Stellungnahme zum Entwurf vom 6. Mai 2015 für das Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts
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- Friedrich Blau
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1 Stellungnahme zum Entwurf vom 6. Mai 2015 für das Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts 1. Grundsätzliches Die unterzeichnenden Organisationen haben hinsichtlich des vorliegenden Gesetzentwurfs massive Bedenken hinsichtlich seiner Grundausrichtung sowie bezüglich einzelner Passagen. Unsere Grundsätzlichen Bedenken sind die folgenden: Die EU-Richtlinie 2013/55 wird zum Anlass genommen weitere Reglementierungen in Sachsen einzuführen. Das Ziel der EU- Richtlinie, die Mobilität in Europa zu erleichtern, wird mit Ihrem Gesetzesentwurf konterkariert. Vielmehr führt er dazu, die bisherige problemlose Mobilität der Ingenieure in Deutschland erheblich zu erschweren. Um der Umsetzung der Richtlinie Genüge zu tun, muss das Sächsische Ingenieurgesetz nur an diese angepasst werden. Ansonsten gibt es keinen weiteren Änderungsbedarf. Zusammenfassung von Ingenieurgesetz und Ingenieurkammergesetz: Die Ingenieurgesetze sind für alle 1,6 Millionen erwerbstätigen Ingenieurinnen und Ingenieure in Deutschland wichtig, weil ihre Berufsbezeichnung dadurch gesetzlich geschützt wird. Insbesondere wird festgelegt, wer die Berufsbezeichnung Ingenieur führen darf. Ferner wird in den Ingenieurgesetzen geregelt, wie die Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen erfolgen soll. In den Ingenieurkammergesetzen hingegen werden die Aufgaben und Zuständigkeiten der Ingenieurkammern geregelt. Dazu gehören u.a. der Schutz der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur sowie das Führen spezifischer Listen im Bausektor, z.b. für Sachverständige, Bauvorlageberechtigte usw. Während die Ingenieurgesetze also für alle Ingenieure relevant sind, beziehen sich die Ingenieurkammergesetze insbesondere auf den Bereich der freiberuflich tätigen Ingenieure im Bausektor. Das Ingenieurgesetz und das Ingenieurkammergesetz verfolgen somit verschiedene Ziele und sind inhaltlich völlig unterschiedlich. Die Begründung zur Zusammenfassung der Gesetze um eine Deregulierung zu erreichen greift somit nicht. Die Zusammenfassung dieser beiden Gesetze lehnen wir daher ab. 1
2 Ausweitung der Zuständigkeiten der Ingenieurkammer Sachsen: Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Regelungen, die eine erhebliche Ausweitung der Zuständigkeiten für die Ingenieurkammer vorsehen. Dies lehnen wir entschieden ab. Die Kammer hat derzeit gerade einmal 2710 Mitglieder. In Sachsen gibt es allerdings erwerbstätige Ingenieure. Somit vertritt die Kammer weniger als drei Prozent der Ingenieurinnen und Ingenieure in Sachsen. Ihr eine für die Gesamtheit aller in Sachsen tätigen Ingenieure umfassende Repräsentationsfunktion und Regelungskompetenz zu übertragen, kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage. Aber auch inhaltlich wäre es kontraproduktiv und daher inakzeptabel, wenn künftig die Ingenieurkammer z.b. die Qualität von Ingenieurstudiengängen oder das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung prüfen und bescheinigen sollte. Die Aufgabe der Kammer sollte sich auch weiterhin ausschließlich auf die Selbstverwaltung und Überwachung der öffentlich tätigen, freiberuflichen Ingenieure beschränken. Sächsischer Sonderweg: Mit dem jetzigen Gesetzentwurf würde Sachsen in zentralen Punkten von den Regelungen in allen anderen Bundesländern abweichen. Hierdurch würde der Ingenieurarbeitsmarkt in Deutschland fragmentiert, die Mobilität von Ingenieuren innerhalb des Bundesgebietes eingeschränkt und Bürokratiekosten erhöht, ohne, dass diesen gravierenden Nachteilen irgendein Vorteil gegenüber stünde. Daher empfehlen wir Ihnen das Sächsische Ingenieurgesetz mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurgesetze in Deutschland abzustimmen. 2. Kommentare zu einzelnen Regelungen Unsere o.g. grundsätzlichen Einwände gegen den Gesetzentwurf gründen auf den im Entwurf angedachten Regelungen zu folgenden Punkten, zu denen wir weiter unten konkret Stellung beziehen: - Regelungen zur Studienanforderung an Ingenieurstudiengänge in Anlage 1 des Gesetzentwurfs ( 1); - Prüfung von Studiengängen durch die Ingenieurkammer ( 1); - Einführung von Bescheinigungen der Ingenieurkammer Sachsen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ( 1), - die gesetzliche Beschreibung der Berufsaufgaben von Ingenieuren ( 2); - Eintrag in Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen als Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für Personen mit ausländischen Hochschulabschluss. ( 34, 35). 1 Berufsbezeichnungen, Absatz 1, Nr. 1 Das Ziel der Qualitätskontrolle von Ingenieurstudiengängen an Hochschulen soll laut 1 Absatz 1 mit einem völlig neuen und aus Sicht der Organisationen ungeeigneten Instrument verfolgt werden. Die Qualitätssicherung von Hochschulstudiengängen kann nicht über den Umweg der Bestätigung einer Berufsbezeichnung durch die Ingenieurkammer erfolgen. Die Aufgabe der Qualitätssicherung wird vielmehr durch das bewährte und funktionierende Akkreditierungssystem gewährleistet. Darüber hinaus lehnen wir die Definition neuer qualitativer und quantitativer Anforderungen für Ingenieurstudiengänge, wie sie in Anlage 1 definiert werden, ab. Die Kompetenz, für alle Ingenieurdisziplinen zu sprechen, kann die Ingenieurkammer für sich nicht beanspruchen, da sie lediglich für die freiberuflich tätigen Ingenieure im Bausektor zuständig ist und nur weniger als drei Prozent der Ingenieure in Sachsen vertritt. 2
3 Das Zählen von ECTS Leistungspunkten mit einem Mindestanteil von 144 Punkten im MINT-Bereich, wie in Anlage 1 des Gesetzentwurfs, wird der heutigen Studienstruktur und der Ausrichtung auf Lernergebnissen nicht gerecht. Ingenieurverbände, Hochschulen und Unternehmen haben sich gemeinsam auf einen EU-weit abgestimmten und von allen Stakeholdern anerkannten Qualifikationsrahmen, den sog. EUR-ACE Framework geeinigt. Dieser wird von der Community ständig weiterentwickelt. Eine gesetzlich festgeschriebene Definition von Kriterien für Studiengänge birgt die Gefahr, dass sie nicht in ausreichendem Maße an neue technologische Entwicklungen sowie die daraus resultierenden veränderten Tätigkeitsfelder und sich wandelnden Kompetenzprofile von Ingenieuren angepasst werden kann. Diese gesetzlich verankerte Stagnation würde die hohe Qualität und Praxisrelevanz der deutschen Ingenieurstudiengänge gefährden. Als Beispiel für eine aktuell bedeutende Entwicklung, an die sich die Inhalte der Ingenieurstudiengänge anpassen müssen, sei an dieser Stelle das Zusammenwachsen der Disziplinen Maschinenbau, Elektrotechnik und Informatik im Kontext von Industrie 4.0 genannt. Abgesehen von diesen inhaltlichen Bedenken halten wir die in 1 Absatz 1 geplanten Neuerungen auch deshalb für ungeeignet, weil sie die Autonomie der Hochschulen unangemessen einschränken würde. Wir empfehlen, 1 Absatz 1, Nr. 1 aus der Novelle zu streichen und stattdessen Nachstehendes zu berücksichtigen: Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur soll derjenige erhalten, der ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern Vollzeit (entsprechend 180 ECTS) erfolgreich abgeschlossen hat. Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur soll sich wie bisher unmittelbar aus dem jeweils anzuwendenden Landesingenieurgesetz ergeben. 1 Berufsbezeichnungen, Absatz 3 Es reicht vollkommen aus, wenn die Hochschulen auf Ihren Abschlussurkunden oder im Diploma Supplement darauf hinweisen, dass die Absolventen nach dem Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes die Berufsbezeichnung Ingenieur tragen dürfen. Dies wird zu Transparenz und Klarheit beitragen. Zusätzliche Bescheinigungen zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur würden hingegen keine Sicherheit schaffen, sondern große Verunsicherung auslösen. Denn es entsteht bei Absolventen der Studienabschlüsse Bachelor und Master der Eindruck, die Berufsbezeichnung Ingenieur sei von einer gesonderten Bescheinigung abhängig. Würde die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur von einer Prüfung der Studiengänge und von Bescheinigungen durch eine Ingenieurkammer abhängig machen, würde man damit zudem den deutschen Hochschulen die Kompetenz absprechen, qualitativ hochwertige ingenieurwissenschaftliche Studiengänge zu konzipieren. Wie oben bereits erwähnt darf die Qualitätssicherung von Hochschulstudiengängen nicht über den Umweg der Genehmigung durch eine Ingenieurkammer erfolgen. Qualitätssicherung kann und wird einzig und allein durch das bewährte und funktionierende Akkreditierungssystem gewährleistet. Mit dem Ausstellen von Bescheinigungen zur Führung der Berufsbezeichnung würde das Bundesland Sachsen einen Standortnachteil für sich selbst schaffen. Denn die Regelung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ergibt sich in den übrigen Bundesländern eindeutig aus dem Gesetz, wodurch der fälschliche Eindruck vermieden wird, man müsse sich zum Führen der Berufsbezeichnung eine geson- 3
4 derte Genehmigung einholen. Statt neue Bürokratievorschriften einzuführen, sollte die Überarbeitung des Ingenieurgesetzes dazu genutzt werden, unnötige Hemmnisse für den Zugang zum Ingenieurarbeitsmarkt in Sachsen abzubauen. Wir fordern die Streichung des derzeitigen Texts von 1, Absatz 3. Wir empfehlen, ihn zu ersetzen durch folgende Formulierung: Die Hochschulen in Sachsen sollen im Diploma Supplement unter 5.2 Beruflicher Status darauf verweisen, dass die Absolventen nach Abschluss ihres Studiengangs die Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin in Sachsen nach dem Ingenieurgesetz Sachsen führen dürfen. 2 Berufsaufgaben, Absatz 1 2, Absatz 1 des Gesetzentwurfs sieht erstmalig die Definition der Berufsaufgaben der Ingenieure und die Nennung von typischen Tätigkeiten vor. Beides lehnen wir ab. Es ist nicht einzusehen, dass der Gesetzgeber bestimmt, welche Aufgaben und Tätigkeitsfelder dem Ingenieurberuf entsprechen. Aufgaben und Tätigkeitsfelder von Ingenieuren ergeben sich durch Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Dies muss auf künftig so bleiben. Wir sehen in einer gesetzlichen Festlegung keinen Nutzen. Im Gegenteil, sie birgt die Gefahr, dass Realitäten des Arbeitsmarkts nicht angemessen abbildet, im Zeitablauf nicht adäquat an Veränderungen angepasst wird Vorschub leistet für eine Regulierung des Ingenieurberufs und auch in diesem Fall ein sächsischer Sonderweg beschritten wird, der die Einheitlichkeit und damit die volle Funktionsfähigkeit des deutschen Ingenieurarbeitsmarkts in Frage stellt. Die Definition von Berufsaufgaben sollte auch künftig explizit auf den Bereich der regulierten Ingenieurberufe beschränkt bleiben, d.h. auf die eigenverantwortlich handelnden freiberuflichen Ingenieuren. 34 Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung und 35 Eintragungsverfahren Der Bedarf an qualifizierten Ingenieuren kann schon heute vielfach nicht gedeckt werden. Laut Ingenieurmonitor 2014/IV waren es in Sachsen 2310 unbesetzte Stellen. Jede offene Stelle, die nicht adäquat besetzt werden kann, führt zu Auftrags-, Produktions- und Wohlstandverlusten. Dieses Problem wird sich insbesondere aufgrund der demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren noch erheblich verschärfen, weil weniger Ingenieure ausgebildet werden als in Rente gehen. Aktuelle Studien des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW Köln) zeigen, dass zum Ende der 2020er Jahre in Deutschland bis zu Ingenieurinnen und Ingenieure fehlen. Deutschland wird daher zunehmend auch im Ausland ausgebildete Ingenieure brauchen, um den eigenen Bedarf decken zu können. Daher sollten unnötige Hemmnisse für den Zugang von im Ausland ausgebildeten Ingenieuren auf den deutschen Arbeitsmarkt weiter abgebaut werden. Neue Hürden dürfen auf keinen Fall aufgebaut werden. Der vorliegende Gesetzentwurf ist auch in dieser Hinsicht kontraproduktiv. Die Organisationen lehnen es ab, Ingenieure mit einer ausländischen Berufsqualifikation sich in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes, besonderes Verzeichnis eingetragen lassen müssen, um die die 4
5 in 1 Absatz 1 genannte Berufsbezeichnung führen zu dürfen. Dies würde zu einer zwangsweisen Kammermitgliedschaft aller Ingenieure mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation führen für die es unseres Erachtens keinerlei sachliche Begründung gibt. Statt im Ausland ausgebildete Ingenieure zu Zwangsmitgliedern der Kammer zu machen, sollte bei der Anerkennung von Abschlüssen lediglich geprüft werden, ob die antragstellende Person einen anerkannten ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss mit mindestens 180 ECTS vorweisen kann. Das Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse der Kultusministerkonferenz sollte dafür als Referenz dienen. Wenn dieser Hochschulabschluss nicht vorliegt, erfolgt die Ablehnung des Antrags oder die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme. Für die Ausgleichsmaßnahme müssen die wesentlichen Unterschiede zu einheitlich abgestimmten lernergebnisorientierten Referenzrahmen (wie sie die EUR-ACE Kriterien darstellen) und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen oder Berufspraxis erworben wurden, aufgezeigt werden. Wir empfehlen, 34 und 35 ersatzlos zu streichen und um die einheitliche Umsetzung der EU- Richtline 2013/55 in den deutschen Ingenieurgesetzen zu garantieren, sich mit der existierenden Bund-Länder-Gruppe zur Koordinierung der Ingenieurgesetze in Deutschland abzustimmen. 5
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