LRV-Revision 2018 und Anpassungen Vollzugshilfsmittel
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- Irmgard Holst
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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien LRV-Revision 2018 und Anpassungen Vollzugshilfsmittel SVG-VSFK-Fachtagung Lufthygiene Volkshaus, Zürich 30. Oktober 2018 Rainer Kegel, Sektion Industrie und Feuerungen
2 Emissionen PM Holzfeuerungen <70 kw 16% Verkehr andere 4% Güterverkehr Strasse 4% Personenverkehr Strasse 10% Holzfeuerungen >70 kw 16% Haushalte andere 13% Feuerungen andere 2% Prozesse Industrie und Gewerbe Verbrennung andere 5% Prozesse Industrie und Gewerbe nicht-verbrennung 17% Land- und Forstwirtschaft nicht-verbrennung 6% Land- und Forstwirtschaft Verbrennung 7% Quelle: BAFU, EMIS 2
3 Emissionen und Energie 2016 PM2.5 Energie Feuerungen andere Holzfeuerungen >70 kw Holzfeuerungen <70 kw NO x NMVOC Quelle: BAFU, EMIS 3
4 Tonnen PM2.5 pro Jahr PJ Energie pro Jahr 20'000 18'000 16'000 14'000 12'000 10'000 8'000 6'000 4'000 2'000 Emissionen PM Quelle: BAFU, EMIS Holzfeuerungen <70 kw Holzfeuerungen >70 kw Feuerungen andere Prozesse Industrie und Gewerbe Verbrennung andere Prozesse Industrie und Gewerbe nicht-verbrennung Land- und Forstwirtschaft Verbrennung Land- und Forstwirtschaft nicht-verbrennung Haushalte andere Personenverkehr Strasse Güterverkehr Strasse Verkehr andere Holzfeuerungen >70 kw Holzfeuerungen <70 kw
5 Entwicklung Immissionen PM Jahresmittelwerte Stadt, Verkehr Stadt, Nord Stadt, Süd Vorstadt Land, Nord Land, Süd Voralpen µg/m Neuer Immissionsgrenzwert PM2.5 seit Quelle: BAFU, NABEL 5
6 Vorsorgeprinzip nach Art. 2 USG Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nachführung des Standes der Technik in LRV Technisch und betrieblich möglich (Massnahmen bei vergleichbaren Anlagen im In- und Ausland oder bei Versuchen erfolgreich erprobt) Wirtschaftliche Tragbarkeit (mittlerer, gesunder Betrieb der betreffenden Branche) Emissionen Zeit Stand der Technik 6
7 LRV-Revisionen im Überblick Regelmässige Anpassung der LRV an den Stand der Technik Aktionsplan Feinstaub 1. Stufe: Einführung Vorschriften zum Inverkehrbringen von Holzfeuerungen bis 350 kw Senkung der Grenzwerte für Holzfeuerungen über 70 kw Aktionsplan Feinstaub 2. Stufe: Einführung resp. Senkung der Grenzwerte für Holzfeuerungen bis 70 kw Einführung diverser weiterer Massnahmen (periodische Messung) 7
8 Revision der LRV vom 11. April 2018 In Kraft seit 1. Juni
9 LRV-Revision 2018 Anlass und Themenbereiche Harmonisierung mit EU-Vorschriften zum Inverkehrbringen von Öl-, Gas- und Holzfeuerungen («Ökodesign-Verordnungen») Massnahmen Betrieb Holzfeuerungen bis 70 kw Anpassung Emissionsgrenzwerte Periodische Messung bei Holzheizkesseln, Sichtkontrolle bei Einzelraumfeuerungen Massnahmen bei Öl- und Gasfeuerungen Periodizität der Feuerungskontrolle bei Gasfeuerungen Abgasverluste bei Öl- und Gasfeuerungen Pflicht zur Verwendung von Ökoheizöl und diverse weitere Anpassungen: Qualitätssicherung bei behördlichen Emissionsmessungen 9
10 Inverkehrbringen von Feuerungen Übergang von LRV zur EnEV Angleichung an europäische Ökodesign-Anforderungen Heizkessel und seriell hergestellte Einzelraumfeuerungen Überführung der Vorschriften aus Anhang 4 LRV in Anhänge Energieeffizienzverordnung (EnEV) Anforderungen für Emissionen, Energieeffizienz, Labeling gemäss EU-Verordnungen Öl/Gas LRV Inverkehrbringen EnEV Inverkehrbringen Quelle: LRV Inverkehrbringen EnEV Inverkehrbringen Holz Quelle: LRV Inverkehrbringen LRV Inbetriebnahme EnEV Inverkehrbringen Quelle: 10
11 Öl- und Gasfeuerungen Wesentliche Änderungen in der Übersicht Öl- und Gasfeuerungen Feuerungsart Inverkehrbringen Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte Einzelraumheizgeräte Seit gelten die Vorschriften gemäss EnEV, die Bestimmungen gemäss Art. 20 LRV entfallen. Konformitätsnachweis gemäss Energieeffizienzverordnung (EnEV) Anh EnEV Anh EnEV Anh EnEV Abnahmemessung Periodische Messung Besondere Bestimmungen Innert drei, spätestens zwölf Monaten nach Inbetriebnahme Ölfeuerungen: alle zwei Jahre Gasfeuerungen: alle 4 Jahre ( 1 MW FWL) Ab : Heizöl «Extra leicht Euro» nur noch in Feuerungen > 5 MW. Gleichstellung von naturbelassenem Pflanzenöl und Pflanzenölmethylester (SN EN 14214) mit Heizöl «Extra leicht Öko» Heizkessel mit Inbetriebnahme ab dürfen 4 % Abgasverluste nicht überschreiten 11
12 Brenn- und Treibstoffe Heizöl Als Heizöl «Extraleicht» gelten Heizöl «Extraleicht Euro» (Schwefelgehalt > 0.1% m/m) Heizöl «Extraleicht Öko» (Schwefelgehalt > 0.005% m/m) Naturbelassenes Pflanzenöl und Pflanzenölmethylester (FAME), das SN EN entspricht, sind Heizöl «Extra leicht Öko» gleichgestellt Heizöl «Extraleicht» ab nur noch in Anlagen > 5 MW Quelle: 12
13 Feuerungen Heizöl «Extraleicht» Betrieb Schadstoff Anlage Grenzwert Russzahl 1 CO 80 mg/m 3 NOx Übrige Anlagen 120 mg/m 3 Anlagen mit Heizmediumtemperatur > 110 C 150 mg/m 3 Hell-/Dunkelstrahler 200 mg/m 3 Erleichterung für höheren Stickstoffgehalt im HEL entfällt Unvollständig verbrannte Ölanteile aufgehoben (Bestimmung nur bei Verdacht / Bedarf) Abgasverluste 4 % für Neuanlagen ab , für bestehende Anlagen unverändert 6-8 % Warmluftheizungen: keine Begrenzung Abgasverluste Quelle: www. austaller-brennstoffe.at 13
14 Feuerungen Gas Betrieb Schadstoff Anlage Grenzwert CO 100 mg/m 3 NOx Übrige Anlagen 80 mg/m 3 Anlagen mit Heizmediumtemperatur > 110 C 110 mg/m 3 Hell-/Dunkelstrahler 200 mg/m 3 Abgasverluste 4 % für Neuanlagen ab , für bestehende Anlagen unverändert 6-8 % Warmluftheizungen: keine Begrenzung Abgasverluste Quelle: 14
15 Holzfeuerungen bis 70 kw Wesentliche Änderungen in der Übersicht Inverkehrbringen (LRV / EnEV) Inbetriebnahme (LRV) Abnahmemessung (LRV) Periodische Messung (LRV) Besondere Bestimmungen (LRV) Heizkessel Emissionsgrenzwerte bis nach LRV, ab nach EnEV (Anhang 1.20) Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen Emissionsgrenzwerte ab nach EnEV (Anhang 1.19) -- Emissionsgrenzwerte bis für CO und Staub gemäss Leistungs- oder zusätzliche Erklärung Messung von CO und Staub Messung von CO alle 4 Jahre (Restholzfeuerungen CO und Staub alle 2 Jahre) Keine, falls Nachweis Einhaltung EGW zur Inbetriebnahme vorliegt, sonst CO und Staub Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen (Einzelstücke) Keine, falls feusuisse- Berechnung oder Staubabscheider, sonst CO und Staub Bei regelmässig benutzten Feuerungen Sichtkontrolle alle 2 Jahre, Messung im Beschwerdefall. Speichervorschriften
16 Holzfeuerungen Inverkehrbringen Quelle: Quelle: Heizkessel bis : Konformitätserklärung nach LRV wie bisher (Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 4 LRV) ab : Konformitätserklärung nach EnEV (Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 1.20 EnEV) Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen bis (temporäre Inbetriebnahmevorschrift): Leistungserklärung nach Bauprodukterecht (BauPG, BauPV) Falls diese nur CO-Emissionen ausweist, zusätzliche Erklärung mit Staubemissionen (Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 4 LRV) ab : Konformitätserklärung nach EnEV (Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 1.19 EnEV) Leistungserklärung nach Bauprodukterecht (BauPG, BauPV) 16
17 Holzfeuerungen Emissionsgrenzwerte Inverkehrbringen / Inbetriebnahme Feuerungskategorie LRV Anhang 4 EnEV / «Ökodesign» [mg/m 13% O 2 ] CO Staub CO Staub Heizkessel Stückholz handbesch Heizkessel Schnitzel autom. besch Heizkessel Pellets autom. besch Einzelherde * 90 * Zentralheizungsherde * 120 * Kamineinsätze, offene Kamine * 75 * Raumheizer für Pellets 500 * 40 * Speicherfeuerstätten * 75 * * Übergangsmässig bis als Grenzwerte für Inbetriebnahme 17
18 Holzfeuerungen Emissionsgrenzwerte Betrieb Kategorie bis 70 kw Tiefere CO-Emissionsgrenzwerte Neue Staubgrenzwerte («Feldbonus», wegen erschwerter Bedingungen gegenüber Prüfstand) Kategorie über 70 kw Unverändert (Anpassungen bei Grossfeuerungen über 50 MW) Feuerungskategorie [mg/m 13 % O 2 ] CO Staub * Restholzfeuerungen Heizkessel automatisch beschickt Einzelraumfeuerungen und Heizkessel handbeschickt Zentralheizungs- und Einzelherde sowie Backöfen * Staubgrenzwerte gelten ab 1. Juni
19 Holzfeuerungen Messungen und Kontrolle Abnahme Heizkessel Abnahmemessung von CO und Staub Quelle: Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen Keine Abnahmemessung sofern Nachweis für Konformität mit LRV- resp. EnEV-Vorschriften vorliegt Quelle: Handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen Keine Abnahmemessung, sofern Berechnung (Speicheröfen oder historische Zimmeröfen nach feusuisse) oder Staubabscheider nach dem Stand der Technik 19
20 Holzfeuerungen Messungen und Kontrolle Periodisch Heizkessel Alle 4 Jahre periodische Messung von CO In Kantonen ZH und LU bereits heute periodische CO-Messung Quelle: Quelle: Serienmässig und handwerklich hergestellte Einzelraumfeuerungen Alle 2 Jahre visuelle Kontrolle (regelmässig genutzte Anlagen, > 1 Ster/Jahr) Information und Beratung des Betreibers Kontrolle von Anlagenzustand, Feuerraum, Verbrennungsrückständen, Brennstofflager In etwa der Hälfte der Kantone bereits heute realisiert Im Beschwerdefall vertiefte Abklärungen: Messung von CO und Staub möglich 20
21 Holzfeuerungen - weitere Vorgaben Speicher, Staubabscheider Speichervorschriften für handbeschickte und automatische Heizkessel bis 500 kw Ausgenommen Pelletkessel bis 70 kw Wenn technisch oder betrieblich angezeigt sind kleinere Speichergrössen möglich (Behörde) Quelle: Staubabscheider muss dem Stand der Technik entsprechen: VDI 3670 Mindest-Verfügbarkeit Staubabscheider bei Anlagen über 70 kw: 90 % der Laufzeit der Feuerung Quelle: 21
22 Feuerungen allgemein «Kaskaden von Feuerungen» (Anh. 3 Ziff. 3 LRV) Bei Einzelfeuerungen einer betrieblichen Einheit ist für Emissionsbegrenzung die Summe der Feuerungswärmeleistungen massgebend Zur Abdeckung variablen Energiebedarfs für EGW in der Regel von Leistung der Einzelfeuerungen ausgehen Für Kaminhöhe von Summe der Leistungen ausgehen Grenzwerte Kaminhöhe 22
23 Feuerungskontrolle Aufbau und Organisation Ausbildung Aktualisierung der Module des Handbuchs Feuerungskontrolle durch Branchenvertreter im Auftrag des BAFU, Ziel Fertigstellung bis Ende 2018 Schulungen der neuen Module ab 2019 Vollzug und Administration durch Kantone und Gemeinden Kantone müssen Vollzug (periodische Messungen und visuelle Kontrollen) organisieren bzw. einführen in einzelnen Kantonen schon vorhanden Erstellen von Infoblättern durch Fachstellen für Feuerungskontrolle Cercl Air Erstellen von Vollzugshilfen / Vollzugsblätter Emissionsüberwachung Einzelraumfeuerungen, Kessel < 70 kw Quelle: APT Kaminfeger GmbH 23
24 Messempfehlungen Feuerungen Wesentliche Anpassungen I Integration der Staubmessung bei Holzfeuerungen Anpassung Geltungsbereich: Messung von Restholzfeuerungen bis 70 kw neu gemäss kleiner Messempfehlung Anpassungen der Vorgaben für Messablauf und Messdauer Heizkessel handbeschickt: Kaltstart, nach 15 min 1x30min (2x15min) messen Heizessel autom.: betriebswarm, 1x30min (2x15min) messen Einzelraumfeuerungen: Kaltstart, nach 5 bis 15 min 1x15min messen Hinweise zur Messung bei Vorhandensein von Elektroabscheidern 24
25 Messempfehlungen Feuerungen Wesentliche Anpassungen II Messunsicherheiten (F-Wert): Kohlenmonoxid: ± 25 % des Messwertes Feststoffe: ± 40 % des Messwertes Schadstoff Grenzwert [mg/m 3 ] Beanstandung [mg/m 3 ] CO CO CO Staub Staub Anpassungen im Bereich der Öl- und Gasfeuerungen Unvollständig verbrannte Ölanteile nur noch im Verdachtsfall (in Anhang verschoben) Wegfall Berücksichtigung Heizölqualität mit vereinfachter Beurteilung (Kapitel gestrichen) Publikation Spätherbst
26 Staubmessung Anpassung der VAMF Eidg. Institut für Metrologie METAS passt aktuell die «Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen» (VAMF) an Voraussetzung für die Zulassung von Staubmessgeräten zur vereinfachten Staubmessung Die Anforderungen an die Messgeräte für Staub orientieren sich an den deutschen Zulassungsbedingungen (VDI 4206 Blatt 2) Zulassung in der Schweiz voraussichtlich ohne neue Bauartprüfung Entwicklung eines vereinheitlichten Eichverfahrens erfolgt. Validierung im Gang Quelle: Quelle: 26
27 Vereinfachte Staubmessung Heute verfügbare Staubmessgeräte Hersteller Afriso Wöhler Testo Vereta MRU Gerätetyp STM-225 SM-500 Testo-380 Messprinzip optisch gravimetrisch? optisch Staubmesskoffer-Plus Online- Staubmessung Zusatzgerät für Gasanalyse nötig Benötigte Messsonden Zugelassen in DE für Staub MRU-FSM gravimetrisch (Filterwägung extern) Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein Nein Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja 27
28 Fazit Die LRV-Revision enthält wesentliche Neuerungen im Bereich der Holzfeuerungen bis 70 kw u. a. Feuerungskontrolle und Staubmessung in Vernehmlassung teilweise Widerstände Vollzug durch Kantone und Gemeinden muss organisiert und aufgebaut werden, erfordert Know-how und Ressourcen BAFU-Messempfehlungen, Cercl Air Vollzugsblätter, Feuko- Ausbildungsmodule, VAMF BAFU-Informationsblatt zum Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Kontrolle Beschaffung neuer Messgeräte und Erfahrung sammeln Revision ist wichtiger Schritt im Bereich der Holzfeuerungen Stand der Technik entwickelt sich weiter Bereits heute Feuerungen mit massiv tieferen Emissionen möglich 28
29 Hintergrundinformationen Medienmitteilung zur Revision 2018 mit Erläuterungen Für Revision erstellte Studien: Volkswirtschaftliche Beurteilung VOBU Geschäftsstelle Qualitätssicherung von Emissionsmessungen Luftreinhalte-Verordnung (LRV): Revision Teil Holzfeuerungen Abklärungen zum Stand der Technik Standortbestimmung Wohnraumfeuerungen Bericht Feuerungskontrolle 2014 Weiterführende Informationen unter Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien , 29
Kontroll- und Messpflichten bei kleinen Holzfeuerungen bis 70 kw Feuerungswärmeleistung ab dem 1. Juni 2018
Umwelt und Energie (uwe) Energie & Immissionen Libellenrain 15 Postfach 3439 6002 Luzern Telefon 041 228 60 60 Telefax 041 228 64 22 uwe@lu.ch www.uwe.lu.ch Luzern, 9. August 2018 / Luft uwe 2018-1033
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