MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den KOM(2011) 831 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine operativen Tätigkeiten (ab 2014) (Text von Bedeutung für den EWR)

2 1. EINLEITUNG Das Europäische Erdbeobachtungsprogramm mit der Bezeichnung GMES wurde durch die GMES-Verordnung (EU) Nr. 911/ des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet. GMES ist ein richtungsweisendes Projekt der Weltraumpolitik der Europäischen Union 2 gemäß Artikel 189 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die EU raumfahrtbezogene Tätigkeiten durchführen kann. GMES ist darüber hinaus eines der Programme, das im Rahmen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum 3 zu verwirklichen ist und angesichts seines Nutzens für zahlreiche Politikbereiche der Europäischen Union in die industriepolitische Initiative Europa 2020 aufgenommen wurde. Um den stetig wachsenden Herausforderungen auf globaler Ebene begegnen zu können, benötigt Europa ein eigenes gut koordiniertes und zuverlässiges Erdbeobachtungssystem. GMES ist ein solches System. GMES ist ein langfristiges Programm, das auf Partnerschaften zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) und anderen einschlägigen europäischen Akteuren beruht. Des Weiteren ist es ein Programm, bei dem die EU in eine effektivere Rolle in der internationalen Zusammenarbeit spielen kann als die einzelnen Mitgliedstaaten durch bilaterale Kooperationen mit anderen Raumfahrtnationen oder die Beteiligung an den weltweiten Aktivitäten auf dem Gebiet der Erdbeobachtung (z. B. in der Gruppe zur Erdbeobachtung). Durch GMES werden wir ein besseres Verständnis dafür erlangen, wie und in welcher Weise unser Planet sich möglicherweise verändert und welchen Einfluss dies auf unseren Alltag haben könnte. GMES wird den Entscheidungsträgern in der EU und den Mitgliedstaaten ununterbrochen genaue und zuverlässige Daten und Informationen über Umweltfragen, den Klimawandel und Sicherheitsangelegenheiten liefern. Diese Informationen brauchen die öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten und Regionen, die für die Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen zuständig sind. Auch die Kommission benötigt diese Informationen für eine faktenbasierte Politikgestaltung und -überwachung. Darüber hinaus wird GMES zu wirtschaftlicher Stabilität und zum Wachstum beitragen, denn der vollständige und freie Zugang zu Erdbeobachtungsdaten- und -informationsdiensten wird die kommerziellen Anwendungen in vielen verschiedenen Branchen fördern. Seit 1998 und noch bis 2013 werden für GMES von der EU und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) im Wesentlichen Mittel für Entwicklungstätigkeiten bereitgestellt. Ferner wurden die ersten operationellen Mittel für den Übergang zu den ersten operativen Tätigkeiten im Zeitraum von 2011 bis 2013 gewährt. Ab 2014 wird GMES schrittweise seine operative Tätigkeiten in vollem Umfang aufnehmen. In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Europäischen Raumfahrtpolitik: den Weltraum der Erde näher bringen wurde betont, wie wichtig die rechtzeitige Umsetzung von GMES ist. In ihrer Mitteilung vom 4. April ABl. L 276 vom , S. 1. KOM(2011) 152 endg. vom KOM(2010) 2020 endg. vom DE 2 DE

3 Auf dem Weg zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union im Dienst der Bürgerinnen und Bürger 2 hob die Kommission die Bedeutung der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit von GMES ab 2014 hervor. Auf seiner Tagung am 31. Mai 2011 forderte der Rat Wettbewerbsfähigkeit die Kommission auf, bis Ende 2011 einen Vorschlag für den Betrieb von GMES und zur Präzisierung der Lenkung des Programms ab 2014 vorzulegen. In ihrer Mitteilung mit dem Titel Ein Haushalt für Europa wies die Kommission darauf hin, dass aufgrund der beschränkten Mittel des EU-Haushalts vorgeschlagen wurde, GMES im Zeitraum von 2014 bis 2020 außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens zu finanzieren. Gleichwohl ist die Kommission weiterhin bestrebt, den Erfolg von GMES zu gewährleisten, und hat in diesem Zusammenhang diese Mitteilung erstellt, um die geeignete Lenkung und die langfristige Finanzierung des GMES-Programms ab 2014 festzulegen. Diese Mitteilung leitet die Diskussion mit dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen über die Zukunft des GMES-Programms ein. 2. GMES: EIN NUTZERORIENTIERTES ERDBEOBACHTUNGSPROGRAMM GMES ist ein Erdbeobachtungsprogramm, das die Erfassung von Informationen über die physikalischen, chemischen und biologischen Systeme des Planeten Erde ermöglicht. Von den GMES-Diensten profitiert eine breites Spektrum von Nutzern von der lokalen bis hin zur internationalen Ebene. Sie wurden entsprechend den Anforderungen der Nutzer konzipiert: Ihr Anwendungsbereich wurde schrittweise durch einen regelmäßigen und konsequenten Austausch mit den Nutzergemeinschaften optimiert. Durch die GMES-Verordnung wurde ein Nutzerforum eingerichtet, um diesen Mechanismus zu institutionalisieren. GMES liefert wichtige Informationen für ein nachhaltigeres Umweltmanagement, für einen besseren Schutz der Biodiversität, für die Überwachung und Prognose des Zustands der Ozeane und der Zusammensetzung der Atmosphäre, für die Ermittlung von Auslösern und Auswirkungen des Klimawandels, für den Umgang mit Naturkatastrophen und vom Menschen ausgelösten Katastrophen, für die Unterstützung von Entwicklungsmaßnahmen sowie für ein höheres Maß an Sicherheit für die Bürger Europas. Es trägt zur Verbesserung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung von Maßnahmen in zahlreichen EU- Politikbereichen (Verkehr, Landwirtschaft, Umwelt, Energie, Regionalpolitik, humanitäre Hilfe, Katastrophenschutz, Entwicklungshilfe für Drittländer...) bei. Um dieser breiten Palette von Anwendungen gerecht zu werden, basiert die GMES-Architektur auf drei Komponenten: eine Dienstkomponente, die Informationen für die Umwelt- und Sicherheitspolitik liefert, und zwei Beobachtungskomponenten (Weltraum- und In-situ-Infrastruktur), welche die erforderlichen Daten für den Betrieb der Dienste zur Verfügung stellen. 3. EU-MEHRWERT In den vergangenen dreißig Jahren wurden in Europa auf dem Gebiet der Erdbeobachtung erhebliche Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen im Rahmen nationaleroder internationaler Programme zur Entwicklung entsprechender Infrastrukturen und Anwendungen unternommen. Die bestehenden Kapazitäten sind jedoch auf Grund von Infrastrukturlücken und mangelnder Garantien hinsichtlichihrer langfristigen Verfügbarkeit 4 KOM(2011) 500 endg. vom DE 3 DE

4 unzureichend. Durch die Einrichtung eines einheitlichen politischen Rahmens auf europäischer Ebene für den Aufbau von Nutzergemeinschaften, die Zusammenführung ihres Bedarfs und die Organisation des Vorgehens Europas wurde GMES so konzipiert, dass die langfristige und dauerhafte Bereitstellung der erforderlichen Daten und Dienste gewährleistet ist und dafür auf die bestehenden Infrastrukturen zurückgegriffen wird. Mit den EU-Investitionen sollen Beobachtungslücken geschlossen, der Zugang zu den bestehenden Infrastrukturen ermöglicht und operative Dienste entwickelt werden. Die europäische Dimension von GMES führt zu Skaleneffekten, erleichtert gemeinsame Investitionen in große Infrastrukturen, fördert die Koordinierung von Anstrengungen und Beobachtungsnetzen, ermöglicht die Harmonisierung und Interkalibrierung von Daten und gibt den notwendigen Impuls für die Entstehung erstklassiger Exzellenzzentren in Europa. Die Harmonisierung und Standardisierung der Geoinformationen auf europäischer Ebene ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung zahlreicher EU-Politiken. Viele Bereiche der Umweltpolitik wie Maßnahmen zur Milderung der Folgen des Klimawandels und zur Anpassung an diesen erfordern globales Denken und lokales Handeln. Durch GMES stellt die EU ihren unabhängigen Zugang zu zuverlässigen, rückverfolgbaren und nachhaltigen Informationen zu Umwelt und Sicherheit sicher, trägt durch die internationale Initiative GEOSS (Globales Überwachungssystem für Erdbeobachtungssysteme) zum Aufbau von globalen Beobachtungsdaten und Informationen bei und verbessert ihre Einflussmöglichkeit bei internationalen Verhandlungen und Verträgen, wie den drei Rio-Übereinkommen, dem Post-Kyoto-Vertrag und anderen bi- oder multilateralen Vereinbarungen. GMES gilt als europäischer Beitrag zum Aufbau des Systems globaler Erdüberwachungssysteme, das im Rahmen der Gruppe zur Erdbeobachtung (GEO) entwickelt wird. 4. KOSTEN UND NUTZEN Seit den Anfängen im Jahr 1998 haben EU und ESA für den Zeitraum bis 2013 insgesamt mehr als 3,2 Mrd. EUR für die Entwicklung von GMES und die ersten operativen Tätigkeiten der Dienste und der Weltraum- und In-situ-Infrastrukturen bereitgestellt. Für die Dienstkomponente haben die EU Finanzmittel von bis zu 520 Mio. EUR und die ESA von bis zu 240 Mio. EUR bereitgestellt. Für die Weltraumkomponente haben die ESA rund 1,65 Mrd. EUR und die EU 780 Mio. EUR (Siebtes Forschungsrahmenprogramm und erste operative Tätigkeiten von GMES), einschließlich des Zugangs zu Weltraumdaten von nationalen Satelliten, bereitgestellt. Nach 2013 wird der uneingeschränkte kontinuierliche Betrieb aller GMES-Komponenten deren vollen Einsatz, Wartung, Weiterentwicklung und Aufrüstung umfassen und Mittel in Höhe von schätzungsweise 5,841 Mrd. EUR 5 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 erfordern, davon 1,091 Mrd. EUR 6 für die Dienste, 350 Mio. EUR 7 für die In-situ-Komponente und 4,4 Mrd. EUR (ESA-Schätzung) für die Weltraumkomponente einschließlich des Zugangs zu den sogenannten beitragenden Missionen. In der Vergangenheit kam es im Rahmen von Preise von Die Zahlen basieren auf Vorläuferdiensten (durch das Siebte Rahmenforschungsprogramm finanzierte Projekte). Die Zahlen basieren auf Schätzungen der Europäischen Umweltagentur im Rahmen des durch das Siebte Rahmenforschungsprogramm finanzierten Projekts GISC ( DE 4 DE

5 GMES nicht zu Mittelüberschreitungen und auch künftig ist damit nicht zu rechnen, da GMES auf einer Struktur basiert, die gegebenenfalls eine Neufestlegung der Prioritäten von Inhalt und Zielen der verschiedenen Komponenten und somit die Einhaltung der veranschlagten Kosten ermöglicht. Einer Kosten-Nutzen-Analyse zufolge 8 soll der Nutzen, den GMES bietet, für den Zeitraum bis 2020 mindestens das Zweifache der Investitionskosten und bis 2030 das Vierfache der Investitionskosten betragen. Es birgt ein immenses Potenzial für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Entwicklung innovativer Dienste und kommerzieller Anwendungen in nachgelagerten Branchen. Die Erdbeobachtung ist ein Bereich, in dem die EU eine weltweit anerkannte wichtige Rolle spielt. Sind die EU-Investitionen nicht garantiert, könnten sich die Wettbewerbsbedingungen der Mitgliedstaaten und europäischen Unternehmen zu Gunsten der Schwellenländer (z. B. Brasilien, Indien, Russland und China), die stark in die Erdbeobachtung investieren, entwickeln. 5. FINANZIERUNG Gestützt auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel Ein Haushalt für Europa 2020 schlug die Kommission vor, dass GMES ab 2014 außerhalb des Finanzrahmens finanziert werden soll. Von den möglichen Finanzierungslösungen für GMES zog die Kommission drei Optionen in Erwägung: einen speziellen GMES-Fonds (ähnlich dem Modell des Europäischen Entwicklungsfonds), die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit (bei der die Mitgliedstaaten mit starkem Interesse an dem Programm einbezogen würden) und schließlich die Möglichkeit einer Beteiligung der Industrie, bei der Verantwortlichkeiten und Finanzierung mit den Wirtschaftsakteuren geteilt würden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die letzten beiden Optionen nicht zu befürworten sind, denn zum einen würde durch die verstärkte Zusammenarbeit mit einigen Mitgliedstaaten die EU-27-Dimension des Programms aufs Spiel gesetzt und zum anderen hat die Erfahrung aus dem Projekt Galileo bereits gezeigt, dass es kurzfristig schwierig sein wird, den privaten Sektor dauerhaft für das Programm zu gewinnen, was auch nicht mit einem Programm im öffentlichen Interesse in Einklang steht. Daher wird vorgeschlagen, einen speziellen GMES-Fonds mit finanzieller Beteiligung aller 27 EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) einzurichten. Die Verwaltung des Fonds wird der Kommission übertragen werden. Hierfür ist ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen den im Rat vereinigten EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Ein Entwurf des Abkommens wird in Anhang I dieser Mitteilung vorgelegt. Die Verwaltung des Fonds wird unter Beachtung verschiedener finanzieller Vorschriften erfolgen, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission anzunehmen sind. Um die Kontinuität des Programms zu gewährleisten, gelten einige Bestimmungen des internen Abkommens bis zu dessen Ratifizierung durch die 27 Mitgliedstaaten vorläufig ab dem 1. Januar Die Zahlen basieren auf einer Kosten-Nutzen-Analyse für GMES von Booz & Company, endgültige Version, 19. September DE 5 DE

6 Den in Kapitel 4 dargelegten Kostenschätzungen zufolge beträgt die für die GMES- Tätigkeiten ( ) erforderliche Finanzausstattung maximal 5,841 Mrd. EUR LENKUNG Die Lenkung des GMES-Programms erfordert eine politische Koordinierung und Aufsicht, die Verwaltung von Aufgaben und Mitteln sowie die technische Koordinierung der Durchführung. Ab 2014 muss eine geeignete Führungsstruktur eingerichtet werden, um den Anforderungen der operativen Phase gerecht zu werden Politische Aufsicht und Verwaltung Es ist angedacht, dass die Kommission im Namen der EU weiterhin für die politische Gesamtkoordinierung verantwortlich bleibt. Dazu gehören unter anderem das Aushandeln internationaler Vereinbarungen, die Konsultation von Nutzergemeinschaften auf der Grundlage der mit dem bestehenden Nutzerforum gewonnenen Erfahrungen, die Annahme von Arbeitsprogrammen, die Gewährleistung der Verbindungen zu den einzelnen Politikbereichen, die Festlegung von sicherheits- und datenpolitischen Aspekten und von Aspekten der internationalen Zusammenarbeit. Es sind jedoch angemessene Vorkehrungen erforderlich, um die zunehmenden Programmverwaltungstätigkeiten in der operativen Phase bewältigen zu können, d. h. es ist die Einbeziehung von Fachpersonal erforderlich, das innerhalb der zentralen Kommissionsdienststellen schwierig zu finden ist. Die Einrichtung einer neuen Agentur wird im vorgegebenen Zeitrahmen als nicht realistisch erachtet, so dass diese Aufgaben einem bestehenden europäischen Gremium übertragen werden könnten. Die Möglichkeit, die Europäische Weltraumorganisation mit der Verwaltung des Gesamtprogramms zu beauftragen, wurde diskutiert, aber aus verschiedenen Gründen als nicht sinnvoll erachtet: Erstens ist die ESA eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung; zweitens ist die ESA eine Weltraumorganisation, wohingegen GMES zu einem Großteil über Weltraumaktivitäten hinausgeht; und drittens bevorzugt die Kommission, angesichts der Tatsache, dass GMES im Dienste aller EU-Bürger stehen soll, einen Gemeinschaftsansatz, bei dem alle 27 Mitgliedstaaten einbezogen werden. Deshalb könnten auch im Hinblick auf künftige Synergien mit der Verwaltung des Programms Galileo bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmverwaltung wie Bewertung, Aushandeln und Follow-up von Aufträgen, der GSA, der Agentur für das Europäische GNSS (Global Navigation Satellite System), übertragen werden. Unter der politischen Aufsicht der Kommission sollen die der Agentur für das Europäische GNSS übertragenen Programmverwaltungstätigkeiten keine operativen Tätigkeiten umfassen. Sie beziehen sich unter anderem auf die Verwaltung der für das Programm zugewiesenen Finanzmittel und die Überwachung der Durchführung von Aufgaben. Die administrativen Kosten, die der Agentur für das Europäische GNSS für die Verwaltung des GMES- Programms entstehen, sollen durch den in Abschnitt 5 genannten GMES-Fonds gedeckt werden Technische Koordinierung und Durchführung der operativen Tätigkeiten Zur Unterstützung der Kommission könnte die technische Koordinierung der Dienste europäischen Stellen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen in den jeweiligen Bereichen übertragen werden. Für die Qualitätskontrolle und die Validierung der Ergebnisse DE 6 DE

7 im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahmen in den einzelnen Politikbereichen wird weiterhin die Kommission zuständig sein. (1) Der Betrieb der Dienstkomponente von GMES würde Folgendes umfassen: (a) Operative Tätigkeiten: i) Globale systematische/routinemäßige Tätigkeiten zur Beobachtung und Vorhersage des Zustands der Subsysteme der Erde auf regionaler und globaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit der Meeresumwelt, der Atmosphäre und der Luftqualität und globalen Diensten zur Landüberwachung und Beobachtung des Klimawandels. ii) Regionale/lokale Tätigkeiten auf Anfrage, insbesondere Dienste in den Bereichen Katastrophen- und Krisenmanagement, Sicherheit und gesamteuropäische Landüberwachung. (b) Entwicklungstätigkeiten, d. h. Verbesserung der Qualität und Leistungsfähigkeit bestehender Dienste, Entwicklung neuer Dienstelemente und Förderung der Annahme in nachgeschalteten Bereichen. Mit der technischen Koordinierung der Landüberwachungsdienste kann die Europäische Umweltagentur (EEA) betraut werden. Mit der technischen Koordinierung der Katastrophen- und Krisenmanagementdienste kann das Europäische Notfallabwehrzentrum (ERC) betraut werden. Mit der technischen Koordinierung von Atmosphärendiensten kann das Europäische Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) betraut werden. Die technische Koordinierung der anderen Dienste (Beobachtung des Klimawandels, Überwachung der Meeresumwelt und Sicherheit) wird derzeit vorbereitet, um zeitnahe und qualitativ hochwertige Dienste zu gewährleisten, welche die an sie gestellten speziellen Anforderungen erfüllen. An ihrer Durchführung könnten die Dienststellen der Kommission und andere europäische Einrichtungen (beispielsweise die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), das Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC), die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX) oder die Europäische Verteidigungsagentur (EDA)) beteiligt werden. (2) Der Betrieb der Weltraumkomponente von GMES würde Folgendes umfassen: (a) Operative Tätigkeiten: Betrieb der eigens für GMES entwickelten Weltrauminfrastruktur (d. h. Sentinel-Missionen); Zugang zu Drittmissionen; Datenverteilung; technische Unterstützung der Kommission bei der Bündelung von Dienstdatenanforderungen, der Erkennung von Beobachtungslücken und der Beteiligung an der Spezifizierung neuer Weltraummissionen. Mit den operativen Tätigkeiten der Weltraumkomponente von GMES könnten betraut werden: DE 7 DE

8 (1) die Europäische Weltraumagentur (ESA), ad interim, für die Landüberwachung und Beobachtung zielspezifischer Bereiche mit hochauflösenden Bildern; (2) die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) für die systematische und globale Beobachtung der Atmosphäre und Ozeane. (b) Entwicklungstätigkeiten: Konzeption und Beschaffung neuer Elemente der Weltrauminfrastruktur; technische Unterstützung der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung der Dienstanforderungen in Spezifikationen neuer Weltraummissionen mit der Unterstützung von Betreibern von Weltrauminfrastruktur; Koordinierung der Entwicklung von Weltraumaktivitäten einschließlich Entwicklungen zur Modernisierung und Ergänzung der Weltraumkomponente von GMES. Mit den Entwicklungstätigkeiten kann die Europäische Weltraumorganisation unter technischer Beteiligung der einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission betraut werden. (3) Die operativen Tätigkeiten der In-situ-Komponente von GMES würden Folgendes umfassen: (a) (b) (c) (d) Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten an die GMES-Dienste und Abschluss administrativer Ad-hoc-Vereinbarungen mit den In-situ-Betreibern; Koordinierung der Bereitstellung von In-situ-Daten Dritter auf internationaler Ebene; Gewährung technischer Unterstützung bei der Umsetzung von GMES- Dienstdatenanforderungen in Spezifikationen der In-situ- Beobachtungsinfrastruktur und -netzwerke; Interaktion mit In-situ-Betreibern zur Förderung der Einheitlichkeit der Entwicklungstätigkeiten in Verbindung mit der In-situ-Komponente von GMES. Mit der technischen Koordinierung der In-situ-Komponente von GMES kann die Europäische Umweltagentur (EUA) im Rahmen ihres Mandats betraut werden. Die Durchführung operativer Tätigkeiten von GMES sollte den operativen Stellen für alle drei Komponenten über öffentliche Beschaffungssysteme, Dienstgütevereinbarungen oder gegebenenfalls Zuschüsse übertragen werden Daten- und Informationspolitik Die Daten- und Informationspolitik im Rahmen von GMES wird weiterhin auf dem Grundsatz eines vollständigen und freien Zugangs (vorbehaltlich gesetzlicher und sicherheitsbedingter Einschränkungen) und den bestehenden Rechtsvorschriften (z. B. Richtlinie für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors und INSPIRE) basieren, damit die in der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 genannten folgenden Ziele verwirklicht werden: DE 8 DE

9 (1) Förderung der Nutzung und Verbreitung von GMES-Daten und -Informationen; (2) Stärkung der Erdbeobachtungsmärkte in Europa und insbesondere der nachgelagerten Branchen im Hinblick auf eine Steigerung von Wachstum und Beschäftigung; (3) Steigerung der Nachhaltigkeit und Kontinuität der Bereitstellung von GMES- Daten und -Informationen; (4) Unterstützung der europäischen Forschungs-, Technologie- und Innovationsgemeinschaften. 7. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die vorliegende Mitteilung stellt eine Reaktion auf die Aufforderung des Rats Wettbewerbsfähigkeit vom 31. Mai 2011 dar, bis Ende 2011 einen Vorschlag für den Betrieb von GMES und zur Präzisierung der Lenkung der Programms im Zeitraum von 2014 bis 2020 vorzulegen, und leitet die Diskussion mit den anderen Institutionen ein. Sie ebnet darüber hinaus den Weg für eine langfristige und nachhaltige Lenkung und Finanzierung des GMES-Programms. DE 9 DE

10 Anhang Entwurf für ein INTERNES ABKOMMEN 9 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2014 bis 2020 FINANZMITTEL des GMES-Fonds Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Einrichtung eines Fonds für das Europäische Erdbeobachtungsprogramm, nachstehend GMES-Fonds genannt. Für den GMES-Fonds gilt: (a) (b) Er speist sich aus bis zu 5,841 Mrd. EUR 5 an Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß den vom jeweiligen Bruttonationaleinkommen (BNE) abgeleiteten Beitragsschlüsseln. Weitere freiwillige Beiträge von anderen Stellen (z. B. ein der EU neu beigetretener Staat; Drittländer, die sich an dem Programm beteiligen möchten; internationale Organisationen und/oder andere freiwillige Beiträge) können den unter Buchstabe a angegebenen Betrag ergänzen. Der GMES-Fonds steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens zur Verfügung. Die Gesamtmittelausstattung des GMES-Fonds ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ausgelegt. VERWENDUNG DER FINANZMITTEL Der GMES-Fonds ist für Tätigkeiten in den folgenden Bereichen bestimmt: (a) Betrieb des GMES: i. Dienstkomponente (Überwachung der Atmosphäre, Überwachung des Klimawandels zur Unterstützung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Eindämmung seiner Folgen, Katastrophen- und Krisenmanagement, Landüberwachung, Überwachung der Meeresumwelt, Sicherheit); ii. Weltraumkomponente zur Gewährleistung einer nachhaltigen satellitengestützten Beobachtungstätigkeit für die unter (i) erwähnten Dienstbereiche; iii. Unterstützung der In-situ-Datenerhebung; 9 Mit dem in diesem Anhang vorgeschlagenen Entwurf sollen lediglich die Hauptbestandteile und Hauptüberschriften eines internen Abkommens auf der Grundlage des derzeitigen Musterabkommens für den Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 247, S. 32 vom ) vorgegeben werden. Damit wird dem Ergebnis von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten über einen endgültigen Wortlaut nicht vorgegriffen. DE 10 DE

11 iv. Datenzugang; v. Unterstützung der Annahme der Dienste durch Nutzer; vi. Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Infrastruktur. (b) Unterstützungsmaßnahmen zur Deckung von Kosten, die in Verbindung mit der Programmplanung und Durchführung des GMES-Fonds anfallen. Mit den Mitteln für Unterstützungsmaßnahmen können die Kosten abgedeckt werden, die verbunden sind mit: i. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Vorbereitung, Follow-up, Kontrolle, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Evaluierung, die für die Programmierung und Ausführung der von der Kommission verwalteten Mittel des GMES-Fonds unmittelbar erforderlich sind; ii. iii. der Verwirklichung dieser Ziele durch Aktivitäten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Sitzungen, Informationsmaßnahmen, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung; sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des GMES-Fonds gegebenenfalls entstehen. DURCHFÜHRUNG Das Abkommen sieht die Durchführung im Hinblick auf die Programmplanung, Verwaltung und Ausführung des GMES-Fonds vor und harmonisiert dabei so weit wie möglich die Verfahren der EU und des GMES-Fonds. Diesbezüglich wird der Rat eine Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission verabschieden. Das Abkommen sieht eine Verordnung zur Regelung der Einrichtung des GMES- Fonds und der Verwendung von dessen Mitteln sowie der Rechnungslegung und -prüfung vor. Der Rat wird diese Verordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission verabschieden. Die Kommission wird von einem Ausschuss (der GMES-Ausschuss ) unterstützt. (a) (b) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Der GMES-Ausschuss nimmt seine Geschäftsordnung einschließlich der Abstimmungsregeln und Aufgaben auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission an. (c) Der GMES-Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen zusammentreten, um konkrete Angelegenheiten, insbesondere Sicherheitsangelegenheiten (etwa im Sicherheitsausschuss ), zu behandeln. DE 11 DE

12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde. Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen DE 12 DE

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