Brandschutzkonzept gemäß 11 BauVorlVO. 1.Erweiterung der. Verdichterstation Rehden GDRM MIDAL, GDRM RHG

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1 I N G E N I E U R B Ü R O B R A U N G MB H S A C H V E R S T Ä N D I G E N B Ü R O F Ü R B R A N D S C H U T Z B R A N D S C H U T Z K O N Z E P T E, G U T A C H T E N F A C H B A U L E I T U N G U N D P L Ä N E gemäß 11 BauVorlVO 1.Erweiterung der Verdichterstation Rehden, GDRM MIDAL, GDRM RHG 2.Fassung 02. Juli 2015 Grundstück: Verdichterstation Rehden Gemeinde Rehden Landkreis Diepholz Bauherr: Planung: Kölnische Str Kassel GNA-Anlagentechnik Kölnische Str Kassel A A C H E N E R S T R G * E S C H W E I L E R / I N F B R A N D S C H U T Z - B R A U N. C O M

2 1. Einleitung Aufgabenstellung Beschreibung des Objektes und der Nutzung Gesetzliche Einstufung und Grundlagen Einstufung des Objektes Rechtliche Grundlagen Arbeitsweise 7 2. Abwehrender Brandschutz Zugänglichkeit des Objektes Zu-/ Durchfahrten sowie Zu-/ Durchgänge für die Feuerwehr Aufstellflächen für die Feuerwehr Bewegungsflächen für die Feuerwehr Gewaltfreier Zugang Löschwasser Erforderliche Löschwassermenge und Löschwasserversorgung Löschwasserrückhalteanlagen Das System der äußeren und inneren Abschottung Äußere Abschottung Gebäudeabschlußwand Außenwände Innere Abschottung Brandabschnitte Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Unterzüge Trennwände Decken Dächer Das System der Flucht- und Rettungswege Erster und Zweiter Rettungsweg Erster Rettungsweg Zweiter Rettungsweg Bauliche Abtrennung und Ausbildung der Rettungswege Treppe und Treppenräume Notwendige Flure Dimensionierung des Systems der Rettungswege Höchstzulässige Zahl der Nutzer Nachweis der ausreichenden Dimensionierung Sonstige Anforderungen an das System der Rettungswege Türen in Rettungswegen Kennzeichnung der Rettungswege Weitere Anforderungen an Rettungswege Haustechnische Anlagen/ Leitungsanlagen Aufzüge Fassung Seite 1

3 5.2 Leitungsanlagen Lüftungsanlagen Entrauchung sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Rauchabzug Wärmeabzug Anlagentechnischer Brandschutz Sicherheitsbeleuchtung Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung Brandmeldeanlagen Alarmierungseinrichtung Sicherheitsstromversorgung Blitzschutzanlage Organisatorischer Brandschutz Pläne Feuerwehrpläne Flucht- und Rettungswegpläne Brandschutzordnung Brandschutzbeauftragter Sonstige Betriebliche Maßnahmen Belehrung der Mitarbeiter Abnstellen von Gegenständen in Rettungswegen Bereithaltung von Sonderlöschmitteln Abweichungen und Kompensationsmaßnahmen Prüfungen Schlusswort 54 Anlage 1: Anlage 2: Pläne mit brandschutztechnischen Eintragungen Erklärung des Bauherrn und des Entwurfsverfassers 2. Fassung Seite 2

4 1. Einleitung 1.1 Aufgabenstellung Das Ingenieurbüro Braun GmbH wurde von der, Kölnische Str , Kassel mit der Erstellung dieses es für die Rehden beauftragt. Bei den betrachteten Gebäuden handelt es sich um Sonderbauten im Sinne 2 Abs.5 Nr.17 NBauO, da deren Nutzung mit erhöhter Brand- u. Explosionsgefahr verbunden ist. Im Zuge des Bauantrages wird der Unterzeichner als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Vorbeugenden Brandschutz beauftragt, eine Fachplanung zu erstellen, welche die Übereinstimmung des geplanten Bauvorhabens mit den öffentlich rechtlichen Vorgaben des Baurechtes sicherstellt. Diese ist als objektbezogenes im Sinne des 11 BauVorlVO zu verstehen. Das vorliegende soll den Genehmigungsbehörden ihre Meinungsfindung im Zuge des bauaufsichtlichen Verfahrens erleichtern. Es ist als Ergänzung zum bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden zu sehen. Die vorliegende 2. Fassung der Ergänzung berücksichtigt nunmehr auch erforderliche Anpassungen oder relevante Änderungen zum bestehenden genehmigten, die sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Projektrealisierung ergeben. Der Bauherr beabsichtigt, die Station durch die Neuerrichtung einer dritten Verdichterhalle mit EMR-Schaltraum und einer dritten GDRM-Halle(Mengenmessgebäude) mit EMR- Schaltraum zu erweitern. Des Weiteren soll das vorhandene Versorgungsgebäude für die Einhausung der Regelanlagen der Brenngasaufbereitung erweitert werden. 2. Fassung Seite 3

5 Durch das wird für das betrachtete Objekt unter Berücksichtigung des vorgesehenen Nutzungszwecks die Gefahrensituation hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erfasst und aus heutiger Sicht beurteilt. Daraus resultierend wird ein erarbeitet, das aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes einen objektspezifischen Soll- Zustand definiert, d.h. der zu errichtende Zustand wird an geltende bauordnungsrechtliche Vorschriften angepasst. Bei notwendigen Abweichungen von entgegenstehenden Vorschriften der Landesbauordnung und Sonderbauvorschriften werden geeignete Maßnahmen aufgezeigt, durch die künftig die Schutzziele hinsichtlich des Personen- und Sachschutzes erfüllt werden. 1.2 Beschreibung des Objektes und der Nutzung Im Folgenden werden die im Zuge der 1. Erweiterung auf dem Gelände geplanten Objekte einzeln betrachtet. Die einzelne bzw. getrennte Betrachtung wird auch im Konzept beibehalten, soweit dies notwendig ist. Ein Überblick sowohl über die Lage und Nutzung der einzelnen Gebäude und Räumlichkeiten als auch über die Lage der Objekte auf dem Grundstück kann anhand der beiliegenden Pläne gewonnen werden. Verdichterhalle: Die zusätzliche dritte Verdichterhalle besteht aus der eigentlichen Verdichterhalle und dem angrenzenden elektrotechnischen Raum (EMR-Raum). Nach jetzigem Planungsstand ist vorgesehen, die Verdichterhallen aus einer Betonfertigteil-Stahlbaukonstruktion und die anschließenden EMR-Räume in Fertigteil-Sandwichplattenbauweise zu errichten. Des Weiteren schließen sich jeweils an der Halle die im Freien liegenden jeweiligen Prozessanlagen zur Gaskühlung an. Einschließlich der angebauten elektrotechnischen Räume weisen die Verdichterhallen Abmessungen von ca. 25,74 m x 22,11 m auf. Das in den Pipelines befindliche Erdgas wird in der Verdichterhalle verdichtet und unter einem höheren Druck wieder in das Pipelinenetz eingespeist. Die während des Verdichtungsprozesses anfallende Wärme wird dem Gas über die Kühler entzogen, bevor dieses wieder in das Netz eingespeist wird. 2. Fassung Seite 4

6 Mengenmessgebäude Das zuströmende bzw. abströmende Erdgas wird in eichfähigen Messstrecken erfasst. Diese Messstrecken sind in Gebäuden zur Erdgasmengenmessung untergebracht. Das Gebäude ist ebenfalls ebenerdig und nicht unterkellert. Es wird in einer Betonfertigteilkonstruktion errichtet. Das Mengenmessgebäude weist Abmessungen von ca. 32,12m x 10,22 m auf. Das Mengenmessgebäude verfügt über einen angebauten EMR-Raum. Aufenthaltsräume im Sinne des Gesetzes sind in diesen Gebäuden nicht vorhanden. Die Gebäude dienen lediglich dem Witterungsschutz der Anlagen. Erweiterung des Versorgungsgebäudes mit Kesselhaus Auf dem Betriebsgelände ist ein weiteres Gebäude vorhanden, welches als Versorgungsgebäude mit Kesselhaus genutzt wird. Es ist ebenfalls ein ebenerdiges nicht unterkellertes Gebäude in Massivbauweise, welches Abmessungen von 33 m x 13 m aufweist. Es beinhaltet keine Aufenthaltsräume im Sinne des Gesetzes. In diesem befinden sich ausschließlich Technikräume. In erster Linie dient dieses Gebäude zur Erzeugung von Wärmeenergie für die Erdgasvorwärmung, der Brenngasaufbereitung und der Stationsheizung. Im Brenngasreduzierraum werden Teilströme abgezweigt, aufgewärmt und der Druck des Gases reduziert. Das so aufbereitete Gas wird dann der Kesselanlage und der Stationsheizung als Brenngas zugeführt. Die in der Stationsheizung erzeugte Heizleistung dient als Heizenergie für die Gebäude. Im Zuge der nunmehr geplanten 1. Erweiterung, sollen die vorhandenen Regelanlagen der Brenngasaufbereitung durch die Erweiterung des Gebäudes eingehaust werden. Die Erweiterung weist Abmaße von 10,25 m x 13,94 m auf. 2. Fassung Seite 5

7 1.3 Gesetzliche Einstufung und Grundlagen Einstufung des Objektes Es handelt sich bei den Objekten um Gebäude besonderer Art und Nutzung gemäß 51 (2) NBauO. Die betrachteten Objekte fallen in den Geltungsbereich der IndBauR, die im Bundesland Niedersachsen bauaufsichtlich eingeführt ist. Zur Einstufung der Gebäude ist zu sagen, das Mengenmessgebäude ist als Gebäude der Gebäudeklasse 1 und das Versorgungsgebäude sowie die Verdichterhalle als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen, da der Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel weniger als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Im Falle des Mengenmessgebäudes ist liegt die Grundfläche unter 400 m², es sind nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten vorhanden und es wird freistehend errichtet. Bei den beiden anderen Gebäuden liegt dir Grundfläche über 400 m². Gemäß IndBauR handelt es sich bei den Gebäuden, bei denen die IndBauR zur Beurteilung herangezogen wird, um erdgeschossige Industriebauten, obwohl die Objekte zum Teil in die Sicherheitskategorie K 2 gemäß Ziffer 3.9 IndBauR fallen, da der betriebsinterne Sicherheitsstandard des Bauherrn eine Überwachung der Objekte mit Brandmeldeanlage (BMA) vorsieht, wird in den folgenden Betrachtungen von der Sicherheitskategorie K 1 ausgegangen. Somit ergibt sich ein weiterer Sicherheitszuschlag zur Berücksichtigung der besonderen Art und Nutzung Rechtliche Grundlagen Als Basis für die folgenden Ausführungen werden folgende rechtliche Grundlagen sowie folgende Normen herangezogen: - Niedersächsische Bauordnung ( NBauO) vom 03. April Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) vom 26. September Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden - (Bauvorlagenverordnung -BauVorlVO) vom 7. November Fassung Seite 6

8 - erordnung über den Bau von elektrischen Betriebsräumen (EltBauVO) vom 25. Januar Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen -Leitungsanlagenrichtlinie- (LAR) vom 30. Oktober Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen -Leitungsanlagenrichtlinie- (LAR) vom 30. Oktober Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauR) -Industriebaurichtlinie- Fassung März Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden -Systembödenrichtlinie- SysBöR vom 24. Mai 2006 DIN 4102, Teil 1 Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen Fassung Mai 1981 DIN 4102, Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, DIN Feuerwehrpläne von baulichen Anlagen DVGW-W 405 Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung ( Arbeitsblatt W 405 Juli 1978) Anforderungen, die über den vorbeugenden Brandschutz hinausgehen (z.b. Arbeitsrecht, Explosionsschutz), werden innerhalb dieser Ausarbeitung nicht berücksichtigt. Die Einhaltung dieser Vorschriften, ist von einer anderen entsprechend sachkundigen Stelle gegebenenfalls zu überwachen. 1.4 Arbeitsweise Das basiert auf den seitens der, Kölnische Str , Kassel zur Verfügung gestellten Plänen, die in abgewandelter Form dem als Anhang beiliegen. 2. Fassung Seite 7

9 Bei den Objekten handelt es sich, wie bereits angeführt, um Gebäude besonderer Art und Nutzung welches unter die Auflistung des 2 (5) NBauO fällt. An solche Anlagen können zur Erfüllung der allgemeinen Anforderungen nach 3 NBauO (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können jedoch auch gestattet werden, wenn die Art und Nutzung des Objektes die Berücksichtigung einer bestimmten Vorschrift nicht erfordert, wenn die Art und Nutzung vom Regelfall (Wohnnutzung) abweicht oder die Erleichterung durch bestimmte Maßnahmen kompensiert wird. Innerhalb des es werden lediglich die Verdichterhalle, das Mengenmessgebäude und die Erweiterung des Versorgungsgebäudes (Ausnahme Brandabschnittsbildung) betrachtet. Diese Vorgehensweise erscheint dem Unterzeichner legitim, da durch die innerhalb des Konzeptes vorgesehen Maßnahmen in Form der Einhaltung ausreichender Abstände zu sonstigen Gebäuden auf dem Grundstück im Falle der Verdichterhalle sowie des Mengenmessgebäudes und einer baulichen brandschutztechnischen Abtrennung im Falle der Erweiterung des Versorgungsgebäudes eine brandschutztechnische Wechselwirkung im baurechtlichen Sinne ausreichend lange ausgeschlossen werden kann. Die auf dem Gelände befindlichen Prozessanlagen und Leitungsanlagen ohne Gebäude bzw. lediglich mit einem Witterungsschutz umhausten Anlagen werden unterzeichnerseitig innerhalb des Konzeptes nur insoweit betrachtet, wie es diesem notwendig erscheint. Für diese Anlagen ist eine Betrachtung auf baurechtlicher Ebene nicht sinnvoll. Hier sind vielmehr Problemstellungen der Anlagensicherheit zu betrachten. Dies ist allerdings nicht Bestandteil des es und muss von anderer sachkundiger Stelle durchgeführt werden. Wie bereits im vorhergehenden Kapitel zu erkennen, wird unterzeichnerseitig die IndBauR, die im Bundesland Niedersachsen bauaufsichtlich eingeführt ist, zur Beurteilung herangezogen. Bedingt durch den Umstand, dass die Objekte allerdings nur vorübergehend zu Kontroll- oder Wartungszwecken begangen werden, sind sie gemäß Ziffer 2 IndBauR aus dem Geltungsbereich der IndBauR ausgeschlossen, da für diese Objekte im Einzelfall weitergehende Erleichterungen gestattet werden können. 2. Fassung Seite 8

10 Unterzeichnerseitig wird allerdings die IndBauR herangezogen, um eine Gefahrenabschätzung unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften durchführen zu können. So wird garantiert, dass die im 3 NBauO formulierten Schutzziele erreicht werden. Die IndBauR sieht für die Bestimmung der zulässigen Brandabschnittsflächen und der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer zwei Verfahren vor. Im ersten Verfahren nach Ziffer 6 kann die Bestimmung ohne Ermittlung der Brandlast durchgeführt werden. Das zweite Verfahren nach Ziffer 7 sieht die Bestimmung mit Ermittlung der Brandlast vor. Unterzeichnerseitig wird das Verfahren nach Ziffer 6 gewählt. Unabhängig von den baurechtlichen Vorgaben werden auch an diversen Stellen der Kapitel 4., 7. und 8. gesondert die dort aufgelisteten Technischen Regeln für Arbeitsstätten berücksichtigt. Deren Berücksichtigung ist für die Genehmigungsfähigkeit des Objektes aus baurechtlicher Sicht nicht von Relevanz, es soll allerdings somit gesichert werden, dass arbeitsschutzrechtliche Schutzziele bezüglich der brandschutztechnischen Sicherheit ausreichend gesichert werden. Da es sich lediglich um einen Stand der Technik und nicht um eine Gesetzesgrundlage handelt, wurden die Vorgaben dieser Regeln nur an den Punkten aufgelistet, an denen aus Sicht des Unterzeichners eine Berücksichtigung notwendig oder sinnvoll ist bzw. an denen sich über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Notwendigkeiten ergeben. Insofern die gesetzlichen Vorgaben die Vorgaben der Technischen Regeln beinhalten, werden diese nicht gesondert angeführt. Jedes Gebäude stellt eine Nutzungseinheit dar. Bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen kann zunächst einmal Bestandsschutz geltend gemacht werden. Eine Anpassung an den heutigen Gesetzesstand kann gemäß 85 NBauO nur gefordert werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind. Somit kann ein Anpassungsverlangen nur bestehen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben vorhanden ist. Bei wesentlicher Änderung von genehmigten baulichen Anlagen kann gemäß 85 NBauO eine Anpassung auch der nicht unmittelbar berührten Teile an den heutigen Gesetzesstand gefordert werden. Allerdings kommt eine Aufweichung des Bestandsschutzes gemäß den Vorgaben des 85 NBauO bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen nur in Betracht, wenn die Bauteile 2. Fassung Seite 9

11 in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden. Da im baurechtlichen Sinne eine brandschutztechnische Wechselwirkung auf sonstige Gebäude bzw. Gebäudeteile im Falle des Versorgungsgebäudes ausreichend ausgeschlossen werden kann und somit kein konstruktiver Zusammenhang gegeben ist, kann diese Gebäude und/ oder Gebäudeteile weiterhin Bestandsschutz geltend gemacht werden Der Aufbau und der Bearbeitungsumfang des Konzeptes enthält alle Angaben eines es nach 11 BauVorlVO und vfdb-richtlinie 01/01. Es kann für die betrachteten Bereiche als eigenständiges gesehen werden. Allerdings ist es auch als Ergänzung zum bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden zu sehen. Innerhalb der vorliegenden Ausarbeitung wird überprüft, inwieweit die dortigen Aussagen auch weiterhin Bestand haben oder modifiziert werden müssen. So soll gesichert werden, dass das im bestehenden und genehmigten erzielte Schutzniveau für die bestehenden Objekte durch die beantragen Baumaßnahmen nicht unterlaufen wird. Insofern haben die Aussagen des bestehenden und genehmigten es für die gesamte Verdichterstation auch weiterhin Bestand. Die vorliegende 2. Fassung der Ergänzung berücksichtigt ebenfalls Änderungen hinsichtlich der Lage der Objekte, die im Zuge der Errichtung der Verdichterstation erfolgten. Diese sind jedoch bei der Einzelbetrachtung der vorhandenen Objekte nicht relevant. Alle Objektpläne wurden bei Erstellung der betrieblichen Brandschutzordnung auf Basis des bestehenden und genehmigten es fortgeschrieben und liegen vor. Sie werden im Anhang zur Dokumentation der erfolgten Änderungen ebenfalls der 1.Ergänzung des es zur Vervollständigung beigefügt. Es waren keine Rechenverfahren nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens notwendig. Das Konzept basiert auf folgenden Grundgedanken: 2. Fassung Seite 10

12 Beurteilung der Objekte basierend auf der IndBauR Durch den Verzicht der über die IndBauR hinausgehenden Erleichterungen soll die besondere Art und Nutzung berücksichtigt werden Überwachung von Teilbereichen mit BMA Diese Maßnahme ist zwar gemäß IndBauR nicht erforderlich, es handelt sich jedoch um einen betriebsinternen Sicherheitsstandard des Bauherrn Trotz automatischer BMA Einordnung der Objekte in die Sicherheitskategorie K 1 Diese Maßnahme ist zwar gemäß IndBauR nicht erforderlich, dadurch soll die besondere Art und Nutzung berücksichtigt werden Qualifizierung von baulichen Abtrennungen über die Vorgaben der NBauO und DVO- NBauO hinaus Diese Maßnahme ist zwar nicht erforderlich, es handelt sich jedoch um einen betriebsinternen Sicherheitsstandard des Bauherrn Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass aufgrund betriebsinterner Sicherheitsstandards die Vorgaben der NBauO weit überschritten werden. Werden alle erarbeiteten Maßnahmen realisiert, so ist aus heutigem Blickwinkel ein Sicherheitsstandard erreicht, der aus Sicht des Verfassers für die Nutzung der Objekte mit vorgesehenem Verwendungszweck ausreichend und notwendig ist. Die Realisation der Maßnahmen liegt in der Verantwortung des Betreibers. Seitens des Unterzeichners wird bezüglich der Gebäude nur die Konformität zu baurechtlichen Vorschriften überprüft und beurteilt. Weitergehende Anforderungen, welche beispielsweise die Anlagensicherheit oder den Explosionsschutz betreffen, werden unterzeichnerseitig nicht überprüft und beurteilt. Im Anhang an dieses Konzept befinden sich vom Verfasser erstellte Pläne, die anhand der zur Verfügung gestellten Grundrisszeichnungen erstellt worden sind. In diesen Plänen sind brandschutztechnisch relevante Maßnahmen dargestellt und man kann sich mit ihrer Hilfe einen Überblick über die Zusammenhänge verschaffen. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es nicht möglich war, alle Maßnahmen in den Plänen darzustellen. 2. Fassung Seite 11

13 2. Abwehrender Brandschutz 2.1 Zugänglichkeit des Objektes Zu-/ Durchfahrten sowie Zu-/ Durchgänge für die Feuerwehr Zu- und Durchfahrten geben der Feuerwehr neben der Möglichkeit des räumlich günstigen Erreichens der Einsatzstelle zur Minimierung des Zeitfaktors auch noch die Möglichkeit, Aufstellflächen zur Sicherung des 2. Rettungsweges mit Hubrettungsgeräten zu erreichen. Zufahrten sind nach den 4 und 14 NBauO sowie 1 und 2 DVO-NBauO zur Erreichung von Aufstellflächen für tragbare Leitern erforderlich und Zufahrten sind demnach bei Gebäuden zu errichten, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 m über dem Gelände liegt und somit Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge erreicht werden müssen. Bei Gebäuden, die ganz oder in Teilen mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen, kann eine Zufahrt verlangt werden. Gemäß Ziffer IndBauR müssen freistehende und aneinander gereihte Gebäude mit einer Grundfläche von mehr als m² eine Umfahrt für Feuerwehrfahrzeuge vorweisen. Erkannte/ vorhandene Situation : Das Grundstück auf dem das Betriebsgelände sich befindet, ist über öffentliche Verkehrswege zu erreichen. Aufgrund der geplanten Verkehrswege auf dem Grundstück, welche für Großfahrzeuge der Feuerwehr ausreichend befestigt und dimensioniert werden, sind alle Objekte unmittelbar anfahrbar und es sind ausreichende Aufstell- und Bewegungsflächen auf dem Grundstück vorhanden. Die Grundflächen der Gebäude überschreiten m² nicht. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und auch aus Sicht des Unterzeichners ist die Schaffung einer Zufahrt oder Umfahrt nicht erforderlich, da bereits betrieblich die direkte Anfahrbarkeit der Objekte gewährleistet ist und die Grundfläche von m² nicht überschritten wird. 2. Fassung Seite 12

14 Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 4 und 14 NBauO sowie 1 und 2 DVO-NBauO wird keine Feuerwehrzufahrt oder umfahrt geschaffen und es ist keine notwendig, da die Objekte über betriebliche Zufahrten unmittelbar anfahrbar ist. Gemäß Ziffer IndBauR ist ebenfalls keine Umfahrt erforderlich Aufstellflächen für die Feuerwehr Aufstellflächen dienen dazu, Hubrettungsgeräte zur Sicherung des zweiten Rettungsweges in Stellung bringen zu können. Aufstellflächen sind nach 4 und 14 NBauO sowie 2 DVO-NBauO insbesondere zur Vornahme von Hubrettungsgeräten zu errichten. Die IndBauR sieht weder weitergehende Forderungen noch Erleichterungen vor. Erkannte/ vorhandene Situation : Es sind keine Aufstellflächen vorhanden oder geplant. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Da die Sicherung der Rettungswege über bauliche Maßnahmen erfolgt, ist die Schaffung von Aufstellflächen nicht erforderlich. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. 2. Fassung Seite 13

15 Gemäß 4 und 14 NBauO sowie 2 DVO-NBauO wird weder eine Aufstellfläche geschaffen noch ist eine notwendig Bewegungsflächen für die Feuerwehr Um einen Einsatz unter taktischen Gesichtspunkten durchführen zu können, werden Bewegungsflächen für die Feuerwehr vorgehalten. Gemäß 4 und 14 NBauO sowie 2 DVO-NBauO müssen Bewegungsflächen für den Feuerwehreinsatz vorhanden sein. Die IndBauR sieht weder weitergehende Forderungen noch Erleichterungen vor. Erkannte/ vorhandene Situation : Es sind keine Aufstellflächen auf der Grundstücksfläche vorhanden oder geplant Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Bei dem betrachteten Objekt wird unterzeichnerseitig ein Standardlöschzug als zu betrachtende Größe berücksichtigt. Für die in einem Standardlöschzug vorhandenen Fahrzeuge sind auf der öffentlichen Verkehrsfläche ausreichende Bewegungsflächen vorhanden. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 4 und 14 NBauO sowie 2 DVO-NBauO ist die Bewegungsfläche auf der öffentlichen Verkehrsfläche sichergestellt Gewaltfreier Zugang In einem Einsatzfall kostet die gewaltsame Schaffung eines Zuganges wichtige Zeit und Sachwerte werden im Falle eines blinden Alarms zerstört. 2. Fassung Seite 14

16 Eine gesetzliche Vorgabe bezüglich eines gewaltfreien Zuganges ergibt sich gemäß NBauO und DV-NBauO nicht. Die IndBauR sieht weder weitergehende Forderungen noch Erleichterungen vor. Erkannte/ vorhandene Situation : Es ist eine BMA mit FSD vorhanden. Es sind aufgrund betriebsinterner Sicherheitsstandards über die baurechtlichen Vorgaben hinausgehende Maßnahmen vorgesehen Aufgrund der vorhandenen BMA und des vorhandenen FSD (Feuerwehrschlüsseldepot) ist der gewaltfreie Zutritt zum Gelände und zu den Gebäuden über die baurechtlichen Vorgaben hinaus jederzeit gesichert, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Über die baurechtlichen Vorgaben hinaus ist ein gewaltfreier Zugang zum Gelände und zu den Objekten gesichert. 2.2 Löschwasser Erforderliche Löschwassermenge und Löschwasserversorgung Die Löschwasserversorgung richtet sich nach der Art und Nutzung des Objektes. Gemäß 14 NBauO muss zur Brandbekämpfung eine ausreichende Menge Löschwasser zur Verfügung gestellt werden. Zur Festlegung des Löschwasserbedarfs kann das Arbeits- 2. Fassung Seite 15

17 blatt DVGW-W 405 herangezogen werden. Demnach ist unter Berücksichtigung aller Vorgaben eine Löschwassermenge von l/ min erforderlich. Gemäß Ziffer 5.1 IndBauR ist bei Brandabschnittsflächen unter m² eine Löschwassermenge von mindestens 96 m³/ h (1.600 l/min) über 2 Stunden ausreichend. Erkannte/ vorhandene Situation : Die Grundfläche der Objekte liegt jeweils unter m² und es ist auf dem Betriebsgelände unterirdischer Löschwasserbehälter mit einem Inhalt von mindestens 380 m³ in Verbindung mit einem fest installierten trockenen Leitungsnetz vorhanden. Das trockene Leitungsnetz verfügt unmittelbar am Löschwasserbehälter über eine Einspeisemöglichkeit für die Feuerwehr und an verschiedenen Stellen auf dem Gelände sind Wasserentnahmemöglichkeiten in Form von Hydranten vorhanden. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Da die Grundfläche der Objekte jeweils unter m² liegt, ist eine Löschwassermenge von 96 m³/h aus der Sammelwasserversorgung oder ein Löschwasservorrat von mindestens 192 m³ erforderlich. Da diese Menge bereits auf dem Gelände durch den Löschwasserbehälter vorhanden ist, sind keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß Ziffer 5.1 IndBauR ist die benötigte Löschwassermenge über einen Löschwasserbehälter mit einem Inhalt von mindestens 380 m³ sichergestellt Löschwasserrückhalteanlagen Im Hinblick auf den Umweltschutz wurden vom Gesetzgeber Richtlinien erlassen, die beim Vorhandensein von wassergefährdenden Stoffen zum Schutze der Umwelt zu berücksichti- 2. Fassung Seite 16

18 gen sind. Bei deren Vorhandensein in entsprechenden Mengen ist die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen (LöRüRL) zu beachten. Gesetzliche Vorgaben zur Vorhaltung von Löschwasserrückhaltemaßnahmen ergeben bei der Lagerung von mehr als 100 t Stoffe der WGK 1, mehr als 10 t der WGK 2 und mehr als 1 t der WGK 3. Bei Lagerung verschiedener Stoffe sind entsprechende Berechnungen anzustellen. Erkannte/ vorhandene Situation: Es sind keine Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung geplant/ vorhanden und die gelagerten Betriebsmittel überschreiten nach Angaben des Bauherrn die gesetzlich gegebenen Grenzen nicht. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben und fehlender Notwendigkeit aus Sicht des Unterzeichners müssen keine Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung getroffen werden. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß den Vorgaben der LöRüRL wird keine Löschwasserrückhaltung vorgesehen 3. Das System der äußeren und inneren Abschottung 3.1 Äußere Abschottung Das System der äußeren Abschottung soll garantieren, dass ein Schadenfeuer nicht auf benachbarte Gebäude übergreift. 2. Fassung Seite 17

19 3.1.1 Gebäudeabschlußwand Ein Hauptbestandteil der äußeren Abschottung ist die Einhaltung von Abständen oder alternativ die Errichtung einer Gebäudeabschlußwand. Gemäß 30 NBauO und 8 DVO-NBauO ist bei Gebäuden, die weniger als 2,5 m von der Nachbargrenze entfernt liegen, oder bei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück, die weniger als 5,0 m voneinander entfernt liegen, die Errichtung einer Gebäudeabschlußwand erforderlich. Es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 müssen diese Wände hochfeuerhemmend sein. Die IndBauR sieht weder weitergehende Forderungen noch Erleichterungen vor. Erkannte/ vorhandene Situation : Die Objekte werden/ sind freistehend errichtet und halten einen Abstand von mehr als 5 m zu sonstigen Gebäuden auf dem Grundstück sowie von mehr als 2,5 m zu den Grundstücksgrenzen ein. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Da die Objekte freistehend errichtet und ausreichend Abstand zu den Grundstücksgrenzen sowie zu weiteren baulichen Anlagen auf dem Grundstück eingehalten wird, ist die Ausbildung einer äußeren Brandwand nicht erforderlich. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 30 NBauO und 8 DVO-NBauO wird die äußere Abschottung durch Einhaltung von Abständen erreicht. 2. Fassung Seite 18

20 3.1.2 Außenwände Über die Außenwände kann ein Feuer von einem Geschoss auf ein anderes übergreifen, um dies zu erschweren, stellt das Baurecht Anforderungen an die Außenwände. Gemäß der Vorgaben des 28 NBauO und 6 DVO-NBauO ergeben sich an die Gebäude keine Anforderungen an die Außenwände, da es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1-3 handelt. Gemäß den Vorgaben der Ziffer 5.10 IndBauR müssen nichttragende Außenwände, Bekleidungen, Dämmstoffe, Unterkonstruktionen bei erdgeschossige Bauten ohne selbsttätige Feuerlöschanlage ab einer Grundfläche des umbauten Raumes von mehr als m² der Baustoffklasse B 1 nach DIN 4102 entsprechen. Erkannte/ vorhandene Situation : Die Oberflächen bestehender und geplanter Außenwände bestehen aus nicht brennbaren Baustoffen zu etwaigen Dämmstoffen können keine Aussagen gemacht werden. Es sind aufgrund betriebsinterner Sicherheitsstandards über die baurechtlichen Vorgaben hinausgehende Maßnahmen vorgesehen Da es sich um Gebäude der Gebäudeklasse 1-3 handelt und die Grundfläche des um bauten Raumes jeweils m² nicht überschreitet, ergeben sich keine Anforderungen an Außenwände. Die geplante Ausführung der Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen übertreffen die Vorgaben. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 28 NBauO, 6 DVO-NBauO und Ziffer 5.10 IndBauR werden an nichttragende Außenwände, tragenden Teile von Außenwänden und an Oberflächen, Bekleidungen und 2. Fassung Seite 19

21 Dämmstoffe der Außenwände keine Anforderungen gestellt. Die verwendeten Baustoffe übertreffen die Vorgaben. 3.2 Innere Abschottung Das System der inneren Schottung soll garantieren, dass ein Feuer oder der entstehende Rauch innerhalb des Gebäudes auf definierte Brand-/ Rauchabschnitte beschränkt bleibt Brandabschnitte Bei den Brandabschnitten handelt es sich um Abschnitte eines Gebäudes, die durch die Errichtung von Brandwänden und weitere bauliche Maßnahmen so abgetrennt werden, dass die Ausbreitung eines Brandes und des in diesem Bereich entstehenden Rauches auf andere Gebäudeteile ganz oder für einen bestimmten Zeitraum verhindert wird. Gemäß 30 NBauO und 8 DVO-NBauO müssen Gebäude durch Gebäudetrennwände in höchstens 40 m lange Gebäudeabschnitte (Brandabschnitte) unterteilt werden. Gemäß Tabelle 1 IndBauR sind folgende Brandabschnittsflächen zulässig: Sicherheits- Anzahl der Geschosse des Gebäudes kate gorie Feuerwiderstandsdauer tragende Bauteile F 0 F 30 F 30 F 60 F 90 F 60 F 90 F 90 F 90 K K Erkannte/ vorhandene Situation : Die Objekte fallen alle in den Geltungsbereich der IndBauR und überscheiten m² bzw m² nicht Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. 2. Fassung Seite 20

22 Da die Objekte gemäß IndBauR betrachtet und in die Sicherheitskategorie K 1 eingestuft werden, ergibt sich als dort definierte Erleichterung ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer eine zulässige Brandabschnittsfläche von m². Aufgrund der Ausdehnungen der Objekte, ist somit auch ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen der IndBauR keine Brandabschnittsbildung erforderlich. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 30 NBauO, 8 DVO-NBauO und Tabelle 1 werden keine Brandabschnitte ausgebildet Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und Unterzüge Entscheidend für den Einsatz der Feuerwehr ohne Eigengefährdung ist, dass die Statik eines Gebäudes über einen definierten Zeitraum einer thermischen Beanspruchung standhält. Anforderungen an tragende Bauteile ergeben sich nach 27 NBauO sowie 5 und 9 DVO- NBauO. Des Weiteren sind die Vorgaben der Tabelle 1 (s ) zu berücksichtigen: Gesetzl. Grundlage 27 NBauO 5 DVO-NBauO 9 DVO-NBauO Bauteil Tragende Wände,Pfeiler,Stützen GK 1 Tragende Wände,Pfeiler,Stützen GK 3 Tragende Wände,Pfeiler,Stützen in Geschossen im Dachraum über denen keine Aufenthaltsräume möglich sind Anforderung Keine feuerbeständig Keine IndBauR Tab.1 Tragende und aussteifende Bauteile F 0 Erkannte/ vorhandene Situation: Die Ausführung der tragenden Bauteile ist zum Teil massiv und zum Teil als ungeschützte Stahlkonstruktion vorgesehen. 2. Fassung Seite 21

23 Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Unter Inanspruchnahme der Erleichterungen der IndBauR ergeben sich keine Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß der Erleichterungen der Tabelle 1 IndBauR entsprechen tragenden Bauteile keiner Qualität Trennwände Trennwänden sollen Brandereignisse auf die betroffene Nutzungseinheit beschränken und Aufenthaltsräume vor anders genutzten Räumen mit einer erhöhten Brandgefahr abtrennen Lage der Trennwände 29 NBauO und 7 DVO-NBauO sieht die Ausbildung von Trennwänden zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss und in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 zwischen Aufenthaltsraum im DG und anders genutzten Räumen vor. Gemäß 4 (1) EltBauVO sind elektrische Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kv von anderen Räumen mit Trennwänden abzutrennen. Die IndBauR sieht keine Ausbildung von Trennwänden vor. Erkannte/ vorhandene Situation: Es ist vorgesehen, zwischen den EMR-Räumen und sonstigen Räumen sowie zwischen dem Brenngasraum und dem bestehenden Versorgungsgebäude eine Trennwand zu errichten. 2. Fassung Seite 22

24 Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Obwohl die Vorgaben der NBauO sowie DVO-NBauO lediglich Trennwände zur Abtrennung von Wohnungen vorsehen und die Vorgaben der IndBauR ebenfalls keine Trennwände vorsehen, werden, um der besonderen Art und Nutzung des Objektes gerecht zu werden, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Räume mit besonderer Brand- bzw. Explosionsgefahr abgetrennt. Hierunter sind unabhängig von der Nennspannung die EMR-Räume sowie im Versorgungsgebäude der Brenngasraum gegen anders genutzte Räume zusehen. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Über die Vorgaben der NBauO, DVO-NBauO und IndBauR hinaus werden die EMR- Räume sowie der Brenngasraum gegen sonstige Gebäude mit Trennwänden abgetrennt Bauliche Ausbildung von Trennwänden Anforderungen an Trennwände ergeben sich aus 29 NBauO und 7 DVO-NBauO. Weitergehende Anforderungen oder Erleichterungen ergeben sich aus der IndBauR nicht. Gesetzl. Grundlage Bauteil Anforderung 7 DVNBauO Trennwände müssen mindestens feuerhemmend sein Feuerhemmend Trennwände zur Abtrennung von Räumen mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr Türen in Trennwänden feuerhemmend, selbst und dichtschließend Trennwände sind bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen Auf eine Führung bis unter die Dachhaut kann verzichtet werden, wenn die Decke der Räume der Wandqualität Feuerbeständig T30 Keine 2. Fassung Seite 23

25 Erkannte/ vorhandene Situation: Es ist vorgesehen, die Trennwände in der Qualität feuerbeständig zu errichten. Aufgrund betriebsinterner Sicherheitsstandards werden über die Vorgaben der DVO-NBauO alle Trennwände feuerbeständig hergestellt. Türen in Trennwänden sind nicht vorgesehen. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Über die Vorgaben des 7 DVO-NBauO hinaus werden alle Trennwände feuerbeständig hergestellt. Trennwände werden bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut geführt oder die Räume werden mit einer Decke in der Qualität der Trennwand versehen Decken Die Decken verhindern eine Ausbreitung von Feuer und Rauch in vertikaler Ebene. Die Anforderungen an die Decken ergeben sich aus 31 NBauO und 10 DVO-NBauO. Des Weiteren sind die Vorgaben der Ziffer IndBauR zu berücksichtigen. Gesetzl. Grundlage 31 NBauO Decken GK 1 10 DVO-NBauO Decken GK 3 Bauteil Decken im Dachraum wenn darüber keine Aufenthaltsräume IndBauR Unterdecken incl. Aufhängungen, Deckenbekleidungen,Unterkonstruktion und Dämmstoffe Anforderung Keine feuerhemmend Keine nicht brennbar Erkannte/ vorhandene Situation: Es sind keine Decken in den Gebäuden vorhanden, da diese erdgeschossig sind. 2. Fassung Seite 24

26 Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Da keine Decken in den Gebäuden vorhanden sind, weil der obere Raumabschluss durch das Dachgebildet wird, ergeben sich keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Decken. Allerdings müssen gemäß IndBauR etwaige Unterdecken incl. Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen deren Unterkonstruktion und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß Ziffer IndBauR bestehen etwaige Unterdecken incl. Aufhängungen sowie Deckenbekleidungen deren Unterkonstruktion und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen Dächer Anforderungen an Dächer sollen verhindern, dass Feuer von einem Gebäude auf andere Gebäude oder innerhalb eines Gebäudes auf höher gelegene Bereiche übergreifen. Die Vorgaben an das Dach ergeben sich aus 32 NBauO und 11 DVO-NBauO Des Weiteren ist Ziffer IndBauR und bei Dächern größer m² sind die Ziffern zu berücksichtigen. Gesetzl. Bauteil Anforderung Grundlage 32 NBauO 5 m breiter Streifen von Anbaudächern, die an Wände Qualität wie Decken 11 DVO-NBauO mit Öffnungen oder an Wände ohne Qualität angrenzen des höheren Gebäudes 5 m breiter Streifen von Anbaudächern, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens in F 90 erstellt sind, angrenzen Gegen Emtflammen zu schützen 2. Fassung Seite 25

27 Gesetzl. Grundlage 32 NBauO Bedachung 11 DVO-NBauO Bauteil IndBauR Tragenden Teile müssen der Feuerwiderstandsdauer nach Tabelle 1 entsprechen und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Ausnahme Bauteile F IndBauR Bedachungen ( Dachhaut, Wärmedämmung, Dampfsperre, Träger der Dachhaut ) von Brandabschnitten mit mehr als m² Anforderung Harte Bedachung müssen eine Brandausbreitung über Dach behindern 5.13 IndBauR Dachdurchdringungen durch konstruktive Maßnahmen ist eine Weiterleitung zu verhindern 5.14 IndBauR Rauch- und Wärmeabzugsflächen Keine harte Bedachung Erkannte/ vorhandene Situation: Die Dachflächen sind kleiner als m². Allerdings grenzen die Dächer der EMR-Räume an aufgehenden Wänden ohne Feuerwiderstandsdauer. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Da die Dächer dieser Objekte eine Fläche von weniger als m² vorweisen, sind lediglich die Vorgaben der NBauO sowie DVO-NBauO und der Ziffer IndBauR zu berücksichtigen. Demnach muss das Dach den Anforderungen an eine harte Bedachung genügen und die tragenden Teile müssen in F 0-A hergestellt sein. Des Weiteren ist im Falle der Verdichterhalle und des Mengenmessgebäudes darauf zu achten, dass über die gesetzlichen Vorgaben hinaus die Dächer über den Anbauten in einem 5 m breiten Streifen vor den aufgehenden Wänden gegen eine unterseitige Brandbeanspruchung ertüchtigt werden, da ansonsten die feuerbeständige Abtrennung der in diesen Bereichen gelegenen Räume mit erhöhter Brandgefahr unterlaufen wird. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass dort die Decken feuerbeständig errichtet werden. Ebenfalls muss die Dachhaut in diesem 5 m breiten Streifen gegen ein Entflammen geschützt sein. 2. Fassung Seite 26

28 Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 32 NBauO, 11 DVO-NBauO und Ziffer IndBauR werden die Objekte mit einer harten Bedachung versehen und tragende Teile des Daches entsprechen der Baustoffklasse A. Die Dächer über den EMR-Räumen werden in einem 5 m breiten Streifen vor den aufgehenden Wänden gegen eine unterseitige Brandbeanspruchung feuerbeständig ertüchtigt und in diesem Bereich wird die Dachhaut gegen Entflammen geschützt. 4. Das System der Flucht- und Rettungswege Die Flucht- und Rettungswege sind die Bereiche, über die man von einer beliebigen Stelle eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Gesetzes, zu einem Treppenraum oder ins Freie gelangt. Zu diesen Flucht- und Rettungswegen zählen Treppenräume als vertikale und Flure als horizontale Rettungswege. 4.1 Erster und Zweiter Rettungsweg Der Begriff der Nutzungseinheit ist zur Beurteilung der Rettungswegsituation von entscheidender Bedeutung. Jedes Gebäude kann als eine Nutzungseinheit betrachtet werden Erster Rettungsweg Damit Personen ein Objekt im Brandfalle rechtzeitig verlassen können, muss von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder Kellers ein Treppenraum oder Ausgang ins Freie in einer ausreichenden Entfernung erreicht werden können. 2. Fassung Seite 27

29 Gemäß 33 NBauO und 13 DVO-NBauO muss ein Treppenraum oder Ausgang ins Freie von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes in einer Entfernung von 35 m erreicht werden können. Gemäß Ziffer IndBauR muss aus jedem Produktions-/ Lagerraum bei einer mittleren Raumhöhe von bis zu 5 m eine Ausgang in einer maximalen Entfernung von 35 m und bei einer mittleren Raumhöhe von bis zu 10 m in höchstens 50 m erreichbar sein. Gemäß Punkt 5 (2) ASR A 2.3 darf die Fluchtweglänge 35 m in den betrachteten Räumen nicht überschreiten. Erkannte/ vorhandene Situation: Jeder Raum weist einen direkten Ausgang ins Freie auf. Die vorherigen Vorgaben müssen berücksichtigt werden. Gemäß der vorherigen Vorgaben ergibt sich eine zulässige Rettungsweglänge von 35 m. Aufgrund der Lage der Ausgänge und der Dimensionen der Objekte, kann dies in den betrachteten Objekten problemlos realisiert werden, so dass die Rettungswegsituation hinsichtlich der Länge des 1. Rettungsweges nicht nur die Vorgaben der NBauO und DVO- NBauO erfüllt, sondern sowohl diese als auch die Vorgaben der ASR A 2.3 übertrifft. Auswirkungen der beantragten Baumaßnahmen auf weitere Gebäude oder Gebäudebereiche können ausgeschlossen werden, so dass die für diese Bereiche getroffenen Aussagen früherer Baugenehmigungen sowie des bestehenden und genehmigten der Ingenieurbüro Braun GmbH vom für die Errichtung der gesamten Verdichterstation Rehden auch weiterhin Bestand haben. Gemäß 33 NBauO und 13 DVO-NBauO wird die maximale Rettungsweglänge nach NBauO, DVO-NBauO, IndBauR und ASR A 2.3 eingehalten. Der erste Rettungsweg entspricht den Vorgaben der NBauO und DVO-NBauO bzw. übertrifft diese Zweiter Rettungsweg Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der erste Rettungsweg im Brandfalle beeinträchtigt wird, muss aus jeder Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss ein weiterer zweiter Rettungsweg vorhanden sein. Dieser muss vom ersten völlig unabhängig 2. Fassung Seite 28

30 sein und kann entweder durch bauliche Maßnahmen oder über Drehleitern bzw. tragbaren Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Gemäß 20 NBauO und 13 DVO-NBauO ist es ausreichend, den 2. Rettungsweg durch tragbare Leitern und je Geschoss sowie Nutzungseinheit ein anleiterbares Fenster zu sichern. Die IndBauR sieht weder weitergehende Forderungen noch Erleichterungen vor. Gemäß Punkt 4 (5) ASR A 2.3 ergibt sich das Erfordernis eines zweiten Fluchtweges aus der Gefährdungsbeurteilung unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Ein zweiter Fluchtweg kann z. B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften. Erkannte/ vorhandene Situation: Mit Ausnahme des EMR-Raumes der Verdichterhalle weist jeder Raum einen direkten Ausgang ins Freie auf. Es sind über die Vorgaben der NBauO hinausgehende Maßnahmen vorgesehen. Demnach wäre im betrachteten Fall eine Sicherstellung des zweiten Rettungsweges aus keinem Raum erforderlich, da keine Aufenthaltsräume vorhanden sind. Aufgrund der vorhandenen Ausgangssituation kann der 2. Rettungsweg jedoch mit Ausnahme des EMR-Raumes der Verdichterhalle aus allen Räumen durch weitere Ausgänge sichergestellt werden, so dass die Sicherstellung des 2. Rettungsweges die gesetzlichen Forderungen in diesen Gebäuden erfüllt bzw. weit übertrifft. Auch unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben erscheint es dem Unterzeichner nicht erforderlich im EMR-Raum der Verdichterhalle aufgrund dessen Größe, der Anzahl sowie der Verweildauer der dort vermutlich anzutreffenden Personen einen 2. Rettungsweg vorzusehen. 2. Fassung Seite 29

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