Straßenverkehrsrecht
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- Damian Küchler
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1 Beck`sche Kurz-Kommentare 5 Straßenverkehrsrecht Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Auszug), Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO von Prof. Dr. Peter König, Johannes Floegel, Dr. Peter Dauer, Fritz Hartung 43. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Leseprobe und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
2 [DA Titelei#Roemischer_Teil#TITELEI#STRVR#jeder] Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht Erstversand I
3 II
4 Band 5 Straßenverkehrsrecht Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (Auszug), Bußgeldkatalog, Gesetzesmaterialien, Verwaltungsvorschriften und einschlägige Bestimmungen des StGB und der StPO Kommentiert von Dr. Peter König Richter am Bundesgerichtshof Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Universität München Dr. Peter Dauer LL. M. Leitender Regierungsdirektor in der Behörde für Inneres und Sport, Hamburg 43., neu bearbeitete Auflage des von Johannes Floegel begründeten, in Auflage von Fritz Hartung, in Auflage von Heinrich Jagusch und in Auflage von Peter Hentschel bearbeiteten Werkes Verlag C. H. Beck München 2015 III
5 ISBN Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz, Druck und Bindung: Druckerei C. H. Beck, Nördlingen (Adresse wie Verlag) Gedruckt auf säurefreiem, alterungsbeständigem Papier (hergestellt aus chlorfrei gebleichtem Zellstoff) IV
6 Vorwort [DE Titelei#Roemischer_Teil#TITELEI#STRVR#jeder][DA Vorwort#Roemischer_Teil#VORWORT#STRVR#jeder] Vorwort zur 43. Auflage I. Einen Schwerpunkt bei der Bearbeitung der vorliegenden 43. Auflage bildete die am in Kraft getretene Reform des Punktsystems für mehrfach auffällige Kraftfahrer zum Fahreignungsbewertungssystem und des Verkehrszentralregisters zum Fahreignungsregister. Die in diesem Zusammenhang erfolgten Rechtsänderungen haben eine grundlegende Überarbeitung der 4, 28, 29 StVG, FeV und verschiedene Neukommentierungen erforderlich gemacht. Der Autor Dauer konnte die Reform intensiv begleiten: Er war Mitglied der Bund- Länder-Arbeitsgruppe, die in den Jahren 2010 bis 2012 erste Ideen für die Reform diskutiert hat, er hat beim Verkehrsgerichtstag in Goslar 2013 zu der Reform vorgetragen, wurde am vom Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages als Sachverständiger angehört und hat schließlich als Berater an der Erarbeitung eines Kompromisses für die Beschlussfassung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat am mitgewirkt. Die Reform hat die Öffentlichkeit intensiv beschäftigt; die Bewertung durch die Fachöffentlichkeit fiel kritisch aus. Ob sich die Rechtsänderungen positiv oder negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken werden, wird sich erst im Laufe der Zeit erweisen. Soviel lässt sich aber schon jetzt sagen: Der Wegfall der Tilgungshemmung vereinfacht zwar die Berechnung der Punkte, begünstigt aber Wiederholungstäter. Ob die teilweise Verlängerung der Speicherdauer dies auszugleichen vermag, wird sich erst noch zeigen müssen. Die Reduzierung der registerfähigen Verstöße mindert den Informationswert des Registers, sowohl für Verfolgungsbehörden und Gerichte als auch für Fahrerlaubnisbehörden, die vor der Frage stehen, ob die Fahreignung in Abweichung vom Fahreignungsbewertungssystem überprüft werden muss. Außerdem wurde die Beurteilungsbasis während der Probezeit verkleinert. Ob die vom Bundesverkehrsministerium mit der Reform verfolgten Ziele, das System und das Register einfacher, gerechter und transparenter zu machen, erreicht worden sind, darf bereits jetzt in Frage gestellt werden. Durch die Kapriolen, die die Entwürfe im Laufe der Beratungen genommen haben, sind die ursprünglich beabsichtigten neuen Regelungen zt so stark verändert worden, dass nicht unbedingt durchgehend von einer in sich stimmigen Neuregelung gesprochen werden kann. So ist zb die sprachlich ohnehin wenig griffige - neu geschaffene Terminologie verkehrssicherheitsbeeinträchtigende und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nicht mehr passend, nachdem im Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zwischen Bundesrat und Bundestag zusätzlich auch Zuwiderhandlungen mit Punkten bewertet werden, die nach Auffassung der damaligen Bundesregierung gerade nicht verkehrssicherheitsbeeinträchtigend sind ( 4 StVG Rn 40, 44, 40 FeV Rn 13). Der wichtigste Konstruktionsfehler der schließlich in Kraft getretenen Regelungen dürfte aber darin liegen, dass den Entwürfen für die Reform zunächst durchgehend das Rechtskraftprinzip zugrunde gelegen hat, dann aber aus politischen Gründen das Tattagprinzip für die Entstehung der Punkte realisiert wurde, ohne dass das Gesamtgefüge der Regelungen noch einmal mit der gebotenen Ruhe daraufhin überprüft werden konnte, ob danach noch alles passt. Es ist normal, dass für Gesetzesvorhaben politische Kompromisse gesucht werden müssen, um überhaupt zu einem Ergebnis zu kommen. In diesem Fall stellt sich aber die Frage, ob der Aufwand, der allen Beteiligten mit der Systemänderung zugemutet wurde und wird, durch das Ergebnis gerechtfertigt ist. Allein die höchst komplizierten Übergangsbestimmungen ( 65 Abs. 3 StVG) werden den Gerichten wohl Beschäftigung für die nächsten Jahre garantieren. Die ursprünglich verfolgten Ziele der Reform hätten möglicherweise auch bei Beibehaltung des früheren Punktsystems mit wesentlich weniger Aufwand erreicht werden können, wenn man schlicht die Aspekte des alten Punktsystems entfernt oder ausgetauscht hätte, die als störend empfunden worden sind. Die Gesetz- und Verordnungsentwürfe für die Reform haben im Laufe der Beratungen im Jahr 2013 zt erhebliche Veränderungen erfahren. Am Ende musste sogar noch der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag tätig werden, um zu einem zwischen Bund und Ländern einvernehmlichen Ergebnis zu kommen. Dies hat dazu geführt, dass die in den Entwürfen enthaltenen Begründungen nur noch zum Teil für die letztlich in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsfassungen zutreffen. Viele Passagen der Begründungen sind wegen der V
7 Vorwort Veränderungen überholt, sind aber gleichwohl im Verkehrsblatt abgedruckt worden. Bei der Benutzung der sog. amtlichen Begründungen ist also Vorsicht geboten. In diesem Kommentar sind die Begründungen auszugsweise nur soweit abgedruckt, wie sie für die geltende Rechtslage relevant sind; überholte Passagen sind weggelassen worden. Neben dieser Reform hat es seit Abschluss der Vorauflage zahlreiche Rechtsänderungen unterschiedlichen Gewichts gegeben, die zt erheblichen Überarbeitungsbedarf ausgelöst haben. Von den seit der Vorauflage einzuarbeitenden Rechtsänderungen sind insbesondere zu nennen: 1. Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom (BGBl I S. 940): Modellversuch Erteilung einer Fahrerlaubnis AM ab 15 Jahren in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 2. Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 1558): Herausnahme von bestimmten Fahrrädern mit elektromotorischer Tretunterstützung (Pedelecs) aus dem Begriff des Kraftfahrzeugs, Präzisierung des Verwertungsverbots des damaligen 29 Abs. 8 StVG. 3. Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom (BGBl I S. 1849): Anpassungen wegen Übernahme der Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kfz-Steuer auf den Bund. 4. Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl I S. 2749): Änderungen von StVG und FZV zur Schaffung von Rechtsgrundlagen für elektronische Auskunftserteilung durch das Kraftfahrtbundesamt über Registerinhalte und Einbeziehung der Meldebehörden in Kfz-Zulassungsvorgänge. 5. Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 2803): Zahlreiche Änderungen der StVZO, ua Änderungen von 33 StVZO (Schleppen von Kfz), 52, 55 StVZO (Anhaltesignal), 53a StVZO (Mitführen einer Warnweste), 67 (Fahrradbeleuchtung). 6. Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom (BGBl I S. 3154): Änderung von 6a StVG (neues Verfahren zur Änderung der GebOSt). 7. Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 3310): Umsetzung der EU-Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über Verkehrsdelikte. 8. Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl I S. 3313): Reform des Mehrfachtäter-Punktsystems zum Fahreignungsbewertungssystem und des Verkehrszentralregisters zum Fahreignungsregister mit Wirkung vom Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom (BGBl I S. 3772): internetbasierte Außerbetriebsetzung von Kfz ab mit Neugestaltung der Stempelplaketten auf Kennzeichenschildern und der Fahrzeugpapiere, bundesweite Mitnahme des Kennzeichens. 10. Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 3920): Reform des Mehrfachtäter- Punktsystems zum Fahreignungsbewertungssystem und des Verkehrszentralregisters zum Fahreignungsregister mit Wirkung vom Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 348): Zahlreiche Änderungen der FeV, Ersetzung der Akkreditierung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung etc. durch Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, weitere Änderungen zur Reform des Mehrfachtäter-Punktsystems zum Fahreignungsbewertungssystem. 12. Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 1635): Neuregelung für Kindersitze, Schließung einer Bußgeldlücke. II. Diese Auflage gibt vollständig den Regelungsstand von Anfang Oktober 2014 wieder, hinsichtlich der FZV den Stand vom in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt vom (BGBl I S. 3772). Bei Redaktionsschluss befanden sich verschiedene Rechtsänderungen in der Beratung. Soweit Änderungen absehbar waren, sind Ausblicke darauf in der Kommentierung enthalten. Die durch Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom VI
8 Vorwort (BGBl I S. 1666) noch zum bewirkten Änderungen der Ersten Verordnung zur Änderung der FZV und der GebOSt vom konnten nicht mehr in die Gesetzestexte eingearbeitet werden, sind aber in den zentralen Punkten als Ausblick in die Kommentierung aufgenommen worden. Das Gesetz zur Änderung des StVG, der GewO und des BZRG war bei Abschluss dieser Auflage noch nicht verkündet. Die durch dieses Gesetz geplanten Reparaturen der Reform des Punktsystems und des Verkehrszentralregisters sind aber in der Kommentierung als Ausblick berücksichtigt. Neben den Rechtsänderungen wurden wie stets in großem Umfang Rechtsprechung und Literatur zu allen im Kommentar behandelten Rechtsgebieten eingearbeitet. Der Themenbereich der Anerkennung ausländischer EU-/EWR-Fahrerlaubnisse in Deutschland hat sich zwar etwas beruhigt, ist aber nach wie vor durch eine unter Rechtsstaatsaspekten problematische Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Regelungen der FeV dazu und der tatsächlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH bestimmten Rechtslage gekennzeichnet. Es ist bedauerlich, dass der Verordnungsgeber den Wortlaut der 28, 29 FeV nicht durchgehend an die geltende Rechtslage angepasst hat. Noch offen ist, ob deutsche Behörden befugt sind, die Fahreignung von Inhabern ausländischer EU-/EWR-Fahrerlaubnisse zu überprüfen und ggf. das Recht abzuerkennen, von diesen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwar seine Nichteignung bei Verstößen im Inland gezeigt, aber keinen Wohnsitz in Deutschland hat ( 3 StVG Rn 29), da eine Entscheidung des EuGH in der Sache C-260/13 bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag. Das Urteil des BVerwG vom (3 C 3.13) zum Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ist noch nicht in der Kommentierung berücksichtigt, da der Text der Entscheidung auch bei Abschluss der Korrekturarbeiten noch nicht vorlag, die Presseerklärung des Gerichts aber nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen ließ, welche Position das BVerwG zu der Frage eingenommen hat, ob bei einer THC-Konzentration im Blut ab 1 ng/ml das notwendige Trennungsvermögen nicht mehr gegeben ist (s. 2 StVG Rn 59). Mit einiger Spannung wird der Entscheidung des BGH zur Frage der Fahrzeugführereigenschaft des nur durch Worte führenden und dabei telefonierenden Fahrlehrers auf Vorlage des OLG Karlsruhe ( 23 StVO Rn 30a) entgegengesehen. Grundlegend überarbeitet mit Neuvergabe der Randnummern wurden die Kommentierungen zu den Themen Begriff des Kraftfahrzeugs, Elektro-Fahrräder, Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr ( 1 StVG), auch in ihren Bezügen zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis ( 3 StVG, 46, 47 FeV), Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ( 3 FeV), Reform des Punktsystems für mehrfach auffällige Kraftfahrer und des Verkehrszentralregisters ( 4, 28, 29 StVG, 40 bis 44 FeV), Gebühren im Straßenverkehr ( 6a StVG), Schleppen und Abschleppen von Kraftfahrzeugen ( 33 StVZO), und lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern ( 67 StVZO). III. Wir danken dem Verlag für die tatkräftige Unterstützung, wobei wiederum unser Lektor, Herr Andreas Harm, und die IT-Spezialisten Frau Birgit Gnad und Herr Erich Keinath hervorzuheben sind. Den Lesern haben wir für Hinweise und Anregungen zu danken. Wir meinen, sämtliche Schreiben persönlich beantwortet zu haben. Wo dies nicht geschehen ist, ist Vergesslichkeit, nicht böser Wille der Grund. Wir bitten ggf. um Nachsicht und hoffen, dass der Gedankenaustausch auch in der Laufzeit der 43. Auflage nicht abreißen möge. Hamburg, im November 2014 Peter Dauer Vorwort Erstversand München/Leipzig, Peter König VII
9 Vorwort VIII
10 Erstversand, Inhaltsübersicht [DE Vorwort#Roemischer_Teil#VORWORT#STRVR#jeder][DA Inhaltsübersicht#Roemischer_Teil#INHALTSÜBERSICHT#STRVR#jeder] Inhaltsübersicht Abkürzungen... XI Einleitung Straßenverkehrsgesetz (StVG) I. Verkehrsvorschriften II. Haftpflicht III. Straf- und Bußgeldvorschriften. 296 IV. Verkehrszentralregister V. Fahrzeugregister VI. Fahrerlaubnisregister VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen Begründung des Bundesverkehrsministers zur Straßenverkehrsordnung Begründung zur Neufassung der StVO Straßenverkehrsordnung (StVO). 445 I. Allgemeine Verkehrsregeln II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften Anlagen 1 bis 4 zu den StVO Anlagen 1: Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen Anlagen 2: Vorschriftzeichen Anlagen 3: Richtzeichen Anlagen 4: Verkehrseinrichtung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Verkehrszeichen (Anlagen 1 bis 4 StVO) Katalog der Verkehrszeichen/Zusatzzeichen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr II. Führen von Kraftfahrzeugen III. Register IV. Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Abschnitt 1. Allgemeine Regelungen Abschnitt 2. Zulassungsverfahren Abschnitt 3. Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr Abschnitt 4. Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr Abschnitt 5. Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge Abschnitt 6. Fahrzeugregister Abschnitt 7. Durchführungs- und Schlussvorschriften Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) A. Personen B. Fahrzeuge I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung IX
11 Erstversand, Inhaltsübersicht IIa. Pflichtversicherung III. Bau- und Betriebsvorschriften C. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) Kapitel 1. Allgemeines Kapitel 2. Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten Strafgesetzbuch (StGB) Strafprozessordnung (StPO) Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) Leichtmofa-Ausnahmeverordnung Bundes-Immissionsschutzgesetz Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) Sachverzeichnis Inhaltsübersicht Erstversand X
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