AMTSBLATT. der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz. 6. Jahrgang Wernigerode, 5. April 2013 Nummer 3

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1 AMTSBLATT der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz 6. Jahrgang Wernigerode, 5. April 2013 Nummer 3 I N H A L T Seite A. Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode B. Wasser- und Abwasser-Zweckverband "Huy-Fallstein" C. Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR 1. Änderungssatzung der Abwasserabgabensatzung der Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung der Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet der Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR 13 D. Trink- und Abwasserzweckverband Blankenburg und Umgebung - 9 -

2 Seite E. Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz 1. Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen Änderungssatzung über die zentrale Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (Wasserversorgungssatzung) Änderungssatzung des ZVO über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Änderungssatzung des ZVO über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeitragssatzung) Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeitragssatzung) Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (zentrale Abwassergebührensatzung) Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (zentrale Abwassergebührensatzung) Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung (dezentrale Abwassergebührensatzung) Änderungssatzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe Änderungssatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) 25 Jahresabschlusses 2011 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz sowie Bekanntmachung 26 Wirtschaftsplan 2013 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz sowie Bekanntmachung 28 F. Sonstige Mitteilungen IMPRESSUM: Herausgeber: Wasser- und Abwasserverband Holtemme-Bode In den sauren Wiesen Wernigerode/OT Silstedt Telefon: Telefax: info@wahb.de Internet:

3 C. Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR 1. Änderungssatzung der Abwasserabgabensatzung der Wasser - Abwasser - Ilsetal Osterwieck AöR Aufgrund der 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ( GO LSA ) vom , in der derzeit geltenden Fassung, der 1, 3 und 5 des Anstaltsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AnstG) vom , in der derzeit geltenden Fassung, sowie der 5, 6, 6c und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom , in der derzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung der Abwasserabgabensatzung vom , beschlossen. 13 Abs.6 (Gebührenmaßstäbe), erhält einen neuen zusätzlichen Satz nach Satz 3, wie folgt: Der Wasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. 1 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz in Kraft. Osterwieck, Ballhausen Vorstand Öffentliche Auslegung Die Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gibt hiermit bekannt, dass die 1. Änderungssatzung der Abwasserabgabensatzung, an den nach dieser Bekanntmachung darauffolgenden zwei Wochen zur Einsichtnahme, während den nachfolgenden Sprechzeiten, in der Geschäftsstelle der Anstalt, Hornburger Str. 20 in Osterwieck, ausliegt. Sprechzeiten: Montag Dienstag Donnerstag Uhr Uhr u Uhr Uhr u Uhr Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gez. Ballhausen Vorstand

4 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung der Wasser - Abwasser - Ilsetal Osterwieck AöR Aufgrund der 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ( GO LSA ) vom , in der derzeit geltenden Fassung, der 1, 3 und 5 des Anstaltsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AnstG) vom , in der derzeit geltenden Fassung, sowie der 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom , in der derzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung vom , beschlossen. 1 2 Abs.1 (Gebühren), erhält folgende neue Fassung: Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2 Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung lfd. Nr. 9.4., wird die Regelung für die jährliche laufende Bearbeitung der Zwischenzähler je Antrag pro Jahr 10,00 ausgetauscht mit der Regelung für die jährliche laufende Bearbeitung der Zwischenzähler je Zwischenzähler pro Jahr 13,80. 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im der öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen im Landkreis Harz in Kraft. Osterwieck, Ballhausen Vorstand Öffentliche Auslegung Die Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gibt hiermit bekannt, dass die 1. Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung, an den nach dieser Bekanntmachung darauffolgenden zwei Wochen zur Einsichtnahme, während den nachfolgenden Sprechzeiten, in der Geschäftsstelle der Anstalt, Hornburger Str. 20 in Osterwieck, ausliegt. Sprechzeiten: Montag Dienstag Donnerstag Uhr Uhr u Uhr Uhr u Uhr Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gez. Ballhausen Vorstand

5 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet der Wasser - Abwasser - Ilsetal Osterwieck AöR Aufgrund der 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ( GO LSA ) vom , in der derzeit geltenden Fassung, der 1, 3 und 5 des Anstaltsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (AnstG) vom , in der derzeit geltenden Fassung, sowie des 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom , in der derzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung im Gebiet der Wasser-Abwasser-Ilsetal Osterwieck AöR vom , zuletzt geändert am , beschlossen. 3 (Gebührensätze) erhält folgende neue Fassung: 1 Die mengenabhängige Gebühr für die Entsorgung des Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen beträgt 34,78 Euro/m³. Die mengenabhängige Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 14,26 Euro/m³ eingesammelten Abwassers. Die Grundgebühr für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der Kleinkläranlage beträgt 27,60 Euro pro Jahr. 4 (Gebührenpflichtige) erhält seine Fassung vom wieder und ersetzt die Änderung vom im vollen Umfang. Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Osterwieck, den Ballhausen Vorstand 2 3 Öffentliche Auslegung Die Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gibt hiermit bekannt, dass die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung, an den nach dieser Bekanntmachung darauffolgenden zwei Wochen zur Einsichtnahme, während den nachfolgenden Sprechzeiten, in der Geschäftsstelle der Anstalt, Hornburger Str. 20 in Osterwieck, ausliegt. Sprechzeiten: Montag Dienstag Donnerstag Uhr Uhr u Uhr Uhr u Uhr Wasser Abwasser Ilsetal Osterwieck AöR gez. Ballhausen Vorstand

6 E. Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz 1. Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. In Punkt 1. Preise für Wasserlieferungen werden folgende Absätze als Absätze 4 und 5 neu aufgenommen: Berechnungsgrundlage sind immer die ausgewiesenen Nettopreise. Die Berechnung des Steuerbetrages erfolgt nach der Ermittlung des Gesamtnettobetrages. Die ausgewiesenen Bruttopreise dienen lediglich der Information und sind auf Grund der Preisangabenverordnung mit anzugeben. Bei der Berechnung der Beträge für die Wasserlieferungen und weiterer Leistungen werden kaufmännische Rundungsregelungen angewendet. Die 1. Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den

7 2. Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. (1) Punkt 1.1. wird wie folgt geändert: 1. Der Bereitstellungspreis für den Trinkwasseranschluss beinhaltet die anteiligen Bereitstellungskosten von der Gewinnungsanlage bis zum Hausanschluss. Netto Brutto Qn 2,5 = Durchflussmenge bis 5m³/h 12,34 EUR/Monat 13,20 EUR/Monat Qn 6 = Durchflussmenge bis 10m³/h 29,61 EUR/Monat 31,68 EUR/Monat Qn 10 = Durchflussmenge bis 20m³/h 49,35 EUR/Monat 52,80 EUR/Monat Qn 15 = Durchflussmenge bis 35m³/h 74,02 EUR/Monat 79,20 EUR/Monat Qn 40 = Durchflussmenge bis 110m³/h 197,38 EUR/Monat 211,20 EUR/Monat Qn 60 = Durchflussmenge bis 180m³/h 295,89 EUR/Monat 316,60 EUR/Monat Vorübergehend ohne Messeinrichtung 12,34 EUR/Monat 13,20 EUR/Monat (2) Punkt 2.1. wird wie folgt geändert: 2.1. Ein- oder Ausbau von Wasserzählern (Stilllegung/Wiederinbetriebnahme/Umbau auf Kundenwunsch) Werden auf Veranlassung des Kunden und / oder durch ihn zu vertretende Ursachen Wasserzähler in der Anschlussleitung ein oder ausgebaut, so werden folgende Preise berechnet: Einbau Netto Brutto bis Qn 10 58,82 EUR/Stck. 62,94 EUR/Stck. bis Qn ,16 EUR/Stck. 182,07 EUR/Stck Ausbau Netto Brutto bis Qn 10 58,82 EUR/Stck. 70,00 EUR/Stck. bis Qn ,16 EUR/Stck. 202,49 EUR/Stck. (3) Punkt 2.2. wird wie folgt geändert: 2.2. Wechsel von Wasserzählern Müssen Wasserzähler gewechselt werden, deren Beschädigung, das Abhandenkommen oder die unbefugte Entfernung der Kunde zu verantworten hat (z.b. Frostzähler, zerstörte, ausgebaute und oder gestohlene Wasserzähler), so werden folgende Preise berechnet: Netto Brutto bis Qn 10 79,92 EUR/Stck 85,51 EUR/Stck bis Qn ,37 EUR/Stck 820,02 EUR/Stck

8 (4) In Punkt 2.3. werden die Preisangaben wie folgt geändert: Wasserzähler Netto Brutto bis Qn 6 135,08 EUR/Stck 144,54 EUR/Stck Qn ,03 EUR/Stck 157,32 EUR/Stck Qn ,89 EUR/Stck 201,04 EUR/Stck Qn ,27 EUR/Stck 269,93 EUR/Stck Qn ,09 EUR/Stck 270,81 EUR/Stck - Verbundwasserzähler Qn ,62 EUR/Stck 240,34 EUR/Stck Qn ,27 EUR/Stck 269,93 EUR/Stck Qn ,09 EUR/Stck 270,81 EUR/Stck (5) In Punkt 2.4. werden die Anstriche a) und b) wie folgt geändert: a) von 61,61 EUR Netto bzw. 73,32 EUR Brutto, wenn der Zähler gesperrt wird b) von 61,61 EUR Netto bzw. 65,92 EUR Brutto, wenn der Zähler geöffnet wird (6) In Punkt 2.5. wird folgender Satz 3 neu aufgenommen: Die Berechnung erfolgt zuzüglich 19% Umsatzsteuer. (7) In Punkt 2.6. wird Satz 2 wie folgt geändert: Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird eine Kostenpauschale von 74,88 EUR Netto bzw. 80,12 EUR Brutto erhoben. (8) In Punkt 2.7. wird Brutto 4,01 EUR/Tag durch 3,61 EUR/Tag Brutto ersetzt. (9) Punkt 2.8. wird wie folgt neu aufgenommen: 2.8. Verwendung von Ringkolbenwasserzählern (Art der Messeinrichtung) Stellt der Kunde den begründeten Antrag auf Verwendung einer nicht üblicherweise installierten Messeinrichtung (Mehrstrahlwasserzähler), so hat er die Kosten nach Pkt der Allgemeinen Preisregelungen zuzüglich einer Pauschale, die durch Verwendung einer anderen Messeinrichtung (Ringkolben-Wasserzähler) entsteht, zu tragen. Für die Verwendung wird eine Kostenpauschale von Netto 50,00 EUR bzw. Brutto 53,50 EUR erhoben. (10) In Punkt 4.2. werden die Bruttopreise wie folgt ersetzt: 52,51 durch 47,22 57,62 durch 51,81 21,59 durch 19,41 24,04 durch 21,61 439,05 durch 394,78 9,09 durch 8,17 109,31 durch 98,29 55,76 durch 50,14 66,32 durch 59,

9 (11) Punkt 4.3. Satz 1 wird wie folgt geändert: Für die Abtrennung an der Versorgungsleitung (üblicherweise im öffentl. Verkehrsraum) wird eine Kostenpauschale in Höhe von Netto 710,00 EUR bzw. Brutto 844,90 EUR erhoben ( 10 Abs. 6 AVB Wasser V). (12) In Punkt 5.4. wird folgender Satz 3 ergänzt: Die Berechnung erfolgt zzgl. 19 % Umsatzsteuer. (13) In Punkt 5.6. wird das Wort Aufgrabegenehmigung durch das Wort Planauskunft ersetzt. (14) Punkt 5.7. wird gestrichen. Die 2. Änderung zu den Allgemeinen Preisregelungen tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die zentrale Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz (Wasserversorgungssatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBL LSA S.81), der 6; 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen - Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) und dem 146 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 12. April 2006 (GVBl. S. 248) in der jeweils derzeitig gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen: (1) Anlage 1 Punkt 5 (4) wird wie folgt aktualisiert: (4) Der Baukostenzuschuss wird für Grundstücke ermittelt, die erschlossen werden bzw. einen Trinkwasseranschluss erhalten. (2) Anlage 1 Punkt 7 (1) und (2) werden wie folgt aktualisiert: (1) Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1, Nr. 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück (erstes Grundstück von der öffentlichen Straße aus gesehen, in der eine betriebsbereite Versorgungsleitung liegt) eine Länge von 15 m überschreitet

10 (2) Die Wasserzählerschächte müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und unter Beachtung dieser errichtet werden. Sie dürfen nur zu dem bestimmungsgemäßen Zweck (Unterbringung der Messeinrichtung) benutzt werden. (3) In Anlage 1 wird Punkt 12 wie folgt neu aufgenommen: (1) Die Art der Messeinrichtung (Wasserzähler) bestimmt das Wasserversorgungsunternehmen auf Grundlage der AVB Wasser V. Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Gesichtspunkte nach Art und Wartung der Wasserzähler, so sind in einem Versorgungsgebiet möglichst einheitliche Messeinrichtungen zu verwenden. (2) Der ZVO eröffnet dennoch die Möglichkeit eine andere Messeinrichtung (Wasserzähler) zu verwenden, soweit der Kunde oder Anschlussnehmer ins Gewicht fallende Gründe vorbringt. (3) Die Kosten, die durch das Verwenden einer anderen Messeinrichtung (Wasserzähler) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Alle nachfolgenden Punkte der Anlage 1 verschieben sich entsprechend. (4) Anlage 1 Punkt 18 (2) bis (4) werden wie folgt aktualisiert (2) Der ZVO kann den Hausanschluss eines Grundstückes an der Versorgungsleitung trennen und ganz oder zum Teil aus dem Straßenkörper entfernen, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Bei Hausanschlüssen, die vor Inkrafttreten der AVB WasserV vorhanden waren, trägt der Kunde die Kosten für die von ihm beantragte Trennung. Wird ein Antrag auf erneute Aufnahme der Versorgung gestellt, so gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse. (3) Ein Hausanschluss kann maximal für ein Jahr abgesperrt werden. Mit Ablauf der Frist gilt das Vertragsverhältnis als automatisch gekündigt. Die Kosten für die zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses trägt der Kunde. (4) Der Zweckverband behält sich vor, wenig genutzte Hausanschlussleitungen zum hygienischen Schutz des Trinkwassers nach einem Jahr von der Versorgungsleitung zu trennen. Die anfallenden Kosten der Abtrennung der Hausanschlussleitung gehen zu Lasten des Kunden. Die 1. Änderungssatzung der Wasserversorgungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den

11 3. Änderungssatzung des ZVO über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. Im 4 wird folgender Absatz 5 neu aufgenommen: (5) Die Berechnung der Beitragshöhe wird unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen ermittelt. Die 3. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasserbeitragssatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen

12 In 1 (1) werden die Beitrags- und Gebührengebiete wie folgt aktualisiert: Erstes Beitrag- und Gebührengebiet: Ballenstedt, Quedlinburg, Thale mit dem OT Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Treseburg, Warnstedt und Weddersleben, Stadt Blankenburg OT Timmenrode Zweites Beitrags- und Gebührengebiet: Harzgerode mit dem OT Dankerode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg Drittes Beitrags- und Gebührengebiet: Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Seeland mit den OT Friedrichsaue, Frose, Hoym, Nachterstedt und Schadeleben, Stadt Aschersleben OT Neu-Königsaue Die 4. Änderungssatzung zur zentralen Schmutzwasserbeitragssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung des ZVO über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeitragssatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. In 4 wird folgender Absatz 3 neu aufgenommen: (3) Die Berechnung der Beitragshöhe wird unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen ermittelt

13 Die 2. Änderungssatzung zur Niederschlagswasserbeitragssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeitragssatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. In 1 (1) werden die Beitrags- und Gebührengebiete wie folgt aktualisiert: Erstes Beitrag- und Gebührengebiet: Ballenstedt, Quedlinburg, Thale mit dem OT Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Treseburg, Warnstedt und Weddersleben, Stadt Blankenburg OT Timmenrode Zweites Beitrags- und Gebührengebiet: Harzgerode mit dem OT Dankerode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg Drittes Beitrags- und Gebührengebiet: Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Seeland mit den OT Friedrichsaue, Frose, Hoym, Nachterstedt und Schadeleben, Stadt Aschersleben OT Neu-Königsaue Die 3. Änderungssatzung zur Niederschlagswasserbeitragssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den

14 4. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (zentrale Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. In 2 wird folgender Absatz VIII neu aufgenommen: VIII. Die Berechnung der Gebührenhöhe wird unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen ermittelt. Die 4. Änderungssatzung zur zentralen Abwassergebührensatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung (zentrale Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen

15 (1) In 1 (1) werden die Beitrags- und Gebührengebiete wie folgt aktualisiert: Erstes Beitrag- und Gebührengebiet: Ballenstedt, Quedlinburg, Thale mit dem OT Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Treseburg, Warnstedt und Weddersleben, Stadt Blankenburg OT Timmenrode Zweites Beitrags- und Gebührengebiet: Harzgerode mit dem OT Dankerode, Güntersberge, Harzgerode, Königerode, Schielo, Siptenfelde und Straßberg Drittes Beitrags- und Gebührengebiet: Stadt Falkenstein/Harz, Stadt Seeland mit den OT Friedrichsaue, Frose, Hoym, Nachterstedt und Schadeleben, Stadt Aschersleben OT Neu-Königsaue (2) In 3 (3) wird Pkt ersatzlos gestrichen. (3) In 11 (1) wird der Pkt. 14 neu aufgenommen: 14. entgegen einer gesonderten Genehmigung nach 2.I. (4) Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einleitet. Die 5. Änderungssatzung zur zentralen Abwassergebührensatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung (dezentrale Abwassergebührensatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen

16 In 3 wird folgender Absatz 5 neu aufgenommen: (5) Die Berechnung der Gebührenhöhe wird unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen ermittelt. Die 2. Änderungssatzung zur dezentralen Abwassergebührensatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Änderungssatzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. Im 4 wird folgender Absatz 3 neu aufgenommen: (4) Die Berechnung der Gebührenhöhe wird unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregelungen ermittelt. Die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den

17 2. Änderungsatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund der 9 und 16 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des 2. Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom (GVBl S. 238), den 6, 8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens vom (GVBl. S. 190) und den 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt KAG-LSA) vom (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA S.452), hat die Verbandsversammlung des ZVO am folgende Satzung beschlossen. (1) In 5 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt: Die Mindestgebühr beträgt 10,00 und die Höchstgebühr beträgt 500,00. (2) Pkt. 8 wird wie folgt geändert: Für die Zurückweisung eines Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 10,00 und maximal 500,00. Bei der Ermittlung der Gebühr ist die Erarbeitungszeit ausschlaggebend. Die 2. Änderungsatzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) tritt rückwirkend zum in Kraft. Quedlinburg, den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz

18 Verbandsversammlungsbeschluss Nr. 4/I/13 öffentlicher Teil - Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses des ZVO 2011 und zur Entlastung des s Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2011 und die Entlastung des s wird hiermit gemäß 19 Abs. 5 des Eigenbetriebsgesetzes vom , in der derzeit gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Die Verbandsversammlung des Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz hat in ihrer Sitzung am über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2011 beschlossen und dem Entlastung erteilt. Die Feststellung des Jahresabschlusses beinhaltet folgende Angaben: 1. Feststellung des Jahresabschlusses in Euro 1.1. Bilanzsumme , davon entfallen auf der Aktivseite auf das Anlagevermögen ,81 das Umlaufvermögen ,89 den Rechnungsabgrenzungsposten , davon entfallen auf der Passivseite auf das Eigenkapital ,76 die Sonderposten zum Anlagevermögen ,69 die empfangenen Ertragszuschüsse ,51 die Rückstellungen ,56 die Verbindlichkeiten , Jahresgewinn , Summe der Einnahmen , Summe der Aufwendungen Behandlung des Jahresgewinns Der Jahresgewinn in Höhe von ,50 wird dem Verlustvortrag zugeführt. 3. Entlastung des s Mit der Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt die Entlastung des s für das Wirtschaftsjahr Abstimmungsergebnis : Anzahl der Stimmen der Verbandsmitglieder : 73 Davon anwesend : 72 Ja-Stimmen : 72 Nein-Stimmen : - Enthaltungen - Beschluss-Nr. : 4/I/13 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

19 Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Zweckverbandes ''Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz'', Quedlinburg, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt liegen in der Verantwortung des s des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB und 131 GO LSA unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des s sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar." Magdeburg, den 18. Mai 2012 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfgesellschaft Peter Nuretinoff Wirtschaftsprüfer ppa. Dirk Pacholke Wirtschaftsprüfer Feststellungsvermerk zur Jahresabschlussprüfung 2011 des Zweckverbandes Wasserversorgung und

20 Abwasserentsorgung Ostharz, Quedlinburg Es wird festgestellt, dass nach pflichtgemäßer, am 18. Mai 2012 abgeschlossener Prüfung durch die mit der Prüfung des Jahresabschlusses Beauftragten PriceWaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Magdeburg, die Buchführung und der Jahresabschluss 2011 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz in Quedlinburg, den gesetzlichen Vorschriften und der Verbandssatzung entsprechen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht gibt insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Verbandes und stellt die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Halberstadt, den Krampitz Amtsleiter S i e g e l Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht des Jahres 2011 liegen in der Zeit vom ab bis in der Betriebsstelle Quedlinburg, Lindenstraße 8b zu den Sprechzeiten zur Einsichtnahme aus. Quedlinburg, den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz Verbandsversammlungsbeschluss Nr. 5/I/13 - öffentlicher Teil - Beschluss zum Wirtschaftsplan 2013 Sachverhalt: Auf Grund der 13, 21 (2) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 82) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit 16 (1) des Eigenbetriebsgesetzes vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S. 446) in der jeweils gültigen Fassung und auf der Grundlage der Gemeindeordnung des LSA vom ( GO ) in der jeweils gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz einen Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 zu beschließen. Beschluss:

21 1. Der Wirtschaftsplan des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz für das Geschäftsjahr 2013 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf in den Aufwendungen auf und im Vermögensplan in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf festgesetzt. 2. Die Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden auf Euro festgesetzt 3. Die Verpflichtungsermächtigungen sind nicht notwendig. 4. Ein Kassenkredit im Geschäftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben muss nicht in Anspruch genommen werden. 5. Die Erstattung der Straßenentwässerungskosten erfolgt auf der Grundlage von öffentlichrechtlichen Vereinbarungen. Der anteilig zu zahlende Betrag bestimmt sich für die einzelne Mitgliedskommune nach dem Verhältnis der Straßenfläche im Mitgliedsort, die in einen Kanal entwässert, zu der Gesamtstraßenfläche im jeweiligen Gebührengebiet, die in einen Kanal entwässert. Maßgeblich ist die Straßenfläche zum Entsprechend der Kalkulation sind im Wirtschaftsjahr 2013 folgende Beträge nicht gebührenfähig und daher von den Mitgliedsorten zu erheben:

22 Beitrags- und Gebührengebiet I Stadt Blankenburg/OT Timmenrode Stadt Ballenstedt darunter Ballenstedt OT Badeborn OT Radisleben Einheitsgemeinde Quedlinburg darunter Stadt Quedlinburg Stadt Gernrode Gemeinde Bad Suderode Gemeinde Rieder Thale/Harz darunter Stadt Thale OT Allrode OT Friedrichsbrunn OT Neinstedt OT Stecklenberg OT Warnstedt OT Weddersleben Beitrags- und Gebührengebiet II Stadt Harzgerode darunter Harzgerode Dankerode Güntersberge Schielo Siptenfelde Straßberg Königerode Beitrags- und Gebührengebiet III Stadt Falkenstein/Harz darunter OT Endorf OT Ermsleben OT Meisdorf OT Pansfelde OT Reinstedt Stadt Seeland darunter OT Frose OT Hoym OT Nachterstedt OT Schadeleben Stadt Aschersleben darunter OT Neu Königsaue

23 Abstimmungsergebnis: Anzahl der Stimmen der Verbandsmitglieder: 73 Davon anwesend: 72 Ja-Stimmen: 72 Nein-Stimmen: - Enthaltungen: - Beschluss-Nr.: 5/I/13 Der Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Harz am unter dem Aktenzeichen /13 ohne Auflagen erteilt worden. Der Wirtschaftsplan liegt nach 94 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) i.v. mit 2 Abs. 1 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) ab dem bis zum für die in diesem Zeitraum liegenden 7 Sprechtage in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes Ostharz während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Quedlinburg, den gez. Dipl.-Ing. Günther

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