Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg/Sachsen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg/Sachsen"

Transkript

1 Stadt Frankenberg/Sa. Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg/Sachsen Ordnung über die Benutzung, Pflege und Ausführung gewerblicher Tätigkeiten ect. auf dem Friedhof in Frankenberg/Sachsen Auf der Grundlage des 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 28 S. 255) und des 14 Abs. 1 und 2, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg/Sachsen am folgende Friedhofsordnung beschlossen. (Das Sächs. Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen liegt noch nicht vor.) Präambel Friedhöfe sind Bestandteile der Freiflächensysteme von Städten und dienen sowohl der Beisetzung Verstorbener als auch der passiven Erholung ruheliebender Bürger. Sie sind damit Gedenk- und Erholungsstätten zugleich und haben als solche Ruhe und Harmonie auszustrahlen. Die Gesamtgestaltung muß diesen gesellschaftlichen Anliegen entsprechen. Es ist deshalb zu fordern, daß sich alle Friedhofsteile bis hin zum Einzelgrab dieser Gestaltungsidee unterordnen. Friedhöfe dürfen nicht zu bunt sein, weshalb eine Beschränkung in der Farbwahl für Blumen und Blütengehölze für die unbelegten Flächen erfolgen sollte. Auch der Gehölzbestand insgesamt ist auf wenige, zueinander passende und standortentsprechende Arten zu beschränken. Die Grabflächen sind die kleinstflächigsten Gestaltungselemente eines Friedhofes. Infolge ihrer großen Anzahl prägen sie dessen Charakter wesentlich mit. Ist ihr Erscheinungsbild im Einzelnen positiv, so wird auch die Gesamtfläche gut aussehen. Die hügellose Bestattung bietet Vorteile, da sie ruhig wirkende Flächen erzielt und günstigere Pflegemöglichkeiten bietet. Durch die Begrenzung der individuellen Pflanzenfläche werden allzu bunte Bilder vermieden. Die einzelnen Grabstättenarten sind jeweils zu Grabfeldern zusammengefaßt. Dadurch wird nach Ablauf der Nutzungsrechte an der zuletzt belegten Grabstätte eine durchgehende Beräumung, Rekonstruktion und Wiederbelegung des jeweiligen Grabfeldes möglich. Durch die konzentrierte, reihenweise Belegung der Grabfelder werden innerhalb derselben höchste Belegungsdichten erreicht, sodaß dem Rahmengrün breiter Raum gegeben werden kann. Eine optische Auflockerung der Grabfelder erfolgt, indem ausgesparte Grabeinheiten oder vorzeitig aufgegebene Grabstätten mit einheitlicher Vegetation versehen werden. Das Großgrün auf dem Friedhof bleibt im allgemeinen auf die Rahmenpflanzung der Grabfelder und die sonstigen Freiflächen beschränkt, da dort die Behinderung der technologischen Vorgänge am geringsten ist. I. Allgemeine Vorschriften

2 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt nur für den Friedhof Frankenberg/Sa. Der Friedhof trägt den Namen Waldfriedhof Frankenberg/Sa. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. 2 Friedhofszweck Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Frankenberg/Sa. waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 3 Außerdienststellung 1. Jeder Friehofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstellen. 2. Dadurch wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Jede Außerdienststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Bei Schließung einzelner Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. 3. Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten und Urnenstellen Beigesetzten für die restliche Ruhezeit umzubetten. Der Termin der Umbettung soll den Angehörigen der Verstorbenen möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag am Friedhofseingang bekanntgegeben. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. 3. Nicht gestattet ist es innerhalb des Friedhofes:

3 3.1. Das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen und Fahrrädern, sofern nicht eine besondere Genehmigung vorliegt, ausgenommen Krankenfahrstühle, 3.2. das Beschädigen und Beschmutzen von Anlagen und Grabstätten, 3.3. das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen, 3.4. Abfälle aller Art außer der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 3.5. das Lärmen und Spielen sowie sonstiges ruhestörendes Verhalten, 3.6. das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen, 3.7. während einer Bestattungsfeierlichkeit in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3.8. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten. 4. Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen sind vom Halter selbst zu entfernen. 6 Gewerbetreibende 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeit erforderlich ist, können diese Gewerbetreibenden die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. 2. Gegen Gewerbetreibende, die die Friedhofsordnung verletzen, kann die Friedhofsverwaltung ein befristetes Friedhofsverbot aussprechen. Im Wiederholungsfall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Entzug der Gewerbegenehmigung für eine bestimmte Zeit oder ganz zu beantragen. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Tätigkeit der Grabmacher. Ist durch besondere Umstände z.b. Witterungseinflüsse, Frost, starker Regen der Grabaushub nicht möglich, so kann außerhalb o.g. Zeiten diese Arbeit durchgeführt werden. In jedem Fall ist dies mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. 4. Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. 5. Verkäufe, Ausstellen von Quittungen und Rechnungen sowie Abkassieren von Geldern für gewerbliche Tätigkeiten sind auf dem Friedhofsgelände nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet der Verkauf von Muttererde, Kies und Deckreisig durch die Friedhofsverwaltung. Dieser Verkauf ist ohne Gewinn durchzuführen. III. Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines

4 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2. Die Friedhofsverwaltung legt Ort und Zeit der Bestattung fest. 8 Särge 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 9 Ausheben der Gräber 1. Das Ausheben der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 10 Ruhezeit 1. Die Ruhezeit auf unserem Friedhof beträgt für - Erdbestattungen ( Personen unter 12 Jahren ), 25 Jahre - Erdbestattungen ( Personen über 12 Jahre ), 25 Jahre - Urnenbeisetzungen 20 Jahre 11 Umbettungen 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes erteilt. 3. Alle Umbettungen werden von der Freidhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 4. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten dadurch entstanden sind. 5. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. 6. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder einzugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

5 12 Allgemeines 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten d) Urnengemeinschaftsgrabstätten e) Erbstellen 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. 4. In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen bedürfen vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 5. Erfogt die Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, so darf die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten werden. 13 Reihengrabstätten 1. Reihengrabstätten sind Gräber für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. 2. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. 3. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. 4. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 3 Monate vor Abräumung bekanntgegeben. 5. Die Reihengräber haben folgende Maße a) Für Verstorbene bis 6 Jahre Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m b) Für Verstorbene über 6 Jahre Länge: 2,60 m Breite: 1,30 m Abstand: 0.40 m 6. Reihengräber sind 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.

6 14 Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wahlgräber können nur anläßlich eines Todesfalles oder von Personen über 60 Jahren erworben werden. 2. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Bestattung zulässig. 3. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an andere Angehörige abgegeben werden. 4. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. Wohnungswechsel und Wechsel des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. 5. Wahlgräber sind 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften der Friedhofsordnung instantzuhalten. Die Verpflichtung zur Herrichtung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch vorher schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seiner Verpflichtung nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, wird die Grabstelle oberirdisch auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt. 6. Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist das schriftlich zu klären. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. 7. Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m Die Breite bei Doppelgrabstätten beträgt 2,70 m. 15 Urnengrabstätten 1. Aschereste können beigesetzt werden in Urnengrabstätten und in Wahlgrabstätten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, in Reihengräbern siehe 12 Pkt Ascheurnen müssen unterirdisch beigesetzt werden. 3. Urnengräber haben folgende Maße: Länge: Breite: 1,30 m 1,30 m

7 - Urnenstellen sind spätestens 1 Monat nach Beisetzung würdig herzurichten. - In einer Urnenstelle dürfen unter Beachtung der Nutzungsdauer der Stelle mehrere Urnen beigesetzt werden. - Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. - Die beabsichtigte Räumung wird 3 Monate zuvor öffentlich bekanntgegeben. - Ausbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich. 4. Urnengemeinschaftsanlagen sind Dauereinrichtungen für die kein Nutzungsrecht erworben werden kann. 5. Für die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage ist ein einmaliges Entgeld zu zahlen. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 16 Erbstellen 1. Erbstellen enthalten in der Regel 1-4 Gräber. 2. In Erbgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. 3. Die Abmessung bei Erbstellen in geschlossenen Grabfeldern je Grab einschließlich der anteiligen Flächen der Zwischenräume beträgt 3,90 m x 2,60 m. V. Gestaltung der Grabstätten 17 Allgemeine Bestimmungen 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. 2. Eine Neuanlage oder Rekonstruktion von massiven Grüften oder Bauwerken zum Zwecke der Beisetzung ist nicht gestattet.

8 VI. Grabmale Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an der Grabstätte sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit Genehmigung gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale vorschreiben. Die Grabmalvorschriften sind für den Friedhof Frankenberg verbindlich (siehe Anhang). 2. Die Friedhofsverwaltung hat die Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstätten beim Erwerb derselben über die Grabmalvorschriften zu informieren. 3. Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt: Steinmetzbetriebe, Steinmetzabteilungen von Betrieben, Steinbildhauer, Holzbildhauer, Kunstschmiede, Bildende Künstler unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. 4. Genehmigungen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den vom Inhaber des Nutzungsrechtes Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind Werkszeichnungen im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem Grundriß, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole ersichtlich sind. Ein Textteil muß genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung, Form und Technik der Beschriftung enthalten. 5. Die Friedhofsverwaltung hat den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten und ihn danach dem Antragsteller mit Sichtvermerk und ggf. Änderungen versehen, zuzustellen. 6. Bei der Aufstellung des Grabmales oder der Errichtung der baulichen Anlage ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung mitzuführen. Sie ist nach Erledigung der Arbeiten dem Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zur Verwahrung zu übergeben. 7. Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle haftet für Schäden, die infolge mangelnder Standfestigkeit entstehen. 8. Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitig Gefahrenstellen bilden, können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle zu dessen Lasten gesichert werden. 9. Bei der Nachbeisetzung in mehrstelligen Grabstätten trägt der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte die Kosten für sämtliche Leistungen einschließlich denen, die zur Wiederherstellung eventueller Beiträchtigungen benachbarter Grabstätten entstanden sind.

9 10. Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat dessen Inhaber für deren oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Nicht entfernte Grabmale, Einfriedungen u.s.w. gehen 6 Monate nach öffentlichem Aufruf in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. 11. Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung des Rechtsträgers nicht entfernt werden. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren. Geschied dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist dies ohne Ankündigung beseitigen. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabstätte verantwortlich. 3. Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: - es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen, - Vasen und andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen, - bei Wintereindeckung darf sie sich nur auf die indivituelle Pflanzenfläche erstrecken, - die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach der für das Grabfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen, - Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, - ist die Hügelung von Grabstätten vorgesehen, dürfen die für das Grabfeld bzw. die Grabreihe vorgeschriebenen Maße nicht unter- oder überschritten werden, - Schutzhüllen über Grabmalen sind untersagt. 4. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstelle abzumelden.

10 VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern 20 Benutzung der Leichenhalle 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 21 Trauerfeiern 1. Die Trauerfeiern können in der Feierhalle oder am Grabe abgehalten werden. 2. Trauerfeiern sollten nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. IX. Schlußvorschriften 22 Haftung Die Stadt Frankenberg / Sachsen haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes., dessen Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 23 Gebühren Für die Erhebung ist jeweils die gültige Gebührenordnung maßgebend. 24 Inkrafttreten Die Friedhofsordnung wurde am durch die Stadtverordnetenversammlung Frankenberg bestätigt und tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der nachfolgende Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Damit verliert die bisherige Friedhofsordnung vom ihre Gültigkeit. Frankenberg, den Köhler

11 Bürgermeister Anhang zur Friedhofsordnung Grabmalgestaltung 1. Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Das Material muß wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Wahlgrabmale an besonderen Plätzen können entwurfsbedingt aus verschiedenen Materialien bestehen. Holz- und Eisengrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Eisengrabmale müssen mit Steingründungen aufgestellt werden. Über die Zulassung oder das Verbot bestimmter Materialien einschl. Betonwerksteinen auf dem Friedhof oder Teilen davon entscheidet die Friedhofverwaltung. b) Für die Grabmale auf dem Friedhof oder Friedhofsteilen werden bestimmte Kernmaße ( Kernmaß = Gesamthöhe ab Wegoberfläche ) festgelegt. Die Höhe aufgestellter Grabmale darf nicht mehr als 10% nach oben oder unten abweichen.

12 Als Kernmaße können festgelgt werden: - Kindergräber 0,55 oder 0,65 m - Reihengräber 0,80 oder 0,90 m - Wahlgräber in Grabfeldern 0,90 oder 1,00 m - Urnenreihenstellen 0,55 oder 0,65 m - Urnenwahlstellen 0,70 oder 0,80 m Die Mindesthöhe stehender Oberteile von Grabmalen beträgt 0,50 m. An besonderen Plätzen können Grabmale im Rahmen der Gesamtplanung höher sein. Bevorzugt sollten Grabmale mit einem Verhältnis Höhe zu Breite wie 1,5 : 1 bis 2,5 : 1, bei Steinen mit annähernd quadratischem Grundriß wie 2,5 : 1 bis 3,5 : 1 verwendet werden. Bei Steinen mit rechteckigem Grundriß ist das Verhältnis Breite und Stärke 4 : 1 anzustreben. Die Stärke der Steine bis zur Höhe von 0,65 m soll mindestens 0,12 m, darüber mindestens 0,14 m beantragen. Breitsteine können an den hierfür vorgesehenen mehrstelligen Wahlgräbern aufgestellt werden. In Grabfeldern, für die Liegeplatten vorgesehen sind, sind stehende Steine nur an besonders dafür festgelegten Stellen zuzulassen. Hingegen können liegende Platten in allen Einzelgrabfeldern verwendet werden, sofern die Friedhofsverwaltung für Grabfelder keine anderen Festlegungen getroffen hat. Sind Sockel unmöglich, sollten sie nicht höher als 0,05 m Erdoberkante Grabhügel bei anschließendem Stein sein. Bei freistehenden Steinen soll die Sockelhöhe höchstens 10 % Grabsteinhöhe betragen. Zwischen Sockel und Grabzeichen sollen keine erheblichen Farbabweichungen bestehen. c) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. d) Die Bearbeitung muß werkgerecht bei Weichsteinen allseitig gleichwertig erfolgen, bei Hartgestein soll die allseitig gleichwertige Bearbeitung angestrebt werden. Die Bearbeitung der Seitenflächen kann in der nächst niederen Bearbeitungsform der Vorderfläche durchgeführt werden. Einzelne Teile (Ornamente, erhabene Schriften und ähnliches) können durch gesteigerte Bearbeitung hervorgehoben werden. e) Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten. f) Die Inschriften müssen vertieft bzw. erhaben gearbeitet sein. Wo farbige Tönungen unumgänglich sind, sollten diese abgestimmt zur Materialfarbe erfolgen und dürfen nicht in starkem Kontrast zu dieser stehen. 2. Nicht gestattet ist: a) die Verwendung von weißem Marmor b) die Verwendung von geschliffenem Betonwerkstein

13 c) die Aufstellung von Findlingen in Grabfeldern, außer an dafür vorgesehenen Plätzen d) die Anwendung rohbossierter oder gesprengelter Flächen in Zusammenhang mit intensiv bearbeiteten Seiten e) unbearbeiteter terrazoartiger und schwarzer Betonwerkstein sowie in Vorsatzmasse aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck f) Farbanstrich an Holz- oder Steingrabmalen g) Zweitschriften in anderer Ausführung anzubringen h) Lichtbilder, Porzellan-, le-, Glas- und Kunststofftafeln zu verwenden i) Einfassungen aus festen Stoffen vorzunehmen, ausgenommen sind einheitlich vorgesehene Umrandungen aus Natur- oder Betonwerkstein in höchstens 0,06 m Breite bis 0,08 m Höhe, Umzäunugnen, Grabgitter j) ) Pflanzbecken aufzustellen oder Schutzhüllen an Grabmalen anzubringen k) Firmenbezeichnungen an Grabmalen anzubringen. Diese Festlegungen sind strikt einzuhalten und durch die Friedhofsverwaltung regelmäßig zu kontrollieren. 3. Öffnungszeiten Sommer Winter von Uhr von Uhr 4. Allgemeines - Das Ausheben der Gräber wird zur Zeit von der Bestattung in Auftrag gegeben. - Sitzgelegenheiten auf den Grabstellen sind genehmigungspflichtig. Eine Gebühr wird dafür nicht verlangt.

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung

GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Antonius in 49086 Osnabrück-Voxtrup vom 15. März 2012 Teil A Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen

Mehr

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm. S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren 7/9 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neu-Ulm Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes, des Art. 22 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Neu-Ulm folgende,

Mehr

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten

Inhaltsübersicht. 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenschuldner 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 4 Beitreibung 5 Gebührenerstattung 6 Inkrafttreten Satzung des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Herzogenrath (Gebührensatzung für die Friedhöfe) Aufgrund von 7 Absatz 2 i.v.m. 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung

Mehr

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung Friedhofsgebührenordnung der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius, 49377 Langförden für den Friedhof in Langförden Teil A. 1 Allgemeines Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes

Mehr

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007

Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007 5. Ausfertigung Gemeinde Denzlingen Friedhofsordnung vom 20. November 2001 i.d.f. vom 25.09.2007 Auf Grund der 12 Abs. 2, 13. Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-

Mehr

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung-

Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Satzung der Gemeinde Hildrizhausen über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- Aufgrund der 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über

Mehr

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev..Luth. Kirchengemeinde Warder Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. m. 31 der Friedhofssatzung

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Mettmann vom 2. Dezember 1987, in der Fassung der 23. Änderung vom 15.12.2015, in Kraft getreten am 01.01.2016 (Ratsbeschluss vom 15.12.2015) Aufgrund des 7

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBI. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim

S a t z u n g. des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5. 1 Übergangswohnheim S a t z u n g des Amtes Langballig über die Benutzung der Gemeinschaftsunterkunft in 24977 Grundhof, Holnisser Weg 5 1 Übergangswohnheim Das Amt Langballig betreibt die Gemeinschaftsunterkunft in Grundhof

Mehr

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.)

Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.) Friedhofsgebührenordnung ev. FGebO ev. 593 Rechtsverordnung über die Benutzungsgebühren für evangelische Friedhöfe in Berlin (Friedhofsgebührenordnung ev. FgebO ev.) In der Fassung vom 1. April 2007 (KABl.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG. zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Gemeinde Seeheim-Jugenheim GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim Satzung vom: Betroffene : Veröffentlicht am: In Kraft getreten: Ursprüngliche Fassung vom

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N Eine Ansprechpartnerin für alle Ihre Fragen zu Beisetzung, Grabauflösung, Grabpflege aber auch zu allen anderen Fragen darüber hinaus finden Sie in unserem Kirchen- und Friedhofsbüro.

Mehr

vom 26.02.1997 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am 01.01.1999

vom 26.02.1997 5 Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am 01.01.1999 Satzung der Stadt Neustadt a. d. Aisch über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen der Bestattung (Friedhofs- u. Bestattungsgebührensatzung) vom 26.02.1997

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis

Satzung. über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen. (Bestattungsgebührenordnung) Inhaltsverzeichnis Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen () Inhaltsverzeichnis 1 Erhebungsgrundsatz... 2 2 Gebührenschuldner... 2 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren... 2 4 Verwaltungsgebühren...

Mehr

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? -

Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? - Stadt Stutensee 08/2014 - Standesamt - Stand: Ein Todesfall ist eingetreten - Was muss ich beachten? - Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, die im Zusammenhang mit einem Todesfall anfallenden Formalitäten

Mehr

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen.

S A T Z U N G. zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. 30.10-1 S A T Z U N G zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und zum Betrieb von Werbeanlagen im Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)

Mehr

Gebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation

Gebührensatzung 7.04. für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011. Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 30. Mai 2011 Der Oberbürgermeister Amt für Ratsangelegenheiten und Repräsentation Aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 f) und i) der Gemeindeordnung für

Mehr

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 (1) der Hessischen Gemeindeordnung i.d.f. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S.

Mehr

Marktgemeinde Hilders. Artikelsatzung. zur Einführung des EURO. - Euroeinführungssatzung - (EES) zum 01.01.2002. Gliederung - Übersicht

Marktgemeinde Hilders. Artikelsatzung. zur Einführung des EURO. - Euroeinführungssatzung - (EES) zum 01.01.2002. Gliederung - Übersicht Marktgemeinde Hilders Artikelsatzung zur Einführung des EURO - Euroeinführungssatzung - (EES) zum 01.01.2002 Gliederung - Übersicht - 2 - Artikel 1 Hauptsatzung Seite 3 Artikel 2 Stellplatz- und Ablösesatzung

Mehr

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gemeinde Lautertal. Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Gemeinde Lautertal Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lautertal (Odw.) Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührensatzung Friedhofsgebührensatzung Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Lambertus in Ense-Bremen hat mit Beschluss vom 23.10.2012 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015 Satzung über die Erhebung von Gebühren und Entgelten im Friedhofswesen - Friedhofsgebührensatzung - vom 01.01.2015 Aufgrund von 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) i.v.m.

Mehr

Haushaltssatzung für das Jahr 2012 der Stadt Speyer vom 27.06.2012

Haushaltssatzung für das Jahr 2012 der Stadt Speyer vom 27.06.2012 Haushaltssatzung für das Jahr 2012 der Stadt Speyer vom 27.06.2012 Der Stadtrat hat aufgrund der 95 ff. der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der jeweils geltenden

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992

Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Ortssatzung Werbeanlagen 1 Ortssatzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 25. September 1992 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

F R I E D H O F S S A T Z U N G S T. H E I N R I C H

F R I E D H O F S S A T Z U N G S T. H E I N R I C H 1 Friedhofssatzung der Kirchengemeinde St. Benedikt für den Friedhof St. Heinrich in Grefrath - Mülhausen 1 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Pfarrangehörige

Mehr

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO)

Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO) Gebührenordnung für die landeseigenen Friedhöfe Berlins (Friedhofsgebührenordnung - FriedGebO) Vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9) Auf

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung)

S a t z u n g. der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Ortsrecht 6 / 6 S a t z u n g der Stadt Eckernförde über die Gestaltung von Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) Aufgrund des 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)

Mehr

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek

SATZUNG DER STADT GUBEN. über die Benutzung der Stadtbibliothek SATZUNG DER STADT GUBEN über die Benutzung der Stadtbibliothek 2 Aufgrund der 5, 35 Abs. 2 Nr. 10 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.

Mehr

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn

Satzung über das Erheben von Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Herborn Satzung über das Erheben von der Stadt Herborn Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg

Gemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle

Mehr

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX

AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX AQUA-TERRA SAAR-LOR-LUX Börsenordnung (Aquaristik) 1. Geltungsbereich 2. Gegenstand der Börse 3. Anbieter 4. Besucher 5. Tierschutzrechtliche Bestimmungen 6. Abgabe an Kinder und Jugendliche 7. Angebotene

Mehr

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung)

Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) Vom 20. Dezember 1988 Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung) Stand: 01.03.2014 letzte berücksichtigte Änderung: 2, 7, 8, 9, 10, 11 geändert durch Verordnung vom 12.

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht.

Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) 1 Gebührenpflicht. Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) Der Markt Zell a. Main erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. g. F. und

Mehr

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif

G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif Seite 1 en / Inkrafttreten: G E B Ü H R E N S A T Z U N G für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bielefeld nebst Gebührentarif vom 14. Dezember 2015 Ändernde Satzung vom veröffentlicht am 1. ssatzung

Mehr

BESTATTUNGEN SEIT 1931

BESTATTUNGEN SEIT 1931 Menge GmbH Bestattungen Buchenstraße 6-8 Satzung für die alt-katholischen Friedhöfe in der Interessengemeinschaft alt-katholische Kolumbarien (IGAK) des Gemeindeverbandes der katholischen Pfarrgemeinden

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen 02. Juni 2014 Amtsblatt für das Amt Ortrand Ausgabe 6 Seite 1 24. Jahrgang Ortrand, den 02. Juni 2014 Ausgabe 07/2014 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis Bauland im Amtsbereich

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ottrau Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach vom 01.01.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2012

Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach vom 01.01.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2012 Friedhofsordnung der Stadt Neu-Anspach vom 01.01.2007 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.09.2012 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg

Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Nutzungsordnung für den Veranstaltungsbereich des Hofgärtnerhauses im Schlossgarten Oldenburg Das im 19. Jahrhundert errichtete Hofgärtnerhaus gehört zu den bedeutenden historischen Gebäuden in Oldenburg.

Mehr

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom 22.12.2011

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom 22.12.2011 Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 Aufgrund der 4, 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Bestattungs- Vorsorgevertrag

Bestattungs- Vorsorgevertrag Bestattungs- Vorsorgevertrag Anordnung für den Todesfall zwischen Name... Vorname... Tel.... geborene... geboren am... Anschrift... als Auftraggebeber und dem Bestattungsinstitut... als Auftragnehmer.

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007

ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein

Mehr

Hier stellen wir Ihnen die. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau)

Hier stellen wir Ihnen die. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau) Hier stellen wir Ihnen die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Lauingen (Donau) informativ zur Verfügung. Diese ist seit 01.10.2013 in Kraft. Es handelt sich hierbei um keine rechtssichere

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die

Mehr

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R

Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R Hansestadt Stade Abteilung Sicherheit und Ordnung Sachgebiet Ordnung S I L V E S T E R F E U E R WE R K Informationen zum Erwerb und Abbrand pyrotechnischer Gegenstände für Privatpersonen in Stade Stand:

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Ordnungs-Nr. 07/00 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Vom 22.06.2010 Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Friedhofsordnung der Gemeinde Freigericht - Main-Kinzig-Kreis - vom 18.12.2009

Friedhofsordnung der Gemeinde Freigericht - Main-Kinzig-Kreis - vom 18.12.2009 Friedhofsordnung der Gemeinde Freigericht - Main-Kinzig-Kreis - vom 18.12.2009 Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Stadt Friedrichshafen

Stadt Friedrichshafen Stadt Friedrichshafen GESTALTUNGSKONZEPT FÜR DIE MÖBLIERUNG DES ÖFFENTLICHEN RAUMES Zustimmung durch den Gemeinderat am 18.04.2011 01.03.2011 C:\Dokumente und Einstellungen\mangold\Lokale Einstellungen\Temporary

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001

Benutzungsordnung. für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich. vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Stadt Mechernich vom 25.3.1998 i.d.f. der 1. Änderung vom 19.12.2001 Aufgrund der 7, 8 und 41 (1) Satz 2, Ziffer f der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Goldbach Der Markt Goldbach erlässt aufgrund des Art. 8 KAG vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli

Mehr

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburger Lehrerbibliothek Bibliothek des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung Felix-Dahn-Str. 3 20357 Hamburg Tel.: 428 842-842 Benutzungsordnung 1. Allgemeines 1.1 Aufgaben Die Bibliothek

Mehr

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004

Mehr

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982

Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982 V 1.4 Seite 1 von 5 Ordnung für die Benutzung des Gemeinschaftszentrums Ziegenbrink (BenO GZ Ziegenbrink) vom 27. September 1982 Auf Grund des 8 Abs. 1 der Satzung der Stadt Osnabrück vom 27. Mai 1975

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit

Mehr

1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für: - Friedhof Waldfriedhof, Hönower Chaussee und den - Friedhof Bollensdorf, Vogelsdorfer Straße

1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt für: - Friedhof Waldfriedhof, Hönower Chaussee und den - Friedhof Bollensdorf, Vogelsdorfer Straße Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Neuenhagen bei Berlin (Friedhofsordnung) vom 09.12.2010 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 14.02.2013 Gemäß 3 Kommunalverfassung des

Mehr

Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe

Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Geltungsbereich. 2 Begriffe Öffentliche Bauvorschrift über die Regelung der Außenwerbung der Stadt Lübz (Werbesatzung) Auf Grundlage des 86 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) wird durch Beschluss der Stadtvertretung

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998

Benutzungsordnung. der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm. vom 30.06.1998 Benutzungsordnung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei Nieder-Olm als Satzung der Gemeinde Nieder-Olm vom 30.06.1998 Vorbemerkung Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 23.04.1998 aufgrund des

Mehr

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, Reichsgesetzblatt Nr. 58 in der heute geltenden Fassung.

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014

Anlage zu 7/3. Gebührenverzeichnis. (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart) gültig ab 1. März 2014 Bekannt gemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Stuttgart Nr. 1/2 vom 9. Januar 2014 A) Bestattungsgebühren

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Der Name

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr