Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV)*

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV)*"

Transkript

1 Geschäftsbereich International Innovation und Umwelt Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV)* Stand 05/2013 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund Wesentliche Änderungen im Überblick Anwendungsbereich Ausnahmen... 6 Militärische Geräte ( 1 Abs.2 Nr.1 ElektroStoffV)... 6 Geräte für den Einsatz im Weltraum ( 1 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV)... 6 Einbaugeräte in ausgenommenen Gerätetypen ( 1 Abs. 2 Nr.3ElektroStoffV)... 6 Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ( 1 Abs. 2 Nr.4 ElektroStoffV)... 7 Ortsfeste Großanlagen ( 1 Abs. 2 Nr.5 ElektroStoffV)... 8 Verkehrsmittel ( 1 Abs. 2 Nr.6 ElektroStoffV)... 8 Bewegliche Maschinen ( 1 Abs. 2 Nr.7 ElektroStoffV)... 9 Aktive, implantierbare medizinische Geräte ( 1 Abs. 2 Nr.8 ElektroStoffV) Photovoltaikmodule ( 1 Abs. 2 Nr.9 ElektroStoffV) Forschung und Entwicklung ( 1 Abs. 2 Nr.10 ElektroStoffV) Geräte, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen ( 1 Abs. 3 ElektroStoffV) Begriffsbestimmungen ( 2 ElektroStoffV) Elektro- und Elektronikgerät ( 2 Nr. 1 ElektroStoffV) Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ( 1 Abs. 2 Nr.4 ElektroStoffV) (Link) Ortsfeste Großanlagen ( 1 Abs. 2 Nr.5 ElektroStoffV) (Link) Kabel ( 2 Nr. 4 ElektroStoffV) Hersteller ( 2 Nr. 5 ElektroStoffV) Bevollmächtigter ( 2 Nr. 6 ElektroStoffV) Vertreiber ( 2 Nr. 7 ElektroStoffV) Importeur ( 2 Nr. 8 ElektroStoffV) Wirtschaftsakteur ( 2 Nr. 9 ElektroStoffV) Bereitstellung auf dem Markt ( 2 Nr. 10 ElektroStoffV) Inverkehrbringen ( 2 Nr. 11 ElektroStoffV) Harmonisierte Norm ( 2 Nr. 12 ElektroStoffV) Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 1/37

2 Technische Spezifikation ( 2 Nr. 13 ElektroStoffV) CE-Kennzeichnung ( 2 Nr. 14 ElektroStoffV) Konformitätsbewertung ( 2 Nr. 15 ElektroStoffV) Marktüberwachung ( 2 Nr. 16 ElektroStoffV) Rückruf ( 2 Nr. 17 ElektroStoffV) Rücknahme ( 2 Nr. 18 ElektroStoffV) Homogener Werkstoff ( 2 Nr. 19 ElektroStoffV) Medizinisches Gerät ( 2 Nr. 20 ElektroStoffV) In-vitro-Diagnostikum ( 2 Nr. 21 ElektroStoffV) Aktives, implantierbares medizinisches Gerät ( 2 Nr. 22 ElektroStoffV) Überwachungs- und Kontrollinstrument ( 2 Nr. 23 ElektroStoffV) Industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument ( 2 Nr. 24 ElektroStoffV) Ersatzteil ( 2 Nr. 25 ElektroStoffV) Bewegliche Maschinen ( 2 Nr. 26 ElektroStoffV) (siehe oben) Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Stoffbeschränkungen Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen ( 3 Abs. 3 ElektroStoffV) Interne Fertigungskontrolle ( 3 Abs. 2 Nr. 2 ElektroStoffV) Technische Unterlagen Konformitätserklärung ( 11 ElektroStoffV) CE-Kennzeichnung ( 12 ElektroStoffV) Pflichten des Herstellers Allgemeine Pflichten ( 4 ElektroStoffV) Kennzeichnungspflichten ( 5 ElektroStoffV) Informationspflichten ( 5 ElektroStoffV) Recht auf Beauftragung eines Bevollmächtigten ( 6 ElektroStoffV) Pflichten des Importeurs ( 7 ElektroStoffV) Konformität des Gerätes sicherstellen Was tun bei Nicht-Konformität? Aufbewahrungsfrist Kennzeichnungspflichten Informationspflichten Pflichten des Vertreibers ( 8 ElektroStoffV) Prüfpflichten Was tun bei Nicht-Konformität? Informationspflichten Pflichten aller Wirtschaftsakteure ( 10 ElektroStoffV) Bußgeldvorschriften ( 14 ElektroStoffV) Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 2/37

3 12. Übergangsvorschriften ( 15 ElektroStoffV) Geräte, die bereits von 5 ElektroG erfasst wurden Geräte, die bisher nicht von 5 ElektroG erfasst wurden Kabel und Ersatzteile Impressum *Haftungsausschluss Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 3/37

4 1. Hintergrund Mit der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), welche am 8. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl I Nr. 2, S ) und am 9. Mai 2013 in Kraft trat, wurde die neu gefasste EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richtlinie II) in deutsches Recht umgesetzt. Bisher war die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektround Elektronikgeräten in 5 des Elektrogesetzes (ElektroG) geregelt. Da die Änderungen der neuen EU-Richtlinie gegenüber der bisherigen Regelung aber so umfangreich waren, hat der Gesetzgeber diesen Passus aus dem ElektroG herausgelöst und mit der ElektroStoffV eine eigenständige Rechtsgrundlage gewählt. Neben der ElektroStoffV muss jedoch auch weiterhin die RoHS-Richtlinie hinzugezogen werden, da die deutsche Verordnung nicht alle Teile der EU-Richtlinie umsetzt. Bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung sind zudem auch die amtliche Begründung zur Verordnung (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/11836) und die Empfehlungen des Bundesrates (Drucksache 68/1/13) zu berücksichtigen, welche den einen oder anderen Auslegungshinweis enthalten. Neben der ElektroStoffV gelten natürlich weiterhin die übrigen Bestimmungen des Elektrogesetzes! 2. Wesentliche Änderungen im Überblick Erweiterung des Anwendungsbereiches auf alle neuen Elektro- und Elektronikgeräte (einschließlich Kabel und Ersatzteile), sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Für bisher nicht durch den 5 ElektroG erfasste Geräte (Kategorie 8 und 9) gelten jedoch lange Übergangsfristen bis maximal Festlegung der Verpflichtungen des Vertreibers, der Geräte auf dem Markt bereitstellt, aber nicht Hersteller oder Importeur ist. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 4/37

5 Regelungen zur Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung Einführung einer fortlaufenden Überprüfung der Stoffklassen durch RoHS II, mit der Möglichkeit neue Stoffbeschränkungen einzuführen ohne dafür eine neue Richtlinie erlassen zu müssen. Als erste Stoffe sollen ab Juli 2014 folgende Stoffe auf eine mögliche Beschränkung hin überprüft werden: - Hexabromcyclododecan (HBCDD) - Diethylhexyphthalat (DEHP) - Benzylbutylphthalat (BBP) - Dibutylphthalat (DBP) Diese Überprüfung dient zur Angleichung der bisherigen Regelungen an die REACH-Systematik. Neufassung der Gewährung von Ausnahmen vom Verwendungsverbot 3. Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung umfasst 11 Kategorien. Die ersten zehn Kategorien sind bereits aus dem ElektroG bekannt. In Ergänzung dazu wurde nun eine neue Kategorie 11 eingeführt ( sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen ), durch die ein offener Anwendungsbereich gebildet wird, der alle elektrischen und elektronischen Geräte umfasst. Neue Elektro- und Elektronikgeräte, die den elf Kategorien zugeordnet werden können (zu den Ausnahmen siehe unten), unterliegen den Stoffbeschränkungen nach 3 Abs.1 sowie den weiteren Anforderungen nach 3 Abs.2 ElektroStoffV. Dies gilt auch für Kabel und Ersatzteile, wenn sie ein eigenständiges Elektro- und Elektronikgerät sind. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 5/37

6 Gebrauchte Geräte und Antiquitäten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es sei denn sie werden erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht. Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich fallen etwa CDs oder optische Kabel, da sie zwar von elektrischen Strömen durchflossen werden, selbst aber kein elektrisches oder elektronisches Teil haben (siehe unter Punkt 5.). 4. Ausnahmen Nach 1 Abs.2 ElektroStoffV sind folgende Geräte ausgenommen und unterliegen demzufolge nicht den Stoffbeschränkungen und den in 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen: Militärische Geräte ( 1 Abs.2 Nr.1 ElektroStoffV) Ausgenommen sind Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke. Wesentlich ist hierbei, dass die ausgenommenen Geräte ausschließlich für diese Zwecke genutzt werden. Geräte, die sowohl zu militärischen als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, unterliegen den Regelungen der ElektroStoffV, sofern sie nicht unter einen anderen Ausschlusstatbestand fallen. Geräte für den Einsatz im Weltraum ( 1 Abs. 2 Nr.2 ElektroStoffV) Hierunter fallen Geräte, die für einen Einsatz oberhalb von 100 Kilometern über dem Meeresspiegel bestimmt sind, wie etwa Satelliten oder Raumsonden. Einbaugeräte in ausgenommenen Gerätetypen ( 1 Abs. 2 Nr.3 Elektro- StoffV) Ausgenommen sind Geräte, die folgende drei Bedingungen erfüllen müssen: sie müssen (a) Teil eines anderen, von der Verordnung ausgenommenen oder nicht in Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 6/37

7 den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sein und dort installiert werden, (b) ihre Funktion nur als Teil dieses (Gesamt-)Gerätes erfüllen können und (c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können. Dieser Ausschluss gilt also für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung unterliegen, wie beispielsweise Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen fest eingebaut sind, oder spezielle Pumpen/Aggregate für die Wasserver- und Abwasserentsorgung in Passagierflugzeugen, Reisebussen oder Wohnmobilen. Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ( 1 Abs. 2 Nr.4 ElektroStoffV) Nach der Definition der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Art. 3 Nr.3) ist ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte und/oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden; Nur Elektro- und Elektronikgeräte, die alle in der Definition genannten Kriterien erfüllen, sind als ortsfeste industrielle Großwerkzeuge zu betrachten und können dementsprechend die Ausnahme nach 1 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV in Anspruch nehmen. Nach den amtlichen Ausführungen des Bundestages sind auch Großwerkzeuge mit einer teilweisen Beweglichkeit (z.b. auf Schienen) als ortsfest im Sinne der Verordnung anzusehen. Die Beweislast, dass ein Elektro- und Elektronikgerät den in der Definition genannten Kriterien entspricht, obliegt dem Hersteller. Typische Beispiele für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge sind u.a. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Montagekräne, Schweißroboter, Fräs- und Bohrmaschinen. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 7/37

8 Ortsfeste Großanlagen ( 1 Abs. 2 Nr.5 ElektroStoffV) Nach der Definition der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Art. 3 Nr.4) ist eine ortsfeste Großanlage eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden; Nur Elektro- und Elektronikgeräte, die alle in der Definition genannten Kriterien erfüllen, sind als ortsfeste Großanlage zu betrachten und können dementsprechend die Ausnahme nach 1 Abs. 2 Nr. 5 ElektroStoffV in Anspruch nehmen. Die Beweislast, dass ein Elektro- und Elektronikgerät den in der Definition genannten Kriterien entspricht, obliegt dem Hersteller. Ortsfeste Großanlagen sind sowohl in industriellen, gewerblichen, öffentlichen (z. B. in Krankenhäusern, am Flughafen) als auch privaten/häuslichen Anwendungen (z. B. Wohnanlagen) zu finden. Großanlagen gelten dann als ortsfest, wenn eine Veränderung des Standortes während der Nutzungsphase nicht vorgesehen ist. Auch Großwerkzeuge, die bewegliche Teile umfassen, gelten als ortsfest. Beispiele für ortsfeste Großanlagen sind u. a. Aufzüge, Gepäcktransportbänder, automatisierte Vorratssysteme, Transportsysteme, Rolltreppen. Verkehrsmittel ( 1 Abs. 2 Nr.6 ElektroStoffV) Ausgenommen sind alle Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, außer den elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind. Verkehrsmittel sind, nach den Ausführungen des Deutschen Bundestages, bewegliche technische Einrichtungen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen. Zu den Verkehrsmitteln gehören grundsätzlich: muskelkraftbetriebene (z. B. Fahrräder), motorgetriebene (z. B. PKW, Flugzeuge, Schiffe), sowie spurgebundene (z. B. Züge, U-Bahnen) Fortbewegungsmittel. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 8/37

9 Elektrisch angetriebene typgenehmigte Zweiradfahrzeuge sind vom Ausschluss nach Nummer 6 erfasst und unterliegen damit nicht den Anforderungen dieser Verordnung. Umgekehrt sind elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigte Zweiradfahrzeuge nicht von dem Ausschluss erfasst und unterliegen damit den Anforderungen dieser Verordnung. Welche Fahrzeuge einer Typgenehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach der EU-Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge, die durch die die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) keine Typgenehmigung, also nicht ausgenommen (Übergangsfrist nach 15 ElektroStoffV siehe unten) Zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind keine Typgenehmigung, also nicht ausgenommen (Übergangsfrist nach 15 ElektroStoffV siehe unten) Elektrofahrräder mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec), mit tretunabhängigem Zusatzantrieb (E-Bike) sowie Elektro(fahr)räder ohne Tretantrieb Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG notwendig, also ausgenommen Segways Typgenehmigung nach der Mobilitätshilfenverordnung in Verbindung mit 20 StVZO notwendig, also ausgenommen Bewegliche Maschinen ( 1 Abs. 2 Nr.7 ElektroStoffV) Bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Definition nach Art. 2 Abs. 4 Buchstage g der EU-Richtlinie 2011/65/EU), sind ebenfalls von der ElektroStoffV ausgenommen. Zur Konkretisierung verweist der Deutsche Bun- Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 9/37

10 destag auf die EU-Richtlinie 95/16/EG bzw. die deutsche Umsetzung in der Maschinenverordnung. Zu den beweglichen Maschinen gehören u. a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Zug- und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Mähdrescher), Hubarbeitsbühnen und Straßenbaumaschinen. Kontinuierlich bewegliche Maschinen sind Maschinen, die während des Arbeitsprozesses kontinuierlich in Bewegung sind und zu unterschiedlichen Einsatzorten gefahren werden (z. B. Straßenbaumaschine). Hubarbeitsbühnen sind Beispiele für halbkontinuierliche Maschinen, da diese während des Arbeitsvorganges selbst nicht bewegt, aber von einem zum anderen Einsatzort gefahren werden können. Aus Gründen der Klarheit wird in der Definition darauf abgestellt, dass diese Geräte ausschließlich für nicht private Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Aktive, implantierbare medizinische Geräte ( 1 Abs. 2 Nr.8 Elektro- StoffV) Photovoltaikmodule ( 1 Abs. 2 Nr.9 ElektroStoffV) Ausgenommen sind Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde. Forschung und Entwicklung ( 1 Abs. 2 Nr.10 ElektroStoffV) Ausgenommen sind Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 10/37

11 Geräte, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen ( 1 Abs. 3 Elektro- StoffV) Soweit an ein elektrisches und elektronisches Gerät auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften und nicht die ElektroStoffV. Dies gilt insbesondere in Bezug auf: die Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH), die Verordnung (EG) 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und die Richtlinie 2006/66/EG, umgesetzt im Batteriegesetz. Entgegen dem ursprünglichen Plan des Deutschen Bundestages, dass in solchen Fälle automatisch die jeweils weitergehenden (also strengeren) Anforderungen zu gelten haben, hat sich im Gesetzgebungsverfahren schließlich der Bundesrat durchgesetzt (Empfehlungen des Bundesrates, Drucksache 68/1/13, Seite 2). Demnach gilt ein Anwendungsvorrang der jeweils spezielleren Regelung und nicht der jeweils strengeren Anforderung. Das bedeutet beispielsweise, dass bei in Elektro- und Elektronikgeräten eingebauten oder diesen beigefügten Batterien das Batteriegesetz gilt und nicht die ElektroStoffV. 5. Begriffsbestimmungen ( 2 ElektroStoffV) 2 ElektroStoffV definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Einige dieser Begriffe (Nr. 2 und 3) wurden bereits oben näher behandelt, weshalb sie zwar der Vollständigkeit halber aufgeführt, aber nicht noch einmal näher behandelt werden. Elektro- und Elektronikgerät ( 2 Nr. 1 ElektroStoffV) Ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieser Verordnung ist ein Gerät, das für den Betrieb mit höchstens Volt Wechselstrom oder Volt Gleichstrom ausgelegt ist. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 11/37

12 Ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieser Verordnung ist jedes Gerät, das zur Erfüllung einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt. Das bedeutet, dass jedes Gerät, welches mindestens eine beabsichtigte Funktion hat, zu deren Erfüllung elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder unentbehrlich sind, ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieser Verordnung ist. Dieses gilt auch, wenn es sich bei der elektrische Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt (z. B. Gasherd mit einer elektrischen Uhr, brummender Teddybär). Diese Auslegung bedeutet eine Verschärfung der bisherigen Regeln, wonach bisher lediglich auf die Hauptfunktion abgestellt wurde. Nach RoHS II und ElektroStoffV reicht nunmehr auch eine untergeordnete Funktion, die das Produkt zu einem Gerät im Sinne der Verordnung macht. Ein Gerät, das zwar von elektrischen Strömen bzw. elektromagnetischen Strömen durchflossen wird, selbst aber kein elektrisches oder elektronisches Teil hat (z. B. CDs und optische Kabel), ist nicht vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst. Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ( 1 Abs. 2 Nr.4 ElektroStoffV) (Link) Ortsfeste Großanlagen ( 1 Abs. 2 Nr.5 ElektroStoffV) (Link) Kabel ( 2 Nr. 4 ElektroStoffV) Ein Kabel im Sinne dieser Verordnung hat eine Nennspannung von weniger als 250 Volt und dient zur Energieübertragung als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- und Elektronikgerätes an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- und Elektronikgeräten. Kabeln, die gemeinsam mit einem Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht werden Kabel, die gemeinsam mit einem Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr gebracht werden, unterliegen dann den Anforderungen der ElektroStoffV, wenn das Elektro- Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 12/37

13 und Elektronikgerät, mit dem sie in Verkehr gebracht werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Kabeln, die als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht werden. Kabel mit Anschlüssen an beiden Enden (z.b. Verlängerungskabel), einem oder keinem Ende (z.b. Lautsprecherkabel) unterlagen bislang nicht den Stoffbeschränkungen des 5 ElektroG, fallen aber nun in die Kategorie 11 ElektroStoffV und dementsprechend (nach der Übergangsfrist in 15) ab dem 23. Juli 2019 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da es sich bei diesen Kabeln um eigenständige Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, unterliegen diese dann sowohl den Stoffbeschränkungen nach 3 Absatz 1 als auch den weiteren Anforderungen an das Inverkehrbringen nach 3 Absatz 2. Kabel, die ausschließlich für spezielle Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden können (z.b. HDMI-Kabel), unterliegen dann den Anforderungen der Elektro- StoffV, wenn das Elektro- und Elektronikgerät, für das sie ausschließlich verwendet werden können, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Hersteller ( 2 Nr. 5 ElektroStoffV) Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- und Elektronikgerät (a) herstellt oder (b) entwickeln lässt oder (c) herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet. Hersteller im Sinne dieser Verordnung kann nach 9 ElektroStoffV auch ein Importeur oder Vertreiber sein, wenn er ein Elektro- und Elektronikgerät (a) unter seinem eigenen Namen oder (b) seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder (c) ein bereits in Verkehr gebrachtes Gerät so verändert, dass sich die Erfüllung der sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. In diesem Fall wird der Importeur oder Vertreiber wie ein Hersteller angesehen, der die Verpflichtungen gemäß den 4, 5 und 11 einzuhalten hat. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 13/37

14 Bevollmächtigter ( 2 Nr. 6 ElektroStoffV) Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Zu beachten ist dabei, dass der Bevollmächtigte im Sinne dieser Verordnung nicht dem Bevollmächtigten des Herstellers im Sinne des Zivil- oder des Verwaltungsverfahrensrechts entspricht. Er wird nach 6 ElektroStoffV durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er ist damit kein Bevollmächtigter im Sinne des 2 Nummer 6 des Produktsicherheitsgesetzes, so dass die Regelungen zum Bevollmächtigten im Produktsicherheitsgesetz auf ihn nicht anwendbar sind. Vertreiber ( 2 Nr. 7 ElektroStoffV) Vertreiber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- und Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. Die Vertreibereigenschaft knüpft an das Anbieten oder das Bereitstellen auf dem Markt an. Diese Konkretisierung ist, nach der amtlichen Begründung, notwendig, um sicherzustellen, dass der Vertreiber seinen Prüfverpflichtungen aus 8 Absatz 1 Satz 2 ElektroStoffV nachkommen kann. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche physische Abgabe des Elektro- und Elektronikgerätes im Sinne einer Bereitstellung auf dem Markt, wie durch die RoHS-Richtlinie ursprünglich vorgesehen, ist hierfür nicht ausreichend. Der Vertreiber im Sinne der ElektroStoffV entspricht nicht dem Begriff des Händlers nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), wohl aber der sprachlichen Fassung in anderen Regelungen zur Produktverantwortung. Wie oben schon ausgeführt, wird der Vertreiber dann dem Hersteller gleichgestellt, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte unter eigenem Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 14/37

15 Importeur ( 2 Nr. 8 ElektroStoffV) Importeur ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat (einem Nicht-EU-Staat) im Geltungsbereich dieser Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt. Beispiel: Ein deutsches Unternehmen importiert ein Elektrogerät aus den Niederlanden, welches in Japan hergestellt wurde. Importeur im Sinne dieser Verordnung ist dann das niederländische Unternehmen, das die Geräte erstmals in die Europäische Union importiert. Der Verkauf von den Niederlanden nach Deutschland ist innergemeinschaftlicher Handel und zählt hier nicht als Import, auch wenn das landläufig so genannt wird. Auch die Definition des Importeurs knüpft an das Anbieten oder das Inverkehrbringen an. Diese zusätzliche Anknüpfung an das Anbieten ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Importeur seinen Prüfverpflichtungen aus 7 Absatz 1 Satz 2 ElektroStoffV nachkommen kann. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche physische Abgabe des Elektro- und Elektronikgerätes im Sinne des Inverkehrbringens, wie durch die Richtlinie 2011/65/EU vorgesehen, ist hierfür nicht ausreichend. Wie oben schon ausgeführt, wird auch der Importeur dann dem Hersteller gleichgestellt, wenn er Elektro- und Elektronikgeräte unter eigenem Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann. Wirtschaftsakteur ( 2 Nr. 9 ElektroStoffV) Wirtschaftsakteure sind der Hersteller (siehe Nr. 5), der Bevollmächtigte (Nr. 6), der Importeur (Nr. 7) und der Vertreiber (Nr. 8). Bereitstellung auf dem Markt ( 2 Nr. 10 ElektroStoffV) Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 15/37

16 im Geltungsbereich der Verordnung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Anknüpfungspunkt hierfür ist das Bereitstellen eines jeden einzelnen Gerätes. Inverkehrbringen ( 2 Nr. 11 ElektroStoffV) Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- und Elektronikgerätes auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung. Durch die Ergänzung zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung soll klargestellt werden, so die amtliche Begründung, dass das Inverkehrbringen an eine Zweckbestimmung geknüpft ist und nicht bereits die bloße Beförderung eines Elektro- und Elektronikgerätes von einem Absender an den benannten Empfänger als Inverkehrbringen gilt. Harmonisierte Norm ( 2 Nr. 12 ElektroStoffV) Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission erstellt wurde. Harmonisierte Normen können auf der Homepage der Europäischen Kommission recherchiert werden. Sie müssen auf Ebene der Mitgliedsstaaten als nationale Standards übernommen werden. Dafür ist in Deutschland das Deutsche Institut für Normung (DIN) zuständig. Die Veröffentlichung der Standards erfolgt hierzulande wiederum exklusiv beim Beuth Verlag. Dort können die Normen als Hardcopy oder zum Download erworben werden. Darüber hinaus gibt es so genannte Normenauslegungsstellen, wo die Normen eingesehen werden können. Die Normenauslegungsstellen in Südhessen sind einem gesonderten Merkblatt der IHK Offenbach am Main zu entnehmen. Technische Spezifikation ( 2 Nr. 13 ElektroStoffV) Die technische Spezifikation ist ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen muss. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 16/37

17 CE-Kennzeichnung ( 2 Nr. 14 ElektroStoffV) CE-Kennzeichnung ist jene Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind. Der Begriff CE-Kennzeichnung wurde aus dem Produktsicherheitsgesetz übernommen. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich dabei dem Grunde nach auf alle für das entsprechende Produkt einschlägigen Rechtsvorschriften, wenn nach diesen ihre Anbringung vorgeschrieben ist. Der Hersteller übernimmt nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit der Anbringung des CE-Zeichens die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit allen Anforderungen der für das Produkt einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft. Mit Blick auf die ElektroStoffV besagt die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach 3 Absatz 1 erfüllt sind. Weitergehende Anforderungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Konformitätsbewertung ( 2 Nr. 15 ElektroStoffV) Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind. Nach 3 Abs. 2 ElektroStoffV ist mindestens das Verfahren der Internen Fertigungskontrolle (Modul A im Anhang II zum Beschluss 768/2008/EG) notwendig. BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ANHANG II VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG Modul A Interne Fertigungskontrolle 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 17/37

18 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: eine allgemeine Beschreibung des Produkts, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Gesetzgebungsinstruments insoweit genügt wurde, als diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben, die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und Prüfberichte. 3. Herstellung von Waren Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten. 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, die nach der Rechtsvorschrift vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. Marktüberwachung ( 2 Nr. 16 ElektroStoffV) Marktüberwachung sind die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet. Es wird davon ausgegangen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die das CE- Kennzeichen tragen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Konformitätsvermutung, 13 ElektroStoffV). Diese Vermutung ist allerdings widerleglich. Die Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 18/37

19 Marktüberwachungsbehörden sind trotz der Konformitätsvermutung verpflichtet, Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen. Die Vorgaben richten sich nach den Produktsicherheitsgesetz. Im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung von Elektro- und Elektronikgeräten stehen den Marktüberwachungsbehörden (in Südhessen das Regierungspräsidium Darmstadt) damit auch die Betretensrechte und die Befugnisse zur unentgeltlichen Entnahme von Proben und Mustern bei den Wirtschaftsakteuren zu. Rückruf ( 2 Nr. 17 ElektroStoffV) Gemeint ist hiermit jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll. Rückruf bedeutet nicht, dass das Gerät / Produkt auch physisch zum Erstinverkehrbringer zurück gelangen muss (vgl. dazu auch 2 Nr. 25 Produktsicherheitsgesetz oder 2 Nr. 3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Wirtschaftakteure im Falle eines Rückrufs möglicherweise im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts bewegen ( Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, 3 Abs. 1 KrWG). Der Produktrückruf oder die Produktrücknahme sollten nach den Empfehlungen des Bundesrates (Drucksache 68/1/13, S.3) unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen und von den Behörden daher nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Anordnung jeder Pflicht zwingend zu beachten, auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet ist. Ein Produktrückruf wird in der Regel daher nur verlangt werden können, wenn für den Endverbraucher eine konkrete Gefahr durch ein unsicheres Produkt besteht oder von dem einzelnen Produkt bei seiner Entsorgung für die Umwelt eine konkrete Gefahr bzw. auf Grund der jeweiligen Menge der Serie bzw. Charge nonkonformer Produkte die Zielerreichung der ElektroStoffV bzw. RoHS-Richtlinie in Frage gestellt wird. Soweit ein Austausch des betroffenen Bauteils technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, werden zurückgenommene nonkonforme Produkte entsorgt. Der Zweck, die gefährlichen Stoffe Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 19/37

20 aus dem Wirtschaftskreislauf fernzuhalten, kann bei diesen nonkonformen Geräten ohnehin nicht mehr erreicht werden; der Zeitpunkt der Entsorgung wird vorgezogen Rücknahme ( 2 Nr. 18 ElektroStoffV) Rücknahme bezeichnet jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (vgl. dazu auch die Anmerkungen unter Rückruf ). Homogener Werkstoff ( 2 Nr. 19 ElektroStoffV) Ein homogener Werkstoff ist ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann. Medizinisches Gerät ( 2 Nr. 20 ElektroStoffV) In-vitro-Diagnostikum ( 2 Nr. 21 ElektroStoffV) Was unter diesen beiden Begriffen zu verstehen ist, ist festgelegt in 3 Nr. 1 (Medizinprodukt) bzw. 3 Nr. 4 (In-vitro-Diagnostikum) des Medizinproduktegesetzes. Medizinprodukte unterlieben ab dem 22. Juli 2014, In-vitro-Diagnostika ab dem 22. Juli 2016 den Stoffbeschränkungen (vgl. 15 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ElektroStoffV). Aktives, implantierbares medizinisches Gerät ( 2 Nr. 22 ElektroStoffV) Diese Geräte sind definiert in Artikel 1 Abs.2 Buchstabe c der Richtlinie 90/ 385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG. Überwachungs- und Kontrollinstrument ( 2 Nr. 23 ElektroStoffV) Gemeint sind hier Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die für andere als ausschließlich industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 20/37

21 Da die dieser Verordnung zugrundeliegende Richtlinie 2011/65/EU zwischen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten im Allgemeinen und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten unterscheidet und diese Unterscheidung für den Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen Geräte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen von Bedeutung ist (siehe 15 ElektroStoffV), wurde eine entsprechende Definition aufgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Definition im eigentlichen Sinne, sondern um eine klarstellende Abgrenzung. Geräte, die sowohl im industriellen Bereich als auch in anderen Bereichen genutzt werden können, gelten als Überwachungs- und Kontrollinstrumente im Sinne der Nummer 23. Für diese Geräte gelten die Stoffbeschränkungen ab dem 22. Juli 2014 ( 15 Abs. 2 Nr. 1 ElektroStoffV). Industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument ( 2 Nr. 24 ElektroStoffV) Hierzu zählen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Für diese Geräte gelten die Stoffbeschränkungen ab dem 22. Juli 2017 ( 15 Abs. 2 Nr. 3 ElektroStoffV). Ersatzteil ( 2 Nr. 25 ElektroStoffV) Ein Ersatzteil ist ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann und das dessen a) Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder verbessert, b) Wiederverwendung ermöglicht, c) Funktionen aktualisiert oder d) Leistungsvermögen erweitert. Bewegliche Maschinen ( 2 Nr. 26 ElektroStoffV) (siehe oben) Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 21/37

22 6. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Der 3 ElektroStoffV legt im Sinne eines abprüfbaren Anforderungskataloges eindeutig und klar fest, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes zur Herstellung dessen Konformität mit den Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt sein müssen. Hierdurch wird verdeutlicht, dass Konformität nur dann hergestellt ist und das Elektro- und Elektronikgerät demzufolge nur dann in Verkehr gebracht werden kann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Stoffbeschränkungen Interne Fertigungskontrolle Technische Unterlagen Konformitätserklärung CE-Kennzeichnung Dazu im Einzelnen: 6.1 Stoffbeschränkungen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nach 3 Abs.1 ElektroStoffV nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden: 0,1 Gewichtsprozent für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder 0,01 Gewichtsprozent für Cadmium je homogenen Werkstoff. Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage gelten diese Stoffbeschränkungen ausdrücklich auch für Kabel und Ersatzteile. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 22/37

23 6.2 Ausnahmen von den Stoffbeschränkungen ( 3 Abs. 3 ElektroStoffV) In 3 Abs. 3 ElektroStoffV sind solche Verwendungszwecke von den Stoffbeschränkungen ausgenommen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Aber auch bei Vorliegen einer Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Anforderungen des Absatzes 2 einzuhalten. Der Nachweis der Konformität mit Absatz 1 durch eine interne Fertigungskontrolle muss ebenfalls erbracht werden, im Hinblick auf die in Anspruch genommene Ausnahme jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen. 6.3 Interne Fertigungskontrolle ( 3 Abs. 2 Nr. 2 ElektroStoffV) Die Einhaltung der oben genannten Stoffbeschränkungen muss nach Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG nachgewiesen werden (dazu siehe oben). 6.4 Technische Unterlagen In diesem Zusammenhang sind unter technischen Unterlagen diejenigen zu verstehen, die nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG zu erstellen sind (z. B. allgemeine Beschreibung des Produkts und Prüfberichte). Diese sollten grundsätzlich Informationen über den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Produkts enthalten (dazu siehe oben). 6.5 Konformitätserklärung ( 11 ElektroStoffV) Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass für das von ihm in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgerät die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Absatz 1 und 2 ElektroStoffV nachgewiesen wurde und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgerätes mit dieser Verordnung. Der 11 Abs.2 ElektroStoffV legt Inhalte, Aufbau und weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der EU-Konformitätserklärung fest. Anhang IV der zugrunde liegenden Richtlinie 2011/65/EU enthält ein Muster für eine Konformitätserklärung, wobei bei diesem Muster nur davon ausgegangen wird, dass die Richtlinie 2011/65/EU einschlägig ist. In der Praxis werden Elektro- und Elektronikgeräte fast immer auch Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 23/37

24 anderen Regelungen unterliegen, etwa der Maschinenrichtlinie, der Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) und/oder der Niederspannungsrichtlinie. Auch diese Richtlinien sind zu prüfen und bei Übereinstimmung des Produktes mit den dortigen Regelungen in der Konformitätserklärung (beispielsweise unter Punkt 5 des Musters) aufzuführen. Dabei ist aber zu beachten, dass die jeweiligen Regelungen unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren vorsehen können! Wenn mehrere Richtlinien einschlägig sind, muss die Konformitätserklärung auch alle einschlägigen harmonisierten Normen enthalten, nicht nur diejenigen, die sich auf die ElektroStoffV beziehen. Um den bürokratischen Aufwand für die Hersteller soweit als möglich zu reduzieren, wird festgelegt, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung entweder in deutscher oder englischer Sprache vorhalten muss. In jedem Fall ist diese aber auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde in die deutsche Sprache zu übersetzen. Wichtig: Da Normen im allgemeinen, aber auch harmonisierte Normen regelmäßig aktualisiert werden, muss sich der Hersteller oder Importeur regelmäßig über den Stand der Technik und der Normen auf dem Laufenden halten und (gemäß 11 Abs. 2 Nr.3 ElektroStoffV) gegebenenfalls auch die Konformitätserklärung regelmäßig aktualisieren. 6.6 CE-Kennzeichnung ( 12 ElektroStoffV) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/ Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Im Übrigen gelten die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes. 7. Pflichten des Herstellers Als Hersteller im Sinne dieser Verordnung gelten auch Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten unter den bereits genannten und in 9 Elektro- StoffV festgelegten Voraussetzungen. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 24/37

25 7.1 Allgemeine Pflichten ( 4 ElektroStoffV) Nach 4 Abs.1 ElektroStoffV muss der Hersteller sicherstellen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgerät den Anforderungen des 3 Abs.1 dieser Verordnung entspricht, d. h., dass das Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthält. Dabei wird bereits an den Entwurf und die Herstellung des Gerätes angeknüpft. Nach Absatz 2 ist der Hersteller verpflichtet, die in 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte (siehe Abschnitt 6) durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie der Ausstellung der EU- Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Nach Absatz 3 müssen Hersteller die technischen Unterlagen und die EU- Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- und Elektronikgeräteserie aufbewahren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden. Der Hersteller hat nach Absatz 4 bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen. Sofern das Gerät nicht den Anforderungen des 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Hierzu Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 25/37

26 gehören u. a. die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge, die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie gegebenenfalls ein Stopp des Inverkehbringens. Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden. 7.2 Kennzeichnungspflichten ( 5 ElektroStoffV) Nach 5 Abs. 1 ElektroStoffV muss der Hersteller sicherstellen, dass seine Elektround Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben. Durch die Kennzeichnung des Geräts oder der Verpackung soll sichergestellt werden, dass für den Fall der Nicht-Konformität eine Identifikation sämtlicher betroffener Geräte möglich ist und für die Geräte dieser Serie zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können. Der Hersteller muss, nach Absatz 2, sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektrooder Elektronikgerät angegeben sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Herstellers und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Es ist die Adresse des Wirtschaftsakteurs anzugeben, unter dessen Namen das Gerät in Verkehr gebracht wird. Daneben kann auch zusätzlich die Adresse des ermächtigten Bevollmächtigten angegeben werden. Frankfurter Straße Offenbach am Main Tel Fax service@offenbach.ihk.de Internet 26/37

Eingangsformel. 1 Anwendungsbereich. ElektroStoffV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Eingangsformel. 1 Anwendungsbereich. ElektroStoffV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektround Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) ElektroStoffV Ausfertigungsdatum: 19.04.2013

Mehr

AbfR Anwendungsbereich

AbfR Anwendungsbereich Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) 1,2 Vom 19. April 2013 (BGBl. I Nr. 22,

Mehr

ElektroStoffV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

ElektroStoffV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, (Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) ElektroStoffV Ausfertigungsdatum: 19.04.2013

Mehr

Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland

Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland Merkblatt Novelle der europäischen RoHS-Richtlinie und neue ElektroStoffVerordnung in Deutschland Die Stoffverwendungsverbote in Elektro- und Elektronikgeräten werden ausgeweitet. Sie beruhen auf einer

Mehr

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV. Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie. Stand:

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV. Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie. Stand: Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie Stand: 23.08.2013 Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband

Mehr

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen RoHS & ElektroStoffV

Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen RoHS & ElektroStoffV Industrie- und Handelskammer zu Köln & Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg 16. November 2015, Köln Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen RoHS & ElektroStoffV Rechtsanwalt

Mehr

EU-Konformitätserklärungen

EU-Konformitätserklärungen EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es

Mehr

Positionspapier zur RoHS- Richtlinie/ElektroStoffV. Stand: Ausgabe 1.0-:E

Positionspapier zur RoHS- Richtlinie/ElektroStoffV. Stand: Ausgabe 1.0-:E Stand: 27.04.2017 Ausgabe 1.0-:E Änderungsübersicht Dokumenten- Nummer Ausgabe und Änderungstyp 1 ) Bemerkungen Autor -:E 1.0 A Erstausgabe Peter Simon 1 ) A: Änderung auf Grund fehlerhafter Unterlagen

Mehr

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET MERKBLATT Innovation und Umwelt ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET Bereits heute müssen bis auf wenige Ausnahmen - neue elektrische und elektronische Geräte,

Mehr

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE 1 von 5 ANLAGE IV EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE (Modul B) A. EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge 1. Die EU-Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens,

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Geräte- und Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1/15 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt ( - ProdSG) ProdSG Ausfertigungsdatum: 08.11.2011 " vom 8. November 2011 (BGBl.

Mehr

RED Richtlinie Radio Equipment Directive

RED Richtlinie Radio Equipment Directive RED RICHTLINIE RED Richtlinie Radio Equipment Directive RICHTLINIE 2014/53/EU Josip Horvat Bereichsleiter EMV Labor Die RED Richtlinie löste zum 12.06.2016 die bisherige R&TTE Richtlinie ab (Übergangsfrist

Mehr

Die neue RoHS-Richtlinie

Die neue RoHS-Richtlinie Die neue RoHS-Richtlinie Wichtige Neuregelung der Stoffbeschränkungen für Hersteller, Importeure und Händler 1. Auflage 2013. Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 8111 6455 0 Recht > Öffentliches Recht >

Mehr

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV. Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie. Stand:

Wissen schafft. Vorsprung. Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV. Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie. Stand: Positionspapier zur RoHS-Richtlinie / ElektroStoffV Konsequenzen für die Gebäudearmaturenindustrie Stand: 08.01.2016 Wissen schafft Vorsprung Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau e.v. Fachverband

Mehr

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Bundesrat Drucksache 68/13 04.02.13 Verordnung der Bundesregierung U - AS - Fz - Wi Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)

Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember

Mehr

RoHS Richtlinie. (Richtlinie 2002/95/EG) Anforderungen Pflichten Lösungsansätze

RoHS Richtlinie. (Richtlinie 2002/95/EG) Anforderungen Pflichten Lösungsansätze RoHS Richtlinie (Richtlinie 2002/95/EG) Anforderungen RoHS-Verbotsstoffe Es ist ab 1. Juli 2006 verboten, neue Elektrogeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent 1. Blei (Pb) 2. Quecksilber

Mehr

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE

RED Funkanlagen statt bisher R&TTE DVSI Information RED Funkanlagen statt bisher R&TTE (DVSI-Seminarthema am 10.04.15, 02.10.15, 07.04.16,001.12.16 und 06.04.17) Q u a l i t ä t s m a n a g e m e n t / Q u a l i t ä t s s i c h e r u n

Mehr

Messmittelverordnung (MessMV)

Messmittelverordnung (MessMV) Messmittelverordnung (MessMV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 1 wird wie folgt geändert: Art. 4 Bst. g n In dieser Verordnung bedeuten:

Mehr

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21.

Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen. Neue EMV Richtlinie. EMV-Fachtagung Lucio Cocciantelli 21. Bundesamt für Kommunikation Radio Monitoring und Anlagen Neue EMV-Fachtagung 2015 21. Januar 2015 Programm Einführung Anpassungen an an die 2 Die (RL 2014/30/EU) Die neue wurde am 26. Februar 2014 durch

Mehr

Anforderungen an die Kommunikation aus weiteren Regelungskontexten (Teil 1: Biozid-Richtlinie, Bauprodukten- Verordnung, RoHS-Richtlinie)

Anforderungen an die Kommunikation aus weiteren Regelungskontexten (Teil 1: Biozid-Richtlinie, Bauprodukten- Verordnung, RoHS-Richtlinie) Anforderungen an die Kommunikation aus weiteren Regelungskontexten (Teil 1: Biozid-Richtlinie, Bauprodukten- Verordnung, RoHS-Richtlinie) REACH in der Praxis SVHC / Stoffe in Erzeugnissen 22. April 2013

Mehr

Vorblatt Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens Finanzielle Auswirkungen:

Vorblatt Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens Finanzielle Auswirkungen: Vorblatt Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Mehr

Vorblatt Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens Finanzielle Auswirkungen:

Vorblatt Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen des Regelungsvorhabens Finanzielle Auswirkungen: Vorblatt Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Mehr

Hazardous-Substances-Richtlinie,RoHS-Richtlinie)inKraftgetreten.DieseRichtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Hazardous-Substances-Richtlinie,RoHS-Richtlinie)inKraftgetreten.DieseRichtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11836 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro-

Mehr

Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG)

Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Das neue Produktsicherheitsgesetz ( vom GPSG zum ProdSG) Dipl.-Ing. Dirk Moritz Bundesministerium für f r Arbeit und Soziales Inhalt Inhalt I. I. Wofür gilt das Gesetz? II. II. Welche Produkte werden erfasst?

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) November 2013 Aktualisierung (Stand 7/2016) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU-BauPVO) Frequently Asked Questions Teil II VORBEMERKUNG

Mehr

Elektrostoffverordnung

Elektrostoffverordnung Elektrostoffverordnung Am 21.07.2011 ist die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ( RoHS-Richtlinie ) in Kraft getreten.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

GV09 Gesetze und Verordnungen

GV09 Gesetze und Verordnungen Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten

CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten CE-Kennzeichnung Grundlagen - Pflichten 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung CE-Richtlinien Schritte zur CE-Kennzeichnung 2 1 Inhalte 1 2 3 Pflichten

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. WAS BEDEUTET DIE CE-KENNZEICHNUNG? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)

Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV) 1. ProdSV Ausfertigungsdatum: 17.03.2016 Vollzitat: "Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO)

UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO) UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO) Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL)

Mehr

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich

CE-Kennzeichnung. für Hersteller und Importeure. WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung für Hersteller und Importeure WIFI Unternehmerservice der Wirtschaftskammer Österreich CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Zur Erleichterung des freien Warenverkehrs

Mehr

Standort Dresden. Dr.-Ing. Jelena Nagel

Standort Dresden. Dr.-Ing. Jelena Nagel Standort Dresden Dr.-Ing. Jelena Nagel Gruppe: Produkte, mechanische und elektrische Sicherheit, Dresden nagel.jelena@baua.bund.de Tel.: 0351 5639 5434 Inkrafttreten Gesetz über das Inverkehrbringen, die

Mehr

Amtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember

Amtsblatt L390 der Europäischen Union vom 31. Dezember Fachinformation Nr.: 2013-08 MeßTechnikNord GmbH Team Jena Prüssingstraße 41 07745 Jena Telefon: 03641-65-3780 Fax: 03641-65-3927 E-Mail: info@messtechniknord.de Internet http://www.messtechniknord.de

Mehr

Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15

Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15 BGBl. I - Ausgegeben am 25. April 2017 - Nr. 57 1 von 8 Kennzeichnung der Funkanlagen gemäß 14 und 15 1. Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild: Anlage 1

Mehr

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance

Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Dipl.-Ing. Jürgen Bialek: zusätzliche Information zu Seminaren der Reihe integrated safety & compliance Beispiele für EG-/EU-Konformitätserklärungen 1. EG-Konformitätserklärung nach Anhang II A der Richtlinie

Mehr

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:

Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen: Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit

Mehr

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)

Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV) F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Bauproduktenverordnung (BauPVO)

Bauproduktenverordnung (BauPVO) Seite 1 von 6 Prof. Ulrich Sieberath, Leiter des ift Rosenheim Dipl.-Ing. (FH) Andreas Woest, Leiter des ift Normungszentrum Bauproduktenverordnung (BauPVO) Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Mehr

Rasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben)

Rasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Rasenmäher (handgeführt, batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland

Mehr

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind

1) Auswechselbare Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lasten, für den Zweck des Hebens von Personen zusammengebaut sind Anlage 2 Dezember 2009 Das folgende Dokument wurde auf dem Treffen der Arbeitsgruppe Maschinen am 27. Juni 2007 bestätigt. Es wurde aktualisiert, um geeignete Verweisungen auf Richtlinie 2006/42/EG und

Mehr

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte nach EU-BauPVO Regierungspräsidium Gießen Dezernat 32 Postfach 10 08 51 35338 Gießen Telefon: 0641 303-2336 Fax: 0641 303-2359 E-Mail:

Mehr

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU Winfried Schock Leiter der Benannten Stelle für Druckgeräte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH Mitteldeutsche Druckgerätetage Merseburg, 10.11.2016 Folie 1 Neue

Mehr

CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China)

CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) CE-Kennzeichnungsvorschriften beim Import (aus China) Ing. Curt Schmidt cschmidt@t4u.at WKO Wien, 5. Mai 2018 Ing. SCHMIDT Curt Selbstständiger Consultant Consulting: EU-Richtlinien, CE-Kennzeichnung,

Mehr

Richtlinien - Vergleich

Richtlinien - Vergleich Nummer: 2014/35/EU Titel: bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie) Inhalt: Diese Richtlinie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen

Mehr

Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Heckenscheren (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 22. Jänner 2016 Teil II 21. Verordnung: Niederspannungsgeräteverordnung 2015 NspGV 2015 [CELEX-Nr.: 32014L0035] 21. Verordnung

Mehr

EMV-Richtlinie 2004 EMV-Verantwortung des Anlagenerrichters

EMV-Richtlinie 2004 EMV-Verantwortung des Anlagenerrichters D-A-CH - Sitzung, Appenzell, CH 24.-25. August 2006 EMV-Richtlinie 2004 Ein Diskussionsbeitrag Alfred Mörx diam-consult Technisches Büro für Physik Pretschgasse 21/2/10 A-1110 Wien/Österreich Tel.: +43-(0)1-769-67-50-12

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV. Siemens AG Alle Rechte vorbehalten. Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG 1. GPSGV Hintergründe ganz allgemein Verbesserung / Beibehaltung des Sicherheitsniveaus Abbau von Handelshemmnissen. Gewährleistung des freien Warenverkehrs in der

Mehr

GV13 Gesetze und Verordnungen

GV13 Gesetze und Verordnungen Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung 14. ProdSV) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 06. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert

Mehr

RoHS II - Fact Sheet. Vorwort

RoHS II - Fact Sheet. Vorwort Technik und Umwelt RoHS II - Fact Sheet Vorwort Die RoHS-Richtlinie Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ist überarbeitet worden (sog.

Mehr

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel

EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel EU-Spielzeugrichtlinie: Neue Pflichten auch für den Handel 1. Einführung und Überblick: a) Am 20.07.2011 trat die neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG in Kraft. Gleichzeitig trat auch die deutsche Spielzeugsicherheitsverordnung

Mehr

Gartenblasgeräte, -sauggeräte und Blas-/sauggeräte (elektrisch netzbetrieben)

Gartenblasgeräte, -sauggeräte und Blas-/sauggeräte (elektrisch netzbetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Rev. 01, Ausgabe 04/2018 Gartenblasgeräte, -sauggeräte und Blas-/sauggeräte (elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr.

Mehr

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Elektro- und Elektronikgerätegesetz Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 ist in den

Mehr

Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer (handgehalten, elektrisch netzbetrieben)

Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer (handgehalten, elektrisch netzbetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Rasentrimmer und Rasenkantentrimmer (handgehalten, elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21

Mehr

ProdSich 2.12 Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung 12. ProdSV) 1

ProdSich 2.12 Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung 12. ProdSV) 1 Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung 12. ProdSV) 1 Vom 6. April 2016 (BGBl. I Nr. 15, S. 605) in Kraft getreten am 20. April 2016 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Mehr

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT

CE-ZERTIFIZIERUNG VON MASCHINEN FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT FASI-VORTRAGSVERANSTALTUNG - BRANDSCHUTZ UND MASCHINENSICHERHEIT Andreas Siegmund (BGV) Referat Produktsicherheit - V22-21.03.2017 Marktüberwachung in Hamburg durch das Referat Produktsicherheit Aufgabengebiet

Mehr

Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben)

Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Rasenmäher (handgeführt elektrisch netzbetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben)

Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Leitfaden zur Konformitätsbewertung Ausgabe 09/2016 Kettensägen (elektrisch netz- und batteriebetrieben) Deutsche Übersetzung : Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf, Deutschland

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV)

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung ProdSV) Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 14. ProdSV Ausfertigungsdatum: 13.05.2015 Vollzitat: "Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2011L0065 DE 21.07.2011 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

Messe Update Product-Compliance zur Musikmesse 2012

Messe Update Product-Compliance zur Musikmesse 2012 Messe Update Product-Compliance zur Musikmesse 2012 Power-Seminar des FA Konformität & Recht Park Inn Airport Hotel Frankfurt am Main 29. Februar 2012 29.02.2012 kevin rodler consulting set[2]blue 2 Agenda

Mehr

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski

Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU Hans Christian Simanski Die neue ATEX-Richtlinie 2014/34/EU BTEX ;-) Weshalb der Wechsel? Übergang zur neuen Richtlinie Was bleibt gleich? Was ändert sich? Hersteller

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 12.

Mehr

Regulierungsinstrumente in der Altfahrzeuggesetzgebung

Regulierungsinstrumente in der Altfahrzeuggesetzgebung Für Mensch & Umwelt FachDialog Chancen und Risiken der Anwendung von Nanotechnologien im Automobilsektor Regulierungsinstrumente in der Altfahrzeuggesetzgebung 26. September 2017 Dipl.-Ing. Regina Kohlmeyer

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GSGV - Einfache Druckbehälter Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 25.6.1992 BGBl. I S. 1171 Nachfolgende Änderungen sind zusammenfassend

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2011L0065 DE 29.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien

LED Lampen. Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx. diam consult, Wien Konformitätsnachweis für Leuchten mit LED Lampen Ergänzung zum Vortrag: Konformitätsnachweis gemäß Niederspannungs und EMV Richtlinie in der Praxis Eur.Phys. Dipl. Ing. Alfred Mörx diam consult, Wien www.diamcons.com

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA Verordnung über Medizinprodukte Medizinprodukte-Verordnung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Gültig ab: 01.01.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2001, 3854 FNA: FNA 7102-47-6

Mehr

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen

Verordnung über die Sicherheit von Maschinen Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV) 819.14 vom 2. April 2008 (Stand am 15. Dezember 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes

Mehr

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor)

Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Leitfaden zur Konformitätsbewertung 1. Überarbeitung, 09/2016 Handgeführte Rasenmäher (mit Verbrennungsmotor) Deutsche Übersetzung: Industrieverband Garten e.v. - IVG Wiesenstr. 21 a1, 40549 Düsseldorf,

Mehr

Verordnung. zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*)

Verordnung. zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2002 4517 Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Rechts der Energieverbrauchskennzeichnung*) Vom 6.

Mehr

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Stand:

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Stand: 1 Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - RoHS- Richtlinie -

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung. Mag. Christina Zwinger 5. März 2014

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung. Mag. Christina Zwinger 5. März 2014 Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 5. März 2014 Übersicht Definitionen Verantwortliche Person Verpflichtungen der Verantwortlichen Person Verpflichtungen der Händler

Mehr