Solarstrom Chancen & Herausforderungen. Peter Toggweiler, Basler & Hofmann

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1 Solarstrom Chancen & Herausforderungen Peter Toggweiler, Basler & Hofmann

2 Impressum Diese Präsentation stammt aus Schulungsunterlagen von EnergieSchweiz, welche von Swissolar in Zusammenarbeit mit mehreren Partnern erstellt wurde. Für die Nutzung der Unterlagen braucht es die Zustimmung von Swissolar. Trägerschaft Solarbildung Schweiz 2020: Swissolar Verantwortlich für den Inhalt dieser Präsentation: Basler & Hofmann AG, Peter Toggweiler 2

3 Unterlagen Solarbildung Schweiz 3

4 Solarbildung Schweiz Von EnergieSchweiz unterstütztes Projekt Überarbeitung der kompletten Weiterbildungsunterlagen im PV-Bereich 36 Lernthemen als kommentierte Power- Point-Präsentationen mit Übungen, Lernvideos, Nutzungspauschale Modular aufgebaute Unterlagen, hohe Aktualität Über Makro individuelle Kurse erstellbar Schulungen zur Anwendung der Unterlagen und des Makros Themenerarbeitung zusammen mit Partnerverbänden/Bildungseinrichtungen Swissolar 4 T000.I010.S10

5 Chancen 5

6 Gute Sonneneinstrahlung auch in der Schweiz Geographische Verteilung der solaren Ressourcen: Schweiz (250 m) Mittelland: kwh/m 2 Min: kwh/m 2 Max:1 500 kwh/m 2 (Wallis/Engadin) Rund 0 25 % weniger als im weltweiten Durchschnitt 6

7 Solarstromgewinnung ist technisch einfach Neben den Solarmodulen an der Fassade oder auf dem Dach braucht es nur noch einen geeigneten Wechselrichter (1). Bei grösseren oder speziellen Anlagen kommen noch weitere Systemkomponenten dazu. Zur Verwendung der Sonnenenergie in der Nacht können Batterien eingebaut werden. Gebäudehülle Schweiz Legende: 1 Wechselrichter 2 Stromzähler, für beide Richtungen 3 Netzanschluss 7

8 Das Potenzial für Solarstrom ist enorm gross Gemäss einer Studie des Bundesamtes für Energie, ausgearbeitet durch e4plus, könnten in der Schweiz auf den gut geeigneten Dachflächen etwa 50 TWh Strom pro Jahr produziert werden. Dies entspricht rund 80 % des Verbrauchs. Dazu kommt noch das Potenzial an Fassaden. Der Zubau Photovoltaik ist machbar wie die Grafik von Roger Nordmann zeigt. Quelle: NR Roger Nordmann, Nationale PV Tagung März 2019, Bern 8

9 Solarstrom ist preiswert, einheimisch und nachhaltig Basler & Hofmann AG Bei grossen Anlagen sind Preise für Solarstrom unter 10 Rp./kWh möglich. Bei kleineren Anlagen liegt der Preis für den Solarstrom bei etwa Rp./kWh. Die mittleren Strombezugspreise für Haushalte in der Schweiz liegen etwa bei 20 Rp./kWh. Solarstrom ist oft günstiger als der Netzstrom. Es gibt ein grosses Potenzial für Solarstrom von Dächern und Fassaden. 9

10 Es gibt einen grossen, globalen Markt 2017: PV mit grösster zugebauter Leistung aller Energieträger. Anfänglich war Europa der Markttreiber. Mittlerweile verteilt sich der Absatzmarkt auf viele Länder. Die globale Markt ermöglicht die automatisierte Produktion von Solarmodulen und damit günstige Preise. Solar Power Europe,

11 Die Kosten für die Solarmodule sind stark gesunken Lernkurve: mit jeder Verdoppelung des kumulierten Marktvolumens sinkt der Preis um durchschnittlich 24%. Wegen den grossen Produktionsmengen sind weitere Preissenkungen möglich. Fraunhofer ISE, Photovoltaics Report

12 Es gibt die Einmalvergütung vom Bund für neue Anlagen Bis Ab EIV Grundbeitrag CHF EIV Leistungsbeitrag < 30 kw EIV Leistungsbeitrag ab 30 kw CHF/kWh CHF/kWh KEV/EVS ab 100 kw Rp./kWh 12

13 Eigenverbrauch ist gemäss Energiegesetz (EnG) zulässig Angenommen an der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 In Kraft seit 1. Januar 2018 Art. 16 Eigenverbrauch: 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion. Energiegesetz (EnG) 13

14 EnG Art. 17: Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 1. Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist erlaubt, falls die Produktion «erheblich» ist. 2. Eigenverbrauch darf auch für Mieter vorgesehen werden. 3. Mieter dürfen sich gegen die Einführung einer Eigenverbrauchsgemeinschaft wehren. Haben sie aber einmal zugestimmt (z. B. beim Abschluss eines Mietvertrags), müssen sie im ZEV bleiben. 4. Die Kosten zur Einführung des ZEV trägt der Grundeigentümer. 14

15 Seit gelten für ZEV verbesserte Bedingungen Der Preisvorteil mit dem günstigen, selber produzierten und verbrauchten Strom (Eigenverbrauch) kann neu zwischen Investor und Mieter aufgeteilt werden. Und neu gilt als obere Preisgrenze der Strompreis im Fall ohne ZEV, zum Beispiel der lokal gültige Haushalttarif, inkl. Netzkosten und Abgaben. Swissolar 15

16 Verbindungen über Verkehrswege und Bäche Seit dem sind ZEV über eine Strasse oder Bach hinweg möglich, auch dann wenn sich dieses Grundstück nicht am ZEV beteiligt. Es braucht aber zwingend das Durchleitungsrecht für die elektrische Stromleitung. Swissolar 16

17 Herausforderungen 17

18 Unverhältnismässige Bürokratie Swissolar versucht, die bürokratischen Hürden zu reduzieren. Einiges konnte in der Vergangenheit verbessert werden, zum Beispiel Planvorlage ESTI erst ab 30 kw Für gut eingeordnete Anlagen auf Dächern genügt eine Meldung ans Bauamt anstelle einer Baubewilligung Das Audit für die HKN und Auszahlung der Einmalvergütung ist für Analgen < 30 kw vereinfacht worden. Bild: Niklas Bildhauer [CC BY-SA 2.0 ( 18

19 Der Solarprofis hilft weiter Das Swissolar-Anbieterverzeichnis «Die Solarprofis» ist eine wichtige Hilfe für Endkunden auf dem Weg zu einer qualitativ hochstehenden Solaranlage. Es umfasst 700 Einträge aus den Bereichen Beratung und Planung Ausführung Herstellung und Vertrieb Swissolar führt regelmässig Kontrollen durch, ob die SOLARPROFIS -Unternehmen die Qualitätskriterien noch erfüllen. Swissolar 19

20 Bedingungen und Herausforderungen zum Eigenverbrauch Einige wichtige Punkte sind in der Energieverordnung (EnV) geregelt. Zur korrekten Anwendung der EnV wurde im Auftrag von EnergieSchweiz durch die nachstehenden Organisationen ein Leitfaden erstellt: Swissolar Hauseigentümerverband (HEV) Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) In Absprache mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE). Zurzeit wird der Leitfaden vom BFE an die neue EnV gültig per angepasst. Swissolar 20

21 Eigenverbrauch mit und ohne ZEV ZEV bietet neue Möglichkeiten, bringt aber auch neue Pflichten. Bisherige Modelle mit Eigenverbrauch sind weiterhin möglich. Auch kann der VNB Eigenverbrauch über mehrere Grundstücke anbieten, jedoch ausserhalb der Tarifbindung auch nur ohne Nutzung des öffentlichen Netzes. Swissolar, Leitfaden Eigenverbrauch 21

22 Grundsätzliches zum Praxismodell VNB Die Beteiligte im Praxismodell VNB bleiben je einzeln Endverbraucher im Sinne des StromVG. Ihnen stehen gegenüber dem Netzbetreiber weiterhin sämtliche entsprechenden Rechte gemäss StromVG und StromVV zu. So können sie beispielsweise ihr Stromprodukt beim Grundversorger frei wählen. Der Verteilnetzbetreiber als Grundversorger muss seinen Grundversorgungsauftrag mit all seinen Pflichten weiterhin wahrnehmen. Für den Vollzug der stromversorgungsrechtlichen Rechte und Pflichten ist die ElCom zuständig. Der einfachste Fall im Modell VNB bleibt das Einfamilienhaus mit der PV-Anlage auf dem Dach und der Überschussmessung am Messpunkt. Für grössere Objekte haben zahlreiche Verteilnetzbetreiber neue Abrechnungsmodelle zum Verkauf der vor Ort produzierten Elektrizität entwickelt. 22

23 Praxismodell VNB im Fall Miete Teilnahme von Mietern an einer EVG gemäss Praxismodell VNB beruht auf der Freiwilligkeit aller Beteiligten. Der Mieter bleibt Endverbraucher und wird durch den Verteilnetzbetreiber versorgt. Die Schutzbestimmungen im Fall ZEV für Mieter/Pächter als Endverbraucher gemäss Art. 16 EnV entfallen hier. Es gelten stattdessen weiterhin alle Teilnehmer die Vorgaben gemäss StromVG und StromVV, insbesondere betreffend Strompreis. Günstigere Strompreise für den vor Ort produzierten Solarstrom in zulässig. Ein Wechsel von einem Praxismodell VNB zu ZEV ist möglich, wenn der Grundeigentümer einen solchen neu vorsieht. Andersherum ist der Austritt aus einem ZEV nur unter ganz bestimmten Umständen möglich (Art. 17 Abs. 3 EnG und Art. 16 Abs. EnV). 23

24 Modell ZEV Im Modell ZEV werden die Teilnehmer in ihrer Gesamtheit zu einem einzigen Endverbraucher im Sinne der StromVG-Gesetzgebung. Für die internen Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Teilnehmer des ZEV sind die Bestimmungen des EnG, der EnV und des Obligationenrechts massgebend; hierfür sind die Zivilgerichte zuständig. Das Aussenverhältnis zwischen ZEV und VNB (Grundversorgung, Netznutzungsentgelt usw.) richtet sich hingegen nach dem StromVG; hierfür ist die ElCom zuständig. Im Modell ZEV gibt es dazu die wesentliche Unterscheidung zu machen, ob es sich um vermietetes oder selbst bewohntes Wohneigentum handelt. 24

25 Modell ZEV mit Mietwohnungen In Mietliegenschaften kann der ZEV über einen Zusatz zum Mietvertrag erfolgen. Im Zusammenhang mit dem ZEV wird immer vom Grundeigentümer gesprochen, da nur dieser gemäss EnG einen ZEV gründen kann. Auf der anderen Seite stehen die Mieter als Teilnehmer und Stromabnehmer. Sie können sich auch in diesem Zusammenhang auf die Schutzbestimmungen des Mietrechts berufen. Diese Bestimmungen werden durch das EnG und die EnV ergänzt. Der Zusatz zum Mietvertrag muss daher sowohl die Vorgaben von EnG und EnV als auch die zwingenden Bestimmungen des Mietrechts einhalten. Die Beteiligung am Zusammenschluss endet bei einer mietvertraglichen Lösung mit dem Ende des Mietvertrags. Der Vertragszusatz muss die verschiedene Bedingungen einhalten und gewisse minimale Inhalte umfassen. Im Anhang zum Leitfaden ist ein typisches Beispiel dargestellt. 25

26 Gründung eines ZEV bei Neuvermietung Bei der Erstvermietung eines Neubaus oder nach der umfassenden Sanierung eines leerstehenden Gebäudes trifft der Mieter bereits beim Abschluss des Mietvertrags eine hauseigene PV-Anlage an. Der Mietvertrag scheidet die Stromkosten ausdrücklich als Nebenkosten aus und erklärt die Bestimmungen über den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch als Vertragsbestandteil. In aller Regel wird der Grundeigentümer auch bereits das vom Verteilnetzbetreiber bezogene Stromprodukt ausgewählt haben. Die gleiche Situation trifft auch ein Nachfolgemieter bei Mieterwechsel an. Mieterschutzbestimmungen gelten uneingeschränkt. 26

27 Fall Eigentum: Empfehlung vom HEV zur Rechtsform Schliessen sich mehrere Grundeigentümer (Eigentümer separater Liegenschaften) zu einem ZEV zusammen, wird empfohlen, zwecks Sicherung des Weiterbestandes und zum Schutz der Investition des Inhabers der Anlage, den ZEV mit einem Dienstbarkeitsvertrag und einem Reglement (Nutzungs- und Verwaltungsordnung) zu regeln und im Grundbuch einzutragen. Eine privatrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Regelung des ZEV ist zwar möglich, wird aber nicht empfohlen, da der Investitionsschutz des Inhabers der Anlage und ein Weiterbestand mittels einer Gesellschaft nicht gewährleistet werden können. 27

28 ZEV bei selbstgenutztem Eigentum Bei der Preisfestlegung des Solarstroms und Abrechnung der Stromkosten kommen die Mieterschutzvorschriften gemäss Art. 16 EnV nicht zur Anwendung. Die Teilnehmer sind in der Ausgestaltung des Solarstrompreises frei. Vermietet ein Teilnehmer des ZEV seine Liegenschaft, sind die Vorgaben gemäss Art. 16 EnV einzuhalten und entsprechend eine verbrauchsabhängige Rechnung zu erstellen (siehe Teil 4 des Leitfadens). 28

29 Schwierigkeiten für neue ZEV in bestehenden Situationen Beispiel: Drei Gebäude wollen einen ZEV machen, die bisherigen Verteilnetz verläuft teilweise in privaten Grundstücken: Fragen: Kann ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch über eine VNB-Leitung gebildet werden? (Antwort: Nein!) Kann das Kabel durch den Zusammenschluss übernommen werden? (Antwort: Ja, unter gewissen Umständen und eventuellen baulichen Anpassungen.) BKW 29

30 Praxisbeispiel: Netzkabel auf privatem Grund Das Verteilnetz darf im Eigenverbrauch (zwischen Produktion und Verbrauch) nicht in Anspruch genommen werden. Die Anforderungen an Netzkabel unterscheiden sich von denjenigen an Hausinstallationskabel. In den meisten Fällen ist eine "Umnutzung" nicht zulässig. Entscheidung: Das Netzkabel konnte in diesem Fall vom ZEV nicht übernommen werden. In anderen Fällen und immer in Übereinkunft mit dem VNB kann es aber durchaus möglich sein. Bild und Text: BKW, Frederik Schneider 30

31 Hier ist ein ZEV technisch machbar, aber wirtschaftlich unsinnig BKW 31

32 Die Technik für die Solarstromnutzung ist bereit, ebenso die Rahmenbedingungen! Jetzt liegt es an uns, dies zu nutzen! 32

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