Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

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1 9 UF 116/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 51 F 357/03 Amtsgericht Neuruppin 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... B... - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, g e g e n Herrn A... B... - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt.. Beteiligte: 1. Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg, Bertha-von-Suttner-Straße 1, Frankfurt (Oder), zur Versicherungsnummer..., Antragsteller und Beschwerdegegner, Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin,

2 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Ruhrstraße 2, Berlin, zur Versicherungsnummer..., Beteiligte zu 2., 3. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Hans-Thoma-Straße 19, Karlsruhe, zur Versicherungsnummer..., Beteiligte zu 3., hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die als befristete Beschwerde auszulegende Berufung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2004 gegen die zum Versorgungsausgleich in dem am 7. April 2004 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Neuruppin (Aktz. 51 F 357/03) getroffene Regelung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Landgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... im schriftlichen Verfahren am 14. September 2004 b e s c h l o s s e n: Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 500. Gründe I. Die Parteien, die bereits 1974 eine erste und später geschiedene Ehe geführt hatten, haben am 27. Juli 1987 die zweite Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit August 2002 voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin unter dem 15. Dezember 2003 zugestellt worden (Bl. 9 HA).

3 - 3 - Der Antragsteller bezieht seit längerem eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach der unter dem 5. März 2004 durch die Beteiligte zu 1. erteilten Auskunft zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteller in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. November 2003 an angleichungsdynamischen Anwartschaften insgesamt monatlich 204,52 erworben (Bl. 34 VA-Heft); aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die voraussichtlich bis zur Erreichung des Rentenalters nicht mehr entzogen wird, folgt - bezogen auf den vorgenannten Zeitraum - eine Rentenanwartschaft von monatlich 206,78 (Bl. 35 VA-Heft). Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsgegnerin hat nach der unter dem 10. März 2004 erteilten Auskunft der Beteiligten zu 2. (Bl. 55 VA-Heft) in dem vorgenannten Zeitraum eine monatliche angleichungsdynamische Anwartschaft in Höhe von 423,11 erworben. Hi n- zu kommen bei der Beteiligten zu 3. in dem vorgenannten Zeitraum gemäß der unter dem 9. März 2004 erteilten Auskunft erworbene Anwartschaften auf eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 80,52 (Bl. 13 VA-Heft). Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstückes in..., welches den Eheleuten zur Zeit ihrer ersten Verheiratung bereits als Ehewohnung diente. Das zur Zeit ihrer ersten Vermählung noch im Rohbau befindliche Haus wurde nachfolgend durch die Ehegatten fertiggestellt und eingerichtet. Nach erfolgter Scheidung der ersten Ehe der Parteien zog die Antragsgegnerin in 1978 wieder in die Ehewohnung ein. Nachfolgend errichteten die Parteien auf einem weiteren, dem Antragsteller zu Alleineigentum zustehenden Seegrundstück in... einen massiven Bungalow. Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, hilfsweise dessen Herabsetzung begehrt und hierfür geltend gemacht, der Antragsteller sei unter Berücksichtigung seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse auf die der Altersvorsorge dienenden Versorgungsanwartschaften nicht angewiesen. Zudem habe sie umfangreiche persönliche und finanzielle Aufwendungen für die dem Antragsteller zu Alleineigentum zustehenden Vermögenswerte (Einfamilienhaus, Gartengrundstück) getätigt, weshalb sich der Ausgleich zum Versorgungsausgleich als unbillig darstelle.

4 - 4 - Mit dem am 7. April 2004 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht Neuruppin die Ehe der Parteien geschieden sowie den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt. Gegen die zum Versorgungsausgleich getroffene Regelung richtet sich die durch die Antragsgegnerin eingelegte befristete Beschwerde. Sie verfolgt weiterhin den Ausschluss, zumindest aber die Herabsetzung des Versorgungsausgleiches. II. Die gemäß 621 e ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte befristete Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ehezeit im Sinne des 1587 Abs. 2 BGB ist die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. November Eine Beschränkung oder der vollständige Wegfall des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des 1587 c BGB nicht vorliegen. a. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall des 1587 c Nr. 2 oder Nr. 3 BGB in Betracht kommt, werden weder durch die Antragsgegnerin geltend gemacht noch sind solche anhand der Aktenlage erkennbar. Insbesondere fehlt es an einem illoyalen Einwirken des Antragstellers auf sein Versorgungsvermögen im Sinne des 1587 c Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung dessen, dass er auf Grund seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit seit etwa 1992 nicht mehr in vollem Umfang Rentenanwartschaften aufbauen konnte. b. Aber auch ein Ausschluss gemäß der Generalklausel des 1587 c Nr. 1 BGB bzw. eine darauf beruhende Beschränkung des Versorgungsausgleichs kommen nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der

5 - 5 - Scheidung, grob unbillig wäre. Die grobe Unbilligkeit muss sich hiernach aus den beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ergeben, wobei zu beachten ist, dass die Maßstäbe des 1587 c Nr. 1 BGB strenger als bei 242 BGB sind und nur schwerwiegende Benachteiligungen die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen (Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, 1587 c BGB, Rn. 14 ff.). Insbesondere die objektiven Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten sind zu berücksichtigen. Führt der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen, insbesondere weil der Ausgleichsberechtigte auf seine Anrechte dringend angewiesen ist, kann dies die Anwendung des 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein konkretes Versorgungsbedürfnis des Ausgleichsberechtigten nicht Voraussetzung des Versorgungsausgleiches ist (BGH, FamRZ 1999, 714; Palandt/Brudermüller, a.a.o., Rn. 23). Mit ihrem Vorbringen beruft sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf ein zu ihren Lasten gehendes wirtschaftliches Ungleichgewicht, insbesondere wesentlich bessere Vermögensverhältnisse des Antragstellers. An dem hierfür erforderlichen substanziierten Vorbringen zu den beiderseitigen Vermögensverhältnissen der Ehegatten fehlt es aber. So hat die Antragsgegnerin zunächst nur punktuell die Vermögensverhältnisse des Antragstellers dargestellt, ohne hierzu umfassend - insbesondere auch zu eventuellen, sein Grundvermögen betreffenden Belastungen - vorzutragen. Allein der Hinweis auf die Lastenfreiheit des Grundbuchs betreffend der vormaligen Ehewohnung ist nicht ausreichend. Selbst wenn aber das unsubstanziierte Vorbringen der Antragsgegnerin dahingehend verstanden werden könnte, dass die aufgelisteten Vermögenswerte des Antragstellers dessen gesamtes Vermögen bilden, genügt ihr Vorbringen nicht. Zur Beurteilung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts hätte es vielmehr auch eines eingehenden Vorbringens zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen bedurft. Der pauschale Hinweis darauf, dass sie nennenswertes Vermögen nicht besitze, genügt erkennbar nicht. Ob ihr Vermögen nennenswert ist, ist eine Frage der Bewertung; die Antragsgegnerin hätte damit substanziiert ihr Vermögen darstellen müssen, um so dem Senat die rechtliche Würdigung zu ermöglichen, in welchem wirtschaftlichen Verhältnis ihr Vermögen zu demjenigen des Antragstellers steht. Im Übrigen fehlt es insgesamt an jeglichen Belegen zu den Vermögenspositionen beider Eheleute.

6 - 6 - Selbst wenn aber unter Zugrundelegung der unsubstanziierten Angaben der Antragsgegnerin von einem wirtschaftliche Ungleichgewicht auszugehen wäre, genügt dies allein nicht, um den Tatbestand des 1587 c Nr. 1 BGB zu erfüllen. Als vermögensrelevante Position der Antragsgegnerin kommen nämlich zudem auch aus ihrer Scheidung mit dem Antragsteller herrührende Ansprüche in Betracht, insbesondere solche des Güterrechts. Grobe Unbilligkeit kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn der Ausgleichsberechtigte über bedeutende wirtschaftliche Werte verfügt, an denen der ausgleichspflichtige Ehegatte güterrechtlich nicht beteiligt wird (OLG Bamberg, FamRZ 2001, 162; KG, FamRZ 1997, 28; Palandt/ Brudermüller, a.a.o., Rn. 28). Hierzu fehlt es erneut an jeglichem substanziierten Vorbringen der Antragsgegnerin, worauf der Senat diese bereits mit Verfügung vom 19. Juli 2004 hingewiesen hat, ohne dass diese nachfolgend ihr Vorbringen ergänzt hat. Ob und in welcher Weise ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist, ist derzeit völlig offen. Nach den bislang vorliegenden Angaben muss aber vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin in erheblichem Umfange an den Vermögenswerten des Antragstellers im Wege des güterrechtlichen Ausgleichs zu beteiligen ist, sei es im Wege eines Ausgleichsanspruchs gemäß 40 FGB/DDR für die Zeit bis zum 2. Oktober 1990, sei es für die Zeit danach im Wege eines Zugewinnausgleichsanspruchs gemäß den 1372 ff. BGB. Zuletzt ist auch in persönlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Antragsteller eher auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen sein dürfte als die Antragsgegnerin auf dessen Vermeidung. So ist der Antragsteller vermindert erwerbsfähig und kann daher aller Voraussicht nach bis zum Eintritt des Rentenalters nur noch in sehr begrenztem Umfange Altersvorsorgeanwartschaften aufbauen. Die 52 Jahre alte Antragsgegnerin dagegen ist noch vollschichtig erwerbstätig und daher aller Voraussicht nach weiterhin in der Lage, eigene Versorgungsanwartschaften aufzubauen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der - nachfolgend dargestellten - Höhe des Versorgungsausgleichs ist eine außergewöhnliche Härte zu Lasten der Antragsgegnerin nicht feststellbar. 2. Soweit dagegen die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsbeträge teilweise inkorrekt ist, kann eine Abänderung nicht erfolgen, da dem das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius), welches im Verfahren der befristeten Beschwerde für den

7 - 7 - Versorgungsausgleich jedenfalls bei Rechtsführerschaft eines Ehegatten gilt (BGH FamRZ 1983, 44, 45; FamVerf/Große-Boymann, Rn. 147), entgegensteht. a. Unzutreffend hat das Amtsgericht in dem Ehezeitraum zunächst die Anwartschaften des Antragstellers auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines Umfanges von monatlich 204,52 an angleichungsdynamischen Anrechten zu Grunde gelegt. Nach der Auskunft der Beteiligten zu 1. ist mit einer Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr zu rechnen. Damit ist der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 311 m. w. N.). Da die aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im vorgenannten Ehezeitraum erworbene Rente monatlich 206,78 entspricht und daher die dem zugrunde liegenden Entgeltpunkte höher als diejenigen der fiktiv errechneten Altersrente sind, ist letztgenannter Betrag zu Grunde zu legen. Der Vergleich der angleichungsdynamischen Anwartschaften ergibt daher eine Differenz von 216,33 (423,11 abzüglich 206,78 ). Die Hälfte hiervon = 108,17 stände dem A n- tragsteller als Ausgleichsbetrag im Wege des Splittings gemäß 1587 b Abs. 2 BGB grundsätzlich zu. b. Die darüber hinaus durch die Antragsgegnerin erworbenen Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei der Beteiligten zu 3. sind durch das Amtsgericht ebenfalls unzutreffend umgewertet worden. Bei der Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Wert dieser Versorgung steigt nicht in nahezu gleicher Weise wie der Wert der aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte. Ab Rentenbeginn steigt der Wert des Anrechts um 1 % jährlich. Eine Realteilung sieht die Satzung des Versorgungsträgers nicht vor.

8 - 8 - Aus der Monatsrente ist die auf die Ehezeit entfallende Jahresrente zu berechnen, die mithin 966,24 (= 80,52 x 12 Monate) beträgt. Da der Wert dieses Anrechtes auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 3. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß 1587 a Abs. 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zunächst nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle 1 (5,1 bei einem Lebensalter der Antragsgegnerin zum Ehezeitende von 51 Jahren) um 65 von Hundert (= 5, % = 8,415) gem. Anm. 2 der Tabelle zu Grunde zu legen ist. Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist ab dem Leistungsbeginn auf Grund der Steigerung von jährlich 1 % als volldynamisch anzusehen (BGH FamRZ 2004, Heft 16 S. II; ferner Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Juli UF 120/04 - sowie Beschluss vom 23. März 2004, 9 UF 33/04 [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Es ergeben sich danach 8.130,91 (8,415 x 966,24 ) als Deckungskapital. Multipliziert mit dem Faktor von 0, für die vereinfachte Umrechnung von Kapitalwerten in nichtangleichungsdynamische Anwartschaften (vgl. Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 24. Aufl., S. 371), um den fiktiven Wert bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung zu ermitteln, ergeben sich monatlich 37,27, sodass die Hälfte hiervon gleich 18,64 im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto des Antragstellers zu begründen gewesen wären. c. Eine Abänderung hinsichtlich des dem Quasi-Splitting unterliegenden Teils des Versorgungsausgleichs (Anrechte bei der Beteiligten zu 3.) kommt erkennbar nicht in Betracht, da dies dem Verschlechterungsverbot widerspräche; der Anteil der zu begründenden Anrechte müsste im Verhältnis zur angefochtenen Entscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin um 7,34 (angefochtenes Urteil: 11,30 ; korrekter Betrag: 18,64 ) mona tlich erhöht werden. Aber auch die Korrektur des Ausgleichsbetrages hinsichtlich der beiderseits erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften kommt nicht in Betracht. Zwar steht dem im Grundsatz nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, da der korrekterweise zu Grunde zu legende

9 - 9 - Ausgleichsbetrag (108,17 ) um 1,13 niedriger als derjenige im angefochtenen Urteil (109,30 ) ist und daher die Antragsgegnerin insoweit besser gestellt würde. Eine derartige isolierte Betrachtungsweise der auszugleichenden Anrechte widerspricht aber die Gesamtschau des Versorgungsausgleichs. Würde der Ausgleich entsprechend der Rechtslage durchgeführt werden, so würde die Antragsgegnerin insgesamt schlechter gestellt werden. Die angleichungsdynamischen Anrechte entsprechen im Falle ihrer Umwertung einem nichtangleichungsdynamischen Anrecht von weiterhin 1,13, da der zu Grunde zu legende Angle i- chungsfaktor von 1, (vgl. Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht, 24. Aufl., S. 389) zu keinem abweichenden Produkt führt. Der bei den im Wege des Quasi- Splittings differierende Betrag von 7,34 überwiegt demgegenüber erheblich, weshalb insgesamt eine Verschlechterung zu Lasten der Antragsgegnerin stattfinden würde. Das Verschlechterungsverbot kann auch nicht isoliert in dem Sinne angewandt werden, dass jede Ausgleichsform für sich allein betrachtet zu Grunde zu legen ist, was hier dazu führen würde, dass lediglich hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte, nicht aber bezüglich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte eine Korrektur zu erfolgen hätte. Für die Beurteilung des Verbots der reformatio in peius ist das Gesamtergebnis des in korrekter Weise durchzuführenden Versorgungsausgleichs im Verhältnis zur angefochtenen Entscheidung zu Grunde zu legen. Eine Aufsplittung kommt nur insoweit in Betracht, als keine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Ausgleichsbeträgen bzw. den einzelnen Ausgleichsformen besteht. So kann hinsichtlich der Höhe und der Form des Ausgleichs das Verbot der reformation in peius zu unterschiedlichen Folgen führen. Höhe und Form des Ausgleichs stehen zueinander nicht in einer solchen Wechselwirkung, dass ein höherer Ausgleich in einer weniger belastenden Form mit einem geringeren Ausgleich in belastenderer Form im Wege einer Gesamtschau verglichen werden könnte (BGH FamRZ 1983, 44, 47 f.). Hinsichtlich der einzelnen Ausgleichsbeträge ist eine solche Differenzierung aber nicht zulässig, diese betreffen insgesamt die Höhe des Ausgleichsanspruchs und stehen damit zwingend in einer Wechselwirkung zueinander, zumal zunächst im Rahmen der sämtliche erworbenen Anrechte umfassenden Bilanz des Versorgungsausgleichs festgestellt werden muss, wer überhaupt Ausgleichspflichtiger und wer Berechtigter ist.

10 Die Nebenentscheidungen beruhen auf 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, 17 a GKG

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