Neues im Technischen Regelwerk

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1 PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH Köpenicker Landstraße 280, Berlin Tel.: (030) Fax: (030) Prof. Dr.-Ing. D. Großhans Neues im Technischen Regelwerk (ZTV Asphalt- StB 07, TL Asphalt- StB 07) Einführung in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Brandenburg Vortragsveranstaltung beim VSVI am in Linstow

2 Gliederung 2 1. Allgemeine Veränderungen welche Regelwerke werden durch welche ersetzt 2. Normative Veränderungen TPA als Umsetzung der DIN EN und bestehender Prüfvorschriften neue Prüfmodalitäten neue Bezeichnungen/ veränderte Mischgutarten/ neue Anforderungen 3. Bauvertragliche Veränderungen (Erstprüfung, WPK) Allgemeines Zusammenfassung/ Übergangsfristen 4. Länderspezifische Regelungen 5. Auswirkungen der neuen Regelwerke

3 1. Allgemeine Veränderungen im Rahmen der neuen EU-Regelwerke 3

4 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 4 Neue Normen für Asphalt: DIN EN Asphaltbeton DIN EN Asphaltbeton für dünne Schichten Asphaltbeton = Mischgut für Asphalttragschicht, DIN EN Softasphalt -binderschicht und -deckschicht DIN EN Hot Rolled Asphalt DIN EN Splittmastixasphalt DIN EN Gussasphalt DIN EN Offenporige Asphaltdeckschicht DIN EN Ausbauasphalt TL AG-StB 06

5 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 5 Neue Normen für Asphalt: DIN EN Produktnormen für Asphalt DIN EN Ausbauasphalt Asphalt DIN EN und -21 Qualitätsnormen für Asphalt DIN EN , -80, -81 Prüfnormen für Asphalt DIN EN Straßenbaubitumennormen Bitumen DIN EN Normen für PmB DIN EN Bitumenemulsionen DIN EN Gesteinskörnungsnormen Gestein

6 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 6 Mit der Einarbeitung der EU-Normen wird das deutsche Regelwerk konsequent in Ebenen strukturiert, jedoch auch auf Bestehendem aufgebaut. Zusätzliche Techn. Vertragsbedingungen und Richtlinien Vertragliche Anforderungen mit Randstrich und Richtlinien kursiv zur Ausführung der Bauleistung z. B. ZTV Asphalt-StB Technische Lieferbedingungen und deren Güteüberwachung Anforderungen an die Herstellung der zu liefernden oder einzubauenden Gemische oder Gesteinskörnungen z. B. TL Asphalt/ TL G Asphalt-StB Technische Prüfvorschriften Standardleistungs- katalog Anforderungen an die Prüfungen zur Überprüfung der Qualität der bauvertraglichen Leistung Bindeglied zur bauvertraglichen Umsetzung z. B. TP A-StB z. B. LB 113

7 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 7 ZTV Asphalt 01 Bauvertrag ZTV Asphalt-StB 07 ZTVT-StB 95 Lieferbedingungen Asphalt TL Asphalt-StB 07 TL G Asphalt-StB 01 (nat. Umsetzung der DIN EN 13108) DIN EN (1999) TL Bitumen-StB 07 TL PmB-StB 01 (nat. Umsetzung der DIN EN 12591) DIN 1996 Arbeitsanleitungen TP Asphalt-StB 07 Technische Prüfvorschriften sämtliche Prüfvorschriften

8 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 8 Weitere neue Regelwerke: TL BE-StB 07 (nat. Umsetzung der DIN EN 13808) Bitumenemulsionen und Haftkleber TL Gestein-StB 04 TP Gestein-StB 08 Gesteinskörnungen TL AG-StB 06 Asphaltgranulat ZTV BEA-StB 07 TL BEA-StB 07 ZTV Bauliche Erhaltung TL Bauliche Erhaltung

9 1.1 Welche Regelwerke werden ersetzt? 9 ZTV Asphalt StB 01 Regelung der Mischgutvarianten Asphaltbinderschichten (ABi) Asphaltdeckschichten - Asphaltbeton (Heißeinbau) (AB) - Splittmastixasphalt (SMA) - Gussasphalt (GA) - Asphaltmastix - Asphaltbeton (Warmeinbau) Tragdeckschichtmischgut ZTVT StB 95 Regelung der Tragschichtvarianten Asphalttragschichten (ATS) Tragschichten ohne Bindemittel - Frostschutzschicht - Kies-Schottertragschicht Tragschichten mit hydraulischem Bindemittel - Verfestigungen -HGT - Betontragschichten TL-/ ZTV Asphalt StB 07 Regelung der Mischgutvarianten Asphaltbinderschichten (AC B) Asphaltdeckschichten - Asphaltbeton (AC D) - Splittmastixasphalt (SMA) - Gussasphalt (MA) Tragdeckschichten (AC TD) Regelung von zusätzlichen Mischgutvarianten Offenporiger Asphalt (PA) Asphalttragschicht (AC T) TL-/ ZTV SoB-StB 04 ZTV Beton-StB 07

10 10 2. Normative Veränderungen 2.1 TPA als Umsetzung der DIN EN und bestehender Prüfvorschriften

11 2.1 TPA als Umsetzung der DIN EN und bestehender Prüfvorschriften 11 DIN 1996 Arbeitsanleitungen TP Asphalt-StB 07 Technische Prüfvorschriften zusätzliche europäische Normen DIN EN 12697

12 12 2. Normative Veränderungen 2.2 Neue Prüfmodalitäten

13 2.2 Normative Veränderungen 13 Neue Prüfmodalitäten Bindemittelgehalt/ Bindemittelrückgewinnung (TPA-01 und TPA-03) Extraktionen mit Tri oder Toluol nur in Vollautomaten/ geschlossene Aus gründen Anlage des Arbeitsschutzes (z.b. INFRA Test-Automat) möglichst nur geschlossene Anlage Extraktionen in Halbautomaten ( mit Siebturm) vorübergehend weiter zulässig längerfristig jedoch Umstellung Extraktionsanlage aufgrund des mit Umwelt- stehendem und Arbeitsschutzes notwendig Siebturm ist keine geschlossene Anlage! Bindemittelrückgewinnung immer im Ölbad und geänderter Prüfablauf bezgl. Unterdruck, Zeit und Temperatur

14 2.2 Normative Veränderungen 14 Neue Prüfmodalitäten Rohdichte mit Wasser (TPA-05) Asphalt granulieren Flaschenpyknometer ausschließlich Wasser als Prüfmittel Verfahren mit Lösemittel nicht in TPA übernommen! Druck von 30 hpa, anstelle 20 hpa Dauer 15 Minuten, anstelle 30 Minuten Korrekturformel auf TRI-Wert wird nicht mehr angesetzt

15 2.2 Normative Veränderungen 15 Neue Prüfmodalitäten Raumdichte (TPA-05) Verfahren A (ρ dry ) unmittelbare Tauchwägung ohne Wasserlagerung, für MA Verfahren B (ρ ssd ) Abtupfen mit feuchtem Ledertuch, Prüfung bei 25 C, Korrektur mit Faktor 0,997 g/cm³ für AC D, AC B, SMA und AC TD Einfluss nicht bekannt Abtupfen erhöht und Korrekturfaktor reduziert die Raumdichte Verfahren D (ρ bdim ) Raumdichte der Asphalttragschicht ist erheblich kleiner Ausmessverfahren, für PA und AC T, wasserdurchl. Asphalttragschichten

16 2.2 Normative Veränderungen 16 Neue Prüfmodalitäten Erfahrungen mit den neuen TPA Rohdichte mit Wasser (TPA-05) o o o Erhöhter Zeitaufwand durch granulieren zusätzlicher Säuberungsaufwand bei höhermodifizierten Bindemitteln/ Zusätzen mehr Probematerial notwendig, da Rohdichte nicht mehr für die Ermittlung des Bindemittelgehaltes herangezogen werden kann erzeugt Mehrkosten, bei Mischgutunters. am Bohrkern mehr Bohrkerne Raumdichte (TPA-06) bei gleichen Asphaltprobekörpern werden andere Hohlraumgehalte gemessen Anforderungswert f. Vmax um 0,5% verringert

17 2.2 Normative Veränderungen 17 Neue Prüfmodalitäten Korngrößenverteilung (TPA-02) 0,09 0,063 Wechsel Prüfsieb: 5,0 mm auf 5,6 mm Füllersieb 0,09 mm auf 0,063 mm zusätzlich 0,125 mm Veränderte Grenzwerte und zusätzliche Toleranzen 0,25 mm und 1,0 mm nach TL Asphalt 07 nicht erforderlich 0,125 0,25 0,5 0,71 1,0 2,0 5,0 5,6 8,0 Es empfiehlt sich jedoch weiterhin die Anwendung der benannten Siebe! (Aussage zu mangelhaften Korngrößenbereichen und Verhinderung der Überlastung der Siebe)

18 2.2 Normative Veränderungen 18 Neue Prüfmodalitäten Spurbildungsversuch (TPA-22) Hartgummirad im Luftbad Prüftemperatur: T= 60 C Probekörper: Ausbaustück (Fixierung in einem Gipsbett) oder WSV-Platte Ergebnis: Proportionale Spurrinnentiefe PRD air

19 2.2 Normative Veränderungen 19 Neue Prüfmodalitäten Erfahrungen mit den neuen TPA Spurbildungsversuch (TPA-22) Kein Bewertungshintergrund vorhanden In Brandenburg vorläufiges Ausweichen auf die alte Prüfvorschrift ( Wasserbad, Stahlrad, T= 50 C) Einfluss der neuen TPA auf das Prüfergebnis bislang keine Erfahrungen

20 2.2 Normative Veränderungen 20 Neue Prüfmodalitäten Herstellung von Marshall-Probekörpern (TPA-30)

21 21 2. Normative Veränderungen 2.3 Neue Bezeichnungen

22 2.3 Normative Veränderungen 22 Neue Bezeichnungen Beispiel - Mischgutkennzeichnung AC Mischgutsorte Asphaltbeton 5 Größtkorn Körnung 0/5 T Schicht Tragschicht L Beanspruchung leichte SMA MA PA Splittmastixasphalt Gußasphalt Offenporiger Asphalt Körnung 0/8 Körnung 0/11 Körnung 0/16 Körnung 0/22 Körnung 0/32 B D TD Binderschicht Deckschicht Tragdeckschicht Kennzeichnung erfolgt nur bei Asphaltbeton! N S normale besondere AC 11 D N Asphaltbeton 0/11 für Deckschichten mit normaler Beanspruchung (BK IV und V)

23 2.3 Normative Veränderungen 23 Neue Bezeichnungen Wahl der Mischgutart und -sorte in Abhängigkeit der zu ABi 0/11 (neu: AC 11 erwartenden B) und ATS 0/16 Beanspruchung (neu: AC 16 T) in ZTV Asphalt-StB 07 nicht enthalten nicht für Neubau! In TL Asphalt-StB 07 jedoch enthalten, da Anwendung nach ZTV BEA-StB als Ausgleichsschicht weiter möglich! ( ) ZTV Asphalt-StB 07, Tabelle 1: Achtung! Zweckmäßige Asphaltmischgutart und Asphaltmischgutsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung AC 22 T L kann auch in BK VI verwendet werden! In Rad- und Gehwegen ist auf Grund der Offenporigkeit und Anfälligkeit auf Einwuchs AC 16 T N zu empfehlen in keinem Fall AC 32 T N verwenden.

24 2.3 Normative Veränderungen 24 Neue Bezeichnungen Wahl der entsprechenden Bindemittelart und -sorte in Abhängigkeit des Mischgutes und der zu erwartenden Beanspruchung 10/ /55-55A ( 50/70 ) ZTV Asphalt StB 07, Tabelle 2: Zweckmäßige Bindemittelart und Bindemittelsorte in Abhängigkeit von der zu erwartenden Beanspruchung Achtung! AC11 DN mit Bitumen 50/70, SMA 8S mit PmB 45! Für Radwege, die gleichzeitig als Skaterwege benutzt werden sollen, ist ein Bitumen 50/70 zweckmäßiger als 70/100!

25 2.3 Normative Veränderungen 25 Neue Bezeichnungen TL Bitumen-StB 07, Anhang A neue Sortenbezeichnungen der PmB

26 26 2. Normative Veränderungen 2.4 Neue Mischgutarten u. Veränderungen

27 2.4 Normative Veränderungen 27 Neue Mischgutarten Asphaltdeckschichten Veränderung in: Korngrößenverteilung Hohlraumausfüllungsgrad (VFB) angeben Prop. Spurrinnentiefe angeben Vmax ( H bit) am MPK und an der fertigen Schicht um 0,5 Vol.-% abgesenkt Teilweise andere Bindemittelsorten

28 2.4 Normative Veränderungen 28 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Asphaltbeton Asphaltdeckschichten AC 8 DS neu AC 11 DL erweitert bisherigen AB 0/11 Splittmastixasphalt SMA 5 S neu Gussasphalt MA 8 S MA 5 S neu neu Offenporiger Asphalt PA 8 neu PA 11 neu PA 16 neu

29 2.4 Normative Veränderungen 29 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Asphaltbinderschichten Veränderung in: Korngrößenverteilung V min/max am MPK andere Bindemittel Regelfall Angabe: proport. Spurrinnentiefe

30 2.3 Normative Veränderungen 30 Neue Mischgutartenu. Veränderungen Asphalttragschichten Veränderung in: Korngrößenverteilung Marshall Stabilität und Fließwert entfallen Bestimmung der Raumdichte mit Ausmessverfahren

31 2.4 Normative Veränderungen 31 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Asphalttragschichttypen entspricht etwa Sieblinien- Neu (gem. TL Asphalt-StB 07) bereich Alt (gem. ZTVT StB 95) AC 32 TS < 0,063mm; 2-9 M% A0 < 0,09 mm; 2-20 M% AC 22 TS > 2,0 mm; M% > 2,0mm; 0-80M% AC 16 TS* CS A < 0,09 mm; 4-20 M% AC 32 TN < 0,063mm; 3-9 M% > 2,0 mm; 0-35 M % AC 22 TN > 2,0 mm; M% AC 16 TN* B < 0,09 mm; 3-12 M% AC 32 TL < 0,063; 3-10 M% AC 22 TL > 2,0 mm; M% C, CS < 0,09 mm; 3-10 M% AC 16 TL* > 2,0 mm; M % C B *) nur für Ausgleichsschichten unterscheiden sich im Anteil der Körnung >2,0 und <0,063 mm Type CS, wie C, jedoch Anteil an gebrochenem Korn > 2 mm beträgt mind. 60 % und BS : NS 1 : 1

32 2.4 Normative Veränderungen 32 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Neue Bauweisen: Offenporiger Asphalt Einschichtige offenporiger Asphaltdeckschicht (PA) ZTV Asphalt-StB 07 PA 8 Dichtung AC 16 BS AC 22 TS Zweischichtige offenporige Asphaltdeckschicht (ZWOPA) Merkblatt für den Bau offenporiger Asphaltdeckschichten (zwei Schichten übereinander 3,5 cm 0/8 und 4,5 cm 0/16 (auf A1), Vorteil: selbstreinigend obere Schicht wirkt als Schmutzfilter akustisch wirksam bei Fahrgeschwindigkeiten unter 60 km/h, ideal für Innerortsstraßen

33 2.4 Normative Veränderungen 33 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Neue Bauweisen: Kompaktasphalt (Regelbauweise) Herstellung kompakter Asphaltbefestigungen, d.h. Einbau von AC B und SMA unmittelbar hintereinander ( heiß auf heiß ), ohne Befahren der noch heißen unverdichteten Asphaltbinderschicht. Verdichten beider Schichten erfolgt hinterher in einem Arbeitsgang

34 2.4 Normative Veränderungen 34 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Kompaktasphalt

35 2.4 Normative Veränderungen 35 Neue Mischgutarten u. Veränderungen Neue Bauweisen: Gusasphalt mit lärmtechnisch verbesserten Eigenschaften (Regelbauweise) MA 8S Neu MA 5S Neu (lärmarm) (bisher Merkblatt)

36 36 2. Normative Veränderungen 2.5 Neue Anforderungen

37 2.5 Normative Veränderungen 37 Neue Anforderungen - Erstprüfung Asphalteigenschaften, an die je nach Asphaltmischgutart und sorte Anforderungen gestellt werden Bindemittelgehalt B min [M%] Hohlraumgehalt V min/max [Vol.-%] Hohlraumfüllungsgrad VFB [%] Proportionale Spurrinnentiefe PRD Luft [%] Statische Eindringtiefe I min/max [mm] Zunahme der Eindringtiefe I nc [mm] Dynamische Stempeleindringtiefe I dyn [mm] an Gußasphalt

38 2.5 Normative Veränderungen 38 Neue Anforderungen Anforderungen an Gesteinskörnungen Brechsand/ Natursand Begriffe werden nicht mehr verwendet Unterscheidung notwendig Ersatzdefinition Fließkoeffizient Untersuchungen bei der BASt und Forschungsvorhaben an der TU München

39 2.5 Normative Veränderungen 39 Neue Anforderungen - Erstprüfung Neue bauvertragliche Anforderungen an das Mischgut Gestein im Mischgut betreffend: Korngrößenverteilung andere Prüfsiebe - weitere/zusätzliche Grenzwerte und Toleranzen geänderte Toleranzen für KGV bei MA (Grobkornanteil) Anteil gebrochener Kornoberflächen (C 100/0 ) Widerstand gegen Zertrümmerung (SZ 20 / LA 18 ) Polierwiderstand (PSV 51 nicht mehr Mittelwert, daher Anforderungen um 2 Punkte gesenkt) Fließkoeffizient bei feinen Gesteinskörnungen (Kategorie: E CS 35) anstelle BS:NS-Verhältnis

40 2.5 Normative Veränderungen 40 Neue Anforderungen - Kontrollprüfung Neue Bauvertragliche Anforderungen an das Mischgut Mischgut betreffend: Mindestbindemittelgehalt B min immer umgerechnet auf eine Gesteinsrohdichte von 2,65g/cm³ Hohlraumgehalt V min, V max (Absenkung um 0,5 Vol.-%) Angabe: - Hohlraumfüllungsgrad VFB - prop. Spurrinnentiefe PRD Luft - dynamische Stempeleindringtiefe für Gußasphalte S teilweise andere Regelbindemittel als bisher in Bauklasse III immer S Mischgüter

41 2.5 Normative Veränderungen 41 Neue Anforderungen Bauvertragliche Anforderungen an das Mischgut bereits bestehenden Anforderungen Stabilität und Fließwert für AC T und AC TD Brechsand/ Natursand -Verhältnis

42 42 3. Bauvertragliche Veränderungen 3.1 Allgemeines

43 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 43 Allgemeines Regelwerk Alt Neu ZTV Asphalt StB 01 ZTV Asphalt StB 07 ZTV T-StB 95/ Fassung 2002 TL Asphalt StB 07 DIN Normen TL Bitumen-StB 07 (z.b. 1996/ DIN TL BE-StB 07 TL PmB, TL PmOB ) TP Asphalt-StB

44 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 44 Allgemeines Prüfungen Alt Neu Eignungsprüfung Erstprüfung (ZTV Asphalt StB 01) Eignungsnachweis Eigenüberwachungsprüfung/ zertifizierte WPK Güteüberwachung (TL G Asphalt 01) Kontrollprüfungen (ZTV Asphalt StB 01) Kontrollprüfungen

45 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 45 Allgemeines Erstprüfung Für die Durchführung ist keine Anerkennung erforderlich RAP Stra gilt hier nicht mehr für jede Zusammensetzung eines Asphaltmischgutes vor der ersten Verwendung an Asphaltmischgut das im Labor hergestellt wurde, Herstellung an der Mischanlage nicht zulässig Gültigkeit bis zu 5 Jahre

46 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 46 Allgemeines Erstprüfung Nachweis dafür, dass Anforderungen der TL Asphalt-StB 07 erfüllt werden kein Nachweis der Eignung für bestimmten Verwendungszweck im Rahmen eines Bauvertrages! Lückenschluss schafft ZTV Asphalt-StB 07 mit Eignungsnachweis - Erstellung vom AN (Baufirma) - Angaben zur Zusammensetzung zu den im Rahmen der Erstprüfung durchgeführten Prüfungen und Erklärung des AN über Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck - Angaben maßgebend für Ausführung und Abnahme der Bauleistung

47 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 47 Allgemeines Eignungsnachweis Achtung: Baumaßnahme von mehreren Asphaltmischanlagen gleichzeitig beliefert Differenzen bei Asphalttragschichten - Bindemittelgehalt < 0,3 M.-% - Anteil an groben Gesteinskörnungen < 3,0 M.-% - Anteil Füller < 1,0 M.-% Anforderungen bei Asphaltbinder- und - deckschichten - Identischer Eignungsnachweis (d.h. gleiches Gestein einsetzen) - Art des Asphaltgranulates bei Binderschichten darf variieren

48 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 48 Allgemeines Prüfungen Alt Neu Eignungsprüfung (ZTV Asphalt StB 01) Erstprüfung Eigenüberwachungsprüfung/ Güteüberwachung (TL G Asphalt 01) zertifizierte WPK Kontrollprüfungen (ZTV Asphalt StB 01) Kontrollprüfungen

49 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 49 Allgemeines Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Asphalthersteller (Mischwerk) erstellt selbst seine Erstprüfung und führt System der WPK ein WPK umfangreicher als bisherige Eigenüberwachung Qualitätsmanagementsystem erstellen und implementieren (technische Gegebenheiten an der Asphaltmischanlage, sämtliche Abläufe und Verantwortlichkeiten dokumentieren)

50 3.1 Bauvertragliche Veränderungen 50 Allgemeines Werkseigene Produnktionskontrolle (WPK) Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauproduktengesetz führt Erstinspektion des Werkes und der WPK und in der Folge in regelmäßigen Abständen laufende Überwachung der WPK durch Ausstellung eines Zertifikates über die WPK Asphalthersteller erstellt dann selbst Konformitätserklärung und ist dann verpflichtet Produkte mit CE Kennzeichnung zu versehen (Lieferschein)

51 3.1 Bauvertragliche Veränderungen Allgemeines 51

52 3.1 Bauvertragliche Veränderungen Allgemeines e.v. PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH Berlin, Köpenicker Landstraße 280 Mitglied im Bundesverband unabhängiger Institute für bautechnische Prüfungen Überwachungs- und Zertifizierungsstelle anerkannt nach 11, Abs.1, Satz 1, Nr. 3 und 4 BauPG Kenn-Nummer 0944 Konformitätserklärung KONFORMITÄTSZERTIFIKAT 0944-CPD-06/ Gemäß der Richtlinie -89/106/EWG- des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie BPR), geändert durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli /68/EWG-, umgesetzt in Deutschland durch Bestätigung Bauproduktengesetz des BauPG vom Asphaltherstellers, 28. April 1998, zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes dass vom 06. Januar 2004 wird hiermit bestätigt, dass die Bauprodukte Asphaltmischgut - Asphaltbeton die zum Nachweis der Konformität - Splittmastixasphalt - Offenporiger Asphalt vorgeschriebenen erzeugt durch den Hersteller xxx Verfahren durchgeführt wurden die Konformität im Asphaltmischwerk xxx festgestellt wurde 52 vom Hersteller einer Erstprüfung und einer Werkseigenen Produktionskontrolle unterzogen werden und dass die notifizierte Stelle - PEBA Prüfinstitut für Baustoffe GmbH - eine Erstinspektion des Herstellerwerkes und der Werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt hat und eine laufende Überwachung und Beurteilung der Werkseigenen Produktionskontrolle durchführt. Dieses Zertifikat bestätigt, dass alle zum Nachweis der Konformität der Bauprodukte nach den Nachweis aber nicht Anhängen ZA der Normen DIN EN :2006 DIN EN :2006 DIN EN vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt wurden und Übereinstimmung mit den dort festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbescheinigung nach System 2+ festgestellt wurde. Der Nachweis der Eignung erbracht!!! Hersteller ist somit berechtigt, an den nach den oben genannten Normen hergestellten Bauprodukten das CE-Zeichen anzubringen. Dieses Zertifikat wurde erstmals am ausgestellt und gilt bis zum , höchstens aber so lange, wie sich die Festlegungen in den oben angeführten harmonisierten Normen oder die Herstellbedingungen im Werk oder die Werkseigene Produktionskontrolle nicht wesentlich verändern. Berlin, Dipl.-Mel.-Ing. K. Schulze (Leiter der Zertifizierungsstelle)

53 53 3. Bauvertragliche Veränderungen 3.2 Zusammenfassung

54 3.2 Bauvertragliche Veränderungen 54 Zusammenfassung Änderung in den Prüfverfahren Änderung von Anforderungswerten Änderung von Grenzwerten Toleranzen neue Prüfverfahren zusätzliche Anforderungen Änderung der Bauverträge Zugrundelegung der neuen Regelwerke Vertragslaufzeit Bezug von Mischgut/ -komponenten aus mehreren Mischwerken Veränderung des Leistungsumfanges Übergangsregelungen/ länderspezifische Einführung des neuen Regelwerkes

55 3.2 Bauvertragliche Veränderungen 55 Zusammenfassung Neue/ zusätzliche Anforderungen: Im Rahmen der Ausschreibung/ Bauvertragliche Regelungen Lieferung aus mehreren Mischwerken Einbaubedingungen (Einbautemperaturen) In Bauklasse III immer S -Mischgüter Asphaltbeton für höhere BK mit PmB Qualitative Anforderungen an den Schichtenverbund Regelungen zu Nähten, Anschlüssen und Randausbildungen als Vertragsbestandteil Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahre (SV und I) Beurteilung der Querebenheit bei Verjährungsfrist für Mängelansprüche ( 7 mm )

56 3.2 Bauvertragliche Veränderungen 56 Zusammenfassung Im Rahmen der Ausschreibung/ Bauvertragliche Regelungen Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahre (SV und I) Beurteilung der Querebenheit bei Verjährungsfrist für Mängelansprüche

57 3.2 Bauvertragliche Veränderungen 57 Zusammenfassung Neue Bauvertragliche Anforderungen an die fertige Schicht Qualitative Anforderungen zum Schichtenverbund Regelungen zu Nähte, Anschlüsse, Randausbildungen als Vertragsbestandteil Prüfung Raumdichte und Rohdichte (TPA) Anforderungen an den Hohlraumgehalt (für Deckschichten um 0,5 Vol.-% abgesenkt) Anforderungen an die elast. Rückstellung am extrahierten PmB geänderte Einbautemperaturen (Gußasphalttemperatur max. 230 C, mit viskositätsverändernden Zusätzen)

58 58 3. Bauvertragliche Veränderungen 3.3 Übergangsfristen

59 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 59 Übergangsfristen Ab 01/ 2009 ausschließlich Mischgut nach dem neuen Regelwerk (CE-Kennzeichnung, Rezepturtreue) ausliefern einfache Vertragsumstellung von alt auf neu ( es gilt die ZTV Asphalt-StB 07 und nicht mehr die ZTV Asphalt-StB 01 bringt zusätzliche Anforderungen mit entsprechenden Risiken, Mehrkosten und Nachträgen, mit denen die Baufirmen nicht kalkuliert haben.) Übergangsfristen für alte Bauverträge??? Länderspezifische Regelungen???

60 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 60 Übergangsfristen Übergangsfristen (Bund) Empfehlungen des DAV: Bauvertrag nach altem Regelwerk Alte Leistungen (Einbau vor 01/2009) Auch wenn Verjährungsfrist erst nach 2008 abläuft Prüfungen und Beurteilung der Ergebnisse nach altem Regelwerk Bauvertrag nach altem Regelwerk Neue Leistungen (Einbau ab 01/2009) Mischgut wird nur noch nach neuem Regelwerk geliefert Teilanpassung des Bauvertrages Prüfungen und Beurteilung der Ergebnisse nach neuem Regelwerk Lösungsansatz ist kostenneutral! Komplette Anpassung des Bauvertrages Prüfungen und Beurteilung der Ergebnisse nach neuem Regelwerk Lösungsansatz ist nicht kostenneutral!

61 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 61 Übergangsfristen Berlin (gem. 7 Berliner Straßengesetz-Amtsblatt A 1262,Nr. 1 vom ) Einführung des neuen Regelwerkes zum , jedoch Übergangsfrist bis d.h. Neue Bauvergaben ab nach ZTV Asphalt-StB 07 Laufende Verträge Lieferung, Einbau und Prüfung von altem Mischgut noch bis möglich Ab ausschließlich neues Regelwerk maßgebend!!! Brandenburg (gem. Amtsblatt für Brandenburg, ) Einführung des neuen Regelwerkes zum d.h. Neue Bauvergaben ab nach ZTV Asphalt-StB 07 Laufende Verträge gem. vereinbartem Regelwerk realisieren (Lieferung d. Mischgutes ergänzende Vereinbarungen zwischen AG und AN)

62 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 62 Übergangsfristen Mecklenburg- Vorpommern mit Runderlass StB M-V Nr.11/2008 vom (ZTV Asphalt-StB 07) und Runderlass StB M-V Nr. 12/2008 vom (TL Asphalt-StB 07) Einführung des neuen Regelwerkes zum , jedoch Übergangsfrist bis damit diesbezüglich bestehende Runderlasse aufgehoben d.h. Neue Bauvergaben ab nach ZTV Asphalt-StB 07 Laufende Verträge Lieferung, Einbau und Prüfung von altem Mischgut noch bis möglich Ab ausschließlich neues Regelwerk maßgebend!!!

63 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 63 Übergangsfristen Für Übergangszeitraum (für Vertragsabschluss vor 01/2009) 4 Monate: - Verlängerung der Gültigkeit der Eignungsprüfung - Bei Altverträgen bedarf Anwendung der neuen Regelwerke der Zustimmung des AG (infolge Zustimmung ist Regelwerk Vertragsbestandteil) - Abrechnungsgrundlage ist Einheitspreis des bezuschlagten Angebotes - ZTV Asphalt-StB 07 wird Vertragsbestandteil neu abzuschließender Verträge

64 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 64 Übergangsfristen Übergangszeitraum (für Vertragsabschluss vor 01/2009) 4 Monate: Maßnahmen, die 2008 vertraglich gebunden wurden Vertragsabschluss in und vor 2008 und Ausführung nach ZTV Asphalt- StB 01 - Verjährungsfrist nach vertraglich gebundenen Bedingungen - KP und Gewährleistungsabnahme nach vertraglich vereinbartem Regelwerk Vertragsabschluss in und vor 2008 und Lieferung nach TL Asphalt-StB 07 - ZTV Asphalt 07 sind vertraglich zu vereinbaren - KP und Gewährleistung nach Asphaltregelwerk StB 07 Über den Stichtag ( ) hinaus Laufende Verträge bedürfen Vertragsanpassung nach neuem Regelwerk (im Einzelfall nach Vereinbarung mit AG Erfüllung des Vertrages nach altem Regelwerk, max. bis Ende 2009)

65 3.3 Bauvertragliche Veränderungen 65 Mecklenburg- Vorpommern StLK LB 112 und 113 im Gelbentwurf können bei Beachtung der Hinweise zur Anwendung angewendet werden StLK Gelbentwurf LB 812 und 813 ist für die Erstellung der Vergabeunterlagen (ab Vertragsgrundlage) zu gebrauchen

66 66 4. Länderspezifische Regelungen 4.1 Berlin

67 4.1 Länderspezifische Regelungen 67 Berlin 1. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht bis max. 2 Vol.-% Zusätzliche Abzugsregelungen oder Verlängerung der Gewährleistung von 5 Jahren bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes an der fertigen Schicht von > 2 Vol.-% Ausbau der Schicht 2. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Überschreitung des Hohlraumgehaltes am Marshallprobekörper liegen Prüfergebnisse an der fertigen Schicht vor, sind diese maßgebend, sonst wie 1. nachträglicher Nachweis am Bohrkern ist maßgebend 3. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Unterschreitung des Schichtenverbund Minderung der Vergütung um 0,50 /m² und Schichtgrenze bei hoher oder besonderer Beanspruchung liegt Mängelbeseitigung oder Minderung im Ermessen des AG 4. Einzelvertragliche Vereinbarung bei: Nichteinhaltung weiterer bauvertraglich zugesicherter Eigenschaften Überschreitung des Bindemittelgehaltes Unterschreitung der elastischen Rückstellung bzw. Über- oder Unterschreitung des Erweichungspunktes Ring und Kugel AG ist berechtigt weitere Untersuchungen/ gutachterl. Stellungnahme zu verlangen

68 68 4. Länderspezifische Regelungen 4.2 Brandenburg

69 4.2 Länderspezifische Regelungen 69 Brandenburg Einzelvertragliche Vereinbarung Zusätzliche Abzugsregelungen oder Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Deckschichten für: Überschreitung des Hohlraumgehaltes von 2 Vol.-% Einzelvertragliche Vereinbarung für: Nichteinhaltung des Schichtenverbundes Geltendmachung von Mängelansprüchen kann zurückgestellt werden, wenn Ausgleich vereinbart wird Proportionale Spurrinnentiefe (TPA-22, Erstprüfung) bislang kein Bewertungshintergrund, daher vorerst Prüfung nach (TPA Teil Spurbildungsversuch, Ausgabe 1997, Stahlrad, Wasserbad, 50 C) Anforderungswert für Deck- und Binderschichten < 3,5 mm

70 70 4. Länderspezifische Regelungen 4.3 Mecklenburg- Vorpommern

71 4.3 Länderspezifische Regelungen 71 Mecklenburg- Vorpommern Landesspezifische Regelungen MV werden momentan überarbeitet Baubeschreibung Teil 5, Abschnitt / / bis / und nicht mehr gültig. Bis die geänderte Regelung (Baubeschreibung) kommt, ist Ausschluss v.g. Abschnitte zu vereinbaren. Änderungen in allen Bereichen, in denen Anforderungen gestellt werden und aus denen bauvertraglich keine Konsequenzen erwachsen (z.b. Schichtenverbund, Entwurf hierzu in ca. 4 Wochen), werden erstellt.

72 4.3 Länderspezifische Regelungen 72 Mecklenburg- Vorpommern Kompaktasphalt heiß auf heiß im Bereich Landesstraßen sind bei Eignung der Unterlage zugelassen. Bei Verwendung von Asphaltgranulat ist AG über maschinentechnische Möglichkeiten der Mischanlage durch den AN zu informieren und Nachweis über Eignung durch Erstprüfung ist zu erbringen.

73 5. Auswirkung der neuen Regelwerke 73

74 5. Auswirkungen der neuen Regelwerke 74 Mindestbindemittelgehalt bezogen auf Gesteinsrohdichte von 2,65 /cm³ Anforderung Hohlraumgehalt für SMA von mindestens 5 Vol.-% Änderung der Sieblinienbereiche für Asphaltbinder und Splittmastixasphalt

75 5. Auswirkungen der neuen Regelwerke 75 Forderung nach Spurbildungstest für Binder- und Deckschichten Dynamische Stempeleindringtiefe für Gussasphalte vom Typ S Gussasphalttemperatur max. 230 C Anforderung an elastische Rückstellung am extrahierten polymermodifiziertem Bindemittel Anwendung bei Bauklasse III des Mischgutes vom Typ S

76 5. Auswirkungen der neuen Regelwerke 76 Quantitative Anforderung an den Schichtenverbund nach Leutner Regelungen zu Nähten, Anschlüssen und Randausbildungen als Vertragsbestandteil Mindestlufttemperatur Mischgutlieferung aus mehreren Werken Verjährungsfrist für Mängelansprüche bis zu 5 Jahren Spurtiefe vor Ablauf der Gewährleistung ( 7mm)

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