Verein Nueva Cultura Suiza. Statuten

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1 Verein Nueva Cultura Suiza Statuten Inhaltsverzeichnis: I. Name, Wesen und Sitz Art II. Zweck Art. 3 III. Mitgliedschaft Art IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art V. Organe des Vereins Art VI. Leitung des Vereins eins Art VII. Zuständigkeit und Pflichten des Vorstandes Art VIII. Finanzen Art IX. Auflösung und Statutenrevision Art X. Schlussbestimmung Art. 30

2 I. NAME, WESEN UND SITZ Art. 1 Art. 2 II. Art. 3 III: Art. 4 Art. 5 Art. 6 IV. Art. 7 Art. 8 Unter dem Namen Nueva Cultura - Suiza (nachstehend Verein genannt) besteht ein sozialer non profit Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Emmenbrücke. Dem Verein gehören Mitglieder beider Geschlechter an. ZWECK Zwecks des Vereins: Der Verein sucht finanzielle Unterstützung hier in der Schweiz bei Hilfswerken, Kirchgemeinden und Solidaritätsgruppen für das Schulprojekt "Centro Educativo Colombo-Suizo" in Pasto Kolumbien. Er macht eine Brückenarbeit zwischen den SpenderInnen und den Betroffenen. MITGLIEDSCHAFT Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich schriftlich oder mündlich beim Vorstand bewerben. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Natürliche und juristische Personen, die den Verein finanziell und ideell unterstützen wollen, können als GönnerInnen beitreten. Der minimale Gönnerbeitrag wird von der GV festgelegt. GönnerInnen werden zur GV eingeladen, sind jedoch ohne Stimmrecht. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV gewählt. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten. Mitglieder sind an der GV stimmberechtigt und können bis spätestens 14 Tage vor der GV schriftlich und begründet Anträge dem/der Präsidenten/in zustellen V. Organe des Vereins Art. 9 Die Organe des Vereins sind: 1. Die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung 2. Der Vorstand 3.Die Revisoren

3 Art. 10 Die GV ist zuständig für: 1. Die Genehmigung des Protokolls der letzten GV. 2. Die Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten oder der Präsidentin. 3. Die Genehmigung der Jahresrechnung. 4. Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin 5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder. 6. Alle übrigen Geschäfte, die nicht durch den Vorstand erledigt werden können. 7. Die Statutenänderungen. Art. 11 Die ordentliche GV ist die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder und oberstes Organ des Vereins. Sie findet in der Regel im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Art. 12 Die GV ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder schriftlich mindestens 21 Tage vorher unter Nennung der Traktanden dazu eingeladen wurden. Art. 13 Art. 14 VI. Art. 15 Eine ausserordentliche GV kann auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes einberufen werden. Diese hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin Stichentscheid. LEITUNG DES VEREINS Die Leitung des Vereins wird einem Vorstand von 3 Mitgliedern übertragen. 1. Präsident oder Präsidentin 2. Aktuar oder Aktuarin 3. Kassier oder Kassiererin Art. 16 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Vereinsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4 Art. 17 Art. 18 Art. 19 Art. 20 Art. 21 VII. Art. 22 Art. 23 Art. 24 VIII: Art. 25 Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Statuten. Er vertritt die Interessen des Vereins nach innen und aussen und ist für die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse besorgt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Die rechtsverbindliche Unterschrift wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin dem Aktuar oder der Aktuarin geführt. Der Vorstand hat dem Verein anlässlich der GV über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein für die pflichtgemässe Ausübung der Ihnen anvertrauten Ämter. ZUSTÄNDIGKEIT UND PFLICHTEN DES VORSTANDES Der/die Präsident/in oder ein Mitglied leitet die Vorstandssitzungen. Der Kassier / die Kassiererin ist für die finanziellen Belange des Vereins zuständig. Das Vereinsvermögen wird von ihm treuhänderisch verwaltet. Der Aktuar oder die Akuarin erledigt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und führt das Mitgliederverzeichnis. FINANZEN Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: - Gönnerbeiträgen - Spenden - Vermögenserträgen - Erlös aus Aktiven - Schenkungen Art. 26 VIII. Art. 27 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. STATUTENREVISION / AUFLÖSUNG Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5 Art. 28 Art. 29 IX. Art. 30 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen muss zweckgebunden an das Schulprojekt "Centro Educativo Colombo-Suizo" in Pasto Kolumbien vollständig ausbezahlt werden. SCHLUSSBESTIMMUNG Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. April2004 beschlossen. Adresse: Meierhöflistr. 20, 6020 Emmenbrücke Der Präsident Carlos Erazo Die Aktuarin. Jeannine Di Marco Die Kassierin Leonor Farine Mitglied Denise Vogel Mitglied Georges Farine Mitglied Regula Erazo

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