Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung vor Abriss- und Sanierungsvorhaben

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1 Die Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung vor Abriss- und Sanierungsvorhaben Dipl.-Biol. Michael Hamann Tagesseminar zum Artenschutz - Tiere an Gebäuden NUA-Veranstaltung Nr am 15. März 2013 in Recklinghausen

2 ASP - Grundsätzliches Vorgehen In den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG ist der besondere Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen verankert. Die Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Schutz- und Untersuchungsgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind: die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) die nach der EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten die nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten die europäischen Vogelarten, davon sind "planungsrelevant" - alle nach EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Vogelarten - Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) VS-RL (wandernde Arten, NRW-Liste nach VV Habitatschutz) - Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV (2011) - Koloniebrüter Die mögliche Beeinträchtigung aller anderen - nur national - besonders geschützten bzw. gefährdeten Arten ist nach den allgemeinen Regeln zum Artenschutz ( 39 BNatSchG) und der Eingriffsregelung ( 15, Abs. 1 BNatSchG) zu beurteilen.

3 Stufe 1: Vorprüfung Auswertung vorhandener Daten Beschreibung der Wirkfaktoren Stufe 2: Aufbau der ASP (Kurzfassung) Potenzialeinschätzung, welche Arten vorkommen und welche ausgeschlossen werden können Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände Ermittlung des tatsächlichen Vorkommens planungsrelevanter Arten (Geländeerhebung) Vorhabenbezogene Konfliktanalyse Entwicklung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, CEF-Maßnahmen Art-für-Art-Protokolle für die aktuell nachgewiesenen und betroffenen Arten Stufe 3: Ausnahmeverfahren nach 45 Abs. 7 BNatSchG falls trotz Vermeidungsmaßnahmen Verbotstatbestände erfüllt werden zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen vorliegen und es darf keine zumutbare Alternative geben und Der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Art darf sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern, bei Anhang-IV-Arten muss er günstig bleiben

4 Auswertung vorhandener Daten? Die veröffentlichten Messtischblatt (MTB)-Listen und Verbreitungskarten sind u. U. nicht vollständig, z. B. sind die nach der Roten Liste (LANUV 2011) seit Veröffentlichung hinzu gekommenen planungsrelevanten Vogelarten, jedoch auch viele Fledermausarten noch nicht flächendeckend erfasst. Es ist also nicht sichergestellt, dass nicht noch weitere planungsrelevante Arten auf dem MTB oder sogar im Plangebiet vorkommen Es müssen jedoch grundsätzlich alle vorkommenden planungsrelevanten Arten betrachtet werden - auch dann, wenn sie (noch) nicht im Fachinformationssystem erfasst sind Der Bezugsraum auf MTB-Ebene lässt andererseits keinesfalls den Schluss zu, dass all diese Arten auch im - meist sehr viel kleineren - Untersuchungsgebiet auftreten Das Fundortkataster ist im besiedelten Bereich teilweise äußerst lückenhaft Daten zu einzelnen (insbesondere privaten) Gebäuden liegen in der Regel auch bei Landschaftsbehörden, ehrenamtlichem Naturschutz oder Biologischen Stationen nicht vor Bei Gebäuden im Siedlungsbereich ist in aller Regel davon auszugehen, dass keine objektbezogenen Daten behördlich bekannt sind. Dies bedeutet aber noch längst nicht, dass keine planungsrelevanten Arten vorkommen!

5 Vorgehensweise in der Praxis Die alleinige Auswertung der MTB-Listen führt nicht weiter: Das Vorkommen Gebäude bewohnender Arten kann in der Regel allein anhand der vorhandenen bzw. eben nicht vorhandenen Daten nicht abschließend beurteilt und auch nicht ausgeschlossen werden Eine Art-für-Art-Betrachtung (womöglich noch mit Prüfprotokollen) für alle in der MTB- Liste aufgeführten Arten ist nicht zielführend für Arten, die im/am Objekt nach sachkundiger Einschätzung überhaupt nicht vorkommen können Die Beschränkung auf Gebäude bewohnende Arten ist sinnvoll; im Fachinformationssystem des LANUV ist dazu eine Auswahl nach dem Lebensraum Gebäude möglich, jedoch können noch weitere Arten hinzu kommen Eine eigene fachgerechte Untersuchung (Teil der ASP Stufe 2) ist meist unumgänglich

6 Zeitliche Rahmenbedingungen Ideal ist eine Kontrolle während der Brut- und Wochenstubenzeit (Mai) Oft erfolgt eine Beauftragung aber zu ungünstigen Jahreszeiten (Winterhalbjahr) Eine Potenzialanalyse ist trotzdem möglich, bestimmte Arten (i. d. R. Fledermäuse) können jedoch meist nicht ausgeschlossen werden Es kann dann keine abschließende Beurteilung erfolgen, eine nochmalige Überprüfung wird erforderlich Eine worst-case-betrachtung (es wird das Vorhandensein von Fortpflanzungsstätten unterstellt, ohne dies überprüft zu haben oder es jahreszeitlich bedingt nicht überprüfen zu können) kann zu Restriktionen führen, die ebenfalls eine weitergehende Überprüfung erfordern oder eine Aufgabe des Vorhabens nahe legen

7 Im Winterhalbjahr/außerhalb der Brutzeit Suche nach Einflugöffnungen Suche nach Spuren und Zeichen Erfassungmethodik Vögel Mauserfedern (artspezifisch), Gewölle (artspezifisch), Beutereste, Kotspuren Nester und benutzte Brutplätze Zur Brutzeit Suche nach Spuren und Zeichen Mauserfedern (artspezifisch), Gewölle (artspezifisch), Beutereste, Kotspuren Nachweis der Tiere (Sichtbeobachtung, Verhören, Antreffen am Schlafplatz/am Brutplatz) Ausflugkontrolle, Beuteeintrag Nachweis von Jungtieren

8 Erfassungmethodik Fledermäuse Im Winterhalbjahr Sommerquartiere sind nicht nachweisbar, da die Tiere (woanders) Winterschlaf halten Winterquartiere an der Außenhaut von Gebäuden lassen sich oft nicht nachweisen (und auch nicht ausschließen!), da die Tiere immobil sind Eingeschränkt: Spurensuche (Kotspuren, Beutereste, abgestürzte Jungtiere) Zur Wochenstubenzeit Quartiere und Hangplätze Gebäude bewohnender Arten sind vielfach weder von innen noch von außen zu erkennen! Spurensuche (Kotspuren, Beutereste, abgestürzte Jungtiere), aber: Spaltenquartiere bewohnende Arten hinterlassen oft keine Spuren! Ausflugkontrolle/Beobachtung von Schwärmverhalten (ggf. mit mehreren Beobachtern) - muss zur Aktivitätszeit (ggf. unterstützt durch Nachtsichtgerät) der Fledermäuse durchgeführt werden! Bioakustischer Nachweis (Zeitdehnungs-Detektor!) durch Sozialrufe, Kontaktrufe Tandemflüge Horchboxeinsatz zur Aktivitätsüberwachung über längere Zeiträume

9 Fehlerquellen - was ist zu beachten? Die Untersuchung sollte nur von Bearbeitern vorgenommen werden, die die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der zu betrachtenden Artengruppen besitzen (Artenkenntnis, spezielle Nachweismethoden, Autökologie, Phänologie) Die Erfassungen müssen innerhalb der artspezifischen Kartierzeiträume erfolgen Begutachtungen, nach denen bestimmte Arten oder Funktionserfüllungen ausgeschlossen werden können, müssen begründet werden An Objekten, an denen Gutachter am Tage (!) keine Fledermäuse feststellten und auch kein Potenzial erkennen wollten, konnten durch Horchboxuntersuchungen hohe Aktivitäten, Schwärmverhalten und Sozialrufe und damit ein dringender Quartierverdacht nachgewiesen werden Gebäude, an denen außerhalb der Brutzeit und während des Winterschlafes der Fledermäuse keine Tiere gefunden werden, können trotzdem Fortpflanzungsstätte sein Eine Eignung als Winterquartier für Fledermäuse wird oft nicht erkannt Artzugehörigkeit und Status ist im Einzelfall zu ermitteln: Brutplätze/Schlafplätze sowie Wochenstuben/Balzquartiere/Winterquartiere sind jeweils unterschiedlich zu beurteilen und auch mit unterschiedlichen Maßnahmen zu belegen

10 Rechtsnormen und Auslegung Gesetzesnorm 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG Verbotstatbestand Töten von Tieren oder deren Entwicklungsformen Erhebliche Störung während bestimmter Zeiten Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Entsprechend 44, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist bei Arten des Anhang IV der FFH-RL, bei den nach einer Rechtsverordnung streng geschützten Arten sowie bei europäischen Vogelarten das Verbot des 44, Abs. 1, Nr. 3 und in Hinblick auf die damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigung wild lebender Tiere auch das Tötungsverbot gemäß 44, Abs. 1, Nr. 1 nicht relevant, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. "Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d. h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010). Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Es muss also nicht jede einzelne Lebensstätte erhalten werden, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt! Störungen im Sinne des 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert.

11 CEF-Maßnahmen Nach anerkannter Rechtsprechung ist eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (continous ecological functionality-measure) nach 44, Abs. 5 BNatSchG funktional wirksam wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen aufgrund der Durchführung mindestens die gleiche Ausdehnung und/oder eine gleiche oder bessere Qualität hat und wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann oder wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat. Die grundsätzliche Eignung des Standortes und der Maßnahme muss im Rahmen der Zulassungsentscheidung dargelegt werden, bevor der Eingriff realisiert wird.

12 Nicht planungsrelevante Arten Alle weiteren, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Individuelle Verluste während der Baustellenphase ("Tötungsverbot" nach 44 (1), Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung von Nestern ( 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit ( 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden, wenn die Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit von September bis Februar durchgeführt wird.

13 Fallbeispiel öffentliches Gebäude Teilabbruch geplant Gebäudeüberprüfung innen und außen abendliche Ausflugkontrolle Untersuchung zur Brut-/Wochenstubenzeit keine Spuren (Kot, Federn, Gewölle, Nahrungsreste) oder Individuen planungsrelevanter Arten vorhanden genutztes Gebäude, nicht störungsfrei keine Nistplätze (Schwalbennester etc.) vorhanden Ausflug einer einzelnen Zwergfledermaus unter Dachrinne keine Wochenstube (Männchenquartier) außerhalb des Eingriffsbereiches großes weiteres Quartierpotenzial vorhanden keine Verbotstatbestände erfüllt

14 Fallbeispiel Industriegebäude Gebäudeabbruch geplant Begutachtung musste im Winterhalbjahr (November) erfolgen Brutvorkommen des Turmfalken aus vorhandenen Daten bekannt

15 Fallbeispiel Industriegebäude - Maßnahme Brutplatz ist Lebensstätte, auch wenn er während des Winters nicht besetzt ist Durchführung einer CEF-Maßnahme vor Abbruch des Gebäudes Ersatzbrutplatz in unmittelbarer Nähe (ca. 60 m Entfernung) des alten Brutplatzes Gebäudeabbruch vor Beginn der Brutzeit zur Verhinderung der erneuten Besiedlung des alten Brutplatzes und Vermeidung des Tötungsverbotes Die Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte kann mit einer hohen Prognosesicherheit im Sinne von 44, Abs. 5 BNatSchG angenommen werden außer dem Brutplatz sind keine weiteren Habitatfunktionen (Nahrungshabitat etc.) betroffen keine Verbotstatbestände erfüllt

16 Fallbeispiel Industrieanlage großer unübersichtlicher Gebäudekomplex Untersuchung musste im Herbst erfolgen ASP Stufe 1 mit Geländebegehung zur Potenzialeinschätzung Ausflugkontrolle zur Überprüfung auf Fledermausvorkommen Horchboxeinsatz zur automatischen Aufzeichnung von Fledermausaktivitäten über mehrere Tage

17 Fallbeispiel Industrieanlage - Ergebnisse 1 Vielzahl von Einflugmöglichkeiten und potenziellen Spaltenquartieren vorhanden Potenzial für Gebäudebrüter (Wanderfalke, Turmfalke, Uhu, Gartenrotschwanz) gegeben Krähennester als potenzielle Brutplätze für Horstbezieher (Baumfalke, Waldohreule, Wanderfalke, Turmfalke) vorhanden

18 Fallbeispiel Industrieanlage - Ergebnisse 2 Die Ausflugkontrolle ergab das Vorhandensein von mehreren Balzarenen der Zwergfledermaus, dringender Quartierverdacht, mehrere Tiere Vorhandensein von Winterquartieren und Wochenstuben nicht auszuschließen 1000 Tageszeitliche Aktivität der Fledermäuse während einer Woche im September :30:00 19:45:00 20:00:00 20:15:00 20:30:00 20:45:00 21:00:00 21:15:00 21:30:00 21:45:00 22:00:00 22:15:00 22:30:00 22:45:00 23:00:00 23:15:00 23:30:00 23:45:00 00:15:00 00:30:00 01:00:00 01:15:00 01:30:00 01:45:00 02:00:00 02:15:00 06:45:00 Anzahl Kontakt (logarithmisch) Pipistrellus pipistrellus Pipistrellus nathusii Rauhaut-/Zwergfledermaus Myotis sp. Nyctalus sp. Plecotus sp.

19 Fallbeispiel Industrieanlage - weiteres Vorgehen ASP Stufe 2 Überprüfung des Vorkommens von Uhu und Wanderfalke im zeitigen Frühjahr Kontrolle auf Brutvorkommen des Gartenrotschwanzes im Mai Überprüfung auf Fledermaus-Wochenstubenquartiere abschließende Aussage erst nach Vorliegen aller Befunde möglich

20 Fallbeispiel Brückenbauwerk Rückbau einer Fließgewässer-Abdeckelung Fledermausquartiere in Dehnungsfugen in der Decke festgestellt Wochenstube von Wasserfledermäusen Quartier von Zwergfledermäusen Fang und Telemetrie zur Ermittlung weiterer Quartiere

21 Fallbeispiel Brückenbauwerk - Maßnahmen Anbringen von Ersatzquartieren in der unmittelbaren Umgebung - Eingriffsbereiches - vor dem Abbruch außerhalb des Anbringen weiterer Ersatzquartiere nach Fertigstellung der Rückbaumaßnahme Bauzeitenregelung: Abbruch nach Räumung der Wochenstuben und vor Bezug der Winterquartiere Ökologische Baubegleitung

22 Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle Leerstehender Bauernhof soll zur privaten Wohnnutzung umgebaut werden Tierhaltung aufgegeben Schlafplatz der Schleiereule, aber kein sicherer Brutplatz vorhanden Beobachtung von Zwergfledermäusen

23 Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle - durchgeführte Maßnahmen Renovierung der Fassade, Reaktivierung des Einflugloches am Giebel Anbringen einer Schleiereulen-Nisthilfe, die bereits angenommen wurde Dachflächen und übriges Gebäudeensemble wurde nicht verändert, Zwergfledermäuse werden weiterhin beobachtet

24 Fallbeispiel landwirtschaftliche Hofstelle - freiwillige Maßnahmen Anbringen einer zweiten Schleiereulen-Nisthilfe in einem Nebengebäude Wiederaufnahme der Tierhaltung, dadurch Besiedlungsmöglichkeit der Ställe für Rauchschwalben Zusätzliches Anbringen von zwei Steinkauz-Nisthilfen

25 Zusammenfassung Die Artenschutzprüfung für Gebäude erfordert ein dem Objekt und der Fragestellung angepasstes Untersuchungsdesign Sie kann auf die tatsächlichen Erfordernisse zugeschnitten werden: Auswertung vorhandener Daten meist nicht zielführend Fachgerechte Untersuchung des Objektes in der Regel erforderlich Fokussierung auf Gebäude besiedelnde planungsrelevante Arten Die Maßnahmenplanung umfasst häufig Bauzeitenregelungen, Installieren von Ersatzbrutplätzen bzw. -quartieren und ökologische Baubegleitung Da Gebäude besiedelnde Arten in der Regel Kulturfolger sind, sind die Erfolgsaussichten von unterstützenden Maßnahmen hoch Durch Kooperation mit dem Antragsteller/Vorhabenträger lassen sich naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen oft effizient und nachhaltig erreichen

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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