gegründet 1895 STATUTEN

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1 gegründet 1895 STATUTEN Stand: 4. März 2016

2 I. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Musikverein Eintracht Wallisellen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZBG. Der Verein mit Sitz in Wallisellen ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege guter Blasmusik. Er beteiligt sich mit Konzerten und anderen Anlässen am kulturellen und öffentlichen Leben der Gemeinde Wallisellen. Daneben pflegen die Mitglieder untereinander eine gute Kameradschaft sowie Geselligkeit. II. Mitgliedschaft a) Aufnahme Art. 2 Art. 3 Der Verein besteht aus Ehren-, Frei-, Aktiv- und Passivmitgliedern sowie Gönnern. Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Aktivenversammlung. Art. 4 Passivmitglieder, Gönner bzw. Sponsoren sind Personen, Organisationen oder Firmen, welche das Ziel des Vereins gut heissen und den Verein finanziell unterstützen möchten. Art. 5 Zum Freimitglied werden durch die Generalversammlung ernannt: a) Passivmitglieder nach 25jähriger Vereinszugehörigkeit. b) Personen mit besonderen Verdiensten auf Antrag des Vorstandes. Freimitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden. Art. 6 Wer sich um den Verein aussergewöhnliche Verdienste erworben hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Aktivmitglieder, die während 20 Jahren im Verein mitgewirkt haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

3 b) Rechte und Pflichten Art. 7 Art. 8 Das Aktivmitglied verpflichtet sich, den Statuten und Beschlüssen des Vereins sowie den Anordnungen des Vorstandes und des Dirigenten gewissenhaft nachzukommen und die Interessen des Vereins zu wahren. Die leihweise überlassenen Gegenstände (Instrumente, Uniform, Notenmaterial usw.) sind sorgfältig zu behandeln und vor Schaden und Diebstahl zu bewahren. Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht haftet grundsätzlich der Benützer. Forderungen des Vereins in Bezug auf Kosten, welche durch Schäden oder Verluste entstanden sind, können auf dem Rechtswege erhoben werden. Innert Monatsfrist nach dem Austritt ist die Uniform chemisch gereinigt, das Instrument sauber und das Notenmaterial vollständig zurückzugeben. Art. 9 Ehren-, Frei- und Passivmitglieder unterstützen den Verein in moralischer Hinsicht. Sie besitzen das Stimm- und Wahlrecht an Generalversammlungen. c) Beendigung der Mitgliedschaft Art. 10 Der Austritt aus dem Verein aller Mitgliederkategorien erfolgt durch schriftliche Meldung an den Präsidenten. Mitglieder, die den Statuten fortgesetzt zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Vorstandsbeschluss kann an der nächsten Generalversammlung Einsprache erhoben werden. Ausschlüsse sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ausgetretene, verstorbene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. III Organisation Art. 11 Die Organe des Vereins sind: a) die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung b) die Aktivenversammlung c) Vorstand und Funktionäre d) die Musikkommission und der Dirigent e) die Rechnungsrevisoren

4 1. Generalversammlung Art. 12 Die ordentliche jährliche Generalversammlung muss im ersten Vierteljahr durchgeführt werden. Sie behandelt folgende Geschäfte: a) Appell (Feststellung der Beschlussfähigkeit) b) Wahl der Stimmenzähler c) Protokoll der letzten Generalversammlung d) Jahresbericht des Präsidenten e) Jahresrechnung, Bericht der Rechnungsrevisoren f) Bericht der Materialverwalter g) Mutationen h) Décharge - Erteilung an Vorstand und Funktionäre i) Wahlen Präsident Vorstand Rechnungsrevisoren Obmann und Mitglieder der Musikkornmission Dirigent und Vizedirigent weitere Funktionäre k) Festsetzung von Beiträgen, Entschädigungen und Kompetenzen Mitgliederbeiträge Gehalt des Dirigenten Entschädigungen an Vorstand und Funktionäre Ausgabenkompetenzen für Vorstand und Musikkommission l) Voranschlag m) Zielsetzungen/Jahresprogramm n) Allfällige Statutenänderungen (siehe Art. 39) o) Ehrungen und Ernennungen p) Verschiedenes (Wünsche und Anträge) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Art. 13 Die Generalversammlung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Publikation im Amtsblatt einzuberufen. Art. 14 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt, wenn dies der Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder verlangen.

5 Art. 15 An der Generalversammlung sind alle Ehren-, Frei-, Aktiv- und Passivmitglieder stimmberechtigt. Die Aktivmitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Mit beratender Stimme sind ausserdem der Dirigent sowie die Mitspieler teilnahmeberechtigt. 2. Die Aktivenversammlung Art. 16 Die Einberufung der Aktivenversammlung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder. Sie beschliesst über folgende Geschäfte: 1. Aufnahme von Aktivmitgliedern 2. Protokoll der letzten Versammlung 3. Vom Vorstand festgelegte Geschäfte 4. Anträge der Aktiven Art. 17 Die Aktivenversammlung beschliesst über Ausgaben, die den Kompetenz-bereich des Vorstandes übersteigen, im Maximum bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Art. 18 Sie wird mündlich an der vorangehenden Probe oder schriftlich einberufen. Art. 19 Die Aktivmitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. An der Versammlung sind alle Vorstands- und Aktivmitglieder stimmberechtigt. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Mit beratender Stimme sind ausserdem der Dirigent sowie die Mitspieler teilnahmeberechtigt.

6 3.Vorstand und Funktionäre Art. 20 Der Vorstand besteht aus 5-11 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Für Vorstandstätigkeiten können auch fremde Kräfte beigezogen werden. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Aktiv-mitglied verpflichtet sich, allenfalls ein Amt im Vorstand oder als Funktionär zu übernehmen und die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen. Art. 21 Folgende Funktionen müssen zwingend durch Vorstandsmitglieder ausgeführt werden: Präsident Vizepräsident Protokollaktuar Korrespondenzaktuar Rechnungsführer Für zusätzliche Aufgaben können weitere Vorstandsmitglieder und Funktionäre gewählt werden. Art. 22 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und gibt den Stichentscheid. Art. 23 Dem Vorstand obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Er legt das Jahresprogramm fest. Art. 24 Alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern sie nicht durch den Präsidenten ermächtigt sind, Vorstandsgeschäfte weiterzugeben. Art. 25 Der Präsident leitet den Verein an Sitzungen und Versammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen. Er oder sein Stellvertreter führen zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten und unterstützt diesen bei seiner Tätigkeit. Art. 26 Der Protokollaktuar führt die Protokolle an Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er verwaltet das Vereinsarchiv. Der Korrespondenzaktuar besorgt die Sekretariatsarbeiten.

7 Art. 27 Der Rechnungsführer besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er erstellt die Jahresrechnung und den Voranschlag. Er ist ermächtigt, im Zahlungsverkehr bis zu einem vom Vorstand festgelegten Betrag allein zu zeichnen. Er haftet für alle ihm anvertrauten Vermögenswerte persönlich. Art. 28 Für andere Aufgaben werden weitere Vorstandsmitglieder oder Funktionäre gewählt: z.b. Fähnrich, Bibliothekar, Kontaktperson zur Jugendmusik, Materialverwalter, Pedell usw. Die Pflichten und Rechte der Funktionäre werden durch den Vorstand bestimmt. 4. Musikalische Leitung Art. 29 Die Musikkommission besteht aus dem Obmann, dem Dirigenten, dem Bibliothekar sowie zwei Aktivmitgliedern. Der Vorstand muss darin vertreten sein. Die Musikkommission bestimmt das musikalische Programm und die Besetzung im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Beschlüsse sind zu Handen des Vorstandes zu protokollieren. Art. 30 Der Dirigent dient dem Verein als musikalischer Leiter und Berater. Die Rechte und Pflichten sind im Anstellungsvertrag geregelt. Er erstellt ein dem Vereinszweck entsprechendes Arbeitsprogramm. 5. Die Rechnungsrevisoren Art. 31 Dieses Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann. Alljährlich wählt die Generalversammlung den Ersatzmann für den turnusgemäss ausscheidenden ersten Revisor für die Dauer von drei Jahren. (Amtsreihenfolge des Gewählten: Ersatzmann, 2. Revisor, 1. Revisor). Zu Revisoren können Mitglieder aller Kategorien gewählt werden. Ausgenommen bleiben die Vorstandsmitglieder. Die Revisoren kontrollieren die Rechnungsführung und Vermögensverwaltung. Es ist ihnen jederzeit Einblick in Rechnung, Belege und Kasse zu gewähren. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht. Allfällige Missstände müssen sofort dem Vorstand gemeldet werden.

8 IV. Finanzielle Mittel Art. 32 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: a) Jahresbeiträgen der Mitglieder. Die Höhe der Beiträge wird an der Generalversammlung festgelegt. b) Subventionen, Gönnerbeiträgen und Spenden c) Veranstaltungserträgen, Vermögenszinsen usw. Das Vereinsvermögen ist sicher anzulegen. Art. 33 Durch Beschluss der Aktivenversammlung können Spezialfonds errichtet werden. Art. 34 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 35 Für die Ausgabenkompetenzen wird auf die Art. 12 k) und 17 verwiesen. V. Proben und Anlässe Art. 36 In der Regel findet jede Woche eine Probe statt. Bei Bedarf können zusätzliche Proben angeordnet werden. Art. 37 Mitglieder, welche die Proben ungenügend besuchen, können von der Mitwirkung an Auftritten ausgeschlossen werden. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten. Art. 38 Um dem Vorstand allfällige Umdispositionen zu ermöglichen, sind ihm voraussehbare Absenzen an musikalischen Auftritten und anderen Vereinsanlässen unter Angabe von stichhaltigen Gründen frühzeitig zu melden.

9 VI. Schlussbestimmungen Art. 39 Statutenänderungen können von der Generalversammlung mit 2/3 - Mehrheit beschlossen werden. Art. 40 Der Verein darf nicht aufgelöst werden, solange noch acht Aktivmitglieder dessen Weiterbestand wünschen. Art. 41 Bei Auflösung des Vereins ist das ganze Vermögen samt Inventar nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Gemeinderat Wallisellen zur Verfügung zu stellen; dies zu Handen eines späteren Vereines, der dem gleichen Zweck zu dienen gewillt ist. Der Nachfolgeverein hat diese Bestimmungen in seine Satzungen aufzunehmen. Art. 42 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist unter Vorbehalt von Art 8 und 27 ausgeschlossen. Art. 43 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 31. Januar 2003 sowie alle ihnen widersprechenden Beschlüsse vom Verein und Vorstand. Sie wurden an der Generalversammlung vom 04. März 2016 genehmigt und treten sofort in Kraft. Wallisellen, den 4. März 2016 Musikverein Eintracht Wallisellen Die Präsidentin: Barbara Rehm-Pfenninger Der Aktuar: Heinz Lienhard

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