Die nachstehende Zusammenstellung

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1 46_50_3.Wissenschaft_ :39 Uhr Seite 46 Entwicklungen im Sozial ver Ueli Kieser, Rechtsanwalt und Privatdozent in Zürich, erläutert die Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht der letzten zwölf Monate. Im Mittelpunkt steht das Leistungsrecht. Die nachstehende Zusammenstellung bezieht Urteile des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht ein, welche ungefähr ab Mai 2008 veröffentlicht wurden. Im Vordergrund stehen Urteile zum Leistungsrecht der Sozialversicherungen; ergänzend wird auf ausgewählte verfahrensrechtliche Urteile hingewiesen. Sämtliche der zitierten Urteile sind über die Homepage des Bundesgerichts greifbar. 1 Die Risiken Alter und Tod Alter: Beim Risiko Alter hatten sich die Gerichte vor allem mit Fragen in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Pensionierung auseinanderzusetzen. In der beruflichen Vorsorge ging es dabei um die Frage, ob ein Vertrauensschutz angerufen werden kann, wenn die Vorsorgeeinrichtung vor Erreichen der betreffenden Altersgrenze den Umwandlungssatz senken will. 1 Tod: Schwierig ist zuweilen die Beantwortung der Frage, ob für das eingetretene Risiko Tod eine Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge besteht. Dabei geht es um die Klärung der Frage, ob bei einer Krankheit, welche in der Folge zum Tod führt, eine Leistungspflicht der beruflichen Vorsorge besteht, und um die Frage, wie es sich diesbezüglich mit einem Suizid verhält. 2 2 Das Risiko Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus. Damit stellt der schweizerische Gesetzgeber nicht auf das in der neueren Medizin gebräuchliche bio-psychisch-soziale Krankheitsbild ab. 3 Die Rechtsprechung betreffend somatoformes Schmerzsyndrom wird weitergeführt und ist mittlerweile als gefestigte Judikatur des Bundesgerichts zu betrachten; es gilt dabei, dass eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht prinzipiell geeignet ist, eine Arbeitsunfähigkeit und eine Invalidität auszulösen. 4 Immerhin muss aber berücksichtigt werden, dass eine bereits laufende Rente der IV, welche unter Würdigung einer entsprechenden Diagnose zugesprochen wurde, nicht mit der Begründung herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, die Rechtsprechung habe zwischenzeitlich geändert. 5 3 Die Risiken Krankheit und Hilflosigkeit Krankheit: Der Krankheitsbegriff findet sich in Art. 3 ATSG. Immer wieder haben die Gerichte die Krankheit von der sogenannten Nicht-Krankheit abzugrenzen. Bei einem Schlafapnoe-Syndrom hat die Rechtsprechung eine Leistungspflicht der Krankenversicherung prinzipiell bejaht. 6 Gleich verhält es sich bei der Osteopathie des Kiefers. 7 Als Krankheit kann die Folge einer Asbeststaub-Exposition angesehen werden; hier fällt zudem ins Gewicht, dass zu klären ist, ob eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG besteht. 8 Hilflosigkeit: Wenn das Vorliegen des Bedarfes nach einer lebenspraktischen Begleitung zu klären ist, ist neben der indirekten Dritthilfe auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. 9 Dabei ist aber nicht von Bedeutung, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos oder gegen Bezahlung erfolgt. 10 Damit eine Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung angenommen werden kann, muss sich die (vorausgesetzte) ernsthafte Gefährdung 11 bereits manifestiert haben. 12 Dass das Bestehen einer Hilflosigkeit 46

2 46_50_3.Wissenschaft_ :39 Uhr Seite 47 ial versicherungsrecht (auch) bei der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung angenommen wird, gilt laut Bundesgericht nur für die IV, nicht jedoch für die AHV Der Unfall und sein Kausalzusammenhang 4.1 Die Kriterien des Unfalls im Allgemeinen Die einzelnen Kriterien des Unfalls werden in Art. 4 ATSG genannt. Das Bundesgericht hat sich in jüngerer Zeit prinzipiell zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit geäussert. 14 Im Entscheid BGE 134 V 76 ff. wurde bezogen auf ein konkretes Unfallereignis festgelegt, dass eine Ungewöhnlichkeit anzunehmen ist. Es geht darin um die Beurteilung einer Verletzung, welche durch das Aufschlagen des Kopfs gegen das Lenkrad eines Autoscooters verursacht wurde. 15 Ein Unfallereignis darf nicht etwa mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der krankhafte Zustand der betreffenden Person Voraussetzung für die plötzliche und nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper gewesen sei. 16 Als Unfall betrachtete das Bundesgericht den Aufschlag mit dem Steissbein auf eine harte Piste (Snowtube). 17 Dass der Zeckenstich als Unfall zu betrachten ist, entspricht einer bereits mehrjährigen Rechtsprechung. 18 Ebenfalls ein Unfallereignis kann die Exposition gegenüber Gas und vergleichbaren Stoffen darstellen. 19 Schwierig zu beurteilen sind medizinische Fehler (accident médical). Hier hatte das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid festgelegt, dass ein eigentlicher Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, wenn sich der in Frage stehende medizinische Fehler nur bei einem auf Fällen manifestiert Schleudertrauma im Besonderen Das Bundesgericht hat im Februar 2008 seine bisherige und bereits einige Jahre bestehende Praxis zum Schleudertrauma überprüft und in Teilbereichen modifiziert. Prinzipiell hält das Gericht an der bisherigen Betrachtungsweise fest, wonach beim Schleudertrauma der natürliche Kausalzusammenhang beim sogenannten «typischen Beschwerdebild» angenommen werden kann. Hingegen wurden die Adäquanzkriterien teilweise anders formuliert. 21 Nach der neu entwickelten Praxis ist grundsätzlich jeweils nach sechs Monaten ein pluridisziplinäres Gutachten erforderlich; 22 bei mehreren vorliegenden Spezialgutachten kann indessen auf ein solches Gutachten verzichtet werden. 23 Bei der Beurteilung eines Schleudertraumas ist die Latenzzeit oft von ausschlaggebender Bedeutung. Das Bundesgericht hat geklärt, dass die in Frage stehende Latenzzeit von 72 Stunden sich einzig auf Beschwerden in der Halsregion und an der Wirbelsäule bezieht. 24 In einem anderen Entscheid hatte das Gericht Stellung zu beziehen zum Kausalzusammenhang bei einem Distorsionstrauma der HWS (zentrale Vestibulopathie) Natürlicher Kausalzusammenhang Zu klären sind entsprechende Kausalzusammenhänge insbesondere dort, wo konkurrierende pathogene Einwirkungen bestehen; hier muss jeweils zwischen einer Gelegenheitsund Zufallsursache einerseits und einer (für die Belange der Unfallversicherung massgebenden) Teilursache andererseits unterschieden werden. 26 Wenn die in Frage stehende gesundheitliche Beeinträchtigung höchstens den Schweregrad einer commotio cerebri erreicht, kann bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhangs noch nicht auf die 1 Dazu BGE 133 V Dazu BGE 134 V SVR 2007 IV Nr. 33, I 738/05. 4 Siehe für einen Anwendungsfall SVR 2007 IV Nr. 44, I 946/05. 5 Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2009, 8C_502/ SVR 2008 KV Nr. 1, K 47/06. 7 Dazu SVR 2008 KV Nr. 2, 9C_50/ Dazu BGE 133 V BGE 133 V BGE 133 V Dazu Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV. 12 SVR 2008 IV Nr. 52, 9C_543/ Dazu BGE 133 V Dazu BGE 134 V 76 ff. 15 Dazu BGE 134 V Siehe Urteil des Bundesgerichts vom 11. Februar 2009, 8C_500/2008, E. 4.2; im konkreten Fall kam es bei einem (krankheitsbedingten) motorischen Ausfall zu einer unkoordinierten Bewegung. 17 SVR 2008 UV Nr. 4, U 411/ Dazu SVR 2008 UV Nr. 3, U 155/06, betreffend Lyme-Borreliose. 19 SVR 2008 UV Nr. 5, U 32/ Siehe dazu SVR 2008 UV Nr. 22, 8C_526/ Siehe dazu BGE 134 V 109. Für einen Anwendungsfall siehe SVR 2008 UV Nr. 21, 8C_402/ Siehe dazu BGE 134 V SVR 2008 UV Nr. 30, 8C_694/ SVR 2007 UV Nr. 23, U 215/ SVR 2008 UV Nr. 2, U 328/ Dazu SVR 2007 UV Nr. 28, U 413/05. 47

3 46_50_3.Wissenschaft_ :39 Uhr Seite besondere zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. 27 Konkret hatte das Bundesgericht die Teilursächlichkeit des Unfalls an einem Bandscheibenvorfall zu beurteilen Adäquater Kausalzusammenhang Wenn die Adäquanz nach mehreren Unfällen zu beurteilen ist, ist eine je auf den einzelnen Unfall bezogene gesonderte Prüfung vorzunehmen. 29 Zu beurteilen hatte das Gericht die Adäquanz einer psychischen Beeinträchtigung im Anschluss an das Tsunami-Ereignis. 30 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einer psychischen Beeinträchtigung nach Distorsion ist regelmässig eingangs die Frage zu klären, ob die Beeinträchtigung als Symptom der Distorsion oder als selbständige sekundäre Gesundheitsfolge erscheint. 31 Zu beurteilen hatten die Gerichtsinstanzen sodann die Frage der Adäquanz von psychischen Beschwerden nach dem Verlust eines Auges 32 oder bei einer funktionellen Lähmung nach einem Unfall Unfallähnliche Körperschädigung Die unfallähnlichen Körperschädigungen (UKS) liegen zwischen dem typischen Unfallereignis und der Krankheit; um die hier zu erwartenden schwierigen Abgrenzungen zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen dem Unfall gleichgestellt sind. 34 Als unfallähnliche Körperschädigung hat das Bundesgericht eine gesundheitliche Beeinträchtigung betrachtet, welche dadurch entstanden ist, dass ein sich in der Hocke befindlicher Automechaniker (der plötzlich angesprochen wurde) sich unvermittelt erhob und hernach einen Schmerz verspürte. 35 Eine entsprechende Körperschädigung kann auch beim Fussballspiel eintreten Invalidität und Invaliditätsgrad 5.1 Die gesundheitliche Beeinträchtigung Wenn für die einzelnen medizinischen Disziplinen je Teilarbeitsunfähigkeiten festgelegt werden, ist es unzulässig, eine einfache Addition dieser Teilarbeitsunfähigkeiten vorzunehmen, um die Gesamtbeeinträchtigung zu bestimmen. 37 Eine von Art. 8 ATSG geforderte gesundheitliche Beeinträchtigung wurde bejaht, als eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung vorlag. 38 Gleich verhielt es sich bei einer Schlafstörung, die in Zusammenhang mit einem Tinnitus auftrat. 39 Depressive Stimmungslagen können eine entsprechende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen, wenn sie als selbständiges, vom somatoformen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden erscheinen. 40 Keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung im gesetzlichen Sinne stellt die Dysthymie (= chronische depressive Verstimmung) dar. 41 Gleich verhält es sich bei der somatoformen Schmerzstörung. 42 Bei einer solchen Schmerzstörung gilt indessen dann eine Ausnahme, wenn eine psychische Komorbidität vorliegt. 43 Dem somatoformen Schmerzsyndrom wird die Fibromyalgie gleichgestellt; 44 ob es sich beim chronischen Müdigkeitssyndrom (CFS) gleich verhält, lässt die Rechtsprechung noch offen Valideneinkommen Um das Valideneinkommen zu bestimmen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die betreffende Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich noch erzielt hat. 46 Wenn bisher (das heisst vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) ein regelmässiges Zusatzeinkommen erzielt wurde (und zwar gegebenenfalls auch zusätzlich zur vollen Erwerbstätigkeit), ist dieses bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. 47 Einen Sonderfall stellt es dar, wenn bisher ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wurde; bei einer solchen Ausgangslage sind sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen nach Tabellenwerten, das heisst unter Beizug von statistischen Daten, zu bestimmen. 48 Zurückhaltend ist das Bundesgericht bei einem bisher ausgeübten «über 100-Prozent-Pensum»; hier geht das Gericht davon aus, dass nur die übliche Tätigkeit versichert ist, weshalb prinzipiell eine Kürzung auf 100 Prozent vorgenommen wird Invalideneinkommen Das Invalideneinkommen ist grundsätzlich aufgrund von statistischen Angaben zu ermitteln, soweit nicht ausnahmsweise auf das tatsächlich noch erzielte Resterwerbseinkommen abgestellt wird. 50 Um das Invalideneinkommen zutreffend bestimmen zu können, ist gegebenenfalls das Einkommen in einem anderen (zumutbaren) Beruf zu berücksichtigen. 51 Beim Beizug von statistischen Angaben können heute nicht mehr allein regionale Daten herangezogen werden. Es ist auch auf den gesamtschweizerischen Durchschnitt abzustellen Geldleistungen 6.1 Taggeld Taggelder sind typische Geldleistungen. 53 Bei ihnen kann sich ebenso wie beispielsweise bei Renten die Frage stellen, ob sie an spätere Entwicklungen des Sachverhalts anzupassen sind. Das Bundesgericht hat in einer grundsätzlichen Prüfung der Frage entschieden, dass Taggelder nicht als «Dauerleistung» im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu betrachten sind, woraus das Gericht in

4 46_50_3.Wissenschaft_ :39 Uhr Seite 49 SOZIALVERSICHERUNGSRECHT der Folge abgeleitet hat, dass allenfalls auch eine rückwirkende Anpassung möglich ist. 54 In der obligatorischen Unfallversicherung ergeben sich besondere Fragen, wenn ohne Unfall beim Erreichen der Altersgrenze die versicherte Tätigkeit eingestellt worden wäre; dabei geht es darum, ob auch über diesen Zeitpunkt hinaus Taggelder zu leisten sind Rente Bei Renten, die zu den klassischen Geldleistungen zählen, kann sich bei der AHV/IV dann eine Besonderheit ergeben, wenn das Geburtsjahr der betreffenden Person verschoben wird (mit Blick auf die bisherige unzutreffende Festlegung des Geburtsdatums in den entsprechenden Registern). Wenn aus einem solchen Vorgang eine Beitragslücke entsteht, kann diese nicht im Bereich des Sozialversicherungsrechts gefüllt werden, weshalb sich in der Folge eine entsprechend veränderte AHV-/IV- Rente ergibt Hilflosenentschädigung Im Sozialversicherungsbereich sind die Hilflosenentschädigungen nicht durchwegs nach denselben Grundsätzen berechnet. Insbesondere unterscheidet die IV danach, ob sich die betreffende Person im Heim aufhält (hälftiger Ansatz) oder nicht (voller Ansatz). 57 Das Bundesgericht hat konkretisiert, wann ein solcher «Heimaufenthalt» vorliegt. 58 Die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sind dem Exportgebot nach den Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht unterworfen, weil im Freizügigkeitsabkommen ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde. 59 In der obligatorischen Unfallversicherung, wo ebenfalls der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht, kann der Beginn nicht zwingend an den Beginn der Invalidenrente geknüpft werden Integritätsentschädigung In der obligatorischen Unfallversicherung sind bei einer Einbusse in der Integrität entsprechende Entschädigungen geschuldet, wobei es sich um eine einmalige Zahlung handelt. 61 In einem Grundsatzentscheid hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff und dem Zweck der Integritätsentschädigung auseinandergesetzt Arbeitslosenentschädigung Das Bundesgericht hatte in verschiedenen Fällen zu klären, wie bei behinderten Personen die Höhe des versicherten Verdienstes festzusetzen ist. Auszugehen ist davon, in welchem Ausmass die betreffenden Personen (prozentual) noch erwerbsfähig sind. Es hat in der Folge eine entsprechende Berechnung des versicherten Verdienstes zu erfolgen Kürzung von Geldleistungen Bei einem vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen kann eine Kürzung oder eine gänzliche Verweigerung der entsprechenden (Geld-)Leistung erfolgen. 64 Besonderheiten gelten in der Unfallversicherung, soweit der leistungsbegründende Unfall bei einem Wagnis aufgetreten ist; hier sind besondere Kürzungen durch das Einzelgesetz vorgesehen. 65 Leistungen und zwar Geldleistungen und Sachleistungen können gekürzt werden, wenn die betreffende Person sich nicht in der zumutbaren Weise an der Eingliederung beteiligt. 66 Bevor eine entsprechende Sanktion greift, ist zwingend ein Mahnverfahren durchzuführen. 67 Wenn im Bereich der IV gestützt auf eine solche Ausgangslage keine Taggelder entrichtet werden, entsteht nicht subsidiär ein Anspruch auf das (prinzipiell zwar geschuldete) Taggeld der Unfallversicherung. 68 Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass bei den FEFI-Massnahmen 27 SVR 2008 UV Nr. 35, 8C_476/ Dazu SVR 2009 UV Nr. 1, 8C_677/ SVR 2007 UV Nr. 1, U 39/04; die Berücksichtigung allfälliger Vorschädigungen der HWS ist bei einer solchen gesonderten Adäquanzprüfung zulässig. 30 Siehe dazu SVR 2008 UV Nr. 7, U 548/ Dazu SVR 2007 UV Nr. 8, U 277/ SVR 2007 UV Nr. 24, U 233/ SVR 2007 UV Nr. 37, U 292/05; die Adäquanz wurde im konkreten Fall verneint. 34 Siehe Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV. 35 SVR 2007 UV Nr. 32, U 45/ Siehe als Beispiel SVR 2008 UV Nr. 12, U 72/07, betreffend Knieverletzung. 37 SVR 2008 IV Nr. 15, I 514/ SVR 2007 IV Nr. 47, I 162/ SVR 2007 UV Nr. 31, U 127/ SVR 2008 IV Nr. 1, I 176/06; die somatoforme Schmerzstörung allein ist prinzipiell nicht geeignet, zu einer entsprechenden Invalidität zu führen. 41 SVR 2008 IV Nr. 8, I 649/ Siehe dazu aus der neuesten Rechtsprechung SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/ Siehe dazu den Anwendungsfall in SVR 2008 IV Nr. 23, I 683/ BGE 132 V SVR 2007 IV Nr. 49, I 1000/ SVR 2008 IV Nr. 49, 9C_404/ Siehe dazu SVR 2008 IV Nr. 64 (Kt. NE). 48 Siehe dazu BGE 134 V 322; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/ Dazu SVR 2008 IV Nr. 28, I 433/ Dazu BGE 117 V Für ein Anschauungsbeispiel siehe SVR 2007 IV Nr. 1, I 750/04, betreffend Fahrende. 52 Dazu SVR 2007 UV Nr. 17, U 75/ Art. 15 ATSG. 54 BGE 133 V Dazu BGE 134 V 392; es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Taggelder auch über die ordentliche Altersgrenze hinaus besteht. 56 Dazu SVR 2007 AHV Nr. 3 (Kt. FR). 57 Art. 42ter Abs. 2 IVG. 58 Dazu BGE 132 V Dazu BGE 132 V Dazu BGE 133 V 42; zur gesetzlichen Grundlage siehe Art. 26 UVG; siehe auch Art. 37 UVV. 61 Art. 24f. UVG. 62 BGE 133 V

5 46_50_3.Wissenschaft_ :39 Uhr Seite 50 (Früherfassung und -intervention der IV) besondere Kürzungsbestimmungen gelten Auszahlung von Geldleistungen Anlass zu Auseinandersetzungen gibt zuweilen die Frage, ob eine Geldleistung an eine Drittperson oder Drittstelle ausbezahlt werden kann. Prinzipiell knüpft das ATSG eine solche Drittauszahlung an eng gefasste Voraussetzungen. 70 Die Rechtsprechung lässt indessen auch zu, dass sich eine entsprechende Drittauszahlungsgrundlage aus einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» einer Drittperson oder einer Drittstelle ergibt Die Leistungskoordination 7.1 Resterwerbseinkommen bei der Überentschädigungsberechnung Bei der Festsetzung derjenigen Leistungen, die im Rahmen der Überentschädigungsprüfung berücksichtigt werden, fällt regelmässig auch das Resterwerbseinkommen in Betracht, soweit es sich um einen Invaliditätsfall handelt. In der beruflichen Vorsorge ist in Art. 24 Abs. 2 BVV 2 vorgesehen, dass neben dem tatsächlich erzielten Resterwerbseinkommen auch das zumutbarerweise erzielbare Resterwerbseinkommen Berücksichtigung finden muss. Die Rechtsprechung hat geklärt, dass es sich bei diesem Resterwerbseinkommen grundsätzlich um das im Rahmen der Invaliditätsgradbestimmung ermittelte Invalideneinkommen handelt Die lebenslängliche Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge In der beruflichen Vorsorge ist gesetzlich vorgesehen, dass jedenfalls im Obligatoriumsbereich eine Invalidenrente lebenslänglich gewährt wird. 73 Mithin kann sich die Lage ergeben, dass ergänzend zu einer lebenslänglich gewährten Invalidenrente der beruflichen Vorsorge eine AHV-Altersrente tritt; es kann auch eine Altersrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge hinzutreten. Die Rechtsprechung hat für diese Konstellationen wichtige Koordinationsfragen geklärt: Zunächst verhält es sich so, dass eine Überentschädigungsabschöpfung nicht prinzipiell ausgeschlossen ist, wenn die betreffende Person die Altersgrenze überschreitet; es ist nach wie vor vom Vorliegen einer (berufsvorsorgerechtlichen) Invalidenrente auszugehen, welche nach Art. 24 BVV 2 leistungskoordinationsrechtlich einzuordnen ist. Indessen kann aus Kongruenzgründen keine AHV-Altersrente herangezogen werden, um die Überentschädigungsprüfung vorzunehmen. Anders verhält es sich bezüglich einer Invalidenrente der Unfallversicherung, weil auch diese, als Invalidenrente, lebenslänglich gewährt wird. 74 In der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass die Invalidenrente lebenslänglich bezahlt wird. 75 Was eine entsprechende (allfällige) reglementarische Bestimmung zur Überentschädigung betrifft, ist das Reglement in derjenigen Fassung massgebend, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters gilt. 76 Eine solche reglementarische Bestimmung (wonach die bisherige überobligatorische Invalidenrente in eine betraglich tiefere Altersrente umgewandelt wird) ist nicht von vornherein als ungewöhnlich zu bezeichnen Siehe dazu BGE 133 V 524, 133 V BGE 134 V Siehe dazu Art. 39 UVG; Anwendungsfälle: BGE 132 V 30, 134 V Art. 21 Abs. 4 ATSG. 67 BGE 134 V SVR 2007 UV Nr. 9, U 133/ Art. 7b IVG. 70 Art. 20, Art. 22 ATSG. 71 SVR 2007 IV Nr. 14, I 518/ BGE 133 V Siehe dazu Art. 26 Abs. 3 BVG. 74 Siehe dazu BGE 135 V 29 sowie 135 V Siehe Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG. 76 SVR 2008 BVG Nr. 26 (Kt. NE). 77 SVR 2008 BVG Nr. 30, B 160/06.

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