MITTEILUNGEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT DER BAYERISCHEN 43/2014. Aus dem Inhalt. Ausgabe 43/2014 vom

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1 43/2014 Ausgabe 43/2014 vom MITTEILUNGEN DER BAYERISCHEN KRANKENHAUSGESELLSCHAFT Aus dem Inhalt BKG-Mitgliederversammlung am im Landtag in München Geriatrische Institutsambulanzen aktuelle Entwicklung auf Bundesebene Strukturierter Qualitätsbericht 2013 Ausnahmetatbestände zu Mehrleistungsabschlägen PEPP-System 2015 Bayerische Krankenhausgesellschaft e.v. Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de

2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 43/2014 Nr BKG-Gremien und -Organe 381 BKG-Mitgliederversammlung am im Landtag in München Download 4 Kooperation und Vernetzung 382 Geriatrische Institutsambulanzen aktuelle Entwicklung auf Bundesebene 5 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung 383 Strukturierter Qualitätsbericht 2013 Übermittlungszeitraum der Daten an die Annahmestelle Expertenstandards Pflege von Menschen mit chronischen Wunden 7 Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen 385 Mehrleistungsabschlag 4 Abs. 2 a KHEntgG Ausnahmetatbestände Entscheidungen des VG München u. der Schiedsstelle nach 18 a KHG 386 Vereinbarung eines vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwertes bei optionalem Umstieg in das PEPP-System 2015 Download 8 Download Veröffentlichung BPflV-Programm xlsm Download 12 Fachbücher 13 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 2 von 13

3 Inhaltsverzeichnis Termine, Seminare und Veranstaltungen BKG-Mitgliederversammlung München BIK-Seminartermine 9061/3 Personalbedarf und Personalbudgets im Krankenhaus München 9079/5 Kompetenter und überzeugender (Erst-)Kontakt zu Patienten und Angehörigen München 9088/1 Symposium Das G-DRG-System München 9089/2 Ambulante Abrechnung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Fortgeschrittene Update /1 9092/2 9093/1 9093/2 Der Jahresabschluss 2014 Vorbereitung und Erstellung (2 Tage) Kodierung nach dem G-DRG-System Update 2015 Vorankündigung für Januar /1 Patientenfürsprecher Vermittler zwischen Patient und Klinik 9002/1 Zentrales Belegungsmanagement Zentrale Patientenaufnahme zwei wichtige Bausteine im prozessorientierten Krankenhaus Nürnberg München Nürnberg München Nürnberg München München 9003/1 Excel 2010 Kompaktkurs München 9004/2 Krisenkommunikation im Krankenhaus Professionelles Handeln im Worst-Case Nürnberg Impressum Herausgeber: Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V. Vorsitzender: Oberbürgermeister Franz Stumpf Geschäftsführer: Siegfried Hasenbein Redaktion: Eduard Fuchshuber Stabsstelle für Politik und Öffentlichkeitsarbeit Radlsteg München T: F: mail@bkg-online.de Die BKG-Mitteilungen erscheinen ausschließlich online im Mitgliederservice der BKG-Homepage Unser Newsletter informiert Sie über das Erscheinen der neuen Ausgabe. Wenn Sie diesen erhalten möchten, senden Sie bitte eine an newsletter@bkg-online.de. Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 3 von 13

4 BKG-Gremien und -Organe Nr. 43/ BKG-Mitgliederversammlung am in München Die Mitgliederversammlung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft findet in diesem Jahr am Freitag, dem , im Maximilianeum (Bayerischer Landtag) in München statt. Der nicht öffentliche Teil (mit dem Bericht über die Tätigkeit der Geschäftsstelle, der Jahresrechnung 2013 und dem Haushaltsplan 2015 sowie der Bestellung der Hauptausschussmitglieder und der Wahl des Vorstands) beginnt um 9:30 Uhr. Hierzu laden wir alle BKG-Mitglieder sehr herzlich ein. Der zweite Teil, zu dem wir auch zahlreiche geladene Gäste begrüßen dürfen, beginnt um 11:00 Uhr. Das Grußwort spricht die Präsidentin des Bayerischen Landtags und ehemalige bayerische Gesundheitsministerin Barbara Stamm. Wir freuen uns auch, die bayerische Gesundheitsministerin Melanie Huml begrüßen zu dürfen. Sie wird sicher aktuelle Informationen aus der Bayerischen Staatsregierung sowie zu den Verhandlungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform in Berlin mitbringen können. Anschließend wird auch der BKG-Vorsitzende Oberbürgermeister Franz Stumpf seine Erwartungen zur aktuellen Gesundheits- und Krankenhauspolitik formulieren. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung laden wir Sie zu einem Stehempfang in den Steinernen Saal im Landtagsgebäude ein. Die Krankenhausträger sowie -geschäftsführer wurden bereits formal zur Mitgliederversammlung eingeladen. Interessierte finden die Einladung zudem als Download zu diesem Artikel im passwortgeschützten Mitgliederservice (siehe BKG-Download). Wir freuen uns darauf, Vertreter unserer Mitglieder sowie zahlreiche geladene Gäste in München zu begrüßen. Wichtiger organisatorischer Hinweis: Die BKG-Mitgliederversammlung findet in diesem Jahr nicht wie gewohnt im Münchner Rathaus, sondern im Senatssaal des Bayerischen Landtags (Maximilianeum, Max-Planck-Str. 1, Zugang Ostpforte, München) statt. Da beim Landtag keine Parkplätze zur Verfügung stehen, empfehlen wir, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen! Mit den U-Bahn-Linien U4 und U5 zur Haltestelle Max-Weber-Platz oder mit der Straßenbahn-Linie 19 zur Haltestelle Maximilianeum. Aktenzeichen: Geschäftsführung Stabsstelle I GF/ Siegfried Hasenbein Claudia Ries Eduard Fuchshuber geschaeftsfuehrung@bkg-online.de geschaeftsfuehrung@bkg-online.de stab1@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 4 von 13

5 Kooperation und Vernetzung Nr. 43/ Geriatrische Institutsambulanzen aktuelle Entwicklung auf Bundesebene Seit dem 3. Quartal des Jahres 2013 verhandeln die Vereinbarungspartner auf Bundesebene über eine Vereinbarung nach 118 a Abs. 2 SGB V. Über den Vereinbarungsentwurf konnte man sich bisher nicht einigen, da sich die unterschiedlichsten Positionen gegenüberstanden. Größter Streitpunkt unter den Vereinbarungspartnern ist der mögliche Behandlungsumfang einer Geriatrischen Institutsambulanz (GIA). Weitere Streitpunkte sind u. a. der Zugang der Patienten zur GIA, die Verordnungsmöglichkeit und die Behandlungshäufigkeit. Derzeit ist es in Bayern nicht möglich, GIA zu gründen, weil die Vereinbarung auf Bundesebene zwingende Voraussetzung hierfür ist. Auch die Gesundheitsministerkonferenz beschäftigte sich im Juni d. J. mit den GIA und wertete die Möglichkeit, GIA errichten zu können, als einen wichtigen Baustein für ein umfassendes geriatrisches Versorgungskonzept. Weiterhin bat die Gesundheitsministerkonferenz das BMG, auf die Selbstverwaltung dahingehend einzuwirken, dass die Vereinbarung der notwendigen Rahmenbedingungen bis zum Jahresende erreicht ist. Da sich die Vertragsparteien auf keine Vereinbarung einigen konnten, wurde im September das Bundesschiedsamt angerufen. Das erweiterte Bundesschiedsamt hat nach 89 SGB V die Vereinbarungsinhalte binnen drei Monaten festzusetzen. Mit einer Festsetzung bis Jahresende 2014 kann demnach gerechnet werden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie informieren. Aktenzeichen: Geschäftsbereich II II/ Juliane Lieb j.lieb@bkg-online.de Geschäftsführung Verwaltung Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 5 von 13

6 Qualitätsmanagement, externe Qualitätssicherung Nr. 43/ Strukturierter Qualitätsbericht 2013 Übermittlungszeitraum der Daten an die Annahmestelle Siehe auch BKG-Mitteilungen 39/ , 31/ , 26/ , 20/ , 18/ , 14/ Wir berichteten bereits mehrfach über die Regelungen zu 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SBG V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines Strukturierten Qualitätsberichts für Krankenhäuser, die nach 108 SGB V zugelassen sind. Wir weisen nochmals auf den Übermittlungszeitraum des Qualitätsberichtes 2013 hin: bis Für Krankenhäuser, die keine Daten zur esqs (externe vergleichende Qualitätssicherung) liefern, ist dieser Zeitraum, anders als für Kliniken die Daten liefern, sowohl für die Anmeldung als auch für die Lieferung vorgegeben. Diese Häuser müssen sich bei der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) auch zur Lieferung anmelden. Wir empfehlen, die Übermittlung des Qualitätsberichtes so zu planen, dass im Falle von Datenübertragungsproblemen ausreichend Zeit für Korrekturmaßnahmen verbleibt. Kontaktadresse der gemeinsamen Daten-Annahmestelle der Qualitätsberichte: Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) Seligenstädter Grund 11, Heusenstamm Telefon-Hotline: Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag: 08:30-12:30 Uhr und 13:30-17:00 Uhr Freitag: 08:30-14:00 Uhr Telefax: Hotline-qb@itsg.de Aktenzeichen: Geschäftsbereich I Stabsstelle I I/ , SI/ Dr. med. Cornelia Diwersy Brunhilde Kröner c.diwersy@bkg-online.de b.kroener@bkg-online.de Internethinweis: Qualitätsmanagement Geschäftsleitung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 6 von 13

7 Qualitätsmanagement externe Qualitätssicherung Nr. 43/ Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) hat 2013 damit begonnen, den Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden zu aktualisieren. Im Juni 2014 diskutierte die vierzehnköpfige Expertenarbeitsgruppe, zu der neben den Vertretern aus Praxis und Wissenschaft auch eine Patientenvertreterin zählt, auf Grundlage einer Literaturstudie den Änderungsbedarf des Expertenstandards und der Kommentierungen. Die Mitglieder der Expertenarbeitsgruppe passen derzeit den Expertenstandard und die Kommentierungen an und stimmen diese innerhalb der Gruppe ab. Die Konsultationsphase zum Einbinden der Fachöffentlichkeit findet statt vom bis In dieser Zeit stellt das DNQP auf seiner Homepage eine Konsultationsfassung des Expertenstandards mit Kommentierung sowie der aktuellen Literaturstudie ein. Rückmeldungen bzw. Stellungnahmen können Sie bis zum schriftlich (auch per oder Fax) an die Geschäftsstelle des DNQP (siehe Internethinweis) senden. Das wissenschaftliche Team des DNQP und die Mitglieder der Expertenarbeitsgruppe werden die eingegangenen Rückmeldungen und Stellungnahmen auswerten. Diese werden dann für die abschließende Bearbeitung des aktualisierten Expertenstandards berücksichtigt. Mit der Veröffentlichung ist im Sommer 2015 zu rechnen. Ein Workshop zum Expertenstandard ist für das Frühjahr 2016 geplant. Aktenzeichen: Geschäftsbereich I Geschäftsbereich IV I/ Dr. med. Cornelia Diwersy Maria Schwaiberger c.diwersy@bkg-online.de m.schwaiberger@bkg-online.de Internethinweis: Qualitätsmanagementbeauftragte Medizin Pflege Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 7 von 13

8 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 43/ Mehrleistungsabschlag 4 Abs. 2 a KHEntgG Ausnahmetatbestände Entscheidungen des VG München und der Schiedsstelle nach 18 a KHG Siehe auch BKG-Mitteilungen 38/ Durch die Verlängerung des Versorgungszuschlages und des Mehrleistungsabschlages im KHEntgG mit dem Pflegestärkungsgesetz, mit einer deutlichen Verschlechterung der Laufzeit des Mehrleistungsabschlages, rücken zwangsläufig auch die Ausnahmetatbestände des 4 Abs. 2 a S. 3 KHEntgG wieder verstärkt in den Fokus, bei deren Vorliegen keine Mehrleistungsabschläge anfallen. In den vergangenen Jahren wurde vor Ort insbesondere der Ausnahmetatbestand zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; intensiv diskutiert. Die Krankenkassen beklagten eine Schiedsstellenentscheidung des Jahres 2011 zu diesem Ausnahmetatbestand, die sich nun in der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 9.14) befindet. Auch gegen weitere Entscheidungen der Schiedsstelle nach 18 a KHG zu diesem Sachverhalt klagten die Krankenkassen vor dem Verwaltungsgericht München. Auch wenn zu allen Verfahren Revision eingelegt wurde und diese damit noch nicht rechtskräftig sind, sind erste Erkenntnisse aus den Urteilsbegründungen des VG München zu ziehen, die für den zukünftigen budgetrechtlichen Umgang beachtenswert sind. Das VG München setzte sich in allen Verfahren intensiv mit den Inhalten des bayerischen Krankenhausplanes auseinander und stellte fest, dass die jeweils vom Krankenhaus durchgeführten Maßnahmen durch die im Krankenhausplan nur vorhandene Rahmenplanung nicht zu einer Änderung der Inhalte des bayerischen Krankenhausplanes führten. Beispielhaft stellen wir dazu nachfolgend das aktuellste Verfahren, VG München , M 9 K , dar. Das Gericht prüfte ergänzend, ob nicht eine krankenhausplanerische Festlegung oder Billigung durch die Krankenhausplanungsbehörde außerhalb des Krankenhausplanes erfolgt sei, da das Krankenhaus ein Informationsschreiben über die Maßnahmen an das Ministerium geschickt hatte. In der Begründung des Urteils führt das Gericht dazu unter Nr. 3 b) und c) aus: 3. b) Eine krankenhausplanerische Festlegung oder Billigung durch die Krankenhausplanungsbehörde außerhalb des Krankenhausplanes ist hier ebenfalls nicht erfolgt. Nach Auskunft des Ministeriums sowie der Beteiligten hat die Beigeladene die Krankenhausplanungsbehörden in ihre Entscheidung nicht eingebunden. Die zuständigen Behörden wurden nicht vorab informiert oder gefragt. Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgte ohne Zuschüsse. Die Information über die Ausweitung des Leistungsangebotes mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wurde vom zuständigen Ministerium lediglich zur Kenntnis genommen. Nach Auskunft der Vertreter des Ministeriums, die von den Verfahrensbeteiligten bestätigt wurde, war diese Mitteilung rein freiwillig und entsprach auch nicht dem üblichen Vorgehen anderer Krankenhäuser, das Schreiben sei deshalb auch nicht beantwortet worden. Im vorliegenden Fall kann nach dieser Sachlage auch nicht eine Billigung der Kapazitätserhöhung durch die zuständige Krankenhausplanungsbehörde angenommen werden. Die bloße Information der Krankenhausplanungsbehörde genügt dafür nicht. Eine Landespraxis, wonach die Information der Krankenhausplanungsbehörde als planerische Festlegung oder Billigung der Maßnahmen eines Krankenhausträgers anzusehen ist, weil in der Landespraxis auf ausdrückliche Erklärungen des Ministeriums verzichtet wird, gibt es in Bayern nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 8 von 13

9 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Wenn die Krankenhausplanungsbehörde die Entscheidung weder vorher kennt noch die Entscheidung in irgendeiner Form auf den Krankenhausträger delegiert hat und auch nicht über den Weg der Krankenhausfinanzierung finanzielle Zuschüsse geleistet wurden, kann ein informatorisches Schreiben auch keine Billigung der Kapazitätserhöhung außerhalb des Krankenhausplanes sein. Deshalb ist hier auch nicht darüber zu entscheiden, ob 4 Abs. 2 a Satz 3, Alternative 2 KHEntgG auch so verstanden werden kann, dass die bloße Billigung der Kapazitätserhöhung durch die Krankenhausplanungsbehörde außerhalb des Krankenhausplanes ausreicht, um den Tatbestand aufgrund der Krankenhausplanung zu erfüllen. 3. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Kapazitätserhöhung die mittelbare Folge anderer krankenhausplanerischer Entscheidungen ist, bestehen nicht. Nach Auskunft der Vertreter des für die Krankenhausplanung zuständigen Ministeriums wurden im fraglichen Zeitraum keine planerischen Maßnahmen wie etwa die Schließung von Abteilungen anderer Krankenhäuser oder Veränderungen des Leistungsumfangs im weiteren Einzugsbereich der beigeladenen Kliniken getroffen. Damit ist ausgeschlossen, dass die hier verfahrensgegenständlichen Kapazitätserhöhungen durch krankenhausplanerische Entscheidungen gegenüber anderen Krankenhäusern ausgelöst wurden Am entschied die Schiedsstelle Bayern nach 18 a KHG in zwei Sachverhalten (Inbetriebnahme eines Linksherzkathedermessplatzes/Errichtung eines zusätzlichen OP-Saales) ebenfalls zum Ausnahmetatbestand zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes;. In Kenntnis der Argumentation des VG München entschied die Schiedsstelle zu den beiden Maßnahmen unterschiedlich. Einen Ausnahmetatbestand zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; für die Maßnahme Linksherzkathedermessplatz lehnte sie ab, da das Krankenhaus keine Beteiligung oder Mitbeeinflussung der Maßnahme durch eine Planungsbehörde nachweisen konnte. Daher bewertete die Schiedsstelle die Maßnahme als rein autonome Entscheidung der Klinik, die nicht als Ausnahmetatbestand angesehen wurde. Die Maßnahme Errichtung eines zusätzlichen OP-Saales wurde als Ausnahmetatbestand anerkannt, da durch ein vorgelegtes behördliches Schreiben der akutstationäre Bedarf des OPs bestätigt worden war. Dem vorausgegangen war eine entsprechende Anfrage des Krankenhauses an die Regierung, die als eingebundene Behörde im Rahmen des Vollzuges des KHG/BayKrG tätig wurde. Fazit Die aktuelle (nicht rechtskräftige) Rechtsprechung des VG München und die letzte Entscheidung der Schiedsstelle Bayern nach 18 a KHG zur Anerkennung des Ausnahmetatbestandes zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; zeigen, dass diese auf den Nachweis der Einbindung der Planungsbehörde/Regierung bei der Beurteilung des Ausnahmetatbestandes abstellen. Daher kann allen Krankenhäusern aus jetziger Sicht nur dringend empfohlen werden, ihre Maßnahmen, die sie als Ausnahmetatbestand zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes; betrachten, über ein Schreiben (Notwendigkeit/planerische Bestätigung) vom Haus und der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Die alleinige Information der zuständigen Behörde können wir aufgrund der Entwicklung vor Gericht und der Schiedsstelle Bayern nicht empfehlen. 2/2 Aktenzeichen: Geschäftsbereich III III/ Thomas Wolf Andreas Diehm t.wolf@bkg-online.de a.diehm@bkg-online.de BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 9 von 13

10 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 43/ Vereinbarung eines vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwertes bei optionalem Umstieg in das PEPP-System 2015 Krankenhäuser, die im Jahr 2015 die Option wahrnehmen und auf das neue pauschalierende Vergütungssystem nach 17 d KHG umsteigen, stehen vor der Frage, eine Abrechnung nach PEPP bereits ab zu ermöglichen, auch wenn die endgültigen Verhandlungen über den Systemumstieg erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Bereits im Vorjahr konnten sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV- Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung in einem gemeinsamen Rundschreiben auf Hinweise zur Anwendung eines vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts bei Einführung des neuen pauschalierenden Vergütungssystems nach 17 d KHG verständigen (siehe Download zu diesem Artikel). Das gemeinsame Rundschreiben soll den an der Budgetverhandlung Beteiligten signalisieren, dass aus Sicht der Selbstverwaltung auf Bundesebene trotz des Fehlens einer expliziten gesetzlichen oder vertraglichen Regelung bei gegenseitigem Interesse die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen vorläufigen Basisentgeltwerts in angemessener Höhe in Betracht kommen kann. Die Vor- und Nachteile eines vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwertes sind jedoch krankenhausindividuell zu bewerten. Bitte beachten Sie dazu auch unsere Ausführungen in unserem Schreiben an die Geschäftsleitungen vom Selbstverständlich besteht für die Krankenhäuser auch nach dem , entsprechend den Vorgaben des 17 d Abs. 4 S. 6 KHG, noch die Möglichkeit, den Willen zur Option unterjährig im Jahr 2015 zu erklären, spätestens jedoch mit der Aufforderung zu den Pflegesatzverhandlungen durch die Kostenträger im Jahr Die Krankenkassen können nicht verlangen, dass ein optionswilliges Krankenhaus bereits zwingend ab nach PEPP abrechnet. Die Entscheidung ist allein vom Krankenhaus zu treffen. Soweit das neue Vergütungssystem im Jahr 2015 eingeführt und ein vorläufiger krankenhausindividueller Basisentgeltwert für die Abrechnung ab herangezogen werden soll, ist zwischen den örtlichen Vertragsparteien zwingend eine vorläufige Pflegesatzvereinbarung mit folgendem Mindestinhalt zu treffen: a) Vorläufiger Gesamtbetrag nach 6 Abs. 1 BPflV a. F. Dies könnte z. B. der für 2014 vereinbarte Gesamtbetrag ohne Ausgleiche sein, der um den zweifachen Veränderungswert 5,06 % fortgeschrieben wird. b) Vorläufige Summe von effektiven Bewertungsrelationen nach dem PEPP-Katalog 2015 Ausgangspunkt könnten hier die vereinbarten BT für 2014 sein. Davon wären ggf. die in 2015 anfallenden BT für die Überlieger 2014/2015 in Abzug zu bringen. Die verbleibenden BT wären dann mit einem vorläufigen DMI von 1,0 in effektive Bewertungsrelationen umzuwandeln. 1/2 Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 10 von 13

11 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen c) Vorläufiger krankenhausindividueller Basisentgeltwert Dieser könnte vereinfacht wie folgt ermittelt werden: Gesamtbetrag nach Buchstabe a) abzüglich der Erlöse für die Behandlungstage der Überlieger 2014/2015 in 2015 dividiert durch die Summe der effektiven Bewertungsrelationen nach b) ergibt den vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwert d) Schriftlich in der Vereinbarung festlegen, dass nach weiteren Klärungen für 2015 abschließend eine endgültige Pflegesatzvereinbarung getroffen bzw. bei Nichteinigung die Schiedsstelle hierzu angerufen wird. Den sich aus dieser vereinfachten Berechnung ergebenden vorläufigen krankenhausindividuellen Basisentgeltwert muss dann noch die zuständige Regierung als Genehmigungsbehörde genehmigen. Das zuständige Ministerium hält es nicht für genehmigungsfähig, ausschließlich einen vorläufigen Basisentgeltwert zu vereinbaren. Als Download zu diesem Artikel erhalten Sie ein entsprechendes Vereinbarungsmuster. Wir gehen davon aus, dass dieses von den örtlichen Vertragspartnern akzeptiert wird und so noch rechtzeitig vor dem eine Genehmigung eingeholt werden kann. 2/2 Aktenzeichen: Geschäftsbereich III III/ Dominik Zoller BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik BKG-Mitteilungen Geschäftsführung Verwaltung Controlling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 11 von 13

12 Pflegesatz-/ Entgeltverhandlungen Nr. 43/ Veröffentlichung BPflV-Programm xlsm Die Bayerische Krankenhausgesellschaft (BKG) und die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE) trafen zur Unterstützung der Vertragsparteien vor Ort auch für die Verhandlungsrunde 2015 Vereinbarungen für den Bereich der BPflV a. F., die den örtlichen Vertragsparteien zur Anwendung empfohlen werden. Sollten sich wider Erwarten bei der Anwendung der abgestimmten Formulare auf Landesebene Probleme ergeben oder die Krankenkassen abweichend vorgehen, bitten wir, uns dies mitzuteilen. Mit der ARGE wurden die P-Formulare für Krankenhäuser, die Ihre Budgetvereinbarung noch nach der BPflV a. F. erstellen und nicht ins PEPP-System umsteigen, abgestimmt. Die Formulare P2;2015 und P7;2015 konnten, wie in den Vorjahren, leider nicht abgestimmt werden. Ansonsten ergeben sich hier lediglich redaktionelle Anpassungen. Um Ihnen eine möglichst frühzeitige Verhandlung zu ermöglichen, stellen wir Ihnen mit diesen BKG-Mitteilungen das BPflV-Programm zur Verfügung. Dieses umfasst neben den Formularen der LKA auch die P-Formulare. Nicht enthalten sind Formulare für Krankenhäuser, die in 2015 das PEPP-System anwenden und entsprechende Unterlagen für die Budgetverhandlungen nach BPflV n. F. aufbereiten müssen. Dieser Bereich wird aktuell noch mit den Krankenkassen verhandelt und steht erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung. Das Programm zur Erstellung der Verhandlungsunterlagen und Vereinbarungen ist wiederum mit Excel 2010 erstellt und kann mit früheren Excel-Versionen leider nicht genutzt werden. Aktenzeichen: III/ , , Geschäftsbereich III Thomas Wolf Dominik Zoller Frank Rösch BKG-Download: Mitgliederservice: Rubrik Mitglieder-Download/ Pflegesatz-/Entgeltverhandlungen Geschäftsführung Controlling Medizincontrolling Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 12 von 13

13 Fachbücher Neuerscheinungen Fachbücher Die folgenden Rezensionen basieren auf den Inhaltsangaben der Verlage. Die vorgestellten Publikationen sind, wenn nicht anders angegeben, im Buchhandel erhältlich. Sie können nicht bei der BKG-Geschäftsstelle bestellt werden! Nicolas Krämer Krankenhausmanagement , 288 Seiten, 39,80 ISBN Hinsichtlich der Anwendung moderner Managementtechniken hinken Krankenhäuser Unternehmen anderer Branchen häufig um etliche Jahre hinterher. Die Publikation steht für ein neues Denken in der Leitung von Kliniken im zweiten Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts. Sie zeigt, wie ausgewählte moderne Managementmethoden wirksam in Krankenhäusern eingesetzt werden können. In den vier Abschnitten erfahren Sie, wie Sie die richtigen Strategien ableiten und nachhaltig Kosten sparen, wie Sie ein Krankenhaus in turbulenten Zeiten sicher auf Kurs halten, wie Sie Liquidität schaffen und ein modernes Finanzmanagement etablieren, wie Sie dabei ethischmoralische Anforderungen erfüllen und Ihr Vorgehen in Sachen Corporate Governance und Diversity Management optimieren können. Ein Fachbuch mit einer Kombination aus Praxisberichten und wissenschaftlich geprägten Artikeln. Winfried Zapp Krankenhausmanagement 2014, 332 Seiten, 79,99 ISBN Der Gesundheitsbereich unterliegt seit Jahren vielfältigen Veränderungsprozessen, die Auswirkungen haben auf Ziele, Strukturen und Führung. Die Spannweite der unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Modelltheorien sind dabei differenziert zu betrachten, abzugrenzen und anwendungsorientiert auf die Praxis zu gestalten. Das Werk ergänzt die sach-rationale Perspektive der Krankenhausmanagementlehre um die sozio-emotionale Dimension des organisatorischen Wandels und Leadership denn ein erfolgreiches Management bedarf des Leadership. Die Beiträge umfassen die Bereiche Gesundheitsökonomie, Krankenhausmanagement, Interessengruppen, Strukturen, Funktionen, Professionen und den Leistungserstellungsprozess. Ilona Kickbusch, Susanne Hartung Die Gesundheitsgesellschaft 2014, 2. vollständige und überarbeitete Auflage, 248 Seiten, 24,95 ISBN Gesundheit ist ein entscheidender Teil unserer Lebensqualität. Dieses Buch konzentriert sich auf die zentrale Rolle, die der Gesundheit in modernen Gesellschaften zukommt. Es beschreibt das neue aktive Gesundheitsverständnis und erläutert die radikale Umorientierung und Neugestaltung, die dadurch erforderlich werden, und es spricht die Paradoxien, Ambivalenzen und Ungleichheiten an, die uns im Gesundheitsalltag begegnen. Gesundheit wird allgegenwärtig, und das derzeitige Gesundheitswesen wird zum Nebenschauplatz, wenn es um die Gesunderhaltung geht. Es braucht daher eine neue Gesundheitspolitik, die diesen Namen verdient. Dabei geht es nicht nur um neue Strategien, sondern auch um eine Diskussion über die Werte und ethischen Grundlagen der Gesundheitsgesellschaft. Bürgerinnen und Bürger, Politik und Markt müssen auf neue Weise zusammenwirken, um nachhaltige Gesundheit zu ermöglichen. Prof. Dr. Karl-Dieter Pardey, Dr. Peter Kieß Betreuungs- und Unterbringungsrecht 2014, 5. Auflage, 242 Seiten, 49,00 ISBN Das Buch berücksichtigt alle gesetzlichen Neuerungen, insbesondere im Hinblick auf neue Anhörungs- und Berichtspflichten. Das neue Zusammenspiel der Verfahrensbeteiligten ist Punkt für Punkt in der Darstellung, die dem zeitlichen Ablauf eines alltäglichen Betreuungsverfahrens folgt, erläutert: Einleitung des Verfahrens und Ermittlungen des Gerichts Auswahl des Betreuers und Anordnung der Betreuung Tätigkeit des Betreuers ärztliche Maßnahmen und Unterbringungen Vergütung und Haftung des Betreuers Rechtsmittel und Kosten Datenschutz und Schweigepflichten Alle Anträge, Muster und Fallverläufe in Form von Aktenauszügen sind als echte Hilfe für den verfahrensrechtlichen Alltag der neuen Rechtslage angepasst. Die aktuelle Rechtsprechung ist durchgängig eingearbeitet. Dies betrifft u. a. die bedeutenden Änderungen in der Rechtsprechung zur Patientenverfügung sowie zum neuen FamFG. Besonderes Augenmerk lag auf den ersten Entscheidungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung Georg Dodegge, Andreas Roth Systematischer Praxiskommentar Betreuungsrecht März 2014, 4. überarbeitete und aktualisierte Auflage, 852 Seiten, 58,00 ISBN Eingefügt in die Systematik des Betreuungsrechts enthält dieser Praxiskommentar umfassende Erläuterungen aller relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften aus BGB, FamFG, VBVG, dem neuen GNotKG und dem BtBG. Berücksichtigt sind darüber hinaus zahlreiche im rechtlichen Kontext stehende Vorschriften aus Nebengesetzen (ZPO, GVG, RPflG u.a.). Anhand des Ablaufs einer Betreuung werden für den Benutzer die tatsächlichen Sachzusammenhänge transparent und das oft komplexe Funktionieren der Vorschriften nachvollziehbar. Zur weiteren Veranschaulichung der Materie enthält das Werk Muster von Verfügungen, Entscheidungen und anderen Dokumenten sowie grafische Übersichten. Als Orientierungshilfe zum neuen Kostenrecht finden Sie im Anhang eine Paragrafen-Synopse KostO/GNotKG. Für diese 4. Auflage wurde der Kommentar in allen Teilen auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur gebracht. Berücksichtigt sind wichtige Rechtsänderungen, u. a. durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG), zum Unterbringungsrecht (ärztliche Zwangsmaßnahme) sowie zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde. Mitteilungen der Bayerischen Krankenhausgesellschaft Nr. 43/2014 vom Seite 13 von 13

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