Fachabteilung. Entwicklung. Fischerei. FachabteilunG. Rolle. Politikbereiche und Fremdenverkehr Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.

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1 Generaldirektion Interne Politikbereiche FachabteilunG Struktur- und Kohäsionspolitik Generaldirektion Interne Politikbereiche Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik B B Landwirtschaft und ländliche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Entwicklung Kultur Kultur und und Bildung Bildung Rolle Fischerei Fischerei Die Fachabteilungen sind Forschungsreferate, die die Ausschüsse, interparlamentarischen Delegationen und andere parlamentarische Einrichtungen beraten. Regionale Entwicklung Regionale Entwicklung Politikbereiche Verkehr und Fremdenverkehr Verkehr und Fremdenverkehr Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Kultur und Bildung Fischerei Regionale Entwicklung Verkehr und Fremdenverkehr BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE IM FISCHEREISEKTOR SEIT 2002 Dokumente Siehe Website des Europäischen Parlaments: Bildnachweise: istock International Inc., Photodisk, Phovoir STUDIE ISBN DE EN ES FR IT 2009

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3 GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE DER UNION FACHABTEILUNG B: STRUKTUR- UND KOHÄSIONSPOLITIK FISCHEREI BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE IM FISCHEREISEKTOR SEIT 2002 STUDIE

4 Diese Studie wurde vom Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben. VERFASSER D.J. Agnew (MRAG Ltd.) R.E. Mitchell (MRAG Ltd.) S.P. Savage (MRAG Ltd.) C.S. White (MRAG Ltd.) REDAKTION Jesús Iborra Martín Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik Europäisches Parlament B-1047 Brüssel TEXTGESTALTUNGSASSISTENZ Virginija Kelmelyté SPRACHFASSUNGEN Original: EN Übersetzungen: DE, ES, FR, IT Kurzfassung: DE, EL, EN, ES, FR, IT, PL, PT ÜBER DEN HERAUSGEBER Kontakt zur Fachabteilung oder Bestellung des monatlichen Newsletters: Redaktionsschluss: Oktober 2009 Brüssel, Europäisches Parlament, 2009 Die Studie ist im Internet abrufbar unter: HAFTUNGSAUSSCHLUSS Die hier vertretenen Auffassungen geben die Meinung des Verfassers wieder und entsprechen nicht unbedingt dem Standpunkt des Europäischen Parlaments. Nachdruck und Übersetzung - außer zu kommerziellen Zwecken mit Quellenangabe gestattet, sofern der Herausgeber vorab unterrichtet und ihm ein Exemplar übermittelt wird.

5 GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE DER UNION FACHABTEILUNG B: STRUKTUR- UND KOHÄSIONSPOLITIK FISCHEREI BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE IM FISCHEREISEKTOR SEIT 2002 STUDIE Zusammenfassung Gemäß der Gemeinsamen Fischereipolitik müssen für die Fischbestände der Europäischen Union mehrjährige Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungspläne aufgestellt werden. In dieser Studie werden zwölf Pläne dieser Art untersucht; vier haben zu einer erfolgreichen Erholung der Zielbestände beigetragen, vier konnten keine Erholung bewirken. Misserfolge sind hauptsächlich auf unzureichende Regelungen für die Beschränkung des Fischereiaufwands und die mangelnde Einhaltung der Fangbeschränkungen zurückzuführen, vor allem in den Fällen, in denen Fische als Beifang bei anderen Arten der Fischerei gefangen werden. IP/B/PECH/NT/2008_111 November 2009 PE DE

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7 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 INHALT VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN 5 GLOSSAR 7 VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN 11 VERZEICHNIS DER TABELLEN 12 VERZEICHNIS DER KARTEN 14 VERZEICHNIS DER KÄSTEN 14 KURZFASSUNG 15 Einleitung 25 1 SYSTEMATISIERUNG DER BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE Beschreibung der Pläne, die seit 2002 erlassen wurden Systematisierung der Pläne maßgebliche Elemente Sonstige Bestandteile von Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen Zusammenfassung 62 2 ÜBERBLICK ÜBER DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS Einleitung Methodik Wichtigste Änderungen an den Vorschlägen Fallstudie: Kabeljau (Nordsee, Kattegat, Gewässer westlich von Schottland, Irische See) Fallstudie: Südlicher Seehecht und Kaisergranat (Kantabrische See und Gewässer westlich der Iberischen Halbinsel) Fallstudie: Roter Thun (Ostatlantik und Mittelmeer) Fallstudie: Europäischer Aal Schlussfolgerungen BEWERTUNG DER WIRKSAMKEIT DER BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE Der Erfolg der Pläne Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen Auswirkungen auf das Ökosystem 146 SCHLUSSFOLGERUNGEN 147 3

8 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik BIBLIOGRAFIE 149 ANHÄNGE 151 ANHANG 1: KABELJAUPLAN 2004 UND KABELJAUPLAN ANHANG 2: WIEDERAUFFÜLLUNGSPLAN FÜR ROTEN THUN 169 ANHANG 3: WIEDERAUFFÜLLUNGSPLAN FÜR DEN EUROPÄISCHEN AAL 175 4

9 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN AdR Ausschuss der Regionen AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter B Biomasse, die Masse der Fische in einem Bestand in Tonnen BAFA Beratender Ausschuss für Fischerei und Aquakultur Bhcr In Befischungsvorschriften verwendeter Grenzreferenzwert für die Biomasse Blim Grenzreferenzwert der Biomasse Bmsy Dem MSY entsprechender Umfang der Biomasse Bpa Vorsorglicher Referenzwert der Biomasse CFCA Europäische Fischereiaufsichtsagentur CITES Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen CPC Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor EFF Europäischer Fischereifonds EP Europäisches Parlament EU Europäische Union F Fischereiliche Sterblichkeit FAO Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Fhcr In Befischungsvorschriften verwendeter Grenzreferenzwert der fischereilichen Sterblichkeit Flim Grenzreferenzwert der fischereilichen Sterblichkeit Fmax Fischereiliche Sterblichkeit, die den höchsten Ertrag pro Fisch ergibt Fmsy Dem MSY entsprechende fischereiliche Sterblichkeit Fpa Vorsorglicher Referenzwert der fischereilichen Sterblichkeit FRC Volle Fortpflanzungsfähigkeit GFP Gemeinsame Fischereipolitik HCR Befischungsvorschriften IBSFC Internationale Ostseefischereikommission ICCAT Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks 5

10 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik ICES Internationaler Rat für Meeresforschung IUU- Fischerei Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei kwh Kilowattstunde MCS Monitoring, Kontrolle und Überwachung MS Mitgliedstaat MSY Höchstmöglicher Dauerertrag NAFO Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik NEAFC Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik NFFO National Federation of Fishermen s Organisations (Britischer Fischereiverband NN Nachhaltige Nutzung NNN Nicht nachhaltige Nutzung OSBL Außerhalb biologisch sicherer Grenzen RAC Regionaler Beirat RFMO = RFO RFO Regionale Fischereiorganisation RRC Verminderte Fortpflanzungsfähigkeit SCRS Ständiger Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT SSB Biomasse des Laicherbestands STECF Wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Fischereiausschuss TAC Zulässige Gesamtfangmenge VMS Schiffsüberwachungssystem WRRL Wasserrahmenrichtlinie WSA Wirtschafts- und Sozialausschuss WSBL Innerhalb biologisch sicherer Grenzen WSSD Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 6

11 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 GLOSSAR Anadrome Arten Blim Bmsy Bpa Fische, die als erwachsene Tiere im Meer leben, aber zur Fortpflanzung flussaufwärts in Süßwasserlaichgründe wandern. Siehe Grenzreferenzwerte. Die Biomasse des Laicherbestands (SSB), die als Grundlage für eine Fischerei erforderlich ist, die den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) erbringt. Siehe Grenzreferenzwerte. Beifang Gefangene Nichtzielarten und untermaßige Fische von Zielarten. Beifänge wirtschaftlich genutzter Arten können an Bord behalten oder zusammen mit nicht vermarktbaren Beifängen zurückgeworfen werden. Katadrome Arten Fang (C) Demersale Arten Bezeichneter Hafen Rückwürfe Aufwand Aufwandsbeschränkung Entkommen Fischbestand Fischereiliche Fische, die im Meer ablaichen, aber im Süßwasser leben, z. B. Europäischer Aale. Die Gesamtfischmenge, die mit Fanggeräten gefangen und an Bord bzw. in den Hafen gebracht wird, d. h. Anlandungen und Rückwürfe zusammengenommen. Demersale Arten sind Grundfischarten, die am Meeresboden oder nahe dem Meeresboden leben, z. B. Seezunge, Scholle, Heilbutt, Seehecht und Dorsch/Kabeljau. Für die Befischung des Meeresbodens werden Grundfanggeräte eingesetzt. Der Fischereihafen eines Mitgliedstaates, der gemäß dem in der entsprechenden Verordnung festgelegten Verfahren bezeichnet und bekannt gemacht wird und in dem die im Register eingetragenen Fischereifahrzeuge des Mitgliedstaates ihren Fang anlanden müssen, sofern sie dies nicht in einem anderen Mitgliedstaat tun. Der Status des bezeichneten Hafens umfasst auch spezielle Standorte für Klondiking, die Praxis der Übergabe von Fängen, in der Regel von pelagischen Arten, an vor der Küste ankernde Fabrikschiffe. Alle Fische oder Lebewesen, die beim Fischen gefangen, aber nicht an Bord behalten, sondern - lebend oder tot - ins Meer zurückgeworfen werden. Die Gesamtmenge von Fanggeräten, die in einem bestimmten Zeitraum zum Einsatz kommen. Der Aufwand kann auf vielfältige Weise ausgedrückt werden. In seiner einfachsten Form ist er die Gesamtzahl von Fahrzeugen, die an einer Fischerei beteiligt sind, und/oder die Anzahl der Tage, an denen sie fangen. Eine Form der Aufwandssteuerung als Managementinstrument, um den Umfang des Fischereiaufwands der Fischer in einer bestimmten Fischerei per Gesetz oder durch freiwillige Vereinbarung zwischen den Fischern, die eine Fischereiressource gemeinsam nutzen, zu begrenzen. In der Praxis ist der Fischereiaufwand ein aus verschiedenen Faktoren (z. B. Fischereifahrzeuge, Fang- und Zusatzgeräte, Fangzeiten usw.) zusammengesetzter Index. Die Zahl oder der Anteil der Fische, die bei einer bestimmten Fischerei am Ende der Fangsaison überleben (entkommen sind) und die Laichgründe erreichen. Der Begriff wird im Allgemeinen in der Bewirtschaftung anadromer Fischarten (z. B. Lachs), aber auch bei einigen Kalmarfischereien verwendet. In der Wissenschaft die Population einer Fischart, die von anderen Beständen derselben Art isoliert ist und sich nicht mit diesen kreuzt und deshalb unabhängig von anderen Beständen bewirtschaftet werden kann. Im EU-Recht bezeichnet der Begriff Bestand jedoch eine Fischart, die in einem abgegrenzten Meeresgebiet lebt. Beide sind nicht immer bedeutungsgleich. Der natürliche Logarithmus der Veränderung der Abundanz aufgrund von Befischung je Zeiteinheit, aber einfacher ausgedrückt, der Anteil der Population, 7

12 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Sterblichkeit Stellnetze Flim Fmsy Fpa Fanggerät Selektivität von Fanggeräten Kiemennetze Befischungsvorschriften Aufwertung Unbeabsichtig te Fänge Grenzreferenz werte der jedes Jahr durch Befischung getötet wird. Diese Netze werden üblicherweise in Küstengewässern verwendet und sind an in den Boden getriebenen Pfählen befestigt. Die Fische werden bei Niedrigwasser gefangen. Siehe Grenzreferenzwerte. Die Rate der fischereilichen Sterblichkeit (F), die dem Scheitelwert einer kuppelförmigen Ertrag-pro-Fisch-Kurve und dem Wert entspricht, der den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) für einen Fischbestand erbringt. Siehe Grenzreferenzwerte. Ein Gerät, das für das Fangen von Fisch verwendet wird, wie etwa Angeln, Schleppnetze, Stellnetze, Reusen, Harpunen usw. Ein Maß für die Fähigkeit eines Fanggeräts, eine Fischart gezielt zu fangen und dabei Jungtiere und Nichtzielarten entkommen zu lassen. Bei dieser Art Fanggerät verfangen oder verwickeln sich die Fische im Netz, das entweder einwandig (Kiemennetz) oder dreiwandig (Spiegelnetz) sein kann. Mehrere Arten von Netzen können in einem Fanggerät kombiniert werden (zum Beispiel ein Spiegelnetz mit einem Kiemennetz). Diese Netze können entweder allein oder - was eher gebräuchlich ist - in großer Zahl hintereinander ( Geschwader von Netzen) ausgelegt werden. Je nach Konstruktion, Beschwerung und Auftrieb können diese Netze zum Fischen an der Oberfläche, pelagisch schwimmend oder am Boden verwendet werden. Sie enthalten Angaben zur Regulierung der Befischung durch Bewirtschaftung im Verhältnis zum Stand eines Indikators für den Bestandszustand. So können darin beispielsweise die verschiedenen Werte der fischereilichen Sterblichkeit genannt sein, die für die Werte der Bestandsabundanz angestrebt werden. Auf diese Weise wird eine Managementstrategie formalisiert und zusammengefasst. Rückwurf eines Teils des legalen Fangs eines Fahrzeugs, der hätte verkauft werden können, um hochwertigere oder größere Fische anzulanden, mit denen sich höhere Preise erzielen lassen. Diese Methode kann bei jeder Fischerei zur Anwendung kommen, doch ist der Anreiz bei einzelnen Quoten (Fangbeschränkungen) dafür besonders groß. Bisweilen alternativ zu Beifängen und Rückwürfen, aber auch zur Unterscheidung der vereinzelt gefangenen (charismatischen) Arten, die üblicherweise nicht Teil des Fangs sind, verwendeter Begriff. Somit kann ein unbeabsichtigter Fang eine wirtschaftlich nutzbare Art wie Heringshai oder Riesenhai, es kann sich aber auch um Vögel, Schildkröten und Meeressäugetiere handeln. Hierbei handelt es sich um biologische Indikatoren oder Indikatoren des Fischereimanagements, die den Punkt definieren, an dem Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, um einen Fischbestand zu schützen. Damit die biologischen Grenzwerte für Bestände und die sie nutzenden Fischereien sicher sind, sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgendes gegeben sein: 1 Die Biomasse des Laicherbestands (SSB = B) liegt über dem Schwellenwert, ab dem die Bestände mangelhaft nachwachsen; 2 - die fischereiliche Sterblichkeit (F) liegt unter dem Wert, ab dem sich der Laicherbestand dem Grenzwert der Biomasse annähert, was zu vermeiden ist. Somit: Blim = unterer Grenzwert für die Biomasse Flim = oberer Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit ( lim steht für Limit, also Grenzwert). Mit welcher Sicherheit diese Punkte ermittelt werden können, ist abhängig von der Qualität der verfügbaren Erhebungsdaten. 8

13 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Daher hat der ICES auch vorsorgliche Referenzwerte eingeführt, die höhere Schwellenwerte für die Biomasse als Blim und niedrigere Schwellenwerte für die fischereiliche Sterblichkeit als Flim festlegen: Bpa = vorsorglicher Mindestwert für die Biomasse Fpa = vorsorglicher Höchstwert für die fischereiliche Sterblichkeit ( pa steht für precautionary approach, der englische Begriff für Vorsorgeprinzip). Logbuch Langleinen Zulässige Abweichung Höchstmöglic her Dauerertrag Mindestanlan de-größe Pelagische Arten Ringwade Ein detailliertes, in der Regel offizielles Protokoll der Fangtätigkeit eines Fahrzeugs, das systematisch an Bord des Fischereifahrzeugs aufgezeichnet wird und in der Regel Angaben zum Fang und dessen Artenzusammensetzung, dem entsprechenden Fischereiaufwand und dem Standort umfasst. Das Führen eines Logbuchs ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Fangerlaubnis. Ein Fanggerät, bei dem kurze, mit Haken versehene Leinen in regelmäßigen Abständen an einer längeren Hauptleine befestigt sind. Langleinen werden am Meeresboden ausgelegt oder in einer bestimmten Tiefe mithilfe von Bojen treibend ausgebracht. Die Hauptleinen können bis zu 150 km lang sein und mit mehreren tausend Haken versehen sein (z. B. beim Thunfischfang). Abweichung zwischen den von den Fahrzeugen angegebenen Zahlen zu den Fängen an Bord und den beim Anlanden oder bei Inspektionen ermittelten Zahlen. Der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) ist die höchste durchschnittliche Fangmenge, die unter den bestehenden Umweltbedingungen kontinuierlich aus einem Bestand entnommen werden kann. Die kleinste zulässige Anlandegröße. Sie wird im Rahmen des Fangmanagements festgelegt und mittels Kontrollen an Anlandestellen oder auf Märkten kontrolliert und soll den Fang von kleinen (untermaßigen) Fischen oder Jungtieren möglichst gering halten, um diesen die Möglichkeit zu geben zu wachsen, bevor sie gefangen werden können. Sie basiert auf Erwägungen und Modellen zum Ertrag pro Fisch und soll eine Wachstumsüberfischung verhindern oder korrigieren. Fische, die die meiste Zeit ihres Lebens im freien Wasser mit wenig Kontakt oder Bezug zum Boden verbringen. Für gewöhnlich handelt es sich erwachsene Fische einer Art. Eine gebräuchliche Art von Schleppnetzen bzw. Fangnetzen, die nach den an der Netzunterkante befindlichen Ringen benannt ist. Eine Schnürleine läuft durch alle Ringe, und wenn sie gezogen wird, zieht sie die Ringe zusammen, so dass die Fische nicht mehr nach unten schwimmen und aus dem Netz entkommen können. Diese Fangmethode wird bevorzugt bei Fischarten eingesetzt, die sich in großen Schulen oder Schwärmen nahe der Oberfläche aufhalten. Rekrutierung Referenzgröß en Verminderte Fähigkeit zur Reproduktion Sichere biologische Grenzen Die Anzahl der Fische, die alljährlich durch einen Wachstumsprozess (d. h. der Fisch wächst bis auf eine Größe, mit der er gefangen werden kann) oder Wanderung (d. h. der Fisch zieht in das Fanggebiet) zum nutzbaren Bestand hinzukommen. Eine bestimmte Größe eines Indikators (z. B. des Fischereiaufwands, der fischereilichen Sterblichkeit oder der Bestandsgröße), die als Eckwert für die Bewertung und die Managementleistung herangezogen wird. Wenn die SSB sich auf einem Stand befindet, bei dem - ausgehend von Beobachtungen in der Vergangenheit - die Bestandsreproduktion beeinträchtigt ist. Ein Grenzreferenzwert, in der Regel die Bestandsbiomasse, unterhalb derer die Rekrutierung erheblich zurückgeht. 9

14 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Getrennte Lagerung Zustand des Bestands Biomasse des Laicherbestan ds Zulässige Gesamtfangm enge Getrennte Lagerung des Fangs unterschiedlicher Arten an Bord von Fischereifahrzeugen. Eine Wertung der Lage eines Bestands, in der Regel ausgedrückt als: geschützt, unterfischt, intensiv befischt, vollständig genutzt, überfischt, erschöpft, nicht mehr existierend oder nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Die Biomasse des Laicherbestands (SSB) ist das Gesamtgewicht aller geschlechtsreifen Fische in einer Population oder einem Bestand. Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) ist die Menge der Fische, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; sie wird von Rat der Fischereiminister jeweils im Dezember für das darauffolgende Jahr festgelegt. Den EU-Mitgliedstaaten wird ein fester Anteil der TAC als nationale Quote zugeteilt. Umladung Die Übergabe des Fangs von einem Fischereifahrzeug an ein anderes Fischereifahrzeug oder an ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Fracht verwendet wird. Schleppnetz Ertrag Ein kegel- oder tunnelförmiges Netz, das von einem oder mehreren Fahrzeugen durch das Wasser gezogen wird. Es gibt verschiedene Arten von Schleppnetzen, beispielsweise Baumkurren, Scherbrettnetze und Zweischiffnetze. Die Ertragskurve ist das Verhältnis zwischen dem erwarteten Ertrag und der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit oder (gelegentlich) des Fischereiaufwands. 10

15 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 VERZEICHNIS DER ABBILDUNGEN Abbildung 1 Abbildung 2 Schematische Darstellung der Systematisierung der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen 17 Diagramm zur Veranschaulichung der Systematisierung der Wiederauffüllungspläne 45 Abbildung 3 Schematische Darstellung der Entstehung einer Verordnung 67 Abbildung 4 Zustand des Kabeljaubestands in der Nordsee 124 Abbildung 5 Abbildung 6 Abbildung 7 Abbildung 8 Abbildung 9 Abbildung 10 Abbildung 11 Abbildung 12 Abbildung 13 Abbildung 14 Abbildung 15 Abbildung 16 Zustand des Kabeljaubestands westlich von Schottland. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Kabeljaubestands in der Irischen See. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des nördlichen Seehechtbestands. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Südlicher Seehecht: TAC (durchgezogene Linie) und Fänge (gepunktete Linie) vor (helle Schattierung) und nach (dunkle Schattierung) der Einführung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Südlichen Seehecht 131 Zustand des südlichen Seehechtbestands. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Seezungenbestands im Golf von Biskaya. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Schollenbestands in der Nordsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Seezungenbestands in der Nordsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Dorschbestands in der westlichen Ostsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Dorschbestands in der westlichen Ostsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Zustand des Heringsbestands westlich von Schottland. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Wiedergabe von Abbildung 2 mit farblicher Kennzeichnung des Erfolgs

16 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik VERZEICHNIS DER TABELLEN Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Die wichtigsten Bereiche, in denen Verordnungen geändert wurden. Dunkel schattiert sind die Punkte, bei denen erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorschlag und der angenommenen Verordnung bestehen. Die Pläne sind gemäß Abbildung 1 sortiert. 20 Vom Rat seit 2002 angenommene Wiederauffüllungs- und/oder Bewirtschaftungspläne 28 Befischungsvorschriften zur TAC-Festsetzung und Regelungen zur Beschränkung des Aufwands für die Bestände, für die Wiederauffüllungspläne bestehen. Die Pläne sind nach ihrer zeitlichen Abfolge geordnet. Die Definitionen von Bpa, Blim, Fpa, Fhcr, Fmsy können dem Glossar entnommen werden. 48 Tabelle 4 Anzahl der Absätze zu jeder Maßnahme in Verordnungen 55 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tabelle 13 Tabelle 14 Tabelle 15 Tabelle 16 Systematisierung der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne nach festgelegten Monitoring-, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen 57 Art des Plans und der damit verbundene Zeitrahmen, Anordnung gemäß Abbildung 2 59 Anzahl der Artikel, die zusätzlich in Vorschläge für Wiederauffüllungsund Bewirtschaftungspläne aufgenommen oder aus diesen gestrichen wurden. Die Pläne sind entsprechend Abbildung 2 sortiert. 69 Die wichtigsten Bereiche, in denen Verordnungen geändert wurden. Dunkel schattiert sind die Punkte, bei denen erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorschlag und der angenommenen Verordnung bestehen. Die Pläne sind entsprechend Abbildung 2 sortiert. 70 Übereinstimmung der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne mit wissenschaftlichen Empfehlungen, wichtigste Änderungen der Vorschläge für Wiederauffüllungs- und mehrjährige Pläne sowie wahrscheinliche Auswirkungen dieser Änderungen auf die Pläne. 71 Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Kabeljau- Bestandserholungsplan Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Kabeljau- Bestandserholungsplan Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen 99 Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Bestandserholungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat 100 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen 102 Zusammenfassung des Konsultations- und Änderungsverfahrens beim Bestandserholungsplan für Roten Thun 105 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen

17 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tabelle 17 Tabelle 18 Tabelle 19 Tabelle 20 Tabelle 21 Zusammenfassung des Entscheidungsverfahrens zur Annahme des Wiederauffüllungsplans für Europäischen Aal 110 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen 114 Zustand der Bestände, die Gegenstand eines Bestandserholungs- oder Bewirtschaftungsplans sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung und Zustand im Jahr 2008 oder 2009 (laut dem letzten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten) 120 Zusammenfassung der Auffassungen der Mitgliedstaaten zur Kabeljau- Bestandserholung (Zeichenerklärung: Kion Rat, E Spanien, D Deutschland, DK Dänemark, F Frankreich, NL Niederlande, IRL Irland, P Polen, S Schweden, UK Vereinigtes Königreich). 151 Zusammenfassung der Auffassungen der Mitgliedstaaten zur Kabeljau- Bestandserholung 2008 (Zeichenerklärung: Kion Rat, E Spanien, D Deutschland, DK Dänemark, F Frankreich, NL Niederlande, IRL Irland, P Polen, S Schweden, UK Vereinigtes Königreich). 155 Tabelle 22 EP-Konsultationsverfahren zum Kabeljau-Wiederauffüllungsplan Ergänzungen des EP sind kursiv und fett gedruckt. 157 Tabelle 23 EP-Konsultationsverfahren zum Kabeljau-Wiederauffüllungsplan Tabelle 24 Konsultationsverfahren zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung 41/ Tabelle 25 Einzelheiten der Abänderungen des EP an dem Vorschlag 170 Tabelle 26 Tabelle 27 Tabelle 28 Tabelle 29 Einzelheiten der Beratungen des Rates über den Vorschlag für Roten Thun im September Ein Mitgliedstaat legte gesonderte Stellungnahmen zu dem Vorschlag und den Abänderungen des Rates vor; sie werden nachstehend im Einzelnen erläutert 172 Anmerkungen des EP zum Wiederauffüllungsplan für den Europäischen Aal. Die Hinzufügungen des EP sind fett und kursiv gedruckt. 175 Wiederauffüllungsplan für Europäischen Aal - Zusammenfassung des Verfahrensablaufs

18 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik VERZEICHNIS DER KARTEN Karte 1 ICES-Gebiete und -Untergebiete. Quelle: 39 Karte 2 Gebiet des NAFO-Übereinkommens. Quelle: 40 Karte 3 ICES-Untergebiete der Ostsee. Quelle: 41 VERZEICHNIS DER KÄSTEN Kasten 1 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Zeitraum Kasten 2 Konzepte für Befischungsvorschriften 43 14

19 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 KURZFASSUNG Hintergrund 1. Bei der letzten Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 führte der Rat der Europäischen Union eine neue Methode der Bewirtschaftung der Fischbestände ein. Statt einer individuellen Vorgehensweise bei der Festsetzung von Quoten in jedem Jahr auf der Grundlage jährlicher wissenschaftlicher Gutachten sollte der Rat langfristige Bewirtschaftungspläne aufstellen, die spezielle Befischungsvorschriften und damit verbundene Regelungen für die Bewirtschaftung und Kontrolle der Fangtätigkeit enthalten würden. 2. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik werden zwei Arten von Plänen bestimmt: Bewirtschaftungspläne und Wiederauffüllungspläne. Für Bestände, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden (z. B. bezüglich der Biomasse des Laicherbestands und/oder der fischereilichen Sterblichkeit), hat gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Annahme mehrjähriger Wiederauffüllungspläne unbedingte Priorität. Artikel 6 Absatz 1 schreibt die Aufstellung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne für alle Fischbestände vor, die sich nahe oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. 3. Die Erfahrungen, die mit diesen Plänen bisher gemacht wurden, fallen unterschiedlich aus. Die Ausarbeitung verlief relativ schleppend, und während bei einigen die Umsetzung erfolgreich oder erfolgversprechend verlief, ist es bei anderen bisher nicht gelungen, die Bestände wieder auf ein nachhaltiges Niveau aufzufüllen. Zielsetzung 4. Diese Studie wurde vom Europäischen Parlament (EP) mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben, die Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne zu untersuchen, die der Rat seit 2002 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates erlassen hat, um zu ermitteln, ob Erkenntnisse aus der bisherigen Entwicklung für eine effizientere Erstellung erfolgreicher Pläne in der Zukunft genutzt werden können. 5. Die Studie umfasst eine Beschreibung der Pläne und ihre Systematisierung nach den Hauptmerkmalen (Aufgabe 1); eine Analyse des Entscheidungsprozesses bei der Aufstellung der Pläne (Aufgabe 2), insbesondere der Rolle des EP, des Rates und beratender Organe wie STECF und BAFA, sowie eine Analyse der Wirkung der Pläne auf die Fischbestände und der Gründe für Erfolg oder Misserfolg (Aufgabe 3). Ergebnisse Aufgabe 1 Systematisierung der Pläne 6. Der Rat hat seit 2002 sieben Wiederauffüllungspläne, einen Bewirtschaftungsplan und vier kombinierte Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne erlassen. Dies sind in der Reihenfolge ihrer Annahme: Kabeljau (2004) Nördlicher Seehecht (2004) 15

20 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Schwarzer Heilbutt (2005) Südlicher Seehecht und Kaisergranat (2005) Seezunge im Golf von Biskaya (2006) Seezunge im westlichen Ärmelkanal (2007) Scholle und Seezunge in der Nordsee (2007) Dorsch (2007) Europäischer Aal (2007) Roter Thun (2007) Hering im Gebiet westlich Schottlands (2008) Kabeljau (2008) 7. Die Systematisierung dieser Pläne ist schwierig, umfasst doch jeder einzelne von ihnen eine breite Palette an Elementen (Referenzwerte, Zeitrahmen, Befischungsvorschriften, Fangbeschränkungen, Aufwandsbeschränkungen, technische Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen und Beendigungsregeln), die von Plan zu Plan unterschiedlich ausfallen können. 8. Trotzdem lassen sich die Pläne anhand der Zusammensetzung der drei Hauptelemente untergliedern: die Instrumente zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), auch als Befischungsvorschriften (HCR) bezeichnet; die Maßnahmen zur Beschränkungen des Fischereiaufwands; und die Kontrollelemente, auch bezeichnet als Monitoring, Kontrolle und Überwachung (MCS). 9. Die deutlichste Unterscheidung ergibt sich bei der Zuordnung zwischen den Plänen, die im EU/ICES-Rahmen erstellt wurden, und jenen, die für Bestände aufgestellt wurden, die nach anderen Regelungen bewirtschaftet werden. Neun der zwölf Pläne wurden im EU/ICES-Rahmen erarbeitet. Die Pläne für Schwarzen Heilbutt und Roten Thun wurden im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation (RFO), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) bzw. der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände (ICCAT) entwickelt. Auch der Plan für den Europäischen Aal hebt sich aufgrund seiner territorialen Anforderungen und der Notwendigkeit, vom Binnenland aus auf die Bestände einwirkende Einflüsse zu berücksichtigen, deutlich von allen anderen ab. 10. Eine allgemeine Systematisierung der EU/ICES-Pläne lässt sich auf der Basis der Mechanismen vornehmen, die für die Festsetzung der TAC und die Steuerung des Aufwands zur Anwendung kommen. Diese Systematisierung ist nachstehend dargestellt, doch natürlich ergeben sich auch aus der zeitlichen Reihenfolge der Annahme große Unterschiede zwischen den EU/ICES-Plänen, wurden sie doch in dem Maße verbessert, wie in früheren Plänen festgestellten Mängeln und der Komplexität der Kontrollelemente Rechnung getragen wurde (Abbildung 1). Die Systematisierung erfolgt danach, welcher Rahmen für die Bewirtschaftung gilt, ob für die HCR die Biomasse oder die fischereiliche Sterblichkeit herangezogen wurden und wie der Aufwand reglementiert wurde. Der Erfolg der Pläne wird ebenfalls dargestellt: Rot für fehlende Fortschritte bzw. die Verschlechterung der Lage, bernsteinfarben für eine gewisse Verbesserung in den entsprechenden Beständen und grün für die erfolgreiche Erholung der Bestände und/oder die Erhaltung der fischereilichen Sterblichkeit auf dem anvisierten Niveau. 16

21 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Abbildung 1 Schematische Darstellung der Systematisierung der Wiederauffüllungs - und Bewirtschaftungsplänen [Legende:] RFO framework Harvest control rule Effort limitation MANAGEMENT FRAMEWORK: EU SSB F mortality rate Days at sea kw-days Annual changes 1 Stopped process 2 Permit limits No extra measures Cod North Sea Plaice & Sole Southern Hake & Norway Lobster Baltic Cod Western Channel Sole Bay of Biscay Sole Northern hake West Scotland Herring MANAGEMENT FRAMEWORK: RFMO Plan developed within RFMO framework Bluefin Tuna Greenland Halibut MANAGEMENT FRAMEWORK: MIXTURE OF EU WATERS AND MEMBER STATE RESPONSIBILITY European Eel Red Unsuccessful Amber - Moderate Success Green - Successful White - Too recent to analyse 1 Days at sea by gear/area adjusted annually in proportion to F 2 Days at sea by gear/area adjusted in proportion to F in 3-year-blocks RFO-Rahmen Befischungsvorschriften Aufwandsbeschränkung BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: EU SSB Fischereiliche Sterblichkeit Tage auf See kw-tage Jährliche Anpassungen Verfahren gestoppt Beschränkungen durch Fangerlaubnis Keine zusätzlichen Maßnahmen Kabeljau Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: RFO Plan im Rahmen einer RFO erstellt Roter Thun Schwarzer Heilbutt BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: KOMBINATION AUS EU- GEWÄSSERN UND ZUSTÄNDIGKEIT VON MITGLIEDSTAATEN Europäischer Aal Rot - Nicht erfolgreich Bernsteinfarben - Mäßig erfolgreich Grün - Erfolgreich Weiß - Zu neu für eine Analyse Anpassung der Tage auf See je Fanggerät/-gebiet im Verhältnis zu F Anpassung der Tage auf See je Fanggerät/-gebiet im Verhältnis zu F im 3-Jahres-Turnus 17

22 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Aufgabe 2 Der Entscheidungsprozess 11. Vorschläge für Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne werden im Allgemeinen von der Europäischen Kommission auf den Weg gebracht und können mehrere Konsultations- und Erprobungsphasen (Konsultation von Mitgliedstaaten, Sachverständigengruppen wie die Regionalen Beiräte (RAC) und wissenschaftlicher Gremien wie ICES und STECF) durchlaufen, ehe sie als Vorschläge auf den Tisch kommen. Der Vorschlag wird vom Europäischen Parlament geprüft, das Änderungsanträge einreicht. Diese Änderungsanträge werden vom Rat, einschließlich des AStV, beraten. Zur endgültigen Verordnung wird - nach Einbeziehung weiterer Anmerkungen seitens der Mitgliedstaaten und der Konsultation der Kommission - im Ratsvorsitz ein Kompromiss geschlossen. 12. Die Hauptbereiche, in denen die Kommissionsvorschläge für Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne geändert wurden, sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Die meisten Abänderungen ergaben sich aus Beratungen der Arbeitsgruppen der Mitgliedstaaten im Rat, bei denen der Vorsitz häufig eingreifen musste. Während der Erarbeitung der ersten Wiederauffüllungspläne wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen im Konsultationsverfahren zum Teil abgeschwächt. Diese Tendenz scheint sich jetzt umzukehren: In etlichen Fällen wurden Wiederauffüllungspläne durch das Konsultationsverfahren strikter gefasst. Die endgültigen Pläne stehen überwiegend im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten, folgen dort aber oft den Empfehlungen, die am wenigsten vorsorgeorientiert sind, insbesondere bei den zulässigen jährlichen TAC- Anpassungen und den Zielwerten für die fischereiliche Sterblichkeit. 13. Bei den in jüngerer Zeit überarbeiteten Verordnungen wurden in größerem Umfang Abänderungen übernommen, die der Fischereiausschuss des Europäischen Parlaments vorgeschlagen hatte. Für den Kabeljauplan 2004 etwa war kein EP-Änderungsvorschlag akzeptiert worden. In den späteren Kabeljauplan 2008 hingegen fanden (zumindest zum Teil) einige Änderungen Eingang, wofür 80 % der Anträge des Parlaments ganz oder teilweise akzeptiert worden waren. Bei den Plänen für Roten Thun 2007 und 2009 war die Situation ähnlich. Die Verfasser fanden keine Hinweise für Anmerkungen von beratenden Gremien wie dem BAFA und dem Ausschuss der Regionen (AdR) zu den Bewirtschaftungsund Wiederauffüllungsplänen, vermuten aber, dass sich Interessengruppen auf dem Weg über das EP oder über die Konsultationen der Mitgliedstaaten im Rat immer wieder äußerten. 14. Bei der Überarbeitung des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau im Jahre 2008 wurden die meisten Änderungen zwischen dem Zeitpunkt des Vorschlags und dem der Annahme vorgenommen. Der Plan für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands wurde am wenigsten geändert. Der größte Teil der Änderungen betraf die Fangkontrollmaßnahmen. In sieben der untersuchten zwölf Pläne wurden umfangreiche Passagen im Kapitel zur Aufwandsbeschränkung gestrichen. Dies betrifft die Pläne für 1) Kabeljau 2004, 2) Nördlichen Seehecht, 3) Südlichen Seehecht und Kaisergranat, 4) Seezunge im Golf von Biskaya, 5) Seezunge im westlichen Ärmelkanal, 6) Scholle und Seezunge in der Nordsee und 7) Dorsch. Diese Pläne enthielten ursprünglich ein Kapitel mit einem Bündel von Vorschriften (acht Artikel) für die Verwendung von Kilowatt-Tagen (kw- Tage) zur Regulierung des Fischereiaufwands und zur dementsprechenden Erstellung einer Datenbank und eines Schiffsverzeichnisses. Dieses Kapitel wurde komplett gestrichen, und zwar zuerst aus dem Kabeljauplan von 2004 und dann aus allen anderen Plänen, in denen es enthalten war, weil man meinte, diese Maßnahme hätte diskriminierende Auswirkungen auf Mitgliedstaaten mit großen Flotten speziell für den Kabeljaufang gegenüber denen, die Kabeljau nur als Beifang fischen. An die Stelle des gestrichenen Kapitels traten in jedem 18

23 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Plan unterschiedliche Bestimmungen zur Aufwandsbeschränkung, und damit wurde die Aufwandsbeschränkung variabel und komplex reguliert. Das für den Kabeljauplan 2004 gewählte System (Tage auf See je Fanggerät) konnte den Fischereiaufwand zunächst nicht erfolgreich verringern und wurde in der Verordnung von 2008 durch eine Regelung der Begrenzung der kw-tage je Flotte insgesamt ersetzt, bei dem ausdrücklich die Auswirkung jeder Flotte auf die Kabeljausterblichkeit berücksichtigt wurde. 15. Sehr viele Änderungen wurden auch am Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat vorgenommen, darunter bei den Instrumenten für die Aufwandsbeschränkung und für Inspektionen, Monitoring und Kontrolle, was zumeist auf Vorschläge des Europäischen Parlaments zurückging. Mit erheblichen Änderungen nach Stellungnahmen des EP und des Ratsvorsitzes wurde der Plan für Roten Thun verbessert, so etwa mit der Aufnahme einer Forderung nach Fangplänen seitens der Mitgliedstaaten. Andere Vorschläge hingegen, wie die Streichung der Befreiung von den Anforderungen an die Mindestanlandegrößen für Köderschiffe und Aufzuchtzwecke, übernahm der Rat nicht in den Plan von Eine der Hauptveränderungen in der angenommenen Verordnung für Europäischen Aal gegenüber dem Vorschlag war die Streichung von Schonzeiten. Stattdessen lag das Hauptaugenmerk auf Aalbewirtschaftungsplänen, in denen die Schließung von Gebieten als ein Instrument von mehreren zur Bewirtschaftung vorgesehen ist. Der Fischereiausschuss des Parlaments hatte Schonzeiten abgelehnt und vorgeschlagen, den Fischereiaufwand zu halbieren; diese Aufwandsverringerung wurde erst angenommen, als kein Bewirtschaftungsplan für Europäischen Aal zustande kam. 19

24 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 1 Die wichtigsten Bereiche, in denen Verordnungen geändert wurden. Dunkel schattiert sind die Punkte, bei denen erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorschlag und der angenommenen Verordnung bestehen. Die Pläne sind gemäß Abbildung 1 sortiert. Artikel zu folgenden Punkten: Plan Befischungsvorschriften Vorschriften zur Aufwandsbeschränkung Europäischer Fischereifonds Wiegen der angelandeten Fänge Umladung / Transport Verfahren der TAC-Festsetzung vorherige Meldung Bewertung des Plans Logbuch Kontrollmaßnahmen Meldungen / Bewirtschaftungspläne Getrennte Lagerung Sonstige Kabeljau 2004 Kabeljau 2008 Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Hering im Gebiet westlich Schottlands Roter Thun Schwarzer Heilbutt Europäischer Aal Aufgabe 3 Wirkung der Pläne 17. Die Wiederauffüllungspläne sind im Großen und Ganzen kaum wirksam. Bisher sind nur bei zwei Plänen Erfolge und eine Erholung der betreffenden Bestände zu verzeichnen: Nördlicher Seehecht und Seezunge im Golf von Biskaya. 18. Bei einigen anderen Beständen, für die Pläne erlassen wurden, sind jetzt Anzeichen für eine Verbesserung erkennbar: Nordseekabeljau (Kabeljau-Pläne 2004/2008), Dorsch in der östlichen Ostsee (Dorsch-Plan) und Scholle in der Nordsee. Hier handelt es sich um alle 20

25 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Bestände, bei denen mithilfe der Pläne die fischereiliche Sterblichkeit gesenkt werden konnte. 19. Mehrere Bestände befinden sich in einem schlechteren Zustand als vor der Einführung der Wiederauffüllungspläne: Kabeljau in der Irischen See, Südlicher Seehecht und die beiden Kaisergranatbestände, die diesem Plan zugeordnet sind, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Schwarzer Heilbutt und Roter Thun. 20. Die Hauptgründe für das Scheitern dieser Pläne sind die unwirksamen Mechanismen zur Aufwandsverringerung im Verbund mit einer ineffektiven Kontrolle. Bei folgenden Beständen haben die Pläne am stärksten versagt: Kabeljau in der Irischen See, im Kattegat und im Gebiet westlich Schottlands, wo nicht gemeldete Fänge und Rückwürfe, insbesondere bei der Mehrartenfischerei, bei der Kabeljau als Beifang anfällt, immer noch zu hoch sind; Südlicher Seehecht, bei dem der Aufwand nicht ausreichend gedrosselt wurde und die Fangkontrolle mangelhaft war und vermutlich noch weiter beeinträchtigt wurde, weil der Bestand wuchs und die Fischerei eine Mehrartenfischerei ist; Südlicher Kaisergranat, bei dem der Aufwand nicht genügend reduziert wurde; Seezunge im westlichen Ärmelkanal, bei der der Aufwand durch den Plan nicht wirksam verringert wurde, teilweise aufgrund struktureller Schwächen in den Vorschriften für die Senkung der fischereilichen Sterblichkeit und des Fischereiaufwands, aber auch wegen des Fehlens ausreichender Kontrollmaßnahmen für die Unterbindung von Rückwürfen und einer Fehlzuordnung von Fängen; Schwarzer Heilbutt und Roter Thun, bei denen die Fangkontrolle mangelhaft war und die Pläne keine ausdrücklichen Mechanismen zur Verringerung des Aufwands entsprechend den Fangmöglichkeiten vorsahen. 21. In einigen Fällen verhinderten die Befischungsvorschriften selbst einen Erfolg der ersten Pläne. So wurden etwa mit den ersten Befischungsvorschriften für Kabeljau TAC ausgehend von prognostizierten Biomassezuwächsen festgesetzt, und diese Regelung schlug fehl, weil sie auf präzise Daten für wissenschaftliche Abschätzungen angewiesen war, die nicht vorlagen. Die Vorschrift einer jährlichen 10%igen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bis auf einen Zielwert, bei der man normalerweise erwarten würde, das damit der Aufwand effektiv gesenkt werden kann, versagte im Falle des Südlichen Seehechts, weil die hohe Überschreitung der Fangquoten zur Folge hatte, dass die fischereiliche Sterblichkeit schneller stieg, als sie mit der Reduzierungsvorschrift gesenkt werden konnte. 22. Die Begrenzung der jährlichen TAC-Anpassung auf 15 % wurde allgemein kritisiert, weil sie nicht zulässt, dass die Fänge schnell genug reduziert werden, um eine frühzeitige Erholung des Bestands zu ermöglichen. Dies lässt sich anhand der aktuellen Wiederauffüllungs-/Bewirtschaftungspläne nachweisen. So haben sich von den Beständen, für die im Verlauf der Umsetzung des Wiederauffüllungs-/Bewirtschaftungsplans die 15%ige TAC-Beschränkung ausgelöst wurde, 50 % bisher nicht erholt, während es bei den Beständen, für die die 15%ige TAC-Beschränkung noch nicht eingeleitet wurde, nur 20 % sind. 23. Die meisten Pläne beinhalten die Erwägung, dass der Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC entscheiden wird, wenn die Biomasse einen unteren Grenzreferenzwert unterschreitet. Dies hatte in den ersten Jahren zur Folge, dass die TAC für Kabeljau eher 21

26 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik geringfügig gesenkt wurden, wobei von einem Eingreifen des Rates bei der TAC- Festsetzung, wenn diese durch einen vorab vereinbarten Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplan bereits bestimmt wurde, generell abzuraten. Allerdings zeigt das Beispiel des Südlichen Seehechts (bei dem der Rat im letzten Jahr vom Buchstaben des Plans abwich und dafür sorgte, dass dessen Geist durch eine jährliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit von 10 % im Vergleich zu 2006 verwirklicht wurde), dass es wichtig ist, dass der Rat tätig werden kann, wenn ein Plan offensichtlich nicht funktioniert. Fazit 24. Damit Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungspläne erfolgreich sind, brauchen sie strenge Befischungsvorschriften, aber vor allem müssen sie sicherstellen, dass der Fischereiaufwand und die Fangkapazität eng auf die Fangmöglichkeiten abgestimmt sind. Dies bedeutet, dass der Plan neben den TAC auch den Fischereiaufwand senken und darüber hinaus die effektive Kapazität verringern muss. Das Scheitern mehrerer Pläne kann darauf zurückgeführt werden, dass sie es nicht vermochten, den Aufwand und die Kapazität zu senken, beispielsweise mit dem Versuch, die Zahl der Tage zu begrenzen, die ein Schiff in einer bestimmten Fanggeräteklasse fischen darf, ohne die Zahl und Größe der Fahrzeuge zu beschränken, die an der Fischerei teilnehmen dürfen. 25. Hinsichtlich der Befischungsvorschriften selbst hat die Erfahrung gezeigt, dass bei den erfolgreichsten Mechanismen die fischereiliche Sterblichkeit ins Visier genommen wurde und rasche und regelmäßige Senkungen der fischereilichen Sterblichkeit auf dieses Niveau verlangt wurden. Wie nachgewiesen wurde, sollte die jährliche Schwankungsbegrenzung auf über 15 % festgelegt werden, außerdem müssen Vorkehrungen für Fälle getroffen werden, in denen eine Bestandsabschätzung nicht zulässig ist (schwache Datenlage). In den Befischungsvorschriften ist nur gelegentlich ausdrücklich festgelegt, was zu geschehen hat, wenn die Biomasse ihren Grenzreferenzwert unterschreitet, und dabei sollte eine sehr niedrige fischereiliche Sterblichkeit im Vordergrund stehen. 26. Hinsichtlich der Verhandlungen ist es ermutigend, dass man in den letzten sieben Jahren viel darüber gelernt hat, wie Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne aufgebaut sein sollten. Die Verfasser haben festgestellt, dass in den vergangenen Jahren eine größere Übereinstimmung zwischen den Vorschlägen der Kommission, dem Standpunkt des Parlaments und der Auffassung des Rates/der Mitgliedstaaten herrschte. 27. Die Überprüfung ergab, dass folgende Aspekte bei der Aufstellung eines Wiederauffüllungs-/Bewirtschaftungsplans eine wichtige Rolle spielen: Diese drei grundlegenden Elemente müssen im Plan enthalten sein: - Ziele und die ihnen entsprechenden und anhand wissenschaftlicher Gutachten geprüften Befischungsvorschriften; - Vorschriften zur Senkung des Aufwands und/oder der Kapazität proportional zur fischereilichen Sterblichkeit; - strenge Kontrollelemente, die zum einen die Fischer für die Einhaltung belohnen und zum anderen die Möglichkeit der Nichteinhaltung ausschließen. Die grundlegenden Befischungsvorschriften müssen so robust sein, dass sie auch bei Unsicherheiten bezüglich der Bestandsabschätzung und bei Umsetzungsfehlern Bestand haben, insbesondere die Vorschrift zur jährlichen TAC-Anpassung. Ausgehend von den Erfahrungen mit den derzeitigen Plänen sollten Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und nicht nur für die Bestandsgröße festgelegt werden, obgleich die Bestandsgröße in den Plänen als Zielvorgabe verwendet werden kann, und diese sollten den Zielwerten für den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entsprechen. 22

27 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 In den Befischungsvorschriften sollten Reduzierungen der TAC auf der Basis der Reduzierungen bei der erwarteten fischereilichen Sterblichkeit berechnet sein, und Zunahmen bei nicht gemeldeten Fängen und Rückwürfen sollten aus der Berechnung herausgenommen werden. In dem Plan müssen alle Quellen der Sterblichkeit, insbesondere die Mehrartenfischerei, berücksichtigt und die Größenordnung dieser Quellen und ihr Anteil an der fischereilichen Sterblichkeit aktiv überwacht und überprüft werden (d. h. um das Problem zu vermeiden, das beim Kabeljauplan 2004 auftrat, wo sich die Komponente fischereiliche Sterblichkeit in einigen Sektoren der Flotte deutlich erhöhte). Fänge und Beifänge sollten kontinuierlich durch unabhängige Beobachter überwacht werden, um das Problem einer unbeachteten steigenden Sterblichkeit (Rückwürfe) zu vermeiden. Die Befischungsvorschriften sollten eine spürbare Senkung der fischereilichen Sterblichkeit, bei einer Einartenfischerei möglichst auf null, bewirken, wenn sich die Biomasse ihrem Grenzreferenzwert annähert, und zwar rasch. Die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen sollte nicht unter 20 % liegen. In allen Fällen, in denen die Kontrolle nicht perfekt ist, muss der Plan Beschränkungen für den Fischereiaufwand beinhalten, so dass der Fischereiaufwand und die Fangkapazität im selben Maß reduziert werden wie die fischereiliche Sterblichkeit oder noch stärker. Zudem sollten in den Plänen das natürliche Verhalten und das wirtschaftliche Interesse der Flotte berücksichtigt werden, sich weniger genau an die Quoten zu halten, wenn die TAC gesenkt werden. Beschränkungen des Fischereiaufwands sollten angewendet werden, um die Kapazität aller Flottensektoren, die große Mengen der Zielart fangen können, statt einfach den Zugang einiger Sektoren zur Fischerei zu kontrollieren. Der Plan sollte Kontrollmaßnahmen einschließen. 23

28 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 24

29 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Einleitung Bei der letzten Überprüfung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Jahre 2002 führte der Rat der Europäischen Union eine neue Methode der Bewirtschaftung der Fischbestände ein. Statt einer individuellen Vorgehensweise bei der Festsetzung von Quoten in jedem Jahr auf der Grundlage jährlicher wissenschaftlicher Gutachten sollte der Rat langfristige Bewirtschaftungspläne aufstellen, die spezielle Befischungsvorschriften und damit verbundene Regelungen für die Bewirtschaftung und Kontrolle der Fangtätigkeit enthalten würden. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik werden zwei Arten von Plänen bestimmt: Bewirtschaftungspläne und Wiederauffüllungspläne. Für Bestände, die sich außerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden (z. B. bezüglich der Biomasse des Laicherbestands und/oder der fischereilichen Sterblichkeit), hat gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Annahme mehrjähriger Wiederauffüllungspläne unbedingte Priorität. Artikel 6 Absatz 1 schreibt die Aufstellung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne für alle Fischbestände vor, die sich nahe oder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden. Die Erfahrungen, die mit diesen Plänen bisher gemacht wurden, fallen unterschiedlich aus. Die Ausarbeitung verlief relativ schleppend, und während bei einigen Plänen die Umsetzung erfolgreich oder erfolgversprechend verlief, ist es bei anderen bisher nicht gelungen, die Bestände wieder auf ein nachhaltiges Niveau aufzufüllen. Diese Studie wurde vom Europäischen Parlament (EP) mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben, die Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne zu untersuchen, die der Rat seit 2002 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates erlassen hat, um zu ermitteln, ob Erkenntnisse aus der bisherigen Entwicklung für eine effizientere Erstellung erfolgreicher Pläne in der Zukunft genutzt werden können. Die Studie umfasst eine Beschreibung der Pläne und ihre Systematisierung nach den Hauptmerkmalen (Aufgabe 1); eine Analyse des Entscheidungsprozesses bei der Aufstellung der Pläne (Aufgabe 2), insbesondere der Rolle des EP, des Rates und beratender Organe wie STECF und BAFA; sowie eine Analyse der Wirkung der Pläne auf die Fischbestände und der Gründe für Erfolg oder Misserfolg (Aufgabe 3). Was den zweiten Punkt in dieser Aufzählung anbelangt, so schließt der Entscheidungsprozess für die meisten Pläne eine große Zahl von Änderungsvorschlägen und eine umfangreiche Debatte ein. Diese konnten im Zuge der Studie nicht alle gleichermaßen detailliert untersucht werden, weshalb alle Pläne allgemein betrachtet und zu fünf Plänen genauere Fallstudien vorgenommen wurden. Der Bericht ist in vier Teile untergliedert, und zwar drei Teile entsprechend der vorstehenden Aufzählung und ein vierter Teil mit einem Fazit. 25

30 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 26

31 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit SYSTEMATISIERUNG DER BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Seit 2002 wurden vom Rat elf Wiederauffüllungspläne und ein Bewirtschaftungsplan erlassen. Neun der zwölf Pläne wurden im EU/ICES-Rahmen erarbeitet. Die Pläne für Schwarzen Heilbutt und Roten Thun unterscheiden sich von den anderen Plänen, weil sie im Rahmen einer RFO entwickelt wurden; auch der Plan für Europäischer Aal hebt sich wegen seiner territorialen Anforderungen und der Notwendigkeit, vom Binnenland aus auf die Bestände einwirkende Einflüsse zu berücksichtigen, deutlich von allen anderen Plänen ab. Es ist der einzige Plan, in dem ausdrücklich auf Ökosystemkonzepte Bezug genommen wird. Eine allgemeine Systematisierung der EU/ICES-Pläne lässt sich auf der Basis der Mechanismen vornehmen, die für die Festsetzung der TAC und zur Steuerung des Aufwands zur Anwendung kommen: die Kabeljaupläne (2004, 2008) unterscheiden sich deutlich von anderen Plänen, ebenso die drei Pläne für Seezunge, Südlichen Seehecht bzw. Dorsch sowie die Pläne für den Nördlichen Seehecht und den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands. Ungeachtet dieser Systematisierung steht außer Zweifel, dass sich die Qualität der Pläne im Laufe der Zeit strukturell und inhaltlich verbessert hat, trotzdem lassen sich auch bei Plänen, die ganz ähnlich einzuordnen sind oder zusammen ausgearbeitet wurden, erhebliche Unterschiede im Detail feststellen. 1.1 Beschreibung der Pläne, die seit 2002 erlassen wurden Seit 2002 sind vom Rat zwölf Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne angenommen worden (Tabelle 2). Nur einer ist ausschließlich ein Bewirtschaftungsplan Seezunge im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates). Bei allen anderen handelt es sich um einen Wiederauffüllungsplan oder um eine Kombination aus Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplan. Drei Pläne betreffen Kabeljau- bzw. Dorschbestände, einer die Dorschbestände im Ostseeraum (1098/2007) und zwei die Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See (423/2004 und 1342/2008), wobei die neuere Verordnung der Änderung der erstgenannten Verordnung dient. Zwei Pläne betreffen die Seehechtbestände, und zwar einer den nördlichen (811/2004) und einer den südlichen Bestand (2166/2005, einschließlich der Kaisergranatbestände). Drei Pläne betreffen die Seezungenbestände einschließlich der Bestände im Golf von Biskaya (388/2006), im westlichen Ärmelkanal (509/2007) und in der Nordsee (676/2007, einschließlich der Fischerei auf Scholle). Zwei Pläne, die im Ergebnis von RFO-Entschließungen/-Forderungen entstanden, sind die Verordnung 2115/2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt und die Verordnung 1559/2007 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer. Im Jahre 2007 wurde ein Rahmenplan für Europäischen Aal (1100/2007) angenommen. Der neueste Plan betrifft den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands (1300/2008). Mehrere andere Arten werden von Bewirtschaftungsplänen abgedeckt, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht näher spezifiziert sind. Ferner bestehen auf der Basis einer Einigung zwischen der EU und Norwegen Pläne für Makrele, Schellfisch in der Nordsee, Wittling, Seelachs und Hering. Auf sie wird in der vorliegenden Studie nicht weiter eingegangen. 27

32 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 2 Vom Rat seit 2002 angenommene Wiederauffüllungs- und/oder Bewirtschaftungspläne Verordnung des Rates (EG) Nr. Datum der Annahme Plan Gebiet Art des mehrjährigen Plans 423/ Feb Kabeljau 2004 Kattegat, Nordsee, Skagerrak und östlicher Ärmelkanal, Gebiete westlich Schottlands, Irische See; vier Bestände 811/ April 2004 Nördlicher Seehecht Kattegat, Skagerrak, Nordsee, Ärmelkanal, Gewässer westlich von Schottland und um Irland sowie die Biskaya; ein Bestand Wiederauffüllung Wiederauffüllung 2115/ Dez Schwarzer Heilbutt Nordwestatlantik; ein Bestand Wiederauffüllung 2166/ Dez Südlicher Seehecht und Kaisergranat 388/ Feb Seezunge im Golf von Biskaya 509/ Mai 2007 Seezunge im westlichen Ärmelkanal 676/ Juni 2007 Scholle und Seezunge in der Nordsee Kantabrische See und westlich der Iberischen Halbinsel; drei Bestände, zwei Arten Golf von Biskaya; ein Bestand Westlicher Ärmelkanal; ein Bestand Nordsee; zwei Bestände, zwei Arten Wiederauffüllung Bewirtschaftung Wiederauffüllung und Bewirtschaftung Wiederauffüllung und Bewirtschaftung 1098/ Sep Dorsch Ostsee; zwei Bestände Wiederauffüllung 1100/ Sep Europäischer Aal Flussmündungen und Flüsse der Mitgliedstaaten, die in die Gewässer der ICES-Untergebiete III-IX oder in das Mittelmeer fließen; ein Bestand, mehrere Einzugsgebiete Wiederauffüllung 1559/ Dez Roter Thun Ostatlantik und Mittelmeer; ein Bestand Wiederauffüllung 1300/ Dez Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands Gebiet westlich Schottlands; ein Bestand Wiederauffüllung und Bewirtschaftung 1342/ Dez Kabeljau 2008 Kattegat, Nordsee, Skagerrak und östlicher Ärmelkanal, Gebiet westlich Schottlands, Irische See; vier Bestände Wiederauffüllung und Bewirtschaftung 28

33 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Um die Pläne zu systematisieren, wurden ihre Hauptbestandteile miteinander verglichen. In Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen müssen folgende Aspekte aufgeführt sein: Zielreferenzwerte Ziel des Plans, das in Form der Bestandsgröße, der Erträge, der fischereilichen Sterblichkeit oder der Fänge ausgedrückt werden kann. Zeitrahmen In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist festgelegt, dass die Pläne einen Zeitrahmen enthalten müssen, innerhalb dessen die Erreichung ihrer gesetzten Ziele erwartet wird. Befischungsvorschriften Die Bewirtschaftungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Ziels ergriffen werden. Je nach Ressourcenzustand, beispielsweise ob der Grenzreferenzwert unter- oder überschritten ist, können unterschiedliche Entscheidungsregeln gelten. Fangbeschränkung Dient der TAC-Festsetzung. Die meisten Wiederauffüllungsund Bewirtschaftungspläne der EU enthalten eine zusätzliche Einschränkung für die zulässigen jährlichen TAC-Anpassungen. Aufwandsbeschränkung Instrument zur Steuerung des Fischereiaufwands neben der Fangbeschränkung, wie etwa Beschränkung der Fangmöglichkeiten (Anzahl der Tage oder kwh). Technische Maßnahmen Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen auf die Paarungspopulation, nicht geschlechtsreife oder unerwünschte (wirtschaftlich nicht nutzbare) Arten, und zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Säugetieren, Vögeln usw., wie etwa Einrichtung von Schongebieten und -zeiten, Festlegung von Mindestanlandegrößen und Maschenöffnungen sowie Festlegungen für die Selektivität von Fanggeräten. Kontrollmaßnahmen Monitoring, Kontrolle und Überwachung wie beispielsweise Kontrollen von Anlandung, Aufzeichnung, Transport und Vermarktung der Fänge. Beendigungsregeln Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich der Bestand bis auf das Zielniveau erholt hat. Trotz dieser langen Liste sind Wiederauffüllungs-/Bewirtschaftungspläne im Kern ein Paket von Vorschriften und Regelungen zur Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit und der Fänge, damit die Bestände auf einem spezifischen Zielniveau verbleiben. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wird von Wiederauffüllungsplänen lediglich verlangt, dass sie - anders als Bewirtschaftungspläne - eine Beschränkung des Fischereiaufwands enthalten. Laut Artikel 5 Absatz 4 enthalten Wiederauffüllungspläne (...) Beschränkungen des Fischereiaufwands, es sei denn, das Ziel des Plans lässt sich auch ohne derartige Beschränkungen erreichen, eine Weisung, die in Artikel 6, der die Bewirtschaftungspläne regelt, nicht wiederholt wird. Ursprünglich wurden die beiden Arten von Plänen in einem einzigen Artikel definiert, dessen Schwerpunkt auf der Aufwandssteuerung lag, aber nachdem die Mitgliedstaaten in Verhandlungen Bedenken geäußert hatten, wurden die beiden Pläne getrennt und die Anforderung der Aufwandsbeschränkung auf die Wiederauffüllungspläne beschränkt. In Wirklichkeit bestehen kaum Unterschiede zwischen den einzelnen Elementen von Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 wurde bestimmt, dass sich sowohl die Wiederauffüllungs- als auch die Bewirtschaftungspläne über mehrere Jahre erstrecken müssen; in den vor 2006 erlassenen Plänen (Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Schwarzer Heilbutt, Südlicher Seehecht und Kaisergranat) war diese Formulierung jedoch 29

34 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik im Text der Verordnung nicht enthalten. In einigen seit 2007 angenommenen/vorgeschlagenen Plänen, einschließlich der Pläne für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Hering im Gebiet westlich Schottlands und im jüngsten Plan für Kabeljau, werden die beiden Konzepte Wiederauffüllung von Beständen und Bewirtschaftung von Beständen miteinander verbunden. Auf diese Weise kann mit den Plänen das Problem der (bisweilen von einem Jahr zum anderen auftretenden) Schwankung der Bestände zwischen Einhaltung und Überschreitung der Grenzreferenzwerte und entsprechenden Änderungen an der Art des Plans/der Verordnung, nach dem/der der Bestand unter Gemeinschaftsrecht fällt, gelöst werden. Obwohl all diese Pläne längerfristig angelegt sind, ist einzig beim Kabeljauplan im Verordnungstext von 2008 von einem langfristigen Plan die Rede (siehe Tabelle 6 unter Punkt 1.3.2). Der Plan für den Europäischen Aal wird in der entsprechenden Verordnung als Rahmen bezeichnet, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten einen Bewirtschaftungsplan mit einem langfristigen Ziel für die Biomasse umsetzen sollen. Der andere bedeutende Unterschied zwischen Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen besteht bei den Bestimmungen über die Kofinanzierung durch den Europäischen Fischereifonds. In der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den EFF wird der Kofinanzierung von Wiederauffüllungsplänen eine höhere Priorität eingeräumt. Darüber hinaus kann eine vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, die mit Beihilfen/Zuschüssen unterstützt werden kann, im Falle von Wiederauffüllungsplänen für mehr Monate verlängert werden als bei Bewirtschaftungsplänen. Die wichtigsten Bestandteile eines Plans sind deshalb 1) die Befischungsvorschriften und 2) die Regelungen zur Fangbeschränkung und Aufwandsbeschränkung. Das dritte Element, die 3) technischen Maßnahmen und die Kontrollmaßnahmen, sind zweitrangiger, dennoch wichtiger Art, da mit ihnen eine wirksame Steuerung des Aufwands sichergestellt wird. Ausgehend davon haben sich die Verfasser zunächst mit den zentralen Merkmalen der Pläne den Befischungsvorschriften und den Regelungen für die Aufwandsbeschränkung befasst und daraus die Systematisierung abgeleitet. Dieser Prozess wird in den nächsten Abschnitten dargestellt (1.2.1 und 1.2.2). Danach prüften sie die Kontrollelemente der Bewirtschaftungspläne (Abschnitt 1.2.3). Auch andere Gesichtspunkte der Pläne wurden untersucht, wie etwa die Planziele (1.3.1), der Zeitrahmen der Pläne (1.3.2), technische Maßnahmen (1.3.4) und Umweltaspekte der Pläne (1.3.5). Kasten 1 beinhaltet eine kurze Beschreibung der einzelnen Pläne. 30

35 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Kasten 1 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Zeitraum WIEDERAUFFÜLLUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE Wiederauffüllungsplan für die Kabeljaubestände (423/2004) Dieser Plan betrifft die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Kattegat, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See, die vom ICES begutachtet werden (die Gebiete IIIa, IV, VIId, VIIa, VIa und VIb). Die betreffenden Bestände werden von der gezielten Kabeljaufischerei mit stationären Fanggeräten sowie von der Mehrartenfischerei auf Grundfischarten mit stationären Geräten wie Scherbrettnetzen und Baumkurren befischt, mit denen auch Schellfisch, Wittling, Kaisergranat, Scholle und Seezunge gefangen werden. Abgesehen davon, dass bei diesen Fischereien mehrere Arten gleichzeitig befischt werden, leidet die Kabeljaufischerei darunter, dass seit einigen Jahren Fänge nicht gemeldet und Quoten überschritten werden. Die maßgeblichen Punkte in den Befischungsvorschriften dieses Plans waren die Festsetzung von Zielwerten für die Biomasse und Regeln für die jährliche Festsetzung einer TAC, um eine Steigerung der Biomasse des Bestands um 30 % zu erreichen. Zusätzliche Beschränkungen waren eine Obergrenze für die fischereiliche Sterblichkeit sowie die Begrenzung der jährlichen TAC-Anpassung auf 15 %. Wenn die Biomasse einen bestimmten Grenzreferenzwert unterschritt, sollte der Rat eine TAC beschließen, die unterhalb der durch die Regeln festgelegten lag. Diese Regeln zur Festsetzung der TAC wurden ergänzt durch Regeln für die Verringerung des Fischereiaufwands und von einer Reihe von Kontrollmaßnahmen. Die Aufwandsreduzierung orientierte sich an einer jährlichen Festlegung der Anzahl der zulässigen Tage auf See für ein Fahrzeug mit einer bestimmten Art von Fanggeräten. Zu den Kontrollmaßnahmen gehörten die vorherige Meldung der Anlandungen, das Anlaufen von bezeichneten Häfen bei Anlandungen von mehr als zwei Tonnen, die Spezifizierung der zulässigen Abweichung für die Meldung des Fanggewichts sowie Regeln für die Lagerung und den Transport von Kabeljau. Mit diesem Plan ist es teilweise gelungen, bei einigen Kabeljaubeständen (z. B. in der Nordsee) eine Verbesserung zu bewirken. Wiederauffüllungsplan für den nördlichen Seehechtbestand (811/2004) Dieser Plan betrifft den nördlichen Seehechtbestand, der in den ICES-Gebieten IIIa, IV, VIId, VIIa, VIa und VIb vorkommt, die mit den Gebieten der Kabeljaubestände in der Verordnung 423/2004 übereinstimmen. Die gezielte Seehechtfischerei wird vor allem mit drei Arten von Fanggeräten betrieben: mit Leinen, stationären Netzen und Schleppnetzen (überwiegend Grund-, aber auch Schwimmschleppnetzen) und seit kurzem auch mit hochstauenden Schleppnetzen. Seehecht ist außerdem eine Beifangart der Kaisergranatfischerei in diesen Gewässern. Der Wiederauffüllungsplan wurde 2003 als Reaktion auf die geringe Bestandsgröße (weit unterhalb des Bpa), eine mangelhafte Rekrutierung und eine fischereiliche Sterblichkeit oberhalb des Fpa erarbeitet. Vorgesehen waren eine Bestandsgröße von t oder darüber als Zielwert sowie die Festsetzung von TAC entsprechend der angestrebten fischereilichen Sterblichkeit von 0,25, wobei die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen auf 15 % begrenzt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Bestandsgröße unter t fällt. Ist der Zielwert der Bestandsgröße erreicht, so 1 Die ICES-Gebiete sind in der Karte 1 dargestellt. 31

36 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik wird der Plan überprüft. Mehrere Kontrollmaßnahmen, darunter die vorherige Meldung der Anlandungen und eine feste Hafenregelung, sind vorgesehen. Mit diesem Plan ist eine Erholung der nördlichen Seehechtbestände gelungen. Wiederauffüllungsplan für Bestände des Schwarzen Heilbutts (2115/2005) Dieser Wiederauffüllungsplan wurde im Rahmen der NAFO aufgestellt und unterscheidet sich deshalb in Form und Aufbau von den Plänen, die im EU/ICES-Rahmen erarbeitet wurden. Er betrifft die Bestände des Schwarzen Heilbutts im NAFO-Untergebiet 2 und den Abteilungen 3KLMNO 2 vor der Ostküste Kanadas. Die Fischerei auf den Schwarzen Heilbutt bildet die Hauptfischerei der EG-Flotte in NAFO-Gewässern, wobei die EG über 55 % der Fangmöglichkeiten in internationalen NAFO-Gewässern verfügt empfahl der Wissenschaftliche Rat der NAFO angesichts des Zustands der Bestände, der schlechter war als erwartet, eine erhebliche Reduzierung des Fischereiaufwands, um einen Bestandszusammenbruch zu verhindern. Im selben Jahr nahm die NAFO-Kommission einen mit einer Laufzeit von 15 Jahren ausgestatteten Wiederauffüllungsplan mit dem Ziel an, mittels einer progressiven Reduzierung der TAC die nutzbare Biomasse mindestens fünfjähriger Fische auf t zu erhöhen und auf diese Weise langfristig stabile Erträge zu ermöglichen. Diese Fangmengen sind im Wiederauffüllungsplan niedergelegt und werden durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen, beispielsweise eine feste Hafenregelung, die vorherige Meldung der Anlandungen sowie Melde- und Inspektionspflichten, ergänzt. Dieser Plan ist bisher nicht erfolgreich gewesen. Wiederauffüllungsplan für die südlichen Seehecht- und Kaisergranatbestände (2166/2005) Dieser Plan betrifft den südlichen Seehechtbestand und die Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa, die unmittelbar an die Nord- und Westküste Spaniens grenzen. Seehecht wird mit Kiemennetzen und Langleinen gefangen und sowohl Seehecht als auch Kaisergranat werden mit der Mehrarten-Schleppnetzfischerei gefangen, die auch andere Zielarten wie Blauen Wittling, Stöcker, Makrele, Flügelbutt und Anglerfisch/Seeteufel befischt. Als der Vorschlag für den Plan vorgelegt wurde, befanden sich die Seehechtbestände außerhalb sicherer biologischer Grenzen und wiesen klare Anzeichen einer gestörten Rekrutierung auf. Auch die Ölverschmutzung der galicischen Küste im Jahre 2002 soll den Seehechtbeständen zusätzlichen Schaden zugefügt haben, da sich das Unglück unmittelbar vor der Laichsaison ereignete. Die Kaisergranatbestände sind in den erfassten Gewässern zusammengebrochen oder stark überfischt. Ziel des Plans war es, den südlichen Seehechtbestand innerhalb von zehn Jahren auf eine Größe von t aufzufüllen, indem die TAC auf einer Höhe festgesetzt werden, mit denen die fischereiliche Sterblichkeit jedes Jahr um 10 % gesenkt wird, bis sie 0,27 beträgt. Der Aufwand wurde durch die Anpassung der Anzahl der Fangtage für Fischereifahrzeuge proportional zu den Änderungen bei der fischereilichen Sterblichkeit (Quote) reglementiert. Die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen wurde auf 15 % begrenzt. Ferner sollten die Kaisergranatquoten proportional zur fischereilichen 2 Die NAFO-Untergebiete und Divisionen sind in der Karte 2 dargestellt. 32

37 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Sterblichkeit beim Seehecht gesenkt werden. Außerdem wurden einige Kontrollmaßnahmen, namentlich die vorherige Meldung der Anlandungen, eingeführt. Dieser Plan ist bisher nicht erfolgreich gewesen; die fischereiliche Sterblichkeit des Südlichen Seehechts ist weiter hoch, und die vom Plan erfassten Kaisergranatbestände haben sich nicht erholt. Mehrjahresplan für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya (388/2006) Ursprünglich war 2003 wegen der gemeinsamen Merkmale der Bestände ein gemeinsamer Wiederauffüllungsplan für die Seezungenbestände sowohl im westlichen Ärmelkanal als auch im Golf von Biskaya vorgelegt worden. Dies wurde später geändert, und es wurden zwei getrennte Mehrjahrespläne für jeden Bestand aufgestellt (siehe 509/2007 und Aufgabe 2), weil offenkundig beim Biskaya-Plan eher eine Einigung zustande kommen würde als beim Plan für den westlichen Ärmelkanal. Als Fanggeräte werden in dem Gebiet hauptsächlich Scherbrettnetze und Baumkurren eingesetzt, und die küstennahe Schleppnetzfischerei wird zunehmend durch die Fischerei mit Kiemennetzen ersetzt. Im Plan für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya (ICES-Gebiete VIIIa und VIIIb) wurde für die Biomasse der Zielwert von t festgelegt, der mit TAC erreicht werden sollte, die die fischereiliche Sterblichkeit um jährlich 10 % senken sollten, bis die Biomasse auf den Zielwert angestiegen sein würde, woraufhin der Rat einen Langzeitzielwert für die fischereiliche Sterblichkeit und ein Programm zur Senkung der fischereilichen Sterblichkeit beschließen und anwenden sollte. Die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen wurde auf 15 % begrenzt. Der Fischereiaufwand wurde gesteuert, indem Fahrzeuge aus der Flotte endgültig stillgelegt werden, um die Bruttoraumzahl der Flotte zu verringern, oder indem Mitgliedstaaten, deren Quote weniger als 10 % der TAC beträgt, sicherstellten, dass der Gesamtaufwand ihrer Flotte in kw-tagen das Niveau von 2005 nicht überschritt. Festlegungen zu den Kontrollen, die die zulässige Abweichung, die vorherige Meldung, das Wiegen der Anlandungen, die getrennte Lagerung und den Transport betrafen, waren in dem Plan enthalten. Für den besonderen Umstand, dass der Bestand unter den Grenzreferenzwert sinkt und sich seine Fortpflanzungsfähigkeit abschwächt, sollten niedrigere TAC als nach den Bestimmungen erforderlich angewendet werden. Dieser Plan war erfolgreich. Mehrjahresplan für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal (509/2007) Dieser Plan betrifft den Bestand im ICES-Gebiet VIIe, für den zu dem Zeitpunkt, als der gemeinsame Vorschlag auf den Tisch kam, abgeschätzt wurde, dass er einen historischen Tiefstand erreicht hatte und sich weit außerhalb sicherer biologischer Grenzen befand. Die fischereiliche Sterblichkeit lag seit 1982 zumeist über F lim. Als Fanggeräte kommen in dieser Fischerei vor allem Scherbrettnetze und Baumkurren zum Einsatz. Seezunge ist auch Zielart einer küstennahen Baumkurrenflotte, die vor allem vor Cornwall fischt und auch Scholle, Anglerfisch und gelegentlich Tintenfisch fängt. Zudem wird bei dieser Fischerei Kabeljau als Beifang gefangen. Zum Zeitpunkt der Vorlage der Vorschlags waren offenkundig schon seit einigen Jahren Fänge nicht gemeldet worden, möglicherweise in Verbindung mit falschen Meldungen für die einzelnen Gebiete und einer Aufwertung der Fänge ( Highgrading ), die zu einer Verzerrung bei der Fischgröße der Anlandungen führt. Durch das Ausmaß der nicht 33

38 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik gemeldeten Fänge war es schwierig, den Stand der SSB und der F zu bewerten, geeignete Referenzwerte anzusetzen und den Zustand des Bestands bezogen auf diese Referenzwerte zu beurteilen. Nicht geschlechtsreife Fisch machen zahlenmäßig 30 % der Anlandungen aus (obwohl diese Angabe wegen der Aufwertung der Fänge in Wirklichkeit höher sein könnte). Ziel des Mehrjahresplans war eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,27, was in der Verordnung als notwendig für das Erreichen eines langfristig hohen Ertrags angesehen wurde. Im Zeitraum wird der Plan als Wiederauffüllungsplan und in den darauffolgenden Jahren als Bewirtschaftungsplan betrachtet. Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 sollten TAC festgelegt werden, die eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 20 % gegenüber dem Stand von ergeben sollten. Eine ähnliche Regelung war für die Jahre vorgesehen, in denen eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 15 % im Jahre 2010 gegenüber dem Zeitraum anvisiert wurde. Dieses System sollte so lange bestehen, bis das Ziel der fischereilichen Sterblichkeit von 0,27 erreicht wäre. Die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen wurde auf 15 % begrenzt. Der Fischereiaufwand sollte im gleichen Verhältnis wie die fischereiliche Sterblichkeit angepasst werden. Die üblichen Kontrollanforderungen hinsichtlich zulässiger Abweichung, vorheriger Meldung, getrennter Lagerung und Transport waren im Plan enthalten. Für den besonderen Umstand, dass der Bestand unter den Grenzreferenzwert sinken und sich seine Fortpflanzungsfähigkeit abschwächen würde, sollten niedrigere TAC als nach den Bestimmungen erforderlich angewendet werden. Dieser Plan ist bisher nicht erfolgreich gewesen, und der Bestand befindet sich jetzt in einem schlechteren Zustand als vor der Annahme des Plans. Mehrjahresplan für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee (676/2007) Der Plan betrifft die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee (ICES- Untergebiet IV), die gemeinsam gefangen werden, und zwar überwiegend mit Baumkurren mit Netzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm. Die Mindestmaschengröße bei der Mehrarten-Baumkurrenfischerei zielt auf eine Selektion von Seezungen oberhalb der Mindestgröße (von 24 cm) ab, führt aber zu erheblichen Rückwürfen von untermaßigen Schollen (< 27 cm) und Kabeljau. Zu der Zeit, als der Vorschlag für diesen Plan vorgelegt wurde, bestand für die Schollenbestände nach Einschätzung des ICES bei einer Biomasse unterhalb des Bpa die Gefahr des Rückgangs der Fortpflanzungsfähigkeit, die fischereiliche Sterblichkeit lag über dem Vorsorge- Referenzwert. Wie für andere Fischereien in der Nordsee sind auch für die Seezungenfischerei in diesem Gewässer technische Maßnahmen in der Verordnung 850/98 des Rates 3 vorgesehen. Dazu gehören zur Ergänzung des Mehrjahresplans Regelungen für die Maschenöffnung (100 mm nördlich 55 nördlicher Breite, 80 mm südlich dieser Grenze), die Mindestanlandegröße, Fanggerätauflagen und ein Sperrgebiet (die Schollen-Box) (ICES-Gutachten 2005, 2006 und 2007). Dies ist der erste Plan, in dem der MSY ausdrücklich als Ziel genannt wurde. Für die fischereiliche Sterblichkeit wurden Zielwerte von 0,3 und 0,2 für Scholle bzw. Seezunge festgelegt, bis die Bestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegen 3 Diese Verordnung wird im Verordnungstext nicht genannt (nur im Vorschlag); weitere Verordnungen, die für die Fischerei anwendbar sind, sind Verordnung (EG) Nr. 27/2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen sowie Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in der Nordsee. 34

39 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 (Bestandsbiomasse von t für Scholle und t für Seezunge); dann könnten sie überprüft und der Fmsy entsprechend angepasst werden. Die TAC sollten mit dem Ziel der 10%igen Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit pro Jahr bis zum Erreichen der Zielwerte der fischereilichen Sterblichkeit festgesetzt werden. Die TAC- Anpassung von einem Jahr zum anderen wurde auf 15 % begrenzt. Der Fischereiaufwand sollte entsprechend den Senkungen bei den TAC reglementiert werden. Für den besonderen Umstand, dass der Bestand unter den Grenzreferenzwert sinkt und sich seine Fortpflanzungsfähigkeit abschwächt, sollten niedrigere TAC als nach den Bestimmungen erforderlich angewendet werden. Dieser Plan hat erfolgreich zu einer Erholung der Nordseeschollenbestände geführt und scheint einen Rückgang der fischereilichen Sterblichkeit bei der Seezunge in der Nordsee zu bewirken. Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee (1098/2007) Dieser Plan wurde 2006 als Reaktion auf das Scheitern eines Bewirtschaftungsplans aufgestellt, den die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) 2003 durchgeführt hatte. Er betrifft Bestände sowohl in der westlichen Ostsee (ICES- Untergebiete ) als auch der östlichen Ostsee (ICES-Untergebiete 25-32), die hauptsächlich mit Scherbrettnetzen, Baumkurren, Kiemennetzen und neuerdings mit Langleinen befischt werden. Nicht gemeldete Anlandungen aus den östlichen Gewässern machen es sehr schwierig, genaue Angaben zum Zustand und der fischereilichen Sterblichkeit des Bestands zu gewinnen, und in beiden Gebieten sind die Quoten nicht eingehalten/durchgesetzt worden beides Aspekte der Fischerei, von denen der IBSFC- Plan abhängig war. Technische Maßnahmen hatten eine sehr begrenzte Wirkung: Gleichzeitig mit der Vergrößerung der Rautenmaschenöffnung auf 130 mm bei traditionellen Steerten wurde von der IBSFC 2001 auch ein Bacoma-Steert mit einer 120-mm-Maschenöffnung eingeführt, um den Fang von jungen Dorschen zu reduzieren, doch wurde die Wirkung neuerdings durch Ausgleichsmaßnahmen in der Industrie und in gewissem Maße der Diskrepanz zur Mindestanlandegröße zunichte gemacht. Im Plan ist für die fischereiliche Sterblichkeit ein Zielwert von 0,6 für den Dorsch in der westlichen Ostsee und 0,3 für den Dorsch in der östlichen Ostsee festgelegt. Die TAC werden so festgesetzt, dass die fischereiliche Sterblichkeit jährlich um 10 % reduziert würde, bis die Zielwerte erreicht wären. Die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen wurde auf 15 % begrenzt, ausgenommen bei einer sehr hohen fischereilichen Sterblichkeit (größer als 1 für den Dorsch in der westlichen Ostsee und 0,6 für den Dorsch in der östlichen Ostsee). Zur Steuerung des Fischereiaufwands wurde eine Regelung zu den Tagen auf See eingeführt, wobei die verfügbaren Fangtage um 10 % gekürzt wurden, wenn die fischereiliche Sterblichkeit den Zielwert um mehr als 10 % überschritt, und ansonsten im Verhältnis zur Senkung der fischereilichen Sterblichkeit angepasst wurden. Eine Reihe von gebiets- und saisonabhängigen Beschränkungen wurde eingeführt, ebenso zahlreiche Kontrollmaßnahmen, die Fangerlaubnisse, Logbücher, eine genaue Aufzeichnung der Aufwandsdaten sowie Regeln für die Einfahrt in ein Fanggebiet und die Ausfahrt aus diesem Gebiet, die vorherige Meldung und eine feste Hafenregelung sowie Vorschriften für das Wiegen, die Umladung und den Transport von Dorsch umfassten. Der Plan bestimmte die Erstellung nationaler Kontrollprogramme zur Umsetzung vorab festgelegter Kontrolleckwerte. 4 Die für den Mehrjahresplan für die Dorschbestände der Ostsee relevanten ICES-Untergebiete sind in der Karte 3 dargestellt. 35

40 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Dieser Plan war bei den Dorschbeständen in der östlichen Ostsee erfolgreich und scheint beim Dorsch in der westlichen Ostsee eine gewisse Verbesserung zu bewirken. Wiederauffüllungsplan für die Bestände des Europäischen Aals (1100/2007) Dieser Plan wurde auf ICES-Empfehlung hin aufgestellt, die Nutzung und sonstige Eingriffe des Menschen, die sich auf die Fischerei und den Bestand auswirken, zu reduzieren. Aufgrund fehlender fester Referenzwerte konnte der Zustand des Bestands nicht vollständig bewertet werden. Doch alle verfügbaren Informationen deuteten darauf hin, dass der Bestand des Europäischen Aals 2007 im größten Teil seines Verbreitungsgebiets einen historischen Tiefstand erreicht hatte und weiter zurückging. Die fischereiliche Sterblichkeit wurde sowohl bei den Jungtieren (Glasaale) als auch bei den älteren Tieren (Gelb- und Blankaale) als hoch eingeschätzt. Die Bestandsrekrutierung befand sich auf einem historischen Tief (1 %-5 % des Niveaus vor 1980), und neuere Beobachtungen lassen keine Erholung erkennen. Die Verordnung verlangt von den Mitgliedstaaten, Einzugsgebiete auszuweisen, die Lebensräume des Aals sind, und Aalbewirtschaftungspläne zu erstellen. Die Pläne sollten zum Ziel haben, eine Abwanderung von mindestens 40 % der Blankaalbiomasse bezogen auf das Niveau der Abwanderung, das ohne anthropogene Einflüsse bestehen würde, zu erreichen. Hierzu können mehrere Maßnahmen eingesetzt werden, darunter die Reduzierung der Fangtätigkeit, der Besatz und die Wiederherstellung von Lebensräumen. Mitgliedstaaten, die es nicht schaffen, der Kommission einen solchen Plan bis Ende 2008 zu übermitteln und genehmigen zu lassen, müssen ihren Fischereiaufwand oder ihre Aalfänge um 50 % gegenüber den Referenzjahren verringern. Die Mitgliedstaaten müssen 60 % der gefangenen Aale von weniger als 12 cm Länge Besatzzwecken vorbehalten. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge und Fischer, die zum Aalfang berechtigt sind, erstellen und sich vergewissern müssen, dass alle Aale, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden, im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungsmaßnahmen, wozu auch dieser Plan gehört, gefangen wurden. Der Erfolg dieses Plans lässt sich noch nicht beurteilen. Mehrjahresplan für den Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands (1300/2008) Der Hering wird in diesem Gebiet (ICES-Gebiete Vb, VIb und der nördliche Teil von VIa) hauptsächlich von drei Fangflotten befischt, nämlich von der schottischen Zweischiff- Schleppnetzfischereiflotte und der nordirischen Flotte, die in den seichteren Küstengebieten tätig sind (wo man junge Heringe findet), von der schottischen Einschiff-Schleppnetzfischereiflotte und der schottischen Ringwadenfischereiflotte sowie der internationalen Frosttrawlerflotte, die in tieferen Gewässern am Schelfrand tätig ist (wo man größere Heringe findet). Die SSB und die fischereiliche Sterblichkeit werden allerdings nicht bezogen auf vorsorgliche Werte definiert, der Bestand soll in Bezug auf den MSY (F > F msy ) leicht überfischt sein, die Rekrutierung ist seit 1998 mangelhaft, und die letzten Jahresklassen waren ebenfalls schwach. In diesem Plan werden für unterschiedliche Bestandshöhen gesonderte Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit vorgegeben. Die TAC werden entsprechend einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,25 bei einer Biomasse des Bestands von über t mit einer jährlichen Schwankung von 20 % festgesetzt. Sie werden bei einer Biomasse von weniger als t, aber mindestens t so festgesetzt, dass sie 36

41 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,2 bewirken, wobei die TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen auf 20 % begrenzt ist, wenn der Bestand über t beträgt, und auf 25 %, wenn der Bestand darunter liegt. Bei einer Biomasse von weniger als t wird die Fischerei eingestellt. Maßnahmen zur Aufwandsbeschränkung werden nicht festgelegt, aber um die Fischerei betreiben zu können, ist eine spezielle Fangerlaubnis notwendig. Der Erfolg dieses Plans lässt sich noch nicht beurteilen. Mehrjähriger Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (1559/2007) 2007 nahm die ICCAT einen 15-Jahres-Plan für die Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer an. Zu dem Zeitpunkt, als der Plan auf den Weg gebracht wurde, ging die SSB für den Bestand weiter zurück und die fischereiliche Sterblichkeit nahm rasant zu, und zwar vor allem bei großen Fischen, was teilweise auf die gezielte Befischung großer Tiere für die Aufzucht zurückzuführen ist. Wie bei der Fischerei auf Dorsch leidet auch die Fischerei auf Roten Thun im Mittelmeer darunter, dass Fänge in erheblichem Umfang nicht gemeldet und Größenbeschränkungen nicht vollständig eingehalten wurden. Aufgrund des Zeitpunkts der ICCAT-Empfehlungen wurden bestimmte Punkte des Plans anfänglich auf vorläufiger Basis durch eine Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2007 umgesetzt; diese Punkte erhalten im Wiederauffüllungsplan dauerhaften Charakter. Außerdem kommen durch die Verordnung (EG) Nr. 520/2007 zusätzliche technische Maßnahmen zur Anwendung. Als ICCAT-Mitglied musste die Kommission die ICCAT-Empfehlungen in Gemeinschaftsrecht umsetzen und stellte dazu diesen Wiederauffüllungsplan auf. Der Plan umfasst die vereinbarte ICCAT-Verringerung der TAC bis 2010, Beschränkungen der Fangmöglichkeiten in bestimmten Gebieten und während bestimmter Zeiträume, neue Mindestgrößen sowie Maßnahmen für die Sport- und Freizeitfischerei. Zahlreiche Kontrollmaßnahmen wurden aufgenommen, darunter ein Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge und Tonnare, eine feste Hafenregelung und Eintragungsvorschriften, Einschränkungen für gemeinsame Fangeinsätze, Anlandungen, Umladungen und Transfers von Fischen in Aufzuchtkäfige. Die internationale Inspektionsregelung der ICCAT und die Regelung zu den Fangunterlagen wurden in die Verordnung aufgenommen, ebenso eine nationale Beobachterregelung für alle Schiffe mit einer Länge über 15 m und alle Fischzuchtbetriebe. Die Mitgliedstaaten wurden zwar verpflichtet, ihren Fischereiaufwand an die Fangmöglichkeiten anzupassen, doch konkrete Auflagen für Aufwandsbeschränkungen wurden nicht festgelegt. Mit diesem Plan ist es bisher nicht gelungen, die Fänge von Rotem Thun im Mittelmeer auf den vereinbarten Umfang zu beschränken. Langfristiger Plan für die Kabeljaubestände (1342/2008) Mit diesem Plan wird der erste Wiederauffüllungsplan für die Kabeljaubestände in der Verordnung 423/2004 des Rates aufgehoben. Gutachten des STECF und des ICES von 2008 zufolge hatten die kombinierte Wirkung des Wiederauffüllungsplans von 2004, von TAC und von technischen Maßnahmen (z. B. zur Maschenöffnung, zur Fangzusammensetzung und zu Gebietssperrungen) und zusätzlichen Vorschriften für den Fischereiaufwand nicht ausgereicht, um die fischereiliche Sterblichkeit soweit zu senken, dass sich die Bestände erholen konnten. 37

42 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Eine Reihe von Veränderungen wurde vorgenommen, um den Plan von 2004 zu verbessern. Dazu gehörten die Umstellung der Biomasseziele auf Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und ein abgestuftes Vorgehen je nach Zustand des Bestands; die Einbeziehung des gesamten Fanggebiets für Kabeljaubestände westlich Schottlands in den Plan; die Vereinfachung der Regelungen für die Aufwandssteuerung mit der Umstellung von Tagen auf See einzelner Schiffe (Maßnahmen, für die immer mehr Ausnahmen für verschiedene Fanggeräte eingeführt wurden) auf eine von den Mitgliedstaaten verwaltete und auf die Flotten, die erhebliche Mengen von Kabeljau fangen, unmittelbar anwendbare Methode auf der Grundlage flottenweiter Höchstgrenzen für den Fischereiaufwand, wobei die Anpassung proportional zur Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit erfolgte; die Festlegung von Befischungsvorschriften bei schlechter Datenlage; Programme zur Vermeidung von Kabeljaufängen, um Beifänge zu reduzieren; die Einbeziehung besonderer Kontrollmaßnahmen aus der Verordnung 2847/93 des Rates (ICES-Gutachten 2008). Die Befischungsvorschriften beinhalteten ein Verbot der Umladung, bezeichnete Häfen, die Anmeldung und andere Maßnahmen. Der daraus resultierende Plan ist der bislang komplexeste. Die TAC sollten anhand eines umfassenden Bündels von Regeln festgesetzt werden, die Folgendes umfassten: für den Kabeljau in der Nordsee eine schnelle Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit in den ersten Jahren und danach eine jährliche Reduzierung um 10 % bis zum Erreichen des Zielwertes der fischereilichen Sterblichkeit (0,4), in den meisten Fällen verbunden mit einer TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen von 20 %; und für die anderen Kabeljaubestände eine jährliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 25 %, sobald die Bestandsgröße die Grenzreferenzwerte unterschreitet, um 20 %, wenn sie unterhalb der Zielreferenzwerte liegt, und um 10 %, wenn sie die Zielreferenzwerte überschreitet, bis der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit (0,4) erreicht ist, in den meisten Fällen verbunden mit einer TAC- Anpassung von einem Jahr zum anderen von 20 %. Der Erfolg dieses Plans lässt sich noch nicht beurteilen. 38

43 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Karte 1 ICES-Gebiete und -Untergebiete. Quelle: 39

44 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Karte 2 Gebiet des NAFO-Übereinkommens. Quelle: 40

45 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Karte 3 ICES-Untergebiete der Ostsee. Quelle: 41

46 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 1.2 Systematisierung der Pläne maßgebliche Elemente Alle Pläne beinhalten Fassungen einer Befischungsvorschrift, also von Regeln für die Anpassung des Fischereiaufwands und der Fänge entsprechend dem Zustand der Bestände bezogen auf Referenzwerte. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) bestimmt den Bestandszustand anhand einer Reihe von Referenzwerten: Wert, an dem Höchstmögliche Dauererträge (MSY) erzielt werden; Vorsorgewert, an dem sich die Bestände innerhalb biologisch sicherer Grenzen befinden; und Grenzreferenzwert, bei dem sich die Bestände auf einem so niedrigen Niveau oder der fischereiliche auf einem so hohen Niveau befinden, dass die Anzahl der alljährlich produzierten Fische deutlich sinkt. In früheren Dokumenten des ICES (und später der Kommission) wird von Beständen innerhalb biologisch sicherer Grenzen gesprochen. Doch diese Definition könnte sich auf Bestände oberhalb des Wertes, ab dem die Rekrutierung Schaden nimmt, oder unterhalb dieses Wertes beziehen. Deshalb hat der ICES die Definitionen des Bestandszustands wie folgt geändert: Bestände, bei denen die Gefahr der verminderten Fortpflanzungsfähigkeit besteht, wenn sie oberhalb des Wertes liegen, ab dem die Rekrutierung Schaden nimmt; Bestände, bei denen verminderte Fortpflanzungsfähigkeit besteht, wenn sie unterhalb des Wertes liegen, ab dem die Rekrutierung Schaden nimmt In ähnlicher Weise wurden in der vorherigen Terminologie Bestände als innerhalb biologisch sicherer Grenzen genutzt definiert, wenn der fischereiliche Druck unterhalb des Vorsorgeniveaus lag, und als außerhalb biologisch sicherer Grenzen genutzt definiert, wenn der fischereiliche Druck oberhalb des Vorsorgeniveaus lag. Der ICES bezeichnet außerhalb/innerhalb biologischer sicherer Grenzen jetzt als frühere Terminologie (ICES 2008) und unterscheidet zwischen den Beständen wie folgt: Bestände in nicht nachhaltiger Befischung, wenn die fischereiliche Sterblichkeit über dem Niveau liegt, ab dem das Nachwachsen der Bestände (Rekrutierung) Schaden nimmt Bestände, bei denen die Gefahr der nicht nachhaltigen Befischung besteht, wenn sie unter dem Niveau liegen, ab dem das Nachwachsen der Bestände Schaden nimmt. Da jedoch in einem großen Teil des Referenzmaterials für die Pläne vor 2004 die alte Terminologie verwendet wird, werden die Verfasser daran weitgehend festhalten, aber den Bestandszustand wann immer möglich nach der neuen ICES-Terminologie definieren (weitere Einzelheiten sind Kasten 2 zu entnehmen). Die ersten Wiederauffüllungspläne wurden anhand der vom ICES festgelegten Vorsorgeund Grenzreferenzwerte konzipiert, während in den neueren Plänen stattdessen Werte für die fischereiliche Sterblichkeit zur Anwendung kommen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die MSY erbringen, die von der EU als Zielreferenzwert eingeführt wurden. Dies steht im Einklang mit den WSSD-Verpflichtungen der Mitgliedstaaten 5. Regionale Fischereiorganisationen (RFO) (wie etwa NAFO, NEAFC, ICCAT) können unterschiedliche Referenzwerte anwenden. Als Mitglied oder Vertragspartei dieser Organisationen oder wenn 5 Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahre 2002 verpflichteten sich die Mitgliedstaaten der EU zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Fischbeständen in einem Maße, dass sie bis spätestens 2015 den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen können. 42

47 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 EU-Schiffe einen großen Teil der entsprechenden Flotten ausmachen, ist die Europäische Gemeinschaft gemäß Verordnung 2371/2002 verpflichtet, diesbezügliche Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne umzusetzen, die den Befischungsvorschriften entsprechen, die die den RFO angeschlossenen wissenschaftlichen Ausschüsse festgelegt haben. Die grundlegenden Aspekte solcher Befischungsvorschriften in Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen sind in Kasten 2 aufgeführt. Kasten 2 Konzepte für Befischungsvorschriften Konzepte für Fangvorschriften auf der Basis des Bestands Wobei WSBL = innerhalb biologisch sicherer Grenzen, OSBL = außerhalb biologisch sicherer Grenzen (alte ICES-Terminologie), FRC = volle Fortpflanzungsfähigkeit, RRC = geminderte Fortpflanzungsfähigkeit (neue ICES-Terminologie) 43

48 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Konzepte für Fangvorschriften auf der Basis der fischereilichen Sterblichkeit Wobei WSBL = innerhalb biologisch sicherer Grenzen, OSBL = außerhalb biologisch sicherer Grenzen (alte ICES-Terminologie), HS = nachhaltige Nutzung, HU = nicht nachhaltige Nutzung (neue ICES-Terminologie). [Legende:] Stock size At risk RRC Harvest control rule when Stock > limit point Harvest control rule when Stock > target point Harvest control rule when Stock < limit point Biomass target reference point (Bpa, Bmsy) Biomass limit reference point (Blim) Start of recovery plan time Fishing Mortality Decision rule [to adjust TAC] to Reduce fishing mortality Constraints on fishing opportunities Controls over landing and marketing Limitation on annual changes in TAC Fishing mortality limit reference point (Flim) At risk HU Decision rule when F < target Fishing mortality target reference point (Fpa, Fmsy) Bestandsgröße Gefahr der verminderten Fortpflanzungsfähigkeit Befischungsvorschrift, wenn Bestand > Grenzwert Befischungsvorschrift, wenn Bestand > Zielwert Befischungsvorschrift, wenn Bestand < Grenzwert Zielreferenzwert der Biomasse (Bpa, Bmsy) Grenzreferenzwert der Biomasse (Blim) Beginn des Wiederauffüllungsplans Zeit Fischereiliche Sterblichkeit Entscheidungsvorschrift (zur Anpassung der TAC) zur Senkung der fischereilichen Sterblichkeit Beschränkungen der Fangmöglichkeiten Kontrollen von Anlandung und Vermarktung Begrenzung der jährlichen TAC-Anpassung Grenzreferenzwert der fischereilichen Sterblichkeit (Flim) Gefahr der nicht nachhaltigen Nutzung Entscheidungsvorschrift, wenn F < Ziel Zielreferenzwert der fischereilichen Sterblichkeit (Fpa, Fmsy) Bei der Erarbeitung einer Systematisierung kristallisieren sich entsprechend den zugrunde liegenden Bewirtschaftungsformen drei Hauptkategorien heraus: 1. Pläne für Bestände, die von der EU gemeinsam bewirtschaftet und vom ICES bewertet werden 2. Pläne für Bestände, die von einer RFO bewirtschaftet werden, deren Mitglied die EU ist 3. Pläne für Bestände, die von den Mitgliedstaaten individuell verwaltet werden 44

49 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Innerhalb der ersten Kategorie ergeben sich zwei Teilkategorien: 1.a) Pläne, in denen die Biomasse des Laicherbestands innerhalb der Befischungsvorschriften herangezogen wird 1.b) Pläne, in denen die fischereiliche Sterblichkeit innerhalb der Befischungsvorschriften herangezogen wird In der letztgenannten Gruppe werden Pläne danach unterschieden, welche Regelungen zur Steuerung des Fischereiaufwands angewendet werden: Tage auf See, kw-tage oder andere. Dieser Unterteilung ist in Abbildung 2 dargestellt Abbildung 2 Diagramm zur Veranschaulichung der Systematisierung der Wiederauffüllungspläne [Legende:] RFO framework Harvest control rule Effort limitation MANAGEMENT FRAMEWORK: EU SSB F mortality rate Days at sea kw-days Annual changes 1 Stopped process 2 Permit limits No extra measures RFO-Rahmen Befischungsvorschriften Aufwandsbeschränkung BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: EU SSB Fischereiliche Sterblichkeit Tage auf See kw-tage Jährliche Anpassungen Verfahren gestoppt Beschränkungen durch Fangerlaubnis Keine zusätzlichen Maßnahmen 45

50 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Cod North Sea Plaice & Sole Southern Hake & Norway Lobster Baltic Cod Western Channel Sole Bay of Biscay Sole Northern hake West Scotland Herring MANAGEMENT FRAMEWORK: RFMO Plan developed within RFMO framework Bluefin Tuna Greenland Halibut MANAGEMENT FRAMEWORK: MIXTURE OF EU WATERS AND MEMBER STATE RESPONSIBILITY Eel 1 Days at sea by gear/area adjusted annually in proportion to F 2 Days at sea by gear/area adjusted in proportion to F in 3-year-blocks Kabeljau Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: RFO Plan im Rahmen einer RFO erstellt Roter Thun Schwarzer Heilbutt BEWIRTSCHAFTUNGSRAHMEN: KOMBINATION AUS EU-GEWÄSSERN UND ZUSTÄNDIGKEIT VON MITGLIEDSTAATEN Aal Anpassung der Tage auf See je Fanggerät/-gebiet im Verhältnis zu F Anpassung der Tage auf See je Fanggerät/-gebiet im Verhältnis zu F im 3-Jahres-Turnus Mit dieser Systematisierung soll ermittelt werden, welche Merkmale der Pläne zu deren Erfolg oder Misserfolg geführt haben. Es bestehen drei große Gruppen, wobei sich die beiden RFO-Pläne und der Plan für den Europäischen Aal deutlich von den anderen Plänen unterscheiden. Auch der Kabeljauplan 2004 ist anders angelegt. Ansonsten haben die Pläne für Seezunge, Südlichen Seehecht sowie Kaisergranat und Dorsch in vielerlei Hinsicht etliche Merkmale gemeinsam, wie sich erweisen wird. Innerhalb dieser allgemeinen Systematisierung sind in den verschiedenen Plänen unterschiedliche Vorgehensweisen festzustellen, die sich auf Folgendes beziehen: die Art der Befischungsvorschriften sowie die darin angesetzten Ziele, die Art und Regelung der Aufwandssteuerung und andere Begleitmaßnahmen. Keine Maßnahme gleicht der anderen. Auch bei den Plänen, die nahezu zeitgleich erarbeitet wurden beispielsweise der Plan für Seezunge im westlichen Ärmelkanal und der Plan für Seezunge im Golf von Biskaya, die ursprünglich Teil ein und desselben Plans waren erfolgte letztlich eine Festlegung mit ganz unterschiedlichen Methoden für die TAC-Festsetzung und die Aufwandssteuerung. Diese Heterogenität macht die Analyse sehr kompliziert. In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Elemente der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne und ihre Anwendung in den verschiedenen Plänen untersucht Befischungsvorschriften (HCR) Zwischen den Befischungsvorschriften in den einzelnen Plänen bestehen erhebliche Unterschiede. Tabelle 3 bietet eine Beschreibung der einzelnen Teile der Vorschriften sowie eine Darstellung des Beitrags zu dem in Kasten 2 gezeigten Ergebnisverlauf für jeden Plan. Sofort erkennbar wird, dass sich die Komplexität und Art der Befischungsvorschriften mit der Zeit weiterentwickelt haben. Der anfängliche Vorschlag für eine Befischungsvorschrift lautete, die TAC so festzusetzen, dass die Biomasse um eine bestimmte Menge zunimmt dies wurde 2004 sowohl für Kabeljau als auch für Nördlichen Seehecht vorgeschlagen. Doch wie sich schnell zeigte, war diese Vorschrift in der Praxis nicht leicht umzusetzen, weshalb in allen späteren Plänen die fischereiliche Sterblichkeit bzw. Reduzierungen der fischereilichen Sterblichkeit verwendet wurden, auch wenn es dabei letzten Endes um Ziele bezüglich der Biomasse ging. 46

51 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Befischungsvorschriften bestehen im Allgemeinen aus drei Teilen: 1) Regelungen für die Festsetzung der TAC, wenn die Bestände außerhalb der Zielreferenzwerte, aber innerhalb der Grenzreferenzwerte liegen, die sich wie folgt in die Einstufung von Abbildung 2 einordnen: TAC, die auf eine Änderung der Biomasse des Laicherbestands abzielen - Kabeljau 2004 TAC, die auf eine Änderung der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit abzielen, wobei das Ziel als Wert der fischereilichen Sterblichkeit ausgedrückt wird - Scholle und Seezunge in der Nordsee, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Dorsch, Seezunge im westlichen Ärmelkanal TAC, die auf eine Änderung der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit abzielen, wobei das Ziel aber als Wert der Biomasse oder ein entsprechender Wert (z. B. Entkommen) ausgedrückt wird - Seezunge im Golf von Biskaya, Kabeljau 2008, Nördlicher Seehecht, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Europäischer Aal TAC, die auf eine Änderung der Höhe der fischereilichen Sterblichkeit abzielen, aber ohne Zielwert für die Biomasse oder die fischereiliche Sterblichkeit - Kaisergranatbestände innerhalb des Plans für den Südlichen Seehecht TAC, die nach vorheriger Vereinbarung vorab festgesetzt werden - Roter Thun, Schwarzer Heilbutt 2) Regelungen für die Festsetzung der TAC unter außergewöhnlichen Umständen, d. h. wenn die Bestände außerhalb von Grenzreferenzwerten liegen - Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Kabeljau ) Regelungen zur Abänderung der nach 1) und 2) aufgestellten Regelungen für die TAC- Steuerung durch die Anwendung von Beschränkungen für die zulässigen jährlichen TAC- Schwankungen (als Vorschrift zur TAC-Beschränkung bezeichnet): Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Kabeljau

52 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 3 Befischungsvorschriften zur TAC-Festsetzung und Regelungen zur Beschränkung des Aufwands für die Bestände, für die Wiederauffüllungspläne bestehen. Die Pläne sind nach ihrer zeitlichen Abfolge geordnet. Die Definitionen von Bpa, Blim, Fpa, Fhcr, Fmsy können dem Glossar entnommen werden. Plan Kabeljau 2004 Nördlicher Seehecht Schwarzer Heilbutt Südlicher Seehecht und Kaisergranat Bestand und Jahr Kabeljau 2004 Nördl. Seehecht 2004 Heilbutt 2005 Südl. Seehecht 2005 Kaisergranat 2005 Bpa für Kattegat, Nordsee, Gebiet w. Schottl. und Irische See Keine Zielreferenzwerte B-Ziele Blim für Kattegat, Nordsee, Gebiet w. Schottl. und Irische See Blim= t F-Ziele Fpa von 0,6 für Bestände im Kattegat u. w. Schottl.; 0,65 für Nordsee und 0,72 für Irische See Fpa von 0,25 Außerhalb der Ziele Wenn B<Bpa, 30%iger Anstieg der Biomasse oder Senkung von F auf Fpa Wenn F>Fpa, Senkung von F auf Fpa Keine Keine Keine TAC ausdrücklich in Maßnahme festgesetzt Bpa= t Keine F-Ziel = 0,27, damit <Fpa Wenn F>0,3, 10%ige Senkung von F auf F-Ziel Keine Keine Keine Gleiche relative Veränderung wie bei Seehecht Befischungsvorschriften (HCR) Außerhalb der Grenzen (außergewöhnl. Umstände) Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung Beschränkung TAC-Anpassung auf 15 %, außer bei F>Fpa oder wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) Sonst. Vorschrift en Keine Keine Aufwandsbeschränkungen Tage auf See je Fanggerät werden jährlich im Verhältnis zu der mit der Anwendung der TAC verbundenen F angepasst Keine Keine Keine Keine Fangerlaubnisse Keine TAC-Anpassung auf 15 % durchgängig Keine Tage auf See je Fanggerät/Gebiet werden jährlich im Verhältnis zu F angepasst; Mitgliedstaaten- Abweichungen von Referenzwert Gleiche relative Veränderung wie bei Seehecht, mit 48

53 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Plan Bestand und Jahr Zielreferenzwerte B-Ziele F-Ziele Außerhalb der Ziele Befischungsvorschriften (HCR) Außerhalb der Grenzen (außergewöhnl. Umstände) Beschränkung Sonst. Vorschrift en Aufwandsbeschränkungen Gebietsbeschränkungen Seezunge im Golf von Biskaya Seezunge im Golf von Biskaya 2006 Bpa= t Blim definiert als RRC (siehe Kasten 2) Vom Rat festgelegt, wenn B>Bpa Wenn B<Bpa, dann jährliche Senkung von F um 10 % Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine niedrigere TAC TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) Keine Fangerlaubnis, kein Kapazitätszuwachs bei Stilllegung; Mitgliedstaaten- Abweichungen von Referenzwert. Seezunge im westl. Ärmelkanal Seezunge westl. Ärmelkanal 2007 Keine Keine Fhcr von 0,27, damit >Fpa : TAC = Senkung von F um 20 % gegenüber Referenzjahren ( ) bis zum Erreichen von Fhcr; ähnlich, aber Senkung von F um 15 % gegenüber Referenzjahren Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) Keine Tage auf See je Fanggerät/Gebiet werden im Verhältnis zu F in 3- Jahres-Blöcken angepasst; jedoch durfte F nicht > als F-Niveau 2007; Mitgliedstaaten- Abweichungen vom Referenzwert. Scholle und Seezunge in der Nordsee Scholle Nordsee 2007 Keine Keine Fhcr von 0,3, damit <Fpa und nahe Fmsy Jährliche Senkung von F um 10 % auf Fhcr Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) Keine Aufwand muss unter Niveau von 2006 bleiben und nach Beschluss TAC ausgleichen Scholle Nordsee 2007 Keine Keine Fhcr von 0,2, damit <Fpa und nahe Fmsy Jährliche Senkung von F um 10 % auf Fhcr Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn außerhalb Grenzwert (B<Blim) Keine Aufwand muss unter Niveau von 2006 bleiben und nach Beschluss TAC ausgleichen 49

54 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Plan Bestand und Jahr Zielreferenzwerte B-Ziele F-Ziele Außerhalb der Ziele Befischungsvorschriften (HCR) Außerhalb der Grenzen (außergewöhnl. Umstände) Beschränkung Sonst. Vorschrift en Aufwandsbeschränkungen Europ. Aal Europ. Aal % entkommen (Abwanderung) Keine Keine Ein Bewirtschaftungsplan, der eine Abwanderung von 40 % bewirkt Ohne Bewirtschaftungsplan sollten Fänge um 50 % gegenüber reduziert werden. Dorsch Westl. Dorsch 2007 Keine Keine Fhcr von 0,6, damit <Fpa Jährliche Senkung von F um 10 % auf Fhcr Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn F>=1,0 Keine Tage auf See je Fanggerät reduziert um 10 %, wenn F > Fhcr um 10 %, ansonsten proportional Östl. Dorsch 2007 Keine Keine Fhcr von 0,3, damit <Fpa Jährliche Senkung von F um 10 % auf Fhcr Wenn B<Blim, dann beschließt Rat mit qualifizierter Mehrheit über eine TAC unterhalb der HCR-Festlegung TAC-Anpassung auf 15 %, außer wenn F>=0,6 Keine Tage auf See je Fanggerät reduziert um 10 %, wenn F > Fhcr um 10 %, ansonsten proportional Roter Thun Roter Thun 2007 Keine Keine Keine TAC ausdrücklich in Maßnahme festgesetzt Fangerlaubnisse; keine ausdrückliche Pflicht zur Aufwandsreduzierung Hering im Gebiet westl. Schottlands Hering 2008 Bhcr = t Blim= t Fhcr1=0,25, Fhcr2=0,2 Wenn B >Blim, aber <Bhcr, dann F=Fhcr2, sonst F=Fhcr1 Wenn B<Blim, dann TAC=0 TAC-Anpassung auf 20 %, wenn B>= t; TAC- Anpassung auf 25 %, wenn B< t Keine Keine abgesehen von Fangerlaubnis Kabeljau 2008 Kabeljau II Kattegat, Irische See, Gebiet westl. Schottl. Bpa wie bei Kabeljau, 2004 Blim wie bei Kabeljau, 2004 Fhcr = 0,4, damit <Fpa Wenn B >Blim, aber <Bpa, dann jährlich 15%ige Anpassung, Reduzierung bis F=Fhcr Wenn B<Blim, dann jährlich 25%ige, Reduzierung, bis F=Fhcr TAC berechnet als außerhalb B-Ziel- /Grenzwert ohne Rückwürfe und sonstige Sterblichkeit; TAC- Anpassung auf 20 %. Bei schlechter Datenlage TAC- Senkung um kw-tage für Fanggerät- Kategorien; Überwachung der Rückwürfe auf allen Schiffen; für führende 80 % der Kabeljauflotten (einschl. Rückwürfe und Fänge von Zielarten), 50

55 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Plan Bestand und Jahr Zielreferenzwerte B-Ziele F-Ziele Außerhalb der Ziele Befischungsvorschriften (HCR) Außerhalb der Grenzen (außergewöhnl. Umstände) Beschränkung Sonst. Vorschrift en % oder bei schlechtem Zustand des Bestands um 20 % Kabeljau II Nordsee 2008 Bpa wie bei Kabeljau, 2004 Blim wie bei Kabeljau, 2004 Fhcr1 = 0,4, damit <Fpa; Fhcr2 =0,2, damit = Fmax F = linearer Rückgang von Fhcr1 bei Bpa und auf Fhcr2 bei Blim Wenn B<Blim, dann F=0,2 TAC berechnet als außerhalb B-Ziel- /Grenzwert ohne Rückwürfe und sonstige Sterblichkeit; TAC- Anpassung auf 20 %. Bei schlechter Datenlage TAC- Senkung um 15 % oder bei schlechtem Zustand des Bestands um 20 % Aufwandsbeschränkungen Aufwandsanpassung proportional zu F mit Ausnahmen für Schiffe, die Mechanismen zur Vermeidung von Kabeljaufängen einsetzen kw-tage für Fanggerät- Kategorien; Überwachung der Rückwürfe auf allen Schiffen; für führende 80 % der Kabeljauflotten (einschl. Rückwürfe und Fänge von Zielarten), Aufwandsanpassung proportional zu F mit Ausnahmen für Schiffe, die Mechanismen zur Vermeidung von Kabeljaufängen einsetzen 51

56 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Regelungen zur Steuerung des Fischereiaufwands Eine der wichtigsten Methoden zur Beschränkung des Aufwands während einer Fangsaison, die in den im EU/ICES-Rahmen angenommenen Plänen gebräuchlich ist, besteht in der Beschränkung der Tage, die ein Schiff in einem bestimmten Gebiet mit einem bestimmten Fanggerät oder auf eine bestimmte Art fischen darf. Anpassungen der Anzahl der Tage erfolgen entweder entsprechend dem Niveau der fischereilichen Sterblichkeit oder den TAC, die gemäß den Artikeln, die die TAC-Festsetzung betreffen, und/oder in Bezug auf einen speziellen Referenzzeitraum festgesetzt werden. Diese Maßnahme der Tage auf See (oder Tage außerhalb des Hafens) wird in einigen der ersten Wiederauffüllungspläne (Kabeljau 2004, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie Dorsch) mit leichten Abweichungen bei der Art und Weise der jährlichen Anpassungen eingesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass die Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne keine konkreten Angaben zu den Tagen auf See enthalten, sondern nur das Verfahren zu ihrer Berechnung. Wie die TAC sind die genauen Tage auf See für ein beliebiges Jahr in den jährlichen TAC und Quoten -Verordnungen (z. B. Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates) festgelegt. Es gibt mehrere Kategorien der Aufwandsbeschränkung, die unserer Systematisierung in Abbildung 2 zugrunde liegen: Beschränkung des Aufwands nach der Anzahl der Schiffstage auf See für Fanggerät- Kategorien, die eine Übertragung des Fahrzeugaufwands zwischen den Kategorien ermöglichen und erfordern, dass der Aufwand entsprechend den Reduzierungen der fischereilichen Sterblichkeit oder der TAC verringert wird - Kabeljau 2004, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Dorsch, bei denen in den Plänen die jährlichen Aufwandsanpassungen vorgegeben sind, und - Seezunge im westlichen Ärmelkanal, bei der im Plan die Aufwandsanpassung mit einem stufenweisen Verfahren vorgesehen ist. Beschränkung des Aufwands durch Begrenzung der kw-tage für eine Flotte, ohne Möglichkeit der Übertragung des Fahrzeugaufwands zwischen den Flotten und nur abgestimmt auf die fischereiliche Sterblichkeit - Kabeljau 2008 Festlegung von Begrenzungen je Fangerlaubnis statt spezieller Aufwandsanpassungen - Seezunge im Golf von Biskaya Keine Aufwandsbeschränkungen - Nördlicher Seehecht, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Schwarzer Heilbutt, Roter Thun Auch hier bestehen zwar große Gemeinsamkeiten zwischen den in Abbildung 2 dargestellten Gruppen, doch im Detail unterscheiden sich die Pläne. So sind im Plan Kabeljau 2004 jährliche Anpassungen im Verhältnis zum jeweiligen Niveau der fischereilichen Sterblichkeit (F) in Verbindung mit der TAC-Höhe vorgeschrieben, während im Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat der Aufwand nur proportional zu F 52

57 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 angepasst wird (Tabelle 3). Im Plan für Seezunge im westlichen Ärmelkanal wird der Aufwand ebenfalls im Verhältnis zu F angepasst, aber in dem 3-Jahres-Turnus, der durch die Verfahren zur TAC-Festsetzung statt einer jährlichen Änderung vorgegeben wird. Bei Scholle und Seezunge in der Nordsee wird der Aufwand jährlich vom STECF berechnet, um die TAC auszugleichen, und darf nicht über dem 2006 erreichten Stand liegen. Auch im Plan für Seezunge im Golf von Biskaya wird ein Referenzzeitraum zugrunde gelegt, um die Anpassungen zu begrenzen, aber er bezieht sich auf den Unterschied zwischen der Gesamtkapazität der Schiffe in diesem Referenzzeitraum ( ) und der Gesamtkapazität stillgelegter Fahrzeuge seit der Annahme des Plans Dies führt letztlich zu einer Senkung des Aufwands auf den Stand von 2006 bzw. zur Beibehaltung des Aufwands auf diesem Niveau. Neben diesen Anpassungen lassen alle diese Pläne (ausgenommen Kabeljau 2004) abweichend zu, dass die Mitgliedstaaten ein Referenzniveau festlegen, das der Aufwand ohne vorherige Zustimmung durch den Rat nach Konsultation mit dem STECF und anschließende Kommissionsvorschläge nicht überschreiten darf. Im Dorsch-Plan sind die Anpassungen nach den Tagen außerhalb des Hafens im Verhältnis zum aktuellen Niveau der fischereilichen Sterblichkeit festgelegt, wobei eine 10%ige Reduzierung gilt, wenn die fischereiliche Sterblichkeit über dem Referenzwert der fischereilichen Sterblichkeit in den Befischungsvorschriften (Fhcr) liegt. Im neuesten Kabeljauplan, der 2008 angenommen wurde, wird die Schiffskapazität in die Berechnung des Aufwands einbezogen, und die Anpassungen werden im Verhältnis zur Anzahl der kw- Tage für unterschiedliche Fanggerättypen ausgedrückt. Das andere Mittel zur Aufwandsbeschränkung in den seit 2002 angenommenen Plänen besteht darin, den Zugang zur Fischerei zu begrenzen, und zwar entweder mittels Fangerlaubnissen für ein Gebiet und/oder für bestimmte Fanggeräte oder mittels Vorlage eines Verzeichnisses der Schiffe, die im folgenden Jahr fischen wollen, durch die Mitgliedstaaten bei der Kommission vor der Fangsaison. Da der Aufwand der einzelnen Schiffe nicht beschränkt ist, ist zu erwarten, dass diese Methode der Aufwandsreduzierung nicht so wirksam ist wie die Begrenzung der Fangtage oder der kw-tage. Pläne, bei denen Fangerlaubnisse genutzt werden, lassen sich nicht ohne Weiteres in die Systematisierung von Abbildung 2 einordnen. Das betrifft folgende Pläne: Kabeljau 2008, Dorsch, Seezunge im Golf von Biskaya, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Roter Thun, Schwarzer Heilbutt Bei mehreren Plänen wird die Vorlage von Schiffsverzeichnissen bei der Kommission verlangt, entweder, um die Berechnung von Referenzwerten zu ermöglichen, oder im Zusammenhang mit Kontrollregelungen. Das betrifft folgende Pläne: Kabeljau 2008, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Dorsch, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Roter Thun, Schwarzer Heilbutt, Europäischer Aal Regelungen für Monitoring, Kontrolle und Überwachung (MCS) Alle Fischereien, für die seit 2002 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne angenommen wurden, befinden sich außerhalb biologisch sicherer Grenzen. Die konkreten Probleme, mit denen sie konfrontiert waren und sind und zur jetzigen Lage geführt haben, stehen im Allgemeinen mit der Kontrolle der Fischerei und der Fähigkeit, den Fischereiaufwand auf die verfügbaren Möglichkeiten abzustimmen, in Verbindung. Zu den mit der Kontrolle verbundenen Problemen, die zur Erschöpfung eines Bestands führen können, gehören nicht gemeldete und illegale Fänge und Anlandungen sowie die Aufwertung der Fänge. Jeder einzelne dieser Faktoren erschwert die Abschätzung der 53

58 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Bestandsbiomasse bei Bewertungen, die dann bei der Festlegung von Quoten und TAC für die Bewirtschaftung zugrunde gelegt werden. Nicht oder nicht korrekt gemeldete Fänge mindern die Zuverlässigkeit der auf Fangdaten beruhenden Bestandsbewertungen für Prognosen, da die Gesamtentnahme aus dem (bzw. die Sterblichkeit im) Bestand infolge der Fischerei zu gering angegeben wird. Illegale Fänge und Anlandungen und die Aufwertung haben dasselbe Problem zur Folge, doch macht es die Fangaufwertung noch komplizierter, weil gemeldete Daten fälschlicherweise einen höheren Anteil höherer Altersklassen ausweisen, wodurch der wahre Zustand des Bestands verschleiert werden kann. Schwierigkeiten bei der Abgleichung des Aufwands mit den verfügbaren Möglichkeiten rühren auch aus Mängeln bei Monitoring, Kontrolle und Überwachung (MCS), was oft dazu führt, dass die Fänge die Quoten oder die TAC überschreiten, die für eine bestimmte Art oder ein bestimmtes Gebiet vorgegeben wurden, und können ihre Ursache in einer Reihe unterschiedlicher Fischereimerkmale haben. Die Mehrartenfischerei ist ein solches Merkmal, wobei es den Fischereien in Europa vielfach schwerfällt, die Kontrollen des Fischereiaufwands und die damit verbundene MCS aufrechtzuerhalten. Die Mehrartenfischerei hat damit zu tun, dass in einem Gebiet zahlreiche verschiedene Fischarten leben und die Fahrzeuge beispielsweise eine bestimmte Art (oder zwei Arten) befischen, wegen der fehlenden Selektivität der Fanggeräte (z. B. geschleppte oder stationäre Netze) jedoch viele andere Arten ins Netz gehen. Für jede Zielart gelten dabei entsprechende Bestimmungen zur Mindestgröße für den Fang und zur Maschenweite, um den Fang von Tieren unterhalb der Mindestgröße zu verringern. Zu Problemen kommt es, wenn die für eine Art geltenden Fanggerätbestimmungen nicht für alle Arten geeignet sind, die während der Fangsaison für eine bestimmte Zielart in dem betreffenden Gebiet leben. Zu hohen Rückwürfen kommt es, wenn Nicht-Zielarten in großer Zahl ins Meer zurückgeworfen werden; dabei handelt es sich oft überwiegend um kleine, junge Fische, die kaum Überlebenschancen haben. Das bedeutet, dass zwar die Bestimmungen innerhalb einer Fischerei zum Ziel haben, die Sterblichkeit nicht geschlechtsreifer Fische von Zielarten durch Rückwürfe zu verringern, eine andere Fischerei die Sterblichkeit dieser Art jedoch durch Rückwürfe beeinflusst, die sich schwer quantifizieren lassen, da sie nicht angelandet werden. Einigen dieser Probleme kann man mit Schutzgebieten und Schonzeiten entgegenwirken, was aber unter Umständen zur Folge hat, dass Fahrzeuge in andere Gebiete abgedrängt werden, wo die Lage ähnlich ist. Die Festsetzung höherer TAC als von relevanten wissenschaftlichen Gremien empfohlen, führt ebenfalls zu einem höheren Niveau der fischereilichen Sterblichkeit, als nachhaltig ist, und verschärft nur die damit verbundenen Probleme in der Mehrartenfischerei. Datenmangel, oft das Ergebnis schlechter Überwachung, kann verhindern, dass überhaupt Referenzwerte festgelegt werden; unter solchen Umständen kann eine starke Überfischung ohne Weiteres unentdeckt bleiben. Alle Pläne leiden unter einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Probleme: die Quote überschreitende, nicht gemeldete Fänge und Anlandungen - Kabeljau 2004, Dorsch, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Europäischer Aal, Roter Thun, Kabeljau 2008 Aufwertung der Fänge, wobei begrenzte Quoten für einige Arten den Anreiz dafür schaffen, kleinere oder minderwertige gefangene Fische zugunsten größerer Fische zurückzuwerfen - Seezunge im westlichen Ärmelkanal Bewirtschaftungsprobleme bei Mehrartenfischereien 54

59 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Kabeljau 2008 Hohe Rückwürfe - Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Kabeljau 2008 Hoher Anteil von jungen Tieren in Fängen von Zielarten - Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Schwarzer Heilbutt, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Europäischer Aal, Roter Thun, Kabeljau 2008 Überschreitung von TAC/Festsetzung von höheren TAC als wissenschaftlich empfohlen - Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Schwarzer Heilbutt, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Seezunge im Golf von Biskaya, Kabeljau 2008 Da sich die Struktur der Pläne nach dem jeweils wichtigsten zu lösenden Problem (Tabelle 4) richtet, vor allem im Zusammenhang mit MCS, wurde den Plänen, in denen nicht gemeldete oder die Quote überschreitende Fänge als die größten Probleme angegangen werden (insbesondere bei Dorsch und Rotem Thun), generell die größte Beachtung geschenkt. Tabelle 4 Wiederauffüllungsplan Anzahl der Absätze zu jeder Maßnahme in Verordnungen TAC-Festsetzung Beschr. des Fischereiaufwands Technische Maßnahmen Monitoring, Kontrolle und Überwachung Kabeljau Nördlicher Seehecht Schwarzer Heilbutt Südlicher Seehecht und Kaisergranat * 13 Seezunge im Golf von Biskaya Seezunge im westlichen Ärmelkanal Scholle und Seezunge in der Nordsee Dorsch Europäischer Aal Roter Thun Hering im Gebiet westlich Schottlands Kabeljau * Alle Abschnitte betrafen Abänderungen der zusätzlichen Verordnung (EG) Nr. 850/98 in Verbindung mit dieser Fischerei 55

60 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Die Systematisierung der Pläne nach ihren Kontrollelementen macht dies noch deutlicher. Tabelle 5 bietet einen Überblick über die Kontrollelemente der Pläne, die entsprechend dem in Abbildung 2 dargestellten Schema angeordnet sind. Die Zusammenstellung der ersten acht Pläne ist offensichtlich und folgt dem Schema von Abbildung 2. Auch die Trennung der beiden RFO-Pläne und des Plans für Europäischen Aal liegt auf der Hand und stimmt mit Abbildung 2 überein. Betrachtet man die Einzelheiten, so würden die fehlenden bezeichneten Häfen und Umlademaßnahmen für Südlichen Seehecht und Kaisergranat sowie Seezunge im westlichen Ärmelkanal und die fehlenden bezeichneten Häfen für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie Seezunge im Golf von Biskaya eine von den EU/ICES-Plänen getrennte Einordnung dieser Pläne nahe legen. Der Plan für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands unterscheidet sich wesentlich stärker von den anderen Plänen als Abbildung 2 vermuten lässt. Kabeljau 2008, Dorsch und Roter Thun weisen eine große Zahl zusätzlicher Kontrollelemente auf, was angesichts der erheblichen Probleme mit nicht gemeldeten, die Quote überschreitenden Fängen, Aufwertungen usw. in diesen Fischereien zu erwarten ist. Die Kontrollelemente der Pläne lassen demnach den Schluss zu, dass die Systematisierung in der Abbildung 2 im Großen und Ganzen zutreffend ist. 56

61 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tabelle 5 Systematisierung der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne nach festgelegten Monitoring-, Kontrollund Überwachungsmaßnahmen Monitoring, Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen Anlandebeschränkungen Kontrolle von Fanggewicht und - aufbewahrung Aufzeichnungs-/Melde- und Dokumentationsanforderungen Spezielles Monitoring-/ Stichprobenprogramm oder Mitgliedstaaten- Bewirtschaftungsplan Wiederauffüllungs- / Bewirtschaftungsplan Anmeldung Bezeichnete Häfen Umladebeschränkunge n Zulässige Abweichung Wiegen von Anlandungen Wiegen vor dem Transport Getrennte Lagerung Gegenkontrolle n Meldepflichten/ Meldungen Fangunterlagen Gemeinsames Inspektionssystem Stichprobenprogramm für Fänge Beobachterprogramm Aktionspläne der Mitgliedstaaten Kabeljau 2004 Kabeljau 2008 Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Hering im Gebiet westlich Schottlands Roter Thun Schwarzer Heilbutt Europäischer Aal 57

62 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 1.3 Sonstige Bestandteile von Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen Dieser Abschnitt ist sonstigen wichtigen Aspekten der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen gewidmet Zielwerte von Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik heißt es, dass Zielwerte ausgedrückt werden als Populationsstärke und/oder langfristige Erträge und/oder fischereiliche Sterblichkeit und/oder Stabilität der Fänge. Die Zielwerte der seit 2002 angenommenen Pläne fallen in drei dieser Kategorien, die jedoch nicht genau der in Abbildung 2 vorgestellten Systematisierung entsprechen: Biomasse des Laicherbestands - Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im Golf von Biskaya, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Europäischer Aal, Roter Thun, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Kabeljau 2008 langfristige Erträge oder MSY - Scholle und Seezunge in der Nordsee, Schwarzer Heilbutt fischereiliche Sterblichkeit, die in den ersten Plänen bei vorsorglichen Referenzwerten und in späteren Plänen nahe höchstmöglichen Dauererträgen (MSY) festgelegt wurde. - Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Hering im Gebiet westlich Schottlands, Kabeljau 2008 In einigen Plänen werden Zielwerte kombiniert: Im Plan für Scholle und Seezunge in der Nordsee werden Ziele in Verbindung mit der SSB, einem langfristigen MSY und einem Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit aufgeführt. Die Pläne können nicht nach den Zielen unterteilt werden, die entsprechend Abbildung 2 festgelegt wurden, weil die Ziele auf wissenschaftlichen Gutachten beruhen Zeitrahmen In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist festgeschrieben, dass sowohl die Wiederauffüllungspläne als auch die Bewirtschaftungspläne den Zeitrahmen (enthalten), innerhalb dessen die Erreichung der gesetzten Ziele erwartet wird. Die seit 2002 beschlossenen Pläne enthalten keine konkreten Angaben zum erwarteten Zeitrahmen; in vielen werden zeitliche Ziele nur in der Präambel der Verordnung genannt oder es wird in den Artikeln kein spezieller Zeitrahmen für die gesetzten Ziele vorgegeben (Tabelle 6). 58

63 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Da sich ein Zeitrahmen speziell auf einen Bestand und dessen aktuellen Zustand bezieht, liegt eine Systematisierung der Pläne nach den Zeitrahmen nicht nahe. Tabelle 6 Art des Plans und der damit verbundene Zeitrahmen, Anordnung gemäß Abbildung 2 Verweis auf Art des Plans in Artikeln der Verordnung Zeitrahmen Plan Wiederauff. Mehrjährig Bewirtschaft. Langfristig In der Präambel In den Artikeln Kabeljau bis 10 Jahre Keine Angaben Kabeljau 2008 * * Keine Angaben Keine Angaben Scholle und Seezunge in der Nordsee 2007 * * 1. und 2. Phase 1. Phase: Wiederauffüllung; 2. Phase: Bewirtschaftung (Artikel 19)* Südlicher Seehecht 10 Jahre 10 Jahre (Artikel 2) und Kaisergranat 2005 Dorsch 2007 * Wiederauffüllung über 3 Jahre Wiederauffüllung über 3 Jahre (Artikel 28) * Seezunge im westlichen Ärmelkanal 2007 Seezunge im Golf von Biskaya 2006 Nördlicher Seehecht 2004 Hering im Gebiet westlich Schottlands 2008 * * 1. Phase: 3 Jahre Wiederauffüllung, dann Bewirtschaftung 1. Phase: 3 Jahre Wiederauffüllung, dann Bewirtschaftung (Artikel 13) * Jährlich 2 Jahre (bis 2008) (Artikel 2) 5 bis 10 Jahre Keine Angaben * * Keine Angaben Keine Angaben Roter Thun Jahre Wiederauffüllung bis Dez (Artikel 29)* Schwarzer Heilbutt Jahre Langfristig (Artikel 1) Europäischer Aal Jahre/bis 2013 (bezogen auf die Zielwerte der Bestandsauffüllung) *Nur unter Bezugnahme auf den Europäischen Fischereifonds Langfristig (Artikel 2); Zeitrahmen im Plan der Mitgliedstaaten vorzusehen 59

64 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Verfahren für den Übergang vom Wiederauffüllungs- zum Bewirtschaftungsplan Das Ziel von Wiederauffüllungsplänen besteht darin, die SSB über den untersten Grenzwert zu heben oder einen Vorsorgewert zu erreichen, bei dem der Bestand als nicht mehr in Gefahr einer geminderten Fortpflanzungsfähigkeit gilt. In jedem der seit 2002 angenommenen Pläne sind Maßnahmen dafür vorgesehen, wie bestimmt wird, an welchem Punkt der Plan als erfolgreich betrachtet wird und in einen Bewirtschaftungsplan übergehen soll. Bei einigen Beständen (Tabelle 3) beinhaltet der Übergang die Festlegung neuer Zielwerte und Befischungsvorschriften, aber Ausgangspunkt dafür werden die zeitliche Abfolge und der konkrete Bestandszustand und Anforderungen sein und nicht die Systematisierung von Abbildung Technische Maßnahmen Durch Reduzierung des Fischereiaufwands und Überwachung der Fangmengen lässt sich der Fang von noch nicht geschlechtsreifen Fischen und Fischen ohne jeden Marktwert nicht verhindern. Daher bedarf es technischer Maßnahmen, die folgende Fänge verhindern sollen: noch nicht geschlechtsreife Fische, damit diese zur Erneuerung des Laicherbestands der Biomasse beitragen können; Fische, deren Fang nicht gewollt ist, weil sie keinen Marktwert haben oder ihre Quote erschöpft ist; Meeressäugetiere, Seevögel und andere Arten. Zu diesem Zweck sehen die Pläne vor allem folgende technische Maßnahmen vor: Auflagen für Fanggeräte - Mindestmaschenöffnungen (insbesondere im Steert oder nahe des Steerts eines Netzes) und andere Fluchtwege, z. B. größere Maschenöffnungen/besondere Formen oder Kammern zur Sortierung von Fischarten/-größen - selektive Fanggeräte z. B. Kabeljau 2004, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Europäischer Aal, Roter Thun, Kabeljau 2008 Schongebiete und -zeiten (um Laich- und/oder Aufwuchsgebiete von Zielarten und Nicht-Zielarten zu schützen) z. B. Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Dorsch, Europäischer Aal, Roter Thun, Kabeljau

65 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Mindestanlandegrößen (Jungtiere, die ansonsten zurückgeworfen würden, können entkommen und abwandern) und Begrenzung der Beifänge bzw. ungewollten Fänge (z. B. zulässige Menge des Beifangs als Anteil am Fang) z. B. Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Scholle und Seezunge in der Nordsee, Dorsch, Europäischer Aal, Roter Thun, Kabeljau 2008 Regelung technischer Maßnahmen in zusätzlicher Verordnung z. B. Kabeljau 2004, Nördlicher Seehecht, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezunge im Golf von Biskaya, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Scholle und Seezunge in der Nordsee Die Einteilung der Pläne nach den in ihnen enthaltenen technischen Maßnahmen ist etwas irreführend, da viele der im EU/ICES-Rahmen angenommenen Pläne auf eine zusätzliche Verordnung verweisen: die Verordnung (EG) Nr. 850/1998 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren. Wenn also die Pläne keine Artikel zu technischen Maßnahmen enthalten, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das Problem keine Beachtung findet oder dass es den Erfolg des Wiederauffüllungsplans gefährden könnte. Die Maßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 850/1998 des Rates betreffen Festlegungen zu Maschenöffnungen und anderen Aspekten des Aufbaus von Fanggeräten, Zeiträumen und geografischen Gebieten, in denen bestimmte Fangarten verboten oder eingeschränkt sind, sowie Mindestanlandegrößen von Meerestieren für Gemeinschaftsgewässer außerhalb der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers. Seit ihrer Annahme 1998 wurde sie mit zehn weiteren Verordnungen geändert, was zu einem komplizierten Geflecht geführt hat, das schwer auszulegen, zu kontrollieren und durchzusetzen ist. Deshalb forderte der Rat die Kommission auf, entsprechend dem Aktionsplan der Kommission zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP (Europäische Kommission, 2005) einen vereinfachten Vorschlag vorzulegen. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, die technischen Maßnahmen an die Rahmenbedingungen der Regionalen Beiräte (RAC) anzupassen und dabei Ausgewogenheit zwischen den in allen Gebieten anwendbaren Maßnahmen und denen, die nur regional von Belang sind, herzustellen. Zentrales Anliegen der vorgeschlagenen Verordnung ist die Vereinfachung der Maßnahmen und nicht, in welchem Maße die mit ihnen angestrebten Erhaltungsziele erreicht werden (d. h. keine Änderung der Selektivität der Fanggeräte durch größere Maschenöffnungen). Verbesserungen bei der Selektivität sollen mit Änderungen der neuen Verordnung berücksichtigt werden. Das Konsultationsverfahren für die überarbeitete Verordnung läuft derzeit Umweltschutzmaßnahmen Eine nachhaltige Fischerei ist auf lange Sicht nur zu verwirklichen, wenn die Fischbestände und die Ökosysteme, in denen sie leben und von denen sie abhängig sind, wiederhergestellt und erhalten werden können. Einflüsse der Fischerei auf Ökosysteme oder Lebensräume durch zerstörerische Fangtechniken oder Fangtechniken, die die Lebensräume des Benthos stören, können Folgen für die Zielbestände haben. Zudem können bestimmte Fischereien auch erhebliche Auswirkungen auf Nicht-Zielarten haben, die als unbeabsichtigte Fänge gefangen werden. Andere Aktivitäten des Menschen können zu unerwünschten Auswirkungen auf die Umwelt führen, in der Zielarten der Fischerei leben, und so einen zusätzlichen Druck auf die Populationen bewirken. 61

66 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Die Notwendigkeit eines auf Ökosystemen basierenden Ansatzes wurde von der Kommission im Oktober 2008 dargelegt und ist Teil der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Rahmenrichtlinie für die Meerespolitik der EU und der Habitat-Richtlinien. Die uneingeschränkte Anwendung einer ökosystemorientierten Bewirtschaftung wird von der FAO als die Notwendigkeit definiert, Fischereien in einer Weise zu planen, zu entwickeln und zu bewirtschaften, die den vielfältigen Bedürfnissen und Wünschen der Gesellschaft gerecht wird, ohne die Chancen künftiger Generationen zu gefährden, alle Güter und Leistungen der Meeresökosysteme nutzen zu können (FAO, 2003). Die wichtigsten Aspekte dieses Ansatzes bestehen darin, die Fischerei so zu steuern, dass ihre Auswirkungen auf das Ökosystem begrenzt werden, ökologische Beziehungen zwischen allen Arten erhalten werden, Bewirtschaftungsmaßnahmen im gesamten geografischen Verbreitungsgebiet des Bestands kompatibel sind (über Rechtsräume und politische Grenzen hinweg), in Ermangelung umfassender wissenschaftlicher Kenntnisse das Vorsorgeprinzip gilt, und mit der Regierungsführung das Wohl und die Gleichstellung von Mensch und Ökosystem gewährleistet wird. Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne werden als ein Weg angesehen, um den Ökosystemansatz zu verfolgen, indem für die Bestandserholung Befischungsvorschriften sowie andere Pflichten wie die Steuerung der Fischerei durch einen MSY, die Verringerung der Beifänge und die Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei festgelegt werden. Zwar werden Umweltauswirkungen in vielen Plänen in der Präambel genannt, aber spezielle Maßnahmen für den Umgang damit oder für die Anwendung des Ökosystemansatzes sind in keinem Plan enthalten. Von allen Beständen, für die seit 2002 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne erlassen wurden, leiden Berichten zufolge allein die Aalbestände unmittelbar unter anthropogenen Wirkungen auf ihren Lebensraum. 1.4 Zusammenfassung Die Analyse der Inhalte der seit 2002 erlassenen Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne hat gezeigt, dass ungeachtet der möglichen Übereinstimmung in einem speziellen Punkt (beispielsweise bei den Verfahren für die TAC-Festsetzung), sich die Gemeinsamkeiten der Pläne nicht auf alle Aspekte erstrecken. Trotzdem haben die Verfasser ausgehend von der Übersicht in Abbildung 2 folgende Kategorien ermittelt. Kabeljau 2004: eine frühe Form von Befischungsvorschriften (HCR) Kabeljau 2008: der bisher komplexeste Plan mit einem hohen Kontrollniveau Scholle und Seezunge in der Nordsee, Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Dorsch, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Seezunge im Golf von Biskaya: Gruppe von Plänen, die etwa zur gleichen Zeit aufgestellt wurden und viele Merkmale teilen, sich im Detail aber wesentlich unterscheiden, was für das Verständnis ihrer Wirksamkeit von Bedeutung ist Nördlicher Seehecht und Hering im Gebiet westlich Schottlands: in einer Gruppe, weil Maßnahmen zur Aufwandssteuerung fehlen, wenngleich sie sich in anderen Punkten erheblich voneinander unterscheiden Roter Thun und Schwarzer Heilbutt: unter dem Dach einer RFO erarbeitet 62

67 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Europäischer Aal: unterscheidet sich deutlich, wird teilweise in den Hoheitsgebieten von Mitgliedstaaten umgesetzt Neben dieser Einteilung sticht eine zusätzliche Gruppe im Hinblick auf Kontrollmaßnahmen heraus: Dorsch und Roter Thun: mit zusätzlichen und umfassenden Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung von illegaler/nicht gemeldeter Fischerei 63

68 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 64

69 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit ÜBERBLICK ÜBER DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Die meisten der an den Kommissionsvorschlägen vorgenommenen Änderungen waren das Ergebnis von Diskussionen im Rat und in Arbeitsgruppen der Mitgliedstaaten und sind nicht auf das Europäische Parlament oder andere konsultierte Parteien zurückzuführen. Die in den Plänen vorgesehenen Befischungsvorschriften befanden sich generell im Einklang mit wissenschaftlichen Empfehlungen, obwohl in den Änderungsanträgen, die vom EP und den Mitgliedstaaten in den ersten Jahren vorgenommen wurden, die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit häufig bis an die wissenschaftlich empfohlenen Obergrenzen angehoben wurden, ohne dass derselbe Vorsorgeansatz wie im Vorschlag verfolgt wurde. Bei den ersten Wiederauffüllungsplänen wurden einige der vorgeschlagenen Maßnahmen im Verlaufe des Konsultationsverfahrens verwässert, doch in den letzten Jahren haben die Änderungen oftmals zu einer Stärkung der Pläne beigetragen. Die Änderungsanträge des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Fischerei wurden in den Anfangsjahren vielfach abgelehnt, obwohl einige der Vorschläge für Kabeljau 2004 später Eingang in den Plan für Kabeljau 2008 fanden. Die Stellungnahmen des EP zu den seit Dezember 2008 überarbeiteten Plänen wurden stärker berücksichtigt. 2.1 Einleitung Der Mechanismus für die Erarbeitung eines Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungsplans folgt dem Standardverfahren für die Erarbeitung von Empfehlungen des Rates (Abbildung 3). Die Aufgabe der Kommission besteht darin, Vorschläge für Maßnahmen wie Wiederauffüllungsoder Bewirtschaftungspläne anzuregen und entsprechende Entwürfe zu erarbeiten. Bei der Erarbeitung eines Vorschlagsentwurfs werden in Konsultation mit Beteiligten wie den regionalen Beiräten (RAC) und dem Beratenden Ausschuss für Aquakultur (BAFA) oder über Ausschüsse auf der Grundlage eines Non-Paper und von wissenschaftlichen Empfehlungen des ICES und des STECF das entsprechende Datenmaterial zusammengetragen. Die für Umwelt oder Regionalpolitik zuständigen Dienststellen der Kommission werden gegebenenfalls ebenfalls in die Konsultation einbezogen. Der BAFA wurde 1999 von der Europäischen Kommission eingerichtet und umfasst Vertreter eines breiten Spektrums von Mitgliedern 6. Die Hauptaufgabe des BAFA besteht darin, die Kommission durch Gutachten zu Fischereimaßnahmen zu unterstützen. Nach Fertigstellung eines Vorschlags wird er den Kommissionsmitgliedern vorgelegt, und danach beginnt der Konsultationsprozess. 6 Fachverbände des Produktionssektors, der Verarbeitungsindustrie und des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie Organisationen, die die Interessen der Bereiche Verbraucher, Umwelt und Entwicklung vertreten. Sachverständige des Fischereisektors, die Wissenschafts- und/oder Wirtschaftsgremien, das Bankgewerbe und die Erstvermarktung repräsentieren, sind ebenfalls vertreten. 65

70 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Der Vorschlag wird von den Parlamentsmitgliedern diskutiert, die dem für Fischerei zuständigen Parlamentsausschuss (PECH) angehören. Der vom Ausschuss ernannte Berichterstatter erarbeitet entsprechende Berichte, die dem EP im Rahmen einer Plenartagung zusammen mit einem Entschließungsantrag vorgelegt werden. Das EP kann den Vorschlag billigen oder ablehnen, Änderungen vorschlagen oder sich nicht äußern. Die legislative Entschließung umfasst einen vom Ausschuss angenommenen Beschluss, der für die Kommission oder den Rat keinen verbindlichen Charakter trägt. Die Kommission, die der Stellungnahme des EP zustimmen oder diese ablehnen kann, hat die Möglichkeit, die Entschließung zur Erstellung einer neuen Arbeitsunterlage zu dem Vorschlag zu nutzen, die dem Rat zur Prüfung vorgelegt wird. Zu diesem Zeitpunkt sind die Diskussionen über den Vorschlag im Rat bereits angelaufen, und es wurden bereits Änderungen am Vorschlag vorgenommen. Der Rat der Europäischen Union besteht aus ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten für jedes Fachgebiet, und seine Arbeit wird von einem aus diesen Vertretern bestehenden Ausschuss (AStV) vorbereitet. Unterstützung leisten dabei Arbeitsgruppen (z. B. die Gruppe Interne Fischereipolitik ), die sich aus Beamten der jeweiligen einzelstaatlichen Regierungsstellen zusammensetzen. In diesen Arbeitsgruppen werden die Vorschläge der Kommission diskutiert, und die Antworten werden vom AStV koordiniert. Der Rat prüft die Entschließung des Parlaments und kann sie zur Erstellung einer neuen Arbeitsunterlage zum Vorschlag nutzen, die dem Rat zur Prüfung vorgelegt wird. Während des Konsultationsverfahrens legen andere Gremien wie der Europäische Wirtschaftsund Sozialausschuss (WSA) und der AdR fachliche Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der Regionalpolitik und der Wirtschafts- und Sozialpolitik vor, die jedoch ebenfalls keinen verbindlichen Charakter tragen. Ferner können Diskussionen mit der Kommission über die Auswirkungen der für eine Verordnung vorgeschlagenen Änderungen stattfinden. Es ist uns jedoch nicht gelungen, Beispiele für die offizielle Vorlage eines Gutachtens dieser Gremien zu einem Vorschlag für Wiederauffüllungs- oder Bewirtschaftungspläne zu finden. Die Mitgliedstaaten übernehmen abwechselnd für einen Zeitraum von jeweils sechs Monaten den Ratsvorsitz. Während dieser Zeit überwacht der amtierende Mitgliedstaat die Organisation und Verwaltung der Arbeit des Rates einschließlich der Verfahren. Der Vorsitz beruft Ratstagungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Arbeit des AStV sowie weiterer Ausschüsse und der Arbeitsgruppen. Außerdem führt er die Verhandlungen über einen endgültigen Beschluss zum Vorschlag. Ferner hat er die Aufgabe, politische Leitlinien zu definieren und bei Problemen im Rat zu vermitteln. Der Ratsvorsitz hat also während seiner Amtszeit erheblichen Einfluss auf die Arbeit des Rates. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Entscheidungsprozess im Hinblick auf Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne größtenteils im Rat stattfindet, und zwar auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags. Das EP wird stets konsultiert, allerdings nur einmal während des Verfahrens (erste Lesung des Vorschlags). Zwar können Änderungen und Streichungen in die vom Rat geprüften überarbeiteten Vorschläge aufgenommen werden, dazu besteht jedoch keinerlei Verpflichtung. Die endgültige Verordnung ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Standpunkten der Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat und der Dienststellen der Kommission unter Hinzuziehung von Beiträgen verschiedener Beiräte und des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Fischerei. Danach wird aus dem Vorschlag eine Verordnung. 66

71 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Abbildung 3 Schematische Darstellung der Entstehung einer Verordnung Politische Einigung und Annahme der Verordnung des Rates Verordnung des Rates Rat der Europäischen Union Vorsitz, AStV, Arbeitsgruppen Legislative Entschließung Europäisches Parlament Fischereiausschuss Konsultationsverfahren, Diskussionen und Verhandlungen über den Wortlaut Vorschlag für eine Verordnung AdR, WSA BAFA, regionale Beiräte Europäische Kommission ICES, STECF Konsultation zum Entwurf des Vorschlags Stakeholder Ausschüsse mit Fischereibezug Sachverständige Komitologie 67

72 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 2.2 Methodik Für die zweite Aufgabe wurden zunächst die wichtigsten Änderungen der Wiederauffüllungsund Bewirtschaftungspläne, die in Aufgabe 1 ermittelt worden waren, analysiert. Die ursprünglichen wissenschaftlichen Empfehlungen, der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates und die verabschiedete Verordnung wurden für jeden Plan miteinander verglichen. Die wichtigsten Änderungen wurden in Tabellenform zusammengestellt, um Ergänzungen und Streichungen sowohl innerhalb einzelner Artikel als auch in Bezug auf komplette Artikel hervorzuheben. Diese Methode ermöglicht einen guten Überblick darüber, welche Pläne, ausgehend vom ursprünglichen Vorschlag, die stärksten Änderungen erfahren und welche Institutionen diese Änderungen angeregt hatten. Wir untersuchten vier Fallstudien eingehender, um genauer herauszufinden, wo die Änderungen erfolgt sind, wer die Änderungen beeinflusst hat und wieso und welche Änderungsanträge im Verlaufe des Verfahrens abgelehnt wurden. Die Fallstudien wurden so ausgewählt, dass Beispiele für verschiedene Arten von Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungsplänen untersucht werden konnten. Der Wiederauffüllungsplan für Kabeljau aus dem Jahr 2004 ist der älteste dieser Pläne und war ein offensichtlicher Anwärter auf eine eingehende Analyse, da er 2008 überprüft und überarbeitet wurde. Der Plan für südlichen Seehecht und Kaisergranat ist ein Beispiel für einen komplexen Plan, da er für zwei Arten ausgelegt ist. Der Plan für Roten Thun wurde deshalb ausgewählt, weil mit ihm eine Vereinbarung umgesetzt wird, die durch eine regionale Fischereiorganisation (ICCAT) erzielt wurde. Der Plan für den Europäischen Aal wurde ausgewählt, weil er Fragen in Verbindung mit Meeren und Binnengewässern betrifft. 2.3 Wichtigste Änderungen an den Vorschlägen Bei einigen Wiederauffüllungsplänen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorschlag und der endgültigen Verordnung. Am häufigsten betreffen die Änderungen die Begrenzung des Fischereiaufwands, Überwachung und Kontrollen sowie Referenzwerte und deren Nutzung für Entscheidungen zur Festlegung von TAC. In die Verordnungen wurden bisweilen neue Abschnitte und Absätze eingefügt, die im Vorschlag noch nicht enthalten waren. Die meisten Veränderungen zwischen Vorlage des Vorschlags und Verabschiedung der Verordnung waren bei Kabeljau 2008, Seezunge im Golf von Biskaya und Seezunge im westlichen Ärmelkanal zu verzeichnen (Tabelle 7, Tabelle 8). Beim Kabeljau war das auf die radikale Überholung des Wiederauffüllungsplans im Jahre 2008 zurückzuführen, während dafür bei der Seezunge die Aufteilung des ursprünglich beide Bestände umfassenden Vorschlags und die Entwicklung recht unterschiedlicher Konzepte für die Befischungsvorschriften und die Regeln zur Steuerung des Fischereiaufwands für die daraus resultierenden Pläne verantwortlich waren. Genauere Angaben zu den Änderungen und dazu, inwiefern sich die veränderten Pläne im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen befanden, sind Tabelle 9 zu entnehmen. 68

73 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tabelle 7 Anzahl der Artikel, die zusätzlich in Vorschläge für Wiederauffüllungsund Bewirtschaftungspläne aufgenommen oder aus diesen gestrichen wurden. Die Pläne sind entsprechend Abbildung 2 sortiert. Wiederauffüllungsplan Zusätzlich Gestrichen Gesamt Kabeljau Kabeljau Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands Roter Thun Schwarzer Heilbutt Europäischer Aal

74 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 8 Die wichtigsten Bereiche, in denen Verordnungen geändert wurden. Dunkel schattiert sind die Punkte, bei denen erhebliche Unterschiede zwischen dem Vorschlag und der angenommenen Verordnung bestehen. Die Pläne sind entsprechend Abbildung 2 sortiert. Artikel zu folgenden Punkten: Plan Befischungsvorschriften Vorschriften zu Aufwandsbeschränkung Europäischer Fischereifonds Wiegen der angelandeten Fänge Umladung / Transport Verfahren der TAC-Festlegung Vorherige Meldung Bewertung des Plans Logbuch Kontrollmaßnahmen Meldunge / Bewirtschaftungspläne Getrennte Lagerung Sonstige Kabeljau 2004 Kabeljau 2008 Scholle und Seezunge in der Nordsee Südlicher Seehecht und Kaisergranat Dorsch Seezunge im westlichen Ärmelkanal Seezunge im Golf von Biskaya Nördlicher Seehecht Heringsbestand im Gebiet westlich Schottlands Roter Thun Schwarzer Heilbutt Europäischer Aal 70

75 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tabelle 9 Übereinstimmung der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne mit wissenschaftlichen Empfehlungen, wichtigste Änderungen der Vorschläge für Wiederauffüllungs- und mehrjährige Pläne sowie wahrscheinliche Auswirkungen dieser Änderungen auf die Pläne. PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Kabeljau /2004 ICES empfiehlt seit 2003 Fangmenge Null. ICES hat frühe Vorschläge für die Wiederauffüllungspläne überprüft (ICES, 2002) Allgemein: Vor diesem Vorschlag wurden bereits 2001 (sowohl für Kabeljau- als auch Seehechtbestände, Evaluierung durch STECF und ICES) sowie 2002 Vorschläge vorgelegt. Der Plan wurde 2008 überarbeitet. Dieser Plan sowie Kabeljau 2008 waren Gegenstand einer detaillierten Fallstudie: siehe 2.4 und Anhang 1. Befischungsvorschriften: 2002 überprüften ICES und STECF die Vorschläge und stellten fest, dass eine Erhöhung der Biomasse um jährlich 30 % ausreichend sei, um eine Wiederauffüllung der Kabeljaubestände einzuleiten. Dies wurde in den Vorschlag und die Verordnung aufgenommen. Die Referenzwerte befanden sich im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen (Biomasseziele: Kattegat , Nordsee , Skagerrak und östlicher Ärmelkanal bis westlich von Schottland , Irische See ; fischereiliche Sterblichkeit: Kattegat-0,60, Nordsee- 0,65 Skagerrak und östlicher Ärmelkanal bis westlich von Schottland-0,60, Irische See-0,72). Diese Werte wurden in der Verordnung nicht verändert. Die TAC-Änderung wurde auf jährlich 15 % beschränkt, und der ICES gab dazu keine alternative Empfehlung. Begrenzung des Fischereiaufwands: Der Vorschlag enthielt ein System der Aufwandskontrolle auf der Grundlage einer nicht übertragbaren begrenzten Zuteilung zulässiger kw-tage für jede Flotte (festgelegt als Liste von Fischereifahrzeugen nach Fischereigebiet) und der Zuteilung von Fischereitagen je Fischereifahrzeug innerhalb einer Flotte. Nach Intervention durch die Mitgliedstaaten nahm der Rat eine Änderung vor, die nunmehr eine Begrenzung der Zahl der Fangtage je Fischereifahrzeug mit bestimmten Fanggeräten vorsieht, wobei eine Übertragung zwischen Fanggeräten zulässig ist. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Es wurde ein Artikel mit Sämtliche wissenschaftlichen Empfehlungen zu Referenzwerten und Befischungsvorschriften wurden im Vorschlag und in der Verordnung berücksichtigt. Die wichtigsten Veränderungen gegenüber dem Vorschlag betrafen die Methode der Beschränkung des Fischereiaufwands, die komplett verändert wurde. Dies geschah nach starken Einwänden seitens einiger Mitgliedstaaten. Die endgültige Regelung erwies sich in Bezug auf die Begrenzung des Fischereiaufwands bei Kabeljau als unwirksam. Siehe ausführliche 71

76 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen alternativen Kontrollmaßnahmen aufgenommen. Maßnahmen zur vorherigen Meldung wurden auf an Bord mitgeführte Fangmengen von mehr als 50 kg beschränkt, während der Vorschlag keine Begrenzung vorsah. Für Kabeljau, der zuerst in einem bezeichneten Hafen angelandet wird, wurde eine zusätzliche Auflage vorgesehen, derzufolge repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen müssen, in Anwesenheit eines Kontrolleurs zu wiegen sind. Fallstudie Anhang 1 Sonstige Bereiche: Die Verordnung sieht für den Fall, dass sich die Bestände erholen, eine Überprüfung des Plans vor. Auch wenn sich die Bestände nicht erholen, werde 2007 in jedem Falle eine Überprüfung stattfinden (anstatt festzustellen, dass die TAC in Übereinstimmung mit den STECF-Empfehlungen angepasst wird, falls das Bestandserholungsziel erreicht wird). Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 8 Artikel wurden aus dem Vorschlag und den entsprechenden Anhängen gestrichen, 2 neue Artikel wurden in die Verordnung aufgenommen. Nördlicher Seehecht 811/2004 ICES empfiehlt seit 2003 Fangmenge Null. ICES hat die früheren Vorschläge für die Wiederauffüllungspläne überprüft (ICES, 2002) Allgemein: Frühere Vorschläge wurden bereits 2001 und 2002 vorgelegt (Siehe oben, da zunächst in Verbindung mit Kabeljau). Befischungsvorschriften: Die Zielvorgaben für die Wiederauffüllung wurden von den im Vorschlag vorgesehenen t im Verlaufe der Verabschiedung der Verordnung auf t reduziert. Das befand sich im Einklang mit den Empfehlungen von ICES und STECF, die 2002 nachgewiesen hatten, dass der Vorsorgereferenzwert für die Biomasse schlecht festgelegt worden war und neu definiert werden sollte. Von 2003 bis 2008 hat der ICES unverändert einen Vorsorgereferenzwert für Biomasse von t empfohlen. Ursprünglich wurden zur Festsetzung der TAC im Rahmen der Befischungsvorschriften sowohl Bestandsvergrößerungen als auch Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit herangezogen, während sich die Verordnung auf die fischereiliche Sterblichkeit beschränkt. Diese Änderung ist offenbar auf Einwände von zwei Mitgliedstaaten Die Zielwerte entsprachen den oberen Grenzwerten der wissenschaftlichen Empfehlungen und hätten etwas konservativer gewählt werden können. Sämtliche Empfehlungen wurden bei den überarbeiteten Plänen berücksichtigt. Die Vorschriften zur Regelung des 72

77 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen zurückzuführen, die um einen Zielwert für das Wachstum der Biomasse der Laicherbestände von 5 %-8 % anstelle der vorgeschlagenen 10 % gebeten hatten. Die fischereiliche Sterblichkeit wurde von 0,24 auf 0,25 angehoben, was keine signifikante Änderung darstellen dürfte und sich im Einklang mit Schätzungen von 2003 für den Vorsorgereferenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit (Fpa) befindet (Fmax, ein Näherungswert für Fmsy beträgt 0,17). Der ICES empfahl, dass die fischereiliche Sterblichkeit kurzfristig unter dem Fpa liegen sollte. Im Wiederauffüllungsplan war dies jedoch nicht vorgesehen. Der ICES vertrat die Ansicht, dass sich die Bestände des nördlichen Seehechts wahrscheinlich innerhalb von zehn Jahren erholen werden. Begrenzung des Fischereiaufwands: Der ursprüngliche Vorschlag sah dasselbe System zur Festsetzung der maximal zulässigen kw-tage vor wie der ursprüngliche Vorschlag für Kabeljau. Nach dem Beschluss zu Kabeljau wurden sämtliche Bezugnahmen auf die Berechnung des Fischereiaufwands gestrichen (Artikel 7 bis 15 sowie die entsprechenden Anhänge) und durch keinerlei System zur Regulierung des Fischereiaufwands ersetzt. Diese Problematik wurde auf der Tagung des Rates Fischerei am 17. November 2003 erörtert. Die Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dass eine Kombination aus Steuerung des Fischereiaufwands und Quoten/Befischungsvorschriften unnötig und ein Bewirtschaftungsinstrument ausreichend sei. Fischereiaufwands wurden wesentlich verändert, was die Verordnung schwächen könnte, wenn man sich ausschließlich auf eine Begrenzung der Fänge stützt. Auch die Veränderungen in Bezug auf Überwachung und Kontrollen könnten zu einer Schwächung der Maßnahmen beitragen. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Der Grenzwert, über dem gewogen werden muss, wurde auf 50 kg festgesetzt, während im Vorschlag keinerlei Grenzwert vorgesehen war. Der Grenzwert für die Überwachung von Anlandungen wurde von einer Tonne auf zwei Tonnen angehoben, und die Meldefrist für Anlandungen wurde von 24 Stunden auf vier Stunden verkürzt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 9 Artikel wurden aus dem Vorschlag und den entsprechenden Anhängen gestrichen, 1 neuer Artikel wurden in die Verordnung aufgenommen 73

78 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Schwarzer Heilbutt 2115/2005 Wissenschaftliche Empfehlungen wurden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO gegeben Befischungsvorschriften: Die Verordnung enthielt keine Befischungsvorschriften als solche, sondern sah einfach Fangmengen vor. Diesen Fangmengen lagen keine wissenschaftlichen Empfehlungen zugrunde, denen zufolge der Bestand bei Fangmengen von bis t seit 25 Jahren relativ niedrig war. Zur Erhöhung der Biomasse der Laicherbestände wurde empfohlen, die Fangmengen deutlich unter diesem Niveau zu halten, wobei sie nach Möglichkeit t nicht überschreiten sollten. Die Vertragsparteien der NAFO einigten sich jedoch für 2006 auf eine TAC in Höhe von t und für 2007 auf eine TAC von t, die im Vorschlag und der Verordnung verankert wurden. Als Ziel sah die Verordnung die Erreichung stabiler Erträge von durchschnittlich t vor. Obwohl sich die Verordnung nicht im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen befand, wurden nur wenige wesentliche Änderungen am Vorschlag vorgenommen. Begrenzung des Fischereiaufwands: Im Vorschlag war keine Begrenzung des Fischereiaufwands vorgesehen, die über die Auflage zur Einholung einer Fangerlaubnis für die Fischerei in NAFO-Gewässern hinausgeht. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Der Vorschlag für die Meldung von Anlandungen wurde von 48 Stunden auf 72 Stunden geändert und die zulässige Abweichung von 5 % auf 8 %. Gleichzeitig wurde eine Vorschrift aufgenommen, derzufolge das Anlanden von Heilbutt in Häfen von Nicht- Vertragsparteien untersagt ist. Eine wichtige Änderung bestand darin, dass Fangmengen nicht mehr täglich, sondern alle drei Tage gemeldet werden müssen, sobald 70 % der TAC erschöpft sind. Ein Artikel über die getrennte Lagerung wurde gestrichen. Die Änderungen im Bereich Kontrolle haben möglicherweise eine leichte Abschwächung der Verordnung bewirkt, aber es ist nicht feststellbar, welche direkten Auswirkungen sie hatten. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 1 Artikel gestrichen. Südlicher Seehecht und Kaisergranat 2166/ empfahl der ICES, solange die Fangmenge Null in den Plan aufzunehmen, bis davon ausgegangen werden kann, dass der untere Allgemein: Dieser Plan war Gegenstand einer detaillierten Fallstudie: Siehe 2.5. Befischungsvorschriften: Der Vorschlag enthielt keinen Verweis auf die Biomasse der Laicherbestände, doch während der Konsultation wurde ein Zielwert für die Biomasse von t in die Verordnung aufgenommen. Diese Änderung hatte das EP auf der Grundlage einer Empfehlung des ICES Zum Zeitpunkt des Vorschlags (2003) stand kein Fpa zur Verfügung. Der Vorschlag sah einen F 0.1 -Wert von 0,15 vor. Dieser Wert wurde dann 74

79 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Grenzwert für die Biomasse erreicht wurde. Der Vorschlag wurde 2004 vom STECF analysiert (STECF- SGMOS, 2004) von 2002 und 2003 vorgeschlagen. Zum Zeitpunkt des Vorschlags (2003) lag keine Schätzung für den Fpa vor. Stattdessen enthielt der Vorschlag für südlichen Seehecht einen Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit von 0,15, der sich im Einklang mit wissenschaftlichen Empfehlungen für F 0.1 befindet, der ein vorsorglicher Näherungswert für Fmsy ist. Das war das erste Mal, dass die Kommission die Verwendung von Fmsy-Zielwerten anstelle des Fpa vorgeschlagen hat. Wann immer die Sterblichkeit F höher als 0,17 war, sollte F um jährlich 10 % gesenkt werden. Diese Regel war vom STECF analysiert und empfohlen worden. Während der Verhandlungen war der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit in der Verordnung auf 0,27 angehoben worden, wobei der obere Schwellenwert auf 0,3 (anstelle von 0,17) festgesetzt wurde. Diese Änderungen wurden auf der Grundlage der Ansichten des EP und der Mitgliedstaaten vorgenommen. Obwohl sich der Wert von 0,27 im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen von 2002 für Fpa befand und fast Fmax erreichte (der 2002 auf 0,24 und 2003 auf 0,25 geschätzt wurde), liegt er erheblich über dem vorsorglicheren ursprünglichen Vorschlag. Letztlich hatte dies eine Schwächung des Vorschlags zur Folge, wobei dennoch eine gewisse Übereinstimmung mit einer Fmsy-Politik gewährleistet blieb. Der Zeitrahmen wurde von 5-10 Jahren auf zehn Jahre verändert, was sich im Einklang mit den Ergebnissen des STECF befand, der von einer Senkung der fischereilichen Sterblichkeit um jährlich 10 % ausgegangen war. Für die Kaisergranatbestände lagen keine Referenzwerte vor. Der Vorschlag und die Verordnung verfolgten deshalb einen pragmatischen Ansatz und sahen eine Senkung des Fischereiaufwands proportional zum Fischereiaufwand bei Seehecht vor. Der ICES nahm keine Evaluierung des Wiederauffüllungsplans für Kaisergranat in Bezug auf den Vorsorgeansatz vor, während der STECF dies tat und feststellte, dass eine Senkung des Fischereiaufwands um 10 % für eine Bestandserholung nicht ausreichend sei. Diese Ansicht fand in der Verordnung keine Berücksichtigung. Die Beschränkung der TAC-Schwankungen wurde von den vorgeschlagenen 25 % auf 15 % gesenkt. Diese Änderungen waren vom EP vorgeschlagen in der Verordnung auf 0,27 abgeschwächt, was sich im Einklang mit der Fmsy-Politik befand, aber nicht den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprach. Die Maßnahmen zur Aufwandsverringerung erwiesen sich bei Seehecht als wirksam, jedoch nicht bei Kaisergranat. Die Aufnahme eines Zielwerts für Biomasse auf der Grundlage der Empfehlungen von 2003 verlieh dem Plan größere Wirkung. Die Reduzierung der Beschränkung der TAC- Schwankungen und Veränderungen der Kontrollmaßnahmen hatten zur Folge, dass die fischereiliche Sterblichkeit nicht schnell genug sinken konnte, und trugen damit zur Schwächung der Wirkung des Plans 75

80 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen worden, das ursprünglich eine Reduzierung auf 10 % angeregt hatte, wobei die ursprüngliche Quote auch nach Ansicht der Mitgliedstaaten zu hoch war. bei. Begrenzung des Fischereiaufwands: So wie bei anderen Plänen jener Zeit wurde ein Verweis auf die Aufwandsbeschränkung mittels eines Systems von kw-tagen gestrichen. Eingeführt wurde eine Regelung zur Festsetzung der Tage auf See, die an die rückläufige fischereiliche Sterblichkeit angepasst wurde. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Die zulässige Abweichung wurde von 5 % auf 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen erhöht. Die Toleranzgrenze für das Wiegen von Anlandungen wurde von 50 kg auf 150 kg bei Kaisergranat und auf 300 Kg bei Seehecht angehoben. Der Referenzwert für getrennte Lagerung wurde von einer Menge beliebigen Gewichts auf Mengen von über 50 kg angehoben. Zwei vorgeschlagene Sperrungen von Fanggebieten wurden nicht in die Verordnung übernommen, während zusätzliche Beschränkungen für Fanggeräte in die Verordnung aufgenommen wurden. Diese Änderungen waren vom EP vorgeschlagen worden. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Neun Artikel in Kapitel III zur Begrenzung des Fischereiaufwands wurden gestrichen und ein Artikel zum Fischereiaufwand neu aufgenommen. Kapitel V wurde um einen Artikel ergänzt, der die Vorlage eines Berichts über den Wiederauffüllungsplan vorsieht. Seezunge Golf Biskaya 388/2006 im von STECF überprüfte die Befischungsvorschriften und erteilte entsprechende Empfehlungen (STECF- SGMOS, 2007) Allgemein: Die wichtigste Änderung gegenüber dem Vorschlag bestand darin, dass die Seezunge im Golf von Biskaya und die Seezunge im westlichen Ärmelkanal in zwei Verordnungen erfasst wurden, da für sie ursprünglich ein gemeinsamer Plan vorgeschlagen worden war. Der Grund war, dass die Verhandlungen über den Plan für die Seezunge im Golf von Biskaya im Rat schneller vorankamen als für die Seezunge im westlichen Ärmelkanal. Befischungsvorschriften: Ursprünglich sah der Vorschlag die Bewirtschaftung bei einer fischereilichen Sterblichkeit F von 0,9 vor (das Die wichtigsten Änderungen wurden bei den Zielreferenzwerten und der jährlichen Reduzierung des Fischereiaufwands vorgenommen. Beide Änderungen dürften die 76

81 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen entspricht einem F 0.1 -Zielwert in Übereinstimmung mit den ICES- Empfehlungen von 2002), was einer Fmsy-Vorsorgestrategie entspricht. Stattdessen wurde in die Verordnung ein Zielwert für Biomasse aufgenommen, der im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen von 2003 auf einen Vorsorgewert für Biomasse von t festgesetzt wurde. In ihrem Vorschlag vertritt die Kommission jedoch den Standpunkt, dass die wissenschaftlichen Empfehlungen eine Zielwertstrategie für Biomasse nicht unterstützen. Obwohl der STECF einen Fmax von 0,21 empfohlen hatte, konnte keine Einigung zu einem geeigneten Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit erzielt werden. Die Verordnung sieht vor, dass ein Beschluss über die fischereiliche Sterblichkeit erst gefasst wird, wenn sich die Biomasse des Laicherbestands erholt hat. Eine weitere wichtige Änderung war die Methode der jährlichen Anpassung des Fischereiaufwands. Im Vorschlag war bis zu Erreichung des Zielwerts für die fischereiliche Sterblichkeit eine jährliche Reduzierung um 35 % vorgesehen. In der Verordnung wurde dieser Wert auf eine jährliche Reduzierung um 10 % gesenkt. Modelluntersuchungen des STECF deuteten darauf hin, dass der Bestand bei einer Reduzierung um jährlich 10 % innerhalb von 2-3 Jahren den Vorsorgereferenzwert für Biomasse erreicht haben dürfte. Im ursprünglichen Vorschlag war für das erste Jahr der Durchführung der Maßnahme eine starke Änderung der TAC (25 %) gegenüber dem Vorjahr vorgesehen, die dann zum Standardwert von 15 % gegenüber dem Vorjahr zurückkehren sollte. Auf Vorschlag des EP wurde dieser Wert in der Verordnung auf 15 % gesenkt. Den Empfehlungen des STECF zufolge waren 15 % angemessen. Maßnahme schwächen, befanden sich jedoch im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen. Analog dazu kann davon ausgegangen werden, dass auch die Änderungen in Bezug auf die Begrenzung des Fischereiaufwands die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigen dürften. Begrenzung des Fischereiaufwands: Die Grenzen für den Fischereiaufwand in Kapitel III (Artikel 7-15 des Vorschlags) sowie die entsprechenden Anhänge zur Berechnung des Aufwands, der kw-tage usw. wurden vollständig gestrichen. Ersetzt wurden diese Elemente durch eine besondere Fangerlaubnis und eine Beschränkung des Fischereiaufwands, wobei lediglich die Stilllegung von Fischereifahrzeugen zur Reduzierung beiträgt. 77

82 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: So wie bei anderen Plänen jener Zeit wurden die zulässige Abweichung von 5 % auf 8 % und die Grenzwerte für das Wiegen von Anlandungen und in Bezug auf zusätzliche Transportanforderungen von 50 kg auf 300 kg angehoben. Diese neuen Bestimmungen schwächen den Vorschlag. Der Artikel zur Überwachung wurde gestrichen. Sonstige Bereiche: Es wurden Artikel zu besonderen Umständen und zur Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen eingefügt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 7 Zusätze, 12 Streichungen. Seezunge westlichen Ärmelkanal 509/2007 im In Anbetracht des Zustandes der Bestände empfahl der ICES 2002 die baldmögliche Umsetzung eines Wiederauffüllungsplans. Um die Biomasse der Laicherbestände bis 2006 auf 50 % aufzufüllen, empfahl der ICES 2005 eine unverzügliche Reduzierung der Sterblichkeit um 50 %. Allgemein: Die wichtigste Änderung gegenüber dem Vorschlag bestand darin, dass die Seezunge im Golf von Biskaya und die Seezunge im westlichen Ärmelkanal in zwei Verordnungen erfasst wurden, da für sie ursprünglich ein gemeinsamer Plan vorgeschlagen worden war (siehe oben). Befischungsvorschriften: Ursprünglich war ein Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit von 0,11 vorgeschlagen worden, dem ein F Referenzwert zugrunde lag (ICES-Empfehlung 2002). In der Verordnung wurde dieser Referenzwert auf 0,27 angehoben, was der Sterblichkeit Fmax entspricht (ICES-Empfehlung 2005). Das ist ein weniger solider Näherungswert für Fmsy empfahl der ICES jedoch die Erarbeitung von Befischungsvorschriften, mit denen F mittelfristig auf einen Wert zwischen 0,1 und 0,3 gesenkt werden kann, und diesbezüglich befindet sich die Verordnung im Einklang mit den Empfehlungen. Im ursprünglichen Vorschlag war für das erste Jahr der Durchführung der Maßnahme eine starke Änderung der TAC (25 %) gegenüber dem Vorjahr vorgesehen, die dann aus denselben Gründen wie im Falle des Seezungenbestands im Golf von Biskaya zum Standardwert von 15 % gegenüber dem Vorjahr zurückkehren sollte. Eine der wichtigsten Änderungen bestand darin, dass die vorgeschlagene jährliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 20 % durch eine weit weniger restriktive Regelung des Fischereiaufwands ersetzt wurde. Die An diesem Plan wurden wesentliche Änderungen vorgenommen, die ihn ernsthaft abschwächen. So wurde erstens der Zielreferenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit angehoben (wenngleich innerhalb der wissenschaftlich empfohlenen Grenzen), und zweitens die Reduzierung des Fischereiaufwands beschränkt, sodass die wissenschaftlich empfohlene unverzügliche Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 50 % nicht realisiert werden 78

83 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen neue Fassung sah für einen Zeitraum von drei Jahren eine einheitliche TAC (auf der Grundlage einer Aufwandsreduzierung im Jahr 2007 um 20 % gegenüber dem Referenzzeitraum ) sowie für die drei Folgejahre ( ) die Anwendung einer TAC vor, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr 2010 um 15 % gegenüber dem Zeitraum ergibt. konnte. Begrenzung des Fischereiaufwands: Die in Artikel 6-14 des Vorschlags vorgesehenen Grenzen für den Fischereiaufwand wurden vollständig gestrichen, und das System von kw-tagen wurde durch eine Regelung zur Festsetzung der Tage auf See ersetzt, die, um der Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit zu entsprechen, wie beim Plan für den südlichen Seehecht ihren Niederschlag in der Festlegung der jährlichen Fangmöglichkeiten (TAC) finden sollte. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Die zulässige Abweichung wurde von 5 % auf 8 % erhöht. Ferner wurde ein Artikel über die vorherige Meldung aufgenommen. Im Hinblick auf den Transport von Seezunge wurde das Referenzgewicht, bei dem die Behörden die Anwesenheit von Kontrolleuren bei der Anlandung vorschreiben können, von 50 kg auf 300 kg angehoben. Sonstige Bereiche: Einfügung von Artikel 12 über besondere Umstände und von Artikel 13 über den EFF. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 5 Zusätze,, 12 Streichungen. Scholle und Seezunge in der Nordsee 676/2007 ICES stellte fest, dass für Schollenbestände die Gefahr der reduzierten Reproduktionsfähigkeit besteht, und empfahl, einen entsprechenden Wiederauffüllungsplan Befischungsvorschriften: Der Vorschlag enthält den Fmsy-Wert von 0,3 für Scholle und 0,2 für Seezunge, wobei diese nur die Hälfte der entsprechenden Fpa-Werte betragen, obwohl sie etwas über den Fmsy- Näherungswerten F 0.1 und Fmax liegen. Die vorgeschlagene Sterblichkeit wurde bei Diskussionen im Rat von den Mitgliedstaaten als zu anspruchsvoll bezeichnet. Das EP schlug vor, anstelle der Sterblichkeit die Biomasse der Laicherbestände zu benutzen, aber dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Die Verordnung sieht eine zweistufige Verringerung der fischereilichen Der Plan befindet sich im Einklang mit wissenschaftlichen Empfehlungen und wurde der Konsultationsphase noch wirksamer ausgestaltet. 79

84 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen zu beschließen. Da Scholle und Seezunge in gemischter Fischerei gefangen werden und ein Großteil der Scholle zurückgeworfen wird, sollte der Wiederauffüllungsplan beide Arten umfassen. Sterblichkeit vor, um eine schrittweise Umsetzung zu ermöglichen. In der ersten Phase soll gewährleistet werden, dass sich die Bestände durch Erreichung der Fpa-Zielwerte (0,6 bzw. 0,4) wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen erholen, und in der zweiten Phase sollten Zielwerte erreicht werden, die erstmals in einem mehrjährigen Plan auf dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags beruhten. Eine Biomasse der Laicherbestände von t bei Scholle und t bei Seezunge wurde beschlossen, die sich im Einklang mit dem wissenschaftlich empfohlenen Vorsorgereferenzwert für Biomasse befindet. Die Mitgliedstaaten hatten im Rat um diese Änderungen gebeten, die vom EP befürwortet wurden. Begrenzung des Fischereiaufwands: Der Vorschlag sah die übliche Berechnung der Tage auf See für Baumkurren vor. Sowohl die Mitgliedstaaten auf Ratsebene als auch das EP waren der Ansicht, dass es problematisch sei, sich auf eine einzige Flottenart zu konzentrieren. Stattdessen sieht die Verordnung vor, dass der Fischereiaufwand in Übereinstimmung mit den Berechnungen der TAC für beide Arten bestimmt wird, d. h. unter Berücksichtigung einer Fischerei, die sich auf etliche Arten erstreckt, und dass diese Regelung für alle Flotten gilt, bei denen Scholle und Seezunge einen erheblichen Teil des Fangs darstellen. Zusätzlich wurde erklärt, dass der Fischereiaufwand das für 2006 festgelegte Maß nicht überschreiten darf. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Während der Erarbeitung der Verordnung wurden die Bestimmungen für die vorherige Meldung so verändert, dass sie nunmehr für sämtliche Fischereifahrzeuge gelten und nicht nur die, die 300/500 kg Seezunge/Scholle an Bord mitführen, und die Meldefrist wurde von 4 auf 24 Stunden verlängert. Der Transport von Seezunge und Scholle unterliegt der Meldepflicht, wenn im Gegensatz zum vorgeschlagenen Gesamtgewicht von 100 kg über 300 kg Seezunge oder über 500 kg Scholle betroffen sind. Es wurde ein zusätzlicher Artikel aufgenommen, der das Umladen verbietet. Sonstige Bereiche: Diese Verordnung ist insofern bemerkenswert, als hier ein Plan erstmals explizit auf den höchstmöglichen Dauerertrag MSY als 80

85 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Zielwert verweist. Das EP bestand auf der Erarbeitung einer Strategie für Plattfisch-Fischerei und von Anreizen für den Einsatz von schonenden Fanggeräten. Das EP stellte ferner fest, dass dem Regionalbeirat für die Nordsee mehr Mitsprache bei der Erarbeitung von Wiederauffüllungsplänen eingeräumt werden sollte und dass die Kommission 2006 Diskussionen über den MSY aufnehmen werde. Diese Punkte fanden in der Einleitung der Verordnung Berücksichtigung. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 5 Zusätze, es wurden 3 Artikel zu den Zielen des Plans neu aufgenommen sowie je ein Artikel zum Umladeverbot und zum EFF. Gestrichen wurde ein Artikel, der spezifische Überwachungsprogramme betraf. Dorsch /2007 Der ICES erstellte 2005 ein Gutachten zu Wiederauffüllungsplänen (ICES, 2005), und der STECF im Jahr 2007 (STECF, 2007) Befischungsvorschriften: Im Jahr 2005 empfahl der ICES eine Begrenzung der fischereilichen Sterblichkeit auf 0,3-0,6 für den westlichen Bestand (Untergebiete 22-24) und 0,3 für den östlichen Bestand (Untergebiete 25-32), und warnte, dass der Plan nur dann mit dem Vorsorgeansatz in Einklang stehe, wenn er effektiv angewandt und durchgesetzt wird. Der STECF empfahl Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit von 0,3-0,4 für den östlichen Bestand. An dem Vorschlag, in dem Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit von 0,6 für den Dorsch in der westlichen Ostsee und 0,3 für den östlichen Dorsch festgelegt sind, wurden keine Änderungen vorgenommen. An den Vorschlägen für die jährlichen TAC-Begrenzungen (15 %, außer wenn die fischereiliche Sterblichkeit größer als 1 für den Dorsch in der westlichen Ostsee und größer als 0,6 für den Dorsch in der östlichen Ostsee beträgt), wurden keine Änderungen vorgenommen. In Anlehnung an die Regelung für Scholle und Seezunge in der Nordsee wurden diese Referenzwerte auf die Hälfte des Fpa festgelegt (wobei dies nur für den östlichen Bestand gilt) und sind Näherungswerte von Fmsy, was jedoch in der Verordnung nicht benannt wird. In den Empfehlungen des ICES für den östlichen Bestand von 2006 wurde ein Flim von 0,96 und ein Fpa von 0,6 angeraten, wobei der Bpa t betrug. Für den westlichen Bestand wurden Blim, Flim und Fpa Die Befischungsvorschriften standen im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten. Die Empfehlungen des ICES für den Referenzwert wurden in den Vorschlag übernommen und nicht verändert. Der Plan wurde durch die Aufnahme zusätzlicher Kontrollmaßnahmen gestärkt. 81

86 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen nicht festgelegt, und für den Bpa wurde ein Wert von t berechnet. Aufwandsbeschränkung: Um die fischereiliche Sterblichkeit auf dem Zielwert zu halten, wurde eine Reduzierung um 10 % des Fischereiaufwands gefordert, wenn die fischereiliche Sterblichkeit den Zielwert um wenigstens 10 % überschreitet, wobei bei einer Überschreitung von weniger als 10 % proportionale Kürzungen vorgesehen waren. Dies wurde unverändert aus dem Vorschlag übernommen. Jedoch wurden die Schonzeiten im Vergleich zum Vorschlag des Rates gekürzt und es wurde eine Ausnahme für kleinere Schiffe eingeführt, die ihnen das Fischen in Schonzeiten in begrenztem Maße erlaubt. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Die Verordnung wurde durch verschiedene Hinzufügungen gestärkt, darunter durch die Forderung nach einer speziellen Fangerlaubnis und die Beschränkung der Fischerei auf eines der Gebiete A, B oder C (West, Mitte oder Ost) während einer Fangreise, sowie die Aufhebung der Erlaubnis, dass ein Schiff mit 100 kg an Bord mit dem Fischen beginnen darf (einzige Ausnahme: Nur im Jahr 2008 dürfen Fischereifahrzeuge in den Gebieten A und B mit höchstens 150 kg an Bord mit der Fischereitätigkeit beginnen). Die Höhe der Fangmenge, nach der ein Schiff nach dem Verlassen eines Gebiets direkt einen Hafen anlaufen muss, wurde von 100 kg auf null gesenkt. Durch andere Änderungen wurde die Maßnahme hingegen geschwächt, insbesondere durch die Senkung der Zeit für die vorherige Meldung der Ankunft am Hafen von zwei auf eine Stunde. Im Gegensatz zu vielen früheren Maßnahmen wurde jedoch der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Kabeljaufänge bei dem vorgeschlagenen Satz von 8 % belassen, obwohl das EP eine Anhebung vorgeschlagen hatte. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Ein Artikel zu einem Verfahren für die Neuzuteilung von Fangtagen wurde gestrichen. Hinzugefügt wurde ein EFF-Artikel zu den ICES-Untergebieten 27 und 28. ICES-Untergebiet 27 oder ICES-Untergebiet 28 könnte von den Bestimmungen über die 82

87 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Steuerung des Fischereiaufwands ausgenommen werden. Beifänge in Gebiet B müssen gemeldet werden. Europäischer Aal 1100/2007 Der ICES riet mehrmals zu der Erstellung eines Wiederauffüllungsplans, und kommentierte frühere Vorschläge (z. B. KOM(2003)0573, Fragen zur Aufstockung 2005). Auch der STECF erstellte ein Gutachten (STECF-SGMOS, 2007), in dem eine 15-tägige Schonzeit und eine Senkung der fischereilichen Sterblichkeit um 50 % angeraten wurden. Anmerkung: Dieser Plan wurde in einer detaillierten Fallstudie untersucht: siehe 2.7 und Anhang 3. Befischungsvorschriften: Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten bei der Aalbewirtschaftung und -biologie sowie der Einzigartigkeit des Aalbestands (ein einziger Bestand, der nur einmal im Leben laicht), wurde ein strengerer vorsorglicher Bezugswert für Aal angeraten. Der ICES empfahl eine Zielgröße für die Abwanderungsrate (Entkommensrate) für die Blankaalbiomasse von 50 %. Der Vorschlag enthielt eine Zielgröße für die Abwanderungsrate von 40 %, die in der endgültigen Verordnung beibehalten wurde. Sie wurde jedoch abgeändert, sodass die Zielgröße als Durchschnitt auf Mitgliedstaatsebene betrachtet werden konnte, und nicht auf Ebene der Einzugsgebiete. Die Referenzwerte stehen mithin nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten. Der ICES erhielt 2005 eine spezielle Anfrage, ob ausreichend Glasaale für die Aufstockung gefangen werden können, um eine Zielgröße für die Abwanderungsrate von 40 % zu ermöglichen. Aus dem Gutachten ging hervor, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass diese Zielgröße mittelfristig durch Aufstockung erreicht werden kann. Ferner verwies der ICES auf Risiken, die mit dieser Maßnahme einhergehen können. Dieses Gutachten wurde in die Verordnung nicht aufgenommen. Aufwandsbeschränkung: In der Verordnung wurden alle Hinweise auf Schonzeiten über die Hälfte jeden Monats gestrichen (Reduzierung Fischereiaufwands um 50 %, entsprechend dem Gutachten). Stattdessen wurde genaue Vorschriften für die Mitgliedstaaten aufgenommen, Aalbewirtschaftungspläne für jedes ausgewiesene Aaleinzugsgebiet zu entwickeln und umzusetzen, mit dem erklärten Ziel, eine Abwanderung von 40 % zu erreichen. Hinzugefügt wurden zudem Ausnahmebedingungen für die Mitgliedstaaten und genaue Bestimmungen zur Übermittlung der Pläne, der Genehmigung und Umsetzung der Pläne sowie zu grenzübergreifenden Plänen. Zudem enthält die Verordnung eine Liste möglicher Maßnahmen, die Einige Punkte des Plans stehen nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten, wie der Zielreferenzwert von 40% Abwanderung, während im Gutachten 50 % empfohlen wurden, sowie die Missachtung des Hinweises, dass eine Aufstockung in dem vorgeschlagenen Zeitrahmen nicht zu einer Bestandserholung führen würde. Andererseits enthält die endgültige Verordnung zahlreiche andere Änderungen, vor allem hinsichtlich Kontrolle und Berichterstattung, die die Verordnung vermutlich stärken werden, und der wissenschaftliche Rat, den Fischereiaufwand um 50 % zu reduzieren, wenn kein 83

88 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen in die Aalbewirtschaftungspläne aufgenommen werden könnten. Ferner gibt es spezielle Vorschriften zum Aufstockung, einschließlich Zielwerten. Mitgliedstaaten, die keinen Bewirtschaftungsplan genehmigt bekommen haben, müssen den Fischereiaufwand über einen Zeitraum von fünf Jahren um 50 % reduzieren. Bewirtschaftungsplan genehmigt wird, wurde beibehalten. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Es wurden Bestimmungen eingeführt, wonach ab 2012 alle drei Jahre ein Bericht vorgelegt werden muss (wohingegen im Vorschlag nur ein Bericht vorgesehen war). Zudem schreibt die Verordnung auch Einzelheiten vor, die in den Berichten enthalten sein müssen, wodurch die Verordnung gestärkt wird. Es wurden zusätzliche Anforderungen an die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von Aal eingeführt, und es werden Informationen über Fischereitätigkeiten verlangt. Außerdem wurden Vorschriften zur Verwendung von EFF-Mitteln bei der Aufstockung zu Erhaltungszwecken hinzugefügt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 4 Artikel (2, 3, 4, 5) zu Schonzeiten und zur Einrichtung von Schongebieten wurden gestrichen. 5 Artikel (3, 7, 8, 11, 12) wurden hinzugefügt. Roter Thun 1559/2007 Aus dem Gutachten der ICCAT ging hervor, dass die Fänge im Jahr 2006 die Grenze, die dem Bestand eine Stabilisierung auf dem MSY-Stand ermöglichen würde, um das Dreifache überstiegen. F MAX wurde auf 0,35 berechnet. Anmerkung: Dieser Plan wurde in einer detaillierten Fallstudie untersucht: siehe 2.6 und Anhang 2. Er basiert auf dem Text einer Empfehlung über die Aufstellung eines 15-Jahres-Plans für die Wiederauffüllung der Bestände, den die ICCAT im Jahr 2006 angenommen hat. Befischungsvorschriften: Wie beim Schwarzen Heilbutt werden bei diesem Wiederauffüllungsplan die von der ICCAT genehmigten Fangquoten für die EU umgesetzt. Die Verordnung mag daher zwar von dem ursprünglichen wissenschaftlichen Gutachten abweichen, auf dem die Empfehlung der ICCAT basierte, doch weicht sie hinsichtlich der Befischungsvorschriften nicht von der ICCAT-Vereinbarung ab. Aufwandsbeschränkung: Die wichtigste Änderung gegenüber der endgültigen Verordnung besteht darin, dass die Mitgliedstaaten jetzt Der Plan wurde durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten ihrer Flotten zu reduzieren, weiter verbessert. Durch die Pflicht, im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen Meldung zu erstatten, sollten Versäumnisse der 84

89 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen jährliche Fangpläne vorlegen müssen, wodurch die bisherige Verpflichtung, Quoten festzulegen, dahingehend ausgeweitet wurde, dass der Fischereiaufwand der Mitgliedstaaten den bestehenden Fangmöglichkeiten entsprechen muss. Als weitere Änderungen wurde der Rat verpflichtet, eine Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern festzulegen, die im Atlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen sowie eine Höchstzahl der pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fangen dürfen. Ferner wurde bestimmt, wie viel Prozent der Gemeinschaftsquote für Roten Thun zwischen der festgelegten Mindestgröße und der Standardmindestgröße diesen Fischereifahrzeugen und den traditionellen Fischereifahrzeugen zugeteilt wird. Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Da die größten Probleme bezüglich des Thunfischs im Mittelmeer mit der Überschreitung der Fangquoten zu tun haben, geht es in dieser Verordnung vor allem um Kontrollmaßnahmen. Die Kontrollmöglichkeiten werden durch die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten jährliche Fangpläne erstellen und über die Umsetzung dieser Pläne Bericht erstatten müssen, noch verstärkt. Während in dem Vorschlag die Mindestgröße von gefangenem Thun allein durch das Mindestgewicht festgelegt wurde, wird in der Verordnung auch die Mindestlänge festgelegt und es wurden genauere Vorschriften zu privaten Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer anderen Partei aufgenommen. Mitgliedstaaten, die Kapazitäten entsprechend den Fangmöglichkeiten einzusetzen, deutlich werden. Ferner wird die Verordnung durch zusätzliche Änderungen, mit denen die Zahl der Köderschiffe, Schleppangler und pelagischen Trawler, die Roten Thun fangen dürfen, und mit denen die Größe der Fische begrenzt wird, weiter gestärkt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Es wurden keine Artikel gestrichen, aber 2 Artikel hinzugefügt: (Artikel 4 in Kapitel III zu Fangmöglichkeiten sowie Artikel 29 zur Finanzierung ) Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands 1300/2008 Das Gutachten des ICES enthielt die üblichen Vorschläge, bewertete 2005 den vorgeschlagenen Plan und befand, dass dieser Entscheidungsregeln: 2006 wurden ein Blim von t und ein Bpa von t vorgeschlagen. Flim und Fpa wurden nicht festgelegt, doch legen Auswertungen der Bewirtschaftung nahe, dass der Fmsy 0,25 beträgt. Der Vorschlag, in dem t bzw t als Ausgangspunkte für die Festlegung verschiedener Referenzwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und eine fischereiliche Sterblichkeitsrate von 0,25 als Zielreferenzwert Die Entscheidungsregeln stehen im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und wurden durch die während der Konsultation an dem 85

90 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen dem Vorsorgeansatz entspricht dienten, steht im Einklang mit den wissenschaftlichen Empfehlungen. Die Verordnung wurde durch zwei Änderungen verbessert. Mit der ersten wurde die Idee eingeführt, in der Regel eine TAC-Anpassung von einem Jahr zum anderen von 15 % zu erlauben, die auf 20 % steigt, wenn die Biomasse zwischen t und t beträgt, und auf 25 % die Biomasse zwischen t bis t beträgt. Mit der zweiten Änderung werden noch geringere TAC vorgeschrieben, wenn aus Bestandsbewertungen hervorgeht, dass ein Bestand keine Anzeichen von Erholung zeigt. Vorschlag vorgenommenen Änderungen gestärkt. Aufwandsbeschränkung: Dieser Plan enthält keine Bestimmungen zur Begrenzung des Fischereiaufwands. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Streichung eines Artikels zur relativen Stabilität. Kabeljau /2008 ICES und STECF gingen mehrmals auf den Erfolg des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau von 2004 ein. Der STECF empfahl, dass sich die langfristigen Ziele im Bereich von 50 % der für die Jahre davor veranschlagten Befischung bewegen. Anmerkungen: Nach dem Vorschlag sollte die Verordnung zur Bestandserholung für Kabeljau von 2004 geändert werden, doch wurde diese letztlich durch die neue Verordnung vollständig ersetzt. Hinsichtlich des Umfangs ist festzustellen, dass der Vorschlag auch den Bestand in der Keltischen See mit einschloss, der von der Kabeljau-Verordnung von 2004 ausgenommen war. Das EP hatte daran nichts auszusetzen, doch hielten mehrere Mitgliedstaaten dies für unangemessen, sodass er in die endgültige Verordnung nicht aufgenommen wurde. Die Ziele des Plans und die Verfahren zur Festsetzung von TAC wurden (in der angenommenen Verordnung) in zwei Gruppen aufgeteilt, anstatt für alle Bestände das gleiche Verfahren anzuwenden: a) das Kattegat, die Gewässer westlich von Schottland und die Irische See und b) die Nordsee, das Skagerrak und der östliche Ärmelkanal. Entscheidungsregeln: Die im Vorschlag vorgesehenen Mindest- und Vorsorgewerte für Bestände waren die gleichen wie im Wiederauffüllungsplan von 2004 und wurden auch in die endgültige Verordnung unverändert übernommen. Die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit wurden sowohl im Vorschlag als auch in der Verordnung Mit der Befürwortung aller Gutachter wurden an diesem Vorschlag zahlreiche Veränderungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen führten zu strengeren Festlegungen in der Verordnung hinsichtlich der Reduzierung des Fischereiaufwands sowie bezüglich der Anreize für Fischereifahrzeuge, Maßnahmen zur Reduzierung der Kabeljausterblichkeit zu 86

91 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen herabgesetzt, allerdings nicht genug, um dem Fmsy zu entsprechen. In dem Vorschlag wurde für die Senkung der fischereilichen Sterblichkeit für alle Bestände die gleiche Methode angewandt eine Reduzierung von 10 %, wenn der Bestand über dem Zielwert (Bpa) liegt oder eine Reduzierung um 15 %, wenn er darunter liegt, bis zum Erreichen des Zielwertes für die fischereiliche Sterblichkeit (0,4), sowie 25 %, wenn der Bestand unter dem Mindestwert für die Biomasse (Blim) liegt. In der Verordnung galt dieses System nur für den Kabeljau im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See. Für den Nordseebestand wurde die Verordnung geändert und verschärft und enthält jetzt die Forderung, die fischereiliche Sterblichkeit rasch zu reduzieren und dann auf einem Wert von 0,4 zu halten, wenn der Bestand bei oder über dem Zielwert liegt, und den Wert linear auf 0,2 zu senken, wenn der Bestand den Mindestwert für die Biomasse des Laicherbestands erreicht hat oder darunter liegt. Die TAC- Anpassung von einem Jahr zum anderen sollte ursprünglich bei 15 % liegen, wurde in der endgültigen Verordnung jedoch auf 20 % angehoben. Das EP machte zu diesem Aspekt zwar einige Anmerkungen, die zu einer Stärkung der Maßnahme geführt hätten, doch entstanden die wesentlichen Änderungen in Ratsverhandlungen. Ferner wurde die Vorschrift hinzugefügt, dass die Kommission die Anwendung dieses Artikels bewerten wird, wenn die fischereiliche Sterblichkeitsrate in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei 0,4 gehalten wurde. ergreifen. Aufwandsbeschränkung: Mit diesem Plan wurde das Konzept einer Obergrenze für Kilowatt-Tagen für die Flotten wieder eingeführt. An den Artikeln 11 (Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands) und 12 (Fischereiaufwandszuteilungen) wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Dazu gehört, dass der Rat (auf Rat und Vorschlag der Kommission) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen kann, sofern Daten über Kabeljaufänge vorliegen und der Prozentsatz nicht über 1,5 % der Gesamtfänge liegt. Das EP hatte angemerkt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien zur Zuweisung der kw-tage flexibel sein müssen. Alle Parteien hatten darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, den Fischern Anreize zu 87

92 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen, so dass letztlich ein neuer Artikel (Artikel 13) hinzugefügt wurde, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Fischereiaufwand für Schiffe, die Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen einführen, zu erhöhen. Zudem wurden Änderungen an dem Artikel zum Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten vorgenommen. Steuerung, Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Der Grenzwert, ab dem Kabeljau vor dem Verkauf gewogen werden muss, wurde auf 300 kg angehoben, wohingegen im Vorschlag kein Grenzwert vorgesehen war. Artikel 20 wurde um eine Abweichung bezüglich des Wiegens von Kabeljau ergänzt, nach der der Fisch bei einer Fischauktion gewogen werden kann, sofern bei der Anlandung eine Kontrolle durchgeführt wurde und der Behälter versiegelt ist. Die Bestimmung zu gemeinsamen Überwachungstätigkeiten wurde gestrichen. Der Verordnung wurden sechs Artikel hinzugefügt, in denen es um die Anmeldung, die bezeichneten Häfen, die zulässige Abweichung im Logbuch, die getrennte Aufbewahrung, den Transport von Kabeljau sowie ein spezifisches Kontrollprogramm geht. Außerdem wurde Artikel 10 dahingehend geändert, dass anstelle einer Bewertung der Bewirtschaftung von einer Anpassung der Maßnahmen die Rede ist. Statt den Plan alle drei Jahre zu bewerten, ist eine Anpassung der Maßnahmen vorgesehen, wenn die Mindest- und Vorsorgewerte (SBB) oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nicht mehr geeignet sind, einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten. Hinzugefügt wurde zudem ein Artikel zur Bereitstellung von EFF-Mitteln sowie ein Artikel, der eine Überprüfung nach spätestens drei Jahren nach Annahme dieser Verordnung vorschreibt. Der höchstmögliche Dauerertrag wurde als Ziel in die Präambel aufgenommen. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 12 Artikel wurden hinzugefügt und 2 gestrichen. Europäischer Der ICES riet mehrmals Anmerkung: Dieser Plan wurde in einer detaillierten Fallstudie untersucht: Einige Punkte des Plans 88

93 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen Aal 1100/2007 zu der Erstellung eines Wiederauffüllungsplans, und kommentierte frühere Vorschläge (z. B. KOM (2003)0573, Fragen zur Aufstockung 2005). Auch der STECF erstellte ein Gutachten (STECF-SGMOS, 2007), in dem eine 15-tägige Schonzeit und eine Senkung der fischereilichen Sterblichkeit um 50 % angeraten wurden. siehe 2.7 und Anhang 3. Befischungsvorschriften: Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten bei der Aalbewirtschaftung und -biologie sowie der Einzigartigkeit des Aalbestands (ein einziger Bestand, der nur einmal im Leben laicht), wurde ein strengerer vorsorglicher Bezugswert für Aal angeraten. Der ICES empfahl eine Zielgröße für die Abwanderungsrate (Entkommensrate) für die Blankaalbiomasse von 50 %. Der Vorschlag enthielt eine Zielgröße für die Abwanderungsrate von 40 %, die in der endgültigen Verordnung beibehalten wurde. Sie wurde jedoch abgeändert, sodass die Zielgröße als Durchschnitt auf Mitgliedstaatsebene betrachtet werden konnte, und nicht auf Ebene der Einzugsgebiete. Die Referenzwerte stehen mithin nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten. Der ICES erhielt 2005 eine spezielle Anfrage, ob ausreichend Glasaale für die Aufstockung gefangen werden können, um eine Zielgröße für die Abwanderungsrate von 40 % zu ermöglichen. Aus dem Gutachten ging hervor, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass diese Zielgröße mittelfristig durch Aufstockung erreicht werden kann. Ferner verwies der ICES auf Risiken, die mit dieser Maßnahme einhergehen können. Dieses Gutachten wurde in die Verordnung nicht aufgenommen. Aufwandsbeschränkung: In der Verordnung wurden alle Hinweise auf Schonzeiten über die Hälfte jeden Monats gestrichen (Reduzierung Fischereiaufwands um 50 %, entsprechend dem Gutachten). Stattdessen wurde genaue Vorschriften für die Mitgliedstaaten aufgenommen, Aalbewirtschaftungspläne für jedes ausgewiesene Aaleinzugsgebiet zu entwickeln und umzusetzen, mit dem erklärten Ziel, eine Abwanderung von 40 % zu erreichen. Hinzugefügt wurden zudem Ausnahmebedingungen für die Mitgliedstaaten und genaue Bestimmungen zur Übermittlung der Pläne, der Genehmigung und Umsetzung der Pläne sowie zu grenzübergreifenden Plänen. Zudem enthält die Verordnung eine Liste möglicher Maßnahmen, die in die Aalbewirtschaftungspläne aufgenommen werden könnten. Ferner gibt es spezielle Vorschriften zum Aufstockung, einschließlich Zielwerten. Mitgliedstaaten, die keinen Bewirtschaftungsplan genehmigt bekommen haben, müssen den Fischereiaufwand über einen Zeitraum von fünf Jahren stehen nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten, wie der Zielreferenzwert von 40 % Abwanderung, während im Gutachten 50 % empfohlen wurden, sowie die Missachtung des Hinweises, dass eine Aufstockung in dem vorgeschlagenen Zeitrahmen nicht zu einer Bestandserholung führen würde. Andererseits enthält die endgültige Verordnung zahlreiche andere Änderungen, vor allem hinsichtlich Kontrolle und Berichterstattung, die die Verordnung vermutlich stärken werden, und die wissenschaftliche Empfehlung, den Fischereiaufwand um 50 % zu reduzieren, wenn kein Bewirtschaftungsplan genehmigt wird, wurde beibehalten. 89

94 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen um 50 % reduzieren. Steuerung, Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Es wurden Bestimmungen eingeführt, wonach ab 2012 alle drei Jahre ein Bericht vorgelegt werden muss (wohingegen im Vorschlag nur ein Bericht vorgesehen war). Zudem schreibt die Verordnung auch Einzelheiten vor, die in den Berichten enthalten sein müssen, wodurch die Verordnung gestärkt wird. Es wurden zusätzliche Anforderungen an die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von Aal eingeführt und es werden Informationen über Fischereitätigkeiten verlangt. Außerdem wurden Vorschriften zur Verwendung von EFF-Mitteln bei der Aufstockung zu Erhaltungszwecken hinzugefügt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 4 Artikel (2, 3, 4, 5) zu Schonzeiten und Gebietsschließungen wurden gestrichen. 5 Artikel (3, 7, 8, 11, 12) wurden hinzugefügt. Roter Thun 1559/2007 Aus dem Gutachten der ICCAT ging hervor, dass die Fänge im Jahr 2006 die Grenze, die dem Bestand eine Stabilisierung auf dem MSY-Stand ermöglichen würde, dreimal überstiegen. F MAX wurde auf 0,35 berechnet. Anmerkung: Dieser Plan wurde in einer detaillierten Fallstudie untersucht: siehe 2.6 und Anhang 2. Er basiert auf dem Text einer Empfehlung über die Aufstellung eines 15-Jahres-Plans für die Wiederauffüllung der Bestände, den die ICCAT im Jahr 2006 angenommen hat. Befischungsvorschriften: Wie beim Schwarzen Heilbutt werden bei diesem Wiederauffüllungsplan die von der ICCAT genehmigten Fangquoten für die EU umgesetzt. Die Verordnung mag daher zwar von dem ursprünglichen wissenschaftlichen Gutachten abweichen, auf dem die Empfehlung der ICCAT basierte, doch weicht sie hinsichtlich der Befischungsvorschriften nicht von der ICCAT-Vereinbarung ab. Aufwandsbeschränkung: Die wichtigste Änderung gegenüber der endgültigen Verordnung besteht darin, dass die Mitgliedstaaten jetzt jährliche Fangpläne vorlegen müssen, wodurch die bisherige Verpflichtung, Quoten festzulegen, dahingehend ausgeweitet wurde, dass der Fischereiaufwand der Mitgliedstaaten den bestehenden Fangmöglichkeiten Der Plan wurde durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten ihrer Flotten zu reduzieren, verstärkt. Durch die Pflicht, im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen Meldung zu erstatten, sollten Versäumnisse der Mitgliedstaaten, die Kapazität entsprechend den Fangmöglichkeiten 90

95 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechen muss. Als weitere Änderungen wurde der Rat verpflichtet, eine Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern festzulegen, die im Atlantik gezielt Roten Thun fischen dürfen sowie eine Höchstzahl der pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fangen dürfen. Ferner wurde bestimmt, wie viel Prozent der Gemeinschaftsquote für Roten Thun zwischen der festgelegten Mindestgröße und der Standardmindestgröße diesen Fischereifahrzeugen und den traditionellen Fischereifahrzeugen zugeteilt wird. Steuerung, Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Da die größten Probleme bezüglich des Thunfischs im Mittelmeer mit der Überschreitung der Fangquoten zu tun haben, geht es in dieser Verordnung vor allem um Kontrollmaßnahmen. Die Kontrollmöglichkeiten werden durch die Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten jährliche Fangpläne erstellen und über die Umsetzung dieser Pläne Bericht erstatten müssen, noch verstärkt. Während in dem Vorschlag die Mindestgröße von gefangenem Thun allein durch das Mindestgewicht festgelegt wurde, wird in der Verordnung auch die Mindestlänge festgelegt und es wurden genauere Vorschriften zu privaten Handelsabmachungen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und einer anderen Partei aufgenommen. zu verwalten, deutlich werden. Ferner wird die Verordnung durch zusätzliche Änderungen, mit denen die Zahl der Köderschiffe, Schleppangler und pelagischen Trawler, die Roten Thun fangen dürfen, und mit denen die Größe der Fische begrenzt wird, weiter gestärkt. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Es wurden keine Artikel gestrichen, aber 2 Artikel hinzugefügt: (Artikel 4 in Kapitel III zu Fangmöglichkeiten sowie Artikel 29 zur Finanzierung ) Hering im Gebiet westlich Schottlands 1300/2008 Das Gutachten des ICES enthielt die üblichen Vorschläge, bewertete 2005 den vorgeschlagenen Plan und befand, dass dieser dem Vorsorgeansatz entspreche Entscheidungsregeln: 2006 wurde ein Blim von t und ein Bpa von t vorgeschlagen. Flim und Fpa wurden nicht festgelegt, doch legen Auswertungen der Bewirtschaftung nahe, dass der Fmsy 0,25 beträgt. Der Vorschlag, in dem t und t als Ausgangspunkte für die Festlegung verschiedener Referenzwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und eine fischereiliche Sterblichkeitsrate von 0,25 als Zielreferenzwert dienten, steht im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten. Die Verordnung wurde durch zwei Änderungen gestärkt. Mit der ersten wurde die Idee eingeführt, in der Regel eine TAC-Anpassung von einem Jahr zum Die Entscheidungsregeln stehen im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und wurden durch die während der Konsultation an dem Vorschlag vorgenommenen 91

96 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen anderen von 15 % zu erlauben, die auf 20 % steigt, wenn die Biomasse zwischen t und t beträgt, und auf 25 % die Biomasse zwischen t bis t beträgt. Mit der zweiten Änderung werden noch geringere TAC vorgeschrieben, wenn aus Bestandsbewertungen hervorgeht, dass ein Bestand keine Anzeichen von Erholung zeigt. Änderungen gestärkt. Aufwandsbeschränkung: Dieser Plan enthält keine Bestimmungen zur Begrenzung des Fischereiaufwands. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: Streichung eines Artikels zur relativen Stabilität. Kabeljau /2008 ICES und STECF gingen mehrmals auf den Erfolg des Wiederauffüllungsplans für Kabeljau von 204 ein. Der STECF empfahl, die langfristigen Zielerträge bei um die 50 % der derzeitigen Erträge zu halten. Anmerkungen: Nach dem Vorschlag sollte die Verordnung zur Bestandserholung für Kabeljau von 2004 geändert werden, doch wurde diese letztlich durch die neue Verordnung vollständig ersetzt. Hinsichtlich des Umfangs ist festzustellen, dass der Vorschlag auch den Bestand in der Keltischen See mit einschloss, der von der Kabeljau-Verordnung von 2004 ausgenommen war. Das EP hatte daran nichts auszusetzen, doch hielten mehrere Mitgliedstaaten dies für unangemessen, sodass er in die endgültige Verordnung nicht aufgenommen wurde. Die Ziele des Plans und die Verfahren zur Festsetzung von TAC wurden (in der angenommenen Verordnung) in zwei Gruppen aufgeteilt, anstatt für alle Bestände das gleiche Verfahren anzuwenden: a) das Kattegat, die Gewässer westlich von Schottland und die Irische See und b) die Nordsee, das Skagerrak und der östliche Ärmelkanal. Entscheidungsregeln: Die im Vorschlag vorgesehenen Mindest- und Vorsorgewerte für Bestände waren die gleichen wie im Wiederauffüllungsplan von 2004 und wurden auch in die endgültige Verordnung unverändert übernommen. Die Zielwerte für die fischereiliche Sterblichkeit wurden sowohl im Vorschlag als auch in der Verordnung herabgesetzt, allerdings nicht genug, um dem Fmsy zu entsprechen. In dem Vorschlag wurde für die Senkung der fischereilichen Sterblichkeit für alle Bestände die gleiche Methode angewandt eine Reduzierung von 10 %, Mit der Befürwortung aller Gutachter wurden an diesem Vorschlag zahlreiche Veränderungen vorgenommen. Die wesentlichen Änderungen führten zu einer Stärkung der Verordnung hinsichtlich der Reduzierung des Fischereiaufwands sowie bezüglich der Anreize für Fischereifahrzeuge, Maßnahmen zur Reduzierung der Kabeljausterblichkeit zu ergreifen. 92

97 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen wenn der Bestand über dem Zielwert (Bpa) liegt oder eine Reduzierung um 15 %, wenn er darunter liegt, bis zum Erreichen des Zielwertes für die fischereiliche Sterblichkeit (0,4); sowie 25 %, wenn der Bestand unter dem Mindestwert für die Biomasse (Blim) liegt. In der Verordnung galt dieses System nur für den Kabeljau im Kattegat, in den Gewässern westlich von Schottland und in der Irischen See. Für den Nordseebestand wurde die Verordnung geändert und gestärkt und enthält jetzt die Forderung, die fischereiliche Sterblichkeit rasch zu reduzieren und dann auf einem Wert von 0,4 zu halten, wenn der Bestand bei oder über dem Zielwert liegt, und den Wert linear auf 0,2 zu senken, wenn der Bestand den Mindestwert für die Biomasse des Laicherbestands erreicht hat oder darunter liegt. Die TAC- Anpassung von einem Jahr zum anderen sollte ursprünglich bei 15 % liegen, wurde in der endgültigen Verordnung jedoch auf 20 % angehoben. Das EP machte zu diesem Aspekt zwar einige Anmerkungen, die zu einer Stärkung der Maßnahme geführt hätten, doch entstanden die wesentlichen Änderungen in Ratsverhandlungen. Ferner wurde die Vorschrift hinzugefügt, dass die Kommission die Anwendung dieses Artikels bewerten wird, wenn die fischereiliche Sterblichkeitsrate in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei 0,4 gehalten wurde. Aufwandsbeschränkung: Mit diesem Plan wurde das Konzept einer Obergrenze für Kilowatt-Tagen für die Flotten wieder eingeführt. An den Artikeln 11 (Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands) und 12 (Fischereiaufwandszuteilungen) wurden wesentliche Änderungen vorgenommen. Dazu gehört, dass der Rat (auf Rat und Vorschlag der Kommission) bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Aufwandsregelung ausnehmen kann, sofern Daten über Kabeljaufänge vorliegen und der Prozentsatz nicht über 1,5 % der Gesamtfänge liegt. Das EP hatte angemerkt, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Kriterien zur Zuweisung der kw-tage flexibel sein müssen. Alle Parteien hatten darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, den Fischern Anreize zu bieten, an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen teilzunehmen, so dass letztlich ein neuer Artikel (Artikel 13) hinzugefügt wurde, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Fischereiaufwand für Schiffe, 93

98 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik PLAN Wissenschaftliche Empfehlung Änderungen zwischen Vorschlag und Verordnung sowie Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Empfehlungen Auswirkungen der Änderungen / wissenschaftlichen Empfehlungen die Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen einführen, zu erhöhen. Zudem wurden Änderungen an dem Artikel zum Tausch von höchstzulässigem Fischereiaufwand zwischen Mitgliedstaaten vorgenommen. Steuerung, Inspektionen, Monitoring und Kontrolle: Der Grenzwert, ab dem Kabeljau vor dem Verkauf gewogen werden muss, wurde auf 300 kg angehoben, wohingegen im Vorschlag kein Grenzwert vorgesehen war. Artikel 20 wurde um eine Abweichung bezüglich des Wiegens von Kabeljau ergänzt, nach der der Fisch bei einer Fischauktion gewogen werden kann, sofern bei der Anlandung eine Kontrolle durchgeführt wurde und der Behälter versiegelt ist. Die Bestimmung zu gemeinsamen Überwachungstätigkeiten wurde gestrichen. Der Verordnung wurden sechs Artikel hinzugefügt, in denen es um die Anmeldung, die bezeichneten Häfen, die zulässige Abweichung im Logbuch, die getrennte Aufbewahrung, den Transport von Kabeljau sowie ein spezifisches Kontrollprogramm geht. Außerdem wurde Artikel 10 dahingehend geändert, dass anstelle einer Bewertung der Bewirtschaftung von einer Anpassung der Maßnahmen die Rede ist. Statt den Plan alle drei Jahre zu bewerten, ist eine Anpassung der Maßnahmen vorgesehen, wenn die Mindest- und Vorsorgewerte (SBB) oder die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit nicht mehr geeignet sind, einen höchstmöglichen Dauerertrag zu gewährleisten. Hinzugefügt wurde zudem ein Artikel zur Bereitstellung von EFF-Mitteln sowie ein Artikel, der eine Überprüfung nach spätestens drei Jahren nach Annahme dieser Verordnung vorschreibt. Der höchstmögliche Dauerertrag wurde als Ziel in die Präambel aufgenommen. Gestrichene und hinzugefügte Artikel: 12 Artikel wurden hinzugefügt und 2 gestrichen. 94

99 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit Fallstudie: Kabeljau (Nordsee, Kattegat, Gewässer westlich von Schottland, Irische See) WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Sowohl 2004 als auch 2008 wurden die wichtigsten Abänderungen der Verordnungen im Rahmen des Konsultationsverfahrens vom Rat und den Mitgliedstaaten veranlasst und nicht vom EP wurden jedoch die wichtigen Veränderungen von 2004 in der Regel wieder rückgängig gemacht und einige Positionen des EP von 2004 wieder in die Maßnahme übernommen. Möglicherweise haben einige Bestandteile des Vorschlags von 2004 und einige Abänderungen des EP, die nicht in die Verordnung von 2004 aufgenommen wurden, den Bestandserholungsplan 2008 gestärkt Prozess der Annahme des Bestandserholungsplans von 2004 Der Vorschlag für einen Kabeljau-Bestandserholungsplan wurde von der Kommission 2003 vorgelegt, nachdem sie bereits im Dezember 2001 und 2002 Vorschläge zur Erhaltung der Kabeljau- und Seehechtbestände vorgelegt hatte. Der Ablauf des Konsultationsverfahrens ist in Tabelle 10 zusammengefasst. Tabelle 10 Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Kabeljau- Bestandserholungsplan 2004 Tätigkeit Ergebnis 2003: ICES-Empfehlung Der ICES empfiehlt eine Nullrunde für die Fischerei auf Kabeljau in der Nordsee, der Irischen See und den Gewässern westlich von Schottland. 2003: Vorschlag für einen Kabeljau- Bestandserholungsplan Zielbestandsgrößen gemäß der ICES-Empfehlung, aber der Fang bleibt erlaubt. 2003: Prüfung des Plans durch den federführenden Ausschuss des EP Der genehmigte Vorschlag enthält eine Reihe von Änderungen, in denen die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität und lokalen Beteiligung betont wird: - proportionale Anwendung der Beschränkungen des Fischereiaufwands auf die Flotten der Mitgliedstaaten; - die Mitgliedstaaten dürfen weitere nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der marinen Fischbestände ergreifen; - Vergabe zusätzlicher kw-tage an die Mitgliedstaaten, bei denen davon auszugehen ist, dass durch die Annahme technischer Maßnahmen eine Überschreitung der fischereilichen Sterblichkeit gemäß Artikel 6 verhindert wird; - alle Kabeljau fangenden Fischereifahrzeuge werden VMS- 95

100 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tätigkeit Ergebnis überwacht; - Aufnahme einer Reihe von Maßnahmen, die auf eine Überprüfung des Plans binnen zwei Jahren abzielen, einschließlich der geografischen Gebiete, auf die sich der Plan bezieht, und der sozioökonomischen Auswirkungen des Plans. - Weitere Einzelheiten siehe Anhang 1. Der Ausschuss will den Mitgliedstaaten oder den Regionalbeiräten (RBR) die Möglichkeit geben, Änderungen am geografischen Anwendungsbereich des Plans und an den genauen Regelungen zur Verringerung des fischereilichen Drucks vorzunehmen. Revision der langfristigen Ziele des Plans, um den Auswirkungen der globalen Erwärmung auf die Meeresbedingungen Rechnung zu tragen; einfachere und effizientere Anwendung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands, die jedoch weiter auf kw- Tagen beruht; ein modulares Konzept für die Anpassung der Fangtätigkeit bei Beständen, die sich bereits erholt haben; Maßnahmen zur Reduzierung der Kabeljaurückwürfe und Anreize für die Fischer, sich an Programmen zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen zu beteiligen; Einbeziehung der Keltischen See in den Bestandserholungsplan. 2003: Prüfung des Plans durch das EP 2004: Annahme des Kabeljau- Bestandserholungsplans Der genehmigte Vorschlag ist Gegenstand derselben Änderungen durch den federführenden Ausschuss sowie einiger weiterer Änderungen, die sich auf weitere Maßnahmen und die Zuteilung von Tagen auf See beziehen. Der Rat erzielt einstimmig eine politische Einigung auf der Grundlage eines vom Vorsitz ausgearbeiteten und von der Kommission unterstützten Gesamtkompromisses. Der Rat lehnt alle Vorschläge des EP ab. Die wichtigste Änderung am Kabeljau-Bestandserhaltungsplan 2004 war die Umstellung von der Regelung der (flottenbezogenen) kw-tage zur Verringerung des Fischereiaufwands auf die Regelung der (schiffsbezogenen) Tage auf See. Die Intervention des Rates im Jahr 2004 weichte den resultierenden Bestandserholungsplan auf und führte letztendlich dazu, dass die Änderungsvorschläge des EP ignoriert wurden. Die vom EP vorgeschlagenen Maßnahmen zur Vergabe zusätzlicher kw-tage an die Mitgliedstaaten (bei denen davon auszugehen war, dass eine Überschreitung der fischereilichen Sterblichkeit durch die Annahme technischer Maßnahmen verhindert werden konnte), wären gut für den Bestandserholungsplan gewesen, vor allem, weil die vorgeschlagene Regelung auf der Grundlage von kw-tagen nicht abgeschafft worden wäre. Das EP argumentierte, dass eine Verringerung der kw-tage nicht 96

101 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 das einzige Mittel sei, um den Fischereiaufwand bei Kabeljau zu senken. Das EP betonte ferner, dass der Vorschlag nicht daran hindern dürfte, weitere innovative technische Maßnahmen anzunehmen, darunter Trichternetze, die es den Fischern ermöglichen, Bestände anderer Grundfischarten zu befischen, ohne dass die in der Verordnung für Kabeljau festgesetzte fischereiliche Sterblichkeit überschritten wird Prozess der Änderung des Bestandserholungsplans im Jahr wurde den Interessengruppen und dem EP zur Prüfung ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung von 2004 vorgelegt. Das Ziel der Änderung war ein Bestandserhaltungsplan mit weniger Lücken, der den jüngsten Entwicklungen Rechnung trug und sich einfacher und effizienter umsetzen, überwachen und kontrollieren ließ. In Tabelle 11 sind die wichtigsten Etappen der Entscheidungsfindung im Konsultationsverfahren zusammengefasst. Tabelle 11 Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Kabeljau- Bestandserholungsplan 2008 Tätigkeit 2007: Begutachtung des Bestandserholungsplans durch den STECF 2007: Inoffizielles Arbeitsdokument der NFFO zur Überprüfung des Kabeljau- Bestandserholungsplans 2008: Vorschlag zur Änderung der Verordnung von : Folgenabschätzung der Kommission zum vorgeschlagenen Bestandserholungsplan 2008: ICES-Empfehlung zu dem vorgeschlagenen Bestandserholungsplan Ergebnis Der STECF gelangt in seinem Gutachten zu zwei wichtigen Schlussfolgerungen: Das Sortieren, Aussortieren und die Falschdeklaration beeinträchtigen die beabsichtigte Wirkung der Aufwandssteuerung bei Kabeljau. Die Befischungsintensität ist auch im Rahmen des Kabeljau- Bestandserholungsplans immer noch zu hoch. Eine Erholung des Kabeljaus ist nur möglich, wenn die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau weit über das Maß dessen hinaus reduziert wird, was mit dem Kabeljau-Bestandserholungsplan erreicht werden konnte. Die Keltische See wird mit in die Verordnung aufgenommen, der Fischereiaufwand soll auf Basis von kw-tagen festgesetzt werden, und die TAC sollen in Bezug auf die fischereiliche Sterblichkeit und nicht auf ein Biomasse-Ziel festgesetzt werden. Es wurden fünf verschiedene Optionen für die Bewirtschaftung des Kabeljaubestands analysiert: Beibehaltung des Status quo, Verbesserung der Durchsetzung, Schließung der Kabeljaufischerei, wirtschaftliche Instrumente sowie Vereinfachung und Verbesserung des bisherigen Bestanderhaltungsplans. Ausgewählt wurde die Option, den bisherigen Plan zu verbessern, die von den Interessengruppen mitgetragen wurde. Der ICES ist der Ansicht, dass sowohl der von der Kommission vorgeschlagene Bestandserholungsplan als auch der von Norwegen vorgeschlagene Bewirtschaftungsplan geeignet sind, eine Erholung der Kabeljaubestände in der Nordsee herbeizuführen. Die Regelungen der Kommission wie auch Norwegens führten mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit (fast 100 %) zu einem Aufbau der Biomasse des Laicherbestands (SSB) über B pa hinaus im Jahr : Prüfung des Das EP bewertet den vorgeschlagenen Text und nimmt Änderungen vor, wo es ihm angebracht erscheint: 97

102 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tätigkeit Vorschlags durch das EP 2008: Annahme der Verordnung Ergebnis - Die einschlägigen regionalen Beiräte und die Mitgliedstaaten sollten in die Bewertung und Entscheidungsfindung einbezogen werden (akzeptiert). - Der gesamte gefangene Kabeljau sollte angelandet anstatt zurückgeworfen werden, damit die Bestände einer ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Bewertung unterzogen werden können (abgelehnt) - Programme zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen, die in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden, sollten als wirksame Maßnahme zur Förderung der Nachhaltigkeit gelten (akzeptiert). - Der Ausgangswert wird auf Basis des Gutachtens des STECF als der durchschnittliche Aufwand in kw-tagen in den Jahren 2004, 2005 und 2006 ermittelt. Diese Änderung wurde teilweise akzeptiert, indem letztendlich die Option oder, wie ursprünglich vorgeschlagen, lautete. - Klarstellung des Texts bezüglich der Aufteilung auf die Aufwandsgruppen, um sicherzustellen dass dem Gesamtfang von Kabeljau insgesamt gesehen Rechnung getragen wird (teilweise akzeptiert). - Streichung des Texts: Die in BRZ und kw ausgedrückte Gesamtfangkapazität der Schiffe einer Aufwandsgruppe, die über eine gemäß Absatz 2 ausgestellte spezielle Fangerlaubnis verfügen, darf die Kapazität der Schiffe, die 2007 mit dem Fanggerät in dem betreffenden geografischen Gebiet gefischt haben, nicht überschreiten (teilweise akzeptiert). - Ist in der Verordnung eine Beschlussfassung durch den Rat vorgesehen, so soll der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission befinden (abgelehnt). - Weitere Einzelheiten siehe Tabelle 22 in Anhang 1. Die Verordnung wird angenommen. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der Verordnung von 2004 betreffen die Verfahren zur Festsetzung der TAC und zur Beschränkung des Fischereiaufwands Ursprung der am Vorschlag vorgenommenen Änderungen Beim Vergleich der Verordnung von 2004 mit der von 2008 werden zwei wichtige Änderungen bei den Bewirtschaftungsinstrumenten deutlich. Bei der Verordnung von 2004 erfolgte die Festsetzung der TAC auf der Grundlage von Schätzungen der Bestandsgrößen. Bei der Verordnung von 2008 ist das anders: Der Bestandserholungsplan stellt nicht mehr auf bestimmte Biomasse-Mengen ab, die bei den sich ändernden Meeresbedingungen möglicherweise nicht mehr erreicht werden können, sondern auf die Erreichung der optimalen Befischungsintensität, die den höchstmöglichen Dauerertrag garantiert, der unter den neuen Bedingungen erreichbar ist. Dem System zur Steuerung des Fischereiaufwands, das nach dem Vorschlag zur Abschaffung der kw-tage-regelung in den Plan von 2004 eingeführt wurde, war kein Erfolg beschieden. Das System und die Regeln und Ausnahmen, die zu seiner Umsetzung als Anhang zu der jährlichen TAC- und Quotenregelung eingeführt wurden, wurden zu komplex, vor allem wegen der vielen Ausnahmeregelungen, die sich schwer umsetzen, überwachen und kontrollieren 98

103 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 ließen. Außerdem hatten die Fischereifahrzeuge die Möglichkeit, zwischen den Fanggerätegruppen zu wechseln, sodass der fischereiliche Druck auf den Kabeljau hoch blieb wurden einige Elemente des ursprünglichen Vorschlags zur Begrenzung des Fischereiaufwands auf Basis von kw-tagen wieder aufgenommen und wesentlich strikter gefasst. Dazu gehören u. a. mehr Fangmöglichkeiten für Schiffe, die durch die Nutzung von Mechanismen und Fanggeräten zur Vermeidung von Kabeljaubeifängen den Fischereiaufwand beim Kabeljaufang gezielt verringerten. Das hatte das EP bereits 2004 einführen wollen. In Tabelle 12 sind die Einrichtungen/Mitgliedstaaten aufgeführt, die die Änderungen vorschlugen bzw. in die Wege leiteten. Tabelle 12 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen Was hat sich zwischen 2004 und 2008 geändert? Verfahren zur Festsetzung der TAC Verfahren zur Beschränkung des Fischereiaufwands Wer hat die Änderung(en) vorgeschlagen/unterstützt? stimmten die meisten Delegationen den Bestandserholungszielen und dem Zeitrahmen für deren Erreichung zu. Sie hielten es für richtig, die Ziele für die Entwicklung der Bestände und der fischereilichen Sterblichkeit auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu aktualisieren äußerte der Regionalbeirat für die Nordsee die Meinung, dass die Fischereisterblichkeit ein robusteres Ziel für Wiederauffüllungspläne sein könnte als die Biomasse des Laicherbestands (SSB) analysierte der ICES auf Wunsch der Kommission die vorgeschlagenen Änderungen bei der TAC-Festlegung und kam zu dem Schluss, dass diese Änderungen zu einer Erholung der Kabeljaubestände in der Nordsee führen würden. - Der Rat führte den geänderten Bestandserholungsplan mit dem Ziel durch, die fischereiliche Sterblichkeit zu senken wurde das vorgeschlagene Aufwandsbeschränkungssystem dahingehend geändert, dass es nicht mehr auf der Vergabe von kw- Tagen, sondern auf Fanggeräten und Fanggebieten beruhte. Dies war teilweise auf den Widerstand der Mitgliedstaaten mit großen Fangflotten zurückzuführen, die stärker beeinträchtigt gewesen wären als die Mitgliedstaaten, die gemischte Fischerei betreiben. Diese Entscheidung fiel auf der Grundlage eines vom Vorsitz vorbereiteten und von der Kommission unterstützten Gesamtkompromisses wurde die Fischereiaufwandsregelung geändert und ähnelte nun wieder der 2003 vorgeschlagenen Regelung auf Basis von kw-tagen und eines speziellen Gutachtens des STECF. Die Änderung des Systems zur Beschränkung des Fischereiaufwands wurde von allen Mitgliedstaaten unterstützt. 99

104 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik 2.5 Fallstudie: Südlicher Seehecht und Kaisergranat (Kantabrische See und Gewässer westlich der Iberischen Halbinsel) WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Obwohl die Mitgliedstaaten einen erheblichen Anteil an den Änderungen haben, wurden bei diesem Bestandserholungsplan mehr Änderungsvorschläge des EP akzeptiert als bei den anderen Plänen Prozess der Annahme des Bestandserholungsplans Nachdem der STECF 2002 in seinem Gutachten erklärt hatte, dass ein Bestandserholungsplan benötigt wurde, leitete der Rat ein Konsultationsverfahren (CNS 2003/0318) zur Entwicklung eines Bestandserholungsplans ein. Tabelle 13 enthält eine Zusammenfassung dieses Prozesses. Tabelle 13 Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens zum Bestandserholungsplan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat Tätigkeit 2002: Empfehlung des STECF 2003: Ursprünglicher Vorschlag von Kommission/Rat 2004: Ratsgruppe Interne Fischereipolitik 2004: Tätigkeiten des Rates: Vermerk des Vorsitzes 2004: Politische Aussprache des Rates über den Vermerk des Vorsitzes Ergebnis STECF empfiehlt einen Bestandserholungsplan für Südlichen Seehecht. Als Zielwerte für die Bestandserholung sollen keine Biomasse-Referenzwerte gewählt werden, sondern fischereiliche Sterblichkeitsraten. Wichtigste Punkte des Vorschlags: - eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,17 - Aufwandsbeschränkung in kw-tagen Die Delegationen der Mitgliedstaaten äußern sich zum Bestandserholungsplan. Einige Delegationen monieren, dass der Grenzwert für die fischereiliche Sterblichkeit zu hoch ist. Der Vorsitz schlägt dem Rat vor, eine Reihe von Fragen zu behandeln und die Meinung der Mitgliedstaaten dazu einzuholen. Sind sie z. B. einverstanden mit der vorgeschlagenen jährlichen Senkung der fischereilichen Sterblichkeit? Zwei Mitgliedstaaten sind gegen Maßnahmen für Kaisergranat, die auch Sperrgebiete umfassen. Der Rat fordert den AStV* auf, die Angelegenheit in Erwartung der Stellungnahme des EP weiter zu prüfen. 2005: Position des EP Wichtigste Änderungen des EP, die in die abschließende Verordnung übernommen wurden: - Artikel 2: Text zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands: Er muss innerhalb von zehn Jahren in zwei aufeinander folgenden Jahren eine Biomasse des Laicherbestands (SSB) von Tonnen erreichen. - Artikel 5: Änderung der fischereilichen Sterblichkeit von 0,17 auf 0,27 (wenn die fischereiliche Sterblichkeit F kleiner ist als 0,3, ist das Ziel 0,27. Wenn F größer ist als 0,3, so ist das Ziel eine jährliche Verringerung von F um 10 %) (akzeptiert). - Artikel 7: Beschränkung der TAC-Schwankungen: Soll ab dem ersten Jahr der Verordnung durchgehend gelten, keine Staffelung wie im Verordnungsvorschlag vorgesehen. Die Schwankungsbreite in der endgültigen Verordnung beträgt 15 %, gegenüber den vom EP vorgeschlagenen 10 %. Das ist ein Kompromiss, da ursprünglich 25 % vorgeschlagen worden waren. - Artikel 18 des Vorschlags: Anlandungen von Südlichem Seehecht und Kaisergranat, die vor dem Verkauf gewogen werden müssen: statt 50 kg 300 kg bei Seehecht und statt 50 kg 150 kg bei Kaisergranat (akzeptiert). 2005: politische Fragen, die 2004 bei der politischen Aussprache im Rat nicht geklärt werden konnten: 100

105 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tätigkeit Einigung im AStV* über den Vorschlag Ergebnis - Bezüglich der vorherigen Mitteilung (Kontrollmaßnahmen) konnte ein Kompromiss erzielt werden. - Das Problem der Schongebiete für Kaisergranat konnte nicht gelöst werden. Im Kompromisstext waren von den ursprünglich fünf im Vorschlag enthaltenen Schongebieten noch zwei enthalten, da diese beiden Gebiete laut den neuesten wissenschaftlichen Gutachten am schutzbedürftigsten waren. Eine Einigung über die Einzelheiten wurde nicht erreicht. Der Rat wurde ersucht, eine politische Einigung zu erzielen. 2005: Kompromissvorschlag des Vorsitzes Der Kompromissvorschlag des Vorsitzes und die endgültige Verordnung werden angenommen. *AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten des Rates der Europäischen Union Ursprung der am Vorschlag vorgenommenen Änderungen Zwischen dem Vorschlag und der Verordnung gab es drei wichtige Änderungen. Erstens wurde der Referenzwert für die TAC geändert. Das SSB-Ziel sind Tonnen, die über einen Zeitraum von 10 Jahren durch eine fischereilichen Sterblichkeitsrate von 0,27 erreicht werden sollen. Diese Rate ist höher (und daher weniger bestandserhaltend) als die im Vorschlag enthaltenen 0,17. Außerdem wurde die Schwankungsbreite bei der Festsetzung der TAC von 25 % auf höchstens 15 % gegenüber dem Vorjahr gesenkt. Beides dürfte den Bestandserhaltungsplan schwächen (was jedoch nicht das größte Problem sein dürfte siehe Teil 3). Die zweite Änderung betrifft die Durchsetzung der zusätzlichen Aufwandsbeschränkungen. Ursprünglich war vorgeschlagen worden, die Aufwandsbeschränkung über kw-tage durchzusetzen, aber diese Passage wurde gestrichen und durch Beschränkungen bezüglich der Fangtage für die Fischereifahrzeuge ersetzt. Und drittens gab es mehrere Änderungen an den Kontrollsystemen, die diese allgemein schwächten. Abgesehen davon wurden die beiden vorgeschlagenen Schongebiete für die Fischerei herausgenommen und dafür mehr Arten von Beschränkungen für Fanggeräte in die Verordnung aufgenommen. In Tabelle 14 sind die Einrichtungen/Mitgliedstaaten aufgeführt, die die Änderungen vorschlugen bzw. in die Wege leiteten. 101

106 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 14 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen Was hat sich zwischen Vorschlag und Verordnung geändert? TAC-Referenzwert: fischereiliche Sterblichkeit Wer hat die Änderung(en) vorgeschlagen/unterstützt? - Die meisten Mitgliedstaaten waren der Meinung, dass die Ziele der Wiederauffüllungspläne SSB-Ziele sein sollten. - Ein Mitgliedstaat forderte, dass die einzelnen Mitgliedstaaten die Flexibilität erhielten, den Plan separat anzupassen, da die vorgeschlagene fischereiliche Sterblichkeitsrate zu einem Rückgang der bisherigen Fischereitätigkeit um 33 % führen würde. - Ein Mitgliedstaat kommentierte, der Vorschlag sei unrealistisch und den betreffenden Fischereien nicht angepasst und würde schlimme sozioökonomische Auswirkungen haben. Er plädierte für alternative Maßnahmen und forderte Flexibilität für die einzelnen Mitgliedstaaten. Im Mittelpunkt des Plans sollten nur die Schiffe stehen, die für die meisten Fänge verantwortlich seien. - Ein Mitgliedstaat wollte, dass das Ziel im Verlauf von 10 Jahren erreicht wird. - Die Bemerkungen des EP ergänzen die Standpunkte der Mitgliedstaaten, indem eine fischereiliche Sterblichkeit von 0,27 anstelle von 0,17 und weniger große Beschränkungen für die TAC-Schwankungen vorgeschlagen werden. Aufwandsbeschränkung - Drei Mitgliedstaaten brachten vor, dass sie gegen eine Beschränkung des Fischereiaufwands auf der Grundlage von Tagen auf See seien. - Die Fischerei sei eine saisonale Tätigkeit, und jegliche Aufwandsbeschränkung müsse allein auf die Fischereifahrzeuge gerichtet sein, die erhebliche Anteile fischten. Fischereiüberwachung und Kontrollen Das EP schlug vor, das Wiegen der Anlandungen für Mengen über 150 kg (Kaisergranat) bzw. 300 kg (Seehecht) statt für Mengen über 50 kg vorzuschreiben. 102

107 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit Fallstudie: Roter Thun (Ostatlantik und Mittelmeer) WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Der wichtigste Streitpunkt im Vorschlag war Artikel 4 von Kapitel II Fangmöglichkeiten und dabei insbesondere die Hinzufügung eines Textes durch den Vorsitz/das Parlament, der die Mitgliedstaaten verpflichtete, jährliche Fangpläne zu erstellen. Andere Streitfragen, die sich für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Plan stellten, waren die Abweichungen von der Mindestanlandegröße, das Referenzjahr für die Beschränkung der Fänge mit Köderschiffen, die geografische Anwendung der Zweiprozentregel für Beifang und Flexibilität bei der Anwendung der Sechsprozentschwelle für den Zugang zum EFF. Eine von EP und Rat vorgeschlagene sehr wichtige Änderung wurde angenommen; viele ihrer Änderungen wurden jedoch nicht in die endgültige Verordnung aufgenommen. Die 2009 angenommene Verordnung enthielt Artikel über VMS, die im ursprünglichen Vorschlag von 2007 ausgelassen worden waren. Teilweise übernommen wurden außerdem die Vorschläge des EP zum Verordnungsvorschlag von 2007 bezüglich der Mindestgröße bei den Ausnahmen von den Fangverboten sowie ein größerer Teil der Änderungen des EP, die speziell den Verordnungsvorschlag von 2009 betrafen Prozess der Annahme des Bestandserholungsplans Im November 2006 hielt die ICCAT eine spezielle wissenschaftliche Tagung ab, auf der Einigung über einen auf der Grundlage eines Gutachtens des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) erarbeiteten Vorschlag für einen 15-Jahre- Bewirtschaftungsplan erzielt wurde. Dieser Plan sah Folgendes vor: geringere Fangmöglichkeiten, Schonzeiten, Mindestanlandegrößen, strengere Kontrollmaßnahmen, Einführung einer internationalen Inspektionsregelung, Schaffung einer ICCAT-Arbeitsgruppe zum Thema Überkapazität. Im Januar 2007 wurden auf der Zwischentagung der ICCAT Quoten für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer vereinbart. Diese basierten auf einem Bewirtschaftungsplan, der ursprünglich von Japan vorgelegt (und nach Einwänden durch Libyen und die Türkei überarbeitet worden) war. Im März 2007 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates zur Festlegung der Fangmöglichkeiten vor, um die Quoten der Mitgliedstaaten zu revidieren (siehe Tabelle 24, Anhang 2). Ferner legte die Kommission einen Vorschlag vor, um den gesamten auf 15 Jahre angelegten Bestandserholungsplan der ICCAT in europäisches Recht umzusetzen. Dieser Kommissionsvorschlag hielt sich relativ eng an die ursprüngliche Empfehlung; die wichtigsten Auslassungen betrafen die VMS-Überwachung bei Schiffen von mehr als 24 m Länge, außerdem wurde ein Artikel über Probenahmepläne der Mitgliedstaaten zur 103

108 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Schätzung der Anzahl von gefangenem Roten Thun nach Größe hinzugefügt. Das Konsultationsverfahren zur Annahme dieser Verordnung ist in Tabelle 15 dargestellt Ursprung der am Vorschlag vorgenommenen Änderungen Die wichtigste Änderung war die Einführung der Bestimmung in die endgültige Verordnung, dass die Mitgliedstaaten vor der neuen Fangsaison einen jährlichen Fangplan vorlegen müssen, in dem die Zahl der Schiffe und Tonnare und der entsprechende Fischereiaufwand (Anzahl der Tage) festgehalten sind. Diese Änderung war vom Vorsitz und vom EP 7. vorgeschlagen worden. Sie war der größte Streitpunkt während des Konsultationsverfahrens, denn sie wurde von einer Reihe von Mitgliedstaaten (insgesamt fünf) abgelehnt, weil sie nicht Bestandteil des Texts der ICCAT-Empfehlung (Empfehlung 06:05) gewesen war (siehe Tabelle 26, Anhang 2). Das EP begründete seine Änderungen wie folgt: Was die Ausnahmen bei der Mindestanlandegröße und der Schonzeit anbelangt, so liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die für solche Ausnahmen sprechen, die es gestatten würden, mit Schiffen zu fischen oder in den betreffenden Gebieten zu fischen, was Auswirkungen auf dieselben Bestände hätte. Beide Fragen wurden von den Mitgliedstaaten während der Konsultation zur Annahme der Ratsverordnung (EG) Nr. 41/2007 aufgeworfen. Die Streichung der Ausnahmen für die Mindestgrößen-Maße bei Köderschiffen, Schleppanglern und pelagischen Trawlern, die Roten Thun als Beifang fangen, wurde von der Kommission verworfen, da diese Maße von den ICCAT-Vertragsparteien als Teil des Bestandserholungsplan-Pakets vereinbart worden waren. Die Kommission betonte ferner, dass die Ausnahmen die Klein- und die Küstenfischereiflotten beträfen und die Auswirkungen auf die Fischerei insgesamt gering wären und im Wortlaut von Anhang 1 der Verordnung strengere Bestimmungen für diese Schiffe enthalten seien. Von der Kommission nicht berücksichtigt wurden ferner die Abänderungen des EP bezüglich der Begrenzung der Mast- und Aufzuchtkapazitäten (Artikel 4) wegen eines ausstehenden ICCAT-Beschlusses; der Sanierung und Instandsetzung von Tonnaren (Artikel 21), da der Vorschlag diesbezüglich keine Maßnahmen vorsehe; der Einstellung der Fischerei in bestimmten Mitgliedstaaten (Artikel 17) und der Harmonisierung der Sanktionen (Artikel 24), da die Kommission wegen Mängeln bei der Datenübermittlung Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten eingeleitet habe, in deren Rahmen diese Fragen behandelt würden. Die Kommission stimmte dem Vorschlag des EP bezüglich eines finanziellen Ausgleichs für die Branche zu und verwies auf eine mit dem Kompromisstext des Vorsitzes eingeführte Bestimmung, die dieser Änderung entsprach; allerdings wird in der endgültigen Verordnung nur Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Inspektionsregelung in Artikel 29 genommen. Obwohl die Kommission fünf Änderungen des EP genehmigte (Änderungen bezüglich der Fangpläne, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Fischereiaufwand und den Quoten der Gemeinschaftsflotte sowie der EFF-Finanzierung sicherzustellen), wurden nur zwei der insgesamt elf Änderungen teilweise in den Text der endgültigen Verordnung übernommen. 7 Genauer gesagt durch einen Vertreter der Europäischen Volkspartei. 104

109 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Zwischen dem Rat, der Kommission und dem AStV gab es lange Beratungen über die Einzelheiten von Artikel 4 (jährliche Fangpläne), Artikel 7 (Mindestgröße) und Artikel 9 (Beifang), die im Einzelnen in Tabelle 26 in Anhang 2 aufgeführt sind. Im Ergebnis dieser Beratungen wurden in die Verordnung im Rahmen eines Kompromisses von Rat und Vorsitz Ausnahmeregelungen für Schiffe mit einer Länge unter 24 m und für Tonnare und für Mitgliedstaaten, deren Quote für Roten Thun weniger als 5 % der Gemeinschaftsquote beträgt, eingeführt (siehe Tabelle 15). Tabelle 15 Zusammenfassung des Konsultations- und Änderungsverfahrens beim Bestandserholungsplan für Roten Thun Tätigkeit Kommissionsvorschlag für den Wiederauffüllungsplan, April 2007 Änderungen des EP an dem Vorschlag, August und November 2007 Änderungen des Vorsitzes an dem Vorschlag, September 2007 Kommentare der Mitgliedstaaten, September 2007 Ergebnis Umsetzung der ICCAT-Empfehlungen für einen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer in einer Ratsverordnung Insgesamt wurden elf Änderungen vorgeschlagen, von denen jedoch nur zwei teilweise angenommen werden: - Verpflichtung der Mitgliedstaaten (in Artikel 3), der Kommission einen Monat, bevor ihr die Listen der Fischereifahrzeuge und Tonnare (gemäß Artikel 12 und 13) übermittelt werden, einen Fangplan vorzulegen und sich zu vergewissern, dass der im Fangplan angegebene Fischereiaufwand der ihnen zugeteilten Quote entspricht. - Verpflichtung der Kommission (in Artikel 17 ), dafür zu sorgen, dass in den Mitgliedstaaten, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, die Fangtätigkeit auf Roten Thun eingestellt wird. Einzelheiten der angenommenen/abgelehnten Änderungen siehe Tabelle 25 in Anhang 2. Bei Gesprächen innerhalb des Rates und der Kommission sowie zwischen den Mitgliedstaaten wird der Vorschlag mehrmals überarbeitet. Dies führt zu einem Arbeitspapier mit Änderungen an: - Kapitel I Fangmöglichkeiten : Einfügung in Artikel 4 (jährliche Fangpläne) der Bestimmung, dass darin der gesamte vorgesehene Fischereiaufwand anzugeben ist, und des Datums für die Übermittlung des Plans an die Kommission; - Kapitel III Technische Maßnahmen : Einfügung in Artikel 7 (Mindestgröße) eines schon in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung enthaltenen Textes, laut dem der Rat die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die auf Roten Thun fischen dürfen, und der pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fangen dürfen, bestimmt; Einfügung einer Begrenzung für den prozentualen Anteil an der Gemeinschaftsquote, der aus den Fängen kleiner Fische durch Köderschiffe, Schleppangler, pelagische Trawler und Fischereifahrzeuge der traditionellen Fischerei resultiert; - Kapitel V Kontrollmaßnahmen : Einfügung in Artikel 29 (Finanzierung) des Datums, bis zu welchem der Wiederauffüllungsplan als Wiederauffüllungsplan gemäß der EFF- Verordnung zu betrachten ist; und - Kapitel V Schlussbestimmungen : Einfügung in Artikel 31 der Bestimmung, dass Artikel 29 ab Juni 2007 gilt. Einzelheiten der Revisionen siehe Tabelle 26 in Anhang 2. Ein Mitgliedstaat gibt substanzielle Kommentare zu dem Vorschlag und den Änderungen des Vorsitzes ab, die die Kontrolle der Fangkapazität, die jährlichen Fangpläne, die Mindestgröße, den Beifang und die bezeichneten 105

110 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tätigkeit Kompromiss des Vorsitzes zum Wortlaut des Vorschlags, Oktober 2007 Aufforderung der Ratsgruppe Interne Fischereipolitik an AStV, Oktober 2007 Ergebnis Häfen betreffen. Einzelheiten und die Angabe, ob sie angenommen oder abgelehnt wurden, sind in Tabelle 27 in Anhang 2 enthalten. Kompromisse werden in folgenden Fragen erzielt: - Frist für die Übermittlung des jährlichen Fangplans (nicht mehr Januar, sondern März) und - Frist für die Übermittlung der Informationen über private Handelsabmachungen (nicht mehr August, sondern März). Aufforderung, die nach den Ratsdebatten noch offenen Fragen zu prüfen, darunter: - die Bestimmungen zu den jährlichen Fangplänen; - das Referenzjahr für die Höchstzahl der Köderschiffe; - die Frage, ob die Obergrenze von 2 % der Gemeinschaftsquote für kleine Fische nur die handwerkliche Küstenfischerei im Ostatlantik betreffen soll; - die Frage, ob die feste Hafenregelung auch für Beifang von Rotem Thun gelten soll; - die Verantwortlichkeit der Beobachter bei Kontrollen in Aufzuchtbetrieben; - Flexibilität bei der Anwendung der Sechsprozentschwelle für den Zugang zum EFF, und - Rückwurfverbot für tote Fische aus Beifängen, solange die Fischerei auf Roten Thun geöffnet ist. Kompromiss des Vorsitzes zum Verordnungstext, November 2007 Antwort der Kommission, November 2007 Erklärung des AStV, November 2007 Annahme der Verordnung durch den Rat, Dezember 2007 Der Vorsitz und die Kommission bemühen sich gemeinsam um einen Kompromiss zum Wortlaut von Artikel 4 bezüglich der jährlichen Fangpläne. Die Kompromissänderungen betreffen: - die Anwendung auf Tonnare ebenso wie auf Fischereifahrzeuge; - die Anwendung auf Schiffe >24 m; - weniger detaillierte Angaben in den Bestandserhaltungsplänen für Schiffe <24 m und Tonnare; - alternative Bewirtschaftungsmethode für Mitgliedstaaten mit <5 % der Gemeinschaftsquote; - Frist für die Übermittlung der jährlichen Pläne wieder in Januar geändert; - Verstöße gegen die Meldepflicht oder andere Bestimmungen, bei denen die Mitgliedstaaten tätig werden sollten; - Rückkehr zu 2006 als Referenzjahr für die Begrenzung der Zahl der Köderschiffe, Schleppangler und pelagischen Trawler; die Zweiprozentgrenze für die handwerkliche Fischerei gilt nur für den Ostatlantik, um der ICCAT-Empfehlung zu entsprechen. Sie werden alle angenommen. Die Kommission ist der Ansicht, dass aus Artikel 25 klar hervorgeht, dass die Beobachter die Aufgabe haben, die Einhaltung der Bestimmungen über die Fischzucht zu kontrollieren. Die Kommission stimmt zu, die Möglichkeit einer Überschreitung der Obergrenzen für Finanzbeiträge aus dem EFF in Bezug auf Artikel 22 Absatz 2 Bestellung von Inspektoren für die Gemeinsame Inspektionsregelung - zu prüfen. Rat und Ausschuss geben eine Erklärung ab, in der die Kommission aufgefordert wird, dem Rat Vorschläge zu unterbreiten, um die Annahme neuer Bestimmungen in Artikel 4 auf der Ebene der ICCAT durch deren Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Überarbeitung des Plans im Jahr 2008 voranzubringen. Nach intensiven Arbeiten der Ratsgruppe und des AStV erzielt der Rat am 27. November 2007 einstimmig politische Einigung über den Text und nimmt die Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 an. 106

111 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tabelle 16 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen Was hat sich zwischen Vorschlag und Verordnung geändert? Fangmöglichkeiten Einführung jährlicher Fangpläne Wer hat die Änderung(en) vorgeschlagen/unterstützt? - Diese Änderung wurde von EP und Vorsitz auf den Weg gebracht. Fünf Mitgliedstaaten waren dagegen. Mindestgröße - Einführung einer Mindestlänge und eines Mindestgewichts, wobei die Autorenschaft unklar ist. - Einfügung durch die Kommission eines Textes aus Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung, laut dem der Rat die Höchstzahl von Köderschiffen und Schleppanglern, die auf Roten Thun fischen dürfen, und der pelagischen Trawler, die Roten Thun als Beifang fangen dürfen, bestimmt; sowie Einfügung von Obergrenzen für den Fang kleiner Fische durch diese Schiffe und die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei. - Als Referenzjahr für die Begrenzung der Zahl der Köderschiffe wurde, wie von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen, das Jahr 2006 festgelegt (ein anderer Mitgliedstaat und die Kommission waren dagegen). Beifang - Bezeichnete Häfen auch für Beifang von Rotem Thun: ein Mitgliedstaat erhob Einwände, die die Kommission zurückwies. - Das Rückwurfverbot für tote Fische aus Beifängen, solange die Fischerei auf Roten Thun geöffnet ist, war ein Kompromiss des Vorsitzes. Kontrollmaßnahmen - Finanzierung - Vorschlag des Vorsitzes, bis wann der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne der EFF-Verordnung zu betrachten ist und ab wann dies gilt. - Ein Mitgliedstaat forderte Flexibilität bei der Anwendung der Schwelle von 6 % für den Zugang zum EFF, die Kommission gab eine Erklärung ab, in der sie zusicherte, die Angelegenheit zu prüfen Überarbeiteter Wiederauffüllungsplan von 2009 Im Juni 2008 ergriff die Kommission Dringlichkeitsmaßnahmen zur Schließung der Ringwadenfischerei für eine Reihe von Mitgliedstaaten am 16. Juni und einen weiteren Mitgliedstaat am 28. Juni, da die Fangmöglichkeiten für diese Flaggenstaaten und Fischereifahrzeuge erschöpft waren. Ein ICCAT-Gutachten bestätigte im November 2008, dass die Quoten während des ersten Jahres des Plans (2007) abermals erheblich überschritten worden waren. Zudem wurden kaum Informationen zur Mindestgröße und zum Beifang rechtzeitig für die Bewertungstagung übermittelt, und keinerlei Fangdaten, die ausdrücklich die Sport- und Freizeitfischerei betrafen. Die ICCAT empfahl Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beschränkung der Überkapazität, um eine Wiederauffüllung der Bestände zu erreichen, sowie die Annahme eines neuen Bewirtschaftungsplans. Die Kommission reagierte darauf, indem sie im Februar 2009 einen Vorschlag für einen geänderten Wiederauffüllungsplan vorlegte, und im März 2009 begann die Konsultation. Die wichtigsten Änderungen dieses Vorschlags gegenüber der Verordnung von 2007 waren wie folgt: 107

112 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Vorlage der jährlichen Berichte über die Umsetzung der Fangpläne im September des Durchführungsjahres (nicht mehr im Januar des Folgejahres), und Übermittlung dieses Berichts durch die Kommission an die ICCAT im Oktober dieses Jahres; aufbauend auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1559/2007 ein neues Kapitel über Kapazitätsbeschränkungen, das sich mit Fangkapazitätsbeschränkungen und der Begrenzung der Mast- und Aufzuchtkapazitäten befasst; geänderter Artikel 9 zur Mindestgröße: mehr Einzelheiten zu den Schiffsarten und zur Schiffsgröße und ein spezieller Absatz zu den ungewollten; eine neue Schonzeit von Februar bis Juli für die gebietsbezogene Ausnahme in Artikel 7; für Fangschiffe, die Roten Thun nicht gezielt befischen, wird festgelegt, dass sie, gemessen am mitgeführten Gesamtfang, nach Gewicht oder Stückzahl nur einen geringeren Prozentsatz an Rotem Thun an Bord behalten dürfen; Ergänzung der Anlandungs-, Umsetz- und Umladeerklärungen; Hinzufügung eines Artikels über VMS (der im Vorschlag von 2007 enthalten war, aber im Plan von 2007 fehlte); Einführung des ICCAT-Beobachterprogramms für Ringwadenfänger, aufgenommen in die Artikel über die Beobachter in Mast- und Aufzuchtbetrieben; Aufnahme des neuen Artikels Zugang zu Videoaufnahmen ; Aufnahme des neuen Artikels Wachstumsfaktoren für gemästeten oder aufgezogenen Thunfisch ; Aufnahme des neuen Artikels Bewertung, laut welchem die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich zum 15. September einen Bericht über die Durchführung der Verordnung erstatten, der der ICCAT vorgelegt wird. Der Konsultationsprozess für diesen Vorschlag beinhaltete die Konsultation des EP; außerdem gaben mehrere Mitgliedstaaten ausführliche Kommentare zu dem Vorschlag ab. Die Ratsverordnung über den neuen Wiederauffüllungsplan (EG) Nr. 302/2009 wurde am 6. April 2009 angenommen. Alle Ergänzungen des Vorschlags wurden in die endgültige Verordnung übernommen, darunter eine Reihe von Textänderungen des EP zum Vorschlag von 2007 über den Wiederauffüllungsplan. Beispielsweise hatte das EP in dem Vorschlag von 2007 Einwand gegen die gebietsbezogenen Ausnahmen von der Schonzeit für große pelagische Langleinenfänger erhoben. Bei der in der neuen Verordnung vorgesehenen neuen Schonzeit für dieses Gebiet wird diesem Einwand deshalb teilweise Rechnung getragen. Weitere Ergänzungen während des Konsultationsprozesses im Jahr 2009: 1. Erweiterung der Definition des Begriffs gemeinsame Fangeinsätze, damit diese auch Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen unter der Flagge ein und desselben Mitgliedstaats abdeckt. 2. Ein Artikel, der die Länge der Schiffe als Länge über alles definiert. 3. Unter Fangmöglichkeiten : Mitgliedstaat widerruft die Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die Quote bei einem Schiff vollständig ausgeschöpft ist. 108

113 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit Ergänzung zur Abgabe der Berichte über die Umsetzung der jährlichen Fangpläne am 15. Oktober: Da die Fangsaison für manche Fanggeräte am 15. Oktober endet, können zusätzliche Informationen über diese Fischerei der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. 5. In den Fangmeldungen sind Gewicht und Stückzahl anzugeben. 6. Unter Anlandungen : Streichung der Frist für die verlangte Meldung an den Hafenmitgliedstaat und der Ausnahme für Köderschiffe und Schleppangler. 7. Hinzufügung von Datum und Hafen bei den Meldungen durch das umladende Fischereifahrzeug. 8. Anwesenheit eines nationalen Beobachters nicht nur auf 20 % der Ringwadenfänger einer Länge über 24 m, sondern auf allen diesen Fischereifahrzeugen. 9. Anwesenheit (während des Fangeinsatzes) eines nationalen Beobachters auf allen an gemeinsamen Fangeinsätzen beteiligten Ringwadenfängern. 10. Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei jedem Einsetzen in Netzkäfige, und nicht nur beim Umsetzen in Netzkäfige. 11. Die Durchsetzungsmaßnahmen gelten für die Schonzeiten und nicht für die Mastund Aufzuchttätigkeiten. Die Änderungen 1, 3, 7 und 8 wurden vom EP vorgeschlagen, und lediglich zwei weitere Änderungsvorschläge des EP wurden nicht berücksichtigt. 2.7 Fallstudie: Europäischer Aal WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Relativ viele Änderungen des EP wurden in die endgültige Verordnung übernommen. Auch die Beratungen der Mitgliedstaaten waren wichtig für den Fortgang des Konsultationsverfahrens über den Vorschlag. Dabei ging es insbesondere um die angestrebte Abwanderungsrate, die Aufstockung, um Bewirtschaftungspläne und Schonzeiten. Die vorgeschlagenen saisonalen Fangverbote trafen beim EP und den Mitgliedstaaten auf Widerstand. Der ICES erklärte, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass es sich um eine wirksame Maßnahme zur Bestandserholung handle. Die Fangverbote wurden aus der Verordnung herausgenommen, blieben aber als Bewirtschaftungsmaßnahme in den Aalbewirtschaftungsplänen enthalten. Die Aufstockung wurde nach den Beratungen des EP speziell als Maßnahme zur Förderung der Populationszunahme und Bestandserholung in die Verordnung aufgenommen. Die Mitgliedstaaten waren diesbezüglich unterschiedlicher Ansicht, aber viele wandten sich gegen die Aufnahme eines Artikels über die Aufstockung. Der ICES betonte die Risiken und das Fehlen von Hinweisen dafür, dass es sich dabei um eine wirksame Maßnahme handle. Offenbar spielte die Kommission bei dieser Frage eine Schlüsselrolle; sie legte ein inoffizielles Arbeitsdokument zu Artikel 6 vor, der fast wortwörtlich in die Verordnung übernommen wurde. Obwohl der ICES ein vorsorgliches Abwanderungsziel von 50 % empfohlen hatte, schreibt die Verordnung nur eine Abwanderungsrate von 40 % vor. Unter Berücksichtigung der Kommentare des EP-Ausschusses und der Mitgliedstaaten wurde Flexibilität sichergestellt, indem die Rate als Mittelwert für die Einzugsgebiete betrachtet werden kann und gemäß der bestmöglichen Schätzung ermittelt wird. 109

114 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Prozess der Annahme des Wiederauffüllungsplans Der Vorschlag für einen Wiederauffüllungsplan für Europäischen Aal wurde von der Kommission im Oktober 2005 vorgelegt, nachdem sie 2003 eine Mitteilung über die Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals vorgelegt hatte. Die Verordnung, die 2007 nach Beendigung des (in Tabelle 17 zusammengefassten) Konsultationsverfahrens angenommen wurde, enthält Leitlinien zur Ausarbeitung von Aalbewirtschaftungsplänen, deren Ziel die Erreichung einer Abwanderungsrate von 40 % ist. Tabelle 29 in Anhang 3 gibt eine umfassende Zusammenfassung des Konsultationsverfahrens mit den Einzelheiten der wichtigen Beratungen und Änderungen. Tabelle 28 in Anhang 3 zeigt zudem die Änderungsvorschläge des EP. Tabelle 17 Zusammenfassung des Entscheidungsverfahrens zur Annahme des Wiederauffüllungsplans für Europäischen Aal Tätigkeit Vor dem Verordnungsvorschlag Phase der Konsultation. Das EP nimmt eine Entschließung an. Die Kommentare der Delegationen der Mitgliedstaaten führen zu einer Blockierung, die politische Orientierungen verlangt. Oktober 2005 Dezember 2006 Überarbeitung des Vorschlags durch den Rat. Orientierungshilfe durch STECF und ICES Januar Mai 2007 Ergebnis Mitteilung über einen gemeinschaftlichen Aktionsplan: Einleitung der Debatte und Konsultation über ein gemeinschaftliches Konzept zur Bewirtschaftung und Wiederauffüllung des Aalbestands. Bericht und Entschließung des Fischereiausschusses des EP: Das EP unterstützt die Mitteilung. Bericht der ICES-Arbeitsgruppe: Empfehlung, in Erwartung eines Wiederauffüllungsplans mit einem Abwanderungsziel von 50 % den Fischereiaufwand möglichst auf null zu reduzieren, Der Vorschlag der Kommission geht zur Konsultation an den Rat und das EP. Er beinhaltet ein Abwanderungsziel von 40 % (das teilweise dem ICES- Gutachten entspricht) sowie saisonale Schongebiete und Aalbewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten. Zusammenkünfte der Ratsgruppe Interne Fischereipolitik: Es gibt Prüfvorbehalte seitens aller Delegationen. Debattiert wird über den geografischen Anwendungsbereich der Verordnung, Umweltbedrohungen neben denen der Fischerei, die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Aufwandsbeschränkung, Relevanz eines Wiederauffüllungsplans und seine rechtliche Grundlage (Zuständigkeit für die Einzugsgebiete, Notwendigkeit einer Richtlinie statt einer Verordnung). Ein neues Arbeitsdokument von Rat und AStV dient dem Vorsitz als politische Orientierung, um die Beratungen der Mitgliedstaaten aus der Sackgasse herauszuführen. Schlussfolgerung: Bei dem laufenden Verordnungsverfahren sollte weiter auf Flexibilität und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs geachtet werden. Bericht des EP-Ausschusses und legislative Entschließung: Der Vorschlag wird vorbehaltlich von Änderungen gebilligt (siehe Tabelle 25 in Anhang 3). Von den Mitgliedstaaten aufgeworfene Fragen: Berücksichtigung außerfischereilicher Faktoren ja oder nein, IUU-Fischerei in Seegewässern, Kontrollbestimmungen, Inhalt der Aalbewirtschaftungspläne und Methoden für die Zielabschätzungen, Zeitrahmen für Berichterstattung und Bewertung, Glasaalfischerei, Ausnahmen von der Aufwandsverringerung, Durchführbarkeit und wirtschaftliche Auswirkungen der Aufstockung. Im Zeitraum März bis April gibt der Rat neue Arbeitsdokumente in Umlauf. ICES und STECF geben Informationen und Orientierungshilfe bezüglich der Aufnahme des Schwarzen Meeres, der Aalbewirtschaftungspläne und der Aufstockung. Inoffizielles Arbeitsdokument der Dienststellen der Europäischen Kommission zu Artikel

115 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Tätigkeit Erzielung einer politische Einigung und Annahme der Verordnung durch den Rat im Juni 2007 Ergebnis Mitteilung des neuen Verordnungstexts durch den Vorsitz. Endgültige Fassung, in die der von der Kommission vorgeschlagene Text zur Aufstockung aufgenommen wird. Hinzufügung von Handelsbestimmungen für Aal nach der Annahme auf der Konferenz der CITES-Vertragsparteien am 11. Juni Veröffentlichung im Amtsblatt im September 2007 Ratsverordnung über einen Wiederauffüllungsplan für Europäischen Aal: Beginn der Anwendung des Wiederauffüllungsplans Ursprung der am Vorschlag vorgenommenen Änderungen Der von der Kommission zur Anhörung an den Rat und das EP übermittelte Vorschlag enthielt das Ziel, die Abwanderung von mindestens 40 % derjenigen Biomasse an Blankaalen ins Meer zuzulassen, die ohne Beeinflussung des Bestands durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre. Bevor die Kommission ihren Vorschlag über den Wiederauffüllungsplan für den Europäischen Aal vorgelegt hatte, war über die Mitteilung über einen Aktionsplan für den Europäischen Aal debattiert worden, unter anderem in einer ICES-Arbeitsgruppe. Der ICES empfahl in seinem Bericht, den Fischereiaufwand bis zur Vereinbarung eines Wiederauffüllungsplans mit einem Abwanderungsziel von 50 % möglichst auf null zu reduzieren. Die Delegationen der Mitgliedstaaten fragten, ob das 40-%-Ziel realistisch sei und wie leicht es sich berechnen ließe. Einige Mitgliedstaaten waren der Ansicht, dass dieses Ziel für alle Einzugsgebiete gelten sollte, allerdings im nationalen Durchschnitt. Viele Mitgliedstaaten plädierten für ein flexibleres Ziel, das von jedem Mitgliedstaat selbst beschlossen würde. Der Fischereiausschuss des EP schlug vor, das 40-%-Ziel durch einen in Konsultation mit den Interessengruppen und Wissenschaftlern vereinbarten hohen Anteil zu ersetzen. Das 40-%-Ziel blieb in der endgültigen Verordnung enthalten, obwohl der ICES vorsorglich ein 50-%-Ziel empfohlen hatte. Der STECF gab Orientierungshilfe bei der Berechnung des Biomasseziels, und der Text wurde dahingehend geändert, dass es sich um diejenige Biomasse handele, die gemäß der bestmöglichen Schätzung ohne Beeinflussung durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre. Ferner wurde festgelegt, dass dieses Ziel langfristig und als Durchschnittswert für den Mitgliedstaaten, also nicht in jedem einzelnen Einzugsgebiet erreicht werden sollte. Die Aufstockung gewann während des Konsultationsverfahrens an Bedeutung. Der ICES hatte die Aufstockung vor dem Vorschlag (1999 und 2001) als mögliche Vorsichtsmaßnahme empfohlen, damit aus dem vorhandenen Glasaalbestand möglichst viele Laicher hervorgingen. Später äußerte der ICES Bedenken, dass der Aufstockung ein ganzer Artikel gewidmet war, statt sie als eine Bewirtschaftungsmaßnahme unter vielen zu betrachten. Als der ICES 2005 im Rahmen eines speziellen Ersuchens bewerten sollte, ob ausreichende Mengen von Glasaalen zur Aufstockung des Besatzes gefangen werden konnten, um die angestrebte Abwanderungsrate von 40 % zu erreichen, gelangte er zu dem Schluss, dass dies mittelfristig sehr unwahrscheinlich sei und nicht genügend Glasaale für die Aufstockung zur Verfügung stehen würden. Die Mitgliedstaaten stellten Fragen zur der Nachhaltigkeit der Glasaalfischerei und verwiesen auf das ICES-Gutachten, in dem einige Risiken herausgestellt worden waren wie Störungen der Aalwanderung und Krankheiten. 111

116 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Auf Vorschlag des EP und der Mitgliedstaaten wurde die Glasaalfischerei erwähnt, aber der Text wurde später gestrichen und es ging nur noch um die Aufstockung. In den frühen Stadien des Vorschlags hatte das EP dafür plädiert, gefangene Glasaale in Aquakultur zu Gelbaalen weiterzuzüchten und dann freizulassen, um so den Bestand aufzustocken. Es ist unklar, ob die Änderungen des EP den Vorschlag beeinflussten oder ob die Beratungen des Rates die Vorschläge des EP widerspiegelten. Im Ergebnis der Beratungen der Mitgliedstaaten wurde Anfang 2007 ein Artikel in die überarbeitete Fassung aufgenommen, laut welchem 75 % der gefangenen Glasaale zum Zwecke der Bestandsaufstockung verwendet werden sollten. Dies führte zu Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen. Es wurden Forderungen nach Finanzierungsregelungen gemäß Artikel 30 der EFF-Verordnung laut. Auch der Fischereiausschuss des EP betonte die Notwendigkeit der Kofinanzierung zur Umstrukturierung der Binnenfischerei und empfahl die Aufnahme in den EFF. Diese Vorschläge wurden nicht vollständig in die angenommene Verordnung übernommen, in der der EFF nur in der Präambel und nur in Bezug auf die Erhaltung erwähnt wird. Es wurden noch viele andere Fragen aufgeworfen, darunter die rechtlichen Implikationen der Aufstockung und die Auswirkungen auf die Betriebe. Es wurden Ausnahmen von den Aufwandsbeschränkungsmaßnahmen für Fischereien eingeführt, die Aale unter 12 cm Länge fangen, die als Aufstockungsmaterial in der Aal-Aquakultur und in den autochthonen Populationen verwendet werden sollen. In den Endstadien der Konsultation legten die Dienststellen der Europäischen Kommission ein inoffizielles Arbeitsdokument zu Artikel 6 bezüglich der Aufstockung vor. Darin wurde das Ziel für die Aufstockung von den vorgeschlagenen 75 % auf 60 % gesenkt und der Referenzwert für die Größe von 12 cm auf 20 cm, bei einer Fristsetzung bis Der Text des inoffiziellen Arbeitsdokuments der Kommission wurde mit geringfügigen Änderungen in die endgültige Verordnung übernommen. Eine weitere wichtige Änderung war die Streichung der saisonalen Fangverbote. Der Fischereiausschuss des EP sprach sich dagegen aus und schlug stattdessen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um die Hälfte vor. Die Mitgliedstaaten waren gleichfalls dieser Meinung. Einige von ihnen verwiesen auf das Subsidiaritätsprinzip, da sie es für wenig sinnvoll hielten, gemeinschaftsweite Schonzeiten durchzusetzen, wenn die Fangsaison unterschiedlich ist. Der ICES erklärte in seinem Gutachten von 2006, dass keine Daten zur Verfügung stünden, um die Wirkung von Schonzeiten zu beurteilen. Darauf fügte der Rat entsprechend dem Vorschlag des EP eine Reduzierung des Fischereiaufwands um 50 % ein. Dieser Text wurde aber später zum Teil wieder aus der Verordnung herausgenommen, d. h. er bezog sich nur noch auf Seegewässer und Fälle, in denen ein Mitgliedstaat keinen Aalbewirtschaftungsplan vorgelegt hat. Die Bezugnahmen auf saisonale Schongebiete wurden ganz und gar gestrichen, stattdessen lag der Schwerpunkt auf Aalbewirtschaftungsplänen, die als ein Bewirtschaftungsinstrument neben anderen auch Fangverbote enthalten konnten. Die Beratungen über die Maßnahmen, die in den Bewirtschaftungsplänen für die einzelnen Aaleinzugsgebiete enthalten sein sollten, orientierten sich an den Kommentaren der Mitgliedstaaten, den Beratungen des Rates und dem Gutachten des STECF. Der Rat akzeptierte die in dem Bericht des Fischereiausschusses des EP vorgeschlagenen Änderungsanträge zugunsten der Ausarbeitung nationaler Aalbewirtschaftungspläne anstelle von Plänen für sämtliche Aaleinzugsgebiete. Nach den Beratungen der Mitgliedstaaten wurde der Verordnung ein Artikel über die Freistellung von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans hinzugefügt. Mehrere Mitgliedstaaten und der Parlamentsausschuss warfen die Frage der Probleme bei der 112

117 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Ausarbeitung grenzübergreifender Pläne mit Drittländern auf. Dies führte dazu, dass ein Artikel eingefügt wurde, der diese Frage behandelte und dafür sorgte, dass es dabei nicht zu übermäßigen Verzögerungen bei der Umsetzung kommt. Nach den Beratungen im Rat wurde auch die Häufigkeit der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten geändert (nicht mehr im Abstand von vier Jahren, sondern von drei Jahren), und es wurde die Verpflichtung aufgenommen, über den Fischereiaufwand und die durch Kraftwerksturbinen bedingte Mortalität zu berichten. Die Dreijahresberichte wurden am Ende in die Verordnung übernommen, wobei der erste dieser Berichte 2012 vorzulegen ist. Der ICES unterstützte diesen zeitlichen Rahmen für die Berichterstattung. Ursprünglich war nur ein einmaliger Bericht vorgeschlagen worden, keine regelmäßige Berichterstattung. In dem Vorschlag gelten die Aalbewirtschaftungspläne nicht für gemeinschaftliche Seegewässer oder Binnengewässer, sondern nur für Flussmündungen und Flüsse, die in die Küstengewässer fließen. Die Mitgliedstaaten stellten den geografischen Anwendungsbereich in Frage, wobei sie unterschiedlicher Meinung darüber waren, welche Gewässer dazugehören sollten. Den Regeln für die gemeinschaftlichen Seegewässer wurden weitere Bedingungen hinzugefügt, um den Fischereiaufwand innerhalb von fünf Jahren um 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 zu reduzieren. Der geografische Anwendungsbereich des Aalbewirtschaftungsplans wurde um die Ostsee erweitert, da sie, wie in der Entschließung des EP betont wurde, nicht in den Anwendungsbereich der Wasserrahmenrichtlinie fiel, auf die in dem Vorschlag Bezug genommen wurde. Ein Mitgliedstaat war der Ansicht, dass auch das Schwarze Meer berücksichtigt werden müsste. Es wurde eine Regelung zur Aufnahme des Schwarzen Meeres in Abhängigkeit vom Ergebnis einer Konsultation des ICES eingefügt, aber der ICES erklärte im Juli 2007, dass sich das natürliche Verbreitungsgebiet des Aals nicht bis zum Schwarzen Meer erstreckt. Es bestand die Meinung, dass weitergehende Umweltauswirkungen ebenso über den Erfolg eines Wiederauffüllungsplans entscheiden können wie Änderungen des Fischereiaufwands. Die Mitgliedstaaten waren in der Frage, ob sich der Plan nur auf die Fischerei konzentrieren sollte oder ob er auch andere Umweltaspekte beinhalten sollte, sehr unterschiedlicher Ansicht. In die Verordnung wurden Maßnahmen bezüglich von stationären Anlagen, die sich auf die Aalpopulationen auswirken, aufgenommen. Auf den Treffen der Ratsgruppe Interne Fischereipolitik wurde die Relevanz von Kapitel V der GFP für die Kontrollen der Verordnung über einen Wiederauffüllungsplan für Europäischen Aal in Frage gestellt. Dieses Problem wurde mindestens bei drei Zusammenkünften mit den Mitgliedstaaten angesprochen. Das Ergebnis war, dass die Präambel des Verordnungstexts geändert wurde und darin Bezug auf die Kontrollregelung von 1993 genommen wurde. Die Kommission führte weitere Vorschriften zur Überwachung der Ein- und Ausfuhren von Aal ein, da der Aal im Juni 2007 in den CITES-Anhang II aufgenommen worden war. Das EP hatte auch die Fragen des Aalhandels beleuchtet. Die Frage der IUU-Fischerei auf Aal wurde den Unterlagen zufolge erstmals im Februar 2007 von einem Mitgliedstaat angesprochen. Weitere Vorschriften für die Berichterstattung über Schiffe, die Aalfischerei betreiben, wurden nach Beratungen auf Ratstagungen im Spätstadium des Verfahrens in die Verordnung aufgenommen und vor allem von einer kleinen Zahl von Mitgliedstaaten unterstützt. Zu dieser Zeit fanden in Verbindung mit der IUU-Fischerei Beratungen über Schiffe für die Freizeitfischerei statt. 113

118 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 18 Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und der jeweils verantwortlichen Einrichtungen Was hat sich zwischen Vorschlag und Verordnung geändert? Ziel/Anwendungsbereich der Verordnung Wer hat die Änderung(en) vorgeschlagen/unterstützt? - Vorgeschlagen wurde ein Abwanderungsziel von 40 % der Biomasse. Das EP unterstützte diese Zahl nicht und trat für ein flexibleres Ziel ein. Auch die Mitgliedstaaten plädierten für ein variableres Ziel, das den lokalen Gegebenheiten entsprach. Außerdem sollte es ein langfristiges Ziel sein, das von jedem Mitgliedstaat im Mittel erreicht wurde. Der STECF gab Orientierungshilfe bezüglich der Berechnung des Referenzziels. - Das geografische Anwendungsgebiet wurde geändert, um insbesondere maritime Gemeinschaftsgewässer zu umfassen. Dies wurde auf Ratstagungen erörtert. Das Anwendungsgebiet wurde wie vom EP vorgeschlagen um die Ostsee erweitert. Auch die Aufnahme des Schwarzen Meeres wurde erwogen, nachdem sie von einem Mitgliedstaat vorgeschlagen worden war, aber im Juli 2007 ergab sich aus einem ICES-Gutachten über das natürliche Verbreitungsgebiet des Aales, das die Aufnahme nicht notwendig war. Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Ermöglichung der Bestandserholung - Das EP vertrat die Meinung, dass saisonale Fangverbote keine geeigneten Maßnahmen seien, da sie nicht wirksam sein dürften und negative sozioökonomische Auswirkungen hätten. Die Mitgliedstaaten wandten sich auf den Ratstagungen gegen feste Schonzeiten und traten dafür ein, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips selbst über die Maßnahmen bestimmten. - Stattdessen wurde die Notwendigkeit der Ausarbeitung von Aalbewirtschaftungsplänen betont. Der STECF legte einen Bericht darüber vor, was in den Plänen enthalten sein sollte. Dies wurde auf den Beratungen der Mitgliedstaaten weiter vertieft. - Als eine spezielle Maßnahme wurde die Aufstockung hinzugefügt. Das EP befürwortete eine stärkere Betonung der Aufstockung. Die Kommission unterstützte den Vorschlag und legte ein inoffizielles Arbeitsdokument vor, in dem der neue Artikel über die Aufstockung erläutert wurde. Viele Mitgliedstaaten waren gegen diese Maßnahmen. 114

119 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Inspektion, Überwachung, Kontrolle - Das EP gab zu dem im Vorschlag enthaltenen Artikel über die Kontrolle keine Stellungnahme ab. Die Mitgliedstaaten waren gegen die vorgeschlagene Kontrollregelung. - Der Ausschuss äußerte sich jedoch zur Frage der illegalen Ausfuhren und zur Notwendigkeit, dies zu regulieren. - Von der Kommission wurden nach der Aufnahme der Spezies in den CITES-Anhang II weitere Bestimmungen zur Überwachung des Handels hinzugefügt. 2.8 Schlussfolgerungen Das Ergebnis der Analyse in Tabelle 9 lautet, dass die älteren Bestandserhaltungspläne durch das Interventionsniveau in der Regel geschwächt wurden, während die jüngeren Pläne durch die Interventionen gestärkt wurden. Im Folgenden werden einige Schlüsselaspekte zusammengefasst Befischungsvorschriften Bei den ersten beiden auszuarbeitenden Bestandserhaltungsplänen Kabeljau 2004 und Nördlicher Seehecht wurden in den Befischungsvorschriften nur unerhebliche Änderungen an den Fischereiaufwandszielen vorgenommen. Bei einigen der späteren Pläne Südlicher Seehecht und Kaisergranat, Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal und im Golf von Biskaya schlug die Kommission relativ niedrige Ziele für die fischereiliche Sterblichkeit vor, die bei den Verhandlungen erhöht wurden. Diese Änderung ein Ergebnis der Interventionen des EP und der Mitgliedstaaten führte zu einer Schwächung der Pläne, die aber immer noch innerhalb der Grenzen der wissenschaftlichen Gutachten und einer F msy - Politik blieben. Eine weitere Schwächung wurde durch die Streichung der Möglichkeit bewirkt, im ersten Jahr des Plans eine erhebliche (25 %) Änderung der TAC vorzunehmen. Bei den jüngeren Plänen gab es keine Interventionen, die die Fischereisterblichkeitsziele der Pläne abgeschwächt hätten. In der Tat führten die am Plan zur Wiederauffüllung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee vorgenommenen Änderungen zur Einführung von Biomassezielen sogar zu einer Verbesserung des Plans. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Pläne immer den wissenschaftlichen Gutachten entsprochen hätten. Beispielsweise betrug die im Gutachten für den Europäischen Aal empfohlene Abwanderungsrate 50 %, die in der Verordnung angenommene jedoch nur 40 %. Auch die NAFO- und ICCAT-Wiederauffüllungspläne, die in EU-Verordnungen umgesetzt wurden, entsprachen nicht ganz den wissenschaftlichen Gutachten. Die Grenzen für die TAC-Änderungen von einem Jahr zum anderen wurden beim Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat von 25 % auf 15 % gesenkt, wobei das EP 10 % vorgeschlagen hatte, und bei den Plänen für die Seezungenbestände in der Biskaya und im westlichen Ärmelkanal wurden ähnliche Änderungen vorgenommen. Die Meinung der Wissenschaft zu dieser Zeit, wie sie aus mehreren Studien hervorgeht (Kell et al., 2006), war die, dass 15 % zu restriktiv seien und es bei vielen Beständen nicht möglich sein werde, die fischereiliche Sterblichkeit schnell genug zu senken, um eine Erholung herbeizuführen. Bei den späteren Plänen wurden keine Änderungen an den Bestimmungen zur TAC-Schwankungsbreite vorgenommen, allerdings wurden in einigen Fällen, zum Beispiel beim Dorsch, die TAC-Beschränkungen unter bestimmten Umständen gestrichen, sogar dann, wenn der Bestand nicht unterhalb eines Niveaus lag, bei dem eine reduzierte 115

120 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Reproduktionsfähigkeit drohte. Im Kabeljauplan von 2008 wurde die Grenze für TAC- Änderungen von einem Jahr zum anderen von 15 % auf 20 % erhöht; d. h. der Plan wurde gestärkt Aufwandsbeschränkung Die Regelungen zur Aufwandsbeschränkung waren Gegenstand der wichtigsten Änderungen, die sich zwischen dem Vorschlag und der am Ende angenommenen Verordnung ergeben haben. Bei sieben von zwölf untersuchten Plänen wurden erhebliche Teile des Kapitels zur Aufwandsbeschränkung gestrichen. Das waren die folgenden Pläne: 1) Kabeljau 2004, 2) Nördlicher Seehecht, 3) Südlicher Seehecht und Kaisergranat, 4) Biskaya-Seezunge, 5) Seezunge im westlichen Ärmelkanal, 6) Seezunge und Scholle in der Nordsee und 7) Dorsch. Zu den Plänen gehörte ursprünglich ein Kapitel mit einer ganzen Reihe von Bestimmungen (acht Artikel) zur Regulierung des Fischereiaufwands durch die Festsetzung von Grenzen für die Gesamtzahl der kw-tage pro Flotte und die Schaffung einer Datenbank und eines Verzeichnisses von Schiffen. Dieses Kapitel wurde ganz und gar gestrichen, erst aus dem Kabeljau-Plan von 2004 und danach auch aus allen anderen Plänen, in denen es enthalten war, bis es 2008 wieder Eingang in die Kabeljau-Verordnung fand. Die Streichung wurde bei den Verhandlungen im Rat von den Mitgliedstaaten veranlasst, da sie der Meinung waren, dass einzelne Flotten unverhältnismäßig mehr betroffen sein würden. Dies war möglicherweise die wichtigste Intervention im Frühstadium der Maßnahmen und führte zu einem System der Beschränkung der von den einzelnen Schiffen auf See verbrachten Tage, das sich als unwirksam zur Beschränkung des Fischereiaufwands bei Kabeljau erwies. Anstelle des gestrichenen Kapitels wurden in jedem Plan mehrere Regelungen zur Aufwandsbeschränkung eingeführt, die in erster Linie auf festgelegten Zahlen von Fangtagen für jedes Schiff nach Fanggeräteart basierten, die in den jährlichen TAC- und Quotenregelung festzusetzen waren. Der Beschluss, den Vorschlag für die Seezunge in zwei verschiedene Verordnungen aufzuteilen, wurde im Rat gemäß einem Kompromissvorschlag des Vorsitzes gefasst, da zur Biskaya-Seezunge schneller eine politische Einigung erzielt wurde als zur Seezunge im westlichen Ärmelkanal. Das EP hatte vorgeschlagen, statt der Wiederauffüllungspläne Bewirtschaftungspläne anzunehmen; es hatte aber keine Teilung vorgenommen. Obwohl es für beide Seezungenbestände anfangs nur einen Vorschlag gegeben hatte, waren in den endgültigen Verordnungen für die Biskaya-Seezunge und die Seezunge im westlichen Ärmelkanal recht unterschiedliche Regelungen zur Steuerung des Fischereiaufwands enthalten, von denen die eine sich als wirksam erwies und die andere nicht (siehe Teil 3). Diese frühen Eingriffe in die Regelungen zur Aufwandsbeschränkung führten zu einer Schwächung der Wiederauffüllungspläne und der mehrjährigen Pläne, während die späteren Interventionen einige Pläne stärkten. Bei Dorsch wurden zumeist vom Rat viele Änderungen eingeführt, die die Maßnahme stärkten. Die meisten Vorschläge des EP wurden vom Rat nicht in die Verordnungen übernommen, bis auf kleinere Änderungen bezüglich der zulässigen Abweichung für Logbuchfehler und der Bewertung des Wiederauffüllungsplans. Es wurden Fangverbote für mehr Arten von Fanggeräten in Schongebieten erlassen, und die Maschenöffnung wurde von 80 mm auf 90 mm erhöht. Es wurden ferner Änderungen an der Dauer der Beschränkungen für den Fanggeräteeinsatz in der westlichen und östlichen Ostsee vorgenommen, was zu einer Verkürzung der Zeitdauer für das Schutzgebiet führte. Anstelle der Festlegung im Vorschlag, dass der Rat die Möglichkeit hat, die Einrichtung weiterer Schongebiete zu beschließen, regelt die Verordnung, dass sich der Beschluss des Rates auf die Anzahl der Tage außerhalb des 116

121 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Hafens konzentriert, die die Schiffe außerhalb der Schongebiete verbringen dürfen. Ferner wurden Änderungen an den Bestimmungen zur Menge des an Bord behaltenen Dorschs vorgenommen. Im Vorschlag war als Ausnahme vorgesehen, dass der an Bord behaltene Fang zu nicht mehr 10 % aus Dorsch bestehen durfte, was dahingehend geändert wurde, dass gar kein Dorsch an Bord mitgeführt werden durfte, außer wenn mit Treibnetzen gefischt wurde Kontrolle Bei den frühen Plänen bewirkten die Interventionen des EP und der Mitgliedstaaten in der Regel eine Schwächung der Kontrollmaßnahmen. Beispielsweise wurden auf Vorschlag des EP in dem Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat die Obergrenzen, ab denen die Fänge vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen werden müssen, bei Seehecht von 50 kg auf 300 kg und bei Kaisergranat von 50 kg auf 150 kg heraufgesetzt. Andere Kontrollwerte wie die zulässige Abweichung für die Meldung der Fanggewichte wurden ähnlich erhöht; d. h. der Plan wurde abgeschwächt. Bei allen Plänen seit dem Plan für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal bewirkten dagegen die Interventionen des EP und der Mitgliedstaaten eine Stärkung der Kontrollmaßnahmen. Beispielsweise wurden die Bestimmungen über die vorherige Meldung dahingehend geändert, dass sie für alle Schiffe gelten, und nicht nur für die Schiffe mit 300 kg Seezunge bzw. 500 kg Scholle; d. h. der Plan wurde gestärkt. Diese allgemeine Feststellung ist jedoch nicht in jeder Hinsicht zutreffend. Bei dem frühen Plan für Schwarzen Heilbutt wurde die Frist für die vorherige Meldung der beabsichtigten Anlandung von 48 Stunden auf 72 Stunden heraufgesetzt, während bei dem Plan für Dorsch die vorherige Meldungsfrist von zwei Stunden auf eine Stunde verkürzt wurde Rolle des EP im Vergleich zu der der des Rates und der Mitgliedstaaten Die Fallstudien zeigen, dass sich die Interventionen des EP in unterschiedlichem Grade auf die angenommenen Texte der Bestandserholungs- und Bewirtschaftungspläne ausgewirkt haben. Keine der Überlegungen des EP zum Kabeljauplan 2004 wurde in den endgültigen Text des Plans übernommen, und nur ein sehr geringer Anteil der vorgeschlagenen Änderungen am Plan für Roten Thun wurde bei dessen Annahme 2007 genehmigt. Die Änderungen des EP am Plan für Südlichen Seehecht und Kaisergranat wurden in einem größeren Maße akzeptiert, indem 50 % der Änderungsanträge angenommen wurden, aber in diesem Falle wurde der Plan durch die Änderungen potenziell geschwächt. Wenigstens 40 % der Änderungsanträge des EP wurden in den endgültigen Text des Plans für den Europäischen Aal von 2007 übernommen, doch entsprachen viele dieser Vorschläge denen der Mitgliedstaaten, zum Beispiel, was die Schonzeiten anbelangt. Die Untersuchung von Berichten des EP zu Plänen, die von unseren Feldstudien nicht abgedeckt werden, zeigt, dass in manchen Fällen die vom EP vorgeschlagenen Änderungen und Streichungen an Artikeln zwar angenommen wurden, aber aus anderen Gründen als denen, die in der Begründung des EP erscheinen. Beispielsweise schlug das EP ganze Reihe von Änderungen am Plan für den Nördlichen Seehecht vor. So sollte es sich wegen des Zustands des Bestands zum Zeitpunkt der Konsultation um keinen Wiederauffüllungsplan handeln, sondern um einen Bewirtschaftungsplan, weshalb vorgeschlagen wurde, die Biomasse des Bestands durch Zielvorgaben für die fischereiliche Sterblichkeit aufrechtzuerhalten. Der Verordnungstext blieb bei einem Wiederauffüllungsplan, führte jedoch Zielvorgaben für die fischereiliche Sterblichkeit ein. Im Gegensatz dazu wurden bei den beiden Plänen, die seit Dezember 2008 überarbeitet und angenommen wurden (Kabeljau und Roter Thun) die Kommentare des EP in viel 117

122 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik stärkerem Maße berücksichtigt als zuvor (~80 % bzw. ~70 % der vorgeschlagenen Änderungen). Außerdem wurden die Änderungen des EP, die es bereits an den ursprünglichen Verordnungsvorschlägen vorgenommen hatte und die bei der ersten Annahmerunde unbeachtet blieben, in beiden überarbeiteten Plänen berücksichtigt. 118

123 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit BEWERTUNG DER WIRKSAMKEIT DER BEWIRTSCHAFTUNGS- UND WIEDERAUFFÜLLUNGSPLÄNE WICHTIGSTE ERKENNTNISSE Die Wirksamkeit der Wiederauffüllungspläne war in der Regel gering. Bisher haben nur zwei dieser Pläne tatsächlich zu einer Erholung ihres Bestands geführt (Nördlicher Seehecht und Seezunge in der Biskaya). Bei einigen anderen Beständen, für die ein Plan aufgestellt wurde, sind Anzeichen einer Verbesserung festzustellen. Dies betrifft Kabeljau in der Nordsee und Kabeljau westlich von Schottland (gilt für die Kabeljaupläne von 2004 und 2008), Dorsch in der östlichen Ostsee (Plan für den Dorsch), Scholle und Seezunge in der Nordsee. Einige Bestände befinden sich jetzt in einem schlechteren Zustand als vor der Durchführung der Wiederauffüllungspläne. Dies betrifft Kabeljau in der Irischen See, Südlichen Seehecht, die beiden Kaisergranatbestände in Verbindung mit diesem Plan, Schwarzen Heilbutt und Roten Thun. Die Hauptgründe für das Versagen der Pläne sind unwirksame Aufwandsbeschränkungsmechanismen in Verbindung mit einer unwirksamen Kontrolle. Besondere Beispiele sind die Seezunge im westlichen Ärmelkanal, wo der Fischereiaufwand teils bedingt durch strukturelle Fehler bei den im Plan enthaltenen Bestimmungen nicht wirksam beschränkt wurde, der Südliche Seehecht, wo der Aufwand nicht genug beschränkt wurde und die Fangkontrolle unzureichend war, die südlichen Kaisergranatbestände, wo der Aufwand nicht genug beschränkt wurde, und der Schwarze Heilbutt und der Rote Thun, bei denen die Fangkontrolle unzureichend war. In diesem Teil des Berichts wird jeder Bestand, für den ein Bestandserholungs- oder Bewirtschaftungsplan angenommen wurde, auf seinen Zustand untersucht und beurteilt, in welchem Maße die Durchführung des Plans dazu beigetragen hat. 3.1 Der Erfolg der Pläne Tabelle 19 zeigt für jeden Bestand, der Gegenstand eines Bestandserholungs- oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplans ist, in welchem Zustand er sich zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung befand, und stellt diesen Zustand dem von 2009 gegenüber. 119

124 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Tabelle 19 Zustand der Bestände, die Gegenstand eines Bestandserholungs- oder Bewirtschaftungsplans sind, zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung und Zustand im Jahr 2008 oder 2009 (laut dem letzten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten) Die Akronyme stehen für ICES-Grenzreferenzwerte und ziele. B lim, B pa, F lim und F pa sind Referenzwerte, die hier verwendet werden, um den Zustand des Bestands anzuzeigen. F hcr, die in den Befischungsvorschriften (HCR) als Ziel festgesetzte fischereiliche Sterblichkeit, ist ein Indikator für den Erfolg des Plans. B ist die Biomasse des Laicherbestands SSB. Es wird davon ausgegangen, dass sie einen Referenzwert erreicht hat, wenn sie unter Berücksichtigung der mit der Bestandszählung verbundenen Unsicherheiten dicht bei diesem Wert liegt. F ist die fischereiliche Sterblichkeit. Wenn sich der Zustand eines Bestands angesichts der Dauer des Plans eigentlich verbessert haben müsste, sich aber nicht verbessert oder sogar noch verschlechtert hat, so ist dies rot gekennzeichnet. Blau zeigt an, dass der Plan erfolgreich war bzw. deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Bestand erholt hat. Grün wird verwendet, wenn sich die Lage verbessert hat, der Bestand sich aber noch nicht erholt hat. Nordsee- Kabeljau Kabeljau im Kattegat Kabeljau westlich von Schottland Kabeljau in der Irischen See ZUSTAND BEI ANNAHME DER VERORDNUNG B<B lim F>F lim B<B lim F>F lim B< B lim F>F lim B=B lim F>F lim ZUSTAND 2008 ERGEBNIS GRÜNDE FÜR DEN MISSERFOLG B<B lim F>F hcr und F>F pa B besser F langfristig besser, aber 2008 schlechter Nicht bekannt unverändert Wie oben B<B lim F>F hcr B<Blim F>Flim und F>F hcr unverändert B schlechter Zu den systematischen Problemen des Plans gehörten die Nichtberücksichtigung wissenschaftlicher Unsicherheiten und ein unwirksames Aufwandsbeschränkungssystem, indem die Schiffe die Möglichkeit hatten, in andere Sektoren zu wechseln. Die Rückwürfe nehmen selbst unter dem neuen Wiederauffüllungsplan (2008) zu. Erhebliche Sterblichkeit durch die Rückwürfe und die Befischung des Bestands außerhalb des in den Geltungsbereich des Wiederauffüllungsplans fallenden Gebiets. Wie oben 120

125 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 ZUSTAND BEI ANNAHME DER VERORDNUNG ZUSTAND 2008 ERGEBNIS GRÜNDE FÜR DEN MISSERFOLG Nördlicher Seehecht B<B pa F=F pa B>B pa F=F pa und F=F hcr B erholt F erholt Entfällt Südlicher Seehecht B<B lim F>F pa B<B lim F>F pa und F>F hcr B besser F schlechter Die Aufwandsbeschränkungen und Kontrollmaßnahmen vermögen es nicht, die Fänge auf die TAC zu beschränken, die Befischungsvorschriften (HCR) sind nicht geeignet, mit den erheblichen Quotenüberschreitungen fertigzuwerden, und das Ausmaß der Rückwürfe nimmt zu. VIIIc Kaisergranat* Überfischt und abnehmend Abnehmend B schlechter Die Aufwandsbeschränkungen vermögen es nicht, die Fänge zu begrenzen. IXa Kaisergranat* Überfischt und abnehmend Nicht bekannt B schlechter Die Aufwandsbeschränkungen vermögen es nicht, die Fänge zu begrenzen. Biskaya- Seezunge B<B pa F>F lim B>B pa F<F pa B erholt F erholt Entfällt Seezunge im westlichen Ärmelkanal B=B lim F>F lim B<Bpa F>F lim und F>F hcr B wahrscheinlich schlechter F wahrscheinlich schlechter Die Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit ist zu gering. Die Fischereiaufwandsregelung schränkt die Fänge nicht ein. Nordsee- Scholle B<B pa F=F pa B>B pa F<F hcr B erholt F erholt Entfällt Nordsee Seezunge B>B pa F=F pa B>B pa F<F pa und F>F hcr B unverändert F besser Entfällt Dorsch in der westlichen Ostsee B=B pa F>F hcr B=B pa F>F hcr B unverändert F besser Entfällt Dorsch in der östlichen Ostsee B<B lim F>F lim B nimmt zu F>F hcr B besser F erholt Entfällt 121

126 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Hering westlich von Schottland Schwarzer Heilbutt ZUSTAND BEI ANNAHME DER VERORDNUNG B=B lim F nicht bekannt ZUSTAND 2008 ERGEBNIS GRÜNDE FÜR DEN MISSERFOLG B nicht bekannt F nicht bekannt unverändert F>F max F>F max schlechter Zu früh für eine Analyse. Keine Einschränkung der Fänge; die Maßnahmen zur Aufwandsbeschränkung (Fangerlaubnisse) sind nicht wirksam. Roter Thun F>F max F>F max schlechter Die Kontrollmaßnahmen wurden nicht voll durchgeführt. Europäischer Aal B lim nicht festgelegt unverändert Zu früh für eine Analyse. Quelle: Soweit verfügbar, ICES-Gutachten 2009; ansonsten (mit * gekennzeichnet) ICES-Gutachten

127 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit Kabeljau (Nordsee, Kattegat, westlich von Schottland, Irische See) Die ursprüngliche Maßnahme bei Kabeljau wurde inzwischen durch den Kabeljau- Bestandserhaltungsplan 2008 ersetzt. Der jetzige Zustand der Bestände ist unterschiedlich und kann wie folgt beschrieben werden (Abbildungen 6, 7 und 8). Die Biomasse des Laicherbestands (SSB) an Nordsee-Kabeljau hat zugenommen, liegt aber immer noch unterhalb von B lim (Abbildung 4). Die fischereiliche Sterblichkeit wurde auf den vorsorglichen Höchstwert gesenkt, aber da die Zielwerte im neuen Wiederauffüllungsplan auf 0,4 geändert wurden, war die fischereiliche Sterblichkeit für 2007 immer noch höher als F hcr. Während es offenbar gelang, die fischereiliche Sterblichkeit bei der Fischerei zu senken, ist sie 2008 wegen der zunehmenden Rückwürfe sogar angestiegen. Das größte Problem war die Methode der Aufteilung der Aufwandsbeschränkungen nach Fanggerätegruppen, die dazu führte, dass Fischereifahrzeuge vom Weißfischsektor in den Kaisergranatsektor überwechselten. Dies führte zu einer Erhöhung des Fischereiaufwands unter Verwendung einer Maschenöffnung von 80 mm. Der Kabeljau im Kattegat wird zurzeit vor allem als Beifang bei der gezielten Fischerei auf andere Arten gefangen. Die Rückwürfe und der Beifang sind ein erhebliches Problem; ihr Umfang überschreitet deutlich die gemeldeten Anlandungen. Es besteht große Unsicherheit, was die Gesamtentnahmemengen im letzten Zeitraum anbelangt, aber laut dem ICES blieb der Zustand während des Zeitraums des Wiederauffüllungsplans unverändert. Der Wiederauffüllungsplan von 2004 konnte nicht umgesetzt werden, weil es keine Bestandsabschätzung gab. Der Fischereiaufwand konnte durch die Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht wirksam beschränkt werden. Der Kabeljau westlich von Schottland wird zurzeit vor allem als Beifang bei anderen Fischereien gefangen. Der Fischereiaufwand wurde seit 2003 reduziert (Abbildung 5) und hat jetzt den Referenzwert F lim erreicht; er muss also weiter gesenkt werden. Ähnlich verhält es sich beim Bestand: Dieser hat seit 2006 leicht zugenommen, liegt aber immer noch unter B lim, der Schwelle, unterhalb derer die Populationszunahme gestört ist. Es gibt Hinweise darauf, dass die Fehlmeldungen seit Anfang 2006, als im Vereinigten Königreich die Vorschriften über die Registrierung der Käufer und Verkäufer von Fisch und in Irland die Verkaufsmeldung eingeführt wurde, zurückgegangen sind. Den Daten der Beobachter zufolge ist jedoch seit 2006 bei den Rückwürfen eine Zunahme und Verlagerung in Richtung von Alter 1 und 2 festzustellen, während Rückwürfe derzeit nur bei Fischen des Alters 3 und darüber erfasst werden (ICES-Gutachten, 2009). Die Rückwürfe haben zugenommen, obwohl in den letzten Jahren die Kabeljaubeifänge der gezielt auf Kaisergranat fischenden Schiffe auf ein niedriges Niveau abgesunken sind. Der Zustand des Kabeljaus in der Irischen See hat sich seit 2002 verschlechtert (Abbildung 6); die Bestandsgröße liegt weiter unter B lim. Die fischereiliche Sterblichkeit liegt weiter über F lim und hat sich in den letzten beiden Jahren weiter erhöht. Die wichtigsten Fanggerätearten, mit denen 2006 in der Irischen See Kabeljau gefangen wurde, waren Scherbrettnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm+ (44 % der Kabeljauanlandungen), Kaisergranat-Schleppnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 89 mm (32 %), stationäre Fanggeräte (11 %) und Baumkurren (8 %) (STECF- SGRST, 2007). Es gibt Beweise für erhebliche Fehlmeldungen in der Vergangenheit, aber die Beobachtungen in den Häfen zeigen, dass sich die Richtigkeit der Anlandemeldungen seit 2006 aufgrund der Einführung der Vorschriften über die Registrierung der Käufer und Verkäufer im Vereinigten Königreich und in Irland verbessert hat. 123

128 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abbildung 4 Zustand des Kabeljaubestands in der Nordsee Die obere Grafik zeigt die Entwicklung der Biomasse des Laicherbestands SSB in Bezug auf die Referenzwerte, und die untere Grafik zeigt die Entwicklung der fischereilichen Sterblichkeit F in Bezug auf die Referenzwerte. Die vorsorglichen Referenzwerte B pa und F pa sind als gestrichelte Linie dargestellt; die Grenzreferenzwerte B lim (unteres Limit für die Biomasse, das nicht unterschritten werden sollte) und F lim (oberes Limit für die fischereiliche Sterblichkeit, das nicht überschritten werden sollte) sind als gepunktete Linie dargestellt. Die fischereiliche Sterblichkeit F hcr, die mit den im Wiederauffüllungsplan oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Befischungsvorschriften (HCR) angestrebt wird, ist als blaue Linie dargestellt. Der Zeitraum, in dem der Plan durchgeführt wurde, ist dunkelgrau schattiert dargestellt. Die hellgrau schattierte Fläche davor steht für die zwei bis drei Jahre vor der Durchführung des Plans, für die davon ausgegangen werden kann, dass die Bestandserholungsmaßnahmen zu dem Zeitpunkt begonnen haben, als im Konsultationsverfahren über den Plan beraten wurde Bpa SSB Blim Fishing mortality Flim Fpa Fhcr

129 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Abbildung 5 Zustand des Kabeljaubestands westlich von Schottland. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Bpa SSB Blim Fishing mortality Flim Fpa Fhcr

130 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abbildung 6 Zustand des Kabeljaubestands in der Irischen See. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Bpa 8000 SSB 6000 Blim Fishing mortality Flim Fpa Fhcr Mehrere Studien (Horwood et al., 2006; Hilborn & Litzinger, 2009) haben gezeigt, dass sich all diese Bestände erholt hätten, wenn die fischereiliche Sterblichkeit ausreichend reduziert worden wäre, und folgende Faktoren als für den Misserfolg des Kabeljau- Wiederauffüllungsplans 2004 ausschlaggebend herausgestellt. Die Nichteinhaltung der Beschlussregeln in den ersten Jahren, insbesondere fehlende Bereitschaft des Rates, Quotenreduzierungen durchzuführen, wenn die Bestandsabschätzung unsicher war, darunter die Festsetzung von Status-quo-TAC für die Nordsee in den ersten beiden Jahren des Plans, und fehlende Festlegungen dazu, was mit qualifizierter Mehrheit unternommen werden sollte, wenn der Bestand unterhalb des Grenzreferenzwerts lag. Ein kompliziertes und unwirksames System zur Aufwandsreduzierung, das die Anzahl der Tage pro Schiff beschränkte, nicht jedoch die Anzahl der Schiffe in einem Flottensegment, und zahlreiche Ausnahmen für Flotten vorsah, von denen 126

131 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 angenommen wurde, dass sie nur geringe Auswirkungen auf den Kabeljau hätten. Die unerwartete Folge war, dass Schiffe vom Weißfischsektor in andere Sektoren auswichen, in denen mehr Tage auf See verbracht werden durften, darunter der Kaisergranatsektor, wo sie dann direkt und indirekt durch die Rückwürfe einen vergleichbar hohen fischereilichen Druck ausübten. Zum Beispiel war in der Nordsee bei demersalen Trawlern mit einer Maschenöffnung von 100 mm und mehr der größte Rückgang des Fischereiaufwands (-43 % im Zeitraum ) festzustellen, während gleichzeitig der Fischereiaufwand der demersalen Trawler mit einer Maschenöffnung von mm um 54 % anstieg. Die mit den Ausnahmen verbundenen Bei Fangbeschränkungen verleiteten verstärkt zu Rückwürfen (STECF- SGRST, 2007). Laut dem Gutachten des STECF von 2007 begrenzten diese Aufwandsbeschränkungen zwar die Zahl der Tage, die Schiffe der unterschiedlichen Kategorien auf See verbringen durften, gaben jedoch nicht an, wie sich diese Begrenzungen auf den vorher betriebenen Fischereiaufwand bezogen. Außerdem wurde die Einführung der Beschränkungen für die Tage auf See nicht begleitet von klar festgelegten Zielen für die Aufwandsreduzierung und die fischereiliche Sterblichkeit, und die Beziehung zwischen Fischereiaufwand und fischereilicher Sterblichkeit blieb unklar. In einigen Studien wurde nachgewiesen, dass die Begrenzung der TAC- Schwankungen von einem Jahr zum anderen auf 15 % nicht in ausreichendem Maße Flexibilität bietet, um eine Wiederauffüllung der Bestände zu ermöglichen (Kell et al., 2006; Kelly et al., 2006). Auf diese Frage wird im Folgenden noch eingegangen. Nichteinhaltung der Quoten und immer wieder Probleme durch Fehlmeldungen und illegale Fischerei. Wissenschaftliche Unsicherheit, bedingt durch unzulängliche Daten zum Ausmaß der Anlandungen und Rückwürfe. Im Wiederauffüllungsplan von 2008 wird versucht, diese Probleme wie folgt anzugehen: Übergang von der SSB-Regelung zur Regelung der fischereilichen Sterblichkeit unter Vornahme automatischer Kürzungen bei schlechter Datenlage (Unsicherheiten) sowie Vereinbarung eines niedrigeren Ziels für die fischereiliche Sterblichkeit (etwa F msy ). Direkte Überwachung der Auswirkungen sämtlicher Flotten auf den Kabeljau, einschließlich des Beifangs und der Rückwürfe und Reduzierung des Aufwands bei denjenigen Flotten, die kumuliert 80 % der Auswirkungen auf den Kabeljau ausmachen. So würde verhindert, dass Flotten, die zuvor für den Kabeljau unerheblich waren (z. B. Kaisergranat) ihren Aufwand erhöhen können, weil davon ausgegangen wird, dass sie den Kabeljau nicht beeinträchtigen. Schaffung von Anreizen (durch Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Aufwandsreduzierung) für die Verringerung der Auswirkungen auf den Kabeljau, etwa durch die Nutzung selektiver Fanggeräte und Gebietsbeschränkungen. Ermöglichung starker Quotenreduzierungen in den ersten Jahren, gefolgt von einer höheren zwischenjährlichen TAC-Schwankungsbreite (nicht 15 %, sondern 20 % oder bei unzulänglichen Datenlage höher). 127

132 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Der ICES hat bereits früher festgestellt, dass ein Wiederauffüllungsplan zur Erfüllung des Vorsorgekriteriums ein flexibles Element enthalten muss, das es ermöglicht, die Fänge auf null herunterzufahren, indem die Fischerei auf Kabeljau solange eingestellt wird, bis der Beweis für den Beginn der Erholung der Kabeljau-SSB erbracht wurde. Ein solches Element ist in den älteren und jüngeren Plänen nicht enthalten. Der ICES schlussfolgerte daher, dass der Kabeljauplan 2004 nicht dem Vorsorgeansatz entsprach. Im Kabeljauplan 2008 sehen jedoch die Befischungsvorschriften (HCR) eine erhebliche Senkung der fischereilichen Sterblichkeit auf F=0,2=F max am Grenzreferenzwert vor, und der ICES ist der Meinung, dass dies dem Vorsorgeprinzip entspricht. Für den Kabeljauplan von 2008 wird noch Zeit benötigt, damit er seine Wirkung entfalten kann. Es gibt jedoch erste Zeichen dafür, dass die Rückwürfe nach wie vor ein sehr erhebliches, ja wachsendes Problem sind. Im ICES-Bericht von 2009 über den Kabeljaubestand in der Nordsee heißt es, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten, die in der südlichen Nordsee fischen, keine Angaben dazu machen, obwohl die Datenerfassungsverordnung (Verordnung des Rates (EG) Nr. 199/2008, wie sie durch den Beschluss der Kommission 2008/949/EG umgesetzt wird) die Erfassung der Rückwurfdaten verlangt. Es stellt sich natürlich die Frage, ob der Plan und insbesondere seine Abschnitte zur Aufwandsbeschränkung wirksam gewesen wären, wenn die 2003 zunächst vorgeschlagene Fischereiaufwandsregelung beibehalten worden wäre. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag verlangte im Vergleich zu einem Bezugszeitraum insbesondere eine Reduzierung der Gesamtzahl der kw-tage je Mitgliedstaat proportional zur Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit. Obwohl diese Regelung strenger gewesen wäre, was wohl damit zu tun hat, dass die Reduzierungen unter Bezugnahme auf die Menge Kabeljau erfolgen sollten, die vom Mitgliedstaat und seinen Flotten im Bezugszeitraum gefangen worden war, hätten die Schiffe bei dieser Regelung immer noch die Möglichkeit gehabt, ihr Fangverhalten zu ändern. Soweit uns bekannt ist, waren einige Mitgliedstaaten der Ansicht, dass der Tätigkeit ihrer Flotten durch die vorgeschlagene Aufwandsbeschränkungsregelung übermäßig Fesseln angelegt wurden und sie sich deshalb für die Fanggerät-Tage-Regelung von 2004 entschieden. Darüber hinaus bevorzugten sie das System der Begrenzung der Tage auf See je Gebiet und Fanggerät, das 2003 eingeführt wurde (Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates) Nördlicher Seehecht (Nordsee, Kattegat, Gewässer westlich von Schottland, Irische See) Der nördliche Seehechtbestand wurde erfolgreich wiederaufgefüllt (Abbildung 7). In den letzten beiden aufeinanderfolgenden ICES-Gutachten wurde festgestellt, dass sich der Bestand oberhalb des Zielwerts von t befand. Im Gutachten von 2008 wurde allerdings nur bestätigt, dass der Bestand den Grenzwert erreicht hatte. Anders gesagt, in den Bewertungen kommt eine leichte Überschätzung der bewerteten Bestandsgröße zum Ausdruck. Die TAC wurden im Einklang mit den in der Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen (F=0,25 und TAC-Änderungen <15 % außer im ersten Jahr 2004) und den wissenschaftlichen Bewertungen festgesetzt. Die einzige Ausnahme war das Jahr 2004 (das erste Jahr des Plans), als höhere Werte angewandt wurden (F=0,31 und TAC-Änderung von 20 %). Obwohl die fischereiliche Sterblichkeit bis 2006 nicht unter das Referenzziel von 0,25 sank, war der Plan ein Erfolg. 128

133 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Vor dem Wiederauffüllungsplan wurden mehrere technische Maßnahmen eingeführt. Der ICES erklärte, dass es nicht möglich sei, Aussagen dazu zu machen, welche Maßnahmen am erfolgreichsten waren. Den Schätzungen des ICES zufolge ist der Umfang der Rückwürfe seit 2003 auf null gesunken. Im Juni 2001 wurde ein Notfallplan für den Nördlichen Seehechtbestand (Europäische Kommission, 2001a; 2002) durchgeführt. Erstens wurde für Scherbrettnetze eine Mindestmaschenöffnung von 100 mm vorgeschrieben, wenn die Gesamtmenge der an Bord behaltenen Meeresorganismen zu mehr als 20 % aus Seehecht besteht. Die Maßnahme fand keine Anwendung auf Schiffe mit einer Länge über von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren. Zweitens wurden zwei Gebiete festgelegt, eines im ICES-Gebiet VII (südwestlich von Irland) und eines im ICES-Untergebiet VIII (Golf von Biskaya), in denen für sämtliche Scherbrettnetze ungeachtet der gefangenen Seehechtmenge eine Mindestmaschenöffnung von 100 mm verlangt wird. Die fischereiliche Sterblichkeit der jungen Seehechte (in den Anlandungen) soll zwischen 1997 und 2001 gesunken und seither niedrig geblieben sein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates wurden Maßnahmen zur Regelung des Fischereiaufwands in einem biologisch empfindlichen Gebiet in den ICES-Untergebieten VIIb, VIIj, VIIg und VIIh eingeführt. Der in dem biologisch empfindlichen Gebiet von den Schiffen jedes EU-Mitgliedstaats betriebene Fischereiaufwand darf den (im Zeitraum berechneten) jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand nicht überschreiten. Seit 2006 dürfen im ICES- Untergebiet VIII in dem in den Ratsverordnungen (EG) Nr. 1162/2001, (EG) Nr. 2602/2001 und (EG) Nr. 494/2002 geregelten Gebiet Scherbrettnetze mit quadratmaschigem Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 70 mm eingesetzt werden, während für Scherbrettnetze ansonsten eine Mindestmaschenöffnung von 100 mm vorgeschrieben ist (Rat, 2006; 2007a). Außerdem galt in der ersten Hälfte des Jahres 2006 in den Untergebieten VIa und b und VIIb, c, j und k ein Stellnetzverbot für die Fischerei in Tiefen über 200 m (Rat, 2006). Der Erfolg des Seehechtplans mag überraschen, da er keine Maßnahmen zur Beschränkung des Fischereiaufwands beinhaltete. Ursprünglich hatte der Vorschlag für den Seehechtplan ähnlich wie der für den Kabeljauplan ein Kapitel zur Begrenzung des Fischereiaufwands enthalten, das aber auf Drängen zweier Mitgliedstaaten auf der Ebene des Rates ganz aus der endgültigen Verordnung gestrichen wurde. Dass der Plan dennoch erfolgreich war, liegt daran, dass die Fänge gut kontrolliert wurden, dass sich die Populationszunahme 2003 erheblich verbesserte und dass die vorstehend erläuterten technischen Maßnahmen ausreichend waren, um die Jungfischfänge zu reduzieren. 129

134 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abbildung 7 Zustand des nördlichen Seehechtbestands. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Bpa Blim SSB Fpa 0.3 Fishing mortality Flim Südlicher Seehecht und Kaisergranat (Kantabrische See und westlich der Iberischen Halbinsel) Mit diesem Plan ist es nicht gelungen, beim südlichen Seehecht bzw. beim Kaisergranat eine deutliche Erholung der Bestände herbeizuführen. Die im Plan enthaltenen Befischungsvorschriften (HCR) wurden zwar umgesetzt, aber die fischereiliche Sterblichkeit wurde durch die Verringerung des Fischereiaufwands um 10 % und die damit verbundene Reduzierung der Tage auf See nicht weit genug gesenkt, um eine Wiederauffüllung zu bewirken. Im Falle des Südlichen Seehechts, so der ICES, wurden die Fangquoten seit 2004 erheblich überschritten mit deutlich steigender Tendenz in den letzten drei Jahren. Beispielsweise ist die Quote zwischen 2004 und 2008 nur um 18 % angestiegen, die Fangmenge laut den Schätzungen des ICES aber um 146 % (siehe Abbildung 8), wobei die Zunahme bei der spanischen Klein- und Schleppnetzfischerei am größten war. Für Kaisergranat liegt keine Bestandszählung vor, sodass der ICES die fischereiliche Sterblichkeit nicht einschätzen kann. Als Alternativmaßnahme wurde die TAC seit 2006 Jahr für Jahr um ca. 10 % gesenkt. Die Fangmenge liegt jedoch nur bei ca. 70 % der TAC, 130

135 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 sodass die TAC keine restriktive Wirkung ausübt, der Plan somit unwirksam ist und eine Senkung der Kaisergranat-Sterblichkeit nicht bewirkt werden kann. Abbildung 8 Südlicher Seehecht: TAC (durchgezogene Linie) und Fänge (gepunktete Linie) vor (helle Schattierung) und nach (dunkle Schattierung) der Einführung des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Südlichen Seehecht '000 t TAC Catches Die Befischungsvorschriften in ihrer jetzigen Form sind nicht geeignet, mit der starken Überschreitung der Seehechtquote fertig zu werden, da als Ausgangspunkt für die Berechnung der TAC die geschätzte fischereiliche Sterblichkeit (F) des Vorjahres verwendet wird (z. B. wird für die TAC im Jahr 2007 die angenommene F von 2006 als Ausgangspunkt verwendet). Aber wegen der Quotenüberschreitung ist F schneller gewachsen (siehe Abbildung 9), als es durch die Regel für die Schwankungsbreite der TAC ausgeglichen werden kann (die Wachstumsrate von F liegt bei 30 %-40 % pro Jahr, während die TAC pro Jahr nur um 10 % sinken kann). Der ICES fand in seinem Gutachten für 2008 deutliche Worte zum Zustand des Bestands, die zu wichtigen Änderungen geführt haben: Der Wiederauffüllungsplan sei nicht wirksam gewesen, die fischereiliche Sterblichkeit nehme weiter zu, die TAC werde überschritten, die Rückwurfraten seien hoch. Wäre seit 2006 eine jährliche Senkung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % erreicht worden, wie es der Wiederauffüllungsplan verlangt habe, dann hätte die fischereiliche Sterblichkeit im Jahr 2009 halb so groß sein müssen wie bei der letzten Schätzung. Die jüngst zu verzeichnenden Zunahmen der SSB und des Ertrags seien der guten Populationszunahme in den letzten Jahren zu verdanken. Die Wahrscheinlichkeit sei jedoch hoch, dass sich der Aufwärtstrend bei der SSB beim Status quo der fischereilichen Sterblichkeit umkehren werde, wenn es nicht gelänge, die F im Jahr 2009 um mindestens 40 % zu reduzieren. Der ICES legte somit ein Gutachten auf der Grundlage des Plans, aber auch der eigentlichen Absicht des Plans Senkung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % pro Jahr ausgehend vom Stand von 2006 vor, was für das Jahr 2009 eine TAC von t bedeuten würde. Der Rat trug diesen Empfehlungen Rechnung und vereinbarte für 2009 eine TAC von t, deutlich weniger also als die t, die auch in Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan gestanden hätten. Der STECF empfahl ferner, die jetzigen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den 131

136 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abteilungen VIIIc und IXa auf alle Fischereien auszuweiten, die in diesen Gebieten Seehecht nutzen. Abbildung 9 Zustand des südlichen Seehechtbestands. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Bpa Blim SSB Fishing mortality Flim Fpa Fhcr Seezungenbestand im Golf von Biskaya Dieser Plan war in all seinen Zielsetzungen erfolgreich (Abbildung 10). Er sah vor, die SSB im Jahr 2008 oder davor auf t zu erhöhen, und laut der ICES-Schätzung waren es im Jahr t. Der Anteil der Anlandungen ohne Zuordnung ist noch immer hoch (ICES-Gutachten 2008), doch liegt die Summe der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Gesamtfänge und dieser Anlandungen ohne Zuordnung innerhalb der TAC (sie hat allerdings in den letzten Jahren die TAC überschritten). Daher besteht die Sorge, dass die Anlandungen ohne Zuordnung zunehmen, während die Rückwürfe seit 2004 offenbar reduziert oder sogar ganz verhindert werden konnten. Der Plan wurde zunächst zur Festsetzung von TAC entsprechend den Befischungsvorschriften für die Fischereisaison 2007 genutzt. Die Ziele für die TAC und die fischereiliche Sterblichkeit waren jedoch schon in der Fischereisaison 2003 (dem Jahr, in 132

137 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 dem der Vorschlag für den Wiederauffüllungsplan vorgelegt wurde) auf das Vorsorgeniveau reduziert worden. Der Bestand reagierte umgehend und begann zum ersten Mal seit 1993 wieder zu wachsen. Die erfolgreiche Wiederauffüllung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya ist daher nicht allein dem Mehrjahresplan zu verdanken, sondern auch den Maßnahmen, die in Vorfeld des Plans und in der Zeit danach ergriffen wurden. Günstig wirkten sich auch einige andere Änderungen aus, darunter vor allem die, dass jetzt bedingt durch die geänderte Flottenstruktur mehr ältere Fische gefangen werden (der Anteil der französischen Festnetzfischer, die vor allem laichbereite erwachsene Seezungen fangen, an den Anlandungen hat sich von weniger als 5 % in der Zeit vor 1985 auf etwa 60 % in den letzten Jahren erhöht). Abbildung 10 Zustand des Seezungenbestands im Golf von Biskaya. Zeichenerklärung wie bei Abbildung Bpa SSB Fishing mortality Flim Fpa Der Plan ermöglicht die Festsetzung eines langfristigen Ziels für die fischereiliche Sterblichkeit, sobald eine SSB von t erreicht ist. Der Rat setzte 2008 die TAC für 2009 erneut auf der Grundlage fest, dass die fischereiliche Sterblichkeit um 10 % reduziert wird, sodass weiterhin sichergestellt ist, dass das Biomasse-Ziel erreicht wird (die Prognose 133

138 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik des ICES lautet, dass der Bestand, wenn die TAC für 2008 und 2009 eingehalten werden, wahrscheinlich größer sein wird als t). Ein Ziel für die fischereiliche Sterblichkeit wurde für 2009 noch nicht festgesetzt, allerdings lautet die Prognose für F ca. 0,41, was fast F pa =0,42 entspricht, jedoch höher ist als F msy =0,25. Der Erfolg des Plans für den Seezungenbestand im Golf von Biskaya steht in scharfem Kontrast zum Misserfolg des Plans für die Seezunge im westlichen Ärmelkanal. Da die Populationszunahme in beiden Beständen im Großen und Ganzen konstant geblieben ist, erklärt sich der Erfolg des einen und der Misserfolg des anderen Plans allein durch die im Plan enthaltenen Maßnahmen und vor allem durch die Leistung der Flotte in den Jahren bis zur Einführung des Plans und durch die frühere Annahme des Plans im Falle der Seezungen im Golf von Biskaya Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal Dieser Plan hatte noch keinen Erfolg. Seit seiner Annahme im Jahr 2007 wurden die TAC im Einklang mit den Befischungsvorschriften durchgängig gesenkt. Allerdings wurde die TAC im ersten Jahr (2007) nur um die Hälfte dessen gesenkt, was in den Befischungsvorschriften vorgesehen war. Leider hat die fischereiliche Sterblichkeit weiter zugenommen. Die Versuche zur Begrenzung der Fänge blieben in den ersten Stadien des Plans unwirksam. Allerdings liegen nur für 2007 Daten vor (der ICES schätzt, dass bei einer TAC von 900 t ca. 970 t entnommen wurden, was einer Überschreitung der TAC um 8 % entspricht). Es wird zwar allgemein anerkannt, dass sich der Bestand nicht wie im Plan vorgesehen erholt hat, doch ist auch über seinen gegenwärtigen Zustand nichts bekannt. Der ICES unternahm 2008 eine analytische Bestandsabschätzung, die jedoch mit einer erheblichen retrospektiven Verzerrung behaftet war erklärte der ICES, dass er die Ursache dieses Fehlers nicht finden könne. Das Problem werde durch die Abdeckung der Untersuchungsdaten und die Ungewissheit über die Bestandsstruktur noch verschärft. Der ICES hat deshalb keine analytische Bestandsabschätzung durchgeführt und die biologischen Referenzwerte nicht ermittelt. Der STECF erklärte, dass die TAC-Regelungen bei der Regulierung der Fischerei in der Vergangenheit weitgehend unwirksam gewesen seien. Zur Lösung dieses Problems seien seit 2005 Aufwandsbeschränkungen für Schleppnetze in Kraft (Rat, 2005, 2006, 2007a, 2007b). Bislang hätten diese Beschränkungen aber offenbar die Schleppnetzfischerei nicht begrenzt, zum Teil wegen der großen Zahl der verfügbaren Tage, aber auch deshalb, weil es anscheinend in der Flotte des Vereinigten Königreichs einen erheblichen latenten Aufwand in der Baumkurrenflotte gebe. Ein weiteres Problem sei die falsche geografische Zuordnung der Fänge (es werden systematisch falsche Fanggebiete gemeldet). Das Ausmaß dieses Problems ist zwar gegenüber dem sehr hohen Niveau der frühen 2000er Jahre geringer geworden, aber die offiziell gemeldeten Anlandungen wurden dadurch 2007 immer noch um 18 % erhöht. Die Schätzung, die vor der Festsetzung der Quoten für 2007 vorlag, war die von 2006, derzufolge die durchschnittliche fischereiliche Sterblichkeit zwischen 2003 und 2005 gleich 0,41 war. Laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Mehrjahresplans war eine TAC festzulegen, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 20 %, also auf 0,33, ergibt. Das hätte eine TAC von 810 t ergeben, also 14 % weniger als die TAC von 940 t für Stattdessen wurde aber eine TAC von 900 t festgesetzt, die nur eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % ermöglichte. Auch der Fischereiaufwand wurde nur um 10 % reduziert. In den anschließenden Jahren wurden die 134

139 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 zulässigen Gesamtfangmengen im Einklang mit dem Plan festgesetzt, sodass die TAC von 650 t für 2009 gleichbedeutend mit einer Sterblichkeit von F=0,28 sein dürfte (ICES- Gutachten, 2008). Allerdings wurde aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 der Fischereiaufwand nicht verringert: Fischereijahr Anzahl der Tage, an denen sich Schiffe im Fanggebiet der Westlichen Seezunge aufhalten dürfen Die Unmöglichkeit, den Fischereiaufwand zu reduzieren, liegt offenbar an einem fehlerhaften Plan, der, wäre der ursprüngliche Vorschlag mit der Regelung zur Verringerung des Fischereiaufwands auf Basis von kw-tagen beibehalten worden, nicht so problematisch ausgefallen wäre. Fest steht auch, dass die Kontrolle nicht ausreichend war, was zum Scheitern des Plans beitrug. Der Regelung zur Verringerung des Fischereiaufwands die Schuld am Versagen des Plans zuzuweisen, ist nicht einfach, da im Plan für den Golf von Biskaya ein schwächeres Aufwandssteuerungssystem vorgesehen war, das auf der Begrenzung der Gesamtkapazität beruhte und bei dem Reduzierungen nur über fortwährende Stilllegungen möglich waren Schollenbestands in der Nordsee Der Plan wird erst seit 2008 durchgeführt, sodass es für eine abschließende Bilanz noch zu früh ist. Es gibt aber positive Anzeichen dafür, dass der Plan für eine wirksame Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit und des Fischereiaufwands sorgt (Abbildung 11).Das ICES- Gutachten von 2009 geht davon aus, dass die SSB höher ist als der Grenzreferenzwert B pa und die fischereiliche Sterblichkeit unter der Sterblichkeitszielrate (F hcr ) des Mehrjahresplans liegt. 135

140 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abbildung 11 Zustand des Schollenbestands in der Nordsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung SSB Bpa Blim Flim 0.7 Fishing mortality Fpa Der Fischereiaufwand wurde seit 1995 erheblich reduziert, was sich anscheinend in den jüngsten Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit widerspiegelt. Es gibt Anzeichen dafür, dass sich die technische Effizienz der Fischerei (seit 1990 jährlich um 1,6 %) erhöht hat, was sich negativ auf den Rückgang der fischereilichen Sterblichkeit insgesamt ausgewirkt haben dürfte. Andererseits sind die Gesamtkapazität und der Fischereiaufwand der Nordsee-Baumkurrentrawler seit 1995 und insbesondere seit der Stilllegung von 20 niederländischen Trawlern im Jahr 2008 zurückgegangen. Die Seetage-Regelungen, die hohen Ölpreise, die TAC-Senkung bei der Scholle und die relativ gleichbleibende TAC für die Seezungen haben in den letzten Jahren in kombinierter Wirkung zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands nach Süden geführt, bei der die Schiffe die Möglichkeit haben, kleinere Schollen zu fangen. Darüber hinaus dürfte sich auch die Schollen-Box positiv auf die Populationszunahme bei der Scholle ausgewirkt haben. Der ICES hat den langfristigen Plan bewertet und eine Reihe von Schwachstellen aufgezeigt: mangelnde Robustheit gegenüber den Ausgangswerten der Populationsabundanz, systematische Überbewertung der Anlandungen in der Vergangenheit 136

141 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 und Unterbewertung der statistischen Verzerrung und der Varianz im Bewertungsmodell. Diese Mängel sind weitgehend technischer Natur und haben mit der Bewertungsmethodik zu tun. Es besteht allerdings ein andauerndes Problem der Kontrolle, das mit dem gemeinsamen Einsatzplan für Fischereikontrollen in der Nordsee angegangen wurde; die Fänge (Rückwürfe) ohne Zuordnung machen 2 % der Fänge insgesamt aus Seezungenbestand in der Nordsee Wie bereits in Punkt ausgeführt, ist es für eine abschließende Bilanz noch zu früh, da der Plan erst seit 2008 durchgeführt wird. Es deutet einiges darauf hin, dass sich die fischereiliche Sterblichkeit und der Fischereiaufwand durch den Plan wirksam reduzieren lassen (Abbildung 12). Es gibt aber auch Hinweise darauf, dass die Mechanismen zur Aufwandsreduzierung (jährliche Anpassungen, Artikel 9) durch die hohen Wachstumsraten der technischen Effizienz (ca. 2,8 % jährlich) ausgehebelt werden (ICES-Gutachten, 2008). Die fischereiliche Sterblichkeit liegt anscheinend nur wenig unter dem Vorsorgeniveau und deutlich über dem Planziel. Ferner sei bemerkt, dass es in der Bestandsabschätzung eine starke retrospektive Verzerrung gibt, sodass F zu niedrig und SSB zu hoch eingeschätzt wird, wodurch für die erfolgreiche Umsetzung des Plans mehr Zeit erforderlich ist. Abbildung 12 Zustand des Seezungenbestands in der Nordsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung SSB Bpa Blim Fishing mortality Fpa Fhcr

142 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Anscheinend hat die Schollen-Box keine nennenswerten (positiven oder negativen) Auswirkungen auf die Seezunge. Die Rückwürfe sind bei der Seezunge gering (bei der Scholle hoch). Die Kontrollen sind offenbar moderat. Im gemeinsamen Einsatzplan für Fischereikontrollen in der Nordsee sind mehrere Beispiele für die Verwendung verbotener Fanggeräte (mit Kleinmaschennetz-Einsätzen) aufgeführt Dorsch in der westlichen Ostsee Da der Plan erst seit 2008 durchgeführt wird, ist es für eine abschließende Bilanz noch zu früh. Offenbar wurden die Befischungsvorschriften im ersten Jahr des Plans nicht richtig umgesetzt (gemäß Artikel 6 Absatz 4 hätten sie für 2008 eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % ermöglichen müssen, was allerdings eine Senkung der TAC um mehr als 15 % vorausgesetzt hätte). Offenbar wurde aber als Referenzwert für die Festsetzung der TAC für 2008 die Status-quo-Sterblichkeit F sq ausgewählt. Die TAC für 2009 wurde im Einklang mit dem Bewirtschaftungsplan festgesetzt. Zurzeit liegt die Bestandsbiomasse auf dem Vorsorgeniveau, doch ist die fischereiliche Sterblichkeit zu hoch (Abbildung 13). Die im Plan vorgesehene Ziel-Sterblichkeit ist wahrscheinlich ebenfalls zu hoch, da sie das Doppelte von F max (Wert der fischereilichen Sterblichkeit, der einen maximalen Ertrag je Fisch ermöglicht) beträgt. Ob die Regelungen zur Aufwandsbeschränkung wirksam sein werden, ist noch unklar. Immerhin ist aber die fischereiliche Sterblichkeit in den letzten zehn Jahren nach und nach gesunken. In der Bestandsabschätzung und Aufwandsreduzierung ist die Freizeitfischerei, die den Meldungen zufolge hohe Mengen vom Dorschbestand in der westlichen Ostsee entnimmt, bisher noch nicht berücksichtigt. Die Rückwürfe sind mit 9 % des Gesamtanlandungsgewichts relativ hoch und in der Bestandsberechnung, aber nicht in der TAC-Berechnung, berücksichtigt. Solange diesen Fragen im mehrjährigen Wiederauffüllungsplan nicht Rechnung getragen wird, ist der Erfolg fraglich Dorsch in der östlichen Ostsee Der Plan wird zwar erst seit 2008 durchgeführt, doch orientieren sich die Bewirtschaftungsentscheidungen schon seit 2005 an den darin enthaltenen Grundsätzen. Seither hat die fischereiliche Sterblichkeit ständig abgenommen, während die Biomasse zugenommen hat (Abbildung 14). Da für die Biomasse kein Referenzwert vorliegt, kann nicht behauptet werden, dass sich die Biomasse ausreichend wiederaufgefüllt hat. Unter dem Gesichtspunkt der fischereilichen Sterblichkeit, deren Zielreferenzwert jetzt erreicht wurde, kann jedoch geurteilt werden, dass der Plan erfolgreich umgesetzt wurde. Der Erfolg ist vor allem der sehr raschen Absenkung der fischereilichen Sterblichkeit um 0,3 Sterblichkeitseinheiten pro Jahr bzw. 84 % in vier Jahren zu verdanken. Dies ist unmittelbar auf die Herabsetzung der TAC und einen Rückgang der nicht gemeldeten Fänge zurückzuführen, wobei auch der Zustrom einiger sehr starker Nachwuchsjahrgänge zu dieser Entwicklung beitrug. Die 2008 und 2009 angewandten TAC waren niedriger als im Plan verlangt, was zum Teil an der Regel für die Schwankungsbreite der TAC lag war die TAC viel niedriger; sie hätte t betragen können, wurde aber auf t festgesetzt hätte die TAC um 15 % auf t ansteigen können, wurde jedoch nur um 5 % erhöht. Der STECF hat festgestellt, dass die Aufwandsreduzierungen (-10 % von 2008 bis 2009) mit den viel größeren Reduzierungen bei der fischereilichen Sterblichkeit (-53 % von 2007 bis 2008) nicht Schritt gehalten haben. Diese Fischerei wurde in der Vergangenheit nur mangelhaft kontrolliert: Die Gesamtanlandungen waren ab 2003 um 39 % höher als die gemeldeten Fänge. In letzter 138

143 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Zeit ist dieser Anteil jedoch gesunken und betrug 2008 nur noch 6 %. Der ICES (ACFM- Gutachten 2009) schätzt ein, dass die Gesamtanlandungen ohne Zuordnung von etwa t im Jahr 2004 auf t im Jahr 2008 zurückgegangen sind. Durch konzertierte Maßnahmen zur Verbesserung der Kontrolle, darunter die Kopenhagener Erklärung vom 28. März 2007 zur Bekämpfung der nicht gemeldeten Dorschfischerei in der Ostsee, Fangverbote und der gemeinsamen Einsatzplan für Fischereikontrollen in der Ostsee, in Kombination mit erheblichen Quotenreduzierungen wurde dafür gesorgt, dass die fischereiliche Sterblichkeit zurückging. Abbildung 13 Zustand des Dorschbestands in der westlichen Ostsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung SSB Bpa Fishing mortality Fhcr

144 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik Abbildung 14 Zustand des Dorschbestands in der westlichen Ostsee. Zeichenerklärung wie bei Abbildung 4. SSB Fishing mortality Flim Fpa Fhcr Europäischer Aal Der Plan wird erst seit 2008 durchgeführt. Bis Dezember 2008 hatte die Vorlage von Aalbewirtschaftungsplänen zu erfolgen, woran sich eine Überarbeitung anschloss. Für eine abschließende Bilanz über die Durchführung des Plans ist es noch zu früh. Außerdem liegen keine Referenzwerte vor, die eine volle Bestandsbewertung ermöglichen würden Heringsbestand westlich von Schottland Da der Plan erst seit 2009 durchgeführt wird, ist es für eine abschließende Bilanz noch zu früh. Abbildung 15). Es sei jedoch angemerkt, dass dies der bisher einzige Plan mit Befischungsvorschriften ist, die eine Einstellung der Fischerei vorsehen, wenn die Bestandsgröße bis zu einem Grenzreferenzwert abgenommen hat. 140

145 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Abbildung 15 Zustand des Heringsbestands westlich von Schottland. Zeichenerklärung wie bei Abbildung SSB Blim Fishing mortality Flim Roter Thun Da der Plan erst seit 2008 durchgeführt wird, ist es für eine abschließende Bilanz noch zu früh. Frühere Versuche, die Fänge von Rotem Thun im Mittelmeer zu begrenzen, blieben jedenfalls erfolglos. Im Jahr 2007 wurden Fänge von t gemeldet, der Ständige Ausschuss für Forschung und Statistik (SCRS) des ICCAT geht jedoch davon aus, dass insgesamt t gefangen wurden. Die wichtigste Frage lautet, ob es möglich ist, die Kontrolle soweit zu verbessern, dass der Plan wirkt. Dabei geht es insbesondere um die Überwachung der Fangtätigkeit der Schiffe und der Mengen, die von den Thunfischfarmen aufgenommen werden. Der ICCAT leitet ein internationales Beobachterprogramm zur Erfassung der Lieferungen und der Ernten in den Thunfischfarmen. Außerdem beinhaltet der Wiederauffüllungsplan für Roten Thun eine ganze Reihe von nationalen Maßnahmen, durch die eine strenge Überwachung auf der Ebene der Aufzuchtbetriebe sichergestellt werden soll. Den eingegangenen Informationen zufolge hat aber die Kontrolle der Tätigkeit der EU-Flotte und der Aufzuchtbetriebe für Roten Thun bisher nicht gut funktioniert. Das zweite Problem besteht darin, dass im Mittelmeer die Flotte im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten nach wie vor zu groß ist. Die Maßnahme für den Roten Thun enthält wie 141

146 Fachabteilung B: Struktur- und Kohäsionspolitik die für den Schwarzen Heilbutt keine spezielle Regelung zur Senkung des Fischereiaufwands. Abgesehen von den möglichen Auswirkungen der Schonzeit (Artikel 5) wird in Artikel 4 Absatz 1 nur verlangt, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe und Tonnare den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Angesichts des Klimas der Regelverstöße, das 2008 im Mittelmeer herrschte, ist es aber unwahrscheinlich, dass die Mitgliedstaaten Fischeraufwandsreduzierungen durchgesetzt haben Schwarzer Heilbutt Dieser Plan scheitert. Im Zeitraum haben die Fänge die TAC des Wiederauffüllungsplans um 27 %, 22 %, 27 % bzw. 42 % überschritten, obwohl der Fischereiaufwand zurückgefahren wurde. Die fischereiliche Sterblichkeit liegt mit 0,42 immer noch deutlich über F max (0, 34), weshalb der Bestand weiter abnimmt. Verantwortlich für den Misserfolg ist in letzter Instanz die Kontrolle, aber wichtig ist auch, dass dieser Plan keine Regelung zur Aufwandsreduzierung enthält (nur die Verpflichtung, den Aufwand konstant zu halten). Im März 2009 wurden ein Vorschlag zur Änderung dieses Wiederauffüllungsplans sowie ein Vorschlag für Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen im NAFO-Regelungsbereich vorgelegt. 3.2 Analyse der Wirksamkeit der Maßnahmen In Abbildung 16 ist noch einmal die Systematisierung aus Abbildung 2 dargestellt, jedoch verbunden mit der Erfolgsbewertung aus Tabelle 19. Dabei wird sofort deutlich, dass der Erfolg bzw. Misserfolg der Pläne mit der vorgenommenen Systematisierung nicht hinreichend erklärt werden kann abgesehen von der Erkenntnis, dass die die RFO- Wiederauffüllungspläne unterstützenden Pläne keine Erfolge erzielen konnten. 142

147 Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne im Fischereisektor seit 2002 Abbildung 16 Wiedergabe von Abbildung 2 mit farblicher Kennzeichnung des Erfolgs Angesichts der Komplexität der Pläne überrascht es nicht, dass die Sachlage schwieriger zu durchschauen ist als die einfache Systematisierung der Pläne vermuten lässt. Dennoch können mehrere erklärende Faktoren aufgezeigt werden. 1. Einige Pläne enthielten fehlerhafte Befischungsvorschriften (HCR), wie z. B.: die Festlegung der jährlichen TAC-Beschränkung auf 15 % (siehe unten), die Steigerung der Biomasse des Laicherbestands als Zielvorgabe im Kabeljauplan von 2004, die Verknüpfung der Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit mit dem ursprünglich angenommenen Aufwand im Plan für den südlichen Seehecht und beim Kaisergranat, sowie die schrittweise Senkung der fischereilichen Sterblichkeit im Plan für die Seezunge im westlichen Ärmelkanal, die durch die im Plan vorgenommene Trennung von fischereilicher Sterblichkeit und Aufwandsreduzierung noch verschärft wurde. 2. Durch die Festlegung der TAC-Schwankungen von einem Jahr auf das nächste auf 15 % (die vorgeschlagenen 20 % wurden in den Anhörungen häufig gesenkt) wurde das Tempo der Senkung der TAC insgesamt gedrosselt, was sich negativ auf die Bestände auswirkte. Mit der Beschränkung auf 15 % wurde die TAC-Absenkung innerhalb der Fristen für die Wiederauffüllung der folgenden Bestände zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeschränkt: Nordseekabeljau, Kattegat-Kabeljau, Kabeljau westlich von Schottland, Seezunge im westlichen Ärmelkanal, Nordsee-Seezunge und 143

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