Plenarsaal im Kunstgebäude, Schlossplatz 2, Stuttgart
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- Erich Feld
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1 Stellungnahme vor dem Untersuchungsausschuss des 15. Landtages Baden Württemberg am Montag den 07. Dezember 2015 um Uhr, Plenarsaal im Kunstgebäude, Schlossplatz 2, Stuttgart Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff Rudolf-Ditzen-Weg Berlin mobil Fax: : HeirnichWolff@t-online.de Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbe. Recht der Umwelt, Techni und Information Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fak. Universitätsstr Bayreuth Heinrich.Wolff@uni-bayreuth.de
2 Beweisbeschluss Beweis zu erheben über: a) die Entwicklung der Architektur und Arbeitsweise der Sicherheits- und Ermittlungsbehörden des Landes Baden-Württemberg bezüglich der Aufklärung und Bekämpfung der rechtsextremistischen und rechtsterroristischen Bedrohung sowie zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hintergrund sowie den Informations- und Erkenntnisaustausch zwischen den baden-württembergischen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden; b) die bestehenden Instrumente zur Gewinnung von Informationen und zum Informations- und Erkenntnisaustausch der Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden zwischen Baden-Württemberg und Behörden des Bundes und der Länder im Verlauf des Untersuchungszeitraumes ( bis heute
3 Überblick Persönliche Notiz vorab I. Die deutsche Sicherheitsarchitektur im Überblick II. Die Verschiebungen der Sicherheitsarchitektur III. Das Problem der Überschneidungsbereiche IV. Die Regeln in Baden-Württemberg V. Reformmöglichkeiten
4 Persönliche Notiz vorab - Hochschullehrer seit 2000 (München/Frankfurt(Oder)/Bayreuth - Vorher Uni HD/ DUV Speyer/BVerfG/BMI - Sachverständiger Zeuge vor dem UA NSU Bund/Sachsen - Gesetzesevaluation des TBEG des Bundes und des VSG NRW (2010/11) - Über 40 StN vor Ausschüssen des Bundes und der Länder - Mitglied der Regierungskommission des Bundes zur Überarbeitung der Sicherheitsgesetz - U.a. Vertretung der Bundesregierung: ATDG- Verfahren vor dem BVerfG - Wiederholte Vertretung des BfV und des BND im Zusammen mit TKÜ - z.z: Beauftragung durch die FDP mit der Verfassungsbeschwerde gegen die VDS
5 I. Die deutsche Sicherheitsarchitektur im Überblick 1. Trennung zwischen innerer und äußerer Sicherheit 2. Die Dreiteilung der inneren Sicherheit a) repressive Sicherheitsgewährleistung b) Präventiv-polizeiliche Sicherheitsgewährleistung c) Nachrichtendienstliche Sicherheitsgewährleistung d) Der Sinn der Gliederung 3. Die föderale Gliederung 4. Trennungsgebot 5. Schutz vor politischen Terrorismus und Extremismus
6 5. Schutz vor politischen Terrorismus und Extremismus Zuständigkeit der Nachrichtendienste: Beobachtung aus des legalen Bereichs Schutz vor politischen Terrorismus wie vor Gewaltstraftaten Schutz vor pol. Extremismus: schwer: Art. 5 Abs. II GG: meinungsspezifische G. (-) Aber Ansatzpunkte Wehrhafte Demokratie Art. 9 II, 21 II, 18 GG Rückgriff auf Art. 1 I GG Rückgriff auf das Verbot der Einschüchterung Bestimmte Gedenksituationen (örtlich und räumliches Rausschneiden) Rückgriff auf den Frieden in dem äußeren Miteinander kein propagandistischen Gutheißen nationalsozialistischer Gewaltherrschaft Vorgeschobene sachlichen Gründe um extremen Meinungsäußerungen zu verhindern (Prioritätsgrundsatz/ Kapazitätsgrenzen/ Formalie) Betonen besonderer Treueerfordernis für Nähesituationen (Polizei/ Militär/ MAD)
7 II. Die Veränderungen der Sicherheitsarchitektur Die Verrechtlichung des Sicherheitsbereichs schreitet voran; Die Evaluationspflicht von Gesetzen wurde zum Standard; Die parlamentarische Kontrolle wird gestärkt; Sicherheitsaufgaben werden hochgezont; Bund stärkt sich permanent selbst Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden wird verstärkt Die bisherigen Grenzziehungen verwischen. Strafrecht wird ins Vorfeld verlagert. Polizeibehörden werden vernachrichtendienstlicht Nachrichtendienste arbeiten einzelfallbezogener. Entstehung großer Überschneidungsbereiche
8 III. Das Problem der Überschneidungsbereiche 1. Die Probleme Informationssplitting auf verschiedene Behörden; partiell doppelte Kosten. unterschiedlichen politischen Leitideen und unterschiedlichen Einsatzstrategien, ggf. mit gegenseitiger Behinderung. Zersplitterung der Kontrolle keine Kontrolle im Überschneidungsbereich Kompetenzgerangel und institutionellen Selbstschutz und Eitelkeiten Die Behörden überwachen sich wechselseitig, teilweise in Unkenntnis. In die Grundrechte der Betroffenen wird gleich zweimal eingegriffen.
9 III. Das Problem der Überschneidungsbereiche Die Vorteile Doppelt gemoppelt hält besser Unterschiedliche Behörden haben verschiedene Möglichkeiten, Informationen aus vertraulich arbeitenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu gewinnen. Unterschiedliche Aufgabenbereiche und unterschiedliche behördliche Befugnisse rechtfertigen unterschiedliches Tätigwerden, obwohl es zu einer Parallelität kommt
10 III. Das Problem der Überschneidungsbereiche 2. Zwangsweiser enger Zusammenschluss als Gegenreaktion a) Gemeinsame Dateien b) Die Zusammenarbeit in Form von Abwehrzentren c) Die Stärkung der Zusammenarbeit
11 IV. Die Regeln in Baden-Württemberg 1. Geringe Vorgaben der Landesverfassung 2. Die Befugnisse des Landesamt für Verfassungsschutz - Ausgestaltung allgemein - Optionen - 7 Abs. 11 RED-G - Anpassung an die Reform des BVerfSchG v. Nov BVerfSchG - Reform 10 VSG BW dringend - Reform 11 VSG BW - Reform G 10 Kommission - V-Leute: Zeitliche Obergrenze / Berichtspflicht - Benachrichtigung: Wie viele wirklich Klagerecht für GR-Beauftragten - Beobachtungsregeln in Internetforen 3. Polizeigesetz
12 3. Polizeigesetz - Ausgestaltung allgemein - Optionen - Schließung von Lücken im Kompetenzbereich? - Klärung der Fragen im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Straftaten? - Zugriff auf VDS nach der Neuregelung? - Benachrichtigungspflichten endgültige Untersagung - 22 Abs. 8 POlG - Schutz des Kernbereichs bei 22 PolG - Übermittlungsnorm 42 PolG: informationelles Trennungsgebot nicht ausreichend beachtet.
13 V. Reformmöglichkeiten Eine unabhängige Aufgabenkritik der Sicherheitsbehörde ist nie falsch Informationsaustausch weitgehend Ermessensentscheidung strenge Fixierung ist denkbar. G 10 Kommission : Ausstattung /Zuständigkeitsbereich Mitteilungspflichten: Wie oft wurde wirklich mitgeteilt und geklagt. Kontrolle der Schnittbereich: Wer ist bei den Abwehrzentren dabei? Echte Schutzlücken: Technische Internationalität und internationaler Informationsaustausch der Nachrichtendienste. Gemeinsamen Zentren bedürfen einer gesetzlichen Grundlage 5 Abs 1 Nr. 2 BVerfSchG : Kompetenz des Bundes ist fraglich. Parlamentarischer Selbstschutz bei der Beobachtung von Mandatsträger Eigenes Versammlungsgesetz mit einengenden Bedingungen für Extremisten
14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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