Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse

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1 Unterlage 19.1 Anlage 2 Anhang 1 Prüfbögen der artweisen Konfliktanalyse Feststellungsentwurf GöLF, Wetzlar 1

2 Inhaltsverzeichnis des Anhangs 1 Vorbemerkungen... 3 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung... 4 Braunes Langohr (Plecotus auritus)... 4 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung... 9 Fransenfledermaus (Myotis natereri)... 9 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...13 Graues Langohr (Plecotus austriacus)...13 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...18 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)...18 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...23 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)...23 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...27 Großes Mausohr (Myotis myotis)...27 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...34 Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)...34 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...39 Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)...39 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...44 Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)...44 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...48 Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)...48 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...53 Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)...53 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...58 Haselmaus (Muscardinus avellanarius)...58 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...65 Wildkatze (Felis silvestris silvestris)...65 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...70 Dohle (Corvus monedula)...70 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...75 Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)...75 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...79 Goldammer (Emberiza citrinella)...79 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...84 Klappergrasmücke (Sylvia curruca)...84 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...88 Stieglitz (Carduelis carduelis)...88 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...92 GöLF, Wetzlar 2

3 Schlingnatter (Coronella austriaca)...92 Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung...98 Zauneidechse (Lacerta agilis)...98 Vorbemerkungen Die allgemeinen Ausführungen zu den Lebensraumansprüchen und zur Verbreitung der behandelten Arten basieren großenteils auf den von Hessen-Forst FENA herausgegebenen Artensteckbriefen und eigenen Kenntnissen (vgl. GöLF 2016), bei den Vögeln hauptsächlich auf Bauer & al Vollständige Literaturangaben befinden sich im Quellenverzeichnis des Erläuterungsberichtes dieses artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. Die genannten Gefährdungsgrade der behandelten Arten entsprechen folgenden Roten Listen für Hessen und Deutschland: Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) & Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Hrsg.) (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. Kock, D. & K. Kugelschafter (1996): Rote Liste Säugetiere Hessens. Kühnel, K.-D. & al. (2009a): Rote Liste der Kriechtiere Deutschlands. Meining, H., P. Boye & R. Hutterer (2009): Rote Liste der Säugetiere Deutschlands. Südbeck, P., H.G. Bauer, M. Boschert, P. Boye & Wilfried Knief (2009): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. AG Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen & FENA (2010): Rote Liste der Reptilien und Amphibien Hessens. Erhaltungszustände der FFH-Anhang-IV-Arten in Hessen und Deutschland: Hessen-Forst FENA (2014): Bericht nach Art. 17 FFH-Richtlinie 2013: Erhaltungszustand der Arten, Vergleich Hessen-Deutschland (Stand: 13. März 2014). 5 Seiten. Erhaltungszustände der Brutvögel in Hessen: Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) & Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Hrsg.) (2014): Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens; 2. Fassung (März 2014). GöLF, Wetzlar 3

4 Braunes Langohr (Plecotus auritus) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Braunes Langohr (Plecotus auritus) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Braunes Langohr (Plecotus auritus) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art...V RL Deutschland Europäische Vogelart...2 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Das Braunes Langohr ist eine Waldfledermaus, die bevorzugt Quartiere in Baumhöhlen aufsucht. In Gebäuden werden vor allem Dachböden als Quartiere genutzt. Die Jagdgebiete der Art liegen meist im Umkreis von maximal 2 km um die Quartiere. Typische Jagdhabitate sind Laubwälder, Obstwiesen und Gewässer. Als Nahrung dienen vorwiegend Schmetterlinge, Zweiflügler und Ohrwürmer, die im Flug gefangen oder von Blättern und dem Boden ablesen werden. Die Winterquartiere dieser Art befinden sich in Kellern, Stollen und Höhlen in der nahen Umgebung des Sommerlebensraums (Dietz & Simon 2006i). Aufgrund ihres oft bodennahen Fluges sind Langohren stärker als andere Fledermausarten durch den Straßenverkehr gefährdet 4.2 Verbreitung Das Verbreitungsgebiet des Braunen Langohrs erstreckt sich von Nordspanien, Norditalien und dem Festland Griechenlands über ganz Mitteleuropa bis zum 64. Breitengrad. In Deutschland kommt die Art flächendeckend vor, ist im waldarmen Tiefland jedoch seltener als in den Mittelgebirgen. In Hessen ist die Art nach neueren Erkenntnissen ohne klare Verbreitungsschwerpunkte weit verbreitet und häufig. Wesentliche Gefährdungsursachen sind Verluste von Baumhöhlen durch forstliche Maßnahmen und die Zerstörung von Gebäudequartieren (Dietz & Simon 2006i). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland als günstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). GöLF, Wetzlar 4

5 Braunes Langohr (Plecotus auritus) Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Planungsraum nachgewiesen wurden Tiere der Langohrfledermaus-Gruppe (Braunes Langohr, Graues Langohr) im Bereich der Talbrücke. Bei dem mittels Detektor festgestellten Langohr handelt es sich vermutlich um das Braune Langohr (beide Arten lassen sich bei Detektoruntersuchungen nicht unterscheiden). Die Tiere nutzen den Planungsraum als Nahrungshabitat; Quartiere wurden im Wirkbereich des Vorhabens nicht festgestellt (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art können ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des Wirkungsbereiches der Baumaßnahme liegen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein d) Wenn nein, kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die Verletzung oder Tötung von Tieren an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da im Baufeld Quartiere weder festgestellt wurden noch zu erwarten sind. Eine erhöhte Gefahr betriebsbedingter Kollisionen mit Fahrzeugen auf der A 45 ist auszuschließen, das der Ersatzneubau keinen Einfluss auf den Fahrzeugverkehr GöLF, Wetzlar 5

6 Braunes Langohr (Plecotus auritus) (Verkehrsmengen, Fahrgeschwindigkeiten) hat. Auch die Gestaltung des Ersatzneubaus der Talbrücke verursacht keine erhöhte Kollisionsgefahr. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind aufgrund der geringen Geschwindigkeiten des Baustellenverkehrs auszuschließen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tiere gefangen oder verletzt oder verbleibt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Tieren? ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach kann einen Teil des Jagdgebietes der Art bauzeitlich beeinträchtigen, indem Leitstrukturen in Form von Gehölzen entfernt werden müssen und die Tiere während ihrer Aktivitätsphasen in den Dämmerungs- und Nachtzeiten vor allem durch das Ausleuchten der Baustelle und Baulärm aus dem unmittelbaren Umfeld der Bautätigkeiten möglicherweise ferngehalten werden (Beeinträchtigung T6). Eine unter dem Brückenbauwerk hindurchführende bedeutsame Fledermaus-Flugroute kann in der Folge unterbrochen werden beziehungsweise ihre Funktion verlieren. Die lokale Population würde dadurch mäßig beeinträchtigt, ihr Erhaltungszustand aber nicht verschlechtert, zumal für die Art umfangreiche alternative Leitstrukturen und Jagdhabitate außerhalb des engen Wirkungsbereiches der Baumaßnahme zur Verfügung stehen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Die Prüfung von 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt. Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte" tritt ein. ja nein GöLF, Wetzlar 6

7 Braunes Langohr (Plecotus auritus) Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 Zusammenfassung Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen kann entfallen, da keine Verbotstatbestände eintreten. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich! 8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also einer erheblichen Störung CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in GöLF, Wetzlar 7

8 Braunes Langohr (Plecotus auritus) Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! GöLF, Wetzlar 8

9 Fransenfledermaus (Myotis natereri) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Fransenfledermaus (Myotis natereri) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Fransenfledermaus (Myotis natereri) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art... RL Deutschland Europäische Vogelart...2 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Fransenfledermaus jagt im Frühling vorwiegend im Offenland über Feldern, Weiden, in Streuobstbeständen, an Hecken und Gewässern. Ab dem frühen Sommer sucht sie in Wäldern nach Nahrung. Dabei entfernen sich die Tiere nicht weiter als 3 km vom Quartier. Fransenfledermäuse fangen ihre Beute nicht im Flug, sondern picken sie von Blättern oder vom Boden, ohne auf bestimmte Tiergruppen spezialisiert zu sein. Die Wochenstuben liegen sowohl in Wäldern als auch im Siedlungsbereich. Als Quartiere dienen Mauerspalten, Dachstühle, Baumhöhlen und Baumspalten sowie Fledermauskästen. Kurz vor der Geburt der Jungtiere sammeln sich die Weibchen in großen Gruppen in einem Quartier. Als Winterquartiere werden vor allem Stollen und Höhlen genutzt. Wie die meisten gebäudebewohnenden Fledermausarten, ist auch die Fransenfledermaus vor allem durch die Zerstörung ihrer Quartiere gefährdet (Dietz & Simon 2006b). 4.2 Verbreitung Die Fransenfledermaus ist paläarktisch verbreitet. Sie kommt in Süd-, Mittel- und Osteuropa flächendeckend vor und ist in Asien bis nach Japan nachgewiesen. In Deutschland ist die Art in allen Bundesländern verbreitet, fehlt jedoch im Nordwesten. Jüngere Untersuchungen ergaben, dass die Fransenfledermaus in Hessen die zweit häufigste Fledermausart ist und in allen Landesteilen lebt. Die meisten Winterquartiere wurden in Stollen Westhessens nachgewiesen (Dietz & Simon 2006b). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland als günstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). GöLF, Wetzlar 9

10 Fransenfledermaus (Myotis natereri) Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Die Art nutzt das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast bzw. Durchzügler und wurde mittels Detektor unterhalb der Talbrücke nachgewiesen; Quartiere wurden im Wirkbereich des Vorhabens nicht festgestellt (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art können ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des Wirkungsbereiches der Baumaßnahme liegen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein d) Wenn nein, kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die Verletzung oder Tötung von Tieren an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da im Baufeld Quartiere weder festgestellt wurden noch zu erwarten sind. Eine erhöhte Gefahr betriebsbedingter Kollisionen mit Fahrzeugen auf der A 45 ist auszuschließen, das der Ersatzneubau keinen Einfluss auf den Fahrzeugverkehr (Verkehrsmengen, Fahrgeschwindigkeiten) hat. Auch die Gestaltung des Ersatzneubaus der Talbrücke verursacht keine erhöhte Kollisionsgefahr. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind aufgrund der geringen Geschwindigkeiten des Baustellenverkehrs auszuschließen. GöLF, Wetzlar 10

11 Fransenfledermaus (Myotis natereri) b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tiere gefangen oder verletzt oder verbleibt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Tieren? ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach kann einen Teil des Jagdgebietes der Art bauzeitlich beeinträchtigen, indem Leitstrukturen in Form von Gehölzen entfernt werden müssen und die Tiere während ihrer Aktivitätsphasen in den Dämmerungs- und Nachtzeiten vor allem durch das Ausleuchten der Baustelle und Baulärm aus dem unmittelbaren Umfeld der Bautätigkeiten möglicherweise ferngehalten werden (Beeinträchtigung T6). Eine unter dem Brückenbauwerk hindurchführende Fledermaus-Flugroute kann in der Folge unterbrochen werden beziehungsweise ihre Funktion verlieren. Die lokale Population würde dadurch mäßig beeinträchtigt, ihr Erhaltungszustand aber nicht verschlechtert, zumal für Art umfangreiche alternative Leitstrukturen und Jagdhabitate außerhalb des engen Wirkungsbereiches der Baumaßnahme zur Verfügung stehen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Die Prüfung von 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt. Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte" tritt ein. ja nein Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 GöLF, Wetzlar 11

12 Fransenfledermaus (Myotis natereri) Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 Zusammenfassung Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen kann entfallen, da keine Verbotstatbestände eintreten. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich! 8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also einer erheblichen Störung CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! GöLF, Wetzlar 12

13 Graues Langohr (Plecotus austriacus) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Graues Langohr (Plecotus austriacus) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Graues Langohr (Plecotus austriacus) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art...2 RL Deutschland Europäische Vogelart...2 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Das durch Detektornachweise nicht vom Braunen Langohr zu unterscheidende Graue Langohr (Plecotus austriacus) bezieht seine Quartiere in der Regel an und in Gebäuden. Die Tiere hängen frei oder versteckt auf Dachböden und verkriechen sich auch hinter den Außenverkleidungen von Fenstern. Die Jagdgebiete befinden sich in 1 bis 5 km Entfernung von den Quartieren auf Wiesen, an Hecken und Feldgehölzen sowie an Waldrändern, seltener im Wald. Die Tiere jagen vor allem Schmetterlinge, aber auch Zweiflügler und Käfer, die sie im Flug erbeuten oder vom Boden absammeln. Die Art gilt als ortstreu. Als Winterquartiere dienen Höhlen, Keller oder Stollen (Dietz & Simon 2006h). Aufgrund ihres oft bodennahen Fluges sind beide Langohren stärker als andere Fledermausarten durch den Straßenverkehr gefährdet 4.2 Verbreitung Das Graue Langohr ist eine wärmeliebende Art, die über weite Teil Mittel- und Südeuropas bis nach Norddeutschland verbreitet ist. Kulturlandschaften in Mittelgebirgslagen werden bevorzugt besiedelt. Aus Hessen sind nur wenige Funde des Grauen Langohrs bekannt; die Art gilt hier bislang als stark gefährdet. Durch Sanierungen und andere Baumaßnahmen werden Quartiere zerstört und durch den Einsatz von giftigen Holzschutzmitteln Tiere vergiftet. (Dietz & Simon 2006h). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland als ungünstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). GöLF, Wetzlar 13

14 Graues Langohr (Plecotus austriacus) Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden Tiere der Langohrfledermaus-Gruppe (Braunes Langohr, Graues Langohr). Bei dem durch Detektoruntersuchungen im Planungsraum unterhalb der Talbrücke Onsbach nachgewiesenen Langohr handelt es sich vermutlich um das Braune Langohr; Vorkommen des Grauen Langohrs können aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Art nutzt das Untersuchungsgebiet ggf. als Nahrungsgast und Durchzügler; Quartiere wurden im Wirkbereich des Vorhabens nicht festgestellt (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art können ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des Wirkungsbereiches der Baumaßnahme liegen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein d) Wenn nein, kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die Verletzung oder Tötung von Tieren an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da im Baufeld Quartiere weder festgestellt wurden noch zu erwarten sind. GöLF, Wetzlar 14

15 Graues Langohr (Plecotus austriacus) Eine erhöhte Gefahr betriebsbedingter Kollisionen mit Fahrzeugen auf der A 45 ist auszuschließen, das der Ersatzneubau keinen Einfluss auf den Fahrzeugverkehr (Verkehrsmengen, Fahrgeschwindigkeiten) hat. Auch die Gestaltung des Ersatzneubaus der Talbrücke verursacht keine erhöhte Kollisionsgefahr. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind aufgrund der geringen Geschwindigkeiten des Baustellenverkehrs auszuschließen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tiere gefangen oder verletzt oder verbleibt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Tieren? ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach kann einen Teil des Jagdgebietes der Art bauzeitlich beeinträchtigen, indem Leitstrukturen in Form von Gehölzen entfernt werden müssen und die Tiere während ihrer Aktivitätsphasen in den Dämmerungs- und Nachtzeiten vor allem durch das Ausleuchten der Baustelle und Baulärm aus dem unmittelbaren Umfeld der Bautätigkeiten möglicherweise ferngehalten werden (Beeinträchtigung T6). Eine unter dem Brückenbauwerk hindurchführende Fledermaus-Flugroute kann in der Folge ihre Funktion verlieren. Die lokale Population würde dadurch mäßig beeinträchtigt, ihr Erhaltungszustand aber nicht verschlechtert, zumal für die Art umfangreiche alternative Leitstrukturen und Jagdhabitate außerhalb des engen Wirkungsbereiches der Baumaßnahme zur Verfügung stehen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Die Prüfung von 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt. Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer GöLF, Wetzlar 15

16 Graues Langohr (Plecotus austriacus) Standorte" tritt ein. ja nein Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 Zusammenfassung Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen kann entfallen, da keine Verbotstatbestände eintreten. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich! 8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also einer erheblichen Störung CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. GöLF, Wetzlar 16

17 Graues Langohr (Plecotus austriacus) liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! GöLF, Wetzlar 17

18 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art...V RL Deutschland Europäische Vogelart...2 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Die Große Bartfledermaus ernährt sich von kleinen Insekten, die sie in Laubwälder, an Feldgehölzen und Gewässern fängt. Ein Tier kann mehrere Jagdgebiete in einer Nacht aufsuchen und dabei Entfernungen von mehr als 10 km zurücklegen. Die Sommerquartiere liegen in Spalten von Gebäuden sowie in Stammspalten und unter abstehender Rinde von Bäumen. Als Winterquartiere dienen Höhlen, Stollen und Keller, die mehrere Hundert Kilometer von den Sommerlebensräumen entfernt liegen können (Dietz & Simon 2003e). 4.2 Verbreitung Die Verbreitung der Arten der Bartfledermaus-Gruppe ist nur lückenhaft bekannt, da sie früher nicht unterscheiden wurden. Die Große Bartfledermaus ist paläarktisch verbreitet und kommt in Mitteleuropa, Schweden, Finnland und auf dem Balkan vor. In Deutschland sind Wochenstuben aus verschiedenen Landesteilen mit Häufigkeitsschwerpunkt im Norden gemeldet. Die Art wird bundesweit auf der Vorwarnliste geführt (Meining & al. 2009). In Hessen gehört die Große Bartfledermaus zu den selteneren Arten mit geringer Fundpunktdichte und ohne erkennbare Schwerpunktvorkommen. Die geringe Populationsdichte wird als wichtigster Gefährdungsfaktor in Hessen angeführt (Dietz & Simon 2003e). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland als ungünstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum GöLF, Wetzlar 18

19 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Im Untersuchungsraum wurden mittels Detektor an der Talbrücke Onsbach Tiere der Bartfledermaus-Gruppe (Große Bartfledermaus, Kleine Bartfledermaus) nachgewiesen. Da die Arten sich bei Detektoruntersuchungen nicht unterscheiden lassen, wird vom Vorkommen beider Arten ausgegangen. Bartfledermäuse nutzen Teile des Planungsraumes als Jagdgebiet; Quartiere wurden im Wirkbereich des Vorhabens nicht festgestellt (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art können ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des Wirkungsbereiches der Baumaßnahme liegen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein d) Wenn nein, kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die Verletzung oder Tötung von Tieren an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da im Baufeld Quartiere weder festgestellt wurden noch zu erwarten sind. Eine erhöhte Gefahr betriebsbedingter Kollisionen mit Fahrzeugen auf der A 45 ist auszuschließen, das der Ersatzneubau keinen Einfluss auf den Fahrzeugverkehr (Verkehrsmengen, Fahrgeschwindigkeiten) hat. Auch die Gestaltung des Ersatzneubaus der Talbrücke verursacht keine erhöhte Kollisionsgefahr. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind GöLF, Wetzlar 19

20 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) aufgrund der geringen Geschwindigkeiten des Baustellenverkehrs auszuschließen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tiere gefangen oder verletzt oder verbleibt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Tieren? ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach kann einen Teil des Jagdgebietes der Art bauzeitlich beeinträchtigen, indem Leitstrukturen in Form von Gehölzen entfernt werden müssen und die Tiere während ihrer Aktivitätsphasen in den Dämmerungs- und Nachtzeiten vor allem durch das Ausleuchten der Baustelle und Baulärm aus dem unmittelbaren Umfeld der Bautätigkeiten möglicherweise ferngehalten werden (Beeinträchtigung T6). Eine unter der Talbrücke Onsbach verlaufende Flugroute kann in der Folge unterbrochen werden beziehungsweise ihre Funktion verlieren. Die lokale Population würde dadurch wenig beeinträchtigt, da die Art sehr große Jagdgebiete hat und weil umfangreiche alternative Leitstrukturen und Jagdhabitate außerhalb des engen Wirkungsbereiches der Baumaßnahme zur Verfügung stehen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Die Prüfung von 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt. Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte" tritt ein. ja nein GöLF, Wetzlar 20

21 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 Zusammenfassung Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen kann entfallen, da keine Verbotstatbestände eintreten. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich! 8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also einer erheblichen Störung CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in GöLF, Wetzlar 21

22 Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! GöLF, Wetzlar 22

23 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art...V RL Deutschland Europäische Vogelart...3 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Der Große Abendsegler ist eine Waldfledermaus, die sowohl im Sommer als auch im Winter Baumhöhlen als Quartiere nutzt. Seltener werden Fledermauskästen und Gebäude bezogen. Die Tiere verlassen ihre Quartiere in der frühen Dämmerung und nutzen Jagdgebiete in Entfernungen von mehr als 10 km, meist aber im Umkreis von 6 km. Große Abendsegler fliegen in großer Höhe und jagen über dem Kronendach von Wäldern, über Grünland und Gewässern. Die bevorzugte Beute sind Eintags- und Köcherfliegen, Zuckmücken und Käfer. Große Abendsegler sind Fernwanderer und ziehen nach Auflösung der Wochenstuben nach Südwesten. Neben dickwandigen Baumhöhlen werden Felsspalten und -höhlen als Winterquartiere genutzt. Die Art ist durch Quartierverlust bestandsbedroht. Vor allem im Winter werden bei Baumfällarbeiten Quartiere zerstört, wovon mehrere Hundert Tiere betroffen sein können. Die Art bezieht im Winter oft mehrere Quartierbäume in unmittelbarer Nähe zueinander. Eine natürliche Gefährdung sind harte, kalte Winter in denen regelmäßig Tiere in den Quartieren erfrieren (Dietz & Simon 2006k). 4.2 Verbreitung Das Verbreitungsgebiet der Art erstreckt sich über größte Teile Europas und Asiens. In Deutschland kommt der Große Abendsegler bundesweit vor. Während in Süddeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der Art in Nordostdeutschland. Von dort ziehen die Tiere nach Auflösung der Wochenstuben in südwestliche Richtung nach Süddeutschland, in die Schweiz und bis nach Südfrankreich. Hessen liegt außerhalb des Reproduktionsgebietes der Art. Landesweit wurden viele Einzelbeobachtungen der Art gemeldet, darunter diverse Sommer- GöLF, Wetzlar 23

24 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) und Winterquartiere. Die Bestandssituation ist aufgrund der Wanderungen allerdings schwierig einzuschätzen (Dietz & Simon 2006k). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland als ungünstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen Die Art nutzt das Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast; Quartiere wurden im Wirkbereich des Vorhabens nicht festgestellt (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). Die Tiere fliegen in großer Höhe im Umfeld der A 45 und der Talbrücke Onsbach. 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art können ausgeschlossen werden, da diese außerhalb des Wirkungsbereiches der Baumaßnahme liegen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang ohne vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewahrt? ( 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) (Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt) ja nein d) Wenn nein, kann die ökologische Funktion durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) gewährleistet werden? ja nein Der Verbotstatbestand Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten" tritt ein. ja nein 6.2 Fang, Verletzung, Tötung wild lebender Tiere ( 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) a) Können Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Die Verletzung oder Tötung von Tieren an Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da im Baufeld Quartiere weder festgestellt wurden noch zu erwarten sind. Eine erhöhte Gefahr betriebsbedingter Kollisionen mit Fahrzeugen auf der A 45 ist auszuschließen, das der Ersatzneubau keinen Einfluss auf den Fahrzeugverkehr GöLF, Wetzlar 24

25 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) (Verkehrsmengen, Fahrgeschwindigkeiten) hat. Auch die Gestaltung des Ersatzneubaus der Talbrücke verursacht keine erhöhte Kollisionsgefahr. Kollisionen mit Baufahrzeugen sind aufgrund der geringen Geschwindigkeiten des Baustellenverkehrs auszuschließen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Werden unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen Tiere gefangen oder verletzt oder verbleibt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von Tieren? ja nein Der Verbotstatbestand Fangen, Töten, Verletzen" tritt ein. ja nein 6.3 Störungstatbestand ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) a) Können wild lebende Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs zeiten erheblich gestört werden? ja nein Der Ersatzneubau der Talbrücke Onsbach beeinträchtigt die im Gebiet in großer Höhe fliegenden Tiere nicht. Einschränkungen der Bauarbeiten in den Dämmerungs- und Nachtzeiten (Maßnahme 2.2VAS) werden erheblich Störungen der Tiere vollständig ausschließen. b) Sind Vermeidungs-Maßnahmen möglich? ja nein c) Wird eine erhebliche Störung durch die o. g. Maßnahmen vollständig vermieden? ja nein Der Verbotstatbestand erhebliche Störung" tritt ein. ja nein 6.4 Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte ( 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) Die Prüfung von 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG kann entfallen, da es sich um eine Tierart handelt. Der Verbotstatbestand Entnahme von wild lebenden Pflanzen sowie Beschädigung oder Zerstörung ihrer Standorte" tritt ein. ja nein Ausnahmegenehmigung nach 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich? Tritt einer der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG ein? ja nein (Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen) Wenn NEIN Prüfung abgeschlossen weiter unter Pkt. 8 Zusammenfassung GöLF, Wetzlar 25

26 Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Wenn JA Ausnahme gem. 45 Abs.7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 FFH- RL erforderlich! weiter unter Pkt. 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 7. Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. i. V. mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL Die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen kann entfallen, da keine Verbotstatbestände eintreten. Verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Populationen? ja nein Wenn JA keine Ausnahme möglich! 8. Zusammenfassung Folgende fachlich geeignete und zumutbare Maßnahmen sind in den Planunterlagen dargestellt und berücksichtigt worden: Vermeidungsmaßnahmen - auch populationsstützende Maßnahmen zur Vermeidung der Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population, also einer erheblichen Störung CEF-Maßnahmen zur Funktionssicherung im räumlichen Zusammenhang FCS-Maßnahmen zur Sicherung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population über den örtlichen Funktionsraum hinaus Gegebenenfalls erforderliches Monitoring und Risikomanagement für die oben dargestellten Maßnahmen werden in den Planunterlagen verbindlich festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirkungsprognose und der vorgesehenen Maßnahmen tritt kein Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 ein, so dass keine Ausnahme gem. 45 Abs. 7 BNatSchG, ggf. in Verbindung mit Art. 16 FFH-RL erforderlich ist. liegen die Ausnahmevoraussetzungen vor gem. 45 Abs. 7 BNatSchG ggf. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. sind die Ausnahmevoraussetzungen des 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nicht erfüllt! GöLF, Wetzlar 26

27 Großes Mausohr (Myotis myotis) Musterbogen für die artenschutzrechtliche Prüfung Großes Mausohr (Myotis myotis) Allgemeine Angaben zur Art 1. Durch das Vorhaben betroffene Art Großes Mausohr (Myotis myotis) 2. Schutzstatus und Gefährdungsstufe Rote Listen FFH-RL- Anh. IV - Art...V RL Deutschland Europäische Vogelart...2 RL Hessen... ggf. RL regional 3. Erhaltungszustand Bewertung nach Ampel-Schema: unbekannt günstig ungünstig- ungünstigunzureichend schlecht EU ( Deutschland: kontinentale Region ( Hessen (HMUKLV: Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen, 3. Fassung, Anhänge 3 und 4) 4. Charakterisierung der betroffenen Art 4.1 Lebensraumansprüche und Verhaltensweisen Das Große Mausohr jagt vor allem in alten Laub- und Laubmischwälder mit geringer Bodenbedeckung und weitgehend fehlender Strauchschicht, aber auch auf Äckern und Wiesen nach Laufkäfern, Schmetterlingsraupen und Grillen. Die Beute wird von den Tieren während einer kurzen Landung am Boden ergriffen und im Flug verzehrt. Bei der Nahrungssuche legen die Tiere Entfernungen von bis zu 20 km zurück. Wochenstuben des Großen Mausohrs finden sich in Mitteleuropa in Gebäuden, meist in großen Dachböden, die vor Zugluft geschützt sind. Andere Quartiertypen wie Mauerspalten, Baumhöhlen oder Höhlen werden von Weibchen als Zwischen- oder Ausweichquartiere, von Männchen regelmäßig genutzt. Zwischen den Quartieren einer Region findet ein häufiger, oft täglicher Austausch statt. Die Kolonien umfassen oft mehrere hundert Tiere, in Ausnahmefällen bis zu (Dietz & Simon 2006d). 4.2 Verbreitung Das Große Mausohr ist eine westpaläarktische Art, die vom Mittelmeer im Südwesten bis nach Norddeutschland und im Osten bis in die Ukraine und Weißrussland verbreitet ist. In Deutschland ist die Art in allen Bundesländern anzutreffen, aber schwerpunktmäßig im Süden verbreitet. In Hessen kommt die Art flächendeckend mit mehr als 9000 adulten Weibchen in den Wochenstubenkolonien vor. Die für Deutschland auf der Vorwarnliste geführte, nach der hessischen Roten Liste stark gefährdete Art ist infolge von Quartierverlusten sowie durch forstliche Maßnahmen bedroht (Umwandlung von Laub- in Nadelwald, Nadelholzunterbau), welche die Nahrungshabitate GöLF, Wetzlar 27

28 Großes Mausohr (Myotis myotis) ungünstig verändern (Dietz & Simon 2006d). Der Erhaltungszustand der Art wird in Hessen und Deutschland aktuell als günstig eingestuft (FENA 2014, BfN 2013). Vorhabensbezogene Angaben 5. Vorkommen der Art im Untersuchungsraum nachgewiesen sehr wahrscheinlich anzunehmen In der Talbrücke Onsbach befindet sich im Hohlkastenüberbau der Fahrtrichtung Dortmund eine Wochenstube des Großen Mausohrs. Diese Wochenstube korrespondiert mit anderen Wochenstubenstandorten und ist je nach Gefährdungsfaktoren an den anderen Plätzen mit 40 bis 200 Weibchen besetzt. Die Eignung der Brücke als Wochenstube gründet sich auf die klimatischen Gegebenheiten sowie auf das Vorhandensein rauer Betonflächen. Diese rauen Flächen sind allerdings relativ klein, sodass sich die Tiere bei stärkerem Besatz auch aneinander hängen, was als Stresssituation angesehen wird (Köttnitz mdl.). Die Art nutzt den Planungsraum darüber hinaus aus Jagdgebiet, sie wurde im Jahr 2010 mehrmals mittels Detektor bei der Talbrücke nachgewiesen (Büro für Landschaftsanalyse 2010c). 6. Prognose und Bewertung der Tatbestände nach 44 BNatSchG 6.1 Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) a) Können Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden? ja nein (Vermeidungsmaßnahmen zunächst unberücksichtigt) Da sich in dem für den Abriss und Neubau vorgesehenen Brückenbauwerk eine Wochenstube des Großen Mausohrs befindet, ist ohne Vermeidungsmaßnahmen von einer Zerstörung der Fortpflanzungsstätte auszugehen. b) Sind Vermeidungsmaßnahmen möglich? ja nein Das Vorhandensein einer Fortpflanzungsstätte des Großen Mausohrs in dem für den Ersatzneubau vorgesehenen Brückenbauwerk macht Vermeidungsmaßnahmen erforderlich, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. In der ersten Bauphase erfolgt der Abriss und Neubau der Brückenhälfte in Fahrtrichtung Hanau, in der zweiten Phase wird die Bauwerkshälfte in Fahrtrichtung Dortmund abgerissen und neu errichtet, in der sich die aktuelle Wochenstube des Großen Mausohrs befindet. Zum Schutz der Kolonie des Großen Mausohrs und zur Erhaltung der Fortpflanzungsstätte werden die Tiere in den beiden Bauphasen in die jeweils nicht im Bau befindliche Brückenhälfte umgesiedelt. Die Umsiedlungen erfolgen mit Unterstützung durch künstliche Hangplätze, die im jeweiligen Zielquartier angebracht werden (Maßnahme 6.1VCEF). Nach Abschluss der Baumaßnahmen steht das Ersatzbauwerk den Tieren wieder uneingeschränkt als Fortpflanzungsstätte zur Verfügung. Als Ausweichquartiere den Tieren bekannte Wochenstuben in Asslar, Katzenfurt, Allendorf und Erdbach werden soweit erforderlich im Bestand gesichert. c) Wird die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang GöLF, Wetzlar 28

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