Stadt Soest Abt. Stadtentwicklung und Bauordnung Rathaus II Windmühlenweg Soest ZUM GEPLA NTEN A BBRUCH VON SCHLICHTWOHNUNGEN
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1 Stadt Soest Abt. Stadtentwicklung und Bauordnung Rathaus II Windmühlenweg Soest A RT ENS CHUTZ RECHT LICHE PRÜFUNG (ST UFE II) ZUM GEPLA NTEN A BBRUCH VON SCHLICHTWOHNUNGEN AM ENDLOSEN WEG (STA DT SOEST) Stand: 28. Oktober 2013
2 Auftraggeber: Stadt Soest Abt. Stadtentwicklung und Bauordnung Rathaus II Windmühlenweg Soest Auftragnehmer: Bearbeiter: Biologe Axel Müller Diplom-Geograph Volker Stelzig Stand: 28. Oktober 2013 II
3 Inhalt 1 Einleitung Vertiefte Untersuchungen Ergebnisse Diskussion und Schlussfolgerungen Vermeidungsmaßnahmen (inklusive CEF-Maßnahmen) Schaffung von Ersatzquartieren (CEF-Maßnahme) Ökologische Baubegleitung Monitoring Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Zulässigkeit des Vorhabens Literatur III
4 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Stark schematisierter Gebäudeplan mit Fundstellen von Fledermauskot... 2 Abbildung 2: Horchbox an der Dachgauben-verschalung. Gut zu erkennen sind die aufgesetzten Latten, unter denen sich Spaltenquar-tiere befinden Abbildung 3: Hubsteiger-Einsatz am am Haus Nummer Abbildung 4: Öffnen der Spaltenquartiere an Haus Nummer Abbildung 5: Fledermauskot unter einem leicht abstehenden Schalbrett an einer Dachgaube von Haus Abbildung 6: Ergebnisse der Horchboxen-Untersuchung am 14./ Abbildung 7: Beispiel eines Fledermausturms mit Ganzjahresquartieren Abbildung 8: Beispiel für ein Wintertaugliches Wochenstubenquartier...11 IV
5 1 Einleitung Im Zusammenhang mit dem geplanten Abbruch von insgesamt 8 Wohnblocks sowie einem Garagenhaus am Endlosen Weg und am Bartholdweg in Soest (Stadt Soest, Kreis Soest) wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) durchgeführt (Büro Stelzig 2013). Als Gesamtergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass durch den Abriss der Gebäude Lebensstätten von Zwergfledermäusen und möglicherweise auch weiteren Fledermausarten zerstört werden. Vorkommen von Fledermaus-Wochenstuben konnten bisher nicht sicher ausgeschlossen werden. Auf der Basis dieser Erkenntnisse wurde im Rahmen eines Besprechungstermins mit der Unteren Landschaftsbehörde am vereinbart, dass vertiefende Untersuchungen durchzuführen sind. Ein Abbruch der Gebäude darf solange nicht erfolgen, bis ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Klärung der artenschutzrechtlichen Fragen erarbeitet worden ist. In der Stufe II der Artenschutzrechtlichen Prüfung ist insbesondere zu klären, ob neben Zwergfledermäusen weitere Fledermausarten in den Gebäuden vorkommen. Ferner ist die Funktion und jahreszeitliche Nutzung der (Spalten-)Quartiere in den Dachgauben genauer zu erkunden. Eine Untersuchung der Gebäude von innen soll klären, ob neben den Dachgauben weitere Quartiere in den Gebäuden vorhanden sind. Auf detaillierte Beschreibungen der rechtlichen Rahmenbedingungen in allgemeiner Form wird in diesem Schriftsatz verzichtet, da diese Ausführungen bereits in der Stufe I gemacht wurden. 1
6 2 Vertiefte Untersuchungen Um genauere Kenntnis über die Fledermausarten in den Gebäuden zu erlangen, wurden an mehreren Abenden Ortsbegehungen unter Einsatz von Bat-Detektoren durchgeführt. Bereits im Rahmen der Vorprüfung waren am und Ortsbegehungen erfolgt. Eine weitere abendliche Kontrolle erfolgte am Wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit aber auch wegen des geplanten Abbruchs zumindest eines Hauses noch im Herbst 2013 war bereits im Vorgriff auf die erforderliche Durchführung der Stufe II einer Artenschutzrechtlichen Prüfung am eine weitere Begehung mit ausführlicher Inaugenscheinnahme mehrerer Gebäude (Innenräume) durchgeführt worden (siehe auch Büro Stelzig 2013). Dabei erfolgte eine eingehende Untersuchung der Gebäude einschließlich der Dachböden auf potentielle Fledermausquartiere. Insbesondere wurde das Gebäude mit Hausnummer 18, welches als erstes abgerissen werden soll, vollständig begangen. Die übrigen Häuser wurden von außen nach sichtbaren Spuren (Fledermauskot) an den Dachgauben untersucht. Abbildung 1: Stark schematisierter Gebäudeplan mit Fundstellen von Fledermauskot Ziffer in den Kästen = Hausnummer, waagerechter Strich = Fenster, rotes Kreuz = Fledermauskot, Ausrufungszeichen = Verdacht größerer Individuenansammlung. 2
7 Daneben wurde auch nach indirekten Nachweisen gesucht, insbesondere Fledermauskot und urin unter potentiellen Hangplätzen sowie Ablagerungen von Hautfett als Spuren für regelmäßigen Ein- und Ausschlupf an Spaltenquartieren. Die Zwergfledermäuse nutzen offenbar Quartiere im Bereich der Dachgauben an den Abrissgebäuden als Quartiere. In der Nacht vom 14. auf den wurden an 2 Gebäuden (Hausnummer 18 und Hausnummer 8) Horchboxen auf Höhe der Dachgauben exponiert. Auf diese Weise sollten weitere Daten über Fledermausaktivitäten im Bereich der Dachgauben und des unmittelbaren Umfelds gewonnen werden. Abbildung 2: Horchbox an der Dachgaubenverschalung. Gut zu erkennen sind die aufgesetzten Latten, unter denen sich Spaltenquartiere befinden. Schließlich erfolgte am eine direkte, exemplarische Kontrolle der Dachgauben. Dazu wurde unter Einsatz eines Hubsteigers am Haus Nummer 18 ein Teil der Verschalungen entfernt (Abbildung 3). Die Konstruktion der Verschalungen ist so aufgebaut, dass zwischen jeweils zwei flach aufliegenden Latten ein mehrere Zentimeter breiter Zwischenraum verbleibt, der wiederum von einer darüber angebrachten Latte verdeckt wird. Auf diese Weise entstehen an allen Dachgauben zahlreiche Hohlräume, die als Spaltenquartiere für Fledermäuse geeignet sind (vgl. Abbildung 2). 3
8 Von diesen Spalten aus besteht keinerlei Verbindung zu den Innenräumen oder Dachkonstruktionen der Gauben. Die Quartiernutzung ist demnach vollständig auf die beschriebenen Spalten in der Verschalung beschränkt. Abbildung 3: Hubsteiger-Einsatz am am Haus Nummer 18. Abbildung 4: Öffnen der Spaltenquartiere an Haus Nummer 18. 4
9 3 Ergebnisse ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (STUFE II) ZUM GEPLANTEN Bei der Untersuchung der Gebäude wurde an allen Gebäuden (Zwerg-)Fledermauskot unterhalb der Dachgauben festgestellt (Abbildung 1 und Abbildung 5), der als deutlicher Hinweis auf eine Nutzung der Gauben durch Fledermäuse gewertet wurde. Abbildung 5: Fledermauskot unter einem leicht abstehenden Schalbrett an einer Dachgaube von Haus 18. Nach derzeitigem Sachstand befinden sich an allen acht abzureißenden Wohngebäuden von Fledermäusen genutzte Spaltenquartiere in den Dachgauben, jeweils auf beiden Seiten der Gebäude (Nord- und Südseite) (vgl. dazu Abbildung 1). Nachgewiesen wurden bisher nur Zwergfledermäuse. Weitere Fledermausarten wurden nur überfliegend bzw. jagend beobachtet. Zusätzliche Quartiermöglichkeiten auf Dachböden und / oder in Kellerräumen scheinen nicht zu bestehen oder zumindest nur untergeordnete Bedeutung zu haben. Unklar ist bisher die Funktion der Quartiere. Sicher ist, dass sie als Paarungsquartiere im Spätsommer / Frühherbst genutzt werden. Ob sie auch als Quartiere einer Wochenstubenkolonie genutzt werden, ist noch unbekannt 1. Ebenfalls unklar ist noch, zu welchen Jahreszeiten die Quartiere genutzt werden. Möglich ist eine ganzjährige Nutzung also auch als Überwinterungsquartier. 1 Möglich ist, dass es sich um dieselbe Wochenstubengesellschaft handelt, die den großen Wohnblock am Vogelerweg bewohnt, der derzeit wegen Sanierungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht. 5
10 Außerdem kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Quartiere saisonal auch von weiteren Arten bewohnt werden. Die Verteilung der Quartiernutzung über die acht Gebäude lässt kaum deutliche Schwerpunkte erkennen. Eine intensivere Nutzung scheint an den westlichen Gebäuden und hier insbesondere am nördlichsten Gebäude mit der Hausnummer 12 zu bestehen. Dort wurden vergleichsweise große Mengen Fledermauskot gefunden. Auch dies kann aber saisonalen Veränderungen unterliegen. Das Garagengebäude scheint nicht von Fledermäusen genutzt zu werden. Die Erfassung mit Hilfe dreier Horchboxen am 14./ an den Gebäuden Endloser Weg 8 (Nord- und Südseite) sowie Bartholdweg 18 (Südseite) hat trotz sehr niedriger Temperaturen in dieser Nacht gezeigt, dass auch noch im Oktober intensive Aktivität von Fledermäusen im Umfeld der Gebäude stattfindet (Abbildung 6). Bei den aufgezeichneten Kontakten handelte es sich ganz überwiegend (an Bartholdweg 18 sogar ausschließlich) um Zwergfledermäuse. Ein großer Teil der Aufnahmen betrifft solche mit regelmäßigen Sozialrufen, die von den Männchen als Balzrufe eingesetzt werden, um Weibchen zu ihren Paarungsquartieren zu locken. Mit der zeitlichen Verteilung der Rufaufnahmen bis in die frühen Morgenstunden (kurz vor Sonnenaufgang) wurde bestätigt, dass sich an den Gebäuden, speziell in den Hohlräumen der Gaubenverschalungen, Paarungsquartiere von Zwergfledermäusen befinden. Die Aufzeichnungen der weiteren Arten betreffen Tiere, die in der Nähe vorbei geflogen sind oder kurz gejagt haben. Von Abendsegler und Breitflügelfledermaus liegen nur sehr leise Aufnahmen vor, die Tiere sind vermutlich in der benachbarten Baumreihe geflogen. Rauhautfledermäuse (oder eher: eine Rauhautfledermaus) haben sich in der ersten Nachthälfte ebenfalls nur im westlichen Bereich aufgehalten. Den Balzrufen der Zwergfledermaus analoge Sozialrufe von Rauhautfledermäusen sind in den Aufnahmen nicht enthalten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit befinden sich daher keine Paarungsquartiere von Rauhautfledermäusen in den Dachgauben. Grundsätzlich sind die im Folgenden für die Zwergfledermaus getroffenen Aussagen auch auf andere Gebäude bewohnende Fledermausarten übertragbar. 6
11 Endloser Weg 8 / Nordseite, , Box Abendsegler Breitflügelfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus balzend Zwergfledermaus :30 19:30 20:30 21:30 22:30 23:30 00:30 01:30 02:30 03:30 04:30 05:30 06:30 Endloser Weg 8 / Südseite, , Box Abendsegler Breitflügelfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus balzend Zwergfledermaus :30 19:30 20:30 21:30 22:30 23:30 00:30 01:30 02:30 03:30 04:30 05:30 06:30 Bartholdweg 18 / Südseite, , Box Abendsegler Breitflügelfledermaus Rauhautfledermaus Zwergfledermaus balzend Zwergfledermaus :30 19:30 20:30 21:30 22:30 23:30 00:30 01:30 02:30 03:30 04:30 05:30 06:30 Abbildung 6: Ergebnisse der Horchboxen-Untersuchung am 14./
12 4 Diskussion und Schlussfolgerungen Nach gegenwärtigem Kenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass der Abriss der Gebäude unweigerlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten mindestens einer streng geschützten Fledermausart führt und daher Verbotstatbestände gem. 44 BNatSchG auslösen. Mehrere Verbotstatbestände können durch den Abriss ausgelöst werden: 1. Falls die Abrissarbeiten erfolgen, während die Quartiere von Fledermäusen bewohnt sind, besteht ein erhöhtes Verletzungs- / Tötungsrisiko, wodurch dieser Verbotstatbestand erfüllt werden würde. Es ist verbot en, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzust ellen, sie zu fangen, zu verlet zen oder zu t öt en oder ihre Entwicklungsform en aus der Nat ur zu entnehm en, zu beschädigen oder zu zerst ören ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNat SchG). 2. Eine Störung der Tiere ist mit den Abrissarbeiten unweigerlich verbunden, erfüllt jedoch allein vermutlich keinen Verbotstatbestand, da sie sich nicht als solche ungünstig auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken wird, sofern sie nicht die Tiere einer Wochenstubengesellschaft während der Wochenstubenzeit betrifft. Es ist verbot en, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). 3. Der Abriss der Gebäude führt unweigerlich zur Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten mindestens einer streng geschützten Fledermausart und erfüllt daher unweigerlich diesen Verbotstatbestand. Es ist verbot en, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehm en, zu beschädigen oder zu zerst ören ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). 8
13 4. Ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt dagegen nicht vor, sofern die ökologische Funktion der bet roffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räum lichen Zusam m enhang weiterhin erhalten bleibt ( 44 Abs. 5 BNat SchG). Der Abriss eines einzelnen Gebäudes, sofern es sich nicht um ein bevorzugt von den Fledermäusen genutztes Gebäude handelt, stellt noch keinen Verbotstatbestand dar, da sich zahlreiche weitere, den Tieren bekannte Quartiermöglichkeiten im direkten Umfeld befinden, und daher die ökologische Funktionsfähigkeit der Quartiere im räumlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten bleibt. Auch ist mit den Abrissarbeiten eine Störung der Tiere unweigerlich verbunden, erfüllt jedoch allein vermutlich keinen Verbotstatbestand, da sie sich nicht als solche ungünstig auf den Erhaltungszustand der lokalen Population auswirken wird, sofern sie nicht die Tiere einer Wochenstubengesellschaft während der Wochenstubenzeit betrifft. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann jedoch nicht vermieden werden. Ebenso sind Störungen der Tiere in ihren Quartieren möglicherweise (abhängig von der Frage der saisonalen Nutzung) unvermeidlich. Es ist daher zwingend erforderlich, sowohl vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) als auch eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. 9
14 5 Vermeidungsmaßnahmen (inklusive CEF-Maßnahmen) 5.1 Schaffung von Ersatzquartieren (CEF-Maßnahme) Für den Wegfall von Spaltenquartieren (Verbotstatbestand gemäß 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sind frühzeitig Ersatzquartiere zu schaffen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass aufgrund der Vielzahl der genutzten Spaltenquartiere an praktisch allen Häusern des Vorhabensbereiches die Zerstörung von Quartieren am Haus Nummer 18 noch keinen Verbotstatbestand darstellt, da sich zahlreiche weitere, den Tieren bekannte Quartiermöglichkeiten im direkten Umfeld befinden, und daher die ökologische Funktionsfähigkeit der Quartiere im räumlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten bleibt. Je mehr Häuser abgerissen werden, desto zwingender werden jedoch Ersatzquartiere erforderlich. Es sind daher Ersatzquartiere in ausreichendem Umfang im Umfeld der Abrissgebäude herzustellen. Dazu kommen grundsätzlich mehrere Lösungen in Betracht. Zum einen können an mindestens einem Gebäude möglichst lange die vorhandenen Spaltenquartiere erhalten bleiben und durch Anbringung zusätzlicher Fledermausquartiere (Flachkästen, Überwinterungskästen) an den Außenfassaden aufgewertet werden. Zum anderen müssen in den neu entstehenden Gebäuden in ausreichendem Umfang Fledermausquartiere angebracht werden, etwa durch Einbau von in die Fassaden integrierte Einbauquartiere. Ein gegenüber den übrigen Gebäuden späterer Abbruch kommt insbesondere für das Gebäude mit der Hausnummer 12 in Betracht, welches sich durch eine intensive Nutzung von Spaltenquartieren besonders auszeichnet. Vom Bauablauf her müsste der Abbruch dieses Gebäudes so lange verzögert werden, bis die Wirksamkeit der Ersatzquartiere belegt ist (vgl. 5.3 Monitoring). Die jahreszeitliche Nutzung der Quartiere konnte nicht vollumfänglich geklärt werden. Im Sinne einer worstcase-betrachtung muss daher davon ausgegangen werden, dass auch Winterquartiere in den Dachgauben vorhanden sein können. Als Ersatzquartiere sind daher auch Winterquartiere zu schaffen. Hierfür kommen verschiedene im Fachhandel erhältliche Quartiertypen in Betracht. Abbildung 7: Beispiel eines Fledermausturms mit Ganzjahresquartieren (Quelle: 10
15 Abbildung 8: Beispiel für ein Wintertaugliches Wochenstubenquartier (Quelle: Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist im Rahmen eines begleitenden Monitorings zu dokumentieren. 5.2 Ökologische Baubegleitung Die Verletzung / Tötung von Individuen muss durch eine schonende und schrittweise Öffnung der Spaltenquartiere unter Hinzuziehung einer ökologischen Baubegleitung vermieden werden. Für den Fall, dass in den Quartieren Fledermäuse angetroffenen werden, müssen diese soweit möglich in Obhut genommen und unter geeigneten Bedingungen möglichst umgehend wieder in die Freiheit entlassen werden. Diese Vermeidungsmaßnahme muss an allen abzureißenden Gebäuden berücksichtigt werden. 11
16 5.3 Monitoring Folgende Fragen sind im Zuge eines vorbereitenden und begleitenden Monitorings zu klären: Welche Fledermausarten nutzen in welchem Umfang die Quartiere? Welche Funktion(en) haben die Quartiere? Zu welchen Jahreszeiten werden die Quartiere genutzt? Wann, in welchem Umfang und von welchen Arten werden die angebotenen Ersatzquartiere angenommen? Nach Abschluss aller Arbeiten (einschließlich der Errichtung der neuen Gebäude) ist zu dokumentieren, ob und wie sich die Nutzung des Geländes durch Fledermäuse verändert hat. Diese Erfassung ist zwei Jahre nach Abschluss aller Arbeiten zu wiederholen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Untersuchung sind ggf. ergänzende Maßnahmen festzulegen. 12
17 6 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Mit dem Protokoll einer artenschutzrechtlichen Prüfung hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens (MUNLV NRW) eine Grundlage veröffentlicht, mit der Art für Art alle relevanten Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden können (KIEL 2007). Im Folgenden werden die Ergebnisse der Prüfung dargestellt: 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) Eine Tötung von Individuen planungsrelevanter Arten durch das Vorhaben kann unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (ökologische Baubegleitung, kein Abriss während der Wochenstubenzeit) ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung) Erhebliche Störungen planungsrelevanter Arten können unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (ökologische Baubegleitung, kein Abriss während der Wochenstubenzeit) ausgeschlossen werden. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten) Erhebliche Beschädigungen oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Arten im Sinne von 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werden durch das Vorhaben sicher eintreten. Es sind daher vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) zu ergreifen. Um die ökologische Funktionsfähigkeit der Quartiere dauerhaft zu erhalten, bedarf es der Einrichtung von Ersatzquartieren, deren Funktionsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Hierzu sind zum einen an den neu zu errichtenden Gebäuden in dem Ausgangszustand vergleichbarer Zahl Quartiermöglichkeiten zu schaffen (Fassaden- Einbauquartiere, Holzverschalungen etc., abhängig von der Bauweise der Gebäude). Um während der Bauzeiten die ökologische Funktionsfähigkeit der Quartiere zu erhalten, sind darüber hinaus Ersatzquartiere auf dem Grundstück herzustellen. Dazu sollten mehrere auch zur Überwinterung geeignete Quartiere angeboten werden. Um die Annahme durch die betroffenen Individuen wahrscheinlicher zu machen, sollen diese mit Brettern aus den geöffneten Quartieren an den Dachgauben verkleidet werden. (Die Tiere kennen diese Bretter und ihren Geruch.) 13
18 Zum anderen ist bis zum sicheren Nachweis der Funktion der angebotenen Ersatzquartiere mindestens eines der Wohngebäude in der ursprünglichen Form zu erhalten. Im Interesse eines möglichst unbeeinträchtigten Bauablaufs und weil es sich um das nach derzeitigem Sachstand am intensivsten von den Fledermäusen genutzte Gebäude handelt, sollte dies das nördlichste der westlichen Gebäude sein (Hausnummer 12). Die Öffnung der Quartiere und der nachfolgende Abriss des Gebäudes dürfen erst erfolgen, wenn die Funktionsfähigkeit der Ersatzquartiere als sicher gelten kann. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen und wenn die Funktionsfähigkeit der Ersatzquartiere gesichert ist, erfüllt der Abriss der Gebäude keinen Verbotstatbestand. Anderenfalls müsste vor dem Abriss der Gebäude eine Befreiung von den entsprechenden artenschutzrechtlichen Verboten beantragt werden. Eine solche ist aber grundsätzlich nur dann denkbar, wenn alle Möglichkeiten der Vermeidung und der Sicherstellung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang ausgeschöpft wurden. 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG (Wildlebende Pflanzen) Im Plangebiet kommen keine planungsrelevanten Pflanzenarten vor. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG (Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang) Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang bleibt bei Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen erhalten. Der Nachweis vorbereitendes und begleitendes Monitoring zu erbringen. ist durch ein 14
19 7 Zulässigkeit des Vorhabens Das geplante Vorhaben ist aus artenschutzrechtlicher Sicht unter Berücksichtigung von CEF- und Vermeidungsmaßnahmen sowie vorbehaltlich des Erfolgsnachweises durch ein Monitoring zulässig. 15
20 8 Literatur ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG (STUFE II) ZUM GEPLANTEN KIEL, E.-F. (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Düsseldorf. LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010a): Fachinformationssystem (FIS) "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen". zuletzt abgerufen am LANDESAMT FÜR NATUR UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2010b): LINFOS Landschaftsinformationssammlung. Planungsrelevante Arten. zuletzt abgerufen am
21 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung):. Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens (Ortsangabe, Ausführungsart, relevante Wirkfaktoren); ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten. ja ja nein nein Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein g. Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und ggf. der außergewöhnlichen Umstände, die für das Vorhaben sprechen, und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
22 Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III ja : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen außergewöhnliche Umstände. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
23 B.) Antragsteller (Anlage Art-für-Art-Protokoll ) Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Artname deutsch (ggf. Artname wissenschaftlich) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel-schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja ja ja ja nein nein nein nein
24 Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit ja beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den außergewöhnlichen Umständen, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
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