auch tatsächlich im jeweiligen (meist wesentlich kleineren) Plangebiet auftreten.

13 Kuhlmann & Stucht GbR Seite Potenzielles Vorkommen im betroffenen Plangebiet Das Plangebiet liegt im Naturraum "Niederrheinisches Tiefland" und gehört zur atlantischen biogeografischen Region. Die im Bereich der geplanten Konzentrationszone vorhandenen Strukturen lassen sich den Lebensraumtypen "Laubwälder mittlerer Standorte (Laub/mitt)", "Nadelwälder (NadW)" und "Äcker, Weinberge (Aeck)" zuordnen. Für diese Lebensraumtypen weist das Fachinformationssystem "Geschützte Arten in NRW" in den Quadranten 1, 2 und 3 des Messtischblatts 4202 "Kleve" das Vorkommen nachfolgender Arten aus. ( nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt/liste/ 4202) (Abfrage ) Tab. 2: Potentielles Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Plangebietes (42021, 42022, 42023) Deutscher Name Status Erhaltungszustand (ATL) Säugetiere (9) LauW/mitt NadW Aeck Braunes Langohr Art vorhanden G XX X Breitflügelfledermaus Art vorhanden G (X) (X) Fransenfledermaus Art vorhanden G XX (X) Große Bartfledermaus Art vorhanden U XX Großer Abendsegler Art vorhanden G XX (X) (X) Kleiner Abendsegler Art vorhanden U XX (X) Rauhhautfledermaus Art vorhanden G X X Wasserfledermaus Art vorhanden G X (X) Zwergfledermaus Art vorhanden G X X Vögel (33) Baumfalke sicher brütend U X X Baumpieper sicher brütend U X X Feldlerche sicher brütend U XX Feldschwirl sicher brütend U (X) Feldsperling sicher brütend U (X) X Gartenrotschwanz sicher brütend U X Großer Brachvogel sicher brütend U (X) Habicht sicher brütend G X X (X) Kiebitz sicher brütend U XX Kleinspecht sicher brütend G XX Kuckuck sicher brütend U X X Mäusebussard sicher brütend G X (X) X Mehlschwalbe sicher brütend U (X) Mittelspecht sicher brütend G XX Nachtigall sicher brütend G X

14 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 12 Deutscher Name Status Erhaltungszustand (ATL) LauW/mitt NadW Aeck Pirol sicher brütend U X Rauchschwalbe sicher brütend U X Rebhuhn sicher brütend S XX Schleiereule sicher brütend G X Schwarzkehlchen sicher brütend G (X) Schwarzspecht sicher brütend G XX X Sperber sicher brütend G X X (X) Steinkauz sicher brütend G (X) Turmfalke sicher brütend G X Turteltaube sicher brütend S X (X) X Uferschnepfe sicher brütend S (X) Wachtel sicher brütend U XX Waldkauz sicher brütend G X X Waldlaubsänger sicher brütend U XX X Waldohreule sicher brütend U X X Weißstorch sicher brütend G (X) Wespenbussard sicher brütend U X X Wiesenpieper sicher brütend S (X) Reptilien (2) Schlingnatter Art vorhanden U (X) (X) XX Zauneidechse Art vorhanden G (X) (X) X XX = Hauptvorkommen (X) = potentielle Vorkommen WS = Wochenstube X = Vorkommen ZQ = Zwischenquartier WQ = Winterquartier 4.3 Auswertung weiterer Unterlagen Neben den oben dargestellten Information aus dem FIS wurden noch weitere vorliegende Daten Landschaftsinformationssammlung des LANUV (FFH Gebiete, Naturschutzgebiete, Geschützte Biotope nach 62, Planungsrelevante Arten, Schutzwürdige Biotope.) (Abfrage Nordrhein Westfalen Fachinformationssystem des LANUV [Karte der Schwerpunktvorkommen (SPVK) WEA empfindlicher Brut/Zug/Rastvögel. Abfrage: ]. Anfrage bei der Stadt Kleve Fachbereich Planen und Bauen zu vorliegenden faunistischen Untersuchungen im Bereich der Konzentrationszone und im weiten Umfeld. Der Stadt Kleve liegen keine faunistischen Untersuchungen vor (Stand April 2015).

15 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 13 Ca. 200 m südlich bzw. südwestlich der geplanten Konzentrationszone beginnt das FFH Gebiet DE "Reichswald". Im zugehörigen Standarddatenbogen werden folgende planungsrelevante Arten für das Gebiet genannt: Schwarzspecht, Wespenbussard und Pirol. Vogelschutzgebiete sind im Planungsraum und im weiteren Umfeld nicht vorhanden. Das FFH Gebiet "Reichswald" ist nahezu deckungsgleich mit dem Naturschutzgebiet "Geldenberg" (KLE 043). In der Gebietsbeschreibung des Naturschutzgebietes finden sich keine Angaben zu planungsrelevanten Arten. Innerhalb des FFH Gebietes "Reichswald" bzw. des Naturschutzgebietes "Geldenberg" sind zwei Naturwaldzellen festgesetzt (NWZ 013 und NWZ 014). Die Objektbeschreibung der Naturwaldzellen enthalten keine Hinweise auf planungsrelevante Arten. Im Reichswald nord westlich des Stoppelberges liegt das kleine Naturschutzgebiet "NSG Quellen am Stoppelberg" und weiter westlich davon die Naturschutzgebiete "NSG Wolfsberg" und "NSG Hingstberg". Es finden sich keine Angaben zu planungsrelevanten Arten in den Objektbeschreibungen. Im Fundortkataster (FOK) der planungsrelevanten Arten gelten innerhalb des Naturschutzgebietes und im näheren Umfeld Gartenrotschwanz, Habicht, Kleinspecht, Mäusebussard, Pirol, Schwarzspecht, Sperber und Waldkauz aus wahrscheinlich brütend. Zudem sind Habitate des Springfrosches und ein Habitat der Zauneidechse angegeben. Im Biotopkataster der LANUV werden das FFH Gebiet "Reichswald" bzw. das Naturschutzgebiet "Geldenberg" als schutzwürdiger Biotop (BK "NSG Geldenberg") geführt. In der Objektbeschreibung sind als planungsrelevante Arten Waldkauz, Waldlaubsänger, Mäusebussard, Kleinspecht, Schwarzspecht, Sperber, Habicht und Gartenrotschwanz genannt. Der Eichenbestand am östlichen Waldrand nördlich der Straße "An der Hand" ist ebenfalls als schutzwürdiges Biotop (BK "Eichenbestand Am Kamp") im Biotopkataster enthalten. Die Objektbeschreibung führt keine planungsrelevanten Arten auf, allerdings findet sich ein Hinweis, dass die alten Bäume z.t. Höhlen aufweisen. Der Buchenbestand und der Eichen Buchen Wald am östlichen Waldrand nördlich der Engelsstraße (BK "Alter Buchenbestand südlich Forsthaus Materborn" und BK "Eichen Buchen Wald westlich Materborn") sowie der Buchen Bestand und der Eichen Buchen Wald am östlichen Waldrand nördlich der Straße Mönnekenwald (BK "Buchen Bestand nördlich Forsthaus Materborn" und BK "Eichen Buchen Wald in der ehemaligen Sandgrube Fettpott") sind ebenfalls als schutzwürdige Biotope ausgewiesen. Auch hier werden keine planungsrelevanten Arten aufgeführt, jedoch gibt es Hinweise auf Höhlen in den alten Bäumen. In der Objektbeschreibung des Eichen Buchen Bestands im Reichswald am Stoppelberg wird der Schwarzspecht als planungsrelevante Art aufgeführt. Außerdem gibt es einen Hinweis auf zahlreiche Höhlen in den alten Bäumen. Weitere überprüfte Objektbeschreibungen der schutzwürdigen Biotope BK "Feuchter Waldbereich mit Teich westlich Neun Uhren Berg", BK "Teich nördlich Stoppelberg", BK "Heckenkomplex Hüfgen, südöstlich Reichswalde", BK "Ehemalige Sandgrube südlich der Saatstraße, Materborn", BK "NSG Quellen am Stoppelberg", BK "Mesotrophes Kleingewässer am Rande des Reichswaldes südlich von

16 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 14 Nütterden" und BK "Quelle bei Forsthaus Nütterden" enthalten keine Hinweise auf planungsrelevante Arten. In der Karte der Schwerpunktvorkommen (SPVK) WEA empfindlicher Brut, Zug und Rastvögel finden sich keine Einträge im Bereich der geplanten Konzentrationszone. 4.4 Zusammenfassung der Ergebnisse der Datenrecherche Durch die Abfrage verschiedener weiterer Datenquellen wurden keine weiteren Vorkommen planungsrelevanter Arten ausgemacht, die über die Angaben des LANUV für die Quadranten 1, 2 und 3 des Messtischblattes 4202 hinausgehen. Damit stützt sich die Auswahl der in dieser Artenschutzprüfung weiter behandelten Arten auf das potenzielle Vorkommen planungsrelevanter Arten in den Lebensraumtypen des Plangebietes (Tab. 2). 5. Ausschluss von Arten 5.1 Vorprüfung der Wirkfaktoren Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Ausweisung einer Windenergie Konzentrationszone zur Vorbereitung der Errichtung von Windenergieanlagen. Die Wirkungen, die mit Errichtung von Windenergieanlagen auftreten, können in bau, anlagen und betriebsbedingte Wirkungen unterschieden werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt sind weder Anlagenstandorte noch Anlagentypen (Höhe, Rotordurchmesser, Nabenhöhe etc.) bekannt, so dass nur pauschale Angaben zu eventuellen Auswirkungen möglich sind. Baubedingte Wirkungen Als baubedingte Wirkungen sind die Einrichtung der Baustellen, der Baubetrieb im Zuge der Errichtung und u. U. die temporäre Anlage von Baustraßen zu erwarten. Die baubedingten Auswirkungen beanspruchen bei der zu betrachtenden Konzentrationszone fast ausschließlich Waldflächen. Hierdurch können Brut und Horstbäume oder als Quartier genutzte Baumhöhlen als essentielle Habitate planungsrelevanter Arten verloren gehen. Mögliche Störungen durch den Baubetrieb im Zuge der Errichtung von Windenergieanlagen sind nur von kurzer Dauer und ihre Störwirkung auf potenziell vorkommende planungsrelevante Arten kann als relativ unerheblich bewertet werden. Anlagenbedingte Wirkungen Die benötige Fläche zur Anlage bzw. Errichtung von Windenergieanlagen setzt sich zusammen aus Fundament, Kranstellfläche und Zuwegung. In der Summe wird je Anlage eine Fläche von etwa bis m² beansprucht. Betroffen sind bei der geplanten Konzentrationszone fast ausschließlich Waldflächen. Hierdurch können Brut und Horstbäume oder als Quartier genutzte Baumhöhlen als essentielle Habitate planungsrelevanter Arten verloren gehen. Die

17 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 15 optische Wirkung von Windenergieanlagen zählt ebenfalls zu den anlagenbedingten Wirkungen. Betriebsbedingte Wirkungen Die betriebsbedingten Wirkungen von Windenergieanlagen durch die Bewegung der Rotoren verursachen die gravierendsten Auswirkungen auf Tiere. Zum Einen führt die Drehbewegung des Rotors zu einer visuellen Störung und Vergrämung, so dass verschiedene Tierarten den Nahbereich der Windenergieanlage meiden und dieser Bereich seine Funktion als Lebensraum verliert. Zum Anderen besteht für die Artengruppe Vögel und Fledermäuse ein kollisionsbedingtes Verletzungs bzw. Tötungsrisiko. 5.2 Relevanzprüfung Ein Ausschluss von Arten, die nicht entscheidungserheblich betroffen sind, ist möglich. Die ausgeschlossenen Arten sind von einer vertiefenden Prüfung nach 44 BNatSchG ausgenommen Definition WEA empfindlicher Arten Im Jahr 2007 veröffentlichte die Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW) die "Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" (Berichte zum Vogelschutz 44 (2007), ; auch als "Helgoländer Papier" bekannt). Die Staatlichen Vogelschutzwarten in Deutschland verfügen über einen umfangreichen Kenntnisstand zum Thema Windenergienutzung und Vogelschutz. So wird z. B. bei der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg seit 2002 die zentrale Fundkartei über Anflugopfer an WEA (Schlagopferdatei) geführt, fortwährend aktualisiert und im Internet veröffentlicht. Diese Fundkartei ist eine geeignete Quelle, um das artspezifische, relative Kollisionsrisiko abzuschätzen (ILLNER 2012). Neben der Fundkartei über Anflugopfer werden an der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg wissenschaftliche Untersuchungen zum Gefährdungspotenzial windenergiesensibler Vogelarten dokumentiert. Auf Basis der o.g. Grundlagen hat der Leitfaden für die Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein Westfalen (MKULNV & LANUV 2013) WEA empfindliche Arten für Nordrhein Westfalen abgeleitet, unterteilt in Kollisionsrisiko, Meideverhalten und Störempfindlichkeit. Folgende Arten werden im Leitfaden als WEA empfindlich eingestuft: Brutvogelarten: Baumfalke, Grauammer, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wanderfalke, Weißstorch, Kranich, Zwerg und Rohrdommel, Sumpfohreule, Kornweihe, Wiesenweihe, Ziegenmelker, Rotschenkel, Uferschnepfe, Bekassine, Haselhuhn, Kormoran, Fluss und Trauerseeschwalbe, Rast und Zugvögel: Kranich, Sing und Zwergschwan, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Nordische Wildgänse, Fleder

18 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 16 mäuse: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus. Als weitere WEA empfindliche Fledermausart kann gemäß Brinkmann et al. (2011) und Dürr (2012) die Zweifarbfledermaus gelten. Aufgrund der unsteten Vorkommen der Zweifarbfledermaus kann sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Planungen oder Genehmigungen sinnvoller Weise keine Rolle spielen (vgl. VV Artenschutz, Anlage 1). Auch die Zwergfledermaus wird von Brinkmann et al. (2011) und Dürr (2012) als WEAempfindlich angesehen. Aufgrund der Häufigkeit können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs und Verletzungsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1 km Radius um WEA Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Bei allen Vogelarten, die in der Aufzählung nicht genannt werden (z.b. Mäusebussard, Turmfalke, Schleiereule), ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden (MKULNV & Bei den häufigen und ungefährdeten Arten (Allerweltsarten) kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes bei vorhabensbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Gemäß 44 Abs. 5 BNatSchG tritt eine Verletzung des Schädigungsverbotes der Fortpflanzungs und Ruhestätten ( 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG) nicht ein, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird Ausschluss von Arten anhand artspezifischer oder vorhabensspezifischer Kriterien Unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien werden diejenigen Arten ausgeschlossen, bei denen eine Beeinträchtigung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein Ausschluss erfolgt für Arten, a) die weit verbreitet, ökologisch breit eingenischt sind und als ungefährdet gelten oder außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auftreten (Kriterium Gefährdung), b) für deren Habitate eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben sicher ausgeschlossen ist, da sie mit Sicherheit nur außerhalb des (spezifischen) Wirkungsbereichs des Vorhabens auftreten (Kriterium Wirkungen/Relevanz),

19 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 17 c) deren Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben oder die Wirkintensität des Vorhabens so gering ist, dass mit hinreichender Sicherheit keine Verbotstatbestände ausgelöst werden (Kriterium Empfindlichkeit), d) für die es aufgrund ihrer weiten Verbreitung im Untersuchungsraum auch bei vereinzelten Verlusten nicht zu einer Beeinträchtigung der lokalen Population kommt. Tab. 3: Ausschluss von Arten aufgrund artspezifischer oder vorhabensspezifischer Kriterien Art deutsch Säugetiere Braunes Langohr Breitflügelfledermaus Fransenfledermaus Große Bartfledermaus Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Ausschlusskriterien Beim Braunen Langohr ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. (vgl. MKULNV & Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind demnach nicht zu erwarten BRINKMANN ET AL (2011) und DÜRR (2012) gehen davon aus, dass für die Breitflügelfledermaus aufgrund ihrer Verhaltensweise ein Kollisionsrisiko vor allem im Umfeld von Wochenstuben besteht (vgl. MKULNV & LA- NUV 2013). Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden. BRINKMANN (2006) geht davon aus, dass für die Fransenfledermaus aufgrund der Verhaltensweise keine Konflikte bei Transfer- und Jagdflügen durch betriebsbedingte Auswirkungen von WEA entstehen. (vgl. MKULNV & Bei der Großen Bartfledermaus ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. (vgl. MKULNV & BRINKMANN ET AL (2011) und DÜRR (2012) gehen davon aus, dass für den Großen Abendsegler aufgrund seiner Verhaltensweise ein Kollisionsrisiko vor allem während des herbstlichen Zuggeschehens sowie im Umfeld von Wochenstuben und Paarungsquartieren besteht (vgl. MKULNV & Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden. BRINKMANN ET AL (2011) und DÜRR (2012) gehen davon aus, dass für den Kleinen Abendsegler aufgrund seiner Verhaltensweise ein Kollisionsrisiko vor allem während des herbstlichen Zuggeschehens sowie im Umfeld von Wochenstuben und Paarungsquartieren besteht (vgl. MKULNV & Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden. BRINKMANN ET AL (2011) und DÜRR (2012) gehen davon aus, dass für die Rauhautfledermaus aufgrund ihrer Verhaltensweise ein Kollisionsrisiko vor allem während des herbstlichen Zuggeschehens sowie im Umfeld von Wochenstuben und Paarungsquartieren besteht (vgl. MKULNV & Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden.

20 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 18 Art deutsch Wasserfledermaus Zwergfledermaus Vögel Baumfalke Baumpieper Feldlerche Feldlschwirl Feldsperling Ausschlusskriterien Bei der Wasserfledermaus ist im Sinne einer Regelfallvermutung davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. (vgl. MKULNV & BRINKMANN ET AL (2011) und DÜRR (2012) sehen die Zwergfledermaus zwar als WEA-empfindlich an, aufgrund ihrer weiten Verbreitung erfüllen Kollisionsverluste in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Bei individuenreichen Wochenstuben der Zwergfledermaus im 1-km-Radius um einen WEA-Standort ist die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Einzelfall zu prüfen und kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. LAG VSW (2007) und LANGGEMACH & DÜRR (2013 in Vorber.) gehen für den Baumfalken von einem signifikanten Kollisionsrisiko bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten (z.b. Stillgewässer) aus. Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden. Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben.

21 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 19 Art deutsch Gartenrotschwanz Großer Brachvogel Habicht Kiebitz Kleinspecht Kuckuck Mäusebussard Mehlschwalbe Mittelspecht Ausschlusskriterien Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Der Blattschnitt des Quadranten 1 des MTB 4202, für den das Vorkommen des Großen Brachvogel genannt ist, umfasst mit dem Kranenburger Bruch als Teil des Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" ein Schwerpunktvorkommen des Großen Brachvogel. Im Bereich der Konzentrationszone P1 und dem weiteren Umfeld sind keine geeigneten Habitate für den Großen Brachvogel vorhanden und ein Vorkommen kann hier ausgeschlossen werden. KIPP (2009), HÖTKER ET AL. (2005), MÖCKEL & WIESNER (2007) und LAG VSW (2007 und in Vorber.) gehen beim Kiebitz von einem Meideverhalten aus. Kleine Teile der Konzentrationszone P1 liegen auf Ackerflächen und es schließen sich weitere Offenlandbereiche unmittelbar östlich an, die geeigneten Lebensraum des Kiebitz darstellen. Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden.

22 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 20 Art deutsch Nachtigall Pirol Rauchschwalbe Rebhuhn Schleiereule Schwarzkehlchen Schwarzspecht Sperber Ausschlusskriterien Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden (MKULNV & Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden (MKULNV & Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden (MKULNV &

23 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 21 Art deutsch Steinkauz Turmfalke Turteltaube Uferschnepfe Wachtel Waldkauz Waldlaubsänger Waldohreule Weißstorch Ausschlusskriterien Der Blattschnitt des Quadranten 1 des MTB 4202, für den das Vorkommen der Uferschnepfe genannt ist, umfasst mit dem Kranenburger Bruch als Teil des Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" ein Schwerpunktvorkommen der Uferschnepfe. Im Bereich der Konzentrationszone P1 und dem weiteren Umfeld sind keine geeigneten Habitate für die Uferschnepfe vorhanden und ein Vorkommen kann hier ausgeschlossen werden. BERGEN (2001), MÜLLER & ILLNER (2001) und PEARCE-HIGGINS ET AL. (2009) gehen bei der Wachtel von einem Meideverhalten aus. Kleine Teile der Konzentrationszone P1 liegen auf Ackerflächen und es schließen sich weitere Offenlandbereiche unmittelbar östlich an, die geeigneten Lebensraum der Wachtel darstellen. Eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden. Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Der Blattschnitt des Quadranten 1 des MTB 4202, für den das Vorkommen des Weißstorch genannt ist, umfasst mit dem Kranenburger Bruch als Teil des Vogelschutzgebietes "Unterer Niederrhein" ein Schwerpunktvorkommen des Weißstorches. Im Bereich der Konzentrationszone P1 und dem weiteren Umfeld sind keine geeigneten Habitate für den Weißstorch vorhanden und ein Vorkommen kann hier ausgeschlossen werden.

24 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 22 Art deutsch Wespenbussard Wiesenpieper Reptilien Zauneidechse Schlingnatter Ausschlusskriterien Zahlreiche wissenschaftliche Studien (u.a. BUND LANDESVERBAND BRE- MEN E.V. 2004, HÖTKER ET AL. 2004, MÖCKEL & WIESNER 2007, REICHEN- BACH ET AL. 2004, TU BERLIN 2002) haben gezeigt, dass Windkraftanlagen auf viele Brutvögel, insb. Singvögel keine oder nur geringe Auswirkungen haben. Kleine Flächenanteile innerhalb der Konzentrationszone sind offene Brachflächen innerhalb des Reichswaldes. Diese Strukturen sind geeigneter Lebensraum für die Zauneidechse. Bei einer Beanspruchung dieser Flächen sind bau- oder anlagebedingte Verluste nicht auszuschließen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Kleine Flächenanteile innerhalb der Konzentrationszone sind offene Brachflächen innerhalb des Reichswaldes. Diese Strukturen sind geeigneter Lebensraum für die Schlingnatter. Bei einer Beanspruchung dieser Flächen sind bau- oder anlagebedingte Verluste nicht auszuschließen. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. 5.3 Verbleibende, möglicherweise betroffene Arten Für die meisten geprüften planungsrelevanten Arten ließen sich anhand artspezifischer und vorhabensspezifischer Kriterien erhebliche betriebsbedingte Wirkungen ausschließen. Für nachfolgende Arten lässt sich die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht pauschal ausschließen: Säugetiere: Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus; Vögel: Baumfalke, Kiebitz, Wachtel; Reptilien: Zauneidechse, Schlingnatter. Keine der vorgenannten Arten ist als "verfahrenskritisch" eingestuft (vgl. MKULNV & LANUV 2013). Eine Prüfung, ob erhebliche und artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen durch bau und anlagebedingte Wirkungen möglich sind, lässt sich erst beurteilen, wenn Standorte und Anlagentypen bekannt sind.

25 Kuhlmann & Stucht GbR Seite Abschließende Beurteilung Für die mit der FNP Neuaufstellung verbundene Darstellung der Konzentrationszone "Fläche P1" für Windenergie wurde geprüft, ob es zu einer Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände entsprechend 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen kann. Die Prüfung erfolgte für alle planungsrelevanten Arten, deren Vorkommen in den verfügbaren Datenquellen und sammlungen enthalten sind. Eigenständige faunistische Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Die Beurteilung der Gefährdung der Arten stützt sich auf die im der Leitfaden für die Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein Westfalen (MKULNV & LANUV 2013) enthaltene methodische Vorgehensweise und die Definition von WEA empfindlichen Arten. Da bislang keine konkrete Anlagenstandorte, Anlagentypen und Angaben zur Erschließung der möglichen Aufstellflächen vorliegen, können bau und anlagebedingte Auswirkungen auf die Arten noch nicht beurteilt werden. Für insgesamt 5 Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus) 3 Vogelarten (Baumfalke, Kiebitz, Wachtel) und 2 Reptilienarten (Zauneidechse, Schlingnatter) lassen sich erhebliche betriebsbedingte Wirkungen, die zur Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände führen können, nicht ausschließen. Im Rahmen der nachgelagerten Genehmigungsplanung sind für die Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Reptilien Bestandserfassungen erforderlich. Ausführliche Methoden und Standards der Bestandserfassung von WEA empfindlichen Arten gibt der Leitfaden ((MKULNV & LANUV 2013) in Kap. 6 ab Seite 18 vor.

26 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 24 Literatur und Quellenverzeichnis ALBIG, A. M. HAACKS, R. PESCHEL, 2003: Streng geschützte Arten als neuer Tatbestand in der Eingriffsplanung, in: Naturschutz und Landschaftsplanung 35 (4) BAUER, H. G., BEZZEL, E., FIEDLER, W, 2005: Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas Biologie, Gefährdung und Schutz, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Aula Verlag, Wiebelsheim. BLOTZHEIM, U. VON, BAUER, K., 2001: Handbuch der Vögel Mitteleuropas, herausgegeben von Urs N. Glutz von Blotzheim, genehmigte Lizenzausgabe ebook, Aula Verlag, Wiesbaden. BRINKMANN, R.: 2006: Untersuchungen zu möglichen betriebsbedingten Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Fledermäuse im Regierungsbezirk Freiburg. Im Auftrag des Regierungspräsidium Freiburg Referat 56 Naturschutz und Landschaftspflege gefördert durch Stiftung Naturschutzfonds Baden Württemberg, Gundelfingen. BUND LANDESVERBAND BREMEN E.V., 2004: Themenheft "Vögel und Fledermäuse im Konflikt mit der Windenergie Erkenntnisse zur Empfindlichkeit". Bremer Beitr. Naturkunde und Naturschutz 7: 294 S. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG), 2009: Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009, Artikel 1 G. v BGBl. I S. 2542; Geltung ab DÜRR, T., 2010: Vogelverluste an WEA in Deutschland. Daten aus dem Archiv der Staatlichen Vogelschutzwarte, LUA Brandenburg. Mit Stand vom abrufbar im Internet unter: HÖTKER, H., K. M. THOMSEN & H. KÖSTER, 2004: Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen. Endbericht. 80 S. HÖTKER, H., JEROMIN, H. UND K. M. THOMSEN, 2006: Räumliche Dimensionen der Windenergie und Auswirkungen aus naturschutzfachlicher Sicht am Beispiel der Vögel und Fledermäuse eine Literaturstudie. Bergenhusen. KOSTRZEWA, A.; SPEER, G. (2001): Greifvögel in Deutschland, 2. Aufl., Aula Verlag Wiesbaden: 141 S.

27 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 25 LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), 2015: Vorkommen und Bestandsgrößen von planungsrelevanten Arten in den Kreisen in NRW Stand , Dr. Matthias Kaiser, FB 24 Artenschutz, Vogelschutzwarte, LANUV NRW, Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), 2015: Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein Westfalen", Abfragedatum , Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), 2015: Schutzwürdige Biotope in Nordrhein Westfalen (Biotopkataster), Aktualisierungsdatum , Recklinghausen. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV), Landschaftsinformationssystem (Abfragedatum ), Recklinghausen. LANGGEMACH, T. & T. DÜRR (2013): Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel Stand: pdf. LIMBRUNNER, A,. E. BEZZEL, K. RICHARZ, D. SINGER, 2001: Enzyklopädie der Brutvögel Europas Band 1 und 2, Franck Kosmos Verlags GmbH & Co, Stuttgart. MEBS, T., SCHERZINGER, W., 2000: Die Eulen Europas: Biologie Kennzeichen Bestände, Kosmos, Stuttgart. MEBS, T. 2002: Greifvögel Europas: Biologie Bestandsverhältnisse Bestandsgefährdung, 3. Auflage, Kosmos, Stuttgart. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN (MUNLV), 2007: Geschützte Arten in Nordrhein Westfalen Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN WESTFALEN (MUNLV), 2010: Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH RL) und 2009/147/EG (V RL) zum Artenschutz bei Planungsoder Zulassungsverfahren (VV Artenschutz), Düsseldorf.

28 Kuhlmann & Stucht GbR Seite 26 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (MKULNV) UND LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) 2013: Leitfaden für die Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein Westfalen. Fassung vom 12. November MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NRW (MWEBWV) UND MI NISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (MKULNV) 2010: Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben, Gemeinsame Handlungsempfehlung vom MÖCKEL, R. & T. WIESNER, 2007: Zur Wirkung von Windkraftanlagen auf Brut und Gastvögel in der Niederlausitz (Land Brandenburg). Otis 15: REICHENBACH, M., 2002: Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Vögel Ausmaß und planerische Bewältigung. Dissertation an der Technischen Universität Berlin. REICHENBACH, M., K. HANDKE & F. SINNING, 2004: Der Stand des Wissens zur Empfindlichkeit von Vogelarten gegenüber Störwirkungen von Windenergieanlagen. Bremer Beitr. Naturkunde und Naturschutz 7: SCHOBER, W., GRIMMBERGER, E., 1998: Die Fledermäuse Europas: kennen bestimmen schützen, 2. aktualisierte und erw. Auflage, Kosmos, Stuttgart. SKIBA, R. 2003: Europäische Fledermäuse, Westarp Wissenschaften Verlaggesellschaft mbh, Hohenwarsleben. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K.GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER, C. SUDFELDT (HRSG.) (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. TU BERLIN, 2002: Windenergie und Vögel Ausmaß und Bewältigung eines Konfliktes. Fachtagung am Tagungsband: 207 S.

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