AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG. Freiburg im Breisgau, den 14. Januar 2005

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1 1 AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 14. Januar 2005 E 1302 Inhalt: Errichtung von Seelsorgeeinheiten. Gabe der Erstkommunionkinder Ferienvertretung durch ausländische Priester im Sommer Energiebericht der Erzdiözese Freiburg für Exerzitien im Alltag (Fastenzeit). Priesterexerzitien. Errichtung der St. Fridolin sozial-caritative Stiftung Hochrhein mit Sitz in Waldshut-Tiengen (Kirchliche Stiftung des privaten Rechts). Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz. Verträge zwischen der GEMA und dem Verband der Diözesen Deutschlands betreffend Musik auf Internetseiten. Personalmeldungen: Ernennungen. Besetzung von Pfarreien. Pastoration von Pfarreien. Anweisungen/Versetzungen. Entpflichtung. Im Herrn ist verschieden. Anbetungstage in Schönstatt. Zelebrationsaltar, Ambo und Chorgestühl abzugeben. Wohnung für Ruhestandsgeistlichen in Garmisch-Partenkirchen frei. Nr. 1 Erlasse des Ordinariates Errichtung von Seelsorgeeinheiten Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 9. November 2004 die Seelsorgeeinheit Gaggenau Stadt, bestehend aus den Pfarreien St. Marien Gaggenau, St. Joseph Gaggenau und St. Laurentius Gaggenau-Bad Rotenfels, Dekanat Murgtal, zum 28. November 2004 errichtet und Pfarradministrator Jürgen Reuß zum Leiter dieser Seelsorgeeinheit bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 25. November 2004 die Seelsorgeeinheit Hockenheim, bestehend aus den Pfarreien St. Georg Hockenheim, St. Nikolaus Neulußheim und St. Wendelin Reilingen, Dekanat Wiesloch, zum 1. Januar 2005 errichtet und Pfarrer Jürgen Grabetz zum Leiter dieser Seelsorgeeinheit bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 6. Dezember 2004 die Seelsorgeeinheit Bammental, bestehend aus den Pfarreien St. Dionysius Bammental und St. Michael Wiesenbach, Dekanat Kraichgau, zum 10. Dezember 2004 errichtet und Pfarrer Dr. Jörg Lichtenberg zum Leiter dieser Seelsorgeeinheit bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 6. Dezember 2004 die Seelsorgeeinheit Müllheim-Badenweiler, bestehend aus den Pfarreien Herz Jesu Müllheim und St. Peter Badenweiler, Dekanat Neuenburg, zum 12. Dezember 2004 errichtet und Pfarrer Erich Loks zum Leiter dieser Seelsorgeeinheit bestellt. Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 10. Dezember 2004 die Seelsorgeeinheit Bruchsal St. Peter, bestehend aus den Pfarreien St. Peter Bruchsal, St. Paul Bruchsal und St. Anton Bruchsal, Dekanat Bruchsal, zum 12. Dezember 2004 errichtet und Pfarrer Dr. Jörg Sieger zum Leiter dieser Seelsorgeeinheit bestellt. Nr. 2 Gabe der Erstkommunionkinder 2005 Bei Jesus zu Gast unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk / Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Spende der Erstkommunionkinder. Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwendig scheint: - katholische Kinderheime bzw. familienanaloge Wohngruppen, - religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in den neuen Bundesländern, - Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen, - Religiöse Kinderwochen (RKW), - internationale religiöse Jugendbegegnungen, - kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch, - Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutschland sowie Nordeuropa, - den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle (Saale), - Jugendseelsorge in der JVA Raßnitz, - katholische Jugendbands. Die Arbeit des Bonifatiuswerkes basiert ausschließlich auf der Einnahme von Spenden und Kollekten der katholischen Solidargemeinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommunionkollekte für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seel- 1

2 sorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2005 mitzutragen. Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion Bei Jesus zu Gast. Neben Beiträgen von Hermann-Josef Frisch, Jutta Richter, Gerda Maschwitz, Elmar Gruber, Georg Schwikart u. v. a. zum Thema enthält der Erstkommunionbegleiter Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinderhilfe und Darstellungen exemplarischer Projekte. Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die Kommunionkinder und Meditationsbildchen) erfolgt automatisch bis spätestens Ende Januar Sollten Ihnen die oben genannten Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte an das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken, Diaspora-Kinderhilfe, Kamp 22, Paderborn, Tel.: ( ) /51, Fax: ( ) , Das Ergebnis der Gabe der Erstkommunionkinder ist mit dem Vermerk: Erstkommunikantenopfer an die Erzbischöfliche Kollektur Freiburg, Landesbank Baden- Württemberg, Konto-Nr , BLZ , zu überweisen. Nr. 3 Ferienvertretung durch ausländische Priester im Sommer 2005 Wie in jedem Jahr werden sich wieder zahlreiche ausländische Priester beim Erzbischöflichen Ordinariat für die Zeit der Sommermonate um Vertretungsstellen bewerben. Es handelt sich hierbei vor allem um indische und afrikanische Geistliche, die weiterführende Studien in Rom oder anderen europäischen Universitätsstädten absolvieren, sowie um Priester aus osteuropäischen Ländern (z. B. Polen), die direkt aus ihrer Heimat anreisen. Seelsorger, denen eine örtliche Regelung der Ferienvertretung nicht möglich ist und die an der Vermittlung eines ausländischen Priesters interessiert sind, werden gebeten, dem Erzbischöflichen Ordinariat den gewünschten Vertretungszeitraum bis spätestens 15. Februar 2005 mitzuteilen. Die Dauer der Aushilfe sollte nicht weniger als vier Wochen umfassen. Es empfiehlt sich, einen oder mehrere Kalendermonate anzugeben, da die ausländischen Geistlichen ihre Hilfe meist kalendermonatsweise anbieten und sich entsprechende Terminwünsche daher am ehesten berücksichtigen lassen. Ein Hinweis, ob der Priester eventuell auch etwas früher als angegeben kommen oder länger bleiben kann, ist für die Zuweisung der Vertretungsstellen hilfreich. Außerdem wird um Mitteilung gebeten, wo der Ferienvertreter Unterkunft und Verpflegung erhalten wird. Das Erzbischöfliche Ordinariat wird sich bemühen, dass wie in den vergangenen Jahren jedem Seelsorger, der an der Ferienvertretung durch einen ausländischen Priester interessiert ist, eine solche Aushilfe vermittelt werden kann. Ob dies wieder möglich sein wird, hängt wie immer in erster Linie davon ab, wie viele Geistliche aus dem Ausland für die betreffenden Zeiten definitiv zur Verfügung stehen. Zur Vergütung von Ferienaushilfen wird auf Amtsblatt Nr. 5/2002, S. 213, Erlass Nr. 276, verwiesen. Nr. 4 Energiebericht der Erzdiözese Freiburg für 2003 Im November 2004 wurde der Energiebericht der Erzdiözese Freiburg für das Jahr 2003 fertiggestellt. Er soll für das Jahr 2003 einen Überblick über die im Bereich der Kirchengemeinden aufgewendeten Energiekosten geben und Verbrauchs- und Kostenentwicklungen aufzeigen. Der Energiebericht ist auf der Internetseite des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg veröffentlicht unter pdf. Nr. 5 Mitteilungen Exerzitien im Alltag (Fastenzeit) Das Geistliche Zentrum Sasbach bietet auch in der Fastenzeit 2005 interessierten Einzelnen und Gruppen die Möglichkeit zu Exerzitien im Alltag (Übungswege) an. Komm wieder zur Ruhe mein Herz (Ps 116,7), Einübung in die Gelassenheit, heißt der Titel des Übungsheftes. Von Aschermittwoch bis hin zum Fest der Aufer- 2

3 stehung des Herrn begleiten diese Exerzitien. Sie bieten jeden Tag gute Anregungen zur Stille, Besinnung und christlicher Meditation. Sie sind daher eine sehr geeignete Hilfe zur Vorbereitung auf das Osterfest. Die Hefte können zum Preis von 3,90 zzgl. Versand bestellt werden beim Geistlichen Zentrum Sasbach, Am Kältenbächel 4, Sasbach, Tel.: ( ) , Fax: ( ) , geistlicheszentrum.sasbach@tonline.de, Nr. 6 Priesterexerzitien a) innerhalb der Erzdiözese Vortragsexerzitien Beuron, Erzabtei Termin: 11. bis 15. Juli 2005 Thema: Weisungen St. Benedikts zum Leben in der Nachfolge Jesu Termine: 5. bis 9. September bis 7. Oktober bis 11. November 2005 Thema: Leitung: Christus und die Seinen Begegnungen nach den Evangelien P. Augustinus Gröger OSB Anmeldung: Gästepater der Erzabtei St. Martin Beuron Tel.: ( ) Fax: ( ) gastpater@erzabtei-beuron.de Sasbach, Haus Hochfelden Termin: 4. bis 8. Februar 2005 (Meditationsexerzitien) Thema: Strahle dein Licht in mich und lass es mich schauen Leitung: P. Pius Kirchgessner OFMCap, Zell a. H. Termin: 20. bis 25. Februar 2005 (Ignatianische Exerzitien) Leitung: Prof. Dr. Gisbert Greshake, Freiburg Termin: 4. bis 9. September 2005 (Exerzitien mit biblischen Impulsen) Thema: Ein Riss geht durch die Welt In Jesus Christus ist Versöhnung Leitung: P. Ehrhard Kunz SJ, Frankfurt Anmeldung: Haus Hochfelden Hochfeld Sasbach Tel.: ( ) Fax: ( ) hochfelden@erlenbad.de Neusatzeck, Josef-Bäder-Haus Termin: 24. bis 28. Oktober 2005 Thema: Leitung: Mit dem Himmelreich ist es wie mit einem Schatz (Mt 13,44) Erzbischof em. Dr. Ludwig Averkamp, Hamburg Anmeldung: Josef-Bäder-Haus Bühl-Neusatzeck Tel.: ( ) Fax: ( ) Sasbach, Geistliches Zentrum Termin: 1. bis 4. Februar 2005 (für Priester im Ruhestand) Thema: Leitung: Du zeigst mir den Weg zum Leben Erzbischof em. Dr. Oskar Saier Anmeldung: Geistliches Zentrum Sasbach Am Kältenbächel Sasbach Tel.: ( ) Fax: ( ) geistlicheszentrum.sasbach@t-online.de Einzelexerzitien mit Gemeinschaftselementen Termin: 20. bis 26. November 2005 Begleitung: Ort: Bettina Richter-Klahs Pfarrer Hermann-Josef Kreutler Bernhard Schilling Sasbach, Haus Hochfelden Anmeldung: Erzb. Seelsorgeamt Referat Spirituelle Bildung Postfach 449, Freiburg Tel.: (07 61) Fax: (07 61) exerzitien.gcl@seelsorgeamt-freiburg.de 3

4 Einzelexerzitien Termin: 5. bis 14. Mai 2005 Begleitung: P. Piet van Breemen SJ, Aachen Termin: 16. bis 24. Mai 2005 Begleitung: P. Pius Kirchgessner OFMCap, Zell a. H. Termin: 5. bis 14. Juni 2005 Begleitung: P. Markus Laier SJ, St. Blasien Termin: 27. Juni bis 6. Juli 2005 Begleitung: P. Werner Grätzer SJ, Basel Termin: 5. bis 14. September 2005 Begleitung: P. Alois Redeker SJ, Frankfurt Anmeldung: Haus Hochfelden Hochfeld Sasbach Tel: ( ) Fax: ( ) hochfelden@erlenbad.de b) außerhalb der Erzdiözese Vortragsexerzitien Canisianum Innsbruck Termin: 21. bis 27. August 2005 Thema: Tristitia secundum deum (2 Kor 7,10) Geistliche Zugänge zu Verlust- und Trauererfahrungen im Leben. Leitung: P. Dr. Hermann Breulmann SJ Anmeldung: Collegium Canisianum P. Michael Meßner SJ Tschurtschenthalerstr. 7 A Innsbruck Tel.: (0043/512) messner.canisianum@tirol.com Maria Laach Termine: 21. bis 25. Februar bis 8. April bis 10. Juni bis 21. Oktober 2005 Thema: Leitung: Mit Christus unterwegs Abtpräses Anno Schoenen Anmeldung: Gastpater Benediktinerabtei Maria Laach Tel.: ( ) Fax: ( ) Schönstatt Termin: 9. bis 13. Februar 2005 Thema: Leitung: Lasst uns... auf Jesus blicken, den Urheber und Vollender des Glaubens (Hebr 12,1-2) Msgr. Hermann Gebert Termin: 13. bis 18. November 2005 Thema: Tut dies zu meinem Gedächtnis Zum Vermächtnis der Eucharistie. Leitung: Msgr. Dr. Peter Wolf Anmeldung: Priesterhaus Berg Moriah Simmern/Ww. Tel.: ( ) Fax: ( ) anmeldung@moriah.de Weltenburg Termin: 5. bis 9. September 2005 Thema: Leitung: Heilige als Wegweiser. Die theologischen Botschaften christlicher Biographien und Legenden. Prof. Dr. Ludwig Mödl Termin: 14. bis 19. November 2005 Thema: Leitung: Kommt, lasst uns jubeln vor dem Herrn und zujauchzen dem Fels unseres Heiles! (Psalm 95,1) Anregungen und Gedanken aus den Psalmen. Pfarrer Josef Brandner Anmeldung: Benediktinerabtei Weltenburg Begegnungsstätte St. Georg Weltenburg Tel.: ( ) Fax: ( ) Exerzitien in Lisieux in deutscher Sprache Termin: 30. Juli bis 9. August 2005 Thema: Leitung: Mein Weg zu Gott ist Liebe, Hingabe und Vertrauen Therese von Lisieux Msgr. Anton Schmid Veranstalter: Theresienwerk e. V., Augsburg Auskunft/ Peter Gräsler Anmeldung: Fichtenstraße Unterföhring Tel.: (0 89)

5 30-tägige Exerzitien Termin: 22. Juli bis 21. August 2005 Begleitung: Christoph Albrecht SJ Jean Rotzetter SJ Anmeldung: Notre-Dame de la Route CH Villars-sur-Glâne/Fribourg Weitere Hinweise zu Exerzitien für Priester und Auskünfte über einzelne Leiter/Begleiter beim Exerzitienwerk der Erzdiözese, Pfarrer Hermann-Josef Kreutler, Postfach 449, Freiburg, Tel.: (07 61) , Fax: (07 61) , exerzitien.gcl@seelsorgeamtfreiburg.de. Nr. 7 Errichtung der St. Fridolin sozial-caritative Stiftung Hochrhein mit Sitz in Waldshut- Tiengen (Kirchliche Stiftung des privaten Rechts) Durch Stiftungsgeschäft vom 4. November 2004 hat der Caritasverband Hochrhein e. V. die St. Fridolin sozialcaritative Stiftung Hochrhein mit Sitz in Waldshut-Tiengen errichtet. Diese Stiftung wurde mit Verfügung des Ministeriums für Kultus und Sport vom 14. Dezember 2004 nach staatlichem Recht und durch Verfügung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg vom 29. Dezember 2004 kirchlich anerkannt. Die St. Fridolin sozial-caritative Stiftung Hochrhein wird gemäß 9 ihrer Satzung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Unter Hinweis auf 25 des Kirchensteuergesetzes wird dies öffentlich bekannt gemacht. Nr. 8 Druckschriften und Broschüren des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz hat folgende Broschüre veröffentlicht: Arbeitshilfe Nr. 190 Datenschutz der Katholischen Kirche Bestellungen bei: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Postfach 29 62, Bonn, Tel.: (02 28) , Fax: (02 28) , oder unter zum Herunterladen. Nr. 9 Verträge zwischen der GEMA und dem Verband der Diözesen Deutschlands betreffend Musik auf Internetseiten Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Vertrag PV / 16a Nr. 2 (2) vom / zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, Berlin, RosenheimerStraße 11, München, und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), vertreten durch den Geschäftsführer des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Kaiserstraße 163, Bonn, wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Der Abgeltungsumfang des Vertrages wird wie folgt ergänzt: Den Mitgliedern des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden die der GEMA zustehenden Rechte als einfache Nutzungsrechte zur Verwendung von Aufführungen bestimmter Werkkategorien des GEMA-Repertoires auf den von diesen Mitgliedern betriebenen Internetseiten eingeräumt. Diese Erlaubnis bezieht sich auf die üblichen Arten der Musiknutzung auf Internetseiten, also auf die Hintergrundmusik, auf Hörbeispiele ohne download-möglichkeit und auf downloads von Musikdateien, letzteres begrenzt auf maximal Abrufe je Jahr. Diese Vereinbarung bezieht sich vor allem auf die Einspeisung von Werken der ernsten Musik, auf Gospel und auf Werke des so genannten neuen geistlichen Liedguts, ggf. auch auf Werke der Unterhaltungsmusik. Insbesondere für Werke der Unterhaltungsmusik bedarf es der seperaten Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte. 2. Durch die Vereinbarung nicht umfasst ist die Einspeisung der Musikstücke unter Verwendung erschienener Tonträger. Quelle der Werke dürfen ausschließlich von berechtigten Einrichtungen des VDD allein zu verantwortende Aufführungen durch Musiker sein bzw. davon für den Zweck der Einspeisung auf die Webseite hergestellte Aufnahmen. 5

6 3. Vervielfältigungen auf Trägern (Bildton- und Tonträger) sind durch die Vereinbarung nicht umfasst. 4. Als Vergütung ist ein Betrag in Höhe von EUR 800 zzgl. USt. (zurzeit 7 %) zu zahlen. Der Betrag ist zum 1. Juli 2004 fällig. 5. Die vorliegende Vereinbarung wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 fest geschlossen. Zusatzvereinbarung Nr. 3 zum Vertrag PV / 16a Nr. 3 (2) vom / zwischen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte, Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. Reinhold Kreile und Prof. Dr. Jürgen Becker, Rainer Hilpert, Bayreuther Straße 37, Berlin, Rosenheimer Straße 11, München, und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD), vertreten durch den Geschäftsführer des Verbandes der Diözesen Deutschlands, Kaiserstraße 163, Bonn, wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1. Der Abgeltungsumfang des Vertrages wird wie folgt ergänzt: Den Mitgliedern des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden die der GEMA zustehenden Rechte als einfache Nutzungsrechte zur Verwendung von Aufführungen bestimmter Werkkategorien des GEMA-Repertoires im Rahmen von Gottesdiensten (einschließlich sonstigen kirchlichen Feiern) auf den von diesen Mitgliedern betriebenen Internetseiten eingeräumt. Diese Erlaubnis bezieht sich auf die üblichen Arten der Musiknutzung auf Internetseiten, also auf die Hintergrundmusik, auf Hörbeispiele ohne download-möglichkeit und auf downloads von Musikdateien, letzteres begrenzt auf maximal Abrufe je Jahr. Diese Vereinbarung bezieht sich vor allem auf die Einspeisung von Werken der ernsten Musik, auf Gospel und auf Werke des so genannten neuen geistlichen Liedguts, ggf. auch auf Werke der Unterhaltungsmusik. Insbesondere für Werke der Unterhaltungsmusik bedarf es der seperaten Berücksichtigung der Urheberpersönlichkeitsrechte. 2. Durch die Vereinbarung nicht umfasst ist die Einspeisung der Musikstücke unter Verwendung erschienener Tonträger. Quelle der Werke dürfen ausschließlich von berechtigten Einrichtungen des VDD allein zu verantwortende Aufführungen durch Musiker sein bzw. davon für den Zweck der Einspeisung auf die Webseite hergestellte Aufnahmen. 3. Vervielfältigungen auf Trägern (Bildton- und Tonträger) sind durch die Vereinbarung nicht umfasst. 4. Als Vergütung ist ein Betrag in Höhe von EUR 200 zzgl. USt. (zurzeit 7 %) zu zahlen. Der Betrag ist zum 1. Juli 2004 fällig. 5. Die vorliegende Vereinbarung wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 fest geschlossen. Nr. 10 Ernennungen Personalmeldungen Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 20. Dezember 2004 Herrn Pfarrer Gerold Siegel zum Dekan des Dekanates Murgtal ernannt. Die Wahl von Herrn Pfarradministrator Armin Haas, Graben-Neudorf, zum stellvertretenden Dekan für das Dekanat Philippsburg wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 bestätigt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 5. Dezember 2004 Herrn Pfarradministrator Markus Erhart, Lahr, zum Pfarrer der Pfarreien Hl. Geist Lahr, St. Peter und Paul Lahr und St. Maria Lahr, Dekanat Lahr, ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 28. November 2004 Herrn Pfarradministrator Bernhard Metz, Krautheim-Gommersdorf, zum Pfarrer der Pfarreien St. Marien Krautheim, St. Johann Krautheim-Gommersdorf, St. Georg Krautheim-Klepsau und St. Marien Schöntal-Winzenhofen, Dekanat Lauda, ernannt. 6

7 Der Herr Erzbischof hat mit Urkunde vom 9. Dezember 2004 Pfarrer Gerhard Bernauer, Kehl Pfarrer Wendelin Faller, Kappelrodeck Pfarrer Bernward Fricker, Immendingen Pater Dr. Manuel Janeiro, Singen Pfarrer Fridolin Matt, Mannheim Pater Wendelin Matt SDB, Konstanz Pfarrer Hermann Vogt, Denzlingen Regionaldekan Michael Vollmert, Buchen-Hollerbach zum Geistlichen Rat ad honorem ernannt. Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 1. Februar 2005 Frau Christine Rieder, Offenburg, zur Schuldekanin des Dekanates Lahr ernannt. Besetzung von Pfarreien Der Herr Erzbischof hat mit Wirkung vom 10. Januar 2005 Pfarrer Bernhard Stern, Eisenbach, zum Pfarrer der Pfarreien St. Bartholomäus Mauer und St. Sebastian Zuzenhausen, Dekanat Kraichgau, ernannt. Pastoration von Pfarreien Zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben wurden ernannt bzw. bestellt: 16. Nov. 2004: Pfarrer Godo Ganz, Gottmadingen, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Dionysius Gailingen, Dekanat Westlicher Hegau 21. Nov. 2004: Pfarrer Hubert Streckert, Karlsruhe-Neureut, zum Pfarrer der Pfarrei St. Antonius Eggenstein-Leopoldshafen, Dekanat Karlsruhe 28. Nov. 2004: Pfarrer Jürgen Faulhammer, Orsingen- Nenzingen, zum Pfarrer der Pfarrei St. Germanus und Vedastus Stockach- Wahlwies, Dekanat Östlicher Hegau Pfarrer Herbert Hlinetzky, Mosbach- Neckarelz, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Laurentius Obrigheim, Dekanat Mosbach 28. Nov. 2004: Pfarradministrator Ulrich Hund, Bodman-Ludwigshafen, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Nikolaus Stockach-Espasingen, Dekanat Östl. Hegau 1. Jan. 2005: Pfarradministrator Christof Heimpel, Heidelberg, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Albert Heidelberg, Dekanat Heidelberg Pfarrer Andreas Schneider und Pfarrer Martin Drahtschmidt, Adelsheim, in solidum zu Pfarrern der Pfarrei St. Sebastian Seckach, Dekanat Buchen Pfarradministrator Michael Zimmer, Baden-Baden, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Bartholomäus Baden- Baden-Haueneberstein, Dekanat Baden- Baden 10. Jan. 2005: Pfarrer Josef Tänzler, Friedenweiler, zum Pfarrer der Pfarreien St. Benedikt Eisenbach und St. Josef Eisenbach- Bubenbach, Dekanat Neustadt. Gleichzeitig wurde er zum Pfarradministrator der Pfarrkuratie St. Wolfgang Eisenbach- Schollach bestellt. Anweisungen/Versetzungen 21. Nov. 2004: Pfarrer Manfred Wiedemer, Eggenstein-Leopoldshafen, als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Karlsruhe-Hardt, Dekanat Karlsruhe 27. Nov. 2004: Pfarradministrator Peter Lauber, Stockach-Wahlwies, als Kooperator in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hockenheim, Dekanat Wiesloch 1. Jan. 2005: P. Tobias Bawol OFM, Freiburg, als Vikar in die Pfarreien der Seelsorgeeinheit Sigmaringen, Dekanat Sigmaringen Pfarrer Michael Dimpfel, Pforzheim, als Kooperator in die Pfarreien St. Kornelius und Cyprian Waghäusel-Kirrlach und St. Jodokus Waghäusel-Wiesental, Dekanat Philippsburg P. Wendelin Matt SDB, Konstanz, vorübergehend als Pfarradministrator der Pfarreien Maria Hilf Konstanz und St. Georg Konstanz-Allmannsdorf, Dekanat Konstanz 7

8 PVSt, Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, VKZ E 1302 Amtsblatt Nr Januar 2005 der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Freiburg im Breisgau, Herrenstraße 35, Fernruf (07 61) , Fax: (07 61) , Oeffentlichkeits-Arbeit@ordinariat-freiburg.de. Verlag: Druckerei Rebholz GmbH, Freiburg im Breisgau, Tennenbacher Straße 9, Telefon (07 61) , Fax (07 61) Bezugspreis jährlich 38, Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht Papier Bei Adressfehlern bitte berichtigten Aufkleber an uns zurücksenden. Nr Januar Jan. 2005: Dr. habil Gregor Predel, Forchheim, als Kooperator in die Pfarreien St. Andreas Freiburg und St. Michael Freiburg, Dekanat Freiburg Anmeldung im Bildungs- und Gästehaus Marienau, Höhrer Straße 86, Vallendar-Schönstatt, Tel.: (02 61) , Fax: (02 61) Entpflichtung P. Siegfried Schüßlbauer SDB wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2004 von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien Maria Hilf Konstanz und St. Georg Konstanz-Allmannsdorf, Dekanat Konstanz, aus gesundheitlichen Gründen entpflichtet. Im Herrn ist verschieden 6. Jan.: Pfarrer Leo Brenzinger, Ehrendomherr von Cuzco, Mosbach, in Mosbach Nr. 12 Zelebrationsaltar, Ambo und Chorgestühl abzugeben Aufgrund der Renovation der Kirche in Überlingen- Nesselwangen kann die Kirchengemeinde Folgendes verschenken: Zelebrationsaltar, Ambo und Chorgestühl aus den 90er-Jahren, barockisiert, sehr farbenprächtig. Interessenten wenden sich bitte an die Seelsorgeeinheit Sipplingen, Seestr. 38, Sipplingen, Tel.: ( ) , Fax: ( ) , pfarramt.sipplingen@tonline.de. Nr. 11 Nichtamtliche kirchliche Mitteilungen Anbetungstage in Schönstatt Im Bildungs- und Gästehaus Marienau in Schönstatt finden vom 6. bis 8. Februar 2005 (Fastnachtssonntag Uhr bis Dienstag Uhr) Tage der Besinnung und der eucharistischen Anbetung für Priester, Diakone und Theologiestudenten statt. Die geistlichen Impulse werden vom Thema des Weltjugendtages bestimmt. Referent ist Direktor Thomas M. Rimmel, Mitglied der AG Theologie und Spiritualität des WJT 2005 in Köln. Nr. 13 Wohnung für Ruhestandsgeistlichen in Garmisch-Partenkirchen frei Die Wohnung ist dem Gästehaus St. Josef angeschlossen, das von Schwestern Unserer Lieben Frau betreut wird und zur Pfarrei Mariä Himmelfahrt in Partenkirchen gehört. Wünschenswert wäre die Frühmesse für den kleinen Schwesternkonvent, an der gelegentlich auch Gäste teilnehmen. Nähere Informationen beim Klerusverband, Stephansplatz 3, München, Tel.: (0 89) , Fax: (0 89) Erzbischöfliches Ordinariat 8

9 2 AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 21. Januar 2005 E 1302 Inhalt: Aufruf der deutschen Bischöfe zur MISEREOR-Fastenaktion Hinweise zur Durchführung der MISEREOR-Fastenaktion Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 20. Februar Orgelinspektion. Konveniat für Priesterpensionäre. Studientag für hauptberufliche pastorale Dienste und Notfallseelsorger/innen. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz Erlasse des Ordinariates Nr. 14 Aufruf der deutschen Bischöfe zur MISEREOR- Fastenaktion 2005 Liebe Schwestern und Brüder im Glauben, Krankheit greift ins Leben ein. Das betrifft besonders die Armen in Afrika, Lateinamerika und Asien. Sie haben keine Krankenversicherung; Ärzte und Schwestern fehlen. Medikamente sind zu teuer oder nicht vorhanden. Krankenhäuser liegen unerreichbar weit weg. Krankheit macht arm, und Armut macht krank. Für ein Drittel der Menschheit sind selbst einfache Krankheiten lebensbedrohlich. Die Kinder trifft es am stärksten: Von ihnen sterben täglich mehr als Das Risiko einer Mutter, während der Schwangerschaft oder bei der Geburt zu sterben, ist unter den Armen erschreckend hoch. Deshalb hat Misereor die diesjährige Fastenaktion unter das Leitwort gestellt: Teilen verbindet. Gemeinsam gegen Krankheit in der Welt. Wir Bischöfe bitten Sie herzlich um eine großzügige Spende. Teilen Sie mit den Armen in den Südkontinenten. Das verbindet nicht nur Wunden, es verbindet uns auch untereinander in der Nachfolge Jesu Christi. Dafür ein herzliches Vergelt s Gott. Für das Erzbistum Freiburg Erzbischof Der Aufruf zur MISEREOR-Fastenaktion wurde am 22. November 2004 vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz in Mainz verabschiedet und soll am Sonntag, dem 6. März 2005, in allen Gottesdiensten (einschl. der Vorabendmesse) in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Der Ertrag der Kollekte ist ausschließlich für das Bischöfliche Werk MISEREOR bestimmt. Nr. 15 Hinweise zur Durchführung der MISEREOR- Fastenaktion 2005 Das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR und die Abteilung Weltkirche im Erzbischöflichen Ordinariat laden Sie und Ihre Gemeinde herzlich ein, sich aktiv an der Fastenaktion 2005 zu beteiligen! So soll die Gemeinschaft aller deutschen Katholiken ein eindrucksvolles Zeichen für unsere Verbundenheit mit den Armen in den Ländern des Südens setzen. Die kommende Fastenaktion steht unter dem Leitwort: Teilen verbindet. Gemeinsam gegen Krankheit in der Welt. Eröffnung der MISEREOR-Fastenaktion Für die Erzdiözese Freiburg ist es eine besondere Freude und Verantwortung, dass die MISEREOR-Fastenaktion am Wochenende des 1. Fastensonntags (12./13. Februar 2005) stellvertretend für alle Bistümer in Freiburg eröffnet wird. Mit der Sammelsendung erhalten Sie Faltblätter, die über die Programmpunkte informieren, auch über die Jugendaktion, die unter dem Leitwort rundum gesund steht. Aktuelle und ausführliche Informationen finden Sie auch im Internet: Gesundheit im Mittelpunkt Mit dem Thema Gesundheit greift MISEREOR ein existentielles Bedürfnis der Menschen in Afrika, Asien, Lateinamerika und Ozeanien auf, wo selbst einfache Erkrankungen aufgrund von Armut, mangelndem sauberen Trinkwasser und Unterernährung bedrohlich werden. Dort fehlt es vielerorts an Ärzten und Gesundheitsvorsorge, das nächste Krankenhaus ist unerreichbar weit weg, Medikamente fehlen oder sind unerschwinglich teuer und Krankenversicherungssysteme gibt es nicht. Zwei Millionen Kinder sterben so jedes Jahr an Durchfallerkrankungen, eine Million an Masern; bis zu 500 Millionen 9

10 Menschen erkranken jährlich an Malaria, von denen zwei Millionen nicht überleben aufgrund von Unterernährung und fehlender medizinischer Versorgung. Der Großteil der HIV-Infizierten lebt in den armen Ländern des Südens, wo alle 10 Sekunden ein Mensch an Aids stirbt weil Medikamente fehlen und zu teuer sind. So ist die Frage nach den Zugangsmöglichkeiten zur Gesundheitsversorgung eine Schlüsselfrage unserer Zeit geworden. Als Christen sind wir aufgerufen, mit unserem Engagement, unserem Gebet und unserer materiellen Unterstützung ein Zeichen gelebter Solidarität mit den Armen und Kranken dieser Welt zu setzen. Deshalb bittet MISEREOR Sie, sich für einen gerechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle Menschen einzusetzen und in Ihrer Pfarrgemeinde das Thema der MISEREOR-Fastenaktion aufzugreifen. Der 1. Fastensonntag in den Gemeinden Wir möchten Sie herzlich bitten, die Fastenaktion in Ihrer Gemeinde lebendig zu gestalten. Folgende Materialien können Sie schon ab dem ersten Fastensonntag (12./13. Februar 2005) einsetzen: Hängen Sie bitte das Aktionsplakat an gut sichtbarer Stelle in Ihrer Gemeinde aus. Das Sachheft stellt die wichtigsten Aspekte des Themas anschaulich und übersichtlich dar und zeigt auf, wie sich MISEREOR für einen gerechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung einsetzt. Das Aktionsheft gibt jeder Gruppe Ihrer Pfarrei einen eigenen Aktionsimpuls, wie das Thema Gesundheit kreativ umgesetzt werden kann. Der neue MISEREOR-Fastenkalender ist insbesondere für Familien und Gruppen ein kurzweiliger Begleiter durch die Fastenzeit. Er sollte möglichst schon vor Beginn der Fastenzeit angeboten werden, da das erste Kalenderblatt mit dem Aschermittwoch beginnt. Bei Kindern können Sie das Interesse für das Thema der Fastenaktion mit einem eigens gestalteten Comic wecken: Louise geht ihren Weg lautet das Motto der diesjährigen Kinderfastenaktion, in dessen Mittelpunkt das 12-jährige Mädchen Louise aus dem Norden Kameruns steht. Neben dem Comic stehen als Begleitmaterialien für Schule und Katechese wieder ein Opferkästchen (diesmal in Form einer Gesundheitskiste), Plakate, ein Singspiel und ein Trostpflaster als Aktionsartikel zur Verfügung. rundum gesund lautet das Motto der Jugendaktion, die gemeinsam von MISEREOR und BDKJ getragen wird. Sie ruft dazu auf, den Politikern ein Rezept zu verordnen, wie sich die weltweite Gesundheitsversorgung nachhaltig verbessern kann entsprechende Rezeptvordrucke gibt es in diesem Aktionspaket, das außerdem noch eine Medikamentenschachtel mit Beipackzettel enthält. Dieser bietet Informationen und Ideen für die Diagnose, was der Welt fehlt! In der Medikamentenschachtel können Ideen und Unterschriften an die Politiker verschickt werden die Jugendlichen in den Pfarrgemeinden sind aufgefordert, kreativ zu werden! Für Ihre Pfarrbriefe gibt es wieder eine eigene Beilage. Sie können auch einen eigenen Pfarrbriefmantel abrufen, der so gestaltet ist, dass Sie ihn mit Ihrem Pfarrei- Logo und wichtigen Themen ergänzen können. Der Opferstock in Ihrer Kirche sollte mit dem MISEREOR-Opferstockschild versehen werden. Die MISEREOR-Aktion in den Gemeinden Die Materialien zur Fastenaktion enthalten Anregungen und Hilfen zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen. Einige Beispiele: Die Fastenaktion kann aufgegriffen werden in Gottesdiensten, Frühschichten und in der Katechese (s. Aktionsheft zur Fastenaktion und Fastenkalender). Für die Gestaltung der Gottesdienste zum Thema der Fastenaktion gibt es wieder Liturgische Bausteine mit verschiedenen Predigtvorschlägen und Impulsen für Kreuzweg und Bußgottesdienst, Frauenliturgie, Jugend- sowie Wortgottesdienst, Meditationen, Frühund Spätschichten. Viele Gemeinden bieten am MISEREOR-Sonntag ein Fastenessen an. Für Kinder und Jugendliche können besondere Aktivitäten angeboten werden (siehe Arbeitshilfen zur Kinderfastenaktion und zur Jugendaktion). Mit der Aktion Solidarität geht! ruft MISEREOR Pfarrgemeinden und Schulen zu Hungermärschen auf. Hilfen zur Vorbereitung, die die Durchführung so einfach wie möglich machen, gibt es im Aktionshandbuch. Für die Kommunionkatechese gibt es zusätzlich ein Arbeitsheft für Solidaritätsläufe mit Kommunionkindern. Aktuelle Informationen und weitere Anregungen finden Sie auf der MISEREOR-Homepage: Hier haben Sie auch die Möglichkeit, das Engagement Ihrer Gemeinde im Rahmen der Fastenaktion vorzustellen und sich mit anderen Gemeinden auszutauschen. Die MISEREOR-Kollekte am 5. Fastensonntag Am 5. Fastensonntag (12./13. März) findet in allen Gottesdiensten die MISEREOR-Kollekte statt. Für die Gemeindemitglieder, die ihr Fastenopfer später abgeben, sollte der Opferstock mit dem MISEREOR-Opferstockschild nach Möglichkeit bis zum Sonntag nach Ostern 10

11 stehen bleiben. Das Fastenopfer der Kinder ist ebenfalls für die Aufgaben von MISEREOR bestimmt. Bitte überweisen Sie es gemeinsam mit der Kollekte ohne jeden Abzug bis spätestens 11. April 2005 an die Erzbischöfliche Kollektur Freiburg, Landesbank Baden- Württemberg, Konto-Nr , BLZ Auf dem Überweisungsträger sollen die Erträge aus der MISEREOR-Kollekte und des Fastenopfers der Kinder getrennt aufgeführt werden. Hinweise für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung bitten wir dem Amtsblatt Nr. 10 vom 27. März 2001, Erlass Nr. 69, zu entnehmen. Die Zuwendungsbestätigung muss folgenden Vermerk enthalten: Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergleitet zur weiteren Verwendung durch das Bischöfliche Hilfswerk MISEREOR e. V., Aachen. Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. MISEREOR-Materialien Ein Verzeichnis mit allen Materialien zur Fastenaktion kann angefordert werden bei: MISEREOR-Vertriebsgesellschaft MVG, Postfach , Aachen, Tel.: (01 80) (0,12 /Min.), Fax: (02 41) Informationen über die Fastenaktion finden Sie auch im Internet unter Dort können Sie auch online Materialien bestellen. Nr. 16 Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmer am 20. Februar 2005 Laut Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom Februar 1969 (Prot. Nr. 18, S 8.) sollen für die Zwecke der kirchlichen Statistik Deutschlands die Gottesdienstteilnehmer einheitlich am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (20. Februar 2005) gezählt werden. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschließlich Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die an Stelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z. B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende). Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2005 unter der Rubrik Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (Pos. 2) einzutragen. Nr. 17 Orgelinspektion Wir teilen mit, dass Herr Erzb. Orgelinspektor Prof. Dr. Hans Musch von den Verpflichtungen der Orgelinspektion in der Region Breisgau-Schwarzwald-Baar zum 1. Februar 2005 entbunden wurde. Zum Erzb. Orgelinspektor wurde Herr Bezirkskantor Johannes Götz (Neustadt) bestellt. Diese personellen Veränderungen haben Veranlassung zu einer Teilneuordnung der Dienstbezirke der Erzbischöflichen Orgelinspektoren gegeben, die ab 1. Februar 2005 wirksam wird: Region Breisgau-Schwarzwald-Baar Dekanate Breisach-Endingen und Freiburg Koch Georg, Bezirkskantor, Poppeleweg 4, Mühlhausen, Tel.: ( ) , Fax: ( ) Dekanate Donaueschingen und Villingen Kaufmann Dr. Michael, Kolbenhalde 11, Aldingen, Tel. und Fax: ( ) Dekanate Neustadt und Waldkirch Götz Johannes, Bezirkskantor, An der Fehrn 4, Titisee-Neustadt, Tel.: ( ) 31 16, Fax: ( ) Dekanat Neuenburg Marx Bernhard, Professor, Im Mesnergarten 8, Wittnau, Tel.: (07 61) , Fax: (07 61) Nr. 18 Konveniat für Priesterpensionäre Kardinal Newmans Wege zu Gott und zur Kirche Im Mittelpunkt unseres Konveniats steht die inspirierende Gestalt John Henry Newman ( ). Anhand von ausgewählten Kernthemen werden wir etwas von seiner theologischen Weitsicht und spirituellen Kraft erspüren und verstehen lernen. Wir laden herzlich dazu ein. Teilnehmer: Mitteilungen Priesterpensionäre der Diözesen Freiburg und Straßburg 11

12 PVSt, Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, VKZ E 1302 Amtsblatt Nr Januar 2005 der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Freiburg im Breisgau, Herrenstraße 35, Fernruf (07 61) , Fax: (07 61) , Oeffentlichkeits-Arbeit@ordinariat-freiburg.de. Verlag: Druckerei Rebholz GmbH, Freiburg im Breisgau, Tennenbacher Straße 9, Telefon (07 61) , Fax (07 61) Bezugspreis jährlich 38, Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht Papier Bei Adressfehlern bitte berichtigten Aufkleber an uns zurücksenden. Nr Januar 2005 Termin: Ort: 15. März 2005, Uhr, bis 17. März 2005, Uhr Sasbach, Geistliches Zentrum Veranstalter: Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester Leitung: Referent: Kosten: Herbert Dewald, G. R., Pfarrer i. R., Mannheim Erich Hauer, Dipl.-Theol., Referatsleiter, Freiburg Prof. Dr. Günter Biemer, Staufen 70,00 (incl. Übernachtung) Anmeldungen bis 4. Februar 2005 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, Turnseestraße 24, Freiburg, Tel.: (07 61) , Fax: (07 61) , priesterfortbildung@ipb-freiburg.de. Nr. 19 Studientag für hauptberufliche pastorale Dienste und Notfallseelsorger/innen Umgang mit traumatisierten Menschen in der Seelsorge Seelsorgerinnen und Seelsorger haben es immer wieder mit Menschen zu tun, die traumatische Erfahrungen gemacht haben, weil sie von einem Schicksalsschlag getroffen sind oder eine Situation als so bedrohlich erfahren haben, dass sie dies nicht bewältigen können. Völlige Hilflosigkeit und schutzlose Preisgabe lähmen diese Menschen derart, dass sie nachhaltig erschüttert sind. Die Begegnung mit traumatisierten Menschen führt Seelsorgerinnen und Seelsorger oft an eine zweifache Grenze: Die eigenen Hilfsmöglichkeiten und Kompetenzen reichen nicht aus; die persönliche Betroffenheit von der Situation des Gegenüber nimmt überhand. Wir laden Seelsorgerinnen und Seelsorger ein, ihre Kenntnisse der Probleme, die als Folge von Traumatisierungen auftreten können, zu vertiefen und ihre Erfahrungen in der Begegnung mit traumatisierten Menschen auszutauschen. Teilnehmer: Termin: Ort: Priester, Diakone, Pastoral- und Gemeindereferenten/innen, Notfallseelsorger/innen 6. April 2005, 9.30 Uhr bis Uhr Rastatt, Bildungshaus St. Bernhard Veranstalter: Institut für Pastorale Bildung, Freiburg Erzbischöfliches Ordinariat, Referat Besondere Seelsorge, Freiburg Leitung: Referentin: Erich Hauer, Dipl.-Theol., Referatsleiter Wolfgang Müller, Dipl.-Theol., Referat Besondere Seelsorge Nikola von Saint Paul, Dipl.-Psych., Psychotherapie und Traumabehandlung Teilnahmegebühr (incl. Verpflegung): bei 10 bis 15 Teilnehmern 45,00 bei 16 bis 25 Teilnehmern 40,00 ab 26 Teilnehmern 35,00 Anmeldungen bis 31. Januar 2005 an das Institut für Pastorale Bildung, Referat Priester, Turnseestraße 24, Freiburg, Tel.: (07 61) , Fax: (07 61) , priesterfortbildung@ipb-freiburg.de. Erzbischöfliches Ordinariat 12

13 3 AMTSBLATT DER ERZDIÖZESE FREIBURG Freiburg im Breisgau, den 25. Januar 2005 E 1302 Inhalt: Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica für Lehrkräfte des Faches Katholische Religionslehre in der Erzdiözese Freiburg (Missio-Ordnung). Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB) vom 1. Februar Durchführungsbestimmungen über die Schul- und Unterrichtsbesuche entsprechend der Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Februar Ernennung der Missio-Kommission. Nr. 20 Verordnungen des Erzbischofs Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica für Lehrkräfte des Faches Katholische Religionslehre in der Erzdiözese Freiburg (Missio- Ordnung) Religionslehrerinnen und Religionslehrer handeln im Auftrag des Bischofs und stehen mit ihrer Person auch für den Glauben der Kirche. Sie werden in der Schule als Repräsentanten des christlichen Glaubens und der Kirche angesehen und angesprochen. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Erzbischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen. Ihre berufliche Tätigkeit ist als Charisma im paulinischen Sinne (vgl. 1 Korinther 12) zu verstehen, als Gabe im Dienst der Menschen und zum Aufbau der Kirche. Die Missio canonica ist die Beauftragung und Bevollmächtigung durch den Erzbischof zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg. Nach Maßgabe des kirchlichen Rechts ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, den katholischen Religionsunterricht zu regeln und zu überwachen (vgl. can CIC), insbesondere hat der Ortsordinarius für seine Diözese das Recht, Religionslehrkräfte zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen (vgl. can. 805 CIC). Gemäß 97 SchG müssen Lehrkräfte zur Erteilung von Religionsunterricht von den Religionsgemeinschaften bevollmächtigt sein. Zur Regelung der Verleihung, der Rückgabe und des Entzugs der Missio canonica wird daher für die Erzdiözese Freiburg die folgende Ordnung erlassen (vgl. auch die Rahmenrichtlinien der DBK vom 15. März 1973). Religionslehrkräfte erteilen ihren Unterricht im Auftrag der Kirche. Dies setzt neben der theologischen und pädagogischen Befähigung die Bereitschaft voraus, auf der Grundlage von Taufe und Firmung den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche zu beachten (vgl. 96 Absatz 2 SchG; Art. 16 LVerf (BaWü); Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG). I. Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung der Missio canonica Artikel 1 Die Missio canonica wird nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Studien und Vorliegen der berufspraktischen Voraussetzungen, bei pädagogischer Eignung und Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auf Antrag durch den Erzbischof verliehen. Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (Referendariats) erhalten die Religionslehrerinnen/-lehrer die Kirchliche Unterrichtserlaubnis, für deren Erteilung, Rückgabe und Entzug diese Ordnung sinngemäß anzuwenden ist. Artikel 2 Gemeindereferentinnen/-referenten und Pastoralreferentinnen/-referenten wird die Missio canonica im Zusammenhang mit der kirchlichen Sendung erteilt; Diakone und Priester haben die Missio canonica von Amts wegen, es sei denn, es ist in ihrem Dienstauftrag etwas anderes bestimmt. Wenn Gemeindereferentinnen/-referenten und Pastoralreferentinnen/-referenten, die aus dem Dienst ausgeschieden sind, Religionsunterricht erteilen wollen, bedürfen sie einer neuen Missio canonica. 13

14 Artikel 3 Im Antrag auf Verleihung der Missio canonica ist das Versprechen abzugeben, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der Kirche glaubwürdig zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der katholischen Kirche zu beachten. So ist bei Verheirateten das Leben in einer aus Sicht der katholischen Kirche gültigen Ehe und bei Eltern die katholische Taufe und Erziehung der Kinder Voraussetzung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen und die aktive Teilnahme am Leben der Kirche ist durch entsprechende Referenzen nachzuweisen. II. Abschnitt: Verleihung der Missio canonica Artikel 4 Der Antrag auf Verleihung der Missio wird dem Erzbischöflichen Ordinariat vorgelegt, das nach Prüfung des Antrags dem Erzbischof die Verleihung der Missio canonica vorschlägt oder den Antrag ablehnt und damit das Verfahren nach Artikel 7 dieser Ordnung einleitet. Die Missio canonica wird zeitlich unbefristet verliehen und gilt im Rahmen der erworbenen Lehrbefähigung in der Erzdiözese Freiburg. III. Abschnitt: Rückgabe der Missio canonica Artikel 5 Wer die Voraussetzungen zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht nach Artikel 3 dieser Ordnung nicht mehr erfüllt, hat die Missio canonica zurückzugeben.in diesem Fall darf die/der Betroffene keinen katholischen Religionsunterricht in der Erzdiözese Freiburg mehr erteilen. IV. Abschnitt: Verfahren bei Ablehnung eines Antrags auf Verleihung oder bei Entzug der Missio canonica Artikel 6 Für das Verfahren in diesen Fällen wird vom Erzbischof eine Missio-Kommission eingerichtet. (1) Der Missio-Kommission gehören an: Ein/e Vertreter/in des Erzbischöflichen Ordinariats; jeweils ein/e Religionslehrer/in aus den verschiedenen Schulformen; ein/e theologische/r Hochschullehrer/in; ein/e Jurist/in mit der Befähigung zum deutschen Richteramt. Der Erzbischof ernennt die Mitglieder der Missio-Kommission auf Zeit. Für jedes Mitglied ernennt der Erzbischof eine/n Stellvertreter/in. (2) Anlässlich der Berufung zum Mitglied der Missio- Kommission wird eines der Mitglieder zur/zum Vorsitzende/n bestellt. Bei Stimmengleichheit im Rahmen des Entscheidungsfindungsprozesses entscheidet das Votum der/des Vorsitzende/n. (3) Die Mitglieder der Missio-Kommission können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich und begründet zu stellen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (4) Die Missio-Kommission verhandelt nicht öffentlich. Sie ist nur bei Anwesenheit aller vier Mitglieder beschlussfähig. Bei Verhinderung eines Mitglieds und seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters kann der Ordinarius kurzfristig aus der gleichen Gruppe ein Ersatzmitglied berufen. Auf Antrag eines Beteiligten kann eine mündliche Anhörung stattfinden. Es können Zeugen und sachkundige Dritte hinzugezogen werden. Artikel 7 Bestehen Bedenken, die Missio canonica zu verleihen, oder liegen Gründe vor, eine verliehene Missio canonica zu entziehen, gilt folgende Verfahrensregelung: (1) Die/der Betroffene wird über die Bedenken oder die Gründe für den beabsichtigten Entzug schriftlich informiert. Sie/er hat Gelegenheit, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Bewerberin/der Bewerber kann auf die Weiterverfolgung ihres/seines Antrags verzichten. (2) Bleiben nach gewissenhafter Prüfung der Stellungnahme die Bedenken für die Verleihung bzw. die Gründe für den Entzug der Missio canonica bestehen, wird dies dem/der Betroffenen mitgeteilt mit dem Hinweis, dass er/sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Missio-Kommission anrufen kann. Das Erzbischöfliche Ordinariat informiert die Missio- Kommission über seine Bedenken und Gründe. (3) Die/der Betroffene kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Person ihres/seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. (4) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem Ordinarius das Ergebnis mit einer Empfehlung für seine Entscheidung. Gegebenenfalls kann auf Antrag eines bei der Stellungnahme überstimmten Kommissionsmitgliedes ein Minderheitsvotum beigefügt werden. (5) Die Entscheidung des Ordinarius wird der/dem Betroffenen schriftlich und begründet zugestellt. Gemäß der 14

15 gesetzlichen Regelung kann innerhalb von zehn Tagen die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt werden. Wird dem nicht statt gegeben, besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünfzehn Tagen über den Ordinarius Beschwerde bei der zuständigen römischen Kongregation einzulegen (vgl. cann CIC). (6) Falls einer Lehrkraft die Missio canonica entzogen wird, verliert sie die nach 97 Abs. 1 SchG erforderliche Vollmacht, katholischen Religionsunterricht zu erteilen. Die zuständigen staatlichen Stellen werden davon unterrichtet. (7) Der Ordinarius kann aus schwerwiegenden und dringenden Gründen die Missio canonica während des Verfahrens bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig entziehen. Der/dem Betroffenen wird vor dieser vorläufigen Entscheidung Gelegenheit gegeben, unverzüglich schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Diese vorläufige Entscheidung ist nicht anfechtbar. V. Inkrafttreten Artikel 8 Vorstehende Ordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Freiburg im Breisgau, den 10. Januar Die besondere Verantwortung und Zuständigkeit der Kirche für den Religionsunterricht unterstreicht die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 wie folgt: Eben weil der Staat bekenntnismäßig und weltanschaulich neutral sein muss, ist er zur Ausfüllung der von der Verfassung gesetzten Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts auf die Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften angewiesen. (Beschluss Der Religionsunterricht in der Schule Ziffer 2.2) 3. Das kirchliche Gesetzbuch schreibt für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen vor (CIC can und 2): Der kirchlichen Autorität unterstehen der Religionsunterricht und die katholische Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt werden... Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen. In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden in der Erzdiözese Freibug gemäß 99 Abs. 1 Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Realund Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft ernannt. Für sie wird folgende Dienstordnung erlassen: Erzbischof I. Die Schuldekanin/der Schuldekan Nr. 21 Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB) vom 1. Februar Gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg baut in 96 Abs. 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf. 1 Verantwortungsbereich und Bestellungsverfahren (1) Die Schuldekanin/der Schuldekan trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen im Dekanat. Sie/er handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats. An Gymnasien und berufsbildenden Schulen gelten gesonderte Regelungen. (2) Der Erzbischof ernennt die Schuldekanin/den Schuldekan. Der Dekanatskonferenz wird vor der Ernennung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Auswahl und beim Vorschlag einer Kandidatin/eines Kandidaten wird auf eine entsprechende theologische und religionspädagogische Ausbildung sowie auf Praxiserfahrungen im Sinne von 99 Abs. 1 des Schulgesetzes geachtet. (3) Die Schuldekanin/der Schuldekan wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von seinem Beauftragten in ihr/sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre. 15

16 (4) Das Amt der Schuldekanin/des Schuldekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, mit Vollendung des 65. Lebensjahres, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. 2 Dienstliche Stellung (1) Die Schuldekanin/der Schuldekan arbeitet mit dem Dekan zusammen, stimmt sich mit ihm ab und informiert ihn über ihre/seine Tätigkeit. Sie/er nimmt bei der Behandlung die Schule betreffender Themen an den Sitzungen des Dekanatsleitungsteams und an den Dekanatskonferenzen teil. Die Schuldekanin/der Schuldekan ist Mitglied des Dekanatsrats. (2) Die Schuldekanin/der Schuldekan achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Richtlinien für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts und kann nach Rücksprache mit den örtlichen Dienstvorgesetzten und in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Geistliche, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zur Übernahme von Religionsstunden verpflichten. (3) Die Schuldekanin/der Schuldekan wird bei ihren/seinen Aufgaben durch die Schulbeauftragten ihres/seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen. Die Personalplanung für Sonderschulen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der/dem Schulbeauftragten für Sonderschulen. (4) Die Schuldekaninnen und Schuldekane können für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin/einen Sprecher und deren/dessen Stellvertreter/in wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und tauschen sie mit dem Erzbischöflichen Ordinariat aus. (5) Die Schuldekanin/der Schuldekan erhält eine Dienstaufwandsentschädigung. Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Landesdienst erhalten eine Deputatsreduktion, für die dem Landesamt für Besoldung und Versorgung die anteiligen Bezüge und der Versorgungszuschlag erstattet werden. Im kirchlichen Dienst stehende Schuldekaninnen und Schuldekane erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags. (6) Die Schuldekanin/der Schuldekan verwaltet die im Dekanatshaushalt für ihre/seine Amtsführung notwendigen Haushaltsmittel. 3 Aufgaben der Schuldekanin/des Schuldekans (1) Der Auftrag der Schuldekanin/des Schuldekans umfasst Aufgaben der personellen Planung und Organisation des katholischen Religionsunterrichts in Absprache mit den staatlichen Schulbehörden, die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Unterrichtsaufsicht über den katholischen Religionsunterricht sowie die spirituelle Förderung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. (2) Im Einzelnen erfüllt die Schuldekanin/der Schuldekan folgende Aufgaben: a) Verbindung zu den unteren Schulaufsichtsbehörden, zu den Schulleitungen der Schulen des Dienstbereichs und zum evangelischen Schuldekanat und Zusammenarbeit mit diesen. b) Durchführung von Schulbesuchen (vgl. Durchführungsbestimmungen I 2 Abs.1) nach Absprache mit der/dem Schulbeauftragten. c) Unterrichtsbesuche nach besonderer Beauftragung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, die der Beratung und/oder der Beurteilung dienen. d) Förderung und Unterstützung der Aufgaben der Schulpastoral, besonders auch von Schul- und Schülergottesdiensten. e) Durchführung Religionspädagogischer Jahrestage, Förderung der Fortbildungsveranstaltungen der staatlich bestellten Fortbildner sowie des Instituts für Religionspädagogik der Erzdiözese Freiburg. f) Mitwirkung und Begleitung von Konfessioneller Kooperation in Zusammenarbeit mit dem evang. Schuldekan/der evang. Schuldekanin und den beteiligten Gremien. g) Information und Austausch mit den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dekanats und den Mitgliedern des Dekanatsrats über die Anliegen des katholischen Religionsunterrichts; Einsatz für religionspädagogische, schul- und bildungspolitische Aufgaben in den Gremien des Dekanates und der Region. h) Wenn im Dekanat eine religionspädagogische Medienstelle besteht, ist die Schuldekanin/der Schuldekan verantwortlich für deren Organisation und Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter für das Personal, soweit im Einzelfall nicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat eine andere Anordnung getroffen wird. i) Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Zusammenhang mit der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden. j) Die Schuldekanin/der Schuldekan nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt. k) Die Schuldekanin/der Schuldekan fertigt alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht an über ihre/seine Tätigkeit, die Situation des katholischen Religions- 16

17 unterrichts im Dienstgebiet sowie wichtige Tendenzen und Fragestellungen und übersendet diesen Bericht den Schulbeauftragten im Dienstgebiet, dem Dekan und dem Erzbischöflichen Ordinariat. Dieser Bericht sollte mit der/dem zuständigen Schulbeauftragten abgestimmt werden und ist Grundlage für regelmäßige Dienstgespräche mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. II. Die Schulbeauftragte/der Schulbeauftragte 4 Verantwortungsbereich und Bestellungsverfahren (1) Die/der Schulbeauftragte ist nach Maßgabe der Ausbildungsordnung und im Zusammenwirken mit den jeweiligen kirchlichen Ausbildungsstellen und den betroffenen staatlichen Stellen gemäß 6 Abs. 1 und 2 mit der schulpraktischen Einführung der Priesterkandidaten, der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der entsprechenden religionspädagogischen Ausbildungsphase, der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, der Praktikantinnen und Praktikanten des praktischen Jahres der Fachakademie sowie der Studierenden im praktischen Studiensemester des Studiengangs Religionspädagogik der Kath. Fachhochschule beauftragt. Sie/er besucht die kirchlich angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer im ersten Jahr der Tätigkeit im Unterricht und erstellt ein Unterrichtsgutachten zur Vorlage an das Erzbischöfliche Ordinariat. Sie/er nimmt entsprechend 6 Abs. 2 Aufgaben der Aufsicht über den katholischen Religionsunterricht wahr und handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats. (2) Die/der Schulbeauftragte wird vom Erzbischöflichen Ordinariat nach Beratung mit den zuständigen unteren Schulaufsichtbehörden ernannt. Für den Dienst der Schulbeauftragten kommen religionspädagogisch qualifizierte Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus den Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in Betracht. (3) Die/der Schulbeauftragte wird vom Erzbischöflichen Ordinariat zunächst für drei Jahre ernannt und vom Beauftragten des Erzbischofs in ihr/sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre. (4) Das Amt der/des Schulbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, mit Vollendung des 65. Lebensjahres, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. 5 Dienstliche Stellung (1) Die/der Schulbeauftragte wird für das Gebiet einer oder mehrerer staatlicher unterer Schulaufsichtsbehörden bestellt. Für die Sonderschulen werden in der Regel eigene Schulbeauftragte bestellt. (2) Die/der Schulbeauftragte wird in ihrem/seinen Aufgaben von den Schuldekaninnen und Schuldekanen ihres/seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen. (3) Die Schulbeauftragten können aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin/einen Sprecher und deren/dessen Stellvertreter/in wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und tauschen sie mit dem Erzbischöflichen Ordinariat aus. (4) Die/der Schulbeauftragte erhält auf Nachweis Auslagenersatz. (5) Die staatliche Schulverwaltung gewährt Lehrkräften im Landesdienst auf Antrag des Erzbischöflichen Ordinariats eine Reduktion des Wochenstundendeputats. Die Rückerstattung hierfür an das Landesamt für Besoldung und Versorgung erfolgt durch die Erzdiözese. Lehrkräfte im kirchlichen Dienst erhalten ebenfalls eine Reduktion des Wochenstundendeputats. 6 Aufgaben der/des Schulbeauftragten (1) Die Aufgabe der Schulbeauftragten/des Schulbeauftragten umfasst die fachliche Beratung der staatlich und kirchlich angestellten Religionslehrerinnen und Religionslehrer, die schulpraktische Einführung und Begleitung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die Unterrichtsaufsicht über den katholischen Religionsunterricht sowie die spirituelle Förderung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. (2) Im Einzelnen erfüllt die/der Schulbeauftragte folgende Aufgaben: a) Im Rahmen der schulpraktischen Einführung nach 4 Abs. 1 schlägt die/der Schulbeauftragte dem Erzbischöflichen Ordinariat Mentorinnen und Mentoren vor, welche die Priesterkandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, die Praktikantinnen und Praktikanten des praktischen Jahres der Fachakademie, die Studierenden im praktischen Studiensemester des Studiengangs Religionspädagogik der Kath. Fachhochschule sowie die Absolventinnen und Absolventen anderer kirchlicher Ausbildungsgänge durch Hereinnahme in ihren Unterricht in den schulischen Dienst einführen. b) Die/der Schulbeauftragte berät die Priesterkandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Praktikantinnen und Praktikanten des praktischen Jahres der Fachakademie, die Studierenden im Praktischen Studiensemester des Studiengangs Religionspädagogik 17

18 der Kath. Fachhochschule sowie Absolventinnen und Absolventen anderer kirchliche Ausbildungsgänge in ihrer religionsunterrichtlichen Tätigkeit und führt in diesem Rahmen in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat beratende und beurteilende Unterrichtsbesuche durch. c) Die/der Schulbeauftragte führt nach Absprache mit der Schuldekanin/dem Schuldekan ihres/seines Dienstgebietes Schulbesuche durch. Sie/er nimmt Unterrichtsbesuche vor, die vom Erzbischöflichen Ordinariat angeordnet werden und/oder der Beurteilung dienen. d) Die/der Schulbeauftragte fördert die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, insbesondere in methodisch-didaktischen Fragen. e) Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Wahrnehmung der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden. f) Die/der Schulbeauftragte nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt. g) Die/der Schulbeauftragte fertigt alle zwei Jahre einen schriftlichen Bericht an über ihre/seine Tätigkeit, die Situation des katholischen Religionsunterrichts im Dienstgebiet sowie wichtige Tendenzen und Fragestellungen und übersendet diesen Bericht den Schuldekaninnen/Schuldekanen im Dienstgebiet, den Dekanen und dem Erzbischöflichen Ordinariat. Dieser Bericht sollte mit den in ihrem/seinem Dienstgebiet tätigen Schuldekaninnen/Schuldekanen abgestimmt werden und ist Grundlage für regelmäßige Dienstgespräche mit dem Erzbischöflichen Ordinariat. III. Schlussbemerkungen Diese Dienstordnung tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Die Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte vom 4. Juli 1988 (ABl. S. 395) wird zugleich aufgehoben. Das Nähere regeln die Durchführungsbestimmungen über die Schul- und Unterrichtsbesuche an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg. Freiburg im Breisgau, den 4. Januar 2005 Erzbischof Nr. 22 Durchführungsbestimmungen über die Schulund Unterrichtsbesuche entsprechend der Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg vom 1. Februar 2005 Zur Durchführung der in 3 Abs. 2 b und 6 Abs. 2 c der Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte in der Erzdiözese vorgesehenen Schulund Unterrichtsbesuche und im Rahmen der gem. 96 Abs. 2 und 99 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg den Religionsgemeinschaften zukommenden Aufsicht über den Religionsunterricht werden hiermit folgende Durchführungsbestimmungen erlassen: I. Schulbesuche 1 Zielsetzung Durch Schulbesuche nehmen Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte Einblick in die Situation des katholischen Religionsunterrichts an den Schulen. Der Schulbesuch dient vor allem der Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer. In Gesprächen mit der Schulleitung und den katholischen Religionslehrerinnen und Religionslehrern werden religionspädagogische, didaktische, methodische, personelle, organisatorische, pastorale und ökumenische Aspekte des katholischen Religionsunterrichts beraten. Zentrales Anliegen dieser Besuche ist der Erfahrungsaustausch mit den Lehrkräften und die Förderung eines Religionsunterrichts, der Schülerinnen und Schülern Hilfe zum Leben und Hilfe zum Glauben geben will. 2 Allgemeine Regeln Erlass des Ordinariates (1) Schulbesuche sollen nach Möglichkeit an jeder Schule in dreijährigem Turnus durchgeführt werden. Sie umfassen in der Regel: a) Ein Gespräch mit der Schulleitung über die Situation des katholischen Religionsunterrichts an der Schule (u. a. Unterrichtsversorgung, Qualitätssicherung, Probleme mit der Kontingentstundentafel, Beteiligung des Faches Katholische Religionslehre am Schulcurriculum, konfessionelle Kooperation, schulpastorale Aktivitäten an der Schule) und andere besondere Anliegen, 18

19 b) eine Dienstbesprechung mit allen Lehrkräften, die katholischen Religionsunterricht erteilen. Eingeladen werden der Pfarrer, in dessen Pfarrei/Seelsorgeeinheit die Schule liegt und gegebenenfalls weitere hauptberufliche pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es können auch weitere am Schulleben beteiligte Personen, die sich für die Anliegen des Religionsunterrichts einsetzen, hinzugezogen werden, c) beratende Besuche bei staatlichen und kirchlichen Lehrkräften im katholischen Religionsunterricht. (2) Auf Wunsch einer Religionslehrerin/eines Religionslehrers oder auf Bitte der Schulleitung können weitere beratende Unterrichtsbesuche durchgeführt werden. (3) Die beratenden Besuche einzelner Unterrichtsstunden kündigt die Schuldekanin/der Schuldekan oder die/ der Schulbeauftragte im Voraus der Schulleitung an und spricht den Zeitpunkt des Besuches mit der Religionslehrerin/dem Religionslehrer, der besucht werden soll, ab. 3 Organisatorische Absprache bei Schulbesuchen (1) Schulbeauftragte/r und Schulekanin/Schuldekan stimmen sich über die Aufteilung der Schulbesuche und die mit diesen verbundenen besonderen Anliegen ab. Es wird empfohlen, hierfür regionale Besprechungen zu nutzen. (2) Der Termin des Schulbesuches, die Organisation der Dienstbesprechung und die Auswahl der für den Besuch vorgesehenen Unterrichtsstunden sowie ggf. die Freistellung der besuchten Lehrkräfte zum Beratungsgespräch spricht die Schuldekanin/der Schuldekan bzw. die/der Schulbeauftragte rechtzeitig mit der Schulleitung ab. (3) Die Schulleitung gibt den Schulbesuchstermin mindestens eine Woche vor dem Schulbesuch den katholischen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften bekannt. (4) Die Auswahl der besuchten Unterrichtsstunden im Rahmen eines Schulbesuches soll so getroffen werden, dass ein repräsentativer Einblick in den katholischen Religionsunterricht möglich wird. Anlässlich des Unterrichtsbesuchs führen Schuldekanin/Schuldekan oder Schulbeauftragte/Schulbeauftragter ein Beratungsgespräch mit der besuchten Lehrkraft. (5) Für die Dienstbesprechung nach 2 Abs. 1 b hält die Schulleitung mindestens eine Unterrichtsstunde frei. (6) Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats Schulbesuche durchgeführt werden, wird die zuständige Schuldekanin/der zuständige Schuldekan informiert. 4 Bericht an das Erzbischöfliche Ordinariat (1) Die Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragten informieren das Erzbischöfliche Ordinariat im Rahmen ihrer Tätigkeitsberichte nach 3 Abs. 2 i bzw. 6 Abs. 2 g der Dienstordnung über die von ihnen durchgeführten Schulbesuche unter Berücksichtigung der in 1 genannten Zielsetzungen. (2) Besondere Vorkommnisse, die weitere Maßnahmen der kirchlichen Unterrichtsaufsicht erforderlich machen können, sind umgehend dem Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. II. Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beurteilung dienen 5 Allgemeine Regeln (1) Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte führen auf Anordnung des Erzbischöflichen Ordinariats im Einzelfall Unterrichtsbesuche durch, die der Beratung und Beurteilung dienen. Falls von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats ein solcher Unterrichtsbesuch durchgeführt wird, wird die zuständige Schuldekanin bzw. der zuständige Schuldekan hierüber informiert. (2) Unterrichtsbesuche, die der Beratung und Beurteilung dienen, werden gemäß Zuständigkeit nach 3 Abs. 2 b und 6 Abs. 2 b der Dienstordnung durchgeführt: a) Zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte im Rahmen der kirchlichen Dienst- und Fachaufsicht, b) zur Beratung und fachlichen Beurteilung staatlicher Lehrkräfte unbeschadet der dienstlichen Zuständigkeit der staatlichen Schulbehörden im Rahmen der kirchlichen Fachaufsicht, c) zur Beratung und Beurteilung kirchlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung und im Vorbereitungsdienst in Zusammenarbeit mit der kirchlichen Ausbildungsinstitution und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats, d) zur Beratung und Beurteilung staatlicher Lehrkräfte während der schulpraktischen Ausbildung in Absprache mit dem Staatlichen Seminar für schulpraktische Ausbildung bzw. dem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik (Abt. Sonderschulen), mit dem Staatlichen Prüfungsamt und im besonderen, konkreten Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats, e) zur Mitwirkung bei der Erstellung des Dienstberichtes bei staatlichen Lehrkräften, die katholischen Religionsunterricht erteilen, entsprechend der staatlichen Regelung. 19

20 PVSt, Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, VKZ E 1302 Amtsblatt Nr Januar 2005 der Erzdiözese Freiburg Herausgeber: Erzbischöfliches Ordinariat, Freiburg im Breisgau, Herrenstraße 35, Fernruf (07 61) , Fax: (07 61) , Oeffentlichkeits-Arbeit@ordinariat-freiburg.de. Verlag: Druckerei Rebholz GmbH, Freiburg im Breisgau, Tennenbacher Straße 9, Telefon (07 61) , Fax (07 61) Bezugspreis jährlich 38, Euro einschließlich Postzustellgebühr. Erscheinungsweise: Etwa 35 Ausgaben jährlich. Gedruckt auf umweltfreundlich 100% chlorfrei gebleicht Papier Bei Adressfehlern bitte berichtigten Aufkleber an uns zurücksenden. Nr Januar 2005 (3) Das allgemeine Aufsichtsrecht der staatlichen Schulbehörden über den Religionsunterricht gem. 99 Abs. 2 des Schulgesetzes bleibt unberührt. 6 Organisatorische Absprachen (1) Die Unterrichtsbesuche gemäß 5 Abs. 2 werden der Lehrkraft entsprechend den staatlichen Regelungen angekündigt. Hiervon kann in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Schulleitung ist spätestens eine Woche vor Beginn des Besuchs zu informieren. (2) Für die Ankündigung von Unterrichtsbesuchen im Rahmen der Ausbildung gemäß 5 Abs. 2 c und d gelten die kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. (3) Bei den in kirchlichem Auftrag durchgeführten benoteten Unterrichtsbesuchen wird den Lehrkräften nach dem Unterrichtsbesuch die Beurteilung eröffnet und begründet. Hierüber wird ein schriftlicher Bericht erstellt. III. Schlussbestimmungen Diese Fassung der Durchführungsbestimmungen wird am 1. Februar 2005 in Kraft gesetzt. Durch sie werden die bisherigen Durchführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte über die Schul- und Unterrichtsbesuche an öffentlichen und privaten Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen in der Erzdiözese Freiburg vom 4. Juli 1988 (ABl. S. 397) aufgehoben. Freiburg im Breisgau, den 4. Januar 2005 Dr. Fridolin Keck Generalvikar Nr. 23 Mitteilung Ernennung der Missio-Kommission Nachstehende Damen und Herren sind mit Wirkung vom von Herrn Erzbischof Dr. Robert Zollitsch für die Dauer von fünf Jahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Missio- Ordnung vom als Mitglieder der Missio-Kommission bzw. als deren Stellvertreter/innen ernannt worden: a) als Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats Domkapitular Dr. Axel Mehlmann Domkapitular Dr. Eugen Maier (Stellvertreter) b) als Religionslehrer/innen aus den verschiedenen Schulformen Grund- und Hauptschule: Frau Rektorin Ulrike Grindler und Herr Rektor Rolf Jäger (Stellvertreter) Sonderschule: Frau Sonderschullehrerin Ursula Wiedemann und Herr Diplomreligionspädagoge (FH) Richard Obert (Stellvertreter) Realschule: Frau Realschullehrerin Cäcilia Braun- Müller und Herr Realschullehrer Leo Oechsler (Stellvertreter) Gymnasien: Herr StD Peter Schnitzler und Frau Religionslehrerin Helga Vogel (Stellvertreterin) Berufliche Schulen: Herr Diplomtheologe Wolfgang Weinzierl und Frau StD in Petra Maas (Stellvertreterin) c) als theologische/r Hochschullehrer/in Herr Prof. Dr. Dr. Bernd Feininger und Frau Prof. Dr. Angelika Strotmann (Stellvertreterin) d) als Jurist mit Befähigung zum deutschen Richteramt Herr Prof. Dr. Alexander Hollerbach Herr Dr. Josef Jurina (Stellvertreter) Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Missio-Ordnung vom wird Herr Prof. Dr. Dr. Bernd Feininger zum Vorsitzenden der Missio-Kommission bestellt. Erzbischöfliches Ordinariat 20

1 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34.

1 Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34. Ordnung für die Verleihung, die Rückgabe und den Entzug der Missio canonica und der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für Lehrkräfte des Faches Katholische Religion in der Diözese Osnabrück (Missio-Ordnung)

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