Positionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

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1 Positionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Einführung Seit dem können gleichgeschlechtliche Paare eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist, wie die Ehe, ein familienrechtliches Institut. Die Partner leben in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft und sind füreinander unterhalts- und einstandsverpflichtet. 1 Die Rechtsfolgen einer Lebenspartnerschaft entsprechen im Wesentlichen den Rechtsfolgen, die die Eingehung einer Ehe auslösen. Jedoch ist die Lebenspartnerschaft im deutschen Recht der Ehe nicht gleichgestellt. Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, in denen gleichgeschlechtliche Paare nicht dieselben Rechte für sich beanspruchen können, wie Ehepaare. Besonders hervorzuheben sind hier das Steuer- und das Adoptionsrecht. Die Verfassungsmäßigkeit der zahlreichen Ungleichbehandlungen wurde in den letzten Jahren von den Befürwortern der Öffnung der Ehe für eingetragene Lebenspartnerschaften immer wieder angezweifelt. 2 Die Bundesregierung hat am 16. August 2012 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes veröffentlicht. Der Gesetzentwurf sieht eine Gleichstellung in zahlreichen Vorschriften des deutschen Rechts vor. 3 Eine Gleichstellung oder Angleichung im Adoptions- und Einkommensteuerrecht hingegen wird nicht zur Diskussion gestellt, da der Ausgang der noch anhängigen Verfahren zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Gleichstellung beim Bundesverfassungsgericht abgewartet werden soll. Die vollkommene Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird im vorgelegten Gesetzentwurf ebenfalls nicht angedacht. In seiner Positionierung fordert der Paritätische die Bundesregierung auf, die schrittweise Angleichung aufzugeben, die Ehe für homosexuelle Partner zu öffnen und die absolute Gleichstellung in allen Bereichen zu vollziehen. Darüber hinaus gibt der Paritätische jedoch zu bedenken, dass die Lebensentwürfe von Eltern mit Kindern ganz unterschiedlicher Natur sein können und grundsätzlich jede selbstgewählte Form eines familiären Zusammenlebens respektiert und unterstützt werden sollte. Daher sollten insbesondere die steuer- und sozialrechtlichen Einordnungen aller 1 BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr. 93 (1-127), 2 U.a. durch die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucksache 17/8248 vom Vorgesehene Änderungen im : Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, in der Zivilprozessordnung, im Zwangsversteigerungsgesetz, in der Insolvenzordnung, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Lebenspartnerschaftsgesetz, im Schuldrechtsanpassungsgesetz, im Strafgesetzbuch, sowie der Höfeordnung. 1

2 familiären Lebensformen einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Die folgenden Betrachtungen fokussieren jedoch nur auf den vorgelegten Gesetzentwurf und die damit verknüpften offenen Fragen im Hinblick auf die Gleichstellung zwischen dem Rechtsinstitut der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft. 1. Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner Der Paritätische begrüßt grundsätzlich alle Schritte, zur Beseitigung bestehender Ungleichbehandlungen eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen und der damit verbundenen Gleichstellung von Lebenspartnern. Der vorgelegte Gesetzentwurf bleibt jedoch weit hinter den Erwartungen zurück. So heißt es im Diskussionspapier es handelt sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften von geringer praktischer Bedeutung. 4 Die wesentlichen Bereiche nämlich die Gleichstellung im Steuerrecht und im Adoptionsrecht werden ausgeklammert. Diese lediglich schrittweise Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe lehnt der Paritätische ab. Auf der einen Seite bestätigt die Bundesregierung, dass in einigen Vorschriften vor allem des Zivil- und Verfahrensrechts Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt würden ohne dass dafür ein Grund ersichtlich wäre. 5 Gleichzeitig aber wird ein Gesetzentwurf zur Diskussion gestellt, der die entscheidenden Bereiche übergeht. Auch bedauert der Paritätische, dass die Bundesregierung keine eigene Initiative zur Beseitigung der Ungleichbehandlungen im Einkommensteuer- und Adoptionsrecht anstrebt, sondern vor einer eigenen Entscheidung erst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abwarten will. Die angestrebten Verbesserungen für Lebenspartner aus dem Koalitionsvertrag hängen folglich vom Ausgang der Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ab. 6 Die bereits ergangenen Entscheidungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Ungleichbehandlungen von Lebenspartnerschaften zu treffen hatte, würden jedoch eine weniger verhaltene Vorgehensweise rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass auch eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben. 7 Der grundrechtlich gewährleistete Schutz von Ehe und Familie berechtigt den Gesetzgeber zwar, dieses Institut gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Geht aber die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer vergleichbarer Lebensformen einher, rechtfertigt das Verweisen auf das Schutzgebot gemäß Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz 8 eine Ungleichbehandlung 4 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, S. 1, A. 5 Ebenda. 6 Vgl. auch Manuela Maurer, Rechtliche Behandlung im Steuerrecht, FÜR 5/2010, S. 196 (199). 7 Vgl. BVerfG, 1 BvR 611/07 vom , Absatz-Nr (96), BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (93), 8 Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz: (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. 2

3 nicht. 9 Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrages der Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. 10 Vielmehr bedürfe es eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, um die Benachteiligung zu rechtfertigen. 11 Derartige Sachgründe konnte das Bundesverfassungsgericht weder im Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts feststellen, 12 noch im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung. 13 Die Bundesregierung könnte daher folgerichtig davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Einkommensteuer- und Adoptionsrechts zu einer ähnlichen Auffassung gelangen wird. 2. Einkommensteuerrecht Die Bundesregierung ist auch im Bereich des Einkommensteuerrechts gefordert, die bestehende Benachteiligung von Lebenspartnern zu beseitigen. Dies wird jedoch mit dem Argument abgelehnt, dass eine Ungleichbehandlung im Steuerrecht aufgrund des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie bei hinreichend gewichtigen Differenzierungsgründen zulässig sei. 14 Da das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass Ehegatten und Lebenspartner in einer miteinander vergleichbaren Form zusammen leben 15 und eine Ungleichbehandlung eines grundsätzlich vergleichbaren Lebenssachverhalts unzulässig ist, 16 kann als mögliches Differenzierungsmerkmal nur die Gründung einer Familie herangezogen werden. Der Splittingvorteil selbst besteht aber nicht nur, wenn Kinder vorhanden sind, sondern wird ausschließlich an den Bestand einer Ehe angeknüpft. 17 Diese Begründung übersieht jedoch zum einen, dass auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften Kinder leben und dass zum anderen nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet ist. 18 Die Familie kann als hinreichender Differenzierungsgrund folglich nicht herangezogen werden. Auf eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen nach dem Einkommensteuerrecht zur Ehegattenveranlagung ( 26 ff. EStG) können sich Lebenspartner stattdessen auch nicht berufen. Die Ehegattenveranlagung setzt den Bestand einer Ehe voraus - Lebenspartner sind vom Wortlaut nicht erfasst. 19 Die Benachteiligung wird hier besonders deutlich, weil eingetragene Lebenspartnerschaften 9 Vgl. BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (102 ff.); BVerfG, 1 BvF 1/01 vom , Absatz-Nr (90), 10 BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (105). 11 Ebenda. 12 BVerfG, 1 BvR 611/07 vom , Absatz-Nr (97 ff.). 13 BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (105). 14 Vgl. Tölle, Wolf-Dieter, Die eingetragene Lebenspartnerschaft im Wandel, NJW 2011, 2165 (2167). 15 Vgl. S. 2 oben, Fn BVerfG, 1 BvL 16/11 vom , Absatz-Nr (48), 17 Vgl. Maurer, FPR 2010, 196 (197); Tölle, NJW 2011, 2165 (2167). 18 BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (113 f.). 19 Tölle, NJW 2011, 2165 (2168). 3

4 bei der Einkommensteuer wie Ledige behandelt und besteuert werden. 20 Das bedeutet, dass eine Ungleichbehandlung im Einkommensteuergesetz nur aufgrund der Gleichgeschlechtlichkeit erfolgt. Dies stellt einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar. 21 Ein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung kann nicht aus dem besonderen Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 I GG abgeleitet werden. Da das Ehegattensplitting nicht die Familie als solche privilegiert, sondern allein auf das Vorhandensein einer Ehe abstellt, die bis auf die sexuelle Orientierung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft keine nennenswerten Unterschiede aufweist, ist eine Gleichbehandlung verfassungsrechtlich geboten. 22 Der Paritätische spricht sich für eine Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Einkommensteuerrecht aus. 3. Adoptionsrecht Nach deutschem Recht sind Lebenspartner von der gemeinschaftlichen Adoption eines fremden Kindes ausgeschlossen Abs. 2 BGB, der die Adoption für Ehegatten regelt, ist für Lebenspartner nicht anwendbar. 23 Lebenspartner können allein ein Kind annehmen, der andere Lebenspartner kann das Kind jedoch nicht auch adoptieren (sogenannte Kettenadoption ). Diese Regelung stellt nicht nur eine Ungleichbehandlung der Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten dar, sondern wirkt sich auch nachteilig auf die Rechtsposition der Kinder aus, indem ihnen Unterhalts- oder Erbrechtsansprüche eines Elternteils vorenthalten werden. 24 Die Bundesregierung stützt sich bei ihrer ablehnenden Haltung auf das Verbot der Zwei- oder Kettenadoption durch Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Abkommens über die Adoption von Kindern von Ob die revidierte Fassung des Europarats vom gezeichnet wird, wird derzeit von der Bundesregierung geprüft. Artikel 7 der Neufassung stellt es den Mitgliedstaaten frei, ob 20 Maurer, FÜR 2010, 196 (197). 21 Vgl. BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (87); Artikel 3 Grundgesetz: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 22 Vgl. Tölle, NJW 2011, S (2169) Abs. 2 BGB: (2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 24 Beck, Volker, Gleichstellung durch Öffnung der Ehe, FPR 2010, S. 220 (222). 25 Art. 6 des Europäischen Abkommens über die Adoption von Kinder von 1967: 1. Die Rechtsordnung darf die Adoption eines Kindes nur zwei miteinander verheirateten Personen, ob sie nun gleichzeitig oder nacheinander annehmen, oder einer Person allein gestatten. 2. Die Rechtsordnung darf nicht gestatten, daß ein Kind erneut angenommen wird, außer in einem oder mehreren der folgenden Fälle: a. wenn es sich um ein Adoptivkind des Ehegatten des Annehmenden handelt; b. wenn die Personen, die das Kind vorher angenommen hatten, gestorben sind; c. wenn die frühere Adoption rückwirkend beseitigt worden ist; d. wenn die frühere Adoption geendet hat. 4

5 das gemeinsame Adoptionsrecht auf Lebenspartner ausgeweitet werden kann. 26 Zusätzlich argumentiert die Bundesregierung auch hier, den Ausgang zweier beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zum Adoptionsrecht abwarten zu wollen. 27 Der Paritätische fordert die Bundesregierung zum Handeln auf und spricht sich für eine Ratifizierung des Europäischen Abkommens über die Adoption von Kindern in der Neufassung vom aus. 4. Öffnung der Ehe Eine Differenzierung zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe existiert fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage nach der Gleichstellung der beiden Lebensformen. Im Alltag wird kaum danach unterschieden, ob es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe handelt im allgemeinen Sprachgebrauch sind die Partner schlicht miteinander verheiratet. Und wie bereits erwähnt, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt: Eingetragene Lebenspartner leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. 28 Eine Ungleichbehandlung erfahren homosexuelle Paare nicht durch ihre Umwelt, sondern durch die gesetzlichen Regelungen, die ihnen nicht dieselben Rechte einräumen wie Ehepaaren, sondern lediglich dieselben Pflichten. Dass es für diese Benachteiligungen im deutschen Recht keine ersichtlichen Gründe gibt, hat auch die Bundesregierung innerhalb des vorgelegten Gesetzentwurfs eingeräumt. 29 Für den Paritätischen ist es daher unverständlich, warum die Bundesregierung weitergehende Gesetzesänderungen vom Ausgang der anhängigen Verfahren am Bundesverfassungsgericht abhängig macht. Denn aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2008 geht hervor, dass eine vollständige Angleichung der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich nicht unzulässig wäre. 30 Der Gesetzgeber hat ( ) an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6 Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren. 31 Die verfassungsrechtliche Wertung von Art. 6 Abs. 1 GG schreibt gerade keine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft vor sie erlaubt sie nur. 32 Entscheidend ist hier nicht der Richterspruch aus Karlsruhe, sondern der politische Wille. 26 Vgl. BT-Dr: 17/8248 vom , S. 5; Beck, FPR 5/2010, S. 220 (222). 27 Vgl. BT-Dr: 17/8248 vom , S Vgl. BVerfG, 1 BvR 611/07 vom , Absatz-Nr (96), BVerfG, 1 BvR 1164/07 vom , Absatz-Nr (93). 29 Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner, S. 1, A. 30 Vgl. Muscheler, Karlheinz, Reform des Lebenspartnerschaftsrechts, FPR 5/2010, S. 227 (228). 31 Vgl. BVerfG, 2 BvR 1830/06 vom , Absatz-Nr (13), BVerfGE 105, 313 (350 f.). 32 Vgl. Muscheler, FÜR 5/2010, S. 227 (228). 5

6 Das heißt, für die bestehenden Schlechterstellungen in den Rechtsnormen, vor allem in den Bereichen des Einkommensteuer- und Adoptionsrechts, gibt es keine nachvollziehbaren Begründungen. Da verfassungsrechtlich keine Bedenken bestehen, wird auch das Bundesverfassungsgericht in seinen zukünftigen Entscheidungen die Angleichung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe voranbringen. Dies unterstreichen auch die jüngsten Entscheidungen zum Beamtenbesoldungsrecht vom und Grunderwerbssteuerrecht vom Wenn die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher ginge, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht, so die Karlsruher Richter in ihrem jüngsten Beschluss. 35 Ein weiteres Abwarten der Bundesregierung ist hier nicht notwendig. Die Zeit kann zum Handeln genutzt werden. Der Paritätische bedauert es sehr, dass die Bundesregierung nicht beabsichtigt, freiwillige Reformen zur Beseitigung der Ungleichbehandlungen voranzubringen. Der Paritätische begrüßt alle Schritte, die zur vollständigen Gleichstellung der beiden Rechtsinstitute führen. Da die Formen des Zusammen- und Familienlebens in den vergangen Jahren vielfältig geworden sind, sollte jedoch auch Bewertung dessen, was unter eine Ehe zu verstehen ist, der zeitgemäßen Entwicklung angepasst werden. Wenn schwule und lesbische Paare dieselben Pflichten und Rechte erhalten wie Ehepaare, gibt es auch keinen Grund mehr, die Rechtsinstitute unterschiedlich zu benennen. Der Paritätische spricht sich für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare aus. Berlin, 25. September 2012 Ansprechpartnerin: Franziska Pabst Referentin für Familienhilfe/-politik und Frauen Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.v. Tel.: 030/ Fax: 030/ BVerfG, 2 BvR 1397/09 vom , Absatz-Nr. (1-88), 34 BVerfG, 1 BvL 16/11 vom , Absatz-Nr. (1-59), 35 BVerfG, 1 BvL 16/11 vom , Absatz-Nr (48), 6

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