Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern

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1 Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Berichterstattung 2010

2 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern II DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE UMSETZUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN ZUM FREIEN PERSO- NENVERKEHR MIT DEN EU/EFTA-STAATEN IM KANTON LUZERN Grundsätzliches Von den im Jahre 2010 gemeldeten Arbeitnehmenden im Zuständigkeitsbereich der Tripartiten Kommission (TKA), d.h. die nicht einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstanden, wurden 35% vor Ort und/oder durch Einforderung von Unterlagen kontrolliert. Grundsätzlich verhielten sich die meldepflichtigen Unternehmen korrekt. Bei den Betrieben konnte kein Lohndumping im Sinne des Entsendegesetzes festgestellt werden. Die meisten Verstösse betrafen die Meldepflicht oder eine Lohnunterbietung im Einzelfall. Von den fünf Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2010 zwei erfolgreich abgeschlossen werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeitnehmenden ausbezahlt haben. Kennzahlen (vom bis ) 8263 gemeldete Personen, 4719 im Zuständigkeitsbereich der TKA 839 Betriebe mit insgesamt 1753 Personen wurden kontrolliert, davon 15 Betriebe und 52 Personen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung 20 festgestellte Meldeverstösse 66 Lohnunterschreitungen bei Arbeitnehmenden im Zuständigkeitsbereich der TKA, d.h. diese Löhne lagen nicht im Bereich der Üblichkeit, können jedoch nicht als missbräuchlich bezeichnet werden 5 durchgeführte Verständigungsverfahren Problemfelder Die Zahl der gemeldeten Selbständigen hat im Berichtsjahr sehr stark zugenommen (2009: 625 / 2010: 1000). Die TKA vermutet eine nicht geringe Anzahl von Scheinselbständigen. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, eine solche Scheinselbständigkeit nachzuweisen. Das SECO hat eine Weisung zum Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern erarbeitet. Diese trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Die meisten paritätischen Berufskommissionen (PK) erfüllen ihre Pflicht gemäss Art. 9 Entsendegesetz nach wie vor nicht. Sie melden Kontrollen und Verstösse in ihrem Zuständigkeitsbereich und deren Ergebnisse nur in Einzelfällen an die TKA bzw. an die wira. Mit Bezug auf die Kontrollen der PK zeichnet der vorliegende Bericht deshalb ein unvollständiges Bild. Da auf nationaler Ebene dieses Problem nicht gelöst werden konnte, wird die wira im Auftrag der TKA die PK im ersten Halbjahr 2011 zu einer Informationsveranstaltung einladen, mit dem Ziel, den Informationsaustausch auf kantonaler Ebene zu verbessern. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Arbeitsbedingungen und Löhne auf dem Luzerner Arbeitsmarkt nach wie vor grundsätzlich eingehalten werden und die flankierenden Massnahmen greifen.

3 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern III UMSETZUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT IM KANTON LUZERN Grundsätzliches In der Schweiz wird der Begriff der Schwarzarbeit je nach Kontext verschieden verstanden. Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht bedeutet Schwarzarbeit das Arbeiten für einen Dritten gegen Lohn, wenn einerseits die Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber darunter leidet (z.b. bei zusätzlicher Nachtarbeit, die eine Übermüdung am Folgetag bewirkt) oder wenn der Hauptarbeitgeber durch die Arbeit für den Dritten konkurrenziert wird (Art. 321a Abs. 3 OR; SR 220). Eine Person arbeitet ebenfalls schwarz, wenn sie erwerbstätig ist, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldet zu sein. Das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR ) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA; SR ) regelt nur einen Teil der zweiten obigen Aussage. Im Sinn der neuen Gesetzgebung arbeitet schwarz, wer erwerbstätig ist und Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht begeht. Kennzahlen (vom bis ) 215 Meldungen/Fälle 421 gemeldete Personen 170 Kontrollen 357 kontrollierte Personen 308 vermutete Personenverstösse 132 rechtskräftige Entscheide Problemfelder Verstösse gegen das Sozialversicherungsrecht sind oft kaum nachweisbar. Bei den meisten Verdachtsmomenten kann anlässlich der Kontrollen nur die aktuelle Sachlage festgestellt werden. Die Beschuldigten geben an: Nur gerade jetzt auszuhelfen. Falls die Arbeitgeber die Beschäftigten nicht ordentlich abrechnen, werden für die beweisbaren Einsätze wegen Geringfügigkeit keine Nachforderungen gestellt und letztlich des Missverhältnisses wegen von Aufwand und Ertrag abgeschrieben. Fazit Beweiskräftige Ergebnisse bei Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht sind nur mit intensiveren Abklärungen oder Überwachungen und unverhältnismässig hohem Aufwand zu erbringen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Organisationen (Art. 11 BGSA) kann als gut bezeichnet werden. Dennoch besteht in diesem Punkt noch weiteres Optimierungspotential. Dies zeigt sich z.b. an der geringen Zahl von Rückmeldungen betreffend Anzahl vermuteter Verstösse gemäss Mehrwertsteuerrecht.

4 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 1 INHALTSVERZEICHNIS 1. UMSETZUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN ZUM FREIEN PERSONENVERKEHR MIT DEN EU/EFTA-STAATEN IM KANTON LUZERN Zusammenfassung Anzahl Meldungen Verteilung nach Wirtschaftszweigen Verteilung nach Nationalität Zuordnung zu einem GAV Kontrollen Verstösse Problemfelder Fazit Allgemeine Erläuterungen Personenfreizügigkeitsabkommen Tankstellenshops des Kantons Luzern Zuständige Organe Jahresbericht Meldungen Meldepflicht nach Art.6 Entsendegesetz Meldungen im Berichtsjahr Kontrollen Grundsätzliches Kontrollvereine Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes Kontrollen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen Verstösse gegen das Entsendegesetz Grundsätzliches Verletzung der Meldepflicht Lohnunterschreitungen ohne Verständigungsverfahren Verständigungsverfahren wegen Lohnunterschreitung Andere Verstösse im Zusammenhang mit der Meldepflicht Fazit Weitere Sanktionen Statistik Meldungen: Übersicht der gemeldeten Personen Meldungen: Nach Nationalität Meldungen: Nach Wirtschaftszweig Meldungen: Nach GAV Meldungen: Nach Status Meldungen: Verhältnis Anstellung Personalverleiher zu den Direktanstellungen Kontrollen Verständigungsverfahren wegen Lohnunterschreitung Lohnunterschreitung nicht sanktioniert (gemäss Luzerner Missbrauchsmodell) Meldeverfahren Sanktionen Ausblick Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Verein 19

5 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) UMSETZUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT IM KANTON LUZERN Zusammenfassung Meldungen Kontrollen und vermutete Verstösse Rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen Problemfelder Fazit Allgemeine Erläuterungen, Organisation im Kanton Luzern Grundsätzliches Ausmass Auswirkungen Das kantonale Kontrollorgan (KKO) Arbeitsablauf im Überblick Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen Öffentlichkeitsarbeit Meldungen Kontrollen Gegenstand der Kontrollen Schwerpunkt der Kontrollen Vermutete Verstösse Auslegung Anzahl vermutete Verstöss Rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen Statistik Übersicht Kontrollen und vermutete Verstösse Übersicht rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen Ausblick Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Verein ANHÄNGE Begriffsklarstellungen und Abkürzungen Rechtsgrundlagen Bundesrecht Kantonales Recht Übersicht GAV im Kanton Luzern Bussenkatalog 33

6 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 3 1. UMSETZUNG DER FLANKIERENDEN MASSNAHMEN ZUM FREIEN PER- SONENVERKEHR MIT DEN EU/EFTA-STAATEN IM KANTON LUZERN 1.1 Zusammenfassung Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zur Einführung des freien Personenverkehrs haben Bund und Kantone den gesetzlichen Auftrag, alle Erwerbstätigen in der Schweiz vor Lohnund Sozialdumping zu schützen. Das heisst, die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne und Arbeitsbedingungen sind zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Diese Aufgaben werden durch die kantonalen Tripartiten Kommissionen, die kantonalen Vollzugsbehörden und im Bereich der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge durch die entsprechenden Paritätischen Kommissionen wahrgenommen Anzahl Meldungen In der Berichtsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erfolgten total 8263 Meldungen (2009: 5964 Meldungen) über entsandte Arbeitnehmende, ausländische selbstständig Erwerbende und ausländische Arbeitnehmende mit Stellenantritt bei Schweizer Arbeitgebenden. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2009 entspricht dies einer Zunahme von 39%. Die Gesamtdauer der gemeldeten Einsätze betrug Tage (2009: Tage), was einer durchschnittlichen Dauer von 24.0 Tagen pro Einsatz entspricht (2009: 25.6 Tage). Die meisten Meldungen wurden in den Monaten Juli (904), Juni (800) und Januar (795) registriert. Im Januar hat eine Inventurfirma 190 Personen gemeldet Verteilung nach Wirtschaftszweigen Die grössten Steigerungen in absoluten Zahlen wurden in den Wirtschaftszweigen Baunebengewerbe (+1085 Meldungen), in der Industrie/Herstellung (+388 Meldungen) und in den unternehmensbezogenen Dienstleistungen (+309 Meldungen) verzeichnet. Die grössten Rückgänge wurden im Bereich Kirche Sport Unterhaltung (-72 Meldungen), im Bauhauptgewerbe (-36 Meldungen) und im Handel (-18 Meldungen) registriert Personen wurden durch Personalverleihfirmen gemeldet, was einem Anteil von 55% in Bezug auf Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebern entspricht (2009: 884 Personen, 58%) bzw. einem Anteil von 16% bezogen auf alle Meldungen (2009: 15%) Verteilung nach Nationalität Die meisten Meldungen kamen aus der Bundesrepublik Deutschland (5676 bzw. 68.7%; 2009: 75.2%), vor Österreich (781 bzw. 9.5%; 2009: 6.5%), Italien (489 bzw. 5.9%; 2009: 3.3%) und Polen (213 bzw. 2.6%; 2009: 2.6%). 171 (2.1%) gemeldete Personen stammen aus nicht EU- Ländern, konnten jedoch gemäss der 12-Monats-Regel 1 Einsätze über das Meldeverfahren erbringen (2009: 3.7%). Bei Meldungen von Bürgern aus den EU-8-Staaten ist eine starke Zunahme von 155 zu verzeichnen (418 Meldungen / 5.1 %; 2009: 272 / 4.6 %). Aus dieser Nationengruppe wurden am meisten Personen aus Polen (213) und aus der Tschechischen Republik gemeldet (40). Aus den EU-2-Staaten sind 67 Personen (Rumänien) und 15 Personen (Bulgarien) gemeldet worden. Personen aus diesen Staaten sind erst seit dem 1. Mai 2009 im Meldeverfahren zugelassen. 1 Begriffserklärungen siehe Seite 30

7 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Zuordnung zu einem GAV 43% der gemeldeten Personen konnten einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlohnbestimmungen zugewiesen werden (2009: 46%). Weitere 3% der gemeldeten Personen arbeiteten in einer Branche mit einem GAV ohne Allgemeinverbindlichkeitserklärung (2009: 4%). Die restlichen 54% waren Meldungen in Branchen ohne GAV (2009: 50%) Kontrollen Der Kanton Luzern hat im Jahr 2010 die Kontrollen im Zuständigkeitsbereich der Tripartiten Kommission (TKA) verstärkt. Es wurden 839 Betriebe (2009: 719) mit insgesamt 1753 Personen (2009: 1548) vor Ort und/oder durch Einforderung von Unterlagen kontrolliert, was einer Quote von 37.2% entspricht (2009: 48.0%). Die Anzahl überprüfter Personen pro Kontrolle hat sich bei gut zwei Personen eingependelt und betrug 2.06 Personen pro Kontrolle (2009: 2.15 Personen pro Kontrolle) Verstösse Im Berichtsjahr wurden 20 Meldeverstösse sanktioniert und gegen fünf Arbeitgebende musste ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden. Gegen sechs ausländische Firmen musste ein Dienstleistungsverbot verfügt werden. In 66 Fällen wurde der orts-, berufs- und branchenübliche Lohn unterschritten. Diese Löhne lagen nicht mehr im Bereich der Üblichkeit, können jedoch nicht als missbräuchlich bezeichnet werden Problemfelder Selbständige Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, welche in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen, unterliegen nicht dem Entsendegesetz (EntsG), da sie nicht als Arbeitnehmende gelten und somit nicht den minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz unterworfen sind. Können selbständige Dienstleistungserbringer den Nachweis ihrer Selbständigkeit nicht erbringen, gelten sie als sogenannte Scheinselbständige. Das Auftreten von Scheinselbständigkeit führt dazu, dass diese von arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Schutznormen nicht erfasst werden. Zudem führt Scheinselbständigkeit zu Wettbewerbsverzerrungen, da für Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer beschäftigen, höhere Kosten anfallen können. Die meisten paritätischen Berufskommissionen (PK) erfüllen ihre Pflicht gemäss Art. 9 Entsendegesetz (Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen; SR ) nach wie vor nicht. Sie melden Kontrollen und Verstösse in ihrem Zuständigkeitsbereich und deren Ergebnisse nur in Einzelfällen an die TKA bzw. die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira). Mit Bezug auf die Kontrollen der PK zeichnet der vorliegende Bericht deshalb ein unvollständiges Bild. Eine nationale Arbeitsgruppe unter der Leitung des SECO hat deshalb im Jahr 2010 gemeinsam mit allen beteiligten Partnern nach Verbesserungsmöglichkeiten gesucht. Aus den diversen Treffen hat sich ergeben, dass die Tatsache, dass die Kantone nur wenige Meldungen über von den PK festgestellte Verstösse erhalten, auf verschiedenen Ursachen beruht. Dazu zählen insbesondere die unterschiedlichen Organisationsstrukturen der zahlreichen PK, Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen den regionalen und den zentralen PK sowie zu wenigen Ressourcen bei den PK für die Nachbearbeitung der Kontrollen.

8 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 5 Da auf nationaler Ebene dieses Problem nicht gelöst werden konnte, wird die wira im Auftrag der TKA die PK im ersten Halbjahr 2011 zu einer Informationsveranstaltung einladen, mit dem Ziel, den Informationsaustausch auf kantonaler Ebene zu regeln Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Arbeitsbedingungen und Löhne auf dem Luzerner Arbeitsmarkt nach wie vor grundsätzlich eingehalten werden und die flankierenden Massnahmen greifen. 1.2 Allgemeine Erläuterungen Personenfreizügigkeitsabkommen Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Schweiz-EU werden die Grundregeln des freien Personenverkehrs, wie sie innerhalb der EU zur Anwendung kommen, schrittweise zwischen der Schweiz und der EU eingeführt. Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Staaten erhalten das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Voraussetzungen sind, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder bei Nichterwerbstätigen- ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und krankenversichert sind. Das Abkommen legt Übergangsfristen fest. Während diesen können für Erwerbstätige Zuwanderungsbeschränkungen wie Inländervorrang, vorgängige Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Kontingente aufrecht erhalten werden. Diese Übergangsregelung gewährleistet eine schrittweise und kontrollierte Öffnung der Arbeitsmärkte: Die Kontingentsregelungen für die 15 alten EU-Staaten (EU-15) 2 (sowie für Malta und Zypern) wurden 5 Jahre nach Inkrafttreten, d.h. am 31. Mai 2007 aufgehoben. Für die acht 2004 beigetretenen osteuropäischen Staaten (EU-8) 3 wurden in einem ergänzenden Protokoll zum Abkommen Zuwanderungsbeschränkungen bis längstens 30. April 2011 festgelegt. Am 8. Februar 2009 entschied das Schweizer Volk an der Urne die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien (BG/RO) 4. Diese beiden Staaten sind nun seit dem 1. Juni 2009 ebenfalls Mitglieder des Freizügigkeitsabkommens, unterliegen jedoch noch einer Übergangsregelung. Übergangsregime Freizügigkeit Übergangsregelungen Quelle: Integrationsbüro EDA/EVD 2 EU-15: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Österreich, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien 3 EU-8: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn 4 BG/RO: Bulgarien, Rumänien

9 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Tankstellenshops des Kantons Luzern Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat an seiner Sitzung vom 7. September 2010 dem Gesuch um Erneuerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Tankstellenshops des Kantons Luzern entsprochen Zuständige Organe Tripartite Kommission Arbeitsmarkt (TKA) Die Tripartite Kommission Arbeitsmarkt setzt sich aus je drei Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitnehmenden, Arbeitgebenden und Behörden zusammen. Ihre Aufgabe ist die Arbeitsmarktbeobachtung und die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen über Minimallöhne sicherzustellen. Für Branchen die über keine direkt anwendbaren Lohnbestimmungen verfügen, definiert die TKA die orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne und die Grenzen des Missbrauchs. Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Industrie- und Gewerbeaufsicht IGA, führt das Sekretariat der TKA. Sie ist ausserdem zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, die nicht im Aufgabenbereich der PK oder der TKA sind. Sie ist Meldestelle und Kontrollorgan sowie zuständig für das Verhängen von Sanktionen (vgl. Vollzugsverordnung EntsG). Paritätische Kommissionen (PK) Die Paritätischen Kommissionen sind von den Sozialpartnern eingesetzte Organe, welche die Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (-GAV) kontrollieren. Sie setzen sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zusammen. Die Paritätischen Kommissionen sind auch für die Kontrolle der flankierenden Massnahmen im Bereich der -GAV zuständig. Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Das Staatssekretariat für Wirtschaft sorgt als Bundesbehörde für den einheitlichen Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Kantonen. Bundesamt für Migration (BFM) Das Bundesamt für Migration ist insbesondere für den Unterhalt und die Auswertung des Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) zuständig. Arbeitsgruppe Personenfreizügigkeit Die Arbeitsgruppe Personenfreizügigkeit ist eine Vereinigung der Vollzugsbehörden des Entsendegesetzes. Zielsetzungen der Arbeitsgruppe sind Informationen gegen innen und aussen und die Harmonisierung und Interessevertretung der Kantone bezüglich den flankierenden Massnahmen im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU Jahresbericht Der vorliegende Jahresbericht soll über die Entwicklungen im Bereich der Personenfreizügigkeit im Kanton Luzern informieren und zwar sowohl im Zuständigkeitsbereich der TKA als auch der wira. Jeder Kanton hat sein eigenes Berichtswesen und auch das SECO und das Bundesamt für Migration führen verschiedene Statistiken. Diese unterschiedlichen Berichte sind nicht in allen Belangen direkt vergleichbar, da unterschiedliche Kenngrössen erhoben werden.

10 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Meldungen Meldepflicht nach Art.6 Entsendegesetz Die Meldung muss vor Beginn des Arbeitseinsatzes durch die Arbeitgebenden (Entsandte oder Stellenantritt in der Schweiz) bzw. durch die selbstständig erwerbende Person erfolgen. Die schriftliche Meldung muss die Zahl der entsandten bzw. beschäftigten Arbeitnehmenden, das Datum des Arbeitsbeginns, die voraussichtliche Dauer und die Art der Arbeit sowie den Einsatzort beinhalten. Der Kanton Luzern erfasst statistisch die Anzahl der gemeldeten Personen. Es wird jedoch nicht unterschieden, ob einzelne Personen mehrfach gemeldet werden. Die Gesamtdauer der gemeldeten Arbeitseinsätze betrug Tage (2009: Tg.), was bei total 8263 Meldungen einer durchschnittlichen Einsatzdauer von 24.0 Tagen pro Einsatz entspricht (2009: 25.6 Tg.) Meldungen im Berichtsjahr (Diagramm Meldungen, Seite 12) Im Jahr 2010 gingen total Meldungen für 8263 Personen ein (2009: 5964 Personen) Meldungen bzw. 30% betrafen einen Stellenantritt ausländischer Personen bei Schweizer Arbeitgebenden (2009: 26%) Meldungen bzw. 58% bezogen sich auf entsandte Arbeitnehmende eines ausländischen Arbeitgebers (2009: 64%). Ausserdem meldeten sich 1000 bzw. 12% ausländische selbstständig Erwerbende an (2009: 10%). Die Gesamtdauer der gemeldeten Arbeitseinsätze betrug Tage für Stellenantritte in der Schweiz (2009: Tg.), 62'289 Tage für Entsandte (2009: Tg.) und Tage für selbstständig Erwerbende (2009: 7216 Tage). Zugehörigkeit nach Nationalität (Diagramm Nationalität, Seite 12) 5676 bzw. 68.7% der Meldungen im Berichtsjahr betrafen Bürger der Bundesrepublik Deutschland (2009: 75.2%). Aus Österreich stammten 781 Meldungen bzw. 9.5% (2009: 6.5%). An dritter Stelle mit 489 Meldungen bzw. 5.9% waren Staatsangehörige aus Italien (2009: 3.3%). Aus den EU-17- und den EFTA-Staaten stammten insgesamt 7592 gemeldete Personen, was einem Anteil von 91.8% entspricht (2009: 91.7%). Von Personen aus den EU-8-Staaten stammten 418 Meldungen bzw. 5.0% (2009: 4.5%) und aus den EU-2-Staaten 67 Personen aus Rumänien (0.8%) und 15 Personen aus Bulgarien (0.2%). Diese beiden Staaten sind erst seit dem 1. Mai 2009 im Meldeverfahren zugelassen. Drittstaatenangehörigen, d.h. Staatsbürgern von ausserhalb der EU/EFTA, wurden im Berichtsjahr 171 Meldungen registriert, was einem Prozentsatz von 2.2 entspricht (2009: 4.0%). Zugehörigkeit nach Wirtschaftszweig (Diagramm Wirtschaftszweig, Seite 13) Die meisten Meldungen erfolgten im Baunebengewerbe, nämlich 3177, was einer Quote von 38% entspricht (2009: 35%), gefolgt von der Industrie / Herstellung mit 1428 Meldungen bzw. 17% (2009: 17%) und dem Bauhauptgewerbe mit 708 Meldungen bzw. 9% (2009: 12%). Zugehörigkeit nach GAV (Diagramm Zuordnung nach GAV, Seite 14) 3544 aller Meldungen bzw. 43% konnten einem -GAV zugeordnet werden (2009: 46%). 282 Meldungen bzw. 3% betrafen einen GAV ohne Allgemeinverbindlicherklärung (2009: 4%). Die übrigen 4437 Meldungen bzw. 54% konnten keinem GAV zugeordnet werden (2009: 50%). Stellenantritt in der Schweiz (Diagramm Verhältnis Anzahl Personalverleiher zu den Direktanstellungen, Seite 15) Von den 2439 Meldungen über Stellenantritte von ausländischen Personen in der Schweiz wurden 1288 Einsätze (52.8%) durch Personalverleihfirmen gemeldet (2009: 42%).

11 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 8 Einsatzdauer 48% der gemeldeten Einsätze dauerten zwischen einem bis zehn Arbeitstage (2009: 31%). Einsätze von 81 bis 90 Tagen betrafen 14% aller Meldungen (2009: 9%) und sind meistens von Personalverleihern getätigt worden. 1.4 Kontrollen Grundsätzliches Auf Grund des Meldungsinhalts (Tätigkeit bzw. Branche der Arbeitgebenden, gemeldete Tätigkeit der Arbeitnehmenden) wird geprüft, ob die gemeldeten Arbeitnehmenden unter den Geltungsbereich eines -GAV fallen. Meldungen von Arbeitnehmenden, welche unter einen - GAV fallen, werden innert Tagesfrist an die entsprechenden PK weitergeleitet. Diese sind zuständig für allfällige Kontrollen von Arbeits- und Lohnbedingungen. Bei Arbeitnehmenden, welche nicht einem -GAV unterstellt werden können, ist die Tripartite Kommission Arbeitsmarkt (im Bereich der NAV) bzw. die wira (in den übrigen Fällen) für Kontrollen zuständig Kontrollvereine Die Dienststelle wira hat Leistungsvereinbarungen mit den Vereinen FAIRCONTROL und PARIcontrol getroffen. Mit der Vereinbarung delegiert die Dienststelle einen Teil ihrer Kontrolltätigkeit. Die Kontrollvereine haben sich an diversen Vorgaben der Dienststelle zu orientieren, welche ihrerseits wiederum auf den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sowie Vereinbarungen und Weisungen des Bundes als Oberaufsichtsbehörde basieren. Zwecks Qualitätssicherung und im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses treffen sich die Vertragsparteien regelmässig Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes Durchgeführte Kontrollen (Diagramm 1.7.7, Seite 16) Im Berichtsjahr wurden 824 Arbeitgeber mit insgesamt 1701 ausländischen Arbeitnehmenden im Zuständigkeitsbereich der TKA kontrolliert. Davon waren 328 Unternehmen mit total 742 Angestellten aus der Industrie und dem Gewerbe. Im Baunebengewerbe wurden 321 Firmen mit insgesamt 700 Arbeitnehmenden kontrolliert. Im Handel wurden 60 Betriebe mit insgesamt 80 Beschäftigten überprüft. Die restlichen Kontrollen fanden in den folgenden Wirtschaftszweigen statt: Informatik (50 Firmen/65 Angestellte), Erbringung unternehmensbezogene Dienstleistungen (27/60), Verkehr (9/10), restliche Branchen (29/44). 36 Kontrollen betrafen Personalverleihfirmen, wo 51 temporäre oder festangestellte Arbeitnehmende kontrolliert wurden Kontrollen im Rahmen der Arbeitsmarktbeobachtung Durchgeführte Kontrollen (Diagramm 1.7.7, Seite 16) Im Berichtsjahr wurden 15 Arbeitgeber mit insgesamt 52 Arbeitnehmenden kontrolliert. Davon waren 12 Betriebe mit 42 Angestellten aus dem kleinen Reinigungsgewerbe und 3 Firmen mit 10 Angestellten aus dem Detailhandel betroffen. Lohnerhebungen beim kleinen Reinigungsgewerbe Mit Schreiben vom 17. Januar 2010 hat das SECO die Deutschschweizer Kantone beauftragt, stichprobenweise Kontrollen bei einer angemessenen Zahl von kleinen Reinigungsbetrieben durchzuführen (Für Betriebe mit weniger als 6 Mitarbeitenden gilt der GAV nicht). Dabei sei speziell ein Augenmerk auf den Unterschied zwischen Unterhaltsreinigung (wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten) und Spezialreinigungen (einmalige, abgeschlossene Reinigungsaufträge) zu legen. Der Kanton Luzern hat im Verlauf der Berichtsperiode zwölf Reinigungsunternehmen mit insgesamt 42 Personen kontrolliert. Anlässlich der Sitzung vom 22. Dezember 2010 hat die TKA vom Kontrollergebnis Kenntnis genommen. Die Überprüfung der

12 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 9 42 Arbeitnehmenden hat ergeben, dass der orts-, berufs- und branchenübliche Lohn bei neun Arbeitnehmenden leicht unterschritten worden ist. Da die Löhne jedoch innerhalb der von der TKA definierten Grenzen des Missbrauchs liegen, wurde auf die Einleitung von Verständigungsverfahren verzichtet. Lohnerhebungen bei Inventurfirmen Für die Durchführung Ihrer Inventurarbeiten hat eine grosse Warenhauskette auch für den Kanton Luzern mehrere ausländische Firmen beauftragt. Im Zusammenhang mit überkantonalen Lohnunterbietungen durch denselben Arbeitgeber hat die TPK Bund ein koordiniertes Verständigungsverfahren durchgeführt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 informierte das SECO die betroffenen Firmen über die Resultate und forderte diese gleichzeitig auf, Lohnnachzahlungen bis Ende Januar 2011 zu leisten. Lohnerhebungen bei einem Schuhhaus mit Filialen in der ganzen Schweiz Das Verständigungsverfahren bei einem Schuhhaus mit Filialen in der ganzen Schweiz war im Jahre 2009 gescheitert. Die angekündigte Nachkontrolle wurde im dritten Quartal 2010 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass von fünf kontrollierten Arbeitnehmenden drei Angestellte einen zu tiefen Lohn erhalten, nämlich zwischen 82,5% 87% des ermittelten orts-, branchen- und berufsüblichen Lohnes. Die Tripartite Kommission des Kantons Luzern hält an ihrer Sitzung vom 29. September 2010 fest, dass dieser Umstand störend sei. Man verzichte auf ein erneutes Verständigungsverfahren, behalte sich aber vor, erneut arbeitsmarktliche Kontrollen bei dieser Firma vorzunehmen Kontrollen durch die Paritätischen Kommissionen Im Bereich von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen sind die paritätischen Berufskommissionen für Kontrollen zuständig. Diese verständigen die kantonale Meldestelle über die Kontrolltätigkeiten. Für den Berichtszeitraum wurden der kantonalen Meldestelle insgesamt 29 Fälle von Übertretungen gegen GAV-Bestimmungen zurückgemeldet. Über die Anzahl der durchgeführten Kontrollen kann keine Auskunft gegeben werden. 1.5 Verstösse gegen das Entsendegesetz Grundsätzliches Geht eine Meldung zu spät ein oder wird bei einer Kontrolle vor Ort festgestellt, dass Personen ohne Meldung arbeiten, können ausländische Arbeitgebende mit einer Verwaltungsbusse von bis zu CHF 5' belegt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG). Schweizer Arbeitgebende werden beim zuständigen Amtsstatthalteramt verzeigt. Das SECO erhält eine Kopie jedes Entscheides und führt eine öffentliche Liste der rechtskräftig sanktionierten Arbeitgebenden (Re- Sa-Liste). Um die Gleichbehandlung bei der Sanktionierung sicherzustellen, wurde im Kanton Luzern ein Bussenkatalog erarbeitet. Darin wird Art und Schwere der Pflichtverletzung bei der Festlegung der Bussen- bzw. Sanktionshöhe berücksichtigt. Bei Verletzungen der Meldepflicht wird z.b. berücksichtigt, wie viele Tage zu spät gemeldet wurden und wie viele Arbeitnehmende die verspätete Meldung umfasst. Wiederholungsfälle führen automatisch zu höheren Sanktionen. Diese reichen von Bussen bis hin zur Aussperrung eines Arbeitgebers vom Schweizer Arbeitsmarkt.

13 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Verletzung der Meldepflicht (Diagramm , Seite 17) Im Berichtsjahr wurden insgesamt 20 Meldepflichtverletzungen sanktioniert. Nichteinhaltung der Meldefrist (15 Verstösse) Die Nichteinhaltung der Meldefrist betrifft nur ausländische Arbeitgeber, da nur diese der Acht-Tage-Meldefrist unterliegen war dies bei 15 Verstössen der Fall. Entsendende Firmen werden oft von ihren Schweizer Auftraggebern (zu) kurzfristig über den Einsatz informiert, was zu einer verspäteten Meldung führt. Sanktioniert werden die ausländischen Arbeitgebenden nicht jedoch die Auftraggeber. Arbeitgeber, welche die Arbeitnehmenden erst nach Arbeitsantritt oder überhaupt nicht melden, werden mit einer höheren Busse bestraft. Ausländische Arbeitgebende, welche gegen die Meldepflicht verstossen, werden durch die Dienststelle wira sanktioniert. Schweizer Arbeitgeber und selbständige Erwerbstätige werden beim zuständigen Amtsstatthalteramt verzeigt. Keine Meldung (5 Verstösse) Wenn bei Kontrollen vor Ort festgestellt wird, dass gar keine Meldung vorhanden war und auch keine Arbeitsbewilligung vorlag, erfolgt die schärfste Sanktionierung Lohnunterschreitungen ohne Verständigungsverfahren (Diagramm 1.7.9, Seite 17) Im Berichtsjahr wurden 66 Lohnunterschreitungen bei Arbeitnehmenden im Zuständigkeitsbereich der TKA festgestellt. Diese Löhne lagen nicht mehr im Bereich der Üblichkeit, können jedoch nicht als missbräuchlich bezeichnet werden Verständigungsverfahren wegen Lohnunterschreitung (Diagramm 1.7.8, Seite 16) Im Berichtszeitraum wurden fünf Verständigungsverfahren wegen Unterschreitung des ortsoder branchenüblichen Mindestlohnes durchgeführt: Zwei Verständigungsverfahren betrafen einen Arbeitgeber aus dem Wirtschaftszweig Handel und je ein Unternehmen aus dem Gewerbe ohne Bau, aus dem Baunebengewerbe und aus der Industrie. Von den fünf Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2010 zwei erfolgreich abgeschlossen werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeitnehmenden nachweislich ausbezahlt haben Andere Verstösse im Zusammenhang mit der Meldepflicht Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass eine deutsche Firma im Kanton Luzern Arbeiten mit Arbeitnehmenden ausführt, welche durch eine deutsche Zeitarbeitsfirma eingestellt und an die betreffende Firma ausgeliehen worden waren. Der direkte und indirekte Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist nicht erlaubt (Art. 12 Abs. 2 AVG). In diesem Einzelfall wurde der Arbeitgeber schriftlich ermahnt Fazit Grundsätzlich verhielten sich die meldepflichtigen Unternehmen korrekt. Bei den Betrieben, welche im Zuständigkeitsbereich der TKA liegen, konnte kein Lohndumping im Sinne des Entsendegesetzes festgestellt werden. Die meisten Verstösse betrafen die Meldepflicht oder eine Lohnunterbietung im Einzelfall. Von den fünf Verständigungsverfahren konnten bis Ende 2010 zwei erfolgreich abgeschlossen werden, indem diese Unternehmen die geforderten Nachzahlungen den Arbeitnehmenden nachweislich ausbezahlt haben.

14 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern 11 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Arbeitsbedingungen und Löhne auf dem Luzerner Arbeitsmarkt grundsätzlich gut eingehalten werden und die flankierenden Massnahmen greifen. Durch die Kontrollen wird angemessen auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und des Arbeitsmarkts Rücksicht genommen. Entscheidend sind insbesondere die Qualität der Kontrollen, die Festlegung der Risikobranchen und die gleichmässige Verteilung von Kontrollen auf verschiedene Betriebe. Diese Anforderungen werden im Kanton Luzern erfüllt. 1.6 Weitere Sanktionen Dienstleistungsverbote gegen ausländische Betriebe (Übersicht Seite 18, ) Es mussten vier Dienstleistungsverbote gegen ausländische Arbeitgeber ausgesprochen werden: Drei wegen Verletzung der Auskunftspflicht (Art. 9 Abs. 2 lit. b EntsG) und eine Sperre wegen Nichtbezahlung einer rechtskräftigen Busse (Art. 9 Abs. 2 lit. a EntsG). Betroffen von je einem einjährigen Dienstleistungsverbot in der Schweiz sind drei Firmen aus Deutschland und eine aus Bulgarien. Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern In zwei Fällen wurden Sanktionen der wira mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern stützte beide Entscheid der wira, d.h. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde in einem Fall vollumfänglich abgewiesen und im anderen Fall wurde auf die Beschwerde gar nicht eingetreten. Die Urteile des Verwaltungsgerichtes sind zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.

15 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Statistik Meldungen: Übersicht der gemeldeten Personen 1000 Anzahl der gemeldeten Personen pro Monat, im Vergleich zu den beiden Vorjahren Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember Jahr 2008: 5271 Personen Jahr 2009: 5964 Personen Jahr 2010: 8263 Personen Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Meldungen: Nach Nationalität Anzahl der gemeldeten Personen nach Nationengruppen, im Vergleich zu den beiden Vorjahren Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember EU-15 / Malta / Zypern EFTA EU EU-2 Drittstaaten Jahr 2008: 5271 Personen Jahr 2009: 5964 Personen Jahr 2010: 8263 Personen

16 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Meldungen: Nach Wirtschaftszweig Zugehörigkeit nach Wirtschaftszweig (Teil 1: Branchen mit mehr als 500 Meldungen) Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember Bauhauptgewerbe Baunebengewerbe: übrige Industrie / Herstellung 1040 unternehmensbez. DL Zugehörigkeit nach Wirtschaftszweig (Teil 2: Branchen mit weniger als 500 Meldungen) Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember Baunebengew. Montage Gastgewerbe Reinigungsgewerbe Sicherungsgwerbe Land- / Forstwirtschaft Bergbau Gewerbe ohne Bau Verarbeitendes Gewerbe Handel Banken, Versicherungen Immobilienwesen Vermietung Fahrzeuge Informatik Forschung / Entwicklung Personenverleih Gesundheitswesen persönliche DL DL für private Haushalte öffentliche Verwaltungen Unterricht Kirche Sport Unterhaltung Energie- / Wasservers. Verkehr Post-, Fernmeldedienste Int. Organisationen NGO Jahr 2008: 5271 Personen Jahr 2009: 5964 Personen Jahr 2010: 8263 Personen

17 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Meldungen: Nach GAV Verhältnis Zuordnung zu GAV, im Vergleich zu den beiden Vorjahren Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember GAV mit Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bund 41% 46% 43% GAV ohne Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bund 10% 517 4% 239 3% 282 Jahr 2008: 5271 Personen Jahr 2009: 5964 Personen Jahr 2010: 8263 Personen 49% 2597 übrige 50% % 4437 Zugehörigkeit der gemeldeten Personen nach GAV im Jahr 2010 Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember Bauhauptgew erbe 708 Schreinereigew erbe 565 Elektrogew erbe 551 Gipser 434 Gebäudetechnik / suisstec 243 Metallunion 174 Holzbaugew erbe 150 Plattenlegergew erbe ZS 144 Maler 125 Decken- /Innenausb Übrige 112 Jahr 2010: 3826 Meldungen 620

18 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Meldungen: Nach Status Total Personenmeldungen nach Erw erbsstatus Bericht des Kt. Luzern über die flankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember % 1674 Stellenantritte 26% % % 3033 Entsendungen 64% % % 564 Selbstständige 10% 625 Jahr 2008: 5271 Personen 12% 1000 Jahr 2009: 5964 Personen Jahr 2010: 8263 Personen Meldungen: Verhältnis Anstellung Personalverleiher zu den Direktanstellungen Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgebenden: Verhältnis Anstellung durch Personalverleiher oder Direktanstellung, im Vergleich zu den beiden Vorjahren Bericht des Kt. Luzern über die f lankierenden Massnahmen. 1. Januar 2010 bis 31. Dezember % 1000 Stellenantritte via Personalverleiher 42% % 1288 Direktanstellungen durch CH-Unternehmen 40% 58% Jahr 2008: 1674 Personen Jahr 2009: 1530 Personen Jahr 2010: 2439 Personen 47%

19 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Kontrollen Wirtschaftszweig Betriebe Personen Industrie und Gewerbe Baunebengewerbe Handel Erbringung Dienstleistungen Informatik Erbringung unternehmensbezogene DL Reinigungsgewerbe 2 3 Verkehr 9 10 Kirche, Sport, Unterhaltung 6 7 Erbringung DL Forschung u. Entw. 5 5 Erbringung persönlicher Dienstleistungen 3 3 Gesundheit- und Veterinärwesen 3 3 Banken, Versicherungen 3 6 Energie- und Wasserversorgung 2 11 Bergbau 1 2 Land- / Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei 1 1 Überwachungs- und Sicherungsgewerbe 1 1 Gastgewerbe 1 1 Bauhauptgewerbe: Hoch-/Tiefbau 1 1 Zwischentotal Kleines Reinigungsgewerbe (Arbeitsmarktbeobachtung) Detailhandel (Arbeitsmarktbeobachtung) 3 10 Total Erwerbsstatus Betriebe Personen Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber Entsandte Arbeitnehmende Selbstständig Erwerbende Arbeitsmarktbeobachtung Total Verständigungsverfahren wegen Lohnunterschreitung Wirtschaftszweig Anz. Fälle Handel 2 Industrie / Herstellung 1 Verarbeitendes Gewerbe 1 Baunebengewerbe: Montage, Reparatur, Service 1 Total 5 Nation Anz. Fälle Deutschland 2 Schweiz 2 Italien 1 Total 5 Erwerbsstatus Anz. Fälle Entsandte Arbeitnehmende 3 Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 2 Total 5

20 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Lohnunterschreitung nicht sanktioniert (gemäss Luzerner Missbrauchsmodell) Wirtschaftszweig Anz. Fälle Industrie / Herstellung 27 Baunebengewerbe: Montage, Reparatur, Service 18 Reinigung (ohne GAV) 5 Informatik 5 Verarbeitendes Gewerbe 4 Bergbau 1 Verkehr 1 Total 66 Nation Anz. Fälle Deutschland 34 Österreich 11 Schweiz 10 Italien 3 Niederlande 3 Belgien 2 Dänemark 1 Frankreich 1 Slowenien 1 Total 66 Erwerbsstatus Anz. Fälle Entsandte Arbeitnehmende 56 Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 10 Total Meldeverfahren Wirtschaftszweig Anz. Fälle Baunebengewerbe: übrige 15 Informatik 2 Bauhauptgewerbe 1 Industrie / Herstellung 1 Handel 1 Total 20 Nation Anz. Fälle Deutschland 13 Österreich 5 Schweiz 1 Dänemark 1 Total 20 Erwerbsstatus Anz. Fälle Entsandte Arbeitnehmende 13 Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 1 Selbstständig Erwerbende Dienstleistungserbringer 6 Total 20

21 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Sanktionen Wirtschaftszweig Anz. Fälle Baunebengewerbe: Montage, Reparatur, Service 2 Verarbeitendes Gewerbe ohne Bau 2 Total 4 Nation Anz. Fälle Deutschland 3 Bulgarien 1 Total 4 Erwerbsstatus Anz. Fälle Entsandte Arbeitnehmende 4 Stellenantritte bei Schweizer Arbeitgeber 0 Selbstständig Erwerbende Dienstleistungserbringer 0 Total Ausblick Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton Auf Grund der Berechnungen des Bundes für die Periode 2011, der bisherigen Erfahrungen und der Vorgaben in Artikel 16e der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) ist folgender Umfang der Kontrolltätigkeit für die Jahre 2011 und 2012 vereinbart: Der Kanton Luzern führt pro Kalenderjahr mindestens 750 Kontrollen durch, davon 264 Entsandte, 181 Selbständigerwerbende, 208 Schweizer Arbeitgebende und 97 zusätzliche Kontrollen. Die TKA hat an ihrer Sitzung vom 22. Dezember 2010 von den veränderten Rahmenbedingungen Kenntnis genommen und ist gewillt, die Vorgaben des SECO umzusetzen. Da erfahrungsgemäss nicht genügend Meldungen von ausländischen Erwerbstätigen eingehen um diese Kontrollzahlen zu erreichen, werden vermehrt Kontrollen von Schweizer Arbeitgebenden durchgeführt. Kontrolliert werden: Meldepflichtige entsandte Arbeitnehmende in Branchen in denen kein -GAV besteht, inklusive den Branchen, bei denen ein zwingender NAV besteht. Arbeitnehmende, die bei Schweizer Arbeitgebenden angestellt sind in Branchen in denen kein -GAV besteht. Arbeitnehmende in den von der TKA definierten Fokusbranchen. In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein zwingender Normalarbeitsvertrag (NAV) gemäss Art. 360a OR besteht. In der Schweiz angestellte Arbeitnehmende in Branchen in denen ein NAV gemäss Art. 359 OR besteht. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer in Branchen ohne -GAV, die sich als selbstständig Erwerbstätige gemeldet haben. Die Kontrolle umfasst die in Art. 16c EntsV umschriebenen Tätigkeiten.

22 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Leistungsvereinbarung zwischen Kanton und Verein Mittels Leistungsauftrag delegiert der Kanton Luzern nach wie vor Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen im Rahmen des Entsendegesetzes. Er delegiert einen Teil seiner Kontrollaufgaben an die Vereine FAIRCONTROL und PARIcontrol Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) Der Bundesrat (BR) hat am 20. Oktober 2010 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV) verabschiedet. Zum ersten Mal seit der Einführung der flankierenden Massnahmen legt der BR damit einen national anwendbaren Mindestlohn für eine Branche im Rahmen eines NAV fest. Der NAV Hauswirtschaft wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2013 in der ganzen Schweiz mit Ausnahme vom Kanton Genf, welcher einen kant. NAV mit zwingenden Mindestlöhnen erlassen hat, gelten.

23 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern UMSETZUNG DES BUNDESGESETZES ÜBER MASSNAHMEN ZUR BE- KÄMPFUNG DER SCHWARZARBEIT IM KANTON LUZERN 2.1 Zusammenfassung Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) regelt den Umgang mit Verstössen gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungsrecht, Ausländerrecht und Quellensteuerrecht Meldungen In der Berichtsperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 wurden durch Partnerstellen oder Drittpersonen 215 Fälle mit total 421 Personen (2009: 174/387) betreffend Schwarzarbeit gemeldet. Gegenüber dem Geschäftsjahr 2009 entspricht dies einer Zunahme von 23 % der Fälle Kontrollen und vermutete Verstösse Es wurden insgesamt 170 Kontrollen (2009: 144 Kontrollen) mit Total 357 Personen (2009: 318 Personen) durchgeführt. Bei 197 kontrollierten Personen wurde mindestens ein vermuteter Verstoss festgestellt, wovon die meisten im Baunebengewerbe (55), Bauhauptgewerbe (33), Handel und Gastgewerbe (je 22), Verkehr (14) und verarbeitendes Gewerbe (11) festgestellt wurden Rechtskräftige Entscheide und Verwaltungsmassnahmen Im Berichtsjahr haben die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden 132 rechtskräftige Entscheide (2009: 72) dem KKO übermittelt. 88 Personen haben gegen das Ausländerrecht, 27 Personen gegen das Sozialversicherungsrecht und 16 Personen gegen das Quellensteuerrecht verstossen Problemfelder IV-Bezüger mit Teilrenten dürfen auch arbeiten. Wenn die Arbeitgeber bei solchen Personen keine korrekten Arbeitszeiterhebungen führen und nicht ordentlich über die Lohnbuchhaltung abrechnen, ist der Nachweis auf Verstoss gegen das Sozialversicherungsrecht kaum nachweisbar. Bei den meisten Verdachtsmomenten kann anlässlich der Kontrollen nur die aktuelle Situation festgestellt werden Fazit Beweiskräftige Ergebnisse bei Verstössen gegen das Sozialversicherungsrecht sind nur mit intensiveren Abklärungen oder Überwachungen und unverhältnismässig hohem Aufwand zu erbringen. Die Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Organisationen (Art. 11 BGSA) kann als gut bezeichnet werden. Dennoch besteht in diesem Punkt noch weiteres Optimierungspotential. Dies zeigt sich z.b. an der geringen Zahl von Rückmeldungen betreffend Anzahl vermuteter Verstösse gemäss Mehrwertsteuerrecht.

24 Berichterstattung 2010: Arbeitsbedingungen im Kanton Luzern Allgemeine Erläuterungen, Organisation im Kanton Luzern Grundsätzliches In der Schweiz wird der Begriff der Schwarzarbeit je nach Kontext verschieden verstanden. Nach dem Schweizerischen Obligationenrecht bedeutet Schwarzarbeit das Arbeiten für einen Dritten gegen Lohn, wenn einerseits die Arbeitsleistung beim Hauptarbeitgeber darunter leidet (z. B. bei zusätzlicher Nachtarbeit, die eine Übermüdung am Folgetag bewirkt) oder wenn der Hauptarbeitgeber durch die Arbeit für den Dritten konkurrenziert wird (Art. 321a Abs. 3 OR). Eine Person arbeitet ebenfalls schwarz, wenn sie erwerbstätig ist, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und/oder den Ausländerbehörden gemeldet zu sein. Das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung (VOSA) regelt nur einen Teil der zweiten obigen Aussage. Im Sinn der neuen Gesetzgebung arbeitet schwarz, wer erwerbstätig ist, ohne bei den Sozialversicherungen, der Steuerverwaltung und / der den Ausländerbehörden gemeldet zu sein. Somit Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht begeht. Somit gelten folgende Sachverhalte als Schwarzarbeit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Die Beschäftigung von Angestellten, die den obligatorischen Sozialversicherungen nicht gemeldet sind (z.b. AHV oder IV). Die nicht gemeldete Erwerbstätigkeit von Personen, die Leistungen einer Sozialversicherung beziehen (z.b. Arbeitslosentaggelder). Die Beschäftigung von ausländischen Personen ohne Bewilligung, sofern eine nötig ist.. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von ausländischen Personen ohne Bewilligung. Scheinselbständigkeit, d.h., die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, um die obligatorische Arbeitnehmerversicherung zu umgehen. Die Beschäftigung von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden ohne Meldung an die Steuerbehörde. Unterlassene Meldung von Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen. Im Schwarzarbeitgesetz ist die AHV-Abrechnungspflicht für Entgelte von Arbeitsleistungen z.b. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ausgenommen, sofern der Bruttolohn pro Person und Jahr nicht mehr als CHF 2' beträgt (Art. 19 AHVV) Ausmass Fachleute schätzen, dass der Anteil der gesamten Schattenwirtschaft am Bruttosozialprodukt der Schweiz in den vergangenen 30 Jahren (von 1975 bis 2003) von 3,2% auf 9,5% gestiegen ist. Damit liegt die Schweiz im Vergleich mit den OECD-Ländern auf dem 19. Rang. Gemäss einer Expertenbefragung aus dem Jahr 2006 liegt der Anteil der Schwarzarbeit an der Schweizer Wertschöpfung bei 9,9%. Diese Zahlen bestätigen somit eine Studie von Prof. Friedrich Schneider von der Universität Linz. Er schätzt den Umsatz, der im Jahr 2004 in der Schweiz in der Schattenwirtschaft erzielt worden ist, auf 39 Milliarden Schweizer Franken. Diese Zahlen bestätigen: Schwarzarbeit ist ein weit verbreitetes Phänomen von volkswirtschaftlicher Dimension.

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