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1 Vorblatt Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. Nr. L 174 vom S. 88 ff). Die Umsetzung in Österreich soll durch diese Novelle der Elektroaltgeräteverordnung erfolgen. Ziel: EU-Konformität und Harmonisierung der Anforderungen an Elektro- und Elektronikgeräte hinsichtlich der in der Herstellung eingesetzten Stoffe. Inhalt: Stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs für RoHS-Konformität und jeweils klar definierte Ausnahmen davon Bestimmungen zur Marktüberwachung CE-Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte EU-Konformitätserklärung Neufassung der Ausnahmen von den Stoffverboten. Alternativen: Keine. Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten verpflichtend. Auswirkungen des Regelungsvorhabens Finanzielle Auswirkungen: Keine. Wirtschaftspolitische Auswirkungen, Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich, Informationsverpflichtungen für Unternehmen: Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU werden den Wirtschaftsakteuren neue Verpflichtungen auferlegt: Sicherstellung der Konformität einer durch die stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereiches zunehmenden Anzahl von Elektro- und Elektronikgeräten, EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung Die Verpflichtungen resultieren aus der zwingenden Umsetzung von EU-Recht. Ein Mehraufwand ist dennoch nicht zu erwarten, weil bereits bisher Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte nach anderen Bestimmungen zu leisten waren (zb Niederspannungsgeräteverordnung 1995). Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht, geschlechtsspezifische Auswirkungen: Durch eine schadstoffärmere Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten ist eine Verbesserung der stofflichen und der energetischen Verwertung zu erwarten. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Diese Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine.

2 Erläuterungen Allgemeiner Teil Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) im Rahmen einer Neufassung der Richtlinie 2002/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. Nr. L 174 vom S. 88 ff). Die Umsetzung in Österreich soll durch eine Novelle der Elektroaltgeräteverordnung erfolgen. 1. Stufenweise Ausweitung des Geltungsbereichs für die Stoffverbote Künftig sollen alle Elektrogeräte unter die RoHS-Bestimmungen fallen, es sei denn es gibt eine explizite Ausnahme. Neu im Geltungsbereich: Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 (Medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente) Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen In-vitro-Diagnostika industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind (11. Kategorie). Es werden allerdings zeitlich gestaffelte Übergangsfristen bis 2019 für die neuen Bereiche vorgegeben und die Ausnahmen präziser gefasst. 2. Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Marktüberwachung Festgelegt werden sollen die Konformitätsbewertung durch Hersteller, die CE-Kennzeichnung der Geräte, die EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen, die die Einhaltung der Stoffverbote dokumentieren. Hersteller haben ein Register von nicht konformen Geräten zu führen. Auch Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten sollen darauf achten, dass die von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte die Vorgaben erfüllen. Dazu gehören auch formale Verpflichtungen (Überprüfung der CE-Kennzeichnung, Aufbewahrung von Unterlagen, Nachweispflichten,...). Die Inhalte der EU-Konformitätserklärung sollen detailliert festgelegt werden (Anhang 2b). Durch die umfassenden Dokumentationspflichten soll die für die Marktüberwachung zuständige Behörde davon ausgehen können, dass die Stoffverbote eingehalten werden (Konformitätsvermutung). 3. Überarbeitete Liste der Ausnahmen von den Stoffverboten Die Liste der speziellen Ausnahmen von den Stoffverboten für genau definierte Anwendungen wurde in der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten neu gefasst und soll übernommen werden. Weiters soll eine zusätzliche Liste für eigene Ausnahmen vom Stoffverbot für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente von der Richtlinie übernommen werden. 4. Volkswirtschaftliche Kosten Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Ein geringfügiger Mehraufwand ist für österreichische Wirtschaftsakteure zu erwarten, da sie dafür zu sorgen haben, dass die erforderlichen technischen Unterlagen und EU-Konformitätserklärungen vorhanden sind. Andererseits entfallen die im Einzelfall erforderlichen Nachweise über die Einhaltung der Stoffverbote, da durch die Standardisierung der Dokumentationspflichten insbesondere die ausländischen Produzenten von Elektro- und Elektronikgeräten betroffen sind.

3 Zu Z 1 ( 2 Abs. 2): Besonderer Teil Durch diese Bestimmung soll der offene Geltungsbereich für die Stoffverbote eingeführt werden. Das bedeutet, dass künftig alle Elektrogeräte inklusive der Glühlampen, unabhängig davon, ob sie unter eine der bisherigen zehn Gerätekategorien fallen, den Schwermetallverbotsregelungen unterliegen. Zu Z 2 ( 3, Definitionen): Z 16: Ein Beispiel für ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug ist eine kombinierte Verpackungsmaschine mit Förderband. Z 17: Ein Beispiel für eine ortsfeste Großanlage ist eine Verkehrsleitanlage oder eine Getränkeabfüllanlage. Z 18: Nicht unter den Begriff der Kabel fallen zb Erdkabel oder in Gebäuden (in der Wand) verlegte Leitungen. Z 19: Als Vertreiber sollen sämtliche inländische Vertreiber gelten, auch wenn sie in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union liefern. Z 21: Ein Beispiel für einen homogenen Werkstoff ist ein keramischer Isolator oder ein unbeschichtetes Leiterplattenträgermaterial. Z 22: In-vitro-Diagnostikum ist gemäß der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom S. 1, jedes Medizinprodukt, das als Reagenz, Reagenzprodukt, Kalibriermaterial, Kontrollmaterial, Kit, Instrument, Apparat, Gerät oder System einzeln oder in Verbindung miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In-vitro- Untersuchung von aus dem menschlichen Körper stammenden Proben, einschließlich Blut- und Gewebespenden, verwendet wird und ausschließlich oder hauptsächlich dazu dient, Informationen zu liefern über physiologische oder pathologische Zustände oder über angeborene Anomalien oder zur Prüfung auf Unbedenklichkeit und Verträglichkeit bei den potentiellen Empfängern oder zur Überwachung therapeutischer Maßnahmen. Weiters gelten Probenbehältnisse als In-vitro-Diagnostika, das sind luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte, die von ihrem Hersteller speziell dafür gefertigt werden, aus dem menschlichen Körper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In-vitro- Diagnose aufzubewahren. Erzeugnisse für den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In-Vitro- Diagnostika, es sei denn, sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell für In-vitro-Untersuchungen zu verwenden. Z 23: Ein Beispiel für ein aktives implantierbares medizinisches Gerät ist ein Herzschrittmacher oder Arzneimittelpumpen oder spezielle Hörgeräte. Zu Z 3 und 4 ( 4 Abs. 1 bis 2b und Anhänge 2 und 2a): Im 4 Abs. 2 werden die Ausnahmen von den Stoffverboten aufgelistet, wobei unterschiedliche von der RoHS-Richtlinie vorgegebene Übergangsfristen übernommen werden sollen. Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1, die vor dem 1. Juli 2006 erstmals in Verkehr gesetzt wurden, bleiben von den Stoffverboten ausgenommen, sollen aber nur noch bis 21. Juli 2019 in Verkehr gesetzt werden. Die gleiche Frist gilt für Geräte, die bisher keiner der zehn Gerätekategorien zugeordnet werden können, und für Leuchten und Glühlampen. Für die neu den Stoffverboten unterliegenden Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 besteht eine Übergangsfrist bis 22. Juli 2014, mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika, für welche die Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2016 und der industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, für die die Übergangsfrist bis zum 22. Juli 2017 andauern soll. Ähnliche Ausnahmen und Übergangsregelungen sollen auch für die jeweiligen Ersatzteile und Kabel festgelegt werden. In der Z 8 soll klargestellt werden, dass in überprüfbaren geschlossenen betrieblichen Rücknahmesystemen noch bis 30. Juni 2016 Ersatzteile aus Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, zur Wiederverwendung eingesetzt werden dürfen. Das betrifft beispielsweise gewerbliche Kopier- oder Druckgeräte mit Service-/Leasingverträgen.

4 Wie bisher sollen für spezifische Anwendungen Ausnahmen von den Stoffverboten möglich sein. Diese werden nun in den Anhängen 2 und 2a aufgelistet. Weitere (zeitlich befristete) Ausnahmen werden entsprechend dem Verfahren, das im Artikel 5 der RoHS-RL festgelegt ist, durch die Europäische Kommission im Rahmen delegierter Rechtsakte ergänzt. Im 4 Abs. 2b sollen weitere gerätespezifische Ausnahmen von den Stoffverboten festgelegt werden. Elektrische Fahrräder sollen jedenfalls dem Geltungsbereich betreffend die Stoffverbote unterliegen (vgl. Z 4). Bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (Z 5), sind Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen Betriebsorten bewegt werden. Von Fachleuten fix installierte Photovoltaikmodule sollen nicht den Stoffverboten unterliegen (Z 7). Bewegliche Solarmodule, wie Solargartenleuchten, Spielzeug etc. fallen hingegen darunter. Spezielle Steueranlagen, die für eine industrielle Großanlage konzipiert wurden, sollen ebenfalls von den Stoffverboten ausgenommen sein (vgl. Z 9). Zu Z 5 ( 4a und 4b, Marktüberwachung, CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung): Ad 4a: Die Verfahren für die Bewertung der Konformität von unter diese Verordnung fallenden Elektro- und Elektronikgeräten sollen mit den einschlägigen Unionsvorschriften, insbesondere mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom S. 82, in Einklang stehen: Anhang II VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSFESTSTELLUNG Modul A Interne Fertigungskontrolle 1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügen. 2. Technische Unterlagen Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den betreffenden Anforderungen zu bewerten; sie müssen eine nach Maßgabe der Rechtsvorschrift ausgeführte geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten. In den technischen Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: eine allgemeine Beschreibung des Produkts, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw., Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den wesentlichen Anforderungen des Gesetzgebungsinstruments insoweit genügt wurde, als diese harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen werden die Teile, die angewendet wurden, in den technischen Unterlagen angegeben, die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw. und Prüfberichte.

5 3. Herstellung von Waren Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Rechtsvorschriften gewährleisten. 4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung 4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift genügt, die nach der Rechtsvorschrift vorgeschriebene Konformitätskennzeichnung an Der Hersteller stellt für ein Produktmodell eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 4a Abs. 1 verweist auf 13a Abs. 1 Z 1 und Z 2 AWG 2002, also auf den Produzenten eines Geräts bzw. auf denjenigen, der seine Marke auf einem Gerät anbringt. Eine Harmonisierung der Verfahren für die Konformitätsbewertung soll den Herstellern Rechtssicherheit in Bezug auf die Art und Weise bieten, in der sie den Behörden in der Union den Nachweis der Konformität zu erbringen haben. Für jedes Elektro- und Elektronikgerät soll gewährleistet sein, dass eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation sowie der Herstellername, der eingetragene Handelsname oder die Marke inklusive einer Kontaktanschrift auf dem Gerät angegeben ist. Eine Ausnahme besteht beispielsweise für kleine Geräte, bei denen diese Merkmale auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angegeben sein sollen. Hersteller sollen weiters Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn die Konformität eines Geräts nicht mehr besteht bzw. müssen Geräte vom Markt nehmen. Weiters sollen Hersteller unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, entsprechend informieren. In Österreich sind die zuständigen Behörden in Deutsch oder Englisch zu informieren. Die zuständige nationale Behörde in Österreich ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. 4a Abs. 7). Österreichische Produzenten sollen auch darauf achten, dass die zuständigen Behörden für die Marktüberwachung in anderen Mitgliedstaaten, in die ihre Geräte gelangen, die entsprechenden Informationen in der jeweils verständlichen Sprache bekommen. 4a Abs. 2 soll es den Herstellern erlauben, einen Bevollmächtigten für die Erbringung technischer Unterlagen und ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe (vgl. Abs. 1 Z 2) sowie für die Information und Kooperation mit den nationalen Behörden zu benennen. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung verbleibt jedoch jedenfalls beim Hersteller. 9 VStG bleibt unberührt. Im 4a Abs. 3 sollen weitgehend gleichlautende Vorgaben für die österreichischen Importeure (vgl. 13 Abs. 1 Z 3 AWG 2002) festgelegt werden wie sie für Produzenten gelten. Vertreiber sollen gemäß 4a Abs. 4 ebenfalls bestimmte Prüfpflichten erfüllen, insbesondere ob Hersteller und Importeure ihre Kennzeichnungspflicht erfüllt haben. Gegebenenfalls sollen auch vom Vertreiber entsprechende Maßnahmen, wie Geräte vom Markt zu nehmen sowie die Behördeninformation, sichergestellt werden. Alle Wirtschaftsakteure sollen die entsprechenden Informationen (Handelspartner etc.) zehn Jahre evident halten und diese gegebenenfalls dem Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen. In 4a Abs. 7 wird klargestellt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Marktüberwachungsbehörde im Zusammenhang mit der Erfüllung der Stoffverbote ist. Vgl. auch 75 Abs. 2 AWG 2002.

6 Ad 4b: Durch die CE-Kennzeichnung soll der Hersteller in Eigenverantwortung den zuständigen Behörden gegenüber zum Ausdruck bringen, dass sein Produkt den einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Spezifikationen entspricht. Die für Produkte auf Unionsebene geltende Konformitätskennzeichnung (CE-Kennzeichnung) sollte auch für unter diese Richtlinie fallende Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Das Zeichen steht als Abkürzung für Conformité Européenne. Grundsätzlich ist das CE-Kennzeichen auf dem Produkt selbst anzubringen. Ist das aufgrund der Art des Produkts nicht möglich, soll es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht werden. In jedem Fall soll das CE-Kennzeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht werden. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung sollen die Proportionen eingehalten werden. Es gilt eine Mindestgröße von 5 mm. Ist das CE-Kennzeichen auf einem Gerät angebracht, gilt die Konformitätsvermutung, dh. bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass das Gerät den Stoffverboten entspricht. Zu Z 8 und 9 (Anhänge 2, 2a und 2b): In den Anhängen 2 uns 2a sollen die spezifischen Ausnahmen von den Stoffverboten aufgelistet werden. In Anhang 2b sollen die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung einer EU-Konformitätserklärung festgelegt werden. Weiters soll ein Muster einer derartigen EU-Konformitätserklärung vorgegeben werden.

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