Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord
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- Axel Steffen Lorentz
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1 Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord Stand: 13. Januar 2012
2 Auftraggeber: West GkA mbh Bearbeiter: Dipl. Geograph Volker Stelzig B.Sc. Landschaftsökologie Lena Neuenkamp
3 INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG RECHTLICHER RAHMEN VORHABENSBESCHREIBUNG, WIRKUNGSPROGNOSE UND WIRKRAUM Vorhabensbeschreibung Wirkraum Wirkungsprognose FESTSTELLUNG DER PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG ZULÄSSIGKEIT DES VORHABENS Empfehlungen LITERATUR I
4 ABBILDUNGSVERZEICHNIS Abbildung 1: Abbildung 2. Lärmschutzwand (grün) und Wirkraum (rot) des Vorhabens auf Grundlage des Büro Breuer Bahntrasse mit angrenzendem Grünland und vorgelagerter Böschungskante Abbildung 3: Böschung mit integrierten Kleingehölzen und Grabenstrukturen... 6 Abbildung 4. Höher gelegene Böschungsgebiete mit typisch ausgeblíldeter Ruderalflur... 7 II
5 1 Einleitung Gegenstand dieser Ergänzung zur Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ist die Errichtung einer Lärmschutzwand im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord der Stadt Soest an der nördlich angrenzenden Bahnstrecke 2103 zwischen Soest und Werl. Mit der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Dezember 2007 sowie der Aktualisierung zum März 2010 wurde der besondere Artenschutz in Deutschland gesetzlich konkretisiert und an die europäischen Vorgaben angepasst. Den Bestimmungen des BNatSchG folgend sind daher bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren die Belange des Artenschutzes gesondert zu prüfen. In diesem Zusammenhang wurde für das Baugebiet Ardey Nord III. Bauabschnitt bereits im Jahr 2011 eine ASP durchgeführt (STELZIG 2011). Die Notwendigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand stand zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht fest. Daher wurde dieser bauliche Aspekt in der ASP noch nicht betrachtet. Dies soll mit der vorliegenden Ergänzung nachgeholt werden. Das Büro Stelzig Landschaft Ökologie Planung aus Soest wurde mit der Erstellung der Ergänzung zur nach dem BNatSchG erforderlichen artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) beauftragt. Die vorliegende ergänzende ASP hat zum Ziel: Ermittlung und Darstellung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können. Prüfung, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, sofern erforderlich, gegeben sind. 1
6 2 Rechtlicher Rahmen Mit der Kleinen Novelle des BNatSchG im Dezember 2007 wurden die Regelungen zum gesetzlichen Artenschutz deutlich aufgewertet. Auch in der neuesten Fassung des BNatSchG vom (seit in Kraft) bestehen diese Regelungen, unter Änderung der Paragraphen, fort. Demnach ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG); wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG); Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG); sowie wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, sofern die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Ein Eingriff ist daher nicht zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt werden kann. 2
7 Ausnahmen von den Verboten des 44 können nur zugelassen werden ( 45 Abs. 7) zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden, zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Ausnahmen sind nicht zulässig, wenn es zumutbare Alternativen gibt, sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Eine Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach 44 BNatSchG kann nur gewährt werden, wenn im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt. Von Relevanz ist auch das europäische Artenschutzrecht in Form der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 79/409/EWG, kodifizierte Fassung vom 30. November 2009). Nach Artikel 1 betrifft die Richtlinie die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten und gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Nach Artikel 5 treffen die Mitgliedsstaaten Maßnahmen zum Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern, sowie des absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit. Nach Artikel 9 kann von den Verbotsmaßnahmen des Artikels 5 u.a. abgewichen werden im Interesse der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden in der Landwirtschaft, für Forschung und Lehre. Schließlich regelt Artikel 13, dass die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten nicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen darf. 3
8 3 Vorhabensbeschreibung, Wirkungsprognose und Wirkraum 3.1 Vorhabensbeschreibung Die West GkA mbh plant im Rahmen der Erweiterung des Wohngebietes Wohnen am Ardey und damit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord die Errichtung einer Lärmschutzwand. Diese Maßnahme soll den Lärm, der von der Bahnstrecke 2103 ausgeht, abfangen. Die durch das Ingenieur- Büro Breuer ermittelte Vorzugsvariante [12] umfasst einen Kombination aus einer gleisfernen und nahen Lärmschutzwand mit 6,5m bzw. 3m Abstand zu den Gleisen (BREUER 2011). Auf einer Länge von 730m erstreckt sich diese von ca. 100m westlich des Bahnüberganges (BÜ) Oelmüllerweg bis zum BÜ Hattropweg. Vom westlichsten Punkt bis km~216,2m wird die gleisferne Wand installiert (h=4m) weiter in östlicher Richtung die gleisnahe Wand (h=3m). Die Höhe der Wände sind vorwiegend 3,0m über Schienenoberkante (SO). Eine Ausnahme bildet der kurze Abschnitt westlich des Oelmüllerwegs, wo die Höhe 3,5m betragen wird (Abbildung 1). Als Besonderheit enthält die Variante eine abgewinkelte Lärmschutzwand auf der Höhe BÜ Oelmüllerweg, sodass die Nord-Süd Relation unverändert bleibt. Der Oelmüllerweg, zurzeit eine Anliegerstraße, würde dann zu einer Sackgasse umgebaut (z.b. Poller). Geh- und Radwege blieben davon unberührt (Abbildung 1). Die Installation der Wand soll laut der Stadt Soest bahnseitig erfolgen, sodass die Gehölzstrukturen der Böschung und der angrenzende Graben unberührt bleiben. Für die Lärmschutzwand soll ein nicht transparentes Material gewählt werden. 3.2 Wirkraum Als Wirkraum wird der Bereich bezeichnet, der durch die Wirkungen des geplanten Vorhabens direkt beeinflusst wird. Diese Wirkungen sind nicht nur innerhalb des Plangebietes zu erwarten sondern auch in der unmittelbaren Umgebung. Um den Wirkraum zu ermitteln, wird eine Pufferzone um das Gebiet angelegt. Die Ausdehnung dieser richtet sich nach den bereits vorhandenen Vorbelastungen wie z.b. Siedlungsflächen, Verkehrswege und Bahngleise. Der Wirkraum für das geplante Vorhaben ist in Abbildung 1 dargestellt. 4
9 Abbildung 1: Lärmschutzwand (grün) und W irkraum (rot) des Vorhabens auf Grundlage des Büro Breuer. Bei diesem räumlich begrenzten Vorhaben ist mit einer eher kleinräumigen Wirkung zu rechnen, die sich auf die Wohngebiets -zugewandte, bahnseitige Böschung, das angrenzende Grünland sowie den dazwischen liegenden Graben beschränken (Abbildung 2). Im Wesentlichen umfasst der Wirkraum intensiv genutztes Grünland (Abbildung 2). Zudem befinden sich Kleingehölze, und Gräben im Wirkraum (Abbildung 4). Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich steiniges Böschungshabitat, was potenziell von Reptilien genutzt werden könnte. 5
10 Abbildung 2: Bahntrasse mit angrenzendem Grünland und vorgelagerter Böschungskante. Abbildung 3: Böschung mit integrierten Kleingehölzen und Grabenstrukturen. 6
11 Abbildung 4: Höher gelegene Böschungsgebiete mit typisch ausgeblíldeter Ruderalflur. 3.3 Wirkungsprognose Die folgende Wirkungsprognose beschreibt die potenziellen anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkungen. Die eigentliche Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wird im Anschluss daran im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung (Kapitel 5) vorgenommen. Baubedingte Wirkungen Durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen sowie im Zuge der Bautätigkeiten kann es zur Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten kommen und führt zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen) Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) könnten dadurch erfüllt werden, dass durch den Einsatz von Maschinen und Baufahrzeugen Wanderwege von Amphibien unterbrochen werden. Außerdem können Lärmimmissionen zur Erfüllung von Verbotstatbeständen nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen, indem streng geschützte Arten z.b. bei ihrer Fortpflanzung erheblich gestört werden. 7
12 Anlagenbedingte Wirkungen Durch die Bebauung kann es zu einer dauerhaften Zerstörung von geeigneten Lebensräumen kommen. Dadurch kann es zur Erfüllung von Verbotstatbestände nach 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) kommen. Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind auszuschließen. 8
13 4 Feststellung der planungsrelevanten Arten In Anlehnung an die für das Baugebiet Ardey Nord schon durchgeführte Artenschutzprüfung (STELZIG 2011) wurde für die Ergänzung desselben um eine Lärmschutzwand die Liste der für das Vorhaben planungsrelevanten Arten angepasst. Das Gebiet, das für die Lärmschutzwand vorgesehen ist, liegt im für die ASP Ardey Nord untersuchten Wirkraum. Im Rahmen der Prüfung, sind keine planungsrelevanten Arten für den hier zu untersuchenden Bereich festgestellt worden (STELZIG 2011). Am wurde das Gebiet diesbezüglich erneut begangen. Dabei wurden keine Hinweise auf das Vorkommen planungsrelevanter Arten bzw. ihrer Habitate gefunden. Es gibt folgende Strukturen: Graben, Böschung mit Kleingehölzen, intensiv genutztes Grünland mit angrenzend feuchter Senke bei km ~216,2m sowie Schotterflur direkt an den Gleisen (fast vegetationslos, vermutlich gespritzt) (Abbildung 2 - Abbildung 4). Dort waren allerdings keine Vorkommen ersichtlich. Somit kann eine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten durch die Errichtung einer Lärmschutzwand ausgeschlossen auf bestehendem Kenntnisstand werden. 5 Artenschutzrechtliche Prüfung Es liegt keine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben vor. Eine Prüfung ist demnach nicht notwendig. 9
14 6 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Artenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht. 6.1 Empfehlungen Da keine planungsrelevanten Arten von der Baumaßnahme betroffen sind, besteht keine Notwendigkeit für Vermeidungsmaßnahmen. Bezüglich der planungsrelevanten Arten aus Tabelle 1 ergeben sich keine neuen Aussagen und es kann auf die Artenschutzprüfung des gesamten Bebauungsgebiets verwiesen werden (STELZIG 2011). Über die planungsrelevanten Arten hinaus tragen folgende Empfehlungen zu einer besseren Verträglichkeit des Bauvorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht bei. Ihre Berücksichtigung wird daher empfohlen. Um Kollisionsschäden wildlebender Vögel mit der Lärmschutzwand zu verhindern, sollte kein transparentes Material für die Lärmschutzwand gewählt werden. Die Installation der Lärmschutzwand sollte so weit wie möglich von der Gleisseite aus erfolgen, um die Habitatstrukturen minimal zu stören. Böschungs- und Grabenstrukturen sollten durch die Wand nicht zerschnitten sowie von dem angrenzenden Grünland abgeschnitten werden. Die Installation sollte weiter bahnseitig orientiert sein. Auf diese Weise kann erheblicher Habitatverlust ausgeschlossen werden und somit sind keine Ausgleichsmaßnahmen einzufordern. An der Stelle, wo die Wand bis zu 3m an die Gleise heranrücken soll, befindet sich eine feuchte Senke. Diese sollte im Zuge der Errichtung der Wand nicht aufgeschüttet werden. Auf diese Weise bleibt das Potenzial der Regenwasserrückhaltung erhalten. Dies kann vor allen in Bezug auf die Zunahme an versiegelten Flächen durch die Bebauung von Vorteil sein. Da die Kleingehölze der Böschung als Nahrungs- aber auch Bruthabitat dienen können, wird eine Installation außerhalb der Hauptbrutzeit der meisten heimischen Brutvögel empfohlen, d.h. nach dem 30. Juni. 10
15 Literatur BREUER, F. (2011): Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm. Bebauungsplan Nr. 172 Ardey Nord der Stadt Soest. Varianten Schallschutz DB-Strecke FELDMANN, R., R. HUTTERER & H. VIERHAUS (1999): Rote Liste der gefährdeten Säugetierarten in Nordrhein-Westfalen. 3. Fassg. In: LÖBF/LAFAO NRW (Hrsg.): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Fassg. LÖBF-Schr.R. 17: FLADE, M. (1994): Die Brutvogelgemeinschaften Mittel- und Norddeutschlands Grundlagen für den Gebrauch vogelkundlicher Daten in der Landschaftsplanung. IHW-Verlag. Eching. KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b): LINFOS Landschaftsinformationssammlung. Planungsrelevante Arten. zuletzt abgerufen am ÖKOPLAN. UMWELTANALYSE UND LANDSCHAFTSPLANUNG (2000): UVS Bestandaufnahme und -bewertung zum geplanten Baugebiet Am Ardey. Im Auftrag der WestGkA Management Gesellschaft für kommunale Anlagen mbh, Düsseldorf. STELZIG, V. (2011): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 172 Ardey Nord. SUDMANN, S.R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYER- LINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEW ITZ, M. JÖBGES & J. WEISS (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung gekürzte Online-Version. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF [Nationales Gremium Rote Liste Vögel]: Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November The Red List of breeding birds of Germany, 4th edition, 30 November Berichte zum Vogelschutz 44:
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