Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg/Sachsen
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- Achim Beltz
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1 Stadt Frankenberg/Sa. Friedhofsordnung der Stadt Frankenberg/Sachsen Ordnung über die Benutzung, Pflege und Ausführung gewerblicher Tätigkeiten ect. auf dem Friedhof in Frankenberg/Sachsen Auf der Grundlage des 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Städte und Gemeinden (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil I, Nr. 28 S. 255) und des 14 Abs. 1 und 2, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankenberg/Sachsen am folgende Friedhofsordnung beschlossen. (Das Sächs. Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen liegt noch nicht vor.) Präambel Friedhöfe sind Bestandteile der Freiflächensysteme von Städten und dienen sowohl der Beisetzung Verstorbener als auch der passiven Erholung ruheliebender Bürger. Sie sind damit Gedenk- und Erholungsstätten zugleich und haben als solche Ruhe und Harmonie auszustrahlen. Die Gesamtgestaltung muß diesen gesellschaftlichen Anliegen entsprechen. Es ist deshalb zu fordern, daß sich alle Friedhofsteile bis hin zum Einzelgrab dieser Gestaltungsidee unterordnen. Friedhöfe dürfen nicht zu bunt sein, weshalb eine Beschränkung in der Farbwahl für Blumen und Blütengehölze für die unbelegten Flächen erfolgen sollte. Auch der Gehölzbestand insgesamt ist auf wenige, zueinander passende und standortentsprechende Arten zu beschränken. Die Grabflächen sind die kleinstflächigsten Gestaltungselemente eines Friedhofes. Infolge ihrer großen Anzahl prägen sie dessen Charakter wesentlich mit. Ist ihr Erscheinungsbild im Einzelnen positiv, so wird auch die Gesamtfläche gut aussehen. Die hügellose Bestattung bietet Vorteile, da sie ruhig wirkende Flächen erzielt und günstigere Pflegemöglichkeiten bietet. Durch die Begrenzung der individuellen Pflanzenfläche werden allzu bunte Bilder vermieden. Die einzelnen Grabstättenarten sind jeweils zu Grabfeldern zusammengefaßt. Dadurch wird nach Ablauf der Nutzungsrechte an der zuletzt belegten Grabstätte eine durchgehende Beräumung, Rekonstruktion und Wiederbelegung des jeweiligen Grabfeldes möglich. Durch die konzentrierte, reihenweise Belegung der Grabfelder werden innerhalb derselben höchste Belegungsdichten erreicht, sodaß dem Rahmengrün breiter Raum gegeben werden kann. Eine optische Auflockerung der Grabfelder erfolgt, indem ausgesparte Grabeinheiten oder vorzeitig aufgegebene Grabstätten mit einheitlicher Vegetation versehen werden. Das Großgrün auf dem Friedhof bleibt im allgemeinen auf die Rahmenpflanzung der Grabfelder und die sonstigen Freiflächen beschränkt, da dort die Behinderung der technologischen Vorgänge am geringsten ist. I. Allgemeine Vorschriften
2 1 Geltungsbereich Diese Friedhofsordnung gilt nur für den Friedhof Frankenberg/Sa. Der Friedhof trägt den Namen Waldfriedhof Frankenberg/Sa. Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Stadtverwaltung Frankenberg/Sa. 2 Friedhofszweck Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Frankenberg/Sa. waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 3 Außerdienststellung 1. Jeder Friehofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstellen. 2. Dadurch wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Jede Außerdienststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Bei Schließung einzelner Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. 3. Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten und Urnenstellen Beigesetzten für die restliche Ruhezeit umzubetten. Der Termin der Umbettung soll den Angehörigen der Verstorbenen möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. II. Ordnungsvorschriften 4 Öffnungszeiten 1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Anschlag am Friedhofseingang bekanntgegeben. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagen. 5 Verhalten auf dem Friedhof 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. 3. Nicht gestattet ist es innerhalb des Friedhofes:
3 3.1. Das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen und Fahrrädern, sofern nicht eine besondere Genehmigung vorliegt, ausgenommen Krankenfahrstühle, 3.2. das Beschädigen und Beschmutzen von Anlagen und Grabstätten, 3.3. das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen, 3.4. Abfälle aller Art außer der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 3.5. das Lärmen und Spielen sowie sonstiges ruhestörendes Verhalten, 3.6. das Verteilen von Druckschriften und die Durchführung von Sammlungen, 3.7. während einer Bestattungsfeierlichkeit in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3.8. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten. 4. Hunde sind an der Leine zu führen und Verunreinigungen sind vom Halter selbst zu entfernen. 6 Gewerbetreibende 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeit erforderlich ist, können diese Gewerbetreibenden die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. 2. Gegen Gewerbetreibende, die die Friedhofsordnung verletzen, kann die Friedhofsverwaltung ein befristetes Friedhofsverbot aussprechen. Im Wiederholungsfall ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Entzug der Gewerbegenehmigung für eine bestimmte Zeit oder ganz zu beantragen. 3. Gewerbliche Arbeiten dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von Uhr bis Uhr durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Tätigkeit der Grabmacher. Ist durch besondere Umstände z.b. Witterungseinflüsse, Frost, starker Regen der Grabaushub nicht möglich, so kann außerhalb o.g. Zeiten diese Arbeit durchgeführt werden. In jedem Fall ist dies mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. 4. Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. 5. Verkäufe, Ausstellen von Quittungen und Rechnungen sowie Abkassieren von Geldern für gewerbliche Tätigkeiten sind auf dem Friedhofsgelände nicht gestattet. Eine Ausnahme bildet der Verkauf von Muttererde, Kies und Deckreisig durch die Friedhofsverwaltung. Dieser Verkauf ist ohne Gewinn durchzuführen. III. Bestattungsvorschriften 7 Allgemeines
4 1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2. Die Friedhofsverwaltung legt Ort und Zeit der Bestattung fest. 8 Särge 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. 9 Ausheben der Gräber 1. Das Ausheben der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m. 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 10 Ruhezeit 1. Die Ruhezeit auf unserem Friedhof beträgt für - Erdbestattungen ( Personen unter 12 Jahren ), 25 Jahre - Erdbestattungen ( Personen über 12 Jahre ), 25 Jahre - Urnenbeisetzungen 20 Jahre 11 Umbettungen 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes erteilt. 3. Alle Umbettungen werden von der Freidhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 4. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten dadurch entstanden sind. 5. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. 6. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder einzugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten
5 12 Allgemeines 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten d) Urnengemeinschaftsgrabstätten e) Erbstellen 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. 4. In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen bedürfen vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 5. Erfogt die Urnenbeisetzung in Reihengrabstätten für Erdbestattungen, so darf die Nutzungsdauer des Reihengrabes nicht überschritten werden. 13 Reihengrabstätten 1. Reihengrabstätten sind Gräber für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. 2. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. 3. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. 4. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die beabsichtigte Wiederbelegung wird 3 Monate vor Abräumung bekanntgegeben. 5. Die Reihengräber haben folgende Maße a) Für Verstorbene bis 6 Jahre Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m b) Für Verstorbene über 6 Jahre Länge: 2,60 m Breite: 1,30 m Abstand: 0.40 m 6. Reihengräber sind 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
6 14 Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wahlgräber können nur anläßlich eines Todesfalles oder von Personen über 60 Jahren erworben werden. 2. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Bestattung zulässig. 3. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an andere Angehörige abgegeben werden. 4. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die den Nutzungsberechtigten bezeichnet. Wohnungswechsel und Wechsel des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. 5. Wahlgräber sind 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften der Friedhofsordnung instantzuhalten. Die Verpflichtung zur Herrichtung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist jedoch vorher schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seiner Verpflichtung nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, wird die Grabstelle oberirdisch auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumt. 6. Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist das schriftlich zu klären. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. 7. Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m Die Breite bei Doppelgrabstätten beträgt 2,70 m. 15 Urnengrabstätten 1. Aschereste können beigesetzt werden in Urnengrabstätten und in Wahlgrabstätten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, in Reihengräbern siehe 12 Pkt Ascheurnen müssen unterirdisch beigesetzt werden. 3. Urnengräber haben folgende Maße: Länge: Breite: 1,30 m 1,30 m
7 - Urnenstellen sind spätestens 1 Monat nach Beisetzung würdig herzurichten. - In einer Urnenstelle dürfen unter Beachtung der Nutzungsdauer der Stelle mehrere Urnen beigesetzt werden. - Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Ascheurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. - Die beabsichtigte Räumung wird 3 Monate zuvor öffentlich bekanntgegeben. - Ausbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht möglich. 4. Urnengemeinschaftsanlagen sind Dauereinrichtungen für die kein Nutzungsrecht erworben werden kann. 5. Für die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage ist ein einmaliges Entgeld zu zahlen. 6. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 16 Erbstellen 1. Erbstellen enthalten in der Regel 1-4 Gräber. 2. In Erbgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. 3. Die Abmessung bei Erbstellen in geschlossenen Grabfeldern je Grab einschließlich der anteiligen Flächen der Zwischenräume beträgt 3,90 m x 2,60 m. V. Gestaltung der Grabstätten 17 Allgemeine Bestimmungen 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. 2. Eine Neuanlage oder Rekonstruktion von massiven Grüften oder Bauwerken zum Zwecke der Beisetzung ist nicht gestattet.
8 VI. Grabmale Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an der Grabstätte sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit Genehmigung gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale vorschreiben. Die Grabmalvorschriften sind für den Friedhof Frankenberg verbindlich (siehe Anhang). 2. Die Friedhofsverwaltung hat die Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstätten beim Erwerb derselben über die Grabmalvorschriften zu informieren. 3. Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt: Steinmetzbetriebe, Steinmetzabteilungen von Betrieben, Steinbildhauer, Holzbildhauer, Kunstschmiede, Bildende Künstler unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. 4. Genehmigungen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den vom Inhaber des Nutzungsrechtes Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind Werkszeichnungen im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem Grundriß, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole ersichtlich sind. Ein Textteil muß genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung, Form und Technik der Beschriftung enthalten. 5. Die Friedhofsverwaltung hat den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten und ihn danach dem Antragsteller mit Sichtvermerk und ggf. Änderungen versehen, zuzustellen. 6. Bei der Aufstellung des Grabmales oder der Errichtung der baulichen Anlage ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung mitzuführen. Sie ist nach Erledigung der Arbeiten dem Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte zur Verwahrung zu übergeben. 7. Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle haftet für Schäden, die infolge mangelnder Standfestigkeit entstehen. 8. Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitig Gefahrenstellen bilden, können durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle zu dessen Lasten gesichert werden. 9. Bei der Nachbeisetzung in mehrstelligen Grabstätten trägt der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte die Kosten für sämtliche Leistungen einschließlich denen, die zur Wiederherstellung eventueller Beiträchtigungen benachbarter Grabstätten entstanden sind.
9 10. Nach Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat dessen Inhaber für deren oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Nicht entfernte Grabmale, Einfriedungen u.s.w. gehen 6 Monate nach öffentlichem Aufruf in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. 11. Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung des Rechtsträgers nicht entfernt werden. VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren. Geschied dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist dies ohne Ankündigung beseitigen. 2. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Inhaber der Grabstätte verantwortlich. 3. Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze: - es dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen, - Vasen und andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen, - bei Wintereindeckung darf sie sich nur auf die indivituelle Pflanzenfläche erstrecken, - die Einfassung durch Kantensteine oder Borde darf nur nach der für das Grabfeld festgelegten Bestimmungen erfolgen, - Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern werden von der Friedhofsverwaltung angelegt, - ist die Hügelung von Grabstätten vorgesehen, dürfen die für das Grabfeld bzw. die Grabreihe vorgeschriebenen Maße nicht unter- oder überschritten werden, - Schutzhüllen über Grabmalen sind untersagt. 4. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstelle abzumelden.
10 VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern 20 Benutzung der Leichenhalle 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 21 Trauerfeiern 1. Die Trauerfeiern können in der Feierhalle oder am Grabe abgehalten werden. 2. Trauerfeiern sollten nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofverwaltung. 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. IX. Schlußvorschriften 22 Haftung Die Stadt Frankenberg / Sachsen haftet nicht für Schäden, die durch nichtordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes., dessen Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 23 Gebühren Für die Erhebung ist jeweils die gültige Gebührenordnung maßgebend. 24 Inkrafttreten Die Friedhofsordnung wurde am durch die Stadtverordnetenversammlung Frankenberg bestätigt und tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Der nachfolgende Anhang ist Bestandteil dieser Ordnung. Damit verliert die bisherige Friedhofsordnung vom ihre Gültigkeit. Frankenberg, den Köhler
11 Bürgermeister Anhang zur Friedhofsordnung Grabmalgestaltung 1. Die Grabmale müssen folgenden Anforderungen entsprechen: a) Das Material muß wetterbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. Bei der Materialauswahl ist die Farbharmonie der Grabfelder zu beachten. Wahlgrabmale an besonderen Plätzen können entwurfsbedingt aus verschiedenen Materialien bestehen. Holz- und Eisengrabmale sind zulässig. Holzgrabmale sollten und Eisengrabmale müssen mit Steingründungen aufgestellt werden. Über die Zulassung oder das Verbot bestimmter Materialien einschl. Betonwerksteinen auf dem Friedhof oder Teilen davon entscheidet die Friedhofverwaltung. b) Für die Grabmale auf dem Friedhof oder Friedhofsteilen werden bestimmte Kernmaße ( Kernmaß = Gesamthöhe ab Wegoberfläche ) festgelegt. Die Höhe aufgestellter Grabmale darf nicht mehr als 10% nach oben oder unten abweichen.
12 Als Kernmaße können festgelgt werden: - Kindergräber 0,55 oder 0,65 m - Reihengräber 0,80 oder 0,90 m - Wahlgräber in Grabfeldern 0,90 oder 1,00 m - Urnenreihenstellen 0,55 oder 0,65 m - Urnenwahlstellen 0,70 oder 0,80 m Die Mindesthöhe stehender Oberteile von Grabmalen beträgt 0,50 m. An besonderen Plätzen können Grabmale im Rahmen der Gesamtplanung höher sein. Bevorzugt sollten Grabmale mit einem Verhältnis Höhe zu Breite wie 1,5 : 1 bis 2,5 : 1, bei Steinen mit annähernd quadratischem Grundriß wie 2,5 : 1 bis 3,5 : 1 verwendet werden. Bei Steinen mit rechteckigem Grundriß ist das Verhältnis Breite und Stärke 4 : 1 anzustreben. Die Stärke der Steine bis zur Höhe von 0,65 m soll mindestens 0,12 m, darüber mindestens 0,14 m beantragen. Breitsteine können an den hierfür vorgesehenen mehrstelligen Wahlgräbern aufgestellt werden. In Grabfeldern, für die Liegeplatten vorgesehen sind, sind stehende Steine nur an besonders dafür festgelegten Stellen zuzulassen. Hingegen können liegende Platten in allen Einzelgrabfeldern verwendet werden, sofern die Friedhofsverwaltung für Grabfelder keine anderen Festlegungen getroffen hat. Sind Sockel unmöglich, sollten sie nicht höher als 0,05 m Erdoberkante Grabhügel bei anschließendem Stein sein. Bei freistehenden Steinen soll die Sockelhöhe höchstens 10 % Grabsteinhöhe betragen. Zwischen Sockel und Grabzeichen sollen keine erheblichen Farbabweichungen bestehen. c) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein und sich in das Grabfeld einfügen. d) Die Bearbeitung muß werkgerecht bei Weichsteinen allseitig gleichwertig erfolgen, bei Hartgestein soll die allseitig gleichwertige Bearbeitung angestrebt werden. Die Bearbeitung der Seitenflächen kann in der nächst niederen Bearbeitungsform der Vorderfläche durchgeführt werden. Einzelne Teile (Ornamente, erhabene Schriften und ähnliches) können durch gesteigerte Bearbeitung hervorgehoben werden. e) Die Schrifttexte sollen klare, schlichte Aussagen über den Toten enthalten. f) Die Inschriften müssen vertieft bzw. erhaben gearbeitet sein. Wo farbige Tönungen unumgänglich sind, sollten diese abgestimmt zur Materialfarbe erfolgen und dürfen nicht in starkem Kontrast zu dieser stehen. 2. Nicht gestattet ist: a) die Verwendung von weißem Marmor b) die Verwendung von geschliffenem Betonwerkstein
13 c) die Aufstellung von Findlingen in Grabfeldern, außer an dafür vorgesehenen Plätzen d) die Anwendung rohbossierter oder gesprengelter Flächen in Zusammenhang mit intensiv bearbeiteten Seiten e) unbearbeiteter terrazoartiger und schwarzer Betonwerkstein sowie in Vorsatzmasse aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck f) Farbanstrich an Holz- oder Steingrabmalen g) Zweitschriften in anderer Ausführung anzubringen h) Lichtbilder, Porzellan-, le-, Glas- und Kunststofftafeln zu verwenden i) Einfassungen aus festen Stoffen vorzunehmen, ausgenommen sind einheitlich vorgesehene Umrandungen aus Natur- oder Betonwerkstein in höchstens 0,06 m Breite bis 0,08 m Höhe, Umzäunugnen, Grabgitter j) ) Pflanzbecken aufzustellen oder Schutzhüllen an Grabmalen anzubringen k) Firmenbezeichnungen an Grabmalen anzubringen. Diese Festlegungen sind strikt einzuhalten und durch die Friedhofsverwaltung regelmäßig zu kontrollieren. 3. Öffnungszeiten Sommer Winter von Uhr von Uhr 4. Allgemeines - Das Ausheben der Gräber wird zur Zeit von der Bestattung in Auftrag gegeben. - Sitzgelegenheiten auf den Grabstellen sind genehmigungspflichtig. Eine Gebühr wird dafür nicht verlangt.
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