BENEDIKTUSHOF GGMBH GEMEINDE REKEN BEBAUUNGSPLAN BMV 16 BENEDIKTUSHOF II IM ORTSTEIL MARIA VEEN DARLEGUNG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I
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- Richard Fuhrmann
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1 BENEDIKTUSHOF GGMBH GEMEINDE REKEN BEBAUUNGSPLAN BMV 16 BENEDIKTUSHOF II IM ORTSTEIL MARIA VEEN DARLEGUNG ZUR ARTENSCHUTZPRÜFUNG STUFE I FEBRUAR 2015
2 Im Auftrag der Benediktus ggmbh Meisenweg Reken Bearbeitet: Dipl.-Ing. Andreas Freese ALTENDORFER STRASSE DORSTEN LANDSCHAFTSARCHITEKT AKNW / BDLA ANDREAS F R E E S E LANDSCHAFTS ARCHITEKTUR FREIANLAGEN + LANDSCHAFT DIPL.-ING. ANDREAS FREESE LANDSCHAFTSARCHITEKT AKNW / BDLA ALTENDORFER STR DORSTEN FON +49 (0) FAX +49 (0) MOBIL In Zusammenarbeit mit: LANDSCHAFT@FREESE-PLANUNG.DE AgL BÜRO FÜR UMWELTGUTACHTEN Fuhrmannsweg Saerbeck Tel.: Fax.: Mail: Boenert. t-online.de... Dipl.-Biol. A. Boenert
3 Benediktus ggmbh G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 1 Die Benediktushof ggmbh beabsichtigt, das Gebäude Am Kloster 20 (im Plan unten linkes Gebäude) abzubrechen und durch einen Neubau, der ca. 20 barrierefreie Apartments beinhalten soll, zu ersetzen. Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Gemeinde Reken hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2015 beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan BMV 16 Benediktushof II durchzuführen. Begleitend wurde von der Benediktushof ggmbh die Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange in der 1. Stufe beauftragt. Der Planbereich besteht zurzeit aus mehrgeschossigen, verbundenen Gebäuden (ca. 1960er Jahre) und umgebender strukturarmer Grünanlage. FL FREESE
4 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 2 Nach dem LANUV-Kataster liegen keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten vor. Weitere Hinweise auf Schutzgebiete oder schützenswerte Biotope sind im LANUV-Kataster nicht vorhanden. In der Nachbarschaft liegen nördlich weitere bebaute und versiegelte Flächen des Benediktushofes und weitere Grünanlagen. Das Umfeld südlich ist landwirtschaftlich geprägt mit Offenland, Gehölzkomplexen und Höfen. Expertenbegehung der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude: Die Begehung zur Bewertung vergangener und potenzieller Besiedlung durch gebäudebewohnende Fledermäuse und Vögel am ergab keine Hinweise, die eine Beeinträchtigung planungsrelevanter Arten in ihrem Erhaltungszustand erwarten lassen. Abfrage des Datenbestands planungsrelevanter Arten der LANUV NRW (Stand: ): Die Abfrage der planungsrelevanten Arten wurde im 4. Quadranten des Messtischblattes 4108 Reken durchgeführt. Für die Bewertung des Erhaltungszustandes liegt die Planfläche im atlantischen Bereich. Auf dem Server des LANUV NRW wurden nur die Strukturen als Biotope (Lebensraumtypen) angegeben, die von der Maßnahme direkt betroffen sind, da der Ersatz der Bebauung keinen Einfluss auf das weitere Umfeld (Offenland, Wald u.a.) haben wird, der über den jetzigen Zustand hinaus geht. Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen Gebäude Die Abfrage findet auf der Grundlage des zurzeit auf dem Server des LANUV NRW angebotenen Datenpools statt.
5 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 3 Expertenbegehung Methoden Das zum Plangebiet gehörende Gelände wurde am tagsüber begutachtet, wobei die Gebäude auf eine potenzielle Bedeutung für Fledermäuse und auf Spuren von vorkommenden Fledermäusen untersucht wurden. Exemplarisch wurden potenzielle Quartierstrukturen photographisch dokumentiert. Die Dachböden wurden, soweit sie zugänglich waren, komplett begangen. In einem Fall wurde eine Kleinsäuger-Kotprobe von einem Balken entnommen und mikroskopisch untersucht, um auszuschließen, dass es sich um Fledermauskot handeln könnte. Ein Keller und ein Kriechkeller wurden ebenfalls untersucht. Alle Außenwände wurden auf offensichtlich für Fledermäuse nutzbare Strukturen begutachtet. Die Rollladenkästen wurden exemplarisch (in sechs Fällen) auf ihre Eignung für Fledermäuse überprüft. Ergebnisse Potenziell vorkommende Arten Am Gebäudekomplex wurden Hohlräume und Spalten in verhältnismäßig geringer Anzahl vorgefunden. Das Vorhandensein von Quartieren von Gebäude bewohnenden Arten (siehe nachfolgende Tabelle der planungsrelevanten Arten) ist unwahrscheinlich, kann aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Vorgefundenes Quartierpotenzial und Fundsituation Die miteinander verbundenen Gebäudeteile sind in der typisch funktionalen Bauweise eines Wohnhauses der 60er-Jahre mit geringem Dachüberstand und wenig Hohlräumen an Fassaden und Wänden erbaut worden. Dehnungsfugen, wie sie manchmal von Fledermäusen genutzt werden (siehe Abbildungen), existieren in zwei Eckpositionen im Winkel der Gebäude. Die Dehnungsfugen sind mit Bitumenmasse so weit verfüllt, dass nur noch eine geringe Eignung als Fledermausquartier zu erwarten ist; stellenweise konnte die Tiefe der Fuge nicht abgeschätzt werden. Teilansicht des Gebäudekomplexes (links); Dehnungsfugen (mitte und rechts).
6 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 4 Be- und Entlüftungszugänge Sämtliche Be- und Entlüftungszugänge sind sorgfältig abgedichtet und ermöglichen Fledermäusen keinen Zugang zum Gebäude. Ansichten der Gebäudeseiten Insgesamt sind an den Außenwänden der Gebäude lediglich drei unterschiedliche Quartiermöglichkeiten gefunden worden; im Bereich zwischen Wand und Dachrinne sowie Dehnungsfugen im Winkel der Gebäudeteile. Derartige Quartiermöglichkeiten werden hauptsächlich von Zwergfledermäusen genutzt. Eine Nutzung derartiger Quartieren findet ausschließlich im Sommer statt. Die Rollladenkästen könnten durch Zwerg- und Breitflügelfledermäuse auch im Winter als Quartier genutzt werden. Bei der Kontrolle einzelner Kästen fiel jedoch auf, dass die Kästen sehr wenige Strukturen enthalten, welche den Fledermäusen ein Verstecken oder Festhalten ermöglichen würden. Zusammenfassend wird das Quartierpotenzial an den Gebäuden als gering eingeschätzt.
7 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 5 Kriechkeller mit Wasserrohren Sämtliche Keller enthalten keine nutzbaren Strukturen für Fledermäuse oder weisen wie der Kriechkeller keinen Zugang für Fledermäuse auf. Zudem wurden im Kellerbereich keine Hinweise oder Spuren, die auf Fledermäuse hinweisen, gefunden. Dachboden mit Balkenwerk und Wespennest Sämtliche Dachböden weisen eine Bauweise auf, die Fledermäusen den Ein- und Ausflug ermöglichen. Spuren von Fledermäusen, wie Kotspuren oder Körperfettansammlungen an potenziellen Hangplätzen wurden nicht gefunden. Somit ist eine Nutzung als Wochenstube im Gebäude nahezu auszuschließen. Eine Nutzung einzelner Fledermäuse (vor allem Zwergfledermäuse) ist nicht wahrscheinlich, kann jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden, weil die Balkenkonstruktion einzelnen Tieren die Tagschlaflethargie grundsätzlich erlaubt, ohne dass dies durch Ansammlung größerer Kotmengen oder durch Spuren auffiele. Auf dem Dachboden wurden auf einem Balken wenige Kotpellets von ungefähr mausgroßen Kleinsäugern (vermutlich Hausmäuse) gefunden und eingesammelt. Die Kotpellets wurden mikroskopisch untersucht, um auszuschließen, dass es sich um Fledermauskot handelt. Mit Hilfe der mikroskopischen Analyse wurden keine für Fledermäuse typischen Insektenreste (Teile von Insektenpanzern, Antennen, Facettenaugen etc.), sondern ausschließlich Pflanzenteile, wie sie zum Beispiel für die Hausmaus typisch sind, gefunden.
8 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 6 Lebensraumtypen Gebäude; Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen; Fettweiden, -wiesen Grünflächen östlich des Plangebiets Grünlandflächen südlich des Plangebietes; Gebäude mit Rasenflächen/Garten Parkanlagen mit Gehölzen im Nordosten angrenzend
9 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 7 Nadelwald; Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen Nadelgehölz im Süden am Plangebiet angrenzend Planungsrelevante Arten
10 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 8
11 G e m e i n d e R e k e n BMV 16 Benediktushof II im Ortsteil Maria Veen 9 Fazit Für potenziell vorkommende Vögel, die in Garten- und Parkanlagen Brut- und Nahrungsbiotope finden, stellt die Abbruch-/Baumaßnahme keine Beeinträchtigung dar, das Umfeld bietet in allen Bereichen höherwertige Biotopstrukturen. Auch als Nahrungsrevier für Fledermäuse haben die Grünanlagen nur ein eher geringes Potenzial. An der Außenfassade der zum Abbruch vorgesehenen Gebäude wurden bei der Begehung nur wenige für Fledermäuse nutzbare Strukturen vorgefunden. Rollladenkästen, Dachrinnen mit Raum für Zwergfledermäuse zwischen Dachrinne und Dach sowie Dehnungsfugen bieten zwar ein Potenzial für eine Quartiernutzung von Fledermäusen, eine aktuelle Nutzung gilt nach der Begehung aber als unwahrscheinlich. Die Dachböden sind für Fledermäuse zugänglich, weisen aber keinerlei Hinweise auf Quartiernutzung auf. Die Kellerräume sind mit großer Wahrscheinlichkeit ohne jegliches Quartierpotenzial für Fledermäuse ausgestattet; auch hier ist nicht mit einer Schädigung von Tieren bei Abbrucharbeiten zu rechnen. Da im ASP-Protokoll A in Stufe I eine Auslösung der Verbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen werden kann, ist eine Durchführung der Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II nicht notwendig. Eine eventuell vorgesehene Fällung einzelner Bäume im Planbereich sollte außerhalb der bekannten Quartier- und Brutzeiten (März September) baumhöhlenbewohnender Vögel und Fledermäuse stattfinden.
12 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) Gesamtprotokoll A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung):. Plan-/Vorhabenträger (Name): Antragstellung (Datum):. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung ja des Vorhabens ausgelöst werden? g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I ja : Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines ja Risikomanagements)? G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. nein nein Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II ja : 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein. g
13 Antrag auf Ausnahme nach 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III ja : Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV- Arten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Nur wenn Frage 3. in Stufe III nein : (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Für die Erteilung einer Ausnahme sprechen außergewöhnliche Umstände. Außerdem wird sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern bzw. wird die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen Art-für-Art-Protokoll ). Antrag auf Befreiung nach 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III nein : Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
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