Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord

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1 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord Stand: 18. Mai 2011

2 Auftraggeber: Bearbeiter: Dipl. Geograph Volker Stelzig Dipl. Landschaftsökologin Johanna Prietz

3 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG RECHTLICHER RAHMEN VORHABENSBESCHREIBUNG, WIRKUNGSPROGNOSE UND WIRKRAUM Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose FESTSTELLUNG DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS Vermeidungsmaßnahmen Empfehlungen LITERATUR ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFPROTOKOLLE I

4 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Grenzen des Plangebietes Ardey Nord (blau) sowie des gesamten Wohngebietes inklusive der Bauabschnitte Ardey I-II (grün)... 4 Abbildung 2: Ackerbauliche Nutzung im Plangebiet mit südlich angrenzendem Wohngebiet; entlang des Ardeyweges befindet sich ein Schutzzaun für Amphibien... 5 Abbildung 3: Obstbäume und Gebüsche entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes (Oelmüllerweg)... 5 Abbildung 4: Südöstliches Plangebiet mit Wiesennutzung und Feuchtbiotop nahe eines durch den Ardeyweg führenden Amphibientunnels... 6 Abbildung 5: Hofgebäude im Wirkraum mit potentiellen Fledermaus-Quartieren... 6 Abbildung 6: Östlich im Wirkraum befindlicher Teich... 7 Abbildung 7: Nordöstlicher Wirkraum durch ackerbauliche Nutzung geprägt... 7 Abbildung 8: Plangebiet (blau) und Wirkraum (rot) des Vorhabens... 8 Abbildung 9: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten Abbildung 10: Feststellungen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet, dessen Wirkraum und Umfeld TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB Tabelle 2: Planungsrelevante Arten für den zu untersuchenden Wirkraum Tabelle 3: Planungsrelevante Arten des MTB 4414 mit Begründung für den Ausschluss II

5 1 Einleitung Gegenstand dieser Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord der Stadt Soest. Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Dezember 2007 sowie der Aktualisierung zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der nach dem BNatSchG erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Die vorliegende ASP hat zum Ziel: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 1

6 2 Rechtlicher Rahmen Mit der Kleinen Novelle des BNatSchG im Dezember 2007 wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Auch in der neuesten Fassung des BNatSchG vom (seit in Kraft) bestehen diese Regelungen, unter Änderung der Paragraphen, fort. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. 2

7 Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. 3

8 3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Die plant die Erweiterung des Wohngebietes Wohnen am Ardey und damit die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord. Das Plangebiet (s. Abbildung 1) liegt am westlichen Stadtrand von Soest und schließt sich nördlich an das Baugebiet Ardey II an, welches sich bereits in der Bauphase befindet. Im Norden wird es durch den Oelmüllerweg und im Osten wird es teils durch den Ardeyweg begrenzt. Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist auch östlich des Ardeyweges ein Wohnbaugebiet geplant. Derzeit befindet sich die Fläche in ackerbaulicher Nutzung (s. Abbildung 2). Auch die Umgebung ist durch intensiven Ackerbau geprägt. An der Nord- und Westgrenze des Plangebietes verlaufen Gräben. Entlang des Oelmüllerweges stehen alte Obstbäume (vgl. auch Anlage 1). Abbildung 1: Grenzen des Plangebietes Ardey Nord (blau) sowie des gesamten Wohngebietes inklusive der Bauabschnitte Ardey I-II (grün) Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 9 ha. Es ist eine Wohnbebauung - ähnlich wie bei den vorangegangenen Bauabschnitten vorgesehen. Innerhalb einer geplanten Grünfläche am südöstlichen Rand des Plangebietes sollen Feuchtbiotope entstehen. Am Übergang zum Ardeyweg existiert bereits ein Amphibientunnel (s. Abbildung 4), der zu einem Teich auf der anderen Seite des Ardeyweges führt (s. Abbildung 6). 4

9 Abbildung 2: Ackerbauliche Nutzung im Plangebiet mit südlich angrenzendem Wohngebiet; entlang des Ardeyweges befindet sich ein Schutzzaun für Amphibien Abbildung 3: Obstbäume und Gebüsche entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes (Oelmüllerweg) 5

10 Abbildung 4: Südöstliches Plangebiet mit Wiesennutzung und Feuchtbiotop nahe eines durch den Ardeyweg führenden Amphibientunnels Abbildung 5: Hofgebäude im Wirkraum mit potentiellen Fledermaus-Quartieren 6

11 Abbildung 6: Östlich im Wirkraum befindlicher Teich mit Vorkommen des Laubfrosches Abbildung 7: Nördlicher Wirkraum durch ackerbauliche Nutzung geprägt 7

12 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht nur innerhalb des Plangebietes zu erwarten sondern auch in der unmittelbaren Umgebung. Um den Wirkraum zu ermitteln, wird eine Pufferzone um das Gebiet angelegt. Die Ausdehnung dieser richtet sich nach den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Siedlungsflächen, Verkehrswege und Bahngleise. Der Wirkraum für das geplante Vorhaben ist in Abbildung 8 dargestellt. Er reicht im Norden bis zu den Bahngleisen und im Süden bis in den Bauabschnitt Ardey II. Östlich und westlich ist der Wirkraum deutlich weiter gefasst, weil die Landschaft hier offener ist. Abbildung 8: Plangebiet (blau) und Wirkraum (rot) des Vorhabens Im Wesentlichen umfasst der Wirkraum intensiv genutzte Ackerflächen (s. Abbildung 7). Zudem befinden sich Kleingehölze, Teichanlagen, Gräben, Hofgebäude und Siedlungsflächen im Wirkraum (s. Abbildung 2 - Abbildung 6, vgl. auch Anlage 1). Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine Obstbaumreihe (s. Abbildung 3). Einige Bäume haben Asthöhlen, die von manchen Arten als Nisthöhle genutzt werden könnten. Insbesondere während der Bauphase muss mit Lärmemissionen gerechnet werden. Dadurch können unmittelbar an das Baugebiet angrenzende Ackerflächen für bodenbrütende Arten wie z. B. dem Rebhuhn oder dem Kiebitz an Wert verlieren. 8

13 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potenziellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Die eigentliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird im Anschluss daran im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 5) vorgenommen. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sowie im Zuge der Baufeldräumung kann es zur Tötung von wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten kommen und führt zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen) Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) könnten dadurch erfüllt werden, dass durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen Wanderwege von Amphibien unterbrochen werden. Außerdem können Lärm- und Lichtimmissionen zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sowie im Zuge der Baufeldräumung kann es zum Verlust von Lebensstätten bodenbrütender Vogelarten und somit zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Anlagenbedingte Wirkungen Durch die bebaute Fläche mit Wohngebäuden kommt es zu optischen (Reiz-) Wirkungen, die zu Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. Durch die Bebauung kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von geeigneten Lebensräumen kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Betriebsbedingte Wirkungen Durch die bebaute Fläche kommt es infolge von diversen Vorgängen wie z. B. Beleuchtung, Bewegungen, Verkehr, Personen- und Spielgeräuschen zu Licht- und Lärmimmissionen, die zu Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) führen können. 9

14 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten Eine Übersicht über den Verfahrensablauf zur Feststellung der im Wirkraum artenschutzrechtlich zu prüfenden Arten gibt das Ablaufschema in Abbildung 9. Abbildung 9: Ablaufschema zur Feststellung der planungsrelevanten Arten Die Auswahl der planungsrelevanten Arten richtet sich nach der vom LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV 2010a) im Internet bereitgestellten und fachlich begründeten Auswahl planungsrelevanter Arten für das Messtischblatt 4414 (Soest). Insgesamt werden 61 planungsrelevante Arten aufgeführt, davon 10 Säugetier-, 5 Amphibien- und 46 Vogelarten. Bei den Vogelarten handelt es sich um 32 Brutvögel und um 5 Vogelarten (Steinkauz, Rohrweihe, Wiesenweihe, Wachtelkönig, Wasserralle), die zur Brutzeit beobachtet wurden, bei denen jedoch keine Brut festgestellt werden konnte. Weiterhin sind 7 Durchzügler (Spießente. Löffelente, Brachpieper, Bekassine, Merlin, Goldregenpfeifer, Kiebitz) und 3 Wintergäste (Krickente, Kornweihe, Zwergschnepfe) als planungsrelevante Vogelarten aufgeführt. 10

15 Tabelle 1: Planungsrelevante Arten des MTB 4414 G = Günstig, U = Ungünstig/Unzureichend, S = Ungünstig/Schlecht; Pfeile geben den momentanen Bestandstrend wieder Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden G Myotis brandtii Große Bartfledermaus Art vorhanden U Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Art vorhanden G Myotis nattereri Fransenfledermaus Art vorhanden G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Anas acuta Spießente Durchzügler G Anas clypeata Löffelente Durchzügler G Anas crecca Krickente Wintergast G Anas querquedula Knäkente sicher brütend S Anthus campestris Brachpieper Durchzügler G Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- Asio otus Waldohreule sicher brütend G Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Crex crex Wachtelkönig beobachtet zur Brutzeit S Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Falco columbarius Merlin Durchzügler G Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Gallinago gallinago Bekassine Durchzügler G Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U Larus ridibundus Lachmöwe sicher brütend G Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe Wintergast unbekannt 11

16 Tabelle 1: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Milvus milvus Rotmilan sicher brütend S Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- Picus canus Grauspecht sicher brütend U- Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Durchzügler G Rallus aquaticus Wasserralle beobachtet zur Brutzeit U Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler G Amphibien Alytes obstetricans Geburtshelferkröte Art vorhanden U Bombina variegata Gelbbauchunke Art vorhanden S Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U+ Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G Bezüglich der im Plangebiet vorkommenden Arten erfolgt ein Abgleich zwischen den vorkommenden Lebensräumen und den Ansprüchen der einzelnen Arten. Außerdem wurde das vom LANUV NRW (2010b) bereitgestellte abgefragt. Ergänzend wurden für die Untersuchung auf das Vorkommen von planungsrelevanten Arten mehrere Ortsbegehungen am Tage und zur Dämmerung durchgeführt. Die am Tage durchgeführten Ortsbegehungen fanden am 9.3., 30.3., 4.4., und am statt. Die abendlichen Begehungen wurden am 4.4., 19.4., und am durchgeführt. Nach Einbruch der Dämmerung wurde mit einem Bat-Detektor der Wirkraum nach Fledermäusen abgehorcht. Dabei wurden lediglich 2 Kontakte am Hof Seibel (östlicher Wirkraum) festgestellt (s. Abbildung 10). Es handelte sich um nahrungssuchende Zwergfledermäuse, die möglicherweise ihre Quartiere in den Hofgebäuden haben. Von den Amphibien wurde ein rufender Laubfrosch am Teich nahe des Hofes Seibel festgestellt. Als weitere Amphibienart wurde die Erdkröte (11 Individuen) als nicht planungsrelevante Art an der Amphibienleiteinrichtung beobachtet. 12

17 Im Hinblick auf die planungsrelevanten Vogelarten wurden 2 Kiebitzpaare als Brutvögel im Wirkraum des Vorhabens nachgewiesen. Es handelt sich dabei um jeweils 1 Kiebitzpaar im zentralen Bereich des Plangebietes und 1 Brutpaar im westlichen Wirkraum. Außerdem wurden nahe der Wirkraumgrenze 1 Rebhuhn und 1 Nachtigall festgestellt. Abbildung 10: Feststellungen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet, dessen Wirkraum und Umfeld Bei einer Kartierung durch das Planungsbüro Ökoplan wurde im Jahre 2000 auch ein Vorkommen der hier planungsrelevanten Fledermausarten Wasserfledermaus und Großer Abendsegler festgestellt (ÖKOPLAN 2000). Außerdem liegen aus den Jahren 2006 und 2007 Untersuchungen der Bio-AG und der Klassen 8c und 8b des Conrad-von-Soest-Gymnasiums vor 1. Bei den Untersuchungen der Fauna und Flora handelte es sich um die Bauabschnitte Ardey I und II. Dort wurden folgende planungsrelevante Arten beobachtet: Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Mäusebussard, Turmfalke, Flussregenpfeifer und Rebhuhn. Außerdem wurden 2006 von der Bio-AG des Conrad-von-Soest-Gymnasiums Amphibienwanderungen festgestellt. Dabei sind etwa 95% der wandernden Tiere Erdkröten. Nach Abgleich aller Daten und unter Berücksichtigung der Lebensraumeignung des Wirkraumes ergibt sich eine Liste von planungsrelevanten Arten, die im Rahmen der artenschutzrechtliche Prüfung zu berücksichtigen sind (s. Tabelle 2). 1 Die Ergebnisse wurden von Herrn Benno Dalhoff (Conrad-von-Soest-Gymnasium) zur Verfügung gestellt. 13

18 Tabelle 2: Planungsrelevante Arten für den zu untersuchenden Wirkraum Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Säugetiere Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Vögel Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U- Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Amphibien Hyla arborea Laubfrosch Art vorhanden U+ Die Wasserfledermaus und der Große Abendsegler wurden bereits im Jahr 2000 von dem Planungsbüro Ökoplan kartiert (ÖKOPLAN 2000) und können daher auch potentiell im Wirkraum vorkommen. Bei diesen Arten können jedoch Wochenstuben im Wirkraum mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da sich der nächtliche Aktivitätsradius auf mehrere Kilometer erstreckt und für die Quartierbildung ein großes Angebot an Baumhöhlen bevorzugt wird. Somit handelt es sich bei den zwei Arten lediglich um potentielle Nahrungsgäste. Die von der Bio-AG beobachteten planungsrelevanten Arten kommen mit Ausnahme des Rebhuhns, allenfalls als Nahrungsgast vor und weisen keine Betroffenheit auf. Bezüglich des Rebhuhns kann nicht ganz ausgeschlossen werden, das es als Brutvogel im Plangebiet vorkommt und daher wird es als zu untersuchende Art aufgeführt. Tabelle 3: Planungsrelevante Arten des MTB 4414 mit Begründung für den Ausschluss Wissenschaftlicher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Myotis brandtii Myotis mystacinus Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Breitflügelfledermaus Große Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus Begründung für den Ausschluss Art vorhanden G Quartiere potentiell im Wirkraum möglich, Vorkommen jedoch nicht festgestellt Art vorhanden U Quartiere potentiell im Wirkraum möglich, Vorkommen nicht festgestellt Art vorhanden G Quartiere potentiell im Wirkraum möglich, Vorkommen nicht festgestellt 14

19 Tabelle 3: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Myotis nattereri Nyctalus leisleri Pipistrellus nathusii Fransenfledermaus Kleiner Abendsegler Rauhhautfledermaus Begründung für den Ausschluss Art vorhanden G Quartiere potentiell im Wirkraum möglich, Vorkommen nicht festgestellt Art vorhanden U Quartiere im Wirkraum sehr unwahrscheinlich, da großes Angebot an geeigneten Baumhöhlen benötigt wird Art vorhanden G keine geeigneten Habitate wie z.b. Wald- und Gewässerlandschaften, insbesondere Auwaldgebiete Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G kein Vorkommen festgestellt, keine geeigneten Habitate wie z.b. mehrschichtige Waldgebiete Vögel Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G potentieller Nahrungsgast, jedoch besteht keine Bertoffenheit Accipiter nisus Sperber sicher brütend G potentieller Nahrungsgast, jedoch besteht keine Bertoffenheit Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G keine geeigneten Habitate wie z.b. Schilfbestände ab 20 qm Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G keine geeigneten Habitate mit vegetationsfreien Steilufern oder Wurzeltellern Anas acuta Spießente Durchzügler G Vorkommen unwahrscheinlich, da keine geeignete Nahrungshabitat (größere Gewässer) vorhanden sind; Klärteiche im Norden stellen geeignete Rastplätze dar Anas clypeata Löffelente Durchzügler G Vorkommen unwahrscheinlich, da keine geeignete Nahrungshabitat (größere Gewässer) vorhanden sind; Klärteiche im Norden stellen geeignete Rastplätze dar 15

20 Tabelle 3: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Begründung für den Ausschluss Anas crecca Krickente Wintergast G Vorkommen unwahrscheinlich, da die kleinen Gewässer nicht geeignet sind Anas querquedula Knäkente sicher brütend S kein Vorkommen festgestellt Anthus campestris Brachpieper Durchzügler G potentieller Nahrungsgast im Wirkraum, jedoch besteht keine Betroffenheit Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G- keine geeigneten Habitate wie z.b. Feuchtwiesen mit Singwarten Asio otus Waldohreule sicher brütend G kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G potentieller Nahrungsgast (s. auch LINFOS), es besteht jedoch keine Betroffenheit Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Nahrungsgast im Plangebiet und Wirkraum, es besteht jedoch keine Betroffenheit Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U potentieller Nahungsgast, es besteht jedoch keine Betroffenheit Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit U potentieller Nahrungsgast (s. auch LINFOS), es besteht jedoch keine Betroffenheit Circus cyaneus Kornweihe Wintergast G Vorkommen im Wirkraum unwahrscheinlich, da größere Schilfbestände fehlen Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit S+ kein Vorkommen im Plangebiet und Wirkraum festgestellt Corvus frugilegus Saatkrähe sicher brütend G potentieller Nahrungsgast im Plangebiet und Wirkraum, es besteht jedoch keine Betroffenheit Crex crex Wachtelkönig beobachtet zur Brutzeit S kein Vorkommen im Plangebiet und Wirkraum festgestellt 16

21 Tabelle 3: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Begründung für den Ausschluss Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G- Vorkommen als Nahrungsgast (im Plangebiet und Wirkraum) und Brutvogel (Gebäude im Wirkraum) möglich, jedoch besteht keine Betroffenheit Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Brut im Wirkraum (Kleingehölze) potentiell möglich, jedoch besteht keine Betroffenheit Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Brut sehr unwahrscheinlich, da Habitate wie z.b. Singwarten, Säume nicht ausreichend im Wirkraum vorhanden sind Falco columbarius Merlin Durchzügler G potentieller Nahrungsgast im Wirkraum möglich, es besteht jedoch keine Betroffenheit Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U keine geeigneten Habitate aus Feuchtwiesen, Mooren, Heiden Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Nahrungsgast im Wirkraum, es besteht jedoch keine Betroffenheit Gallinago gallinago Bekassine Durchzügler G keine geeigneten Habitate wie z.b. geeignete Gewässerlandschaften Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G- Vorkommen als Nahrungsgast (Plangebiet, Wirkraum) und Brutvogel (Gebäude im Wirkraum) möglich, es besteht jedoch keine Betroffenheit Lanius collurio Neuntöter sicher brütend U keine geeigneten Habitate wie z.b. Heckenlandschaften Larus ridibundus Lachmöwe sicher brütend G kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G keine geeigneten Habitate wie z.b. strukturreiche Heckenlandschaften 17

22 Tabelle 3: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Luscinia megarhynchos Lymnocryptes minimus Begründung für den Ausschluss Nachtigall sicher brütend G potentieller Brutvogel im Wirkraum (Kleingehölze); es besteht keine Betroffenheit Zwergschnepfe Wintergast unbekannt keine geeigneten Habitate wie z.b. Nassgrünland, Verlandungszonen Milvus milvus Rotmilan sicher brütend S potentieller Nahrungsgast im Plangebiet und Wirkraum, es besteht jedoch keine Betroffenheit Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U- potentieller Brutvogel im Wirkraum (Kleingehölze), es besteht keine Betroffenheit Pernis apivorus Wespenbussard sicher brütend U keine geeigneten Habitate wie z.b. Wälder, Feuchtgebiete Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U- keine geeigneten Habitate wie z.b. Heidelandschaften Picus canus Grauspecht sicher brütend U- keine geeigneten Habitate wie z.b. ausgedehnte Wälder Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer Durchzügler G Vorkommen als Nahrungsgast sehr unwahrscheinlich, es besteht dann jedoch keine Betroffenheit Rallus aquaticus Wasserralle beobachtet zur Brutzeit U keine geeigneten Habitate wie z.b. Verlandungszonen mit Schilf- und Seggenbeständen Strix aluco Waldkauz sicher brütend G kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G keine geeigneten Habitate wie z.b. Gewässer mit geeigneten Verlandungszonen Tyto alba Schleiereule sicher brütend G kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler G Vorkommen als Nahrungsgast kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch besteht keine Betroffenheit 18

23 Tabelle 3: Fortsetzung Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Amphibien Alytes obstetricans Bombina variegata Geburtshelferkröte Begründung für den Ausschluss Art vorhanden U kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Gelbbauchunke Art vorhanden S kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G kein Vorkommen im Wirkraum festgestellt 19

24 5 Artenschutzrechtliche Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Die in Tabelle 2 aufgelisteten 8 Arten können potentiell durch das Vorhaben betroffen sein. Sie sind deshalb einzeln im Rahmen von Art-für-Art-Protokollen in Hinblick auf artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu überprüfen. Die artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle befinden sich im Kapitel 8. Die Gefährdungseinstufung der Säugetiere erfolgt anhand FELD- MANN et al. (1999) und der Brutvögel nach SUDMANN et al. (2006) und SÜDBECK et al. (2007). Im Folgenden sind die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Mit erheblichen Beschädigungen oder dem Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu rechnen. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen für alle planungsrelevanten Arten weiterhin erhalten. 20

25 6 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist unter der Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. 6.1 Vermeidungsmaßnahmen Im Plangebiet und im Wirkraum wurde auf den Ackerflächen ein Vorkommen von Kiebitzen (2 Paare) festgestellt. Eines der Brutpaare befand sich zwar im Wirkraum, jedoch westlich des Eingriffsbereiches in größerer Entfernung, so dass die Fluchtdistanz von 100 m nicht unterschritten wird (s. Abbildung 10). Kiebitze brüten etwa ab Mitte März mit einer infolge einsetzender Bewirtschaftung meist erfolglosen Erstbrut. Ab Anfang /Mitte Mai erfolgt oft eine zweite Brut. Im Laufe des Junis sind dann die Jungen flügge. Um das Brutgeschäft des Kiebitzes innerhalb des Plangebietes und des Wirkraumes zu sichern, sind als Vermeidungsmaßnahme die Erschließungsarbeiten außerhalb der Fortpflanzungszeit (15. März Juni) durchzuführen. Die zeitliche Regelung der Erschließungsarbeiten wird als Bauzeitenregelung bezeichnet. Außerdem ist für die verloren gehenden Lebensräume Ersatz zu leisten. Als Maßnahme bestimmt zur Sicherung des Fortbestandes der lokalen Kiebitzpopulation ist die Extensivierung von Ackerflächen im Umfeld mit einer an den Ansprüchen des Kiebitz angepassten Bewirtschaftungsform umzusetzen (z. B. Festlegung eines doppelten Saatreihenabstandes in Sommergetreidefeldern oder Verzicht auf Ackerbearbeitung innerhalb der Fortpflanzungszeit des Kiebitzes (s.o.). Dazu ist ein Streifen von mindestens 20 m Breite und 100 m Länge entsprechend der oben geschilderten Bewirtschaftungsvorgaben zu bewirtschaften. Die Fläche soll nach Möglichkeit im Umkreis von maximal 1 km vom Eingriffsort realisiert werden. Potentiell können auch die Wachtel und das Rebhuhn im Plangebiet brüten. Bei Einhaltung der oben genannten Bauzeitenregelung können auch Zerstörung von Brutplätzen und Tötung von Individuen dieser planungsrelevanten Vogelarten verhindert werden. Die für den Kiebitz beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen dienen auch der Sicherung der Bestände von Wachtel und Rebhuhn. Für die im Wirkraum potentiell brütende Turteltaube sind keine Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, da ihre Bruthabitate (Kleingehölze) > 25 Meter vom Plangebiet entfernt liegen und damit die Fluchtdistanz dieser Art nicht unterschritten wird. 21

26 Im Hinblick auf die vorkommenden und potentiell vorkommenden Fledermäuse sind keine Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Da Zwergfledermäuse ihre Quartiere in Hohlräumen und Spalten von Gebäuden haben und es bei dem Vorhaben zu keiner Beseitigung von Gebäuden kommt, tritt keine Tötung von Individuen und keine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten dieser Art ein. Weiterhin bestehen genügend alternative Nahrungshabitate für die Zwergfledermäuse und für die potentiell als Nahrungsgast vorkommenden Fledermäuse Großer Abendsegler und Wasserfledermaus. Die offenen Ackerflächen haben zudem nur eine untergeordnete Eignung als Nahrungshabitat für Fledermäuse. Der Laubfrosch (einzelner Rufer) wurde im östlichen Wirkraum (Teich an der Hofanlage Seibel) festgestellt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird der Lange Graben im Bereich der östlichen Wirkraumbegrenzung (vgl. Anlage 1) als Wanderkorridor zu den nördlich liegenden Klärteichen (Entfernung zum Plangebiet ca. 1,2 km, mit Vorkommen einer lokalen Laubfrosch-Population) genutzt. Die von der Bebauung betroffenen Ackerflächen sind dagegen nicht Lebensraum oder Wanderkorridor des Laubfrosches. Aus diesem Grund sind keine Vermeidungsmaßnahmen für die planungsrelevante Amphibienart notwendig. 6.2 Empfehlungen Das Plangebiet und die angrenzenden Flächen mit Teichanlagen und Gräben sind für Amphibien, insbesondere für Erdkröten, von Bedeutung. Bereits 2006 haben die Klassen 8 b und c und die Bio-AG des Conrad-von-Soest-Gymnasiums Untersuchungen hinsichtlich der Flora und Fauna durchgeführt. Dabei wurden rege Wandertätigkeiten von Amphibien festgestellt. Etwa 95 % der wandernden Tiere wurden als Erdkröten identifiziert. Bei den hier durchgeführten Ortsbegehungen konnten auch Erdkrötenwanderungen im Plangebiet und im Wirkraum festgestellt werden. Zum Schutz und zur Förderung der Erdkröten und weiterer Amphibienarten wird daher empfohlen, ein Feuchtbiotop zu entwickeln, das als Trittstein für wandernde Tiere genutzt werden kann. Der Bereich südwestlich der kreuzenden Straßen Ardeyweg und Oelmuellerweg stellt eine geeignete Fläche für ein Trittsteinbiotop im Plangebiet dar. Entlang des Ardeyweges ist bereits ein Schutzzaun für wandernde Amphibien errichtet (s. Abbildung 2). Da der Schutzzaun bereits vor der Kreuzung der Straßen endet, wird eine Optimierung des Leitsystems empfohlen. Der Schutzzaun am Ardeyweg soll um 30 m bis entlang des Oelmuellerweges erweitert werden, so dass zukünftig ein Leitsystem östlich sowie auch nördlich des Feuchtbiotopes gegeben ist. 22

27 7 Literatur FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetierarten in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassg. In: LÖBF/LAFAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassg. LÖBF-Schr.R. 17: FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag. Eching. KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b): LINFOS Landschaftsinformationssammlung. Planungsrelevante Arten. zuletzt abgerufen am ÖKOPLAN. UMWELTANALYSE UND LANDSCHAFTSPLANUNG (2000): UVS Bestandaufnahme und -bewertung zum geplanten Baugebiet Am Ardey. Im Auftrag der WestGkA Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbh, Düsseldorf. SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER- LINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF [Nationales Gremium Rote Liste Vögel]: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November The Red List of breeding birds of Germany, 4th edition, 30 November Berichte zum Vogelschutz 44:

28 8 Artenschutzrechtliche Prüfprotokolle 24

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