Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.,13. und Dr. Thomas Vollmöller
|
|
- Benedict Sternberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.,13. und Dr. Thomas Vollmöller
2 V. Versorgungsverträge (Überblick) Differenziere drei Formen der Versorgungsverträge: - Echter Versorgungsvertrag, 109 Abs. 1 Satz 1 SGB V; - Planmodifizierende Vereinbarung, 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V; - Planergänzende Vereinbarung, 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V. Rechtsfolgen des echten Versorgungsvertrages: - Grundsätzlich wie bei Planaufnahme (siehe oben) - Aber: kein Anspruch auf Investitionsförderung durch Staat! Unterscheide hiervon: Versorgungsvertrag nach 111 SGB V - Gilt nur für Rehabilitationskliniken; - Strittig ob Bedarfsprüfung (bejahend BSG). Folie 2
3 VI.Krankenhausförderung Formen der Krankenhausförderung - Einzelförderung, 9 Abs. 1 KHG, Art. 11 BayKrG - Pauschalförderung, 9 Abs. 3 KHG, Art. 12 BayKrG - Mietförderung, 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG, Art. 13 BayKrG Subjektives Recht auf Einzelförderung - Unterschied zur Subventionsverwaltung - kein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Investprogramm Widerruf von Förderbescheiden, Art. 19 ff. BayKrG, Art. 49 ff. BayVwVfG Reform der Investitionsfinanzierung, 10 KHG Aktuell: Strukturfonds in Höhe von 500 Mio. EUR für Abbau von Überkapazitäten (siehe Entwurf des KHSG). Folie 3
4 VII. Krankenhausvergütung (1) 1. Anwendungsbereich ( 1 KHEntgG) DRG-Krankenhäuser (= somatische Krankenhäuser): Vergütung der voll- und teilstationären Leistungen nach dem KHEntgG. => grundsätzlich Vergütung von Fallpauschalen (verweildauerunabhängig). Psychiatrien: bislang Vergütung von Tagessätzen (verweildauerabhängig). => ab 2013 neues PEPP-Vergütungssystem nach der BPflV. Geltungsbereich (siehe 3, 20 KHG, 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 KHEntgG) Beachte: Keine Geltung für reine Privatpatientenkliniken (für deren Entgelte gilt nur 138 BGB)! Folie 4
5 VII. Krankenhausvergütung (2) 2. Krankenhausleistungen ( 2 KHEntgG) Legaldefinition der Pflegesätze in 2 Nr. 4 KHG: Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen Differenziere: a) allgemeine Krankenhausleistungen ( 2 Abs. 2 KHG, 7 KHEntgG) b) Wahlleistungen ( 17 KHEntgG) Grundsatz der Einheitlichkeit der Pflegesätze gem. 17 Abs. 1 Satz 1 KHG Folie 5
6 VII. Krankenhausvergütung (3) 3. DRG-Fallpauschalen ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG) - Pro Patient u. Krankenhausaufenthalt 1 DRG ( 17 b Abs. 1 Satz 3 KHG). - Jeder DRG ist ein Kostengewicht (= Bewertungsrelation) zugeordnet. - Fallpauschale = Bewertungsrelationen x Landesbasisfallwert gem. KHEntgG ( 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG). - Zu- und Abschläge ab bestimmter Abweichung von oberer und unterer Grenzverweildauer. - Vereinbarung des Fallpauschalenkatalogs durch die Selbstverwaltung auf Bundesebene ( 17 b Abs. 2 KHG, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG). Jährliche Fortentwicklung (siehe Fallpauschalenvereinbarung 2015, FPV 2015) Folie 6
7 VII. Krankenhausvergütung (4) 4. Weitere Entgeltarten Bundeseinheitliche Zusatzentgelte ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG) Krankenhausindividuelle Entgelte ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 Abs. 1 KHEntgG) Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, NUB ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 6 Abs. 2 KHEntgG) Entgelte für hochspezialisierte Leistungen ( 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 Abs. 2a KHEntgG) Diverse Zu- und Abschläge Folie 7
8 VII. Krankenhausvergütung (5) 5. Der Landesbasisfallwert ( 10 KHEntgG) Vereinbarung durch die Selbstverwaltung auf Landesebene gem. 10 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde gem. 14 Abs. 1 KHEntgG. Bei Nichteinigung entscheidet die Schiedsstelle gem. 10 Abs. 10 Satz 4 KHEntgG. Klagebefugt gegen Genehmigung sind nur Landeskrankenhausgesellschaft und einzelne Landesverbände, nicht das einzelne Krankenhaus oder eine einzelne Krankenkasse, 14 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG. Folie 8
9 VII. Krankenhausvergütung (6) 6. Die Entgeltvereinbarung nach 18 KHG, 11 KHEntgG Vertragsparteien, 18 KHG: Kostenträger > 5 % Belegungsanteil im Vorjahr Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages i.s.v. 54 ff. VwVfG Schriftformerfordernis, 11 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2 KHEntgG Inhalte: - Erlösbudget nach 4 KHEntgG: entscheidend Leistungsmenge! - Krankenhausindividuelle Entgelte nach 6 Abs. 1, 2 und 2a KHEntgG: entscheidend Menge und Preis! - Zu- und Abschläge, insb. Erlösausgleiche 4 Abs. 3, 5 Abs. 4 KHEntgG. - Sonstige Regelungen, zum Beispiel Pflicht zur Datenlieferung. - Keine Regelung des Versorgungsauftrags möglich! Folie 9
10 VII. Krankenhausvergütung (7) 7. Ablauf der Entgeltverhandlungen Verhandlung mit den Krankenkassen, 11 Abs. 3 5 KHEntgG Genehmigung der Vereinbarung, 14 KHEntgG Bei Nichteinigung: Anrufung Schiedsstelle, 13 KHEntgG Möglichkeit einer vorläufigen Vereinbarung, 12 KHEntgG Genehmigung des Schiedsspruches, 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG Klage gegen/auf die Genehmigung vor dem VG, 14 Abs. 4 KHEntgG Folie 10
11 VII. Krankenhausvergütung (7) Entgeltverhandlungen, 11 KHEntgG Einigung Nichteinigung Genehmigung, 14 KHEntgG Schiedsstelle, 13 KHEntgG 14 III KHEntgG Genehmigung, 14 KHEntgG Nichtgenehmigung Klage, 14 Abs. 4 KHEntgG Folie 11
12 VII. Krankenhausvergütung (8) 8. Die Schiedsstelle gem. 18a KHG Abs. 1 KHG, 13 Abs. 1 KHEntgG Außergerichtliches Streitbeilegungsgremium, ähnlich einem Schiedsgericht, 13 Abs. 1 KHEntgG i. V. m. 18a Abs. 1 KHG. Bildung durch die Landeskrankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen, 18a Abs. 1 Satz 1 KHG (sog. Krankenhaus- u. Kassenbank). Vorsitzender ist idr Jurist (oftmals pensionierter Richter oder Hochschulprofessor); Stimme des Vorsitzenden entscheidend, 18a Abs. 3 Satz 4 KHG. Aufgabe: Festsetzung derjenigen Tatbestände, über die sich die sich die Parteien nicht einigen können, 13 Abs. 1 KHEntgG. Entscheidung muss genehmigt werden, 14 Abs. 1 KHEntgG, u. a. deshalb kein Verwaltungsakt i. S. v. 35 Satz 1 VwVfG. Folie 12
13 VII. Krankenhausvergütung (8) Folie 13
14 VII. Krankenhausvergütung (9) 9. Grundsätze des Schiedsstellenverfahrens Schiedsstellenfähigkeit: Grundsätzlich für alle Fragen gegeben, die nicht ausdrücklich als nicht schiedsstellenfähig im Gesetz geregelt sind (a. A. Ermessensvorschriften sind grundsätzlich nicht schiedsstellenfähig). Gesetzesbindung: Für die Schiedsstelle gelten die dieselben rechtlichen Grenzen, die auch für die Vertragsparteien gelten, 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG. Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle nur eingegrenzt von Genehmigungsbehörde und Gericht überprüfbar. Beschleunigungsgrundsatz: Schiedsstelle entscheidet binnen 6 Wochen, 13 Abs. 2 KHEntgG. Es handelt sich hierbei allerdings nur um eine Ordnungsvorschrift. Ein Verstoß führt nicht zur Rechtswidrigkeit. Beibringungsgrundsatz: keine Amtsermittlung wie in 24 Abs. 1 VwVfG -> siehe BVerwGE 124, 209 (212 ff.) Folie 14
15 VII. Krankenhausvergütung (10) Beispielsfall: Die Vertragsparteien können sich nicht einigen, ob die Leistungen eines Honorararztes im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie allgemeine Krankenhausleistungen und zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses gehören. Es wird die Schiedsstelle angerufen, die dies bejaht. Die Genehmigungsbehörde genehmigt die Festsetzung. Hat die Klage einer Krankenkasse Aussicht auf Erfolg? 1. Verwaltungsrechtsweg, 14 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG 2. Zulässigkeit a) Beteiligte: Beklagter ist das Bundesland, nicht die Schiedsstelle, Krankenhaus ist notwendig beizuladen, 65 Abs. 2 VwGO b) Klagebefugnis, 42 Abs. 2 VwGO: Verstoß gegen 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG c) Klagefrist, 74 Abs. 1 VwGO: 1 Monat nach Zustellung Bescheid. Folie 15
16 VII. Krankenhausvergütung (10) 3. Begründetheit: Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids, 113 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG? (-), wenn Verstoß gegen KHEntgG oder sonstiges Recht a) Versorgungsauftrag: Wirbelsäulenchirurgie unterfällt Schnittmenge zwischen Chirurgie und Neurochirurgie b) Gehören Leistungen eines Honorararztes zu den allgemeinen Krankenhausleistungen? aa) KHEntgG: keine Beschränkung auf angestellte Ärzte. bb) Hilfsweise: Leistung Dritter, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG. cc) Siehe ab 2013: 2 KHEntgG idf des PsychEntgG Folie 16
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015. Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 16.10.2015 Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de I. Das Krankenhausrecht als Rechtsgebiet (1) Das Krankenhausrecht ist eine Querschnittsmaterie
MehrVorlesung Krankenhausrecht am 20.10.2011 an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.
MÜNCHEN LEIPZIG Vorlesung Krankenhausrecht am 20.10.2011 an der Universität Augsburg - 1. Überblick - Dr. Thomas Vollmöller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht als Querschnittsmaterie: Das Krankenhausrecht
MehrEntgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrVorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen
Vorlesung Krankenhausrecht am 15.12.2011 an der Universität Augsburg 8. Abrechnung von Krankenhausleistungen Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de 1. System der Krankenhausförderung Einzelförderung,
MehrKrankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Datum. Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrPflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *
Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrDRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG das St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Salzburger Str. 15, 67067 Ludwigshafen,
MehrDRG Entgelt- und Pflegekostentarif
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die Kliniken Schmieder Gailingen, Allensbach, Konstanz Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Unterrichtung des Patienten gemäß 14
MehrLeitfaden. der Spitzenverbände der Krankenkassen und des. Verbandes der privaten Krankenversicherung. zu Abrechnungsfragen
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015. (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrProspektivität bei Entgeltvereinbarungen
13. Jahrgang Heft 12/2014 S. 705 Dr. Frank Becker, Münster Zwischen dem gesetzlichen Grundsatz der Prospektivität und der Verhandlungsrealität im Krankenhausfinanzierungsrecht besteht eine große Diskrepanz.
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Alexianer Kliniken Landkreis Diepholz GmbH Klinik Diepholz berechnet ab dem
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrEntgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, dieser Entgeltkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und modalitäten der allgemeinen Krankenhausleistungen und
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Allgemeines Verwaltungsrecht II
Vorlesung Öffentliches Recht II Allgemeines Verwaltungsrecht II Wiederholung 19 GWB verbietet marktbeherrschenden Unternehmen bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen. Nach 32 GWB kann die Kartellbehörde
MehrHolger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück
Welchen Einfluss nimmt das Vergütungssystem auf die Entwicklung in einem Krankenhaus, medizinische Innovationen einzuführen? 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück Gliederung 1. Einführung 1.1 Vorstellung
MehrDas Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
Das Krankenhaus im System der ambulanten Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Von Jan-Hendrik Simon Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung und Gang der Untersuchung 13 1. Teil Das
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrNachtrag vom Vorabfassung 1
Nachtrag vom 5.7.2013 Vorabfassung 1 zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 31.3.2012 mit Wirkung zum 1.8.2013 1 Grundlage der Vorabfassung: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2004 verdeutlichen.
MehrArtikel 16a. Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Änderungsantrag 5 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrVereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags
Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrÜbersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach KHEntgG
Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach Zu- oder Abschlag Rechtsgrundlage Verhandlungsebene Bezug des Zu- bzw. Abschlags 2015 Entgeltschlüssel 01 Zuschlag für
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Zeisigwaldkliniken Bethanien Chemnitz -Träger: Bethanien Krankenhaus Chemnitz
MehrStädtebauförderrecht
Städtebauförderrecht I. Grundlagen für die Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht o VwVfG der Bundesländer o VV zu den LHO der Bundesländern o Städtebauförderrichtlinien der Bundesländer o Verwaltungspraxis
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH, Betriebsteil Krankenhaus Hagenow
MehrWaldkrankenhaus St. Marien ggmbh
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein),
Mehr5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht
5 Monate nach der Reform... Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht I. Gesamtversorgungsvertrag ( 72 Abs. 2 SGB XI) - Gesetzesbegründung: einheitliche Leitung soll ermöglicht werden - Voraussetzung:
MehrEntwurf Stand: 15.03.2012 Formulierungshilfe 1
Entwurf Stand: 15.03.2012 Formulierungshilfe 1 Änderungsantrag XX der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und
MehrDie Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus
Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven Die Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen
MehrFraglich ist zunächst, ob alle Sachentscheidungsvoraussetzungen des Antrags gegeben sind. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Lösung Fall 7: Der Antrag des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und er begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen Fraglich ist zunächst, ob alle
MehrChefarztabrechnung und Krankenhausentgelt
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind
MehrKrankenhaus Trends. Zahlungsverzögerungen und Zahlungsverweigerungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen. Erhebung September 2004
Krankenhaus Trends Erhebung September 2004 Zahlungsverzögerungen und Zahlungsverweigerungen durch die Gesetzlichen Krankenkassen Dr. Karl Blum Udo Müller Dr. Matthias Offermanns Patricia Schilz Deutsches
MehrLösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1
1 Verwaltungsrecht SS 2008 Prof. Dr. Jochen Rozek Lösungsskizze zum Besprechungsfall XL 1 I. Zulässigkeit der Klage 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) öffentlich-rechtliche Streitigkeit:
MehrAOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006 AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrDRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG Franziskus-Krankenhaus Budapester Straße 15-19 10787 Berlin : St. Georgsstift e.v. Klosterstraße 14 49832 Thuine Kreis Emsland Gültig
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrDie Waldkrankenhaus Rudolf Elle GmbH Eisenberg berechnet ab dem 01.01.2009 folgende Entgelte:
Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen DRG-Entgelttarif 2009 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
MehrFrankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann
Frankfurt 18.1.2016 -- Workshop DRG der DGHO Berlin 25.1.2016 Fallpauschalenkatalog Helmut Ostermann Fallpauschalenkatalog Bewertete ZE Bewertete ZE Anlage 5 Unbewertete ZE Unbewertete ZE Fallpauschalenverordnung
MehrInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ggmbh
Daten zum G-DRG-System Auswertung der Datenbereitstellung gem. 21 KHEntgG zum Zweck der Begleitforschung gem. 17b Abs. 8 KHG Datenjahr 2004 Inhaltsverzeichnis I. Erläuterungen Formale Grundlage Datengrundlage
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrHinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu den Budget- und Entgeltverhandlungen für das Jahr 2014 nach dem Krankenhausentgeltgesetz
Hinweise der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu den Budget- und Entgeltverhandlungen für das Jahr 2014 nach dem Krankenhausentgeltgesetz Stand: 03.01.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Grundlagen...
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014. (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014 (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung,
MehrAngemessene Entgelte im Krankenhaus
Natascha Rittner Angemessene Entgelte im Krankenhaus Dargestellt am Beispiel der Wahlleistung Unterkunft" PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort VII A Einleitung 1
Mehrdie Verbände der für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verbände
Vereinbarung über die Bildung einer Schiedsstelle zur Festsetzung der Entgelte für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen nach 111 b SGB V AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse.
Mehrm Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
Hessisches Landessoziaigericht L 8 KR 96/13 S 4 KR 901/11 (Sozialgericht Fulda) m Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollm.: Rechtsanwälte Friedrich W.
MehrB. Honorararztvertrag. Rechtliche Rahmenbedingungen. B. Honorararztvertrag. Vergütungsrecht. Berufsrecht. Vertragsarztrecht.
Kanzlei am Ärztehaus A. Einleitung Übersicht Der Vertragsarzt im Krankenhaus Chancen und Risiken der Zusammenarbeit Rechtsanwalt Sören Kleinke Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der FH Osnabrück
MehrDie Aufgaben des Verwalters bei Eingang eines belastenden Verwaltungsaktes. - Gebührenbescheid -
Die Aufgaben des Verwalters bei Eingang eines belastenden Verwaltungsaktes - Gebührenbescheid - I. Einleitung II. Die Haftung der Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner II. Die Haftung der Wohnungseigentümer
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr.
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr. 20 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl
Vorwort zur 3. Auflage Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturauswahl V XIII XV XIX A. Überblick zum allgemeinen Verwaltungsrecht 1 1 B. Grundlagen des Verwaltungsrechts 3 2 I. Die öffentliche
MehrPflegesatzverhandlung und Schiedsstellenverfahren Chancen für Steuerberater. Seminar für die DATEV eg von RA Ralf Kaminski, LL.M.
Pflegesatzverhandlung und Schiedsstellenverfahren Chancen für Steuerberater Seminar für die DATEV eg von RA Ralf Kaminski, LL.M. Die Pflegesatzverhandlung: Steuerberater sollten frühzeitig involviert werden
MehrFall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188
Fall 2: Abschleppen - Lösungsskizze Vgl. BayVBl. 2002, 188 A. Entscheidungskompetenz I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO - Keine aufdrängende Sonderzuweisung - Streit um Normen des PAG => öffentlich-rechtliche
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5 DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrDrucksache 18/ Deutscher Bundestag Wahlperiode Indikatoren liefert der G-BA den Planungsbehörden der Länder regelmäßig einrichtungsbezog
Deutscher Bundestag Drucksache 18/5372 18. Wahlperiode 30.06.2015 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz
MehrÜberblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG
Überblick über die für Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken relevanten Inhalte des GKV-VStG Leistungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen ( 2 SGB V) Bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Krankheit
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 5 C 16.02 OVG 4 LB 596/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrRahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG
Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG PKV-relevante Änderungen infolge des Nachtrags vom 16.10.2014 zum 301-Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Erläuterungen
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelisches Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetrieb ggmbh berechnet ab
MehrEmpfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel
Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz FPG)
Deutscher Bundestag Drucksache 14/7421 14. Wahlperiode 12. 11. 2001 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
MehrBehandlungskostentarif Teil B
Behandlungskostentarif Teil B DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG (Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Behandlungskostentarif
MehrInhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT
Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie
MehrLeistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin
Leistungsgerechte Vergütung für ambulante Pflegedienste Deutscher Pflegekongress am 13. Mai in Berlin Prof. Dr. Heinz Rothgang Zentrum für Sozialpolitik, Universität Bremen Zum Einstieg: Drei Grundfragen
MehrA. Zulässigkeit. I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch
A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (P): 812 BGB oder ör Erstattungsanspruch? Actus contrarius zum Leistungsanspruch Rechtsnatur? Abgrenzung öffentlichrechtlicher/privatrechtlicher
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrDer Kooperationsarzt im Krankenhaus Dr. Thomas Bohle
R E C H T S A N W Ä L T E Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg Donnerstag, den 8. Mai 2014 Der Kooperationsarzt im Krankenhaus
MehrIX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin am 27. Juni 2013 in Berlin. Universitätsklinika im Versorgungssystem:
IX. Innovationskongress der deutschen Hochschulmedizin am 27. Juni 2013 in Berlin Universitätsklinika im Versorgungssystem: Gibt es eine Sonderrolle der Hochschulmedizin? Alfred Dänzer, Präsident Wegelystraße
MehrFür die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung übernimmt der AOK- Bundesverband keine Gewähr.
Lesefassung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) einschließlich der Änderungsanträge der Fraktionen
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrImmissionsschutzrecht III
Klausurprobleme: Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz Widerruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. 21 BImSchG Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner
MehrVerwPR (Einführung) VerwPR (Einführung)
I. Literatur A. Kommentare Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht, 2.Aufl. 2010 Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009 Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO, VwVfG, 2. Aufl. 2007
Mehr+ Prüfen der sachgerechten Kodierung
MDK Beriin-Brandenburg e. V. Kodieren aus Sicht des MDK Berlin-Brandenburg e. V. + Prüfen der sachgerechten Kodierung Prüfen der sachgerechten Kodierung - Fortbildungsveranstaltung der Bundesarbeitsgerneinschafl
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrLEGAL NEWS Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft
OKTOBER 2013 WWW.BDOLEGAL.DE LEGAL NEWS Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht
MehrDer Honorararzt aus Sicht der DKG
Der Honorararzt aus Sicht der DKG Rechtsanwalt Andreas Wagener Stv. Hauptgeschäftsführer kwm krankenhausgespräche 2012/ BAO Tagung Der Honorararzt im Krankenhaus 2./3. November 2012 in Berlin Was genau
MehrZusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder -
Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Krankenhäusern - Beispiele und Problemfelder - Arbeitsgruppe Vertragsarztrecht der Arge MedR im DAV Essen, 24.09.2010 Dr. Kyrill Makoski LL.M. (Boston University)
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrKeine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell
Keine Alternative? So verhandeln Sie Ihre SGB XI- Vergütung individuell ALTENPFLEGE Management Kongress Hannover, 25.03.2014 Rechtsanwalt Henning Sauer Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht
MehrKapitel I. Stationäre Behandlung - Allgemeine Krankenhausleistung - Pflegesatz
Behandlungskostentarif BGU Frankfurt 06 Behandlungskostentarif für Patienten der Gesetzlichen Unfallversicherung Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) Frankfurt am Main gültig ab 0.0.06 Kapitel
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrModellprojekte jetzt wird s praktisch!
Modellprojekte jetzt wird s praktisch! - eine Veranstaltung des Netzwerks Steuerungs- und Anreizsysteme für eine moderne psychiatrische Versorgung Diplom-Ökonom Ralf Gommermann Referatsleiter: Stationäre
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser (Fallpauschalengesetz-FPG)
Deutscher Bundestag Drucksache 14/6893 14. Wahlperiode 11. 09. 2001 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrGesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) KHG Ausfertigungsdatum: 29.06.1972 Vollzitat: "Krankenhausfinanzierungsgesetz
MehrEckpunkte zum Änderungsbedarf des Entwurfes des Krankenhausstrukturgesetzes
1 Stand: 2. Oktober 2015 Eckpunkte zum Änderungsbedarf des Entwurfes des Krankenhausstrukturgesetzes Eckpunkte: I. Der Versorgungszuschlag wird ab 2017 durch einen Pflegezuschlag ersetzt. Das Mittelvolumen
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrKHG. Krankenhausfinanzierungsgesetz
Krankenhausfinanzierungsgesetz Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrVortrag am 16. Oktober 2010
Mein Weg durch das Sozialrecht mit einer seltenen Erkrankung Vortrag am 16. Oktober 2010 3. Patientenforum Vaskulitiden, Plochingen Referentin: Fatima Neszmélyi Unabhängige Patientenberatung Deutschland
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag
Mehr