THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
|
|
- Elizabeth Magdalena Friedrich
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 487/05 Verwaltungsgericht Weimar - 6. Kammer - 6 K 108/02.We Beschluss Auf die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. S, A, N in dem Verwaltungsstreitverfahren Beschwerdeführer 1. der Frau Dipl. Ing. C, G, B, 2. des Herrn Dipl. Ing. R, B, W Kläger bevollmächtigt zu 1. und 2.: Rechtsanwalt Florian Gommel, Glogauer Straße 22, Berlin gegen den Wasserversorgungszweckverband Weimar, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Friedensstraße 40, Weimar bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. Kaufmann u. a., Dalbergsweg 3, Erfurt Beklagter wegen Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen, hier: sonstige Beschwerde im Klageverfahren
2 hat der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert als Berichterstatter am 3. Juli 2006 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom wird geändert. Die Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. S wird auf 3.953,05 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten vom (BGBl. I 2004, S. 776, JVEG) zulässige Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe ist der erstinstanzliche Beschluss zu ändern und die Vergütung des Beschwerdeführers in den streitbefangenen Positionen wie folgt festzusetzen: Der Honoraranspruch des Beschwerdeführers ergibt sich aus 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 JVEG. Danach erhält der Sachverständige als Leistungsvergütung, die nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit ein Honorar nach den Sätzen der entspr. Honorargruppe, wobei sich die Zuordnung der Leistung zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zu 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG bestimmt. Dementsprechend sind die Leistungen des Sachverständigen der Honorargruppe 5 zuzuordnen, weil der Gegenstand des Gutachtens unter das Sachgebiet Sanitärtechnik fällt. Daraus ergibt sich hier ein Stundensatz von 70,-- Euro. Das Honorar ist auch mit der geltend gemachten Stundenzahl in Ansatz zu bringen. Wie viele Stunden als erforderliche Zeit gemäß 8 Abs. 2 JVEG anzuerkennen 4 VO 487/05 2
3 sind, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen zu machen und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Vorgängervorschrift BGH, Beschluss vom , X ZR 206/98, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen zur Rspr.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (aufgeschlüsselten) Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Dem Gericht fehlt in der Regel auch die Möglichkeit einer stichhaltigen Überprüfung. Da das Gericht nicht über hinreichende eigene Sachkunde verfügt, sich gerade deshalb eines Sachverständigen bedienen muss, wird es auch die Komplexität und den Schwierigkeitsgrad der gutachterlichen Aufgabe zumeist nur annähernd bestimmen können. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, wird daher regelmäßig nur dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint. Es bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen, wie weit es die Notwendigkeit des Zeitaufwandes aus eigener Sachkunde beurteilen kann oder hierzu weitere Ermittlungen anstellen will. Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen berechneten Zeitaufwands muss jedenfalls in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig begründet werden. Sie muss erkennen lassen, welche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom , 10 W 130/94; OLG München, Beschluss vom , 11 WF 1015/94; beide zitiert nach Juris; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, 23. Auflage 2004, Rz. 8.49; jew. m. w. Nw. z. Rspr.). 4 VO 487/05 3
4 Nach diesen Grundsätzen besteht hier noch kein hinreichender Anlass, die vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Stundenzahl zu kürzen. Der Gegenstand des Gutachtens hatte einen Schwierigkeitsgrad, der wohl nicht mehr als durchschnittlich gelten kann. Allerdings bestand für den Sachverständigen ein erhöhter Rechercheaufwand, weil der Beweisbeschluss etwas umfassender angelegt war, indem nach Vorschriften oder Empfehlungen in technischen Regelwerken (auch im Entwurf) sowie nach der Praxis in der Bundesrepublik gefragt wurde, und weil der Rohrtrenner, wie auch das Verwaltungsgericht im Urteil festgestellt hat, keine alltägliche technische Forderung darstellt. Angesichts dessen erscheint der vom Beschwerdeführer angegebene und einzeln aufgelistete Gesamtzeitaufwand von 46 Stunden, der hier nach 8 Abs. 3 JVEG auf zwei parallel erstattete Gutachten aufzuteilen ist, noch nicht ungewöhnlich hoch. Auch die Einladung zum Ortstermin kann mit Zeitplanung, Vorabstimmungen und Einschreiben den angegebenen Zeitaufwand auslösen. Auch soweit das Verwaltungsgericht teils ausdrücklich teils unausgesprochen die Qualität des Gutachtens bemängelt und Teile als überflüssig bewertet, liefert dies keine Handhabe zur Honorarkürzung. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit. Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens nach dem Gesetz kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Entschädigungsanspruch ist dem Sachverständigen lediglich dann zu versagen, wenn in seiner mangelhaften Leistung gleichzeitig eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt und das Gutachten aus diesem Grunde nicht zu verwerten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom , 21 W 56/03, zitiert nach Juris; Meyer/Höver/Bach, Rz. 8.29). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bei etwaigen Mängeln oder Unklarheiten des Gutachtens zunächst nach 411 Abs. 3 ZPO geladen und angehört werden kann und ggf. auch muss, um sein Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen und damit auch die Parteien Gelegenheit haben, Fragen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.; Thomas-Putzo, ZPO, 25. Auflage, Rn. 3). 4 VO 487/05 4
5 Zwar enthält das vorliegende Gutachten auch Teile, die sich von den Beweisfragen entfernen, oder rechtliche Bewertungen, die nicht der Beurteilung des Sachverständigen unterliegen (bspw. Ausführungen unter zu Kosten und ökologischem Nutzen und zur Begrenzung auf zugelassene Installationsunternehmen). Solche Passagen sind jedoch eher kurz. Dagegen nehmen die Darstellungen des Sachverständigen, die allgemeine Ausführungen enthalten oder die gesetzlichen Bestimmungen betreffen, breiteren Raum ein. Allerdings besteht für einen Sachverständigen ein weiter Spielraum, wie er sein Gutachten verfasst, wie er die Antwort auf die gestellten Fragen entwickelt und welche Form er für die Darstellung wählt. So ist es letztlich nicht zu beanstanden, wenn er etwa zum besseren Verständnis des Zusammenhangs den konkreten Antworten zunächst allgemeine Informationen voranstellt. Die Darstellung der Gesetzeslage kann sinnvoll sein, um nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage technische Normen herangezogen wurden. Das Verwaltungsgericht mag das Gutachten somit als unzureichend empfunden haben, worauf auch hindeutet, dass es in seinem Urteil aufwändig Belegstellen zusammengetragen und offenbar auch noch selbst ermittelt hat. Letztlich hat das Verwaltungsgericht das Gutachten aber verwertet und in seinem Urteil mehrfach darauf verwiesen. Demnach liegt hier kein Fall vor, in dem ausnahmsweise ein Honorarabzug wegen (teilweiser) Unverwertbarkeit des Gutachtens gerechtfertigt wäre. Aus den oben dargestellten Gründen ist auch bei dem Ersatz für Ablichtungen ( 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG) nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Schriftstücke, die er als Beleg heranzieht, seinem Gutachten als Kopie beifügt, und zwar auch dann nicht, wenn dies wegen farblicher Hervorhebungen als Farbausdruck geschieht. Dies gilt für die Ablichtungen der EN 1717:2000, zumal er sie in seinem Gutachten ausdrücklich als besonders wichtig erachtet (6.2.7., a. E.). Es gilt aber auch für das Schreiben des Bundesministeriums vom Dieses Schreiben hat das Verwaltungsgericht im später erlassenen Urteil selbst verwertet und kann schon deshalb nicht als überflüssig angesehen werden. Die hier geltend gemachten Kosten sind nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen die Rechtsprechung von überflüssigen Aufwendungen ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom , X ZR 27/86, zitiert nach Juris, zur zweifachen Wiedergabe eines 10-seitigen Beweisbeschlusses oder Ablichtungen von Schriftstücken, die den Parteien bereits vorlagen). Allerdings ist von der Zahl der einfachen Kopien, die der 4 VO 487/05 5
6 Beschwerdeführer in Rechnung gestellt hat, die Zahl der Farbkopien und die Seitenzahl der Farbausdrucke von Lichtbildern abzuziehen. Gemäß 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG werden für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke mit 2,- Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und mit 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck ersetzt. Danach sind hier 6 an Stelle von Lichtbildern enthaltene Ausdrucke mit je 2,- Euro zu vergüten und 18 weitere Ausdrucke mit je 0,50 Euro. Da der Ausdruck an die Stelle eines Lichtbildes tritt, ist dabei nicht nach der Zahl der ausgedruckten Seiten abzurechnen, sondern nach der Zahl der ausgedruckten Bilder (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, 7 JVEG, Rn. 14). Denn für die Anwendung der Pauschale, mit der auch sonstige Fotokosten abgegolten werden, bedeutet es keinen Unterschied, ob Fotos drucktechnisch auf einem oder mehreren Blättern ausgedruckt werden. Für die Reisekosten mit dem Pkw ( 5 Abs. 2 JVEG) sind 26 km anzusetzen. Dies entspricht der Angabe des Sachverständigen. Die Angaben eines Routenplaners im Internet sind nicht zuverlässig genug, um einen Abzug von 1 km zu rechtfertigen. Der Routenplaner unter weist für die gleiche Fahrtstrecke im Übrigen 28 km aus. Es ergeben sich mithin folgende Beträge: 4 VO 487/05 6
7 Art der Vergütung Zahl Betrag/Einheit Betrag Stundenhonorar Einladung Ortstermin Ortstermin (nicht mehr als beantragt) Erstellung Gutachten Übrige unstreitige Stunden Gesamtzahl 1, , ,-- Kopien (ersten 50) 50 0,50 25,-- Kopien (weitere) 34 0,15 5,10 Farbkopien ,-- Lichtbilder/Farbausdrucke (erste) ,-- Lichtbilder/Farbausdrucke (weitere) 18 0,50 9,-- Reisekosten Pkw 26 0,30 7,80 Übrige nicht streitige Vergütung 185,90 Summe Summe einschl. USt , ,05 Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. die Verfahren 4 Abs. 8 JVEG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar ( 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG). Gravert 4 VO 487/05 7
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 10/16 4 K 856/07 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Industrie und Handelskammer
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 2. Senat - 2 VO 723/01 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 K 1211/99.Me Auf die Beschwerde Beschluss der Staatskasse Thüringen, Haarbergstr. 61, 99097 Erfurt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 57/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 016 3 F 353/01 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau R... Z...,..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 812/18 VerwaltungsgerichtWeimar - 2. Kammer - 2 S 1930/18 We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren des Freistaates Thüringen, vertreten durch Thüringer
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrDie Entschädigung von Schießstandsachverständigen
Die Entschädigung von Schießstandsachverständigen - eine Empfehlung des Deutschen Schützenbundes e.v. - I. Allgemeine Feststellungen Schießstandsachverständige werden im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Regel
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin
MehrBemerkungen mit Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 2013
Bemerkungen 2015 mit Bericht zur Landeshaushaltsrechnung 2013 Kiel, 17. März 2015 61 Ministerium für Justiz, Kultur und Europa 11. Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern fehlerhaft
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 67/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 001 33 F 131/04 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss H./. Sch hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 162/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 122/05 Landgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache betreffend das im Grundbuch von O Blatt 7592 eingetragene
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 Ob 92/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDer Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom VI ZR 331/08 wie folgt entschieden:
UVR 006/2010-371 - Macht ein Unfallversicherungsträger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.
3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 W 50/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 1 O 73/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn R B - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07
Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat
MehrReglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 Das Bundesstrafgericht, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 267/11 BESCHLUSS vom 28. Februar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrJUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004)
JVEG Reform 2013 JUSTIZ- VERGÜTUNGS- und ENTSCHÄDIGUNGS- GESETZ (aus 2004) F. SCHRÖTER, Kassel e-mail: info@imb-kassel.de Titel der Präsentation 1 9 Stundenhonorar Nicht-medizinische Gutachten: bisher:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrDie Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 44, 63, 68 GKG Leitsatz: Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 71/17 BESCHLUSS vom 18. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GKG 49a Abs. 1 Satz 2; WEG 12 Abs. 3 Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. Juni in dem Rechtsstreit. EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 143/12 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja EGZPO 26 Nr. 8; ZPO 4 Abs. 1, 544; GKG 43 Abs. 1 Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
Mehr:19. BGH, Urteil vom , AZ: VI ZR 76/16. Hintergrund
Sachverständigenhonorar gekürzt: BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit von Nebenkosten im Kfz-Sachverständigengutachten 27.06.2017 00:19 BGH, Urteil vom 28.02.2017,
MehrABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018
ABGEORDNETENHAUS VON BERLIN WISSENSCHAFTLICHER PARLAMENTSDIENST Berlin, den 16. April 2018 Gutachtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Stellung eines sachverständigen Zeugen mit der eines Sachverständigen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 106/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit BGB 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/05 BESCHLUSS vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 123/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen a) den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. April
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBeschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde
10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen W R,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: NC 2 C 77/99 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller Vorinstanz - - Beschwerdeführer - gegen den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/15 BESCHLUSS vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR192.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 509/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U G - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S & L - Beschwerdeführer -
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
MehrAuszüge aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Stand: )
Verwaltungsgericht Stade Der Präsident Auszüge aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Stand: 01.07.2004) 8 JVEG Grundsatz der Vergütung (1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
AZ: L 5 SF 327/14 B E AZ: S 21 SF 157/13 E SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt BESCHLUSS - Antragsteller und Beschwerdeführer - g egen Land Schleswig-Holstein,
MehrDie Vergütung des Sachverständigen
Andreas Weglage Die Vergütung des Sachverständigen Grundlagen - JVEG - Beispiele 2., aktualisierte und erweiterte Auflage PRAXIS VIEWEG+ TEUBNER Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung Abkürzungsverzeichnis
MehrGebühren für Gutachter. Das novellierte JVEG vom Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen
Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom 23.07.2013 Tipps für die Honorarabrechnung der Gerichtssachverständigen Gebühren für Gutachter Das novellierte JVEG vom 23.07.2013 Tipps für die Honorarabrechnung
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. November in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 612/12 BESCHLUSS vom 13. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 158 Abs. 7 Mit den Fallpauschalen des 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG sind
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.01.2017 11 Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 53/13 BESCHLUSS vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 675 Abs. 1; InsO 15a Abs. 1 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen
MehrReglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht
Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (KR-PatGer) vom 28. September 2011 (Stand am 1. April 2013) Das Bundespatentgericht (BPatGer), gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
6 Ta 386/06 13 BV 13/06 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der E. F. Betriebs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer X.
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 165/16 BESCHLUSS vom 16. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 3, 6 Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld
MehrVergabekammer bei der Bezirksregierung Münster
1 Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Vorblatt zum Beschluss Aktenzeichen VK 22/03 Datum des Beschlusses 18. März 2004 Bestandskraft nein Vergabeart VOL/A Rechtsnorm 118 BRAGO, 12 a Abs. 2 GKG
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.,u. a., X. Straße 5, G.
Geschäftsnummer: 16 Ta 178/03 6 Ca 6282/99 ArbG Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren T. L., U.straße 37, N., - Kläger, Antragsteller und Beschwerdegegner
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrStadtentwicklung und Bau 6.16
Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten und Auslagen für Leistungen des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle in der Stadt Leipzig (Leipziger Gutachterausschusskostensatzung)
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 2/18 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 192/10 BESCHLUSS vom 28. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrVereinbarung. Dr. K.-G. Heide und Dr. M. Krause, Labor für Abstammungsgenetik, Steenbeker Weg 33, Kiel (nachfolgend: die Sachverständigen)
Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz und Dr.
MehrThüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 6 W 422/12 1 O 21/11 LG Mühlhausen In Sachen R... R... vertreten durch die Betreuerin... - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... gegen
MehrAktenzeichen: RN 4 M Sachgebiets-Nr: Rechtsquellen: Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RN 4 M 14.1550 Sachgebiets-Nr: 1700 Rechtsquellen: 28 Abs. 2 GKG 162 Abs. 1 VwGO Hauptpunkte: Pauschale für Aktenversendung Erstattungsfähigkeit Leitsätze: Die Pauschale
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 314/15 BESCHLUSS vom 21. Februar 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 397, 402 Jeder Prozesspartei steht gemäß 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 VO 673/12 Verwaltungsgericht Meiningen - 1. Kammer - 1 K 477/09 Me Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau H, L, E, 2. des Herrn W, Z, S
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 14/18 BESCHLUSS vom 22. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 I, 700 Abs. 1, 339 Verfolgt der Kläger eine erhebliche Forderung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Dezember in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 47/09 BESCHLUSS vom 21. Dezember 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrVergütung eines Sachverständigen für eine Stellungnahme anlässlich eines Befangenheitsantrags
LSG München, Endurteil v. 14.03.2016 L 15 RF 2/16 Titel: Vergütung eines Sachverständigen für eine Stellungnahme anlässlich eines Befangenheitsantrags Normenketten: JVEG 1 Abs. 1 S. 1 JVEG 4 Abs. 1 Leitsätze:
MehrOLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -
2 W 21/06 Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß 147 ZPO
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2 Ta 767/10 5 BV 34/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der O. GmbH Betriebsrat der Firma O. GmbH
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,
Mehr