Newsletter Sommer 2016
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- Sofie Koch
- vor 5 Jahren
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1 Newsletter Sommer 2016 Informationen zusammengestellt von SK & Partner, Paris Flash News: Einführung der Direktvermarktung für Windenergieanlagen wird vorgezogen 1. Aktuelle Gesetzgebung und Verordnungen (VO) A. Umsetzung der Energiewende und des Grünen Wachstums (LTE) Produktion von erneuerbaren Energien (VO Nr , ) Biogasanlagen können ab 2017 auch Nahrungsmittel als Rohstoff nutzen (VO Nr , ) Eigenverbrauch von Energie (VO Nr , ) Durchführungs-Verordnungen zur Zusatzvergütung Anwendung des Energiewendegesetzes (LTE): Aktueller Statusbericht online B. Weitere veröffentlichte Gesetze und Verordnungen Schutz der Artenvielfalt, der Natur und der Landschaften (Gesetz Nr , 08. O8.2016) Reform zur Umweltprüfung ( Réforme de l évaluation environnementale ) Betriebsgenehmigung für stromerzeugende Anlagen (VO Nr , ) Neues aus der Rechtsprechung Was tun bei Ablehnung einer WEA durch Météo France? Zinsrückforderungen Urteil des Conseil d Etat, Konkludente Abnahme: Begriffsklärung des Kassationsgerichts 7 7 8
2 3. Weitere aktuelle Themen Solarenergie: Zwei neue Ausschreibeverfahren Ausschreibungen CRE 4 : Solarenergie-Anlagen zwischen 500 kwc und 17 MWc Statusbericht von Wind- und Fotovoltaikanlagen für das 1. Quartal 2016 Fortschrittsbericht Windenergie für das 2. Quartal 2016 Online-Plattform für Kandidatendossiers bereits in der Ausschreibungsphase für Biomasse- und Biogasprojekte Tätigkeitsbericht 2015 der Stromregulierungsbehörde CRE Reform des Verpflichtungsbeweises tritt in Kraft >>>
3 Flash News: Einführung der Direktvermarktung für Windenergieanlagen wird vorgezogen Das französische Finanzgesetz vom 29. Dezember 2015 hat ab dem 1. Januar 2016 eine Reform der CSPE eingeführt. Danach wurde eine Stromverbrauchssteuer (taxe interieure sur la consommation finale d énergie TICFE), die in die CSPE integriert wurde, eingeführt und die Befreiung von Stromimporten aus erneuerbaren Energien von der CSPE aufgehoben. Nun hat die EU-Wettbewerbskommission diese Änderung als wesentliche Änderung des bestehenden Systems und als Verstoß gegen Art. 30, 110 des EU-Vertrages qualifiziert. Nach den EU-Leitlinien zur Förderpolitik (lignes directrices de la Commission Européenne en matière d aide d Etat à l énergie ) ist jede Änderung des bestehenden Fördersystems der EU-Kommission anzuzeigen, wobei die Änderung bestehender Fördermechanismen dann auch die europäischen Leitlinien zu berücksichtigen hat. Da die europäischen Leitlinien für neue Fördermechanismen die Überführung in ein Direktvermarktungssystem sowie die Förderung im Rahmen von Ausschreibungen vorsehen, führt die Änderung eines bestehenden Systems zur Verpflichtung der Einführung eines solchen Direktvermarkungssystems. Damit wird die Einführung der Direktvermarktung entgegen dem bisherigen Zeitplan sehr kurzfristig vorgezogen. Für bestehende Projekte soll ein Übergangs- Dekret, das vor Ende des Jahres zu veröffentlichen wäre, die Vergütung sichern. Für neue Projekte soll dann ab dem 1. Januar 2017 die Direktvermarktung nebst Zusatzvergütung wohl im Rahmen von Ausschreibungsverfahren die Regel werden. Bestandsprojekte behalten natürlich weiterhin ihren Tarif auf der Grundlage des bestehenden Stromkaufvertrages. Einzelheiten werden augenblicklich in intensiven Gesprächen zwischen der Europäischen Kommission und dem französischen Ministerium, das wiederum die Branchenverbände einbezieht, geklärt. 1. Aktuelle Gesetzgebung und Verordnungen (VO) A. Umsetzung der Energiewende und des Grünen Wachstums (LTE) Produktion von erneuerbaren Energien (VO Nr , ) Die Verordnung basiert auf dem Artikel 119 des Energiewendegesetzes (LTE). Sie soll den Ausbau erneuerbarer Energien vereinfachen vor allem durch: Ausweitung des Wettbewerbs über die bestehenden Ausschreibungskriterien hinaus. Folgende Aspekte sollen in künftige Ausschreibungen einbezogen werden: Preis, technische Komponenten, Umweltschutz, Energieeffizienz und Innovation, Rentabilität des Projekts; Flexibilisierung der Leistungsgrenze, bis zu der Anlagen von einer Verkaufsverpflichtung profitieren können. Bisher galten 12 MW standardmäßig als Limit (bisher noch ohne Windanlagen und Wasserkraft). Jetzt soll die Leistungsgrenze per Verordnung für jede Anlagenkategorie einzeln festgelegt werden; Informationspflicht für Produzenten, die in ein öffentliches Netz einspeisen: sie müssen Daten zum voraussichtlichen Betrieb der Anlage an den Netzbetreiber weiterleiten. Diese Verpflichtung wird alle Anlagen 3 >>>
4 betreffen, die eine festgelegte Leistungsgrenze, die noch festzulegen ist, überschreiten. Diskutiert wird ein Informationsintervall Day Ahead, d. h. Produktionsschätzungen für den Folgetag. Vor dem Hintergrund der Einführung der Direktvermarktung werden zeitnahe Informationen über den Anlagenbetrieb ein größeres Gewicht erlangen. Die Pflichten sollten in den Betriebsführungs- und Direktvermarktungsverträgen sorgfältig abgebildet werden. Nahrungsmittel zur Energiegewinnung: Biogasanlagen können ab 2017 auch Nahrungsmittel als Rohstoff nutzen (VO Nr , ) Die LTE sieht vor, dass Biogasanlagen, die Energie aus schadstoff-freien Abfällen oder pflanzlichen Stoffen gewinnen, ab 2017 auch Nahrungsmittel zur Vergärung nutzen können. Der Anteil der Nahrungsmittel (definiert als Cerealien, Hülsenfrüchte und andere Nahrungsmittel für die menschliche und tierische Ernährung) darf pro Kalenderjahr maximal 15 % der Bruttotonnage ausmachen. Ausnahmen sind für Nahrungsmittel vorgesehen, die auf schadstoffbelastetem Gebieten angebaut werden. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft (D bis D des Code de l environnement ). Sie gilt für alle Anlagen, die nach diesem Datum in Betrieb genommen werden. Mit dem Einbezug der Nahrungsmittel zur Energiegewinnung soll das Ziel, bis zum 31. Dezember 2023 eine Produktion von mindestens 300 MW durch Biogas, erreicht werden. Dieses Ziel ist im Arrêté vom 24. April 2016 verankert. Eigenverbrauch neu geregelt (VO Nr , ) Die Artikel L bis des Code de l énergie legen die Grundsätze zum Eigenverbrauch und zur Eigenproduktion von Energie entsprechend der Ziele der LTE (Artikel 2 und 119) fest. Die neue Verordnung regelt die Durchführung. Die Eckpunkte: Definition Eigenverbrauch (Eigenverbrauch = ein Produzent konsumiert die mit seiner Anlage produzierte Energie ganz oder teilweise selbst); Möglichkeit eines kollektiven Eigenverbrauchs, d. h. z.b. Installationen, die ein neues Siedlungs- oder Gewerbegebiet mit unterschiedlichen Verbrauchern mit Energie versorgen; Vor Inbetriebnahme muss angezeigt werden, dass die Anlage zum Eigenverbrauch genutzt wird. Bis jetzt war der Eigenverbrauch gesetzlich so gut wie nicht geregelt. Jetzt wird er als individueller oder kollektiver Verbrauch gefördert. Im Anschluss an die Veröffentlichung der Verordnung hat die Energieregulierungskommission (CRE) ein Ausschreibungsverfahren für Eigenverbrauchsanlagen veröffentlicht: Das Ausschreibungsverfahren betrifft neue Projekte, mit einer Nennleistung zwischen 100 und 500 kw; Die erste Ausschreibungsphase läuft bis zum 30. September 2016, die zweite bis zum 2. Februar 2017; In jeder Phase kommen 20 MW zur Ausschreibung; Im Bereich PV sind nur Anlagen auf Gebäuden oder Dächern zur Ausschreibung zugelassen; Der Anteil des Eigenverbrauchs muss jährlich bei mindestens 50 % liegen. 4 >>>
5 Die Gewinner der Ausschreibung erhalten eine Zusatzvergütung, vergleichbar mit der Vergütung, die im Rahmen des Direktvermarktungssystems neben dem kommerziell erzielten Strompreis vorgesehen ist. Vorteil ist, dass der Eigenverbrauch eine Netzentlastung bringt. Die Entwicklung von günstigen Speicherlösungen bleibt aber weiterhin eine der Herausforderungen zur Ankurbelung des Eigenverbrauchsmarktes. Das Pflichtenheft ( Cahier des charges ) ist abrufbar unter: Durchführungs-Verordnungen zur Zusatzvergütung Die Kaufverpflichtung für Strom aus erneuerbaren Energien wird durch die Einführung des Vertrags der Zusatzvergütung (complément de rémunération) grundlegend reformiert und an die europäischen Leitlinien angepasst. Früher als geplant wird sich nun auch die Windbranche dieser Herausforderung stellen müssen. Einzelheiten sind aber immer noch ungeklärt. Erst zwei Durchführungsverordnungen wurden verabschiedet: Die Verordnung Nr vom 27. Mai 2016 definiert Kaufverpflichtung, Zusatzvergütung und Ausschreibungen. Gleichzeitig legt sie Kontrollmaßnahmen fest: Eine Kontrolle findet zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage statt (siehe Konformitätsbescheinigung in Art. R des Code de l énergie). Weitere Kontrollen sind während der Betriebszeit vorgesehen (gem. Art. R des Code de l énergie). Die Verordnung Nr vom 28. Mai 2016 legt fest, welche Anforderungen Anlangen erfüllen müssen, um in den Genuss der Zusatzvergütung oder der Kaufverpflichtung zu kommen. Die wichtigste Neuerung: Eine Frist zur Fertigstellung der Anlage Artikel 6 III der Verordnung definiert wann eine Anlage fertig gestellt sein muss, entweder 3 Jahre ab dem vollständigen Antrag auf Vorlage des Stromkaufvertrags oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Dekrets (30. November 2017). Als Stichtag gilt der Termin, der jeweils später eintritt. Betreiber, die die Fertigstellung nicht bis zu dem Stichtag realisieren, verlieren den Anspruch auf Erstellung eines Stromkaufvertrags und der vorher gesicherte Tarif verfällt. Bei einem erneuten Antrag auf Vorlage des Stromkaufvertrags gilt dann das zu diesem Antragszeitpunkt gültige Vergütungssystem konkret wohl dann im Rahmen des Direktvermarktungssystems. Die offizielle Fertigstellung eines Projekts erfolgt bis zum 1. Januar 2018 durch eine eidesstattliche Erklärung der Betreibergesellschaft, ab dem 1. Januar 2018 durch die Konformitätsbestätigung einer zugelassenen Zertifizierungsstelle. Wer erhält die Zusatzvergütung Eine Zusatzvergütung erhalten künftig: Biogasanlagen, die ungefährliche Abfällen verarbeiten und deren Gesamtleistung zwischen 500 kw und 12 MW liegt; Geothermie-Anlagen; Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung auf der Basis von Erdgas mit einer maximalen Nennleistung von 1 MW; On-Shore Windanlagen. 5 >>>
6 Parallel dazu haben zum jetzigen Zeitpunkt folgende Anlagen weiterhin Anspruch auf die tarifgesicherte Kaufverpflichtung: Fotovoltaik: Aufdach-Anlagen mit einer installierten Peak-Leistung von maximal 100 KW; Anlagen, die Biomethan einspeisen; On-Shore Windanlagen (Ausnahme: Anlagen auf Korsika). Umsetzung des Energiewendegesetzes (LTE): Aktueller Statusbericht online Das französische Umweltministerium hat auf seiner Internetseite einen aktuellen Statusbericht zur Umsetzung des Energiewendegesetzes veröffentlicht: Die Umsetzung hat sich in vielen Punkten verzögert. Neben dem Hinweis auf die o.g. Veröffentlichung des Dekrets Nr zur Kaufverpflichtung und zur Zusatzvergütung wird darauf hingewiesen, dass der Text zur Umsetzung von Bürgerbeteiligungsprojekten momentan in Vorbereitung ist. B. Weitere veröffentlichte Gesetze und Verordnungen Schutz der Artenvielfalt, der Natur und der Landschaften (Gesetz Nr , ) Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Gesetzes: Rückschritte verboten: Der Umweltschutz soll durch Gesetz und Verordnungen dauerhaft verbessert werden. Eine Rückentwicklung des Umweltrechtes im Umweltgesetz ( Code de l environnement ) wird ausgeschlossen; Artenvielfalt unter einem Dach: Die neue Agentur für Artenvielfalt ( Agence francaise pour la biodiversité ) führt die bisherige Agentur für Meeresschutzgebiete (Office national de l eau et des milieux aquatiques) und die Agentur für Nationalparks (Aten) in einer Institution zusammen; EE-Anlagen auf Dächern: Die grundsätzliche Verpflichtung zur Bepflanzung von Dächern oder ihre Nutzung zur Energieproduktion für neue gewerblich genutzte Gebäude (Artikel L des Code de l urbanisme ) wird am 1. März 2017 in Kraft treten. Reform zur Umweltprüfung (Réforme de l évaluation environnementale) Die Reform der Umweltprüfung soll bestehende Regelungen klarstellen und vereinfachen sowie die Übereinstimmung mit dem Europarecht sicherstellen. Die VO Nr (3. August 2016) und das Dekret Nr (11. August 2016) betreffen Projekte, die einer Umweltprüfung unterliegen und für die ein Genehmigungsantrag ab dem 16. Mai 2017 eingereicht wird. Die Reform sieht vor: Verstärkte Einbindung der Kommunen und regionalen Gebietskörperschaften: Konsultation über potenzielle Umweltschäden eines Projektes; Umweltverträglichkeitsstudie erweitert: die Umweltverträglichkeitsstudie soll künftig besser darlegen welche Folgen auf die Umwelt bei Realisierung des Vorhabens zu erwarten sind und welche Auswirkungen auf das Klima absehbar sind; Umweltstudie in elektronischer Form: - Der Projektträger muss eine Umweltstudie erstellen und sie veröffent- 6 >>>
7 lichen. Die Umweltstudie muss ab der Befragung, bzw. der Teilnahme der Öffentlichkeit, in elektronischer Form zugänglich sein; - Ab dem 1. Januar 2018 muss die Erstellung der Studie mit der von den Behörden kostenlos zur Verfügung gestellten Software erfolgen und 15 Jahre digital verfügbar bleiben. Betriebsgenehmigung wird seltener (VO Nr , ) Durch diese Verordnung wird der Abschnitt des Code de l énergie bezüglich der Betriebsgenehmigung für stromerzeugende Anlagen neu gefasst. Die folgenden Punkte sind festzuhalten: Anhebung der MW-Schwelle ab der für EE-Projekte ein Betriebsgenehmigungsantrag notwendig ist (50 MW für Windenergie- und PV-Anlagen sowie für Anlagen zur Verwertung von Haushaltsabfällen, ausgenommen Biogas); Einführung einer MW-Schwelle für Projekte die Meeresenergie zur Stromerzeugung nutzen; Befreiung vom Betriebsgenehmigungsantrag für Ausschreibungsprojekte; Abschaffung der Verpflichtung zur Vorab-Veröffentlichung eines Betriebs- genehmigungsantrags; Einführung einer Veröffentlichungsverpflichtung für Anlagen, deren Nennleistung 800 MW übersteigt. 2. Neues aus der Rechtsprechung Was tun bei Ablehnung einer WEA durch Météo France? Im Rahmen eines ICPE-Genehmigungsverfahrens müssen verschiedene Behörden jeweils eine Stellungnahme bezüglich des Windparkprojektes abgeben. Diese Stellungnahmen sind für den Präfekten nicht bindend. Eine Ausnahme hierzu stellen die Stellungnahmen von zivilen oder militärischen und Radarbetreibern dar. Ihre positive oder negative Stellungnahme ist für den Präfekten bindend. Bisher konnten diese Stellungnahmen nicht unabhängig von der ICPE-Genehmigung angegriffen werden. Mithin musste der Betreiber den Abschluss des Genehmigungsverfahrens abwarten, obwohl schon eine negative Stellungnahme eines Radarbetreibers vorlag. Am 11. Mai 2016 hat der Conseil d Etat nun erstmals entschieden, dass ein Antragsteller direkt gegen eine seiner Auffassung nach unrechtmäßige negative Stellungnahme von Météo France klagen darf. Der Vorteil ist, dass der Antragsteller nun nicht mehr das Ende des Genehmigungsverfahrens abwarten muss, sondern schon im laufenden Genehmigungsverfahren gegen die negative Stellungnahme klagen kann. Zinsrückforderungen werden konkret Wie bereits in unserem letzten Newsletter beschrieben: wer zwischen 2008 und März 2014 Einspeisevergütungen nach dem Tarifdekret von 2008 erhalten hat, muss Zinsen auf die ersparten Aufwendungen entrichten. Die Steuerbehörde hat nun den Auftrag erhalten, die entsprechenden Zinsen im Oktober zu erheben. Die Berechnung erfolgt auf der Basis eines jährlichen, variablen Zinssatzes. Die Zinsen stellen eine vom Betriebsergebnis abzugsfähige Aufwendung dar. 7 >>>
8 Gerne unterstützen wir Sie bei den Fragen zu Ihrer Rückzahlungsverpflichtung. Bauherren aufgepasst: Wann liegt eine konkludente Abnahme vor? In diesem Jahr hat die 3. Zivilkammer des französischen Kassationsgerichts in drei Entscheidungen Stellung zum in der Rechtsprechung verwendeten Begriff der konkludenten Abnahme eines Bauwerks bezogen (Civ. 3 ème 24 mars 2016, n , Civ. 3 ème 19 mai 2016, n , Civ. 3 ème 13 juillet 2016, n ). Danach ist für die Annahme einer konkludenten Abnahme entscheidend, dass das Verhalten des Bauherrn für oder gegen einen unmissverständlichen Willen zur Abnahme des Werks spricht. Allein eine erfolgte Übergabe oder eine Bezahlung der Bauarbeiten reicht für die Feststellung einer konkludenten Abnahme nicht aus. 3. Weitere aktuelle Themen Solarenergie: zwei neue Ausschreibungsverfahren Das französische Umweltministerium hat am 28. Juni zwei neue PV-Ausschreibungen veröffentlicht: Ausschreibung von jährlich MW für Freiflächenanlagen für die nächsten 6 Jahre; Ausschreibung von jährlich 450 MW für Anlagen auf Gebäuden für die nächsten 3 Jahre. Zur Erinnerung: um dem Arrêté vom 24. April 2016 zur Entwicklung der erneuerbaren Energien gerecht zu werden, soll die aktuelle installierte Leistung von Fotovoltaikanlagen verdreifacht werden. Das bedeutet eine installierte Leistung von bis MW im Jahr Ferner ist ein PV-Fahrbahnbelag auf einer Strecke von km vorgesehen. Ausschreibungen CRE 4 : Solar-Anlagen zwischen 500 kwc und 17 MWc Das Ausschreibungsverfahren CRE 4 verfolgt das Ziel, die Solarbranche weiter voranzutreiben, um eine Gesamtleistung von MW zum 31. Dezember 2023 zu erreichen. Es handelt sich um das erste Ausschreibungsverfahren, das unter dem Regime der Zusatzvergütung erfolgt. Das sind die wichtigen Elemente: Realisierung und Betrieb von Freiflächenanlagen zur Produktion von Solarenergie mit einer Nennleistung zwischen 500 kwc und 17 MWc; Standort auf dem französischen Festland; 3 Gruppen: - Gruppe 1: Freiflächenanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 5 MWc und weniger als 17 MWc - Gruppe 2: Freiflächenanlagen (Fotovoltaik oder andere Solaranlagen) von mehr als 500 kwc und weniger als 5 MWc - Gruppe 3: Carports mit einer Leistung von mehr als 500 kwc und geringer oder gleich 10 MWc Eine Bürgerbeteiligung wird durch einen Referenztarif mit einem Zusatz von 3 pro MWh unterstützt, sofern 40 % der Finanzierung von mindestens 20 natürlichen Personen oder einem Personenverband getragen werden. 8
9 Erste Frist: 1. Februar 2017, 14 Uhr Zweite Frist: 1. Juni 2017, 14 Uhr Dritte Frist: 1. Dezember 2017, 14 Uhr Vierte Frist: 1. Juni 2018, 14 Uhr Fünfte Frist: 3. Dezember 2018, 14 Uhr Sechste Frist: 3. Juni 2019, 14 Uhr Hier die laut offiziellem Zeitplan geplanten Eingangsfristen der sechs Ausschreibungsphasen: Das Pflichtenheft ist unter folgender Adresse abrufbar: 17-mwc Statusbericht von Windund Fotovoltaikanlagen für das erste Quartal 2016 Der Statusbericht für das erste Quartal 2016 zeigt wieviel Fotovoltaik- und Windkraftanlagen an das Netz angeschlossen wurden und für welche Projekte eine Anfrage zum Netzanschluss gestellt wurde. Statusbericht zur Windenergie: Ende März betrug die installierte Leistung von Windkraftanlagen in Frankreich MW. Die Produktion von Windenergie entspricht somit 5,5 % der konsumierten Energie in Frankreich. Die meisten Windkraftanlagen sind in der Region Alsace-Champagne-Ardenne- Lorraine (2.598 MW) installiert. Statusbericht zur Solarenergie: Die installierte Leistung von Fotovoltaikanlagen in Frankreich betrug Ende März MW. Die Region Aquitaine-Limousin-Poitou Charentes verfügt mit MW über die höchste Leistung im Bereich Fotovoltaik. Die wichtigste Entwicklung im ersten Quartal 2016 entspricht einem Leistungszuwachs von 58 MW in der Region Languedoc-Roussillon-Midi-Pyrénées. Die Statusberichte und die dazugehörigen Zahlen sind unter dieser Internetadresse abrufbar: Fortschrittsbericht Windenergie für das zweite Quartal 2016 Der Fortschrittsbericht stellt für das 2. Quartal 2016 folgendes fest: Die Gesamtnennleistung aller in Frankreich errichteten Windparks betrug Ende Juni MW; Seit Anfang des Jahres stammen 4,8 % des durchschnittlichen französischen Stromverbrauchs aus Windkraft; Eine sehr große Anzahl von Anlagen wurde neu ans Stromnetz angeschlossen, vor allem in der Region Nord-Pas-de-Calais-Picardie (+163 MW) und der Region Languedoc-Roussillon-Midi-Pyrénées (+62 MW); Alsace-Champagne-Ardenne-Lorraine bleibt die Region, die mit MW (gut ein Viertel der insgesamt in Frankreich installierten Leistung) den größten Anteil an Windenergie in Frankreich liefert. Es bleibt zu hoffen, dass sich dieser positive Trend in der Windbranche auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 fortsetzt. 9 >>>
10 Online-Plattform für Ausschreibungen von Biomasseund Biogasprojekte für die 2. und 3. Ausschreibungsrunde Am 17. Februar diesen Jahres hat eine Ausschreibung für Biomasse-Anlagen begonnen. Die erste der drei Ausschreibungsphasen ist am 22. August abgelaufen. Die Bewerbungen für Phase Zwei und Drei müssen jeweils zu diesen Terminen vorliegen: zweite Phase: 1. September 2017, 14:00 Uhr dritte Phase: 31. August 2018, 14:00 Uhr Hier ist der Link zur online-plattform zur Einreichung der Dossiers: Ein Firmenhandbuch für Interessenten findet man unter diesem Link: Specifique_CRE.pdf Zusätzliche Informationen sind auf dieser abrufbar: Tätigkeitsbericht der Stromregulierungsbehörde CRE Im Juli hat die CRE ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2015 veröffentlicht. Dieser Bericht besteht aus zwei Teilen: Beschreibung der Tätigkeiten der CRE im Jahr 2015 Rückblick auf die Tätigkeiten der CRE seit ihrer Gründung im Jahr 2000 In diesem Bericht hebt die CRE ihre besondere Rolle in der Entwicklung der erneuerbaren Energien und die damit verbundene Unterstützung für die Branche hervor. Dies belegt sie u.a. mit den 6 Stellungnahmen zu den Tarifdekreten im Jahr 2015 und mit den 25 Ausschreibungen in den Jahren 2014 und In ihrem Bericht äußert sich die CRE ebenfalls zu der zunehmenden Konkurrenz, die durch das Ender der Tarifsicherung entstanden ist. Der vollständige Tätigkeitsbericht ist unter folgender Adresse erhältlich: Reform des französischen Vertragsrechts tritt in Kraft Die Verordnung Nr , die u.a. das Vertragsrecht reformiert, tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. In unserem letzten Newsletter haben wir dazu bereits berichtet. In einem weiteren Schritt ist eine Reform des Haftpflichtrechts geplant. Ein erster Entwurf dazu wurde im April veröffentlicht. Im Jahr 2017 soll ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt werden. 10 >>>
11 Kontakt: Avocats et Rechtsanwälte SK & Partner, Paris Telefon: Paris BERLIN Freiburg Sterr-Kölln & Partner mbb Emmy-Noether-Str Freiburg Fon Fax An der Kieler Brücke Berlin Fon Fax Rue de Hanovre Paris Fon Fax
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