Feuko-News. Prüfungsresultate der FK-Berufsprüfung 2015

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1 Feuko-News Prüfungsresultate der FK-Berufsprüfung 2015 Bilanz von 26 eidgenössischen Berufsprüfungen für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure Feuerungskontrolle / Resultate der Vollzugs-Eruierung bei den Kantonen, Experten und Praktikern 1

2 Die modulübergreifende Berufsprüfung 2015 wurde nach der «Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure vom 12. September 2012» durchgeführt. Wir prüfen einen Handlungskompetenzbereich der für die Durchführung der behördlichen Feuerungskontrolle notwendig ist. Als Handlungskompetenzen stehen dabei die fachlichen Beratungen an der Front im Vordergrund. 2

3 Resultate der modulübergreifenden Abschlussprüfung 2015 (zwei sprachig) Total Absolventen 17 (100 %) davon erfolgreich 12 (70,6%) nicht erfolgreich 5 (29,4%) Gesamtschweizerisch seit 1990 Total Absolventen (100 %) / Ø 68 pro Jahr davon erfolgreich (64.9%) nicht erfolgreich 626 (35.1%) 3

4 Bilanz von 26 FK-Berufsprüfungen 1990 wurde die erste vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) 1 anerkannte eidgenössische Berufsprüfung für die Durchführung der Feuerungskontrolle angeboten (Reglement über die Durchführung der Berufsprüfung für die Feuerungskontrolle vom ) 1 (später das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und heute das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) 4

5 Durch die Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die amtliche Feuerungskontrolle nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Er muss die Erfordernisse des Umweltschutzes und der Energieeinsparung im Bereich der Feuerungsanlagen kennen und den Anlagebetreiber beraten können. 5

6 6

7 Auch mit einer Fehlmessung konnte man die Prüfung bestehen Messung Gasfeuerung = Note 6 Messung einstufige Ölfeuerung = Note 4 Messung zweistufige Ölfeuerung = Note 2 Durchschnitt der drei Messungen = Note 4

8 1. Reglements-Revision bereits nach einem Jahr Reglement über die Durchführung der Berufsprüfung für den/die Feuerungskontrolleur/-in vom Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Fachnoten der Fächer 1, 2 und 3 sowie die Schlussnote mindestens 4,0 betragen, in nicht mehr als zwei Fächern eine Note zwischen 3,0 bis 3,9, und in keinem Fach eine Note unter 3,0 erteilt wird. 8

9 180 Anzahl Absolventinnen und Absolventen

10 Quote nicht Bestanden 1990 bis

11 2. Revision / Berufsprüfung nach modularem System mit Abschlussprüfung Reglement über die Erteilung des eidgenössischen Fachausweises als Feuerungskontrolleur/-in vom 8. Oktober 2001 Zweck des eidgenössischen Titels (Version 2001) Die Inhaber des Fachausweises verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um in ihrem Beruf verantwortungsvolle Aufgaben und Führungsfunktionen zu übernehmen. 11

12 Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen: AT1 «Grundlagen über die Heizungs- und Feuerungstechnik» MT1 «Grundlagen der lufthygienischen Emissionsmesstechnik» MT2 «Messtechnik gemäss den BAFU-Messempfehlungen Feuerungen» AB1 «Auswertung und Beurteilung der Messresultate bei Ölund Gasfeuerungen» AB2 «Berechnungen für die Mess- und Feuerungstechnik» BV1 «Brennstofflehre und Verbrennungstechnik» LZ1 «Umweltrecht und lufthygienische Zusammenhänge» LZ2 «Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) mit Schwerpunkt Klagefälle» 12

13 13 SVG Info- / VSFK und Informations- Weiterbildungs-Tagung und Weiterbildungs-Tagung Abschlussprüfung / Prüfungsteile Die Abschlussarbeit umfasst folgende modulübergreifende mündliche Prüfungsteile die jeweils je 20 Minuten (Total 1 Stunde) dauert: Prüfungsteile 1 Umweltrecht und lufthygienische Zusammenhänge 2 Aufbau und Funktion von Feuerungen / Sanierungsberatung 3 Fachberechnungen / Auswertung und Beurteilung von Messresultaten

14 14 SVG Info- / VSFK und Informations- Weiterbildungs-Tagung und Weiterbildungs-Tagung Jeder Prüfungsteil wird in drei Positionen unterteilt: a) Kundenbedürfnisse abdecken (Fachkompetenz) b) Umgangsformen / Kommunikationsfähigkeit (Sozialkompetenz) c) Ziel und Prioritäten setzen / Vernetztes Denken (Methodenkompetenz) Den Kandidatinnen und Kandidaten stehen für die Prüfungsvorbereitung insgesamt 1 Stunde und 30 Minuten zur Verfügung.

15 15 SVG Info- / VSFK und Informations- Weiterbildungs-Tagung und Weiterbildungs-Tagung Beurteilung und Notengebung Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten. Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten, wobei die Note in der Fachkompetenz doppelt gewichtet wird. Die Note eines Prüfungsteils wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.

16 16 SVG Info- / VSFK und Informations- Weiterbildungs-Tagung und Weiterbildungs-Tagung Bedingungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur Erteilung des Fachausweises Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in allen 3 Prüfungsteilen mindestens die Note 4,0 erreicht wird. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat: a) sich nicht rechtzeitig abmeldet; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antritt; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktritt; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden muss.

17 Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure vom 12. September 2012 Zweck der Prüfung (Version 2012) Handlungskompetenzbereich Berufsbild bestehend aus: Arbeitsgebiet; 3. Reglements-Revision Wichtige berufliche Handlungskompetenzen; Berufsausübung / Arbeitsumfeld / Arbeitsbedingungen Beitrag des Berufs an Gesellschaft, Wirtschaft und Umweltschutz 17

18 Prüfungsbesonderheiten Die Berufsprüfung wird immer noch von 6 Berufsverbänden getragen (SVG, SKMV, GebäudeKlima Schweiz, suisstec, VSFK, VUOG); Alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Fachausweiserteilung sind einer Kommission für Qualitätssicherung (QS-Kommission) übertragen; In der QS-Kommissionen ist je ein BAFU und ein Cercl Air als Mitglied vertreten. Die restlichen Mitglieder (maximal 6 Vertreter) stellen die Trägerverbände; 18

19 Bericht Feuerungskontrolle 2014 Vollzugs-Eruierung Im Rahmen des Projektes «Feuerungskontrolle 2014» wurden mit umfangreichen Fragebogen Kantone, Städte, Experten und Praktiker über den heutigen und zukünftigen Vollzug der Feuerungskontrolle befragt. Die ausgefüllten Fragenbögen haben 25 Fachstellen der Kantone (Kt. Genf keine Antworten) 4 Städtische Fachstellen 6 Experten (Instruktoren MT1 und MT2) 14 Praktiker (Feuerungskontrolleure) eingereicht. 19

20 Ausgangslage Die umwelttechnischen Anforderungen an Feuerungsanlagen werden in der Schweiz in erster Linie durch die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bestimmt. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) wurde im Bereich Feuerungen letztmals im Jahre 2007 revidiert. Die EU hat 2011 neu eine Bauprodukte-Verordnung verabschiedet, welche die Schweiz mit ihren eigenen diesbezüglichen Regelungen umsetzen will (wird im Rahmen der Bauproduktegesetzgebung geregelt.

21 Deshalb muss auch die LRV angepasst werden. Im Rahmen dieser LRV Revision soll auch die Feuerungskontrolle neu überdacht werden. Die fixe zweijährige Kontrollperiode bei Öl- und Gasfeuerungen soll überprüft werden. Das neue System soll auch die Holzfeuerungen einbeziehen. Um diese Anpassung planen zu können muss das heutige System genau evaluiert werden.

22 Stichwortartiger Rückblick Ölfeuerungen wurden lufthygienisch relevant. Deshalb führt die Stadt Zürich im Jahr 1960 Stichproben-Kontrollen bei Ölfeuerungen durch. Die obligatorische Ölfeuerungskontrolle wurde als eine der ersten lufthygienischen Massnahmen der Kanone und 1985 mit der LRV gesamtschweizerisch eingeführt wird anlässlich einer LRV die behördliche Gasfeuerungskontrolle und die LowNox-Feuerungstechnik eingeführt wurde anlässlich des Projektes 2000 drei Vollzugsmodelle für eine zukünftige Feuerungskontrolle mit Einbezug der Servicebranche vereinbart.

23 Vollzugssysteme nach dem Projekt «FEUKO 2000» vom Januar Kantone führen die Feuerungskontrolle nach dem Modell - teilliberalisiert durch; 10 Kantone wählten für die Umsetzung der Feuerungskontrolle das Feuko-Modell 2 - Liberalisiert; 3 Kantone setzen zum Teil mit recht grossen Ergänzungen und Abweichungen das Feuko-Modell 3 um; 5 Kantone lassen den Gemeinden die Vollzugswahl zwischen dem Feuko-Modell 1 oder 2; Keine Angaben hat der Kanton Genf gemacht. 23

24 Die Umsetzung der drei verschiedenen Vollzugssysteme in der Praxis zeigt recht deutlich auf, dass die breite Vollzugsauswahl von den Kantonen geschätzt und anerkannt wird.

25 Vollzugsdelegation der Feuerungskontrolle 8 Kantone haben für Öl- und Gasfeuerungskontrolle nicht an die Gemeinden delegiert und somit einen zentralen Vollzug gewählt; 17 Kantone haben die Kontrolle der Öl- und Gasfeuerungen weitgehend an die Gemeinden delegiert (dezentraler Vollzug); 25

26 Mindesthöhe von Kaminen Nur 5 Kantone haben angegeben, dass die behördliche Feuerungskontrolle beim Vollzug der Mindesthöhe von Kaminen (z.b. anlässlich von Klagefällen) mit einbezogen wird. In Anbetracht, dass in der eidgenössischen Berufsprüfung für Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure in mehreren Handlungskompetenzen die Klagebearbeitung und der Festlegung von lufthygienischen Mindesthöhen von Kaminen intensiv geschult und geprüft wird ist dies unbefriedigend. 26

27 Überprüfte Emissionsbegrenzungen 22 Kantone überprüfen die in der LRV vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen ohne Abweichungen. 3 Kantone geben minimale Abweichungen an 1 Kanton hat im Rahmen des Massnahmenplans gegenüber der LRV einige Emissionsbegrenzungen bereits verschärft. 27

28 Administration für die Durchführung der FK Auf Grund der verschiedenen Vollzugsmodelle der Kantone lassen sich administrativ nur wenige Gemeinsamkeiten erkennen. Eine Ausnahme bilden die Kantone der Zentralschweiz. Sie haben eine gemeinsame Geschäftsstelle geschaffen, welche sämtliche administrativen Arbeiten für die beteiligten Kantone koordiniert und durchsetzt. Es wäre prüfenswert, das Vollzugsmodell der zentralschweizer Kantone im Sinne einer gesamtschweizerischen Koordination zu überprüfen. 28

29 Wird die Öl- und Gasfeuerungskontrolle vor oder nach der Reinigung von den Kantone toleriert? 3 Kanone haben keine Angaben geliefert; 3 Kantone tolerieren weder vor noch nach den Reinigungsarbeiten die Feuerungskontrolle; 15 Kantone tolerieren die Feuerungskontrollen sowohl vor wie nach den Anlagereinigungsarbeiten; 4 Kantone tolerieren die Feuerungskontrollen nur nach den Reinigungsarbeiten; 1 Kanton toleriert die Kontrollen nur vor der Anlagereinigung. Diese Umfrage-Resultate lassen sicher eine vertiefte Überprüfung zu, ob sich allenfalls die Öl- und Gasfeuerungskontrolle mit der Anlagereinigung verbinden lässt. 29

30 Kontrollturnus 21 Kantone halten fest, dass sie die Öl- und Gasfeuerungskontrolle grundsätzlich alle zwei Jahre durchführen. Obwohl die LRV festhält, dass die Messung oder Kontrolle bei Feuerungen in der Regel alle zwei Jahre zu wiederholen ist, nutzen somit nur 4 Kantone diesen Entscheidungsspielraum. 2 Kantone wenden bei einer deutlichen Grenzwert- Unterschreitung bei der Festlegung des Kontrollturnuses ein Bonussystem an. 2 Kantone gewähren für modulierende und gebläseunterstützten Gasanlagen einen 4-jährigen Kontrollturnus. 30

31 Erstkontrolle bei neuen Feuerungsanlagen In 20 Kantonen wird die Erstmessung von der behördlichen Feuerungskontrolle durchgeführt. In 5 Kantonen sind für die Erstmessung die Installationsfirmen zugelassen. Bei grösseren Feuerungsanlagen (> 350 kw bzw. > 1 MW) werden je nach Kanton die Erstmessungen von den Kantonsfachstellen oder von einer Firma der Luftunion durchgeführt. 31

32 Ausbildungsstand der Kontrollpersonen Erfreulich ist, dass das Kontrollpersonal in 25 Kantonen die im Anhang (A3) der «Messempfehlungen- Feuerungen» des BAFU festgehaltenen «Ausbildungsprofile für die Durchführung der Feuerungskontrolle» für behördliche Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure erfüllen. 32

33 Erhebung der Zukunftsszenarien Im Vordergrund standen die Fragen nach flexibleren zukünftigen Kontrollsystemen, die u.a. auch den Einbezug der Holzfeuerungskontrolle erlauben würde. Um eine breite Fachmeinung zu erhalten, wurden für die «Zukunftsfragen» nebst den Kantonen der Befragungskreis auf einzelne grössere Städte, Schulungsexperten sowie Praktiker (Feuerungskontrolleurinnen und Feuerungskontrolleure) ausgedehnt. 33

34 Unverbindliche Tendenzen für eine zukünftiges Vollzugssystem für die Öl- und Gasfeuerungskontrolle (FWL bis 1 MW) Umfrage bei den Kantonen 4 Kantone haben dazu keine Anregungen gegeben; 12 Kantone finden das bisherige Vollzugssystem hat sich bewährt. Änderungen sind deshalb keine notwendig; 5 Kantone finden das bisherige Vollzugssystem hat sich bewährt, möchten jedoch zukünftig bei deutlichen Grenzwert- Unterschreitungen ein Bonussystem beim Kontrollrhythmus einführen. 4 Kantone haben weitere Anregungen (z.b. Kontrollturnus verlängern / periodisch gewartete Anlagen bevorzugen / usw.) 34

35 Unverbindliche Tendenzen für eine zukünftiges Vollzugssystem für die Öl- und Gasfeuerungskontrolle (FWL über 1 MW) Umfrage bei den Kantonen 4 Kantone haben dazu keine Anregungen gegeben; 14 Kantone finden das bisherige Vollzugssystem hat sich bewährt. Änderungen sind deshalb keine notwendig; 3 Kantone finden das bisherige Vollzugssystem hat sich bewährt, regen jedoch an, dass bei den periodisch gewarteten Feuerungen der Kontrollturnus verlängert wird. 4 Kantone haben weitere Anregungen (z.b. Kontrollturnus verlängern (Bonussystem)/ periodisch gewartete Anlagen bevorzugen / Online-Überwachung). 35

36 Unverbindliche Tendenzen für eine zukünftiges Vollzugssystem für die Feuerungskontrolle Umfrage bei den Städten Bei der Festlegung der Kontrollturnusse sind sich die Städte nicht einig. Eine Stadt-Fachstelle findet der zweijährliche Kontrollturnus bestens etabliert und notwendig, während die anderen drei Städte eine Turnusverlängerung befürworten; Zwei Städte wünschen sich ein einheitliches Vollzugsmodell für die Schweiz (z.b. Modell 1), sind sich aber bewusst, dass die Realisierung dieses Wunsches nicht ganz einfach ist; Es wird auch angeregt, dass die Grenzwerte, insbesondere die der Abgasverluste, am Stand der Technik angepasst werden. 36

37 Unverbindliche Tendenzen für eine zukünftiges Vollzugssystem für die Feuerungskontrolle Umfrage bei den Experten und Praktiker Wie es von den Experten und Praktiker zu erwarten war, sind diese weniger auf die verschiedenen Vollzugsysteme eingegangen, sondern vermehrt auf eine verschärfte Grenzwertfestlegung, messtechnische Anregungen und auch auf den zukünftigen anzuwendenden Kontrollrhythmus. 37

38 Anregungen zur LRV-Grenzwertsetzung (Auszug aus den Fragebögen) Heizöl «EL»- und Gasfeuerungen / Abgasverluste (qa) Abgasverluste bei Brennwert Heizkessel (Gas und Heizöl) verschärfen. Die Abgasverluste (qa) sollten verschärft werden (Anpassung an den Stand der Technik) qa verschärfen Durch die Kondensationstechnik sind die zulässigen Abgasverluste zu hoch: qa um min. 1% verschärfen / in einem zweiten Schritt weitere Verschärfung Die Abgasverluste (qa) sollten verschärft werden (Anpassung an den Stand der Technik) 38

39 qa für ein- und zweistufige sowie modulierende Brenner auf erster Stufe oder Teillast gleich hoch setzen: 5% / zweite Stufe oder Volllast könnte bei 7% sein. Verschärfte qa-grenzwerte für kondensierende Anlagen, z.b. 4-5%. Grenzwerte energetisch anpassen. Es dürfen nur noch kondensierende Anlagen gebaut werden nach Energiegesetz. qa von 7% ist nicht mehr Zeitgemäss. Energetisch müssen die Werte sicher für Brennwertgeräte angepasst werden. Anpassung qa Grenzwerte für Brennwertgeräte qa 3%, / NOx 120 mg/m2 bez. ohne 10 mg Zuschlag, 39

40 Bei Gasheizungen Abgasverlust verschärfen (Alt: 7% / Neu: 3%) Bei Ölheizungen Abgasverlust verschärfen (Alt: 7% / Neu: 5%) Gas und Öl: Brennwertheizungen qa auf 5% verschärfen. Energetische Grenzwerte (qa für Brennwertgeräte) können angepasst werden, die 7% sind viel zu hoch (Vorschlag 2%). Die energetischen Grenzwerte sollten überarbeitet werden. Insbesondere sind heute kondensierende Anlagen Stand der Technik. Die Abgasverlust- Grenzwerte der aktuellen LRV sind für diese Anlagen eindeutig zu hoch. 40

41 Kohlenmonoxid (CO) CO bei allen gleich handhaben Anlagen werden immer besser und im Gasbereich ist das CO nur dann ein Thema wenn beide Stufen / Teillast und Volllast gemessen werden. CO um 20 mg senken oder Öl- und Gas gleich setzen Einheitlicher Co-Grenzwert für alle Anlagen (80mg/m3). Gasfeuerungen: Kontrolle alle 4 Jahre GW neu 80mg/m3 CO qa 5.0% 41

42 CO-Grenzwerte für Öl + Gas gleich. Grenzwerte Gasheizungen müssten neu so festgelegt werden: CO = 80 mg/m3 / QA auf 4% + 6% / NOx = 80 mg/m3 Co-Grenzwert Oel / Gas auf neu max. 50% / m3 42

43 Stickoxide (NOx) Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl extra leicht gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs. 1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg. Die vereinfachte Beurteilung der Stickoxid-Konzentration bei Ölfeuerungen bis 1 MW ist nicht mehr "Stand der Technik". Heutzutage stellt die Stickstoffkonzentration im Heizöl kein nennenswertes Problem mehr dar. Zudem wird vermehrt Öko-Öl verwendet und somit können die konstanten 10 mg/m³ Bonus, die für die Beurteilung mit dem Grenzwert addiert, ersatzlos gestrichen werden. Die Ölqualität hat sich deutlich verbessert und daher sollte Kein Bonus mehr für Stickstoffgehalt im Öl gegeben werden. 43

44 Anpassung NOx Grenzwert, weglassen der Toleranz +/- 10 mg, F Wert +/- 20 mg ist i.o. NOx 120 mg/m2 bez. ohne 10 mg Zuschlag Stickstoffdioxid Oel neu max. 100mg / m3 Stickstoffdioxid Gas neu max. 50mg / m3 Die Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen bei Feuerungen mit Heizöl extra leicht gemäss Anhang 3 Ziff. 411 Abs.1 LRV gelten auch für Heizöl mit einem Stickstoffgehalt über 140 mg/kg. LRV Ziffer 412, Abs. 2 Malus ersatzlos streichen 44

45 Holzfeuerungen < 70 kw / Kohlenmonoxid (CO) Die CO-Grenzwerte müssten dem Stand der Technik angepasst werden (insbesondere die 4000 mg/m3). CO Messung nur bei Zentralheizungen. Grenzwerte für CO und Feststoffe wären sinnvoll, da nicht immer die Einhaltung der CO Grenzwerte ein Garant dafür ist, dass nicht übermässig Russ freigesetzt wird. Evtl. so formulieren, dass Feststoffgrenzwert bei Verdacht geprüft werden kann. 45

46 Emissionsmessungen (CO) sind sinnvoll. Grenzwert von 4000 mg ist viel zu hoch angesetzt, müsste wohl für verschiedene Anlagenkategorien angepasst werden (z.bsp mg für hydraulisch eingebundene Zentralheizungen Stückholz u. Schnitzel, 500 mg für Pelletsheizungen, 2000 mg für Wohnraumfeuerungen usw). Die CO-Grenzwerte müssten dem Stand der Technik angepasst werden (insbesondere die 4000 mg/m3). Der CO-Grenzwert für Heizkessel mit automatischer Beschickung (1000 mg/m3) und für handbeschickte Stückholzfeuerungen (2500 mg/m3) soll verschärft werden 46

47 Feststoffe Es ist zu überprüfen, ob für diese Anlagen einen Feststoff-Grenzwert festzulegen ist, damit mit einer geeigneten vereinfachten Messmethode die Messung der Feststoffe vorgeschrieben werden kann. Falls die Messung von Feststaub mit einer vereinfachten Messmethode möglich ist, solle die Feststoffmessung nebst der CO-Messung eingeführt werden Einführung von einem Feststoff-Emissionsgrenzwert für Holzfeuerungsanlagen mit FWL < 70 kw (Vorschlag: 80 mg/m3) und von minimalen energetischen Anforderungen je nach Anlagetyp) 47

48 Allgemeine Anregungen zur LRV- Grenzwertfestlegung (Anhang 3) Bei Restholzfeuerungen ab 40 kw sollte zwingend ein Feststoffgrenzwert in der LRV eingeführt werden, oder die FWL auf 70 kw für Restholzfeuerungen angehoben werden. Gemäss Ziffer 521 Anhang 3 LRV ist das Verbrennen von Restholz in handbeschickten Feuerungen < 40 kw verboten. Für automatisch beschickte Feuerungen < 40 kw gilt dieses Verbot nicht, diese fallen aber unter die Messpflicht. Die LRV ist dahingehend anzupassen, dass das Verbot für das Verbrennen von Restholz auch für automatisch beschickte Holzfeuerungen gilt. 48

49 Für Restholzfeuerungen zwischen kw ist ein Staubgrenzwert von 50 mg/m3 einzuführen und mit den Anlagen über 70 kw bis 500 kw gleichzusetzen. Regelung der Heissluftgebläse (ev. über Inverkehrsbringung) Anhang 3 Ziffer 521 anpassen (falls Forderung Restholz nur in Anlagen > 70 kw nicht umzusetzen ist!): Restholzverbrennung für automatische Anlagen erst ab 40 kw gestattet. 49

50 Bei den messpflichtigen Holzfeuerungen > 70 kw FWL gibt es immer wieder Diskussionen mit Anlagenbetreibern: Auf der Anlage steht die Nennleistung, die tiefer ist als die FWL; Messpflicht wird darum nicht verstanden. Vorschlag: alle Angaben (LRV/Messempfehlung) beziehen sich zukünftig auf die Nennleistung (wird auch in der 1. BImSchV so gehandhabt). Ziffer 22 bst. b, e und f streichen, da diese Ausnahmen immer wieder zu Diskussionen führen. Vereinfachung/Harmonisierung des CH-weiten Vollzuges. 50

51 Ziffer 3 Abs. 3 streichen, da dieser so kompliziert formuliert ist, dass er immer wieder zu Missverständnissen führt Vereinfachung/Harmonisierung des CH-weiten Vollzuges Ziffer 412 Abs. 2 und 3 streichen, da dieses komplizierte Brennstoffanalyse heutzutage mit Heizöl extraleicht und ultraleicht (sogenanntes Ökoöl) nicht mehr zur Anwendung kommt. Dies wird im Kanton Zürich bereits dergleichen vollzogen (siehe Abs. 1 der Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung). 51

52 Ziffer 512 streichen, da gerade Kohlefeuerungen, welche zu sehr hohen Emissionen führen können, von einer generellen Kontroll-/Messpflicht nicht mehr ausgelassen werden dürfen. In Ziffer 521 neuer Abs. 3 einfügen: Holzfeuerungen mit einer FWL bis 70 kw dürfen nur mit trockenem Holzbrennstoff betrieben werden. Reduktion von rauchenden Holzfeuerungen. Im Vernehmlassungsentwurf der Teilrevision Massnahmenplan Luftreinhaltung Kanton Zürich ist dies eine der neuen Massnahmen. 52

53 Unter Ziffer 522 Abs. 1 den Hinweis 2 ( Gilt nicht für Zentralheizungsherde ) zur Tabelle streichen; dafür CO-GW bis 70 kw folgendermassen verschärfen: mit automatischer Beschickung 1000 mg/m3. 53

54 Schlussfolgerungen Die Resultate der Umfrage zeigen auf, dass die vollzugsverantwortlichen Fachstellen der Kantone, der Städte und der Gemeinden den Vollzug der Öl-, Gasfeuerungskontrollen mit hohem Fachwissen und sehr engagiert durchführen. Die im Rahmen des Projektes «FEUKO 2000» erarbeiteten drei Vollzugsmodelle werden auch heute noch von den Kantonen (mit allfälligen Ergänzungen und Abweichungen) umgesetzt.

55 Sowohl aus der Abbildung des heutigen Vollzugs wie auch aus den Befragungsresultaten der Zukunftsszenarien lassen sich nicht einfach gesamtschweizerische Lösungsansätze herauslesen. Bei der durchgeführten Befragung sind jedoch sehr viele wertvolle Anregungen und detaillierte Ergänzungs-Anträge zur geplanten LRV-Revision eingegangen. Praktisch unbestritten ist bei den Emissions- Grenzwerten die Nachführung des Standes der Technik. 55

56 Etwas visionärer, aber recht oft erwähnt, ist der Wunsch nach einem einheitlichen gesamtschweizerischem Vollzugssystem für die Öl-, Gas und Holzfeuerungskontrollen (alles aus einer Hand). Die kantonalen und stätischen Fachstellen und die Experten und Praktiker haben für das Projekt «Feuerungskontrolle 2014» zum Teil mit erheblichem Aufwand Daten bereit gestellt und Ergebnisse kommentiert. 56

57 Unverbindliche Empfehlungen Wie bereits erwähnt, lässt sich aus den Befragungs- Resultaten für den zukünftigen Vollzug der Öl-, Gas und Holzfeuerungskontrolle nicht einfach einen zum vorherein breit abgestützten Lösungsansatz herauskristallisieren. Zu individuell vollziehen die Kantone die heutige Ölund Gas- und Holzfeuerungskontrolle und haben auch zu verschiedene Meinungen über die Vollzugs- Zukunftsszenarien.

58 Immerhin befürworten jedoch 15 Kantone die Einführung einer Messpflicht für die Holzfeuerungen <70 kw. 20 Kantone haben auch angegeben, dass sie die Durchführung der Feuerungskontrollen auch anlässlich der Anlagenreinigungen durch die Kaminfegerinnen und Kaminfeger tolerieren. Diese beiden Umfrage-Resultate lassen sicher eine vertiefte Überprüfung von Synergiennutzung zu. 58

59 Weitgehend unbestritten ist die Nachführung des Stands der Technik bei den Emissions-Grenzwerten und sollte als Minimal-Massnahme bei der geplanten LRV-Revision umgesetzt werden. Auch die Einführung einer Messpflicht für die Holzfeuerungen <70 kw würde eine Mehrheit der Kantone begrüssen. 59

60 Als visionäre Vollzugsvariante könnte auch ein gesamtschweizerischer Lösungsansatz überprüft werden. Eine zu gründende Schweizer-Geschäftsstelle «Feuerungskontrolle» (z.b. geführt von entsprechenden Berufsverbänden) wird beauftragt, die Organisation der Öl-, Gas- und Holzfeuerungskontrollen sowohl fachlich wie administrativ zu übernehmen. Das Vollzugs-Beispiel der Zentralschweizer Kantone zeigt, dass solche Vollzugs- Zusammenschlüsse schon heute funktionieren können. 60

61 Unter BAFU / Feuerungen / Massnahmen zur Luftreinhaltung bei Feuerungen 6/index.html?lang=de Können Sie den Bericht «Feuerungskontrolle 2014» / Vollzug-Eruierung innerhalb der Kantone herunterladen. 61

62 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Sie erreichen mich unter UB Luft GmbH 62

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