BildungsCent e.v. Oranienstraße Berlin. Verdingungsunterlagen AW /1 Im Rahmen des Programms Aktion Wald!

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1 BildungsCent e.v. Oranienstraße Berlin Verdingungsunterlagen AW /1 Im Rahmen des Programms Aktion Wald! Vom 2. April 2014

2 Inhaltsübersicht 1 Vergabeverfahren Auftraggeber... 3 Name, Adresse, Ansprechpartner... 3 Geschäftsform... 3 Über BildungsCent e.v Sicherstellung der Finanzierung Grundsätzliches zum Vergabeverfahren... 4 Art des Vergabeverfahrens... 4 Fristen und Termine... 4 Zuschlags- und Bindefrist... 4 Rücknahme des Angebotes... 4 Information unterlegener Bieter... 4 Bietergemeinschaften... 4 Rückfragen... 4 Ausschlusskriterien... 5 Rückgabe von Vertragsunterlagen... 5 Aufhebung der Ausschreibung... 5 Angebot/ Preise Angebote... 6 Form der Angebote... 6 Nebenangebote und Änderungsvorschläge... 6 Mindestanforderungen an das Angebot Leistungsbeschreibung und Anforderungsprofil Vorbemerkung Beschreibung mit Eigenschaften, Funktionen und Qualitätsmerkmalen:... 7 Stückzahl und Lieferung:... 7 Beschreibung der herzustellenden Kiste:... 7 Skizzenhafte Darstellung der Kiste und Abmessungen Vertragsbedingungen VOL/B wird grundsätzlich Vertragsgegenstand Zusätzliche Vertragsbedingungen und Ergänzungen...10 Zahlungsziele...10 Abnahme...10 Verschwiegenheit...10 Rechtsvorschriften Auftragsvergabe Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtung Anlagen: Eigenerklärung VOL/B von 11

3 1 Vergabeverfahren 1.1 Auftraggeber Name, Adresse, Ansprechpartner BildungsCent e.v. Aktion Wald! Oranientstraße Berlin Isabel Mayer und Christin Träger Tel Fax imayer@bildungscent.de Geschäftsform Gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin, Vorstand: Silke Ramelow (Vorsitz), Kathrin Wieland (Stellvertr.), Inka Rosini Vereinsregister VR Nz Über BildungsCent e.v. Der in 2003 gegründete gemeinnützige Verein BildungsCent e.v. mit Sitz in Berlin arbeitet im gesamten Bundesgebiet mit mehr als Schulen aller Schularten zusammen. Zweck des gemeinnützigen Vereins ist die Förderung der Lehr- und Lernkultur in Deutschland. Alle Programme verfolgen das Ziel, die Schule als einen Lebensraum zu entwickeln, in dem die Schülerinnen und Schüler ihre Potenziale entfalten und an der Gestaltung des Schullebens und -umfelds aktiv teilhaben. BildungsCent e.v. arbeitet prozessorientiert und legt großen Wert darauf, dass die Angebote schulindividuell ausgestaltet werden können. BildungsCent e.v. versteht sich als Impulsgeber, der Schulen und Bildungseinrichtungen bei der Gestaltung von Entwicklungsprozessen und der Einbindung wichtiger gesellschaftlicher Themen in den Schulalltag begleitet. BildungsCent e.v. setzt verschiedene Programme in Bereichen wie Klimaschutz und Klimawandel, Partizipation und Engagement sowie Schulleitungshandeln und Leadership um. Unterschiedliche Partner aus Wirtschaft, Politik und Wissenschaft unterstützen die Arbeit durch finanzielle Mittel und/oder persönlichen Einsatz. Für Unternehmen hat sich der Verein zu einer Plattform für gesellschaftliches Engagement im Bildungsbereich entwickelt. Wir inspirieren Schulen durch vielfältige Impulse, zukunftsweisende Programme und die Vernetzung mit außerschulischen Partnern. Wir ermöglichen gute und wirksame Praxis und begeistern für eine neue Lehr- und Lernkultur, so lautet die Mission von BildungsCent e.v. 3 von 11

4 Sicherstellung der Finanzierung Die Finanzierung ist über eine Bundeszuwendung gesichert. Der Auftrag erfolgt im Rahmen des Programms Aktion Wald!. Das Programm Aktion Wald! wird im Rahmen des Waldklimafonds durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gefördert. Das Förderkennzeichen lautet 28WC BildungsCent e.v. hat langjährige Erfahrung in der Umsetzung und Abwicklung derartiger Projekte. 1.1 Grundsätzliches zum Vergabeverfahren Art des Vergabeverfahrens Die Vergabe erfolgt als öffentliche Ausschreibung gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A). Fristen und Termine Teilnahmefrist endet am 27. April 2014 Die Vergabeunterlagen können bis zum 24. April 2014 abgefordert werden Zuschlagsfrist und Bindefrist endet am 6. Mai 2014 Widerspruchsfrist endet am 20. Mai 2014 Die Ausführungs- und Lieferfristen sind Abschnitt 3.2. zu entnehmen Zuschlags- und Bindefrist Nach Ende der Teilnahmefrist (27. April 2014) sind die Bieter bis zum Ende der Zuschlagsfirst (6. Mai 2014) an ihr Angebot gebunden. Innerhalb dieser Frist kann das Angebot weder zurückgezogen noch verändert werden. Rücknahme des Angebotes Angebote können bis zum Ablauf der Teilnahmefrist (27. April 2014) schriftlich zurückgezogen werden. Information unterlegener Bieter Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote ( 19 Absatz 1 VOL/A). Es gilt deutsches Recht. Wurde dem Angebot bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt, ist es nicht berücksichtigt worden. BildungsCent e.v. teilt jedem erfolglosen Bieter nach Zuschlagserteilung auf dessen schriftlichen Antrag hin unverzüglich die Ablehnung seines Angebots schriftlich mit. Der Antrag kann bereits bei der Abgabe des Angebotes gestellt werden. Bietergemeinschaften Bietergemeinschaften sind nicht zulässig. Rückfragen Rückfragen sind schriftlich per oder postalisch oder Fax an BildungsCent e.v. zu richten. Die anderen Bewerber werden über die eingegangenen Fragen und deren Beantwortung informiert. Mündliche Auskünfte werden nicht erteilt. Auf Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen ist schriftlich hinzuweisen. 4 von 11

5 Ausschlusskriterien Zum Ausschluss des Angebotes führen Änderungen in den Vergabeunterlagen sowie die Nichtanerkennung der Vertragsbedingungen und/oder der vorliegenden Leistungsbeschreibung des Auftraggebers. Rückgabe von Vertragsunterlagen Wünscht der Bieter die Rückgabe von Unterlagen oder Muster, die das Angebot ergänzen, so hat er dies innerhalb von 12 Werktagen nach Ablauf der Zuschlagsfrist schriftlich oder durch Hinweis im Angebot geltend zu machen. Aufhebung der Ausschreibung Die Ausschreibung kann gemäß 17 VOL/A aufgehoben werden. Eine Aufhebung der Ausschreibung (ganz oder teilweise) wird allen Bietern schriftlich mitgeteilt. Angebot/ Preise Preisvorbehalte sind ausgeschlossen. Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Etwaige Anpassungen der Umsatzsteuer bleiben davon unberührt. Abrechnung nach Lieferung und Abnahme. 5 von 11

6 2 Angebote Form der Angebote Die Angebote sind schriftlich in deutscher Sprache, in einfacher Ausfertigung, rechtsverbindlich unterschrieben, in einem verschlossenen Umschlag unter Kennzeichnung des Absenders und mit dem Hinweis deutlich gekennzeichnet Vergabe AW /1 Bitte nicht öffnen BildungsCent e.v. Aktion Wald! Oranienstr Berlin abzugeben. Fernmündliche oder elektronische Angebote sind ausgeschlossen. Für die Erstellung der Angebote werden keine Kosten erstattet. Nebenangebote und Änderungsvorschläge Nebenangebote und Änderungsvorschläge sind zulässig. Diese sind separat auszuweisen. Mindestanforderungen an das Angebot Das Angebot soll sowohl den Prozess der Erstellung der detaillierten Konstruktionspläne, den Bau eines Prototyps als auch die Produktion, Verpackung und Auslieferung enthalten. Für die Teilnahme am Bieterwettbewerb ist eine Konstruktionsskizze ausreichend. Die Konstruktionsdetails sind vom Auftragnehmer zu entwickeln. Ein Konstruktionsplan als auch ein Bauplan bzw. -beschreibung zum Zusammenbau soll erstellt werden. Für die Teilnahme am Bieterwettbewerb ist eine Skizze ausreichend. Nach Zuschlagserteilung werden Details im Prozess mit dem Auftraggeber abgestimmt. Zusammen mit dem Angebot sind bis zur Angebotsfrist die nachfolgend bezeichneten Nachweise/Darstellungen und Erklärungen vorzulegen: - Kurzbeschreibung des Unternehmens; kurze Referenzliste (Hinweis: in die Vergabe fließt das soziale Engagement des Unternehmens mit ein. Siehe 5.1) - Eigenerklärung des Bieters gemäß 6 Abs. 5 VOL/A (siehe Anlage) - Aktueller, beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister - Muster einer Steckverbindung 6 von 11

7 3 Leistungsbeschreibung und Anforderungsprofil 3.1 Vorbemerkung Im Rahmen des Programms Aktion Wald! benötigt BildungsCent e.v. 660 Holzkisten. Diese Kisten werden mit Materialien zum Thema Wald, biologische Vielfalt und Klimawandel bestückt. Die Kisten sind Teil des Programms Aktion Wald für Schulen und Bildungseinrichtungen. Diese Kisten sollen gewisse nachfolgend näher erläuterte bauliche Anforderungen als auch ökologische Kriterien erfüllen. Des Weiteren soll das beauftrage Unternehmen gewisse soziale Aspekte erfüllen. Die Kisten sollen als Bausatz geliefert werden und durch einen Konfektionierer ohne nennenswerte Hilfsmittel zusammengebaut werden können. 3.2 Beschreibung mit Eigenschaften, Funktionen und Qualitätsmerkmalen: Die Kiste soll stapelbar sein, auch mit dem Vorgängermodell. Vor Produktionsbeginn ist ein Prototyp (ohne Aufdruck) zu erstellen. Der Prototyp wird vom Auftraggeber freigegeben. Stückzahl und Lieferung: - Stückzahl: Lieferung: 200 Stück bis 30. Juli 2014, Rest bis 1. Oktober 2014 Hinweis: Der gewünschte Liefertermin ist bis 30. Juli Sollte der gewünschte Liefertermin nicht einzuhalten sein, bitten wir trotzdem ein Angebot mit einem alternativen Zeitplan einzureichen. Der Lieferplan wird in den Zuschlagskriterien berücksichtigt. - Lieferadresse: Auf Paletten an eine noch zu bestimmende Einrichtung im Bundesgebiet. Wir bitten dies im Angebot entsprechend berücksichtigen. - Lieferverpackung: als Einzelteile, sortenrein, handlich gebündelt, deutlich markiert Beschreibung der herzustellenden Kiste: Abmessungen: - Breite (außen) 40 cm, Tiefe: 39 cm, Höhe 47cm Innenraum: - Zwei Segmente mit jeweils einer Unterteilung. Die entstehenden Fächer haben verschiedene Größen Deckel: - Zwei Klappen. Eine Klappe bedeckt die Kiste nur teilweise Verbindung der Einzelteile: - Reines Stecksystem, ohne jegliche Beschläge - Dem Angebot ist ein Muster der Steckverbindung beizulegen Tragegriffe: - Je ein Ausschnitt in den Seitenteilen der Kiste Stapelbarkeit: - Die Seitenteile sind durch Wölbungen bzw. Ausbuchtungen so zu gestalten, dass eine sichere Stapelbarkeit gewährleistet ist. 7 von 11

8 Material: - Holzfaserplatte, Bäume aus dem Bundesgebiet, möglichst FSC-Standard, mindestens 5 bis 6 mm stark, Emissionsklasse E0 oder E1 Oberflächen - Flächen grün gefärbt (Farbton ist mit dem Auftraggeber abzustimmen), Farben und Wachse sollen komplett gift-, schadstoff- und lösungsmittelfrei sein - Farbmuster als Beilage zum Angebot sind gewünscht - Kanten bleiben unbehandelt Bedruckung - Die Frontseite ist mit einem großen, einfarbigen Druck zu versehen - Eine Klappe mit einem sechsfarbigen Druck zu versehen. Hinweis: das Design des Aufdrucks wird vom Auftraggeber bereitgestellt. Mit dem Auftragnehmer werden mögliche Platzierung und Umsetzbarkeit abgesprochen. Die Kiste soll möglichst robust sein und alltäglichem Gebrauch durch Schülerinnen und Schüler standhalten. Etwaige defekte Bauteile sollen schnell und problemlos vor Ort ausgetauscht werden können. Sie muss eine Tragfähigkeit von mindestens 20 kg haben. 8 von 11

9 Skizzenhafte Darstellung der Kiste und Abmessungen Hinweis: auf eine der Klappen soll der sechsfarbige Aufdruck aufgebracht werden. 9 von 11

10 4 Vertragsbedingungen 4.1 VOL/B wird grundsätzlich Vertragsgegenstand Die VOL/B befindet sich im Anhang der Ausschreibungsunterlagen. 4.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen und Ergänzungen Zahlungsziele 20% innerhalb von vier Wochen nach Abnahme der Konstruktionsdetails und des Prototyps, der Rest innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung. Die Rechnungsstellung erfolgt zeitgleich mit der Lieferung. Eine Teillieferung in bis zu drei Lieferungen ist möglich. Die Leistungsbeschreibung wird Teil des Vertrages. Abnahme Für die Erbringung von folgenden Teilleistungen erfolgt eine Abnahme durch den Auftraggeber vor den weiteren Produktionsschritten: - Konstruktionspläne - Bauanleitung - Prototyp Der Aufdruck auf die Kistenteile ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Es erfolgt eine Abnahme der Pläne. Verschwiegenheit Der Bieter hat auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens über die ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten der ausschreibenden Stelle Verschwiegenheit zu wahren. Er hat hierzu auch die an der Erstellung des Angebots beteiligten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zu verpflichten. Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden. Jede Veröffentlichung ist ohne ausdrückliche Genehmigung der ausschreibenden Stelle nicht statthaft. Rechtsvorschriften Auf das Vergabeverfahren finden im Wesentlichen folgende Rechtsvorschriften in Ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung: - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) - Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) - Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) 10 von 11

11 5 Auftragsvergabe 5.1 Zuschlagskriterien, Unterkriterien und Gewichtung 30% Preis 20% Energiesparende Produktion 10% Qualität der Steckverbindung, Bewertung der eingereichten Mustersteckverbindung 10% Lieferzeitpunkt 10% Ästhetik und Design 10% Soziales Engagement des Unternehmens 10% Lokale Produktion 6 Anlagen: 6.1 Eigenerklärung 6.2 VOL/B (Quelle: am_praeambel.pdf) 11 von 11

12 Firmenname: Straße und Hausnr.: PLZ/Ort: Vergabenummer: AW /1 Eigenerklärung gemäß 6 Abs. 5 VOL/A Entsprechen 6 Abs 5 der VOL/A erkläre/n ich/wir: 1. Über mein/unser Vermögen wurde weder das Konkurs-/ Gesamtvollstreckungs-/ Vergleichsverfahren noch das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. eine Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt. 2. Mein/unser Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation. 3. Ich/wir haben nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellen. 4. Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben wurde und werden ordnungsgemäß beim zuständigen Finanzamt in unter der Steuernummer erfüllt. 5. Den gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung bin/sind ich/wir nachgekommen und werde/werden ich/wir weiterhin nachkommen. 6. Im Falle einer entsprechenden Verpflichtung bin ich/sind wir bei der Berufsgenossenschaft oder einer eventuell bestehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts (Handwerkskammer, IHK, usw.) angemeldet. Mir/uns ist bewusst, dass wissentlich falsch gemachte Angaben in der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von der Auftragserteilung zur Folge hat., den Unterschrift Firmenstempel 12 von 11

13 Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz ISSN G 1990 Jahrgang 55 Ausgegeben am Dienstag, dem 23. September 2003 Nummer 178a Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Fassung Vom 5. August 2003

14 !!! Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis!!! Präambel Art und Umfang der Leistungen Änderungen der Leistung Ausführungsunterlagen Ausführung der Leistung Behinderung und Unterbrechung der Leistung Art der Anlieferung und Versand Pflichtverletzungen des Auftragnehmers Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer Obhutspflichten Vertragsstrafe Güteprüfung Abnahme Mängelansprüche und Verjährung Rechnung Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen Zahlung Sicherheitsleistung Streitigkeiten... 15

15 Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Fassung 2003 Vom 5. August 2003 Nachstehend wird die vom Hauptausschuss des Deutschen Verdingungsausschusses (DVAL) erarbeitete und vom Vorstand des DVAL genehmigte Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) bekannt gegeben (Anlage). Wegen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3138) war die VOL Teil B unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu überarbeiten. Berlin, den 5. August 2003 I B / 12 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Dr. Marx

16 VOL Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Anlage Fassung 2003 Präambel Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. 1 Art und Umfang der Leistungen 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander a) die Leistungsbeschreibung b) Besondere Vertragsbedingungen c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). 2 Änderungen der Leistung 1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. 2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags verpflichtet. 3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

17 4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 3 Ausführungsunterlagen 1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. 2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben. 4 Ausführung der Leistung 1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. 2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

18 3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung. 4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. 5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind. 2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten. 3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen. 6 Art der Anlieferung und Versand Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

19 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers 1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat. (2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll. (3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben. (4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung. 3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

20 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber 1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. 3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt. 4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer 1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. 2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde. (2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist. 3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

21 10 Obhutspflichten Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen. 11 Vertragsstrafe 1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen. 2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. 12 Güteprüfung 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen: a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende

22 der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. 13 Abnahme 1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über. 2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

23 (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. 14 Mängelansprüche und Verjährung 1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung ( 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach 2 Nr. 2 oder 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren. 2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie 2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

24 b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn, aa) bb) cc) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ( 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht oder der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa) cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 15 Rechnung 1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen

25 sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. (2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung. 2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat. 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergleichen aufzuführen sind. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen. 17 Zahlung 1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftraggebers. 2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. 3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

26 4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. 5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. 18 Sicherheitsleistung 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von ,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen. 2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen. (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. 3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. 4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben ( 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

27 (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. 6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. 7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben. 19 Streitigkeiten 1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen. 3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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