Statuten EHC Uni Bern

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1 Statuten EHC Uni Bern Bern, 4. Mai 2011 Teilrevision Nr. 1, Bern, 8. Mai 2013 Der EHC Uni Bern ist Mitglied des Schweizerischen Eishockeyverbandes (SEHV) Regio League und des Kantonal Bernischen Eishockeyverbandes (KBEHV). Der EHC Uni Bern ergänzt das Eishockeyprogramm des Universitätssports Bern. I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Eishockey-Club Uni Bern (EHC Uni Bern) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (hiernach bezeichnet als der Verein ). Das Rechtsdomizil befindet sich in der Gemeinde Bern. Art. 2 Vereinszweck Der Verein bezweckt die Pflege der Kameradschaft und die Förderung des Eishockeysports insbesondere durch die Organisation von Trainingseinheiten, Spielen sowie der Teilnahme an Meisterschaften, Cups und Turniere. Der Verein verfolgt keinerlei wirtschaftlichen Zwecke, ist nicht gewinnstrebig. Art. 3 Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert jeweils vom Mai bis am 30. April.

2 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 2 von 8 II. Mitgliedschaft Art. 4 Kategorien Es bestehen die folgenden Kategorien von Mitgliedern: Aktive Senioren Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder (Passivmitglieder) Ehrenmitgliedern Art. 5 Aktive Sämtliche Personen, welche den Eishockeysport im Rahmen des Spiel- und/oder Trainingsbetriebs der ersten Mannschaft den Eishockeysport aktiv ausüben wollen, können Aktivmitglied des Vereins werden. Den Aktivmitgliedern kommt das Stimm- und Wahlrecht in der Vereinsversammlung zu. Art. 6 Senioren Sämtliche Personen, welche sich als Aktivmitglieder aus dem Spielbetrieb der ersten Mannschaft zurückgezogen haben und sich an den Spielen oder Trainings der Seniorenmannschaft beteiligen, werden automatisch zu Seniorenmitgliedern. Zudem können sämtliche Personen, die sich an den Spielen oder Trainings der Seniorenmannschaft beteiligen, Seniorenmitglieder des Vereins werden. Den Seniorenmitgliedern kommt das Stimm- und Wahlrecht in der Vereinsversammlung zu. Art. 7 Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder Sämtliche Personen, welche sich als Aktivmitglieder aus dem Spiel- oder Trainingsbetrieb der ersten Mannschaft zurückgezogen haben, werden automatisch zu Mitgliedern Leidenschaft EHC Uni Bern (Passiv-Mitglied). Zudem können sämtliche dem Verein nahestehenden Personen Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder werden. Die Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder wollen dem Verein verbunden bleiben und diesen finanziell unterstützen. 4. Den Leidenschaft EHC Uni Bern Mitgliedern kommt in der Vereinsversammlung kein Stimm- und Wahlrecht zu. 5. Der Vorstand kann Beiträge für Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder erlassen, wenn diese ehrenamtlich für den Verein tätig sind (z.b. Funktionäre).

3 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 3 von 8 Art. 8 Ehrenmitglieder Natürliche Personen welche sich um den Verein besondere Verdienste haben zukommen lassen, können auf Antrag mindestens fünf Mitgliedern von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedern kommt das Stimm- und Wahlrecht in der Vereinsversammlung zu. Art. 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung vorliegender Statuten wie auch zur Befolgung der Weisungen und Anordnungen der jeweils zuständigen Organe. Im Rahmen der Weisungsbefugnis des Vorstandes oder der durch den Vorstand für den spezifischen Zweck geschaffenen Kommissionen können die Mitglieder zur Mitwirkung an Anlässen verpflichtet werden, an welchen eine Teilnahme des Vereins zwecks Finanzierung der Vereinstätigkeit durch den Vorstand oder die Vereinsversammlung beschlossen wurde. Art. 10 Eintritte Über den Eintritt neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Abweisende Entscheide können auf Antrag des Betroffenen oder eines Mitglieds an die Vereinsversammlung weitergezogen werden, welche über den Eintritt entscheidet. Die Behandlung erfolgt an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung oder an einer gemäss Art. 19 Abs. 3 vorliegender Statuten einberufenen Versammlung. Mitglieder die von einem anderen Verein zum EHC Uni Bern stossen tragen sämtliche für ihren Transfer anfallenden Kosten selber. Art. 11 Austritte Mitglieder können mittels schriftlichen Gesuchs zuhanden des Präsidenten unter der Beachtung einer Frist eines Monats auf jedes Monatsende austreten. Im Falle eines Austritts, welcher nicht auf das Ende eines Vereinsjahres fällt, wird der Mitgliederbeitrag für die entsprechende Periode vollständig geschuldet. Art. 12 Ausschluss Mitglieder können ohne Angaben von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit auf Antrag des Vorstandes. Vor dem Entschluss über einen Austritt wird das betroffene Mitglied angehört. Art. 13 Register Über den Bestand sämtlicher Mitglieder wird ein Register geführt. Der Präsident ist für die Führung des Mitgliederregisters zuständig.

4 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 4 von 8 Die Mitglieder verpflichten sich, die für die Führung des Registers notwendigen Angaben bereit zu stellen und zu aktualisieren. Art. 14 Verbindlichkeiten des Vereins III. Haftung Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 15 Versicherung Die vom Verein organisierten Trainings und die Wettkämpfe gelten in Bezug auf die Unfallversicherung als Universitätssportanlass. Demnach sind immatrikulierte Studierende zusätzlich zu ihrer eigenen Unfallversicherung gemäss Abs. 1 hiervor subsidiär durch die Universität Bern gegen Unfall versichert. Sämtliche Mitglieder, welche den Spiel- und Trainingsbetrieb verfolgen, sind verpflichtet, sich ausreichend und selbstständig gegen Unfall zu versichern. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle seiner Mitglieder. IV. Finanzierung Das Vereinsvermögen wird vorwiegend durch die jährlichen Mitgliederbeiträge gespiesen. Art. 16 Mitgliederbeiträge Es werden die folgenden Mitgliederbeiträge erhoben: Aktive: Aktive Studierende: Senioren: Leidenschaft EHC Uni Bern Mitglieder CHF CHF CHF 50.- CHF Die Mitglieder werden gebeten, den Verein ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu unterstützen. Der Verein schlägt die folgenden Solidaritätsbeiträge vor: Lohnstufe 1, Einkommen bis CHF: Lohnstufe 2, Einkommen bis CHF: Lohnstufe 3, Einkommen über CHF CHF CHF CHF Der Mitgliederbeitrag für das jeweilige Vereinsjahr ist bis am 3 September desselben zu bezahlen. Der Kassier ist dafür besorgt, dass die Rechnungen für den Mitgliederbeitrag bis am August zugestellt werden. Säumige Mitglieder sind vom Oktober bis zum Eingang ihrer vollumfänglichen Zahlung vom Spiel- und Trainingsbetrieb ausgeschlossen.

5 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 5 von 8 4. Neben den Beiträgen nach Abs. 2 hiervor tragen die Mitglieder, welche den Hockeybetrieb verfolgen die Kosten für die gemäss Reglement des SEHV und des KBEHV vorgeschriebenen Lizenzen und Strafen. 5. Ausserordentliche Erträge, inklusive freiwillige Beiträge von Sponsoren und Gönnern, fallen vollumfänglich in die Vereinskasse. 6. Beiträge der Universität werden gemäss den Richtlinien der Universität Bern verwendet o- der fliessen in die Vereinskasse. V. Organisation Art. 17 Organe Der Verein setzt sich aus den folgenden Organen zusammen: Vereinsversammlung Vorstand Präsident TK-Chef Kassier Delegierte Spezielle Kommissionen Art. 18 Vereinsversammlung Sämtliche Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsversammlung. Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal pro Jahr innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Daneben hat eine Vereinsversammlung stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangen. 4. Die Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt mittels Einladung durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin auf dem Postweg oder per . In der Einladung sind die Traktanden und Anträge anzugeben. 5. Sämtliche Mitglieder können beim Vorstand die Behandlung von Traktanden an der Vereinsversammlung verlangen und hierzu Anträge formulieren. Diese Begehren sind dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor Durchführung der Vereinsversammlung bekannt zu geben. Der Vorstand gibt den Mitgliedern diese zusätzlichen Traktanden inklusive den Anträgen auf dem Postweg oder per bekannt. 6. Mit der Zustimmung von einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen kann anlässlich einer Vereinsversammlung auch über nicht gehörig angekündigte Traktanden Beschluss gefasst werden.

6 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 6 von 8 7. Über die Durchführung der Vereinsversammlung ist ein Protokoll zu führen. Darin werden die Anwesenheiten festgehalten. 8. Sofern diese Statuten keine abweichende Bestimmung enthalten, trifft die Vereinsversammlung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen. 9. Neben den in den anderen Bestimmungen dieser Statuten umschriebenen Aufgaben besorgt die Vereinsversammlung die folgenden Geschäfte: Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung Wahl der Vorstandsmitglieder in ihren jeweiligen Funktionen Genehmigung der Jahresrechnung Änderungen der Statuten Aufsicht über die Organe Art. 19 Vorstand Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Kumulation von Ämtern ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bekleiden die folgenden Ämter: Präsident TK-Chef Kassier Seniorenvertreter Delegierter 1 (bspw. Aktive) Delegierter 2 (bspw. Senioren) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer zwischen zweier ordentlicher Vereinsversammlungen durch dieselbe in ihrer spezifischen Funktion gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand bestimmt die Aufgaben seiner Mitglieder nach Massgabe der Bestimmungen dieser Statuten. 5. Der Vorstand kann in eigener Kompetenz weitere Funktionäre (z.b. Coach, Trainer) ernennen sowie Kommissionen (z.b. spezielle Arbeitsgruppen für Anlässe wie Uni Fest, Turniere etc.) bilden und diesen Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. 6. Zwingend setzt der Vorstand einen oder mehrere für die Trainings und Wettkämpfe verantwortliche Trainings- oder Spielleiter (Coach, Trainer) ein. Diese werden dem Universitätssport auf jedes Uni-Semester hin gemeldet. 7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. 8. Der Vorstand besorgt diejenigen Geschäfte, welche nicht der Beschlussfassung durch die Vereinsversammlung unterstehen. Darunter fallen insbesondere die Kompetenzen, welche dem Vorstand kraft der Bestimmungen dieser Statuten zukommen.

7 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 7 von 8 9. Mindestens einmal pro Vereinsjahr jeweils spätestens zwei Monate vor der ordentlichen Vereinsversammlung findet eine Sitzung des Vorstands statt. Daneben kann der Vorstand beliebig oft tagen. 10. Die Vorstandsitzungen werden ordentlicherweise durch den Präsidenten von sich aus einberufen. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands können die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. In diesen Fällen hat der Präsident innert einer Frist von drei Wochen ab Begehren eine Sitzung einzuberufen. 1 Die Mitglieder des Vorstandes treffen ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Bei dessen Abwesenheit kommt diese Kompetenz dem Vizepräsidenten zu. 1 Die Leitung der Vorstandsitzungen obliegt dem Präsidenten. Art. 20 Präsident Der Präsident repräsentiert den Verein gegen aussen. Er übt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied die Zeichnungsberechtigung aus. Art. 21 TK-Chef Der TK-Chef ist verantwortlich für die sportlichen Belange des Vereins, insbesondere die Organisation des Spiel- und Trainingsbetriebs. Er vertritt den Verein gegenüber den Dachverbänden und anderen Vereinen in sämtlichen Belangen der Organisation des Sportbetriebs. Art. 22 Kassier Der Kassier ist verantwortlich für die finanziellen Belange des Vereins, insbesondere für die Erhebung der Mitgliederbeiträge und für die Bezahlung der Rechnungen. Er führt die Verfügungsgewalt über das Vereinskonto aus. Hierzu erhält er die notwendigen Zeichnungsberechtigungen. Art. 23 Auflösung des Vereins VI. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit der Stimmen sämtlicher Vereinsmitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Universitätssport an.

8 Statuten EHC Uni Bern, vom 8. Mai 2013 Seite 8 von 8 Art. 24 Statutenänderungen VII. Schlussbestimmungen Die Teil- oder Totalrevision vorliegender Statuten bedarf der Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen an einer Vereinsversammlung. Anträge für die Änderungen der Statuten können unter Berücksichtigung von Art. 19 vorliegender Statuten vom Vorstand oder von Vereinsmitgliedern beantragt werden. Art. 25 Inkrafttreten Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Vereinsversammlung mit der Genehmigung des Universitätssports in Kraft. Sie ersetzen sämtliche bisher bestehenden Statuten. Der Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätssport gilt ebenso für das Inkrafttreten einer Teilrevision dieser Statuten. Bern, 8. Mai 2013 Der Präsident Roger Wiesmann Der Vizepräsident Philipp Schürch Genehmigung durch den Universitätssport: Der Universitätssport der Universität Bern erteilt hiermit seine Genehmigung zu den vorstehenden Bestimmungen der Statuten des EHC Uni Bern. Der Universitätssport

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