A 52 / A 40 - Umbau Autobahndreieck Essen-Ost

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1 Unterlage 19.2 A 52 / A 40 - Umbau Autobahndreieck Essen-Ost - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Auftraggeber Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ruhr Hatzper Str Essen Projektbearbeitung Dipl.-Biologe Stefan Jacob M.Sc. Landschaftsökologin Ute Lüers B.Sc. Landschaftsökologin Verena Schwarz Aufgestellt: Gelsenkirchen, den 02. September 2014 Umweltplanung Angewandte Ökologie Koloniestraße 16 D Gelsenkirchen Telefon 0209/ Telefax 0209/ info@hamannundschulte.de Home

2 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung, Aufgabenstellung 3 2 Untersuchungsgebiet und Planvorhaben 3 3 Methodik 3 4 Artenschutzrechtliche Betrachtung Gesetzliche Grundlagen Prüfprotokoll Artenschutz Vorkommen planungsrelevanter Arten Nachweise planungsrelevanter Arten aus HAMANN & SCHULTE (2010) Potenzialeinschätzung für Vorkommen planungsrelevanter Arten und Konflikteinschätzung Analyse der Messtischblatt-Liste Weitere europäische Vogelarten 9 5 Planungshinweise Maßnahmen zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Gebäudequartiere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht planungsrelevanter Brutvögel 11 6 Zusammenfassung 11 7 Literatur, Quellen 12 Anhang 1: Protokoll A der Artenschutzprüfung 14 Anhang 2: Protokoll B der Artenschutzprüfung 16 Tabellenverzeichnis Seite Tabelle 1 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 5

3 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 3 1 Einleitung, Aufgabenstellung Der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant den Umbau des Autobahndreiecks Essen- Ost (BAB 52 / BAB 40). Im Rahmen dieses Vorhabens ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung nach 44 (1 und 5) BNatSchG erforderlich (MUNLV 2010, MWEBWV 2010). Aufgabe des vorliegenden Fachbeitrages ist es, die hierzu nötigen Aussagen zum Artenschutz zu treffen. 2 Untersuchungsgebiet und Planvorhaben Das Plangebiet befindet sich östlich des Essener Stadtzentrums. Es umfasst im Wesentlichen die Fläche, die von den beiden von der BAB 40 abzweigenden bzw. auf diese einmündenden Fahrspuren der BAB 52 begrenzt wird. Der Bereich wird überwiegend von Brombeergebüschen und mehr oder weniger stark verbuschenden ruderalen Hochstaudenfluren eingenommen. In Norden (südlich der BAB 40) sind einige Bäume mit Stammdurchmessern von etwa cm - in einzelnen Fällen bis 30 cm - und eine ruderale Wiese parallel zur BAB 40 vorhanden. Parallel zur Fahrspur der BAB 52 mit Fahrtrichtung Dortmund verläuft im Süden bzw. Südosten eine vollständig versiegelte Verkehrsfläche. Weiterhin umfasst das Plangebiet die südlich an die BAB 40 angrenzenden Flächen zwischen der östlichen Fahrspur der BAB 52 (Fahrtrichtung Dortmund) und der Straße Frillendorfer Höhe mit jüngeren Gehölzen in Gärten an der Schwananbuschstraße, die Huckarder Straße einschließlich der Brücke über die Bahntrasse, angrenzende Häuser nördlich der Bahntrasse sowie die Fußgängerbrücken über die BAB 40 an der Schwanenbuschstraße (Ecke Feldhauskamp) und an der Frillendorfer Höhe (Ecke Huckarder Straße). Die Fahrspur der BAB 52 mit Fahrtrichtung Dortmund soll in westliche Richtung verlagert werden (näher an die Spur Fahrtrichtung Düsseldorf). Die Einfädelungsspur auf die BAB 40 soll ostwärts bis etwa auf Höhe der Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe geführt werden, wobei eine Neugestaltung der parallel zur BAB 40 verlaufenden Straße einschließlich der Südseite der Brücke über den Bahndamm und ein Ersatzneubau der Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe vorgesehen ist. Bei der Konfliktanalyse wird davon ausgegangen, dass der gesamte Biotopbestand südlich der BAB 40 zwischen den Fahrspuren der BAB 52 entfällt und das Gebäude an der Huckarder Straße mit den Hausnummern 2, 4 und 6 sowie die Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe betroffen sind. 3 Methodik Am fand bei kaltem, sonnigem Wetter eine Begehung des Plangebietes statt. Dabei wurde das gesamte Plangebiet sowie die unmittelbare Umgebung auf mögliche Vorkommen planungsrelevanter Arten sowie auf Lebensraumpotenzial für solche Arten überprüft. Insbesondere wurde auf mögliche Nist- und Zufluchtsstätten (Höhlen, Horste, potenzielle Fledermausquartiere) geachtet.

4 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 4 Auf Grundlage der Begehung am konnten keine Aussagen zu einer möglichen Nutzung des betroffenen Wohnhauses an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 sowie der Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe als Fledermausquartier getroffen werden. Zur Klärung dieser Fragestellung wurde dort am mit drei Personen eine Ausflugkontrolle durchgeführt. Dabei wurden ab einer Viertelstunde vor Sonnenuntergang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang beide Widerlager der Brücke sowie alle Gebäudeseiten auf ausfliegende Fledermäuse überprüft. Zur Erfassung der Fledermäuse kamen Ultraschalldetektoren mit Zeitdehnungsfunktion zum Einsatz (Laar TR 30, Laar Explorer), deren Signale mittels Wave-Recorder aufgezeichnet wurden. Die Aufzeichnungen, Auswertungen und Rufanalysen erfolgten mit dem Analyseprogramm Spectrogram 8.6 (Visualization Software LLC). Die Artbestimmung wurde neben den Geländeaufzeichnungen zu Verhalten, Biotop, Größe, Flugbild etc. durch Abgleich mit eigenen Referenzaufnahmen sowie den bei SKIBA (2009) veröffentlichten Merkmalen vorgenommen. Ergänzend zur Geländekartierung erfolgte eine Einschätzung des Konfliktpotenzials für die Arten, die im Fachinformationssystem des LANUV (FIS) für den betroffenen Messtischblatt-Quadranten (LANUV 2014) aufgeführt sind. Zudem erfolgte eine Auswertung vorhandener Daten aus Bestandserfassungen zum geplanten Neubau eines Abschnittes der BAB 52 als Lückenschluss zwischen dem Autobahnkreuz Essen-Nord (Anschluss an die B 224) und dem Autobahnkreuz Essen-Ost (Anschluss an die bestehende BAB 52) in den Jahren 2008 und 2009 (HAMANN & SCHULTE 2010), die weite Teile des Plangebietes zum Umbau des Autobahndreiecks umfassten. 4 Artenschutzrechtliche Betrachtung 4.1 Gesetzliche Grundlagen In den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG ist der besondere Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen verankert. Die Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Schutz- und Untersuchungsgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind: die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) die europäischen Vogelarten die nach der EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten die nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten

5 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 5 Um bei der geforderten Berücksichtigung der europäischen Vogelarten zu einer methodisch und arbeitsökonomisch sinnvollen Eingriffsbeurteilung und zur sachgerechten Vereinfachung von Genehmigungsverfahren zu kommen, gilt es als anerkannter Grundsatz, die von KIEL (2005) definierten planungsrelevanten Arten intensiv - Art für Art - zu beurteilen (s. auch KAISER 2014, MUNLV 2007, MWEBWV 2010). Hierzu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) VS-RL Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV (2011) Koloniebrüter Innerhalb der Gruppe der geschützten Vogelarten kommt ihnen eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung zu. Alle anderen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen in einem günstigen Erhaltungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass sie so allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind, dass eine Einzelfallbetrachtung in der Regel nicht notwendig ist. Mögliche Beeinträchtigungen werden deshalb in zusammenfassender Form dargestellt (s. Kapitel 4.7). Die möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind in Tabelle 1 in Kurzfassung zusammengestellt. Tabelle 1 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände Gesetzesnorm betroffene Arten Verbotstatbestand 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Töten oder Verletzen von Tieren oder deren Entwicklungsformen Erhebliche Störung während bestimmter Zeiten Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Entsprechend 44, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist bei Arten des Anhang IV der FFH-RL, bei den nach einer Rechtsverordnung streng geschützten Arten sowie bei europäischen Vogelarten das Verbot des 44, Abs. 1, Nr. 3 und in Hinblick auf die damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigung wild lebender Tiere auch das Tötungsverbot gemäß 44, Abs. 1, Nr. 1 nicht relevant, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. "Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d. h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010). Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

6 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 6 Störungen im Sinne des 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Die Ausnahmen von den Verboten des 44 BNatSchG sind in 45, Abs. 7 geregelt. Gemäß 45, Abs. 7 S. 1 Nr. 5 i.v.m. S. 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen und keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind und sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtert bzw. bei einer Art des Anhanges IV der FFH-Richtlinie günstig bleibt. In der folgenden artenschutzrechtlichen Beurteilung werden die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, die streng geschützten Arten und die planungsrelevanten Vogelarten (nach KIEL 2005, MUNLV 2007, KAISER 2014) einzeln betrachtet. Mögliche Konflikte mit dem Planvorhaben werden dargestellt und ggf. artspezifisch notwendige Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes wird geprüft, ob dennoch auf individueller oder Populationsebene ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt sein könnte. Die mögliche Beeinträchtigung aller anderen - nur national - besonders geschützten bzw. gefährdeten Arten ist nach den allgemeinen Regeln zum Artenschutz ( 39 BNatSchG) und der Eingriffsregelung ( 15, Abs. 1 BNatSchG) zu beurteilen. 4.2 Prüfprotokoll Artenschutz Die artenschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich dieser im Untersuchungsgebiet vorkommenden planungsrelevanten Arten erfolgt gemäß der in NRW gültigen VV-Artenschutz (MUNLV 2010) in Form von einzelnen Prüfprotokollen je Art (siehe Anhang 2). Jedes Prüfprotokoll macht Angaben zum Schutz- und Gefährdungsstatus der jeweiligen Art, stellt die durch das Vorhaben erwartete Betroffenheit der Art dar und beschreibt erforderliche Vermeidungsmaßnahmen und ggf. Maßnahmen des Risikomanagements. Die Prüfprotokolle beinhalten Prognosen hinsichtlich der Vermeidung oder Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, klären die Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung und deren Begründung. In einer Zusammenfassung (Kapitel 6) werden die Ergebnisse der Kartierung und der Artenschutzrechtlichen Prüfprotokolle in einer komprimierten Beurteilung möglicher Verbotstatbestände dargelegt.

7 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite Vorkommen planungsrelevanter Arten Im Rahmen der Geländebegehung am wurden keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen. Am wurde an der Huckarder Straße die Zwergfledermaus (alle Fledermausarten planungsrelevant) festgestellt. Die Beschreibung des Vorkommens sowie möglicher Konflikte durch das Vorhaben ist dem artenschutzrechtlichen Prüfprotokoll in Anhang 2 zu entnehmen. 4.4 Nachweise planungsrelevanter Arten aus HAMANN & SCHULTE (2010) Im Rahmen der Bestandserfassungen zum Neubau der BAB 52 in Essen in den Jahren 2008 und 2009 wurden im Plangebiet keine planungsrelevanten Arten nachgewiesen. Im Eingriffsbereich wurden keine potenziellen Fortpflanzungsstätten solcher Arten (Horste, Baumhöhlen) gefunden. Im Bereich des Twingenbergplatzes nördlich der BAB 40 wurden der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) und die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) registriert. Mögliche Beeinträchtigungen für diese Arten durch das Vorhaben werden in Kapitel 4.6 beschrieben. 4.5 Potenzialeinschätzung für Vorkommen planungsrelevanter Arten und Konflikteinschätzung Das Eingriffsgebiet ist aufgrund seiner Form und Größe wesentlich kleiner als die Reviere und Aktionsräume planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten; aus diesem Grund kann eine essentielle Funktion für die meisten solcher Arten ausgeschlossen werden. Das Lebensraumpotenzial der vorhandenen Biotopstrukturen für planungsrelevante Arten ist insgesamt gering. Im Bereich der Gehölzbestände, in denen möglicherweise Eingriffe erfolgen, wurden weder Baumhöhlen noch Horste gefunden, die als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für planungsrelevante Arten in Frage kommen. Auch in den Gehölzbeständen der unmittelbaren Umgebung wurden keine Horste nachgewiesen. Die Gebüsch- und Baumbestände südlich der BAB 40 stellen prinzipiell potenzielle Bruthabitate planungsrelevanter Vogelarten dar. Aufgrund der hohen Vorbelastung durch den angrenzenden Straßenverkehr können Vorkommen solcher Arten jedoch ausgeschlossen werden. Im Verlauf der geplanten Einfädelungsspur sind mehrere Bauwerke vorhanden, die potenzielle Quartiere für Gebäude beziehende Fledermausarten (insbesondere Zwergfledermaus) darstellen. Dabei handelt es sich um spaltenförmige Verstecke an der Brücke über den Bahndamm, das Gebäude an der Huckarder Straße mit den Nummern 2, 4 und 6 sowie die Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe. Bei der Fußgängerbrücke handelt es sich um eine Matallkonstruktion. Die Verstecke sind nicht frostsicher und daher nur als Sommerquartier geeignet. Für die Spaltenverstecke am Gebäude und an der Brücke über den Bahndamm ist anzunehmen, dass sie ganzjährig als Quartier genutzt werden können. Die potenziellen Quartiere an der Brücke über den Bahndamm sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Durch den Rückbau des Gebäudes an der Huckarder Straße und der Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe gehen potenzielle Gebäudequartiere für

8 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 8 Fledermäuse verloren. Dabei kann es zur direkten Beeinträchtigung von Tieren (Tötung) kommen. Im Rahmen der Ausflugkontrolle am wurde weder am Wohnhaus noch an der Brücke ein Fledermausbesatz festgestellt. Da die Kontrolle während der Wochenstubenzeit erfolgte, kann somit eine essenzielle Bedeutung der Gebäude als Wochenstubenquartier ausgeschlossen werden. Da Fledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln, ist es jedoch möglich, dass zu einem späteren Zeitpunkt einzelne Tiere an den Gebäuden Quartier beziehen. Bei solchen Quartieren handelt es sich jedoch nicht um essenzielle Lebensstätten. In angrenzenden Siedlungsteilen stehen in ausreichendem Umfang weitere geeignete Gebäudequartiere, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann, zur Verfügung. Somit bleibt die ökologische Funktion der Lebensräume auch bei Verlust von Quartieren für einzelne Tiere im räumlichen Zusammenhang erhalten. 4.6 Analyse der Messtischblatt-Liste Das Plangebiet liegt auf dem 1. Quadranten des Messtischblattes 4508 Essen; in der nachfolgenden Analyse werden die im Fachinformationssystem des LANUV (LANUV 2014) für diesen Messtischblatt-Quadranten aufgeführten Arten betrachtet. Darüber hinaus liegt für das Umfeld des Plangebietes der Nachweise einer weiteren planungsrelevanten Arten aus HAMANN & SCHULTE 2010 vor. Diese wird ebenfalls berücksichtigt (mit "*" gekennzeichnet). Im Rahmen der aktuellen Untersuchungen nachgewiesene Arten sind durch Fettschrift hervorgehoben. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Die MTB-Quadranten-Listen und Verbreitungskarten sind u. U. nicht vollständig, z. B. sind viele Fledermausarten noch nicht flächendeckend erfasst. Es ist also nicht sichergestellt, dass nicht noch weitere planungsrelevante Arten auf dem MTB-Quadranten oder sogar im Plangebiet vorkommen Es müssen jedoch grundsätzlich alle vorkommenden planungsrelevanten Arten betrachtet werden - auch dann, wenn sie (noch) nicht im Fachinformationssystem erfasst sind Der Bezugsraum auf MTB-Quadranten-Ebene lässt andererseits keinesfalls den Schluss zu, dass all diese Arten auch im - sehr viel kleineren - Untersuchungsgebiet auftreten. Für die folgenden in der MTB-Liste aufgeführten Arten kann ein Vorkommen grundsätzlich ausgeschlossen werden, da sich innerhalb des Plangebietes keine der für die jeweilige Art essentiellen Habitatstrukturen (z. B. Gewässer, ausreichend große Offenlandflächen, Wälder, Trockenbiotope) befinden bzw. solche Habitate aufgrund der Vorbelastung durch den angrenzenden Straßenverkehr nicht als Lebensraum geeignet sind:

9 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 9 Europäische Vogelarten Feldsperling, Gartenrotschwanz, Kleinspecht, Mittelspecht Sperber, Waldkauz, Waldohreule Amphibien Kreuzkröte Die folgenden in der MTB-Liste aufgeführten Arten können das Untersuchungsgebiet einschließlich des näheren Umfeldes potenziell zur Nahrungssuche (teilweise auch nur im Luftraum) nutzen. Potenzial für Fortpflanzungsstätten ist nicht vorhanden. Sie wären von dem Eingriff nicht erheblich betroffen, da die Eingriffsfläche im Verhältnis zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und ausreichend Raum zum Ausweichen in der Umgebung besteht: Fledermäuse Großer Abendsegler* Europäische Vogelarten Habicht, Mäusebussard, Rauchschwalbe, Turmfalke, Wanderfalke Innerhalb des Eingriffsbereiches sind potenzielle Gebäudequartiere (Außenhülle des Wohnhauses an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 und Widerlager der Füßgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe) folgender in der MTB-Liste aufgeführter Fledermausarten vorhanden. Im Rahmen der Ausflugkontrolle konnte aktuell eine Nutzung als Wochenstubenquartier ausgeschlossen werden. Es ist jedoch möglich, dass vereinzelt Quartiere an den Gebäuden bezogen werden. Durch den Eingriff könnte es zu erhebliche Störungen (vgl. 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) - und infolgedessen zum Töten oder Verletzen von Tieren (vgl. 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG) kommen. Eine direkte Beeinträchtigung (Tötung von Tieren) ist zu vermeiden, indem die in den Kapitel 5.1 aufgeführten Hinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäuderückbaus berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Hinweise sind die Arten von dem Eingriff nicht erheblich betroffen: Fledermäuse Zweifarbfledermaus, Zwergfledermaus 4.7 Weitere europäische Vogelarten Alle weiteren im Plangebiet nachgewiesenen, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Individuelle Verluste während der Baustellenphase ("Tötungsverbot" nach 44 (1), Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung von Nestern ( 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit ( 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, also im Zeitraum von September bis Februar durchgeführt wird. Am wurde am Gebäudes an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 ein Mauersegler beobachtet, der in der Mitte des Traufenbereichs auf der Südseite in das Gebäude einflog. Zwischen 22:13 und 22:24 Uhr wurde ein Einflug, ein Ausflug und ein

10 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 10 weiterer Einflug festgestellt. Ob es sich dabei um ein brütendes Tier handelte, konnte nicht geklärt werden. Es handelte sich lediglich um ein Einzeltier. Eine größere Brutkolonie ist somit nicht betroffen. Geeignete Versteckplätze, auf die einzelne Tiere zur Brut ausweichen können, sind an Gebäuden in der Umgebung vorhanden. Essenzielle Brutstätten sind nicht betroffen. Die ökologische Funktion der Teillebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. Der Verlust einer potenziellen Brutstätte stellt somit keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Individuelle Verluste können vermieden werden, wenn auch der Rückbau der Außenhülle des Gebäudes außerhalb der Brutzeit erfolgt. 5 Planungshinweise 5.1 Maßnahmen zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Gebäudequartiere Im Folgenden sind die Maßnahmen aufgeführt, die zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch den Rückbau des Wohnhauses an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 und der Fußgängerbrücke an der Frillendorfer Höhe erforderlich sind. Dabei wird berücksichtigt, dass das Wohnhaus prinzipiell ganzjährig von Fledermäusen genutzt werden kann. Grundsätzlich ist der Herbst (Oktober/November) der günstigste Abrisszeitraum. Eine mögliche Gefährdung von Fledermäusen ist dann deutlich geringer, da mögliche Wochenstuben bereits aufgelöst wurden, die Tiere sich aber auch noch nicht in Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Zudem ist das Brutgeschäft bei Vögeln abgeschlossen. Ist ein Abriss in diesem Zeitraum nicht möglich, wäre die Durchführung der Arbeiten alternativ im Zeitraum April möglich, da die Winterquartiere dann verlassen werden und noch keine Wochenstubengesellschaften vorhanden sind. Der Rückbau der Fußgängerbrücke ist auch im Zeitraum von Dezember bis März möglich, da die dort vorhandenen Versteckplätze nicht als Winterquartier geeignet sind. Wird der Abriss der Außenhülle des Gebäudes in diesen Zeiträumen durchgeführt, sind folgende Hinweise zu beachten: Die Mitarbeiter der mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf die Problematik hinzuweisen und darauf einzuweisen, wie aufgefundene Fledermäuse zu sichern sind. Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im Bedarfsfall gepflegt werden können. Die fachgerechte Versorgung möglicherweise aufgefundener Fledermäuse ist sicherzustellen; hierzu muss eine im Fledermausschutz sachkundige Person während der Abrissarbeiten kurzfristig erreichbar sein. Ein Rückbau der Gebäude wäre auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich,

11 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 11 sofern dann im Rahmen einer erneuten Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Abbrucharbeiten im Inneren der Gebäude sind von den zuvor aufgeführten Einschränkungen nicht betroffen. Zum Schutz europäischer Vogelarten sind ggf. die Planungshinweise in Kapitel 5.2 zu berücksichtigen. 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen nicht planungsrelevanter Brutvögel Um erhebliche Beeinträchtigungen möglicher Brutvorkommen nicht planungsrelevanter Vogelarten durch baubedingte Störungen bzw. Vernichtung von Brutstätten auszuschließen, ist die Entfernung und ein Rückschnitt von Gehölzbeständen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel, also im Zeitraum von September bis Februar, durchzuführen. Da die in Frage kommenden Gehölzbestände keine Baumhöhlen aufweisen, sind in diesem Fall keine weiteren zeitlichen Einschränkungen erforderlich (z. B. zum Schutz von Fledermäusen). Um erhebliche Beeinträchtigungen von Gebäude beziehenden Arten zu vermeiden, ist auch der Rückbau der Außenhülle des Gebäudes an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 außerhalb der Brutzeit durchzuführen, wobei die Hinweise zum Schutz von Fledermäusen zu beachten sind (vgl. Kapitel 5.1). Der Rückbau kann auch während der Brutzeit erfolgen, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass Verbotstatbestände nicht eintreten können (keine Brutansiedlung am Gebäude). Die Arbeiten im Gebäudeinneren können ohne Einschränkung durchgeführt werden. 6 Zusammenfassung Die artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zum geplanten Umbau des Autobahndreiecks Essen-Ost (BAB 52 / BAB 40) kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die meisten der nach LANUV (2014) potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (vgl. Kapitel 4.6) nicht zu erwarten sind. Für eine im Rahmen der Geländebegehung nachgewiesene Fledermausart (Zwergfledermaus) und eine weitere für den Messtischblatt-Quadranten aufgeführte Fledermausart sind potenzielle Quartiere am Gebäude an der Huckarder Straße Nr. 2, 4, 6 und an der Brücke an der Frillendorfer Höhe vorhanden. Unter Beachtung der aufgeführten Planungshinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäudeabrisses werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verhindert.

12 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 12 7 Literatur, Quellen BFN (Bundesamt für Naturschutz) (Hrsg.) (2009): Rote Liste der gefährdeten Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1), Bonn. BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am / HAMANN & SCHULTE (2010): AD Essen-Ost (A 40) bis AK Essen-Nord (A 42) - Faunistische Bestandserfassung und Stillgewässerkartierung zum LBP/VE. Unveröffentlichtes Gutachten im Auftrag des Landesbetriebs Straßenbau NRW. KAISER, M. (2014): Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW; Stand ; Datei: Ampelbewertung planungsrelevante Arten NRW - ampelbewertung_planungsrelevante_arten_ pdf. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen Heft 1/2005, S LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANUV (Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2014): Planungsrelevante Arten für Quadrant 1 im Messtischblatt 4508 Essen auf Download am MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Broschüre, Düsseldorf, 257 S. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom

13 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 13 MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom Düsseldorf. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG- Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom , ABl. L 20, S. 7. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie"), Abl. Nr. L206/7 vom , zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG vom , ABl. L 363, S RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ("EG-ArtSchVO"), ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom , ABl. L 95, S.3. SKIBA, R. (2009): Europäische Fledermäuse. Die neue Brehm-Bücherei, Band , aktualisierte und überarbeitete Auflage. Hohenwarsleben: Westarp-Wissenschaften Verlagsgesellschaft.

14 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 14 Anhang 1: Protokoll A der Artenschutzprüfung

15 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 15

16 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 16 Anhang 2: Protokoll B der Artenschutzprüfung Angaben des Erhaltungszustands in NRW nach KAISER (2014). Ein artenschutzrechtliches Prüfprotokoll wurde für folgende Art angelegt: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Erläuterung der Abkürzungen ROTE LISTE Nordrhein-Westfalen (LANUV 2011) und Bundesrepublik Deutschland (BFN 2009): Gefährdungsgrade + ungefährdet

17 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 17 Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) X FFH-Anhang IV-Art Rote Liste-Status Messtischblatt Europäische Vogelart Deutschland + Nordrhein-Westfalen /1 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Erhaltungszustand der lokalen Population X atlantische Region kontinentale Region (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) X grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Vorkommen im Plangebiet: Die Zwergfledermaus wurde im Rahmen der Ausflugkontrolle im Bereich des zu überprüfenden Wohnhauses an der Huckarder Straße festgestellt. Dabei erfolgten nur wenige Registrierungen. Um 22:08 Uhr und 22:41 Uhr wurde jeweils ein Tier beobachtet, das in nordwestliche Richtung über das Gebäude hinweg flog. Von 22:20 bis 22:23 Uhr wurde südöstlich angrenzenden Garten ein jagendes Tier registriert. Im Umfeld des nördlich der BAB 40 gelegenen Widerlagers der Brücke wurde die Art nicht nachgewiesen. Hinweise auf Quartiere (Spaltenverstecke an Gebäuden) im Gebiet oder in der näheren Umgebung liegen nicht vor. Potenzielle Gebäudequartiere sind an dem Wohnhaus und an den Widerlagern der Brücke vorhanden. Die Ausflugkontrolle wurde während der Wochenstubenzeit der Fledermäuse durchgeführt. Da zu diesem Zeitpunkt kein Besatz festgestellt wurde, kann eine Bedeutung der Gebäude(teile) als essenzielles Wochenstubenquartier ausgeschlossen werden. Es ist möglich, dass vereinzelt Zwergfledermäuse dort Verstecke beziehen. Konfliktanalyse: Durch das Vorhaben gehen potenzielle Gebäudequartiere verloren. Essenzielle Lebensstätten sind jedoch nicht betroffen. In Siedlungsbereichen der Umgebung sind geeignete Gebäudeverstecke, die als Tagesquartier einzelner Individuen genutzt werden können, in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Das Nahrungshabitat ist nicht betroffen. Beim Abriss der Gebäude können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (Töten von Tieren o- der deren Entwicklungsformen nach 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG, erhebliche Störung während bestimmter Zeiten nach 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG) ausgelöst werden. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Um erhebliche Beeinträchtigungen bei der Beseitigung (potenzieller) Gebäudequartiere zu vermeiden, sind die in Kapitel 5.1 aufgeführten Planungshinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäuderückbaus zu beachten.

18 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 18 Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Arbeitsschritt II.3: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. Der Verlust (einzelner) potenzieller Gebäudequartiere ist aufgrund des Vorhandenseins geeigneter Ausweichhabitate in ausreichender Anzahl als nicht erheblich einzustufen. Die ökologische Funktion der Lebensräume bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) ja X nein 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? ja X nein 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja X nein 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja nein III Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit "ja" beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeographischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan / das Vorhaben sprechen. ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. ja nein 3. Wird sich der Erhaltungszustand der Populationen bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand). ja nein

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