Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als Abrechnungsbegründung bei.
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- Justus Hertz
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1 Hinweise für die Ambulantes Operieren Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen Informationen zur ambulanter Operationen nach 115b SGB V geben. Beendigung des Ersatzkassenvertrages zum ambulanten Operieren Wie bereits in den KVS-Mitteilungen 3/2007 mitgeteilt, endete mit Wirkung zum der Strukturvertrag nach 73a SGB V zwischen der KV Sachsen und den Verbänden der Ersatzkassen über die strukturelle und finanzielle Förderung des ambulanten Operierens. Im Quartal I/2007 galten die entsprechenden Sondergebührenordnungsnummern des Ersatzkassenvertrages, GO-Nrn. 92xxx, übergangsweise weiter. Ab dem Quartal II/2007 sind diese nicht mehr berechnungsfähig. Die muss ausschließlich nach den GO-Nrn. 31xxx des EBM erfolgen. Sachkosten sind gesondert abzurechnen. Eine Ausnahme bildet die Förderung von Operationen der unicondylären Knieendoprothese nach Repicci, diese sind auch nach Beendigung des Strukturvertrages nach den GO-Nrn. 92A, 92B bzw. 92C abzurechnen. Die Sachkostenabrechnung für heparinbeschichtete Linsen im Zusammenhang mit Kataraktoperationen erfolgt gegen Vorlage der Rechnung. Beachten Sie dabei bitte die shinweise der KV Sachsen, Punkt 2.5.3, Buchstabe D, Sonstige Kosten. Bitte legen Sie in diesen Fällen die Genehmigung der Kasse als sbegründung bei. OP-Vorbereitung durch den Hausarzt (Kapitel 31.1 des EBM) Die präoperativen Untersuchungskomplexe sind nur für eine geplante ambulante oder belegärztliche Operation durch Hausund Kinderärzte berechnungsfähig. Diese Leistungen sind auch ohne Vorliegen einer Überweisung berechnungsfähig. OP-Leistungen (Kapitel 31.2 des EBM) Zu den Operationsleistungen muss zwingend ein aktuell gültiger OPS angegeben werden (veröffentlicht auf CD im Ärzteblatt im Heft 12 vom 23. März 2007 bzw. unter im Internet). Bei allen OPS mit einem Doppelpfeil in der Spalte Seite im Anhang 2 muss die Seitenlokalisation (in der Feldkennung 5041) angegeben werden. Postoperative Überwachungskomplexe (Kapitel 31.3 des EBM) Postoperative Überwachungskomplexe (Kapitel 31.3 EBM) sind, auch wenn bei der Leistungserbringung mehrere Ärzte mitgewirkt haben, nur einmal berechnungsfähig. Postoperative Behandlung (Kapitel 31.4 des EBM) Wird diese nicht vom Operateur selbst sondern durch einen anderen Vertragsarzt erbracht, dann ist eine Überweisung des Operateurs mit Angabe der sziffer/go-nr. und des OP-Datums erforderlich. Die der Leistung nach Kapitel 31.4 muss zwingend auf der Grundlage dieser Überweisung erfolgen (als überweisende Arztnummer ist die Vertragsarztnummer des Operateurs anzugeben). Die der GO-Nr. zur postoperativen Behandlung auf Überweisung setzt zwingend die Angabe des OP-Datums (Feldkennung 5034) voraus. Die der postoperativen Behandlung soll durch das nachfolgende Beispiel erläutert werden: Patient A, die sich aus einer normalen ambulanten Behandlung, einer Notfallbehandlung und einer postoperativen Behandlung zusammensetzt (3 Datensätze). Die postoperative Behandlung erfolgt dabei auf Überweisung vom Operateur. Für die postoperative Behandlung wurde vom Operateur auf dem Überweisungsschein z.b. die GNR und das OP-Datum angegeben. Für Haus- und Kinderärzte gibt es seit 1. Januar 2007 nur noch einen Nachbehandlungskomplex mit der GO-Nr Die Nachbehandlungskomplexe sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient stationär oder belegärztlich operiert wurde. Datensatz Scheinart Behandlungs- GNR Erläuterung datum 1. Datensatz ambulante GNRXXXXX, Behandlung GNRXXXXX,. 2. Datensatz Notfall GNRXXXXX, 3. Datensatz Überweisung ( ) OP-Datum in FK 5034 eintragen II
2 Überweisungen im Zusammenhang mit dem Vertrag nach 115b SGB V Bei Überweisung im Zusammenhang mit Leistungen des Vertrages nach 115b SGB V ist durch den überweisenden Arzt (im Regelfall der Operateur) die Pseudo-GNR im Auftragsfeld anzugeben. Ordinationsbzw. Konsultationskomplex im Rahmen des Vertrages nach 115b SGB V Bitte beachten Sie, dass durch die Anlage eines weiteren Scheines allgemeine sgrundsätze weiter gelten. Das bedeutet, dass der Ordinationskomplex nur einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig ist. Der Konsultationskomplex ist auf dem Schein abzurechnen in dessen Zusammenhang die Leistung erbracht wurde. Pro Arzt-Patienten-Kontakt ist nur ein Konsultationskomplex abzurechnen. Im Zusammenhang mit dem Artikel möchten wir Sie noch mal auf bereits erfolgte Veröffentlichungen zum Ambulanten Operieren in den KVS-Mitteilungen hinweisen (u. a. in den Heften 12/2, 1/2007, 2/2007, 3/2007). von Hausbesuchen im Bereitschaftsdienst Der dringende Besuch im Bereitschaftsdienst ist unabhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme ausschließlich mit der GO-Nr berechnungsfähig. Handelt es sich hingegen um einen geplanten Hausbesuch, der zu Zeiten des Bereitschaftsdienstes realisiert wird,dann ist dieser Besuch mit der GO-Nr als normaler Behandlungsfall und nicht als Bereitschaftsdienst abzurechnen. Augenärztliche Untersuchung im Rahmen DMP Diabetes mellitus Typ 1 bzw. DMP Diabetes mellitus Typ 2 Augenärzte sind berechtigt die GO-Nr bzw. die GO-Nr im Rahmen DMP Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2 auf Überweisung hin abzurechnen Die Überweisung muss vom koordinierend tätigen Arzt oder der Schwerpunktpraxis stammen. Dabei ist die GNR für Diabetiker Typ 2 und die GNR für Diabetiker Typ 1 abrechnungsfähig. Wir bitten die überweisenden Ärzte, die korrekte Diagnose im Auftragsfeld der Überweisung anzugeben. der Stoffwechseloptimierung im Rahmen DMP Die Stoffwechseloptimierung nach den GO-Nrn H und 99318L ist in der Schwerpunktpraxis wie folgt abrechnungsfähig: GNR 99318H bei Überweisung durch den Hausarzt, maximal viermal im Krankheitsfall GNR 99318L ohne Vorliegen einer Überweisung, maximal zweimal im Krankheitsfall Dabei ist eine Nebeneinanderabrechnung der GO-Nrn H und 99318L innerhalb eines Krankheitsfalles im DMP-Vertrag nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Aussage der Krankenkassen sollten solche Konstellationen allerdings der Ausnahmefall sein. Begründet wird dies mit der Aussage, dass beide GO-Nrn. nicht als Dauerbetreuungspauschalen vorgesehen sind. Wir bitten diesen Hinweis bei der zu beachten, da die Krankenkassen dies zum Anlass für Anträge auf Sachlich-Rechnerische Richtigstellung gemacht haben. Fallsplittung Nachtragsfälle sind nur dann berechnungsfähig, wenn der Fall nicht bereits im Quartal der Leistungserbringung zur gelangt ist. /silb III
3 Grunddaten der Punktwertberechnung des Quartals IV/2 Leistungsbedarf (Punkte) abgerechneter Kürzung durch RLV vergüteter Leistungsbedarf Honorargruppe Anzahl Leistungsbedarf (gemäß Honorarverteilungsmaßstab Ärzte / nach davon RLV-relevant i. d. F. v ) Einrich- sachl.-rechn. absolut relativ gesamt zum RLV- zum Rest- davon nicht tungen Richtigstellung u. Punktwert Punktwert RLV-relevant EBM-Kürzung Spalte: Funktion: 3 / niedergelassene Hausärzte ,4% Anästhesisten ,1% Augenärzte gesamt ,0% konventionell ,0% ambulant operierend ,2% Kinder- und Neurochirurgen und Plastische ,0% Chirurgen konventionell, u. a ,5% Chirurgen ambulant operierend ,9% Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen ,8% Frauenärzte gesamt ,9% konventionell ,6% ambulant operierend ,1% ,5% Hautärzte ,5% Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologen und Fachärzte für Kinder- und ,2% Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ,7% Urologen ,1% ,3% Radiologen und Fachärzte f. Nuklearmedizin ,5% ,0% Fachärzte für Pathologie bzw. Neuropathologie ,0% Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und psychologische Psychotherapeuten ,0% wissenschaftler der Medizin, die nicht aus ,0% dem Honorarfonds der Honorargruppe vergütet werden; Fachärzte f. Humangenetik 220 Fachärzte für Strahlentherapie ,0% niedergelassene Fachärzte ,4% niedergelassene Ärzte ,4% Nichtvertragsärzte im Notfall, * ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, Einrichtungen: 114 ermächtigte Krankenhäuser und ,0% Ermächtigte ermächtigte Einrichtungen 715 Ärzte gesamt ,7% * getrennter Ausweis relevanter Leistungserbringer aufgrund Einzel- und Institutsermächtigungen IV
4 Grunddaten der Punktwertberechnung des Quartals IV/2 Honorar (Euro) Honorar für ärztliche Leistungen Honorargruppe nach Punkten Anzahl (gemäß Honorarverteilungsmaßstab der i. d. F. v ) in Euro Behandl.- vergütete Sachkosten Labor gesamt davon davon nicht ausweise Leistungen analytisch RLV-relevant RLV-relevant gesamt gesamt Spalte: Funktion: niedergelassene Hausärzte Anästhesisten Augenärzte gesamt konventionell ambulant operierend Kinder- und Neurochirurgen und Plastische Chirurgen konventionell, u. a Chirurgen ambulant operierend Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen Frauenärzte gesamt konventionell ambulant operierend Hautärzte Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Urologen Radiologen und Fachärzte f. Nuklearmedizin Fachärzte f. Pathologie bzw. Neuropathologie Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und psychologische Psychotherapeuten wissenschaftler der Medizin, die nicht aus dem Honorarfonds der Honorargruppe vergütet werden; Fachärzte für Humangenetik 220 Fachärzte für Strahlentherapie niedergelassene Fachärzte niedergelassene Ärzte Nichtvertragsärzte im Notfall, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, 114 ermächtigte Krankenhäuser und ermächtigte Einrichtungen Ärzte gesamt V
5 Abgeleitete Größen der Punktwertberechnung des Quartals IV/2 Mittlerer Wert je mittleres rechnerischer Behandlungsausweis Gesamthonorar Honorargruppe Punktwert (Cent) Anzahl der (Euro) je Arzt (Euro) (gemäß Honorarverteilungsmaßstab Behandlungsi. d. F. v ) ausweise je Arzt gesamt ohne gesamt ohne gesamt ohne Restleistung Sachkosten Sachkosten Spalte: Funktion: 12/2 12/(6 + 8) 16/1 15/16 (15-10)/16 15/1 (15-10)/1 020 niedergelassene Hausärzte 3,38 4, ,28 46, Anästhesisten 3,26 3, ,30 127, Augenärzte gesamt 3,11 3, ,92 28, konventionell 3,02 3, ,63 24, ambulant operierend 3,59 3, ,80 86, Kinder- und Neurochirurgen nd. Plastische 3,28 3, ,73 54, Chirurgen konventionell, u. a. 3,23 3, ,11 49, Chirurgen ambulant operierend 3,41 3, ,21 70, Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen 3,25 3, ,85 80, Frauenärzte gesamt 3,19 3, ,35 30, konventionell 3,16 3, ,44 30, ambulant operierend 3,65 3, ,82 65, ,04 3, ,78 33, Hautärzte 3,25 3, ,78 27, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologen und Fachärzte für Kinder- und 3,06 3, ,98 41, Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 3,28 3, ,40 37, Urologen 3,22 3, ,78 36, ,75 3, ,75 63, Radiologen und Fachärzte f. Nuklearmedizin 3,44 3, ,38 66, ,48 3, ,85 6, Fachärzte f. Pathologie bzw. Neuropathologie 2,58 2, ,94 15, Ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und psychologische Psychotherapeuten 3,67 3, ,55 261, wissenschaftler der Medizin, die nicht aus 1,94 1, ,81 25, dem Honorarfonds der Honorargruppe vergütet werden; Fachärzte f. Humangenetik 220 Fachärzte für Strahlentherapie 2,71 2, ,82 264, niedergelassene Fachärzte 3,14 3, ,64 37, niedergelassene Ärzte 3,26 3, ,71 41, Nichtvertragsärzte im Notfall, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, 114 ermächtigte Krankenhäuser und 2,46 2,46 85,31 33,19 ermächtigte Einrichtungen Ärzte gesamt 3,23 3,83 46,18 41,26 VI
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