Anlage 2: Art-für-Art-Protokolle

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1 Anlage 2: Art-für-Art-Protokolle Artenschutzprüfung potentiell beeinträchtigter planungsrelevanter Arten im Einzelnen Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Rote Liste-Status Deutschland G NRW 2 Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Die Breitflügelfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen als stark gefährdet, ist jedoch insbesondere in tieferen Lagen noch weit verbreitet. Die Breitflügelfledermaus ist eine typische Gebäudefledermaus und kommt somit insbesondere im siedlungsnahen Bereich vor. Zur Jagd werden bevorzugt offene und halboffene Grünflächen mit randlichen Gehölzen, Waldrändern oder Gewässern aufgesucht. Weiterhin ist sie in Streuobstwiesen, Parks, Gärten und unter Straßenlaternen zu finden. Neben Gebäudequartieren beziehen Männchen vereinzelt auch Baumhöhlen. Die Winterquartiere befinden sich in Gebäuden, seltener in Stollen oder Höhlen. Vorkommen: Die Breitflügelfledermaus ist mit Ausnahme größerer Verbreitungslücken im Bergischen Land, Sauerund Siegerland in ganz Nordrhein-Westfalen verbreitet. Die Art ist für alle ausgewerteten MTB (3717 (Quadrant 3), 3817 (Quadranten 1 3)) gemeldet. Weiterhin wird ein Quartier der Art in einem Schuppen südlich des NSG Ziegeleigrube Ennigloh vermutet. Insbesondere im Siedlungsbereich sowie entlang von Gehölzstrukturen ist mit potentiellen Jagdgebieten der Art zu rechnen. Betroffenheit: Da die Breitflügelfledermaus als nicht lichtscheu gilt, werden ihre Jagdgebiete durch eventuell durchgeführte nächtliche Bauarbeiten kaum beeinträchtigt. Die Breitflügelfledermaus stellt eine typische Gebäudefledermaus dar, Tagesquartiere von Einzeltieren befinden sich vereinzelt jedoch auch in Baumspalten. Während der Baumaßnahmen sind Gehölfällungen zur Einrichtung von Baustraßen und -feldern vorgesehen. Dadurch können in den betroffenen Gehölzen übertagende Fledermäuse erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

2 Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

3 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Rote Liste-Status Deutschland V NRW 2 Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Die Große Bartfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen als stark gefährdet. Sie kommt in strukturreichen Habitaten mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vor, wo sie an Vegetationslinien und über Gewässern jagt. Die Sommerquartiere befinden sich meist in Gebäuden, allerdings nutzen Männchen auch Baumquartiere, v.a. unter abstehender Borke. Im Winter werden Höhlen, Stollen und Keller aufgesucht. Vorkommen: Die Große Bartfledermaus kommt in Nordrhein-Westfalen nur lückig vor, ein Verbreitungsschwerpunkt liegt im nordöstlichen Westfalen. In Enngiloh liegt ein Nachweis einer Wochenstube der Großen Bartfledermaus in einem Wohnhaus ca. 200 m südlich der Trasse vor. Weiterhin wird die Art in den MTB 3717 (Quadrant 3) und 3817 (Quadrant 1) aufgeführt. Potentielle Jagdgebiete sind entlang von Gehölzstrukturen sowie an Gewässern im gesamten Untersuchungsgebiet zu erwarten. Betroffenheit: Die Jagdgebiete der Großen Bartfledermaus werden im Baustellenumfeld durch nächtliche Arbeiten aufgrund von Lärm und Lichteinwirkungen beeinträchtigt, da jedoch genügend Ausweichgebiete zur Verfügung stehen, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei ausschließlich tagsüber durchgeführten Bauarbeiten stehen die Jagdgebiete uneingeschränkt zur Verfügung. Größere Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Gebäuden, Einzeltiere übertagen in den Sommermonaten jedoch gelegentlich auch in Baumquartierer. Weiterhin werden zur Schwärmzeit Balzquartiere an Bäumen bevorzugt. Während den Baumfällungen können in den betroffenen Gehölzen übertagende Fledermäuse daher erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

4 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

5 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Rote Liste-Status Deutschland V NRW R Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Der Große Abendsegler ist in Nordrhein-Westfalen als gefährdete wandernde Art eingestuft. Er gilt als typische Waldfledermaus, sucht allerdings für die Jagd offene Habitate auf. Sowohl Sommer- als auch Winterquartiere befinden sich bevorzugt in Baumhöhlen. Zwischen Sommer- und Winterquartieren liegen oft über 1000 km, die Art gilt daher neben dem Kleinen Abendsegler, der Rauhautfledermaus und der Zweifarbfledermaus als Langstreckenzieher. Vorkommen: Der große Abendsegler kommt in Nordrhein-Westfalen besonders zur Zugzeit im Frühling und Spätsommer/ Herbst vor. Nur in den höheren Lagen des Sauer- und Siegerlands fehlt die Art, im Tiefland ist sie nahezu flächendeckend verbreitet. Der Große Abendsegler ist für alle MTB (3717 (Quadrant 3), 3817 (Quadranten 1 3)) gemeldet. Die Art jagt im freien Luftraum und ist im gesamten Trassenbereich zu erwarten. Betroffenheit: Da der Große Abendsegler überwiegend im freien Luftraum jagt und als nicht lichtscheu gilt, sind seine Jagdgebiete durch eventuell durchgeführte nächtliche Bauarbeiten nicht betroffen. Der Große Abendsegler bevorzugt Baumquartiere und kann ganzjährig in Gehölzen angetroffen werden. Während der Baumaßnahmen sind Gehölfällugnen zur Einrichtung der Baustraßen und - felder vorgesehen. Dadurch können in den betroffenen Gehölzen übertagende Fledermäuse erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

6 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

7 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Großes Mausohr (Myotis myotis) Rote Liste-Status Deutschland V NRW 2 Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Das Große Mausohr gilt in Nordrhein-Westfalen als stark gefährdet. Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen-Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchenhallenwälder). Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche bejagt. Vorkommen: Das Große Mausohr erreicht in Nordwestdeutschland seine nördliche Verbreitungsgrenze. Im nordrhein-westfälischen Bergland ist die Art infolge einer deutlichen Bestandszunahme mittlerweile weit verbreitet, auch im Tiefland nimmt die Anzahl der früher spärlichen Nachweise zu. Das Große Mausohr ist für die MTB 3717 (Quadrant 3) und 3817 (Quadranten 1 und 2) gemeldet. Vorkommen sind insbesondere entlang strukturierter Landschaftselemente zu erwarten. Betroffenheit: Die Jagdgebiete des Großen Mausohrs werden im Baustellenumfeld durch nächtliche Arbeiten aufgrund von Lärm und Lichteinwirkungen beeinträchtigt, da jedoch genügend Ausweichgebiete zur Verfügung stehen, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei ausschließlich tagsüber durchgeführten Bauarbeiten stehen die Jagdgebiete uneingeschränkt zur Verfügung. Die Wochenstuben des Großen Mausohrs liegen in Gebäuden, Einzeltiere übertagen jedoch auch in Baumhöhlen. Daher ist eine erhebliche Störung, Verletzung oder Tötung von in den betroffenen Gehölzen übertagenden Fledermäusen möglich (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

8 Großes Mausohr (Myotis myotis) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

9 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Rote Liste-Status Deutschland D NRW V Messtischblatt 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Der Kleine Abendsegler galt in Nordrhein-Westfalen als stark gefährdet, seit einigen Jahren sind jedoch Bestandszunahmen zu verzeichnen. Die Art kommt als Waldfledermaus vor allem in wald- und strukturreichen Parklandschaften vor. Zur Jagd werden Lichtungen, Waldränder sowie das Offenland genutzt, wobei sich der Kleine Abendsegler überwiegend auf den freien Luftraum beschränkt. Zwischen den Sommer- und Winterquartieren werden große Entfernungen von km zurückgelegt. Die Überwinterungsgebiete liegen meist außerhalb Nordrhein-Westfalens. Vorkommen: Der Kleine Abendsegler ist in NRW nur zerstreut verbreitet, aufgrund von Populationszunahmen weitet sich sein Verbreitungsgebiet allerdings immer mehr aus. In Enngiloh liegt ein Nachweis eines Quartiers des Kleinen Abendseglers in einem Wohnhaus ca. 200 m südlich der Trasse vor. Die Art wird lediglich im MTB 3817 (Quadrant 2) genannt, allerdings ist aufgrund des Quartiernachweises sowie dem großen Aktionsradius der Art mit Vorkommen im gesamten Untersuchungsgebiet zu rechnen. Betroffenheit: Da der Kleine Abendsegler überwiegend im freien Luftraum jagt und als nicht lichtscheu gilt, sind seine Jagdgebiete durch eventuell durchgeführte nächtliche Bauarbeiten nicht betroffen. Der Kleine Abendsegler nutzt ganzjährig Baumhöhlen als Quartierstandorte, wobei die meisten Winterquartiere außerhalb von Nordrhein-Westfalen vermutet werden. Während der Gehölzfällungen kann ganzjährig eine erhebliche Störung, Verletzung oder Tötung von in ihren Quartieren befindlichen Abendseglern eintreten (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

10 Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

11 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Rote Liste-Status Deutschland D NRW D Messtischblatt 3717 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Die Mückenfledermaus wurde erst im Jahre 2000 von englischen Forschern durch Genomanalysen als eigene Art entdeckt. Über Status und Verbreitung der Art in NRW sind keine Angaben vorhanden, sie konnte jedoch verstreut insbesondere im nördlichen Rheinland nachgewiesen werden. Da die Mückenfledermaus erst seit kurzem als eigene Art bekannt ist, sind nur lückenhafte Kenntnisse über die Ökologie bekannt. Es wird jedoch angenommen, dass die Mückenfledermaus gewässerreiche Waldgebiete und Parklandschaften bevorzugt. Die Quartiere befinden sich in Gebäuden, allerdings werden im Gegensatz zur Zwergfledermaus auch Baumhöhlen und Nistkästen als Balzquartiere aufgesucht. Die Winterquartiere befinden sich sowohl in Gebäuden als auch hinter Baumrinde. Vorkommen: Die Verbreitung der Mückenfledermaus ist immer noch unklar, sie scheint jedoch in Norddeutschland häufiger zu sein als im Süden. In NRW liegen regelmäßige Nachweise vor, ein Verbreitungsschwerpunkt scheint im Rehintal zu liegen. Die Art wird lediglich für das MTB 3717 (Quadrant 3) angegeben, Vorkommen sind insbesondere in Gewässernähe sowie dem Siedlungsbereich möglich. Betroffenheit: Da die Mückenfledermaus als nicht lichtscheu gilt, werden ihre Jagdgebiete durch eventuell durchgeführte nächtliche Bauarbeiten kaum beeinträchtigt. Die Mückenfledermaus sucht insbesondere zur Schwärmzeit im Herbst sowie im Winter Quartiere in Bäumen auf. Während der Baumaßnahmen sind Gehölzfällungen zur Einrichtung von Baustraßen und -feldern vorgesehen. Dadurch können in ihren Quartieren übertagende Fledermäuse erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

12 Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

13 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Rote Liste-Status Deutschland * NRW R Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Die Rauhautfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen als gefährdete wandernde Art. Sie ist eine typische Waldfledermaus, die bevorzugt in gewässerreichen Wäldern anzutreffen ist. Die Sommerquartiere liegen in Baumhöhlen, unter abstehender Rinde und in Stammspalten, teilweise werden auch Gebäude bezogen. Während der Zugzeit legt die Art große Entfernungen von bis zu 1900 km zurück. Die Winterquartiere liegen meist außerhalb Nordrhein-Westfalens. Vorkommen: Die Rauhautfledermaus kommt in ganz Deutschland vor, ist aber als wandernde Art besonders während der Zugzeit anzutreffen. In Nordrhein-Westfalen ist die Art vorwiegend im Tiefland vertreten. Die Rauhautfledermaus wird für alle MTB (3717 (Quadrant 3), 3817 (Quadranten 1 3)) angegeben, weshalb mit einem potentiellen Vorkommen im gesamten Trassenbereich auszugehen ist. Insbesondere während des Fledermauszuges im Frühling und Spätsommer/ Herbst sind größere Vorkommen der Art entlang von linearen Strukturen sowie in Gewässernähe möglich. Betroffenheit: Da die Rauhautfledermaus als nicht lichtscheu gilt, werden ihre Jagdgebiete durch eventuell durchgeführte nächtliche Bauarbeiten kaum beeinträchtigt. Die Rauhautfledermaus ist ganzjährig in Baumquartieren zu finden. Im Zuge der Gehölzfällungen können können daher in ihren Quartieren befindliche Fledermäuse ganzjährig erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

14 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

15 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Rote Liste-Status Deutschland * NRW G Messtischblatt 3717; 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Die Wasserfledermaus gilt in Nordrhein-Westfalen als gefährdet. Sie jagt bevorzugt über stehenden und langsam fließenden Gewässern. Beutetiere werden dabei direkt von der Wasseroberfläche abgefangen. Zeitweise werden auch Waldränder zur Jagd aufgesucht. Die Sommerquartiere liegen in Baumhöhlen, aber auch Fledermauskästen werden angenommen. Weibchen nutzen mehrere Wochenstubenquartiere, zwischen denen sie während des Sommers regelmäßig wechseln. Die Winterquartiere liegen in Höhlen, Stollen oder Eiskellern, in welchen sich bis zu 1000 Tiere einfinden. Vorkommen: Die Wasserfledermaus kommt mit kleinen Verbreitungslücken im westfälischen Bergland in Nordrhein-Westfalen flächendeckend vor. Sie ist für alle MTB (3717 (Quadrant 3), 3817 (Quadranten 1 3)) gemeldet. Die Art ist insbesondere im Bereich von Gewässern zu erwarten, weiterhin sind Vorkommen entlang von linearen Strukturen möglich. Betroffenheit: Die Jagdgebiete der Wasserfledermaus werden im Baustellenumfeld durch nächtliche Arbeiten aufgrund von Lärm und Lichteinwirkungen beeinträchtigt, da jedoch genügend Ausweichgebiete zur Verfügung stehen, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Bei ausschließlich tagsüber durchgeführten Bauarbeiten stehen die Jagdgebiete uneingeschränkt zur Verfügung. Im Sommer sucht die Wasserfledermaus Quartiere in Bäumen auf. Im Zuge der Gehölzfällungen können in ihren Quartieren befindliche Fledermäuse erheblich gestört, verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

16 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Bauzeitenregelung in Gehölzbereichen gemäß BNatSchG (V/M 3): Nach dem Holzungsverbot gemäß 39 (5) Nr. 2 BNatSchG zum allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sind Gehölzfällungen nur außerhalb der Vegetationsperiode (1. März bis zum 30. September) durchzuführen. Kontrolle zu fällender Bäume auf Fledermäuse in Quartieren (V/M 4): Da Fledermäuse bei günstigen Witterungen auch noch deutlich länger aktiv sein können und ihre Winterquartiere zum Teil erst ab Oktober aufsuchen und einige Arten ganzjährig in Gehölzen Quartier beziehen, ist eine Kontrolle der betroffenen Gehölze vor den Fällungen durch eine fachkundige Person auf Fledermäuse notwendig. Bei Nichtbesatz sind vorhandene Baumhöhlen und -spalten zu verschließen, um ein erneutes Einwandern von Fledermäusen zu verhindern. Alternativ sind die Gehölze unmittelbar nach der Kontrolle und Freigabe zu fällen. Ersatz aller wegfallenden Höhlenbäume durch Nisthilfen/ Fledermauskästen im Verhältnis 1:3 (V/M 5): Sind Höhlenbäume von den Fällungen betroffen, müssen diese vor der Fällung durch die Anbringung von Fledermauskästen (sowie Nisthilfen) in geeigneten Waldgebieten bzw. Feldgehölzen in der näheren Umgebung im Verhältnis 1:3 ersetzt werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

17 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) Rote Liste-Status Deutschland G NRW 3 Messtischblatt 3717 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: In Nordrhein-Westfalen gilt der Kleine Wasserfrosch als gefährdet. Er besiedelt Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und gewässerreiche Waldgebiete. Als Laichgewässer dienen kleinere, vegetationsreiche, sonnenexponierte und fischfreie Gewässer mit leicht saurem Wasser, welche ab März aufgesucht werden. Während des größten Teils des Jahres besiedelt die Art flache Uferzonen, sie kommt aber auch weit entfernt vom Wasser in feuchten Wäldern sowie auf Feuchtwiesen vor. Ihre Landlebensräume suchen Kleine Wasserfösche überwiegend ab September auf. Die Überwinterung erfolgt in Waldbereichen eingegraben in lockerem Boden, ein Teil überwintert jedoch auch im Schlamm von Gewässerböden. Vorkommen: Der Verbreitungsschwerpunkt des Kleinen Wasserfrosches liegt in tiefen Lagen uner 100 m. Er wird im MTB 3717 (Quadrant 3) aufgeführt. Im Trassenbereich konnte die Art 2010 in einigen Kleingewässern des NSG Ziegeleigrube Ennigloh festgestellt werden. Da die Freileitungen in unmittelbarer Nähe des NSG verlaufen, können potentielle Landlebensräume in Feuchtbiotopen im Trassenbereich nicht ausgeschlossen werden. Betroffenheit: Da die Trasse in unmittelbarer Nähe des NSG Ziegeleigrube Ennigloh verläuft, können potentielle Wanderwege und Landlebensräume des Kleinen Wasserfroschs durch die angelegten Baustraßen und -felder zerschnitten werden. Insbesondere während der Amphibienwanderung kann es so zur Verletzung oder Tötung von die Baustelle überquerenden Individuen durch die Baustellenfahrzeuge kommen (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG).

18 Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Installation von Amphibienschutzzäunen während der Aktivitätsphase von Amphibien (V/M 9): Im Bereich des Werfener Bruchs (Masten der Leitung Enger-Ennigloh) sowie dem NSG Ziegeleigrube Ennigloh (Masten der Leitung Enger-Ennigloh) sind um das Baufeld und die Zuwegungen Amphibienschutzzäune zu errichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Schutzzäune dauerhaft während der gesamten Bauphase funktional bleiben. Die Installation muss vor Beginn der Wander- und Laichperiode (je nach Witterung ab Mitte Februar) erfolgen, da dann ausgeschlossen werden kann, dass sich Amphibien im Eingriffsbereich aufhalten bzw. eingesperrt werden. Der Abbau der Amphibienschutzzäune erfolgt dann nach Abschluss der Bauarbeiten Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

19 Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Baumfalke (Falco subbuteo) Rote Liste-Status Deutschland 3 NRW 3 Messtischblatt 3817 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A B C günstig / hervorragend günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Allgemeines: Der Baumfalke ist in Nordrhein-Westfalen ein seltener Brutvogel und Durchzügler, der Gesamtbestand wird auf Brutpaare geschätzt. Er besiedelt halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige Waldgebiete werden dagegen gemieden. Die Jagdgebiete liegen bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt. Seine Beute fängt der Baumfalke bevorzugt entlang von lichten Altholzbeständen, in Feldgehölzen, Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden oft alte Krähennester genutzt. Ab Mai erfolgt die Eiablage und bis August sind die Jungen flügge. Die Überwinterungsgebiete liegen im tropischen Afrika südlich der Sahara. Vorkommen: Schwerpunktvorkommen des Baumfalken liegen u. a. im Münsterland und am unteren Niederrhein. Der Baumfalke ist für das MTB 3817 (Quadrant 1) gemeldet. In den Jahren 2008, 2010 und 2011 nutzte ein Brutpaar den Mast 12 der Leitung Enger-Ennigloh, 2009 wurde als Horststandort dagegen eine Pappel ca. 700 m westlich der Trasse genutzt. Betroffenheit: Da der Baumfalke an seinem Brutplatz von Mai bis August als störungsanfällig gilt, können bei innerhalb der Brutzeit durchgeführten Arbeiten erhebliche Störungen der Art bis hin zur Aufgabe der Brut auftreten (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 2 BNatSchG). Im Zuge der Bautätigkeiten geht der Nistplatz eines Baumfalkenpaares auf dem Mast Nr. 12 der Leitung Enger-Ennigloh verloren (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 3 BNatSchG). Während innerhalb der Brutzeit durchgeführten Arbeiten an dem Mast kann außerdem das Gelege zerstört sowie noch nicht flügge Jungvögel verletzt oder getötet werden (Verbotstatbestand nach 44 (1) Nr. 1 BNatSchG). Eine vorübergehende, baubedingte Beeinträchtigung des Jagdhabitats kann vernachlässigt werden, da die Bauarbeiten nur kleine Teilflächen des weiträumigen Jagdrevieres beanspruchen und der Baumfalke somit auf gleichwertige Flächen in der Umgebung ausweichen kann. Anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen sind aufgrund der sehr geringen Flächeninanspruchnahme und der Vorbelastung durch die bestehende Hochspannungsfreileitung ebenfalls als nicht erheblich anzusehen.

20 Baumfalke (Falco subbuteo) Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Baubeginn außerhalb der Brutzeit (V/M 6): Die Anlage der Baustraßen und -felder muss außerhalb Brutzeit ( ) erfolgen. Weiterhin müssen die Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit begonnen werden und innerhalb der Brutzeit kontinuierlich und ohne größere Unterbrechungen fortgesetzt werden. Somit ist gewährleistet, dass sich Baumfalken nicht im unmittelbaren Umfeld der Vorhabenfläche ansiedeln, sondern auf gleichwertige Flächen in der Umgebung ausweichen können. Sollte ein Baubeginn außerhalb der Brutperiode entgegen der derzeitigen Planung nicht durchführbar sein oder die Arbeiten nach längerer Unterbrechung (mehr als eine Woche) innerhalb der Brutzeit wieder aufgenommen werden, so ist vor Baubeginn eine Kontrolle der Arbeitsflächen und Zuwegungen durch einen Biologen durchzuführen. Bauarbeiten dürfen lediglich in den Bereichen begonnen werden, in welchen zum Zeitpunkt des geplanten Baubeginns keine Brutvögel angetroffen werden. Werden besetzte Nist-/ Brutstätten angetroffen (deren Standorte jährlich und seltener auch innerhalb einer Brutzeit wechseln können), so ist in diesen Bereichen die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen auf einen Zeitraum außerhalb Brut- und Aufzuchtzeit zu verschieben, um das Eintreten von Verbotstatbeständen durch den Baubetrieb zu vermeiden. Sicherung der Fortpflanzungsstätte des Baumfalken (V/M 7): Als Ersatz für den wegfallenden Nistplatz des Baumfalken muss im näheren Umfeld als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) bereits im Vorfeld ein für die Art geeigneter Brutkasten installiert werden. Dies dient der dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungsstätte. Die CEF-Maßnahme muss zwingend im direkten räumlichen Zusammenhang zu der vom Vorhaben betroffenen Lebensstätte stehen und bei Eintritt der Auswirkungen durch das Vorhaben bereits voll wirksam sein. Zur Findung eines geeigneten Standortes sollte eine vor Ort tätige Naturschutzorganisation kontaktiert werden. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwin- ja nein terungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen ja nein beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur ja nein entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden ja nein öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarte ja nein nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?

Anhang 2: Art-für-Art-Protokolle

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