Die neue RoHS-Richtlinie

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1 Die neue RoHS-Richtlinie Wichtige Neuregelung der Stoffbeschränkungen für Hersteller, Importeure und Händler 1. Auflage Taschenbuch. Paperback ISBN Recht > Öffentliches Recht > Umweltrecht > Europäisches, internationales Umweltrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 Kapitel 1 Der Weg von RoHS I über RoHS II zur ElektroStoffV (Historie) Die Inhalte der Richtlinie 2011/65/EU Kapitel 2 2 Die Inhalte der Richtlinie 2011/65/EU Die RoHS-II-Richtlinie beschränkt u.a. die Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromiertem Biphenylen und polybromiertem Diphenylether in Elektround Elektronikgeräten sowie in Komponenten dieser Geräte. Weiterhin gibt es allerdings Verwendungen und Bereiche, für die Ausnahmen von diesen Beschränkungen zugelassen sind. Die Richtlinie ist an Hersteller, Vertreiber und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten gerichtet. Sie sieht eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs gegenüber der bisherigen RoHS-Richtlinie 2002/95/EG vor. Außerdem werden den betroffenen Unternehmen neue Kennzeichnungs- und Marktüberwachungspflichten auferlegt. 1. RoHS II gilt jetzt für fast alle Elektro- und Elektronikgeräte Während die bisherige Richtlinie 2002/95/EG nur auf bestimmte, ausdrücklich genannte Produktkategorien abzielte, ist die Neufassung künftig auf alle Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden. Realisiert wird dies durch die Einführung der neuen Kategorie 11 in Anhang I ( Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind ). Damit kommt auch der neuen des Begriffs Elektro- und Elektronikgerät in Artikel 3 der Richtlinie entscheidende Bedeutung zu. Ein unter die Richtlinie fallendes Elektround Elektronikgerät wird schon dann generell unterstellt, wenn das Produkt elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt, um eine wenn auch nur untergeordnete beabsichtigte Funktion zu erfüllen. Die deutsche Rechtsprechung stellte bisher bezüglich der Beurteilung auf die vom Hersteller vorgesehene, beabsichtigte Funktionalität ab so das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom , Az.: 7 B 37/09). 2. Kabel und Ersatzteile werden ebenfalls mit einbezogen Neu ist auch der Einbezug von Kabeln und Ersatzteilen in die Richtlinie. Ersatzteile fallen dann in den Anwendungsbereich, wenn sie für eine Reparatur, für die Wiederverwendung, die Seite 14 Seite 15

3 Aktualisierung von Funktionen oder der Erweiterung des Leistungsvermögens der Elektro- und Elektronikgeräte dienen (Artikel 4 Abs. 1). Unter Kabel versteht die Kommission alle Verbindungs- und Verlängerungskabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt (also neben Anschlusskabeln auch USB-, Netzwerk- und ISDN-Kabel). Es sollen jedoch nur die Kabel erfasst werden, die zum Anschluss an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektrogeräten dienen. 3. Begrifflichkeiten der Richtlinie 2011/65/EU Wie nahezu alle EU-Richtlinien enthält auch RoHS II relativ weit vorne (Artikel 3) eine sliste. Diese ist für die juristische Auslegung des Wortlauts verbindlich das bedeutet, dass auch deutsche Gerichte keine anderen Bedeutungen in den Wortlaut interpretieren dürfen. Tab. 2: Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Ausgeschlossene Geräte Klassische Lautsprecherkabel unterliegen daher nicht der Richtlinie. Sie nimmt in Artikel 2 Abs. 4 einige Geräte ausdrücklich von der Anwendung aus, u.a. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie setzt die RoHS-Richtlinie auf Dynamik. Eine potenzielle Aufnahme weiterer Stoffe über die bisher sechs verbotenen Stoffe hinaus ist bereits angelegt. Die EU-Kommission soll bis spätestens die Aufnahme neuer Stoffe prüfen, diese Prüfung ist danach in Abständen zu wiederholen. Fachleute rechnen damit, dass PVC, bestimmte Kunststoffweichmacher und Nanomaterialien künftig mit aufgenommen werden, diese wurden schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als potenziell gefährlich angesehen. Die Überprüfung und Änderung der Verbotsliste soll dabei ausdrücklich unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) passieren. Elektro- und Elektronikgeräte abhängig (bezogen auf die vorgenannte ) ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlage Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens Volt bzw. Gleichstrom von höchstens Volt ausgelegt sind. Im Hinblick auf Elektro- und Elektronikgeräte den Umstand, dass zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden. Groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte und/oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden. Groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden. Wichtiger Hinweis Auch Mitgliedstaaten können künftig Stoffverbote initiieren sie melden diese zum Zweck einer Prüfung bei der Kommission. Seite 16 Seite 17

4 Kabel Hersteller Bevollmächtigter Vertreiber Importeur Wirtschaftsakteure Bereitstellung auf dem Markt Inverkehrbringen Alle Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen. Jede natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt. Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur und der Vertreiber. Jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Unionsmarkt. harmonisierte Norm technische Spezifikation CE-Kennzeichnung Konformitätsbewertung Marktüberwachung Rückruf Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde. Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen. Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind. Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte erfüllt sind. Von den Behörden durchgeführte Tätigkeiten und von ihnen getroffene Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit und Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen. Jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt. Rücknahme Jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Seite 18 Seite 19

5 homogener Werkstoff Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann. medizinisches Gerät Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist. In-vitro-Diagnostikum In-vitro-Diagnostikum im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG. aktives implantierbares medizinisches Gerät Industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente Verfügbarkeit eines Substitutionsprodukts Zuverlässigkeit eines Substitutionsprodukts Ersatzteil Jedes aktive implantierbare medizinische Gerät im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind. Der Umstand, dass ein Substitutionsprodukt innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens im Vergleich zu der Zeit, die für die Herstellung und Lieferung der in Anhang II aufgeführten Stoffe erforderlich ist, hergestellt und geliefert werden kann. Wahrscheinlichkeit, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät mit einem Substitutionsprodukt eine erforderliche Funktion unter angegebenen Bedingungen während eines angegebenen Zeitraums fehlerfrei ausführt. Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- und Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn der Bestandteil durch ein Ersatzteil ersetzt wird. bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden 4. Stoffbeschränkung ist Primärziel der Richtlinie Ausschlaggebend für die Beschränkung ist, dass die oben genannten sechs Stoffe von der Europäischen Kommission als gefährlich eingestuft wurden. Laut Artikel 4 Abs. 1 unterliegen die in Anhang II genannten folgenden Stoffe Beschränkungen (es gelten die zulässigen Höchstkonzentrationen in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent): Tab. 3: Grenzwerte nach Anhang II Blei (0,1 %) Quecksilber (0,1 %) Cadmium (0,01 %) sechswertiges Chrom (Chrom VI) (0,1 %) polybromierte Biphenyle (PBB) (0,1 %) polybromierte Diphenylether (PBDE) (0,1 %) Die Grenzwerte beziehen sich nicht auf das Produkt oder auf Bauteile, sondern auf den eingesetzten homogenen Werkstoff (siehe Begrifflichkeiten). 5. Der Ausnahmekatalog in Anhang III der Richtlinie Zusätzlich zu den genannten Konzentrationsgrenzwerten lässt RoHS II bestimmte Ausnahmen zu, die höhere Anteile der als gefährlich eingestuften Stoffe für bestimmte Verwendungen in Werkstoffen und Komponenten bestimmter elektronischer Neugeräte gestatten (siehe Anhang III der Richtlinie 2011/65/ EU, abgedruckt unter Abschnitt 7.5). Hier sind beispielsweise für Blei als Legierungselement die folgenden Ausnahmen ohne Beschränkung der zeitlichen Gültigkeit zugelassen: Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Seite 20 Seite 21

6 Wichtiger Hinweis RoHS-Richtlinie ergänzt die Niederspannungsund EMV-Richtlinie Kupferlegierungen dürfen einen Massenanteil Blei von bis zu 4 % besitzen (Nr. 6c). Aluminium darf Blei als Legierungselement mit einem Massenanteil von 0,4 % besitzen (Nr. 6b). Stahl darf für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl einen Massenanteil von höchstens 0,35 % besitzen (Nr. 6a). Auch für bestimmte medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente werden unter bestimmten Umständen Ausnahmen für die Verwendung von Blei, Cadmium oder Quecksilber gestattet (siehe Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU). Die Ausnahmeregelungen werden zur Anpassung an den technischen Fortschritt in regelmäßigen Zeitabständen (Vierjahresrhythmus) von der Kommission überprüft. 6.CE-Kennzeichnung ist jetzt Pflicht Alle Hersteller müssen jetzt zur Bestätigung der stoffbezogenen RoHS-Konformität ihrer Elektroprodukte eine CE-Kennzeichnung anbringen (Artikel 7c). Das CE-Kennzeichen muss auch die Erklärung umfassen, dass die so gekennzeichneten Produkte bezüglich Entwurf und Herstellung den geltenden Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU entsprechen. Die Hersteller sind nach Artikel 7b verpflichtet, die hierzu erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG (Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die RoHS- Richtlinie ergänzt damit die schon lange geltenden Richtlinien 2006/95/EG (Niederspannung) und 2004/108/EG (EMV). 7. Hersteller und Vertreiber sind in erster Linie für Stoffverbote zuständig Unter dem Regime der alten RoHS-Richtlinie war oft unklar, wer denn eigentlich für die Einhaltung der Stoffverbote verantwortlich ist die überwachenden Behörden gingen davon aus, dass die Richtlinie 2002/95/EG auf jeder Handelsstufe durch gesonderte Erklärung zu belegen war. RoHS II schreibt dagegen in Artikel 7a vor, dass der Hersteller beim Inverkehrbringen gewährleisten muss, dass die Anforderungen des Artikels 4 eingehalten werden. Der Begriff des Inverkehrbringens bedeutet aber nur die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Unionsmarkt. Die Einhaltung der Stoffverbote wird damit originär der Herstellerverantwortung zugeordnet. Der Handel ( der Vertreiber ) steht also in der zweiten Reihe dieser muss bei Zweifeln an der Konformität mit den Anforderungen der RoHS-Richtlinie Konformität herstellen (Korrekturmaßnahmen). Er hat in derartigen Fällen den Hersteller bzw. Importeur darüber zu unterrichten und muss die zuständigen Marktüberwachungsbehörden informieren. Ist Abhilfe nicht zu schaffen, muss er das Produkt ggf. zurücknehmen bzw. zurückrufen. 8. Großzügige Übergangsfristen Die RoHS-II-Richtlinie enthält sinnvolle Übergangsfristen. Elektro- und Elektronikgeräte, die erstmalig in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, müssen die Stoffverbote grundsätzlich erst acht Jahre nach Inkrafttreten einhalten die Deadline ist hier der Dies gilt nach Artikel 4 Abs. 3 aber nicht für ab dem in Verkehr gebrachte medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem in Verkehr gebrachte In-vitro-Diagnostika und ab dem in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Kabel oder Ersatzteile für diese Produktgruppen sind ebenfalls von den Stoffverboten der Richtlinie ausgenommen, wenn diese vor dem entsprechenden Stichtag in Verkehr gebracht wurden. 9. Komplizierte Ausnahmeregelungen über Artikel 5 und Anhang III Anhang III der 2011/65/EU enthält wiederum einen Ausnahmekatalog, der auf Antrag Seite 22 Seite 23

7 1. des Herstellers, 2. einem Bevollmächtigten des Herstellers oder 3. eines Wirtschaftsakteurs in der Lieferkette ergänzt oder im Fall ihrer Befristung auf bis maximal sieben Jahre verlängert werden kann. Die Verlängerungsmöglichkeit selbst ist wiederum abhängig von der betroffenen Produktkategorie und den in Artikel 5 Abs. 2 niedergelegten Beschränkungen. Das von der Kommission geschaffene System von Ausnahmen, Rückausnahmen und Verlängerungsmöglichkeiten des Artikels 5 ist allerdings so kompliziert, dass auf eine Darstellung hier aus Platzgründen verzichtet werden muss. Dies gilt wiederum nicht für das Antragsverfahren, dies ist sehr klar und verständlich in Anhang V der RoHS-II-Richtlinie geregelt. über die angemessene Behandlung von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/96/EG f. sonstige relevante Informationen g. die vorgeschlagenen Schritte zur Entwicklung, zur Anforderung der Entwicklung und/oder zur Verwendung möglicher Alternativen einschließlich eines Zeitplans für solche Schritte durch den Antragsteller h. ggf. die Angabe der Informationen, die als proprietär angesehen werden sollten, wobei eine nachprüfbare Begründung zu geben ist i. bei der Beantragung einer Ausnahme einen Vorschlag für einen präzisen und eindeutigen Wortlaut der Ausnahme j. eine Zusammenfassung des Antrags 10. Anhang V der Richtlinie 2011/65/EU Anträge auf Ausnahmen, Erneuerung von Ausnahmen oder auf Widerruf von Ausnahmen können laut Anhang V von einem Hersteller, einem Bevollmächtigten des Herstellers oder einem Wirtschaftsakteur in der Lieferkette eingereicht werden und müssen Folgendes enthalten: a. Namen, Anschrift und Kontaktdaten des Antragstellers b. Angaben über den Werkstoff oder das Bauteil und die spezifischen Verwendungen des Stoffes im Werkstoff oder Bauteil, für den eine Ausnahme bzw. dessen Widerruf beantragt wird, sowie über seine besonderen Eigenschaften c. eine überprüfbare und belegte Begründung für eine Ausnahme oder deren Widerruf, in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 5 festgelegten Bedingungen d. eine am Lebenszykluskonzept ausgerichtete Analyse möglicher alternativer Stoffe, Werkstoffe oder Designs, einschließlich soweit verfügbar Informationen über unabhängige wissenschaftliche Untersuchungen, nach dem Peer-Review-Verfahren erstellte Studien und die Entwicklungstätigkeiten des Antragstellers sowie eine Analyse der Verfügbarkeit solcher Alternativen e. Informationen zur möglichen Vorbereitung von Werkstoffen aus Elektro- und Elektronikaltgeräten zur Wiederverwendung oder zum Recycling und zu den Vorschriften Seite 24 Seite 25

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