P035 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik

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1 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Informatiksteuerungsorgan des Bundes ISB P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik IKT-Vorgabe Klassifizierung: Verbindlichkeit; Erlass (Typ): Planungsfeld: Typ der IKT-Vorgabe: nicht klassifiziert Weisung; Verwaltungsverordnung IKT der Bundesverwaltung IKT-Prozessvorgabe Diese Version:. Ersetzt Version:.0 Status (diese Version): Beschlussdatum / Datum der Inkraftsetzung (diese Version): Erlassen durch, Rechtsgrundlage: Sprachen: Beilagen: Genehmigt IKT-Beschluss Bund: 8. Oktober 08 / Inkraftsetzung:. November 08 Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB), gestützt auf Artikel 7 Absatz der Verordnung vom 9. Dezember 0 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (BinfV), SR Hauptdokument: Deutsch (Original), Französisch Beilagen -: Deutsch Beilage : Dokumentvorlage für Anforderungsformular Beilage : Dokumentvorlage für IKT-Vorgabe Beilage : Dokumentvorlage für Beilage zu einer IKT-Vorgabe Beilage : Dokumentvorlage für IKT-Empfehlung Zu den Klassifizierungen INTERN und VERTRAULICH vgl.. Abschnitt Verordnung vom. Juli 007 über den Schutz von Informationen des Bundes, SR 50. Zum Erlasstyp vgl. Bundesamt für Justiz: Gesetzgebungsleitfaden,. verbesserte Auflage, 007, Rz Planungsfelder gemäss IKT-Strategie des Bundes vom. Dezember 05, Anhang A (SB000) IKT-Vorgabentypen gemäss Artikel der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 0, SR

2 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen.... Gegenstand.... Geltungsbereich.... Begriffe... Umgang mit Anforderungen an die Bundesinformatik (gemäss BinfV)... Meldung.... Prüfung, Beschluss, Umsetzung und Information... 5 Umgang mit übergeordneten Vorgaben der Bundesinformatik (BinfV)... 6 Umgang mit untergeordneten Vorgaben sowie Empfehlungen zur Bundesinformatik (gemäss BinfV) Erlassen von untergeordneten IKT-Vorgaben Erstellung, Bearbeitung und Beantragung Konsultation Publikation Einhaltung Überprüfung Umgang mit IKT-Empfehlungen zur Bundesinformatik Umgang mit ech-standards Information Mitwirkung Prüfung der Übernahme, Beschluss Publikation von übernommenen ech-standards Umgang mit IKT-Vorgaben mit spezieller Rechtsgrundlage Schlussbestimmungen Einhaltung Überprüfung Inkrafttreten... 0 Anhänge... A. Änderungen gegenüber Vorversion... B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades... C. Referenzen... D. Abkürzungen... /

3 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. Allgemeine Bestimmungen. Gegenstand Diese IKT-Vorgabe regelt den Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik gemäss Ziffer Weisungen des EFD vom 9. Februar 0 zur Umsetzung der Bundesinformatikverordnung WUBinfV sowie gemäss P000 - Informatikprozesse in der Bundesverwaltung. Diese IKT-Vorgabe enthält folgende Beilagen: a. Die Beilage enthält die Vorlage für das Formular zur Eingabe, Prüfung und Beschlussfassung einer Anforderung zur Bundesinformatik. b. Die Beilage enthält die Vorlage zur Erstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden IKT-Vorgabe. c. Die Beilage enthält die Vorlage zur Erstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Beilage zu einer IKT-Vorgabe. d. Die Beilage enthält die Vorlage zur Erstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden IKT-Empfehlung.. Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser IKT-Vorgabe ist identisch mit dem Geltungsbereich Artikel BinfV [BinfV]. Der Verbindlichkeitsgrad 5 der einzelnen Bestimmungen in dieser IKT-Vorgabe ist gemäss den Schlüsselwörtern in Anhang B festgelegt.. Begriffe In dieser IKT-Vorgabe bedeuten a. Bundesvorgabe: Der Begriff Bundesvorgaben bezeichnet die Gesamtheit der IKT-Vorgaben, welche für alle der [BinfV] unterstellten Verwaltungseinheiten Gültigkeit besitzen (Ziff.. Bst. h WUBinfV). Die Bundesvorgaben umfassen i. die IKT-Strategie als übergeordnete Gesamtvorgabe sowie weitere vom Bundesrat erlassene Vorgaben zur Bundesinformatik (Art. Abs. und, Art. 9 Abs., Art. Bst. b BinfV). ii. Die der bundesrätlichen Gesamtvorgabe untergeordneten IKT-Vorgaben (Art. Abs. und Art. 7 Abs. Bst. a und d BinfV). b. IKT-Vorgabe mit spezieller Rechtsgrundlage: Eine IKT-Vorgabe kann auf einer anderen Rechtsgrundlage als der [BinfV] für die zentrale Bundesverwaltung (Art. 7 RVOV) 5 Verbindlichkeitsgrade gemäss Request of Comments: RFC 9 (PCB ), The Internet Engineering Task Force (IETF). Die Angabe von Verbindlichkeitsgraden gemäss [RFC 9] ist eine verbreitete Praxis in der internationalen Standardisierung. /

4 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. erlassen werden. Der Geltungsbereich dieser IKT-Vorgabe kann die dezentrale Bundesverwaltung mit einschliessen (Art. 7a RVOV). c. ech-standard: Ein ech-standard ist eine vom Verein ech genehmigte Vorgabe für E- Government Schweiz. Gemäss der vom Bundesrat mit den Kantonen unterzeichneten Öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 8. November 05 über die E- Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (BBl ) erklären die Gemeinwesen (Bund, Kantone, Gemeinden) die ech-standards in der Regel für verbindlich (Art. Abs. Rahmenvereinbarung). d. IKT-Empfehlung: Diese dient der sachlichen Orientierung zu einem relevanten Thema der Bundesinformatik und enthält keine normativen Bestimmungen. e. Versionierung: Mit der Versionierung werden bei einer IKT-Vorgabe unterschiedliche freigegebene Stände (Versionsstände) sowie deren zeitliche Abfolge (Historie) festgehalten. Der Änderungsumfang einer IKT-Vorgabe wird wie folgt festgelegt: I. major change: II. III. Die erste genehmigte Fassung einer IKT-Vorgabe. Eine IKT-Vorgabe, die grundlegende inhaltliche Änderungen gegenüber ihrer Vorversion enthält. Darstellungsformat für major change:.0,.0, 5.0 etc. minor change: Eine IKT-Vorgabe, die einzelne markante inhaltliche Änderungen gegenüber ihrer Vorversion enthält. Darstellungsformat für minor change:.,., 5. etc. micro change: Eine IKT-Vorgabe oder deren Beilage, die eine geringfügige inhaltliche Änderungen resp. eine Korrekturbereinigung gegenüber ihrer Vorversion enthält 6. Darstellungsformat für micro change:.0.,.0., 5.0. etc. Umgang mit Anforderungen an die Bundesinformatik (gemäss BinfV). Meldung Die Departemente und die Bundeskanzlei, die Leistungserbringer sowie betroffene IKT- Gremien und IKT-Fachorgane MÜSSEN ihre Anforderungen an die Bundesinformatik dem ISB melden (Ziff.. Abs. WUBinfV). Das ISB richtet hierfür eine zentrale -Adresse ein. a. Bedarfsträger der Verwaltungseinheiten MÜSSEN ihre Anforderung mit dem Anforderungsformular gemäss Beilage an einen der folgenden departemental oder fachübergreifend konsolidierenden Anforderungssteller richten: i. Anforderungen zu Bundesvorgaben MÜSSEN an den Integrationsmanager des Departements/der Bundeskanzlei gerichtet werden. 6 z.b. Ergänzung oder Korrektur einzelner Wörter oder Listen-/Tabelleneinträge in einer IKT-Vorgabe oder deren Beilage. Diese Änderungen dürfen weder strategische noch betrieblichen Regelungen enthalten. /

5 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. ii. iii. iv. Anforderungen betr. IKT-Sicherheit MÜSSEN an den Informatiksicherheitsbeauftragten (ISBD) des Departements/der Bundeskanzlei gerichtet werden. Anforderungen betr. IKT-Standarddienste MÜSSEN an den Departementsvertreter des Führungsausschusses Standarddienste FSD gerichtet werden. Anforderungen, die nicht zugeordnet werden können, MÜSSEN an den Integrationsmanager des Departements/der Bundeskanzlei gerichtet werden. v. departementale IKT-Leistungserbringer DÜRFEN Anforderungen für die Bundesinformatik direkt beim ISB eingeben. b. Der Anforderungssteller MUSS die Konformität einer Anforderung zu relevanten Vorgaben, d.h. Rechtsgrundlagen, Geschäftsstrategien etc. prüfen und bestätigen. c. Das ISB MUSS die Vorlage zur Eingabe einer Anforderung an die Bundesinformatik (Beilage ) auf seiner Informationsplattform (Intranet) publizieren. Das ISB DARF Anforderungen an die Bundesinformatik eingeben. Das ISB MUSS dem Anforderungsstellenden den Eingang einer Anforderung per bestätigen (Ziff.. Abs. WUBinfV). Das ISB MUSS eine aktualisierte Liste der gemeldeten Anforderungen wöchentlich auf seiner Informationsplattform (Intranet) publizieren (Ziff.. Abs. WUBinfV).. Prüfung, Beschluss, Umsetzung und Information Das ISB MUSS die bei ihm eingegangenen Anforderungen prüfen. Es MUSS den Antragsstellenden bis spätestens vierzehn Kalendertage nach dem Eingang der Anforderungsmeldung den Beschluss zur Anforderung mitteilen. Falls die Prüfung bzw. die Beschlussfassung zu einer Anforderung mehr als vierzehn Kalendertage in Anspruch nimmt, MUSS das ISB vor Ablauf der Bearbeitungsfrist den Antragsstellenden diesbezüglich informieren. Das ISB DARF formal nicht korrekt eingereichte Anforderungen zurückweisen. Das ISB MUSS über die Umsetzung einer Anforderung in der Bundesinformatik beschliessen (Art. 7 Abs. Bst. d BinfV). Im Falle einer Zustimmung MUSS das ISB bestimmen, ob als Folgemassnahme a. ein oder mehrere IKT-Standarddienste angepasst werden müssen, b. eine neue Bundesvorgabe bzw. eine IKT-Empfehlung benötigt wird oder eine bereits bestehende IKT-Vorgabe oder IKT-Empfehlung angepasst oder aufgehoben werden muss, c. eine Ausnahme zu einer Bundesvorgabe zu gewähren ist, d. ein IKT-Geschäft des Bundesrates vorzubereiten ist (Art. 7 Abs. Bst. a BinfV). 5 Falls der Anforderungssteller mit dem Beschluss des ISB zur eingegebenen Anforderung nicht einverstanden ist, KANN er einen begründeten Rückkommensantrag stellen (Ziff.. Abs. 5 WUBinfV). 6 Das ISB MUSS bei Folgemassnahmen zu IKT-Anforderungen über deren Umsetzung informieren. 5/

6 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. Umgang mit übergeordneten Vorgaben der Bundesinformatik (BinfV) Geschäfte zu übergeordneten Vorgaben zur Bundesinformatik MÜSSEN gemäss den Vorgaben der Schweizerischen Bundeskanzlei (BK) behandelt werden. Die Departemente und die BK MÜSSEN Ausnahmegewährungen zu übergeordneten Vorgaben der Bundesinformatik beim Bundesrat beantragen (Ziff.. WUBinfV). Umgang mit untergeordneten Vorgaben sowie Empfehlungen zur Bundesinformatik (gemäss BinfV). Erlassen von untergeordneten IKT-Vorgaben Das ISB DARF im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen IKT-Strategie des Bundes (SB000) IKT-Vorgaben sowie IKT-Empfehlungen festlegen (Art. 7 Abs. Bst. d BinfV).. Erstellung, Bearbeitung und Beantragung Bei Vorliegen einer Folgemassnahme betreffend einer IKT-Vorgabe (vgl. Ziff. Abs. ) MUSS das ISB die Erstellung einer neuen IKT-Vorgabe resp. die Änderung einer bestehenden IKT-Vorgabe oder deren Aufhebung initialisieren und beauftragen. Das gleiche Verfahren erfolgt bei einer IKT-Empfehlung. Zur Erstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden IKT-Vorgabe einschliesslich der dazugehörenden Beilagen MÜSSEN die vom ISB publizierten Vorlagen gemäss Beilage und Beilage verwendet werden. Für IKT-Sicherheitsvorgaben MÜSSEN die vom ISB bereit gestellten, speziellen Vorlagen verwendet werden. Das ISB KANN Fachorgane bei der Erstellung oder Änderung einer IKT-Vorgabe einbeziehen. Bei der Beantragung einer neuen oder geänderten IKT-Vorgabe MÜSSEN deren organisatorischen und anderweitigen Folgen sowie die Kosten-, Nutzen- und Wirtschaftlichkeits-Analyse dargelegt werden. 5 Als Voraussetzung für die Eingabe in den IKT-Konsultations- und -Beschlussprozess MUSS das ISB vorgängig die formale und inhaltliche QS der Entwurfsdokumente sicherstellen. 6/

7 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version.. Konsultation Zu einer neu erstellten, geänderten oder aufzuhebenden IKT-Vorgabe MUSS das ISB themenbezogen eines der folgenden IKT-Gremien oder IKT-Fachorgane konsultieren (Art. Abs. und Abs. BinfV): a. Das Architekturboard Bund ABB, b. den Ausschuss Informatiksicherheit A-IS, c. die Führung Standarddienste FSD, d. die Informatikbetreiberkonferenz Bund IBK, e. den Steuerungsausschuss Supportprozesse Bund SASP. Alle Entscheide mit strategischer Bedeutung 7 MÜSSEN dem Informatikrat Bund IRB vorgelegt werden. Das ISB KANN zusätzlich die Konsultation von Fachämtern sowie weiterer Fachgremien oder Fachorgane vorsehen. 5 Die Mitglieder der IKT-Gremien bzw. der IKT-Fachorgane MÜSSEN dafür sorgen, dass a. die Unterlagen rechtzeitig an die interessierten Stellen in ihrem Departement und den zugehörigen Verwaltungseinheiten zur Stellungnahme weitergeleitet werden. b. Die Konsolidierung der Stellungnahmen MUSS im Departement erfolgen (Ziff.. Abs. WUBinfV). 6 Das ISB MUSS die Unterlagen den Mitgliedern der IKT-Gremien bzw. der IKT-Fachorgane sowie den Integrationsmanagern des Departements/der Bundeskanzlei rechtzeitig vor einer Sitzung gemäss den Reglementen dieser Organe zustellen. 7 Bei einer geringfügigen inhaltlichen Änderung oder Fehlerbereinigung in einer IKT-Vorgabe oder deren Beilage («micro change») KANN das ISB auf eine Konsultation verzichten.. Publikation Das ISB MUSS eine beschlossene neu erstellte, geänderte oder aufgehobene IKT-Vorgabe sowie eine bewilligte Ausnahme zu einer IKT-Vorgabe gleichzeitig mit dem IKT-Beschluss auf der Informationsplattform des ISB (Intranet) publizieren. Interessierte Stellen KÖNNEN sich diese Informationen zusätzlich per zustellen lassen. Das ISB MUSS dafür sorgen, dass eine IKT-Vorgabe in Deutsch und Französisch 8 publiziert ist. Das ISB KANN eine Beilage zu einer IKT-Vorgabe zusätzlich zur Originalsprache in einer weiteren Amtssprache publizieren. Das ISB KANN Bundesvorgaben zusätzlich in für bestimmte Nutzerkreise geeigneten Formaten publizieren. 7 Der Delegierte für die Informatiksteuerung des Bundes legt die strategische Bedeutung fest. 8 Die übersetzte Version wird nachgelagert zum IKT-Beschluss Bund publiziert. 7/

8 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version..5 Einhaltung Die Departemente und die BK MÜSSEN gemäss Artikel Absatz sowie Artikel Absatz BinfV in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung von Bundesvorgaben zur Informatik sorgen..6 Überprüfung Das ISB SOLL die Aktualität und Zweckmässigkeit einer geltenden Version einer IKT-Vorgabe spätestens vier Jahre nach deren Genehmigung überprüfen..7 Umgang mit IKT-Empfehlungen zur Bundesinformatik Bei Vorliegen einer Folgemassnahme betreffend einer IKT-Empfehlung (vgl. Ziff.. Abs. ) MUSS das ISB die Erstellung einer neuen resp. die Änderung einer bestehenden IKT- Empfehlung bzw. deren Aufhebung initialisieren. Zur Erstellung oder Änderung einer IKT-Empfehlung MUSS die vom ISB publizierte Vorlage gemäss Beilage verwendet werden. Die Freigabe einer IKT-Empfehlung MUSS im Rahmen eines IKT-Beschlusses erfolgen. Das ISB DARF auf eine Konsultation verzichten. IKT-Empfehlungen zur Bundesinformatik MÜSSEN auf der Informationsplattform des ISB (Intranet) publiziert werden. Eine IKT-Empfehlung DARF in einer Amtssprache oder in Englisch publiziert werden. 5 Umgang mit ech-standards 5. Information Das ISB MUSS die Mitglieder des ABB zu den schweizweiten E-Government-Standards (ech-standards) des Vereins ech informieren, und zwar a. einmal jährlich über die Planung der Standardisierung beim Verein ech; b. innert wochenfrist über jede Öffentliche Konsultation des Vereins ech; ab der Bekanntgabe durch den Verein ech sowie c. innert wochenfrist über die publizierten Standardisierungsentscheide des Vereins ech. 5. Mitwirkung Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung KÖNNEN nach eigenem Ermessen in den Standardisierungsfachgruppen des Vereins ech mitwirken (Art. Abs. Rahmenvereinbarung, BBl ) oder bei Bedarf eine solche initialisieren. In diesem Fall SOLLEN diese Verwaltungseinheiten den departementalen Vertreter ABB regelmässig über entsprechende Aktivitäten und Ergebnisse informieren. Die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung KÖNNEN nach eigenem Ermessen in ihrem Namen Eingaben zu den Öffentlichen Konsultationen des Vereins ech machen. Diese 8/

9 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. Verwaltungseinheiten SOLLEN ihre Eingaben dem departementalen Vertreter im ABB zur Kenntnis geben. 5. Prüfung der Übernahme, Beschluss Der Antrag zur Übernahme eines ech-standard als Bundesvorgabe KANN von den im Ziffer. Absatz Buchstaben a aufgeführten Stellen als Anforderung eingegeben werden. Das ISB MUSS zu einem Übernahmeantrag eines ech-standards Folgendes beschliessen: a. Der ech-standard wird unverändert als Bundesvorgabe gemäss Artikel Absatz BinfV übernommen. b. Es wird eine Bundesvorgabe gemäss Artikel Absatz BinfV erstellt, welche die Einschränkungen oder Ergänzungen der Bundesverwaltung bei der Nutzung des ech- Standards festhält. Das ISB DARF bei einem Beschluss zur Übernahme eines ech-standards als Bundesvorgabe auf eine Konsultation verzichten. Die Übernahme eines ech-standards als Bundesvorgabe MUSS im Rahmen eines IKT- Beschlusses Bund erfolgen. 5 Falls eine Verwaltungseinheit oder ein Konsultativgremium mit einem Beschluss des ISB zur Übernahme eines ech-standards als Bundesvorgabe nicht einverstanden ist, KANN dieses beim ISB eine Anforderung eingeben (vgl. Ziff.. WUBinfV). 6 Der Umgang mit der Versionierung bei ech-standards, die als Bundesvorgabe übernommen werden, MUSS im entsprechenden IKT-Beschluss Bund geregelt sein. 5. Publikation von übernommenen ech-standards Das ISB MUSS alle als Bundesvorgaben übernommenen ech-standards auf der Informationsplattform (Intranet) des ISB in Form einer Liste und mit dem Verweis auf den jeweiligen IKT-Beschluss Bund publizieren. 6 Umgang mit IKT-Vorgaben mit spezieller Rechtsgrundlage Eine Verwaltungsstelle, die auf der Grundlage einer speziellen Rechtsgrundlage eine IKT- Vorgabe erlässt, die für die zentrale Bundesverwaltung Gültigkeit hat, DARF in Absprache mit dem ISB für die Erstellung dieser IKT-Vorgabe die Vorlagen gemäss [P05] verwenden. Das ISB MUSS die Auswirkung dieser IKT-Vorgabe auf bestehende IKT-Bundesvorgaben überprüfen und gegebenenfalls mit der Verwaltungsstelle eine Differenzbereinigung vornehmen. Kommt es nicht zu einer abschliessenden Einigung, «kann das ISB den Sachverhalt dem Informatikrat Bund (IRB) unterbreiten und darauf gestützt beschliessen, wer entscheidet» (Ziff..5 Abs. WUBinfV). 9/

10 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. 7 Schlussbestimmungen 7. Einhaltung Die Departemente und die Bundeskanzlei sind gemäss Artikel Absatz BinfV und Artikel Absatz BinfV [BinfV] für die Umsetzung dieser IKT-Vorgabe in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. 7. Überprüfung Das ISB überprüft die Aktualität und Zweckmässigkeit dieser IKT-Vorgabe spätestens vier Jahre nach der Inkraftsetzung der vorliegenden Version. 7. Inkrafttreten Diese IKT-Vorgabe tritt in der hier vorliegenden Version am. November 08 in Kraft. 0/

11 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. Anhänge A. Änderungen gegenüber Vorversion Konformitätsprüfung: Der Anforderungssteller muss die Konformität einer eingegebenen Anforderung zu relevanten Vorgaben, d.h. Rechtsgrundlagen, Geschäftsstrategien etc. prüfen und bestätigen (vgl. Kapitel. sowie Beilage ). Prozessvereinfachung: Wie bei der Fehlerbereinigung kann das ISB auch bei geringfügigen inhaltlichen Änderungen in einer IKT-Vorgabe oder deren Beilage auf eine Konsultation verzichten (Kapitel.). Integration der Vorlagen für IKT-Sicherheitsvorgaben: Für IKT-Sicherheitsvorgaben müssen die vom ISB bereit gestellten, speziellen Vorlagen verwendet werden (vgl. Kapitel.). Erweiterung der Liste der zu konsultierenden Stellen: Das ISB kann zusätzlich zu konsultierende Gremien oder Fachorgane bestimmen (vgl. Kapitel.). Formale und begriffliche Präzisierungen zur Versionierung (vgl. Kapitel.) Diverse sprachliche und formale Verbesserungen /

12 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. B. Bedeutung der Schlüsselwörter zur Bestimmung des Verbindlichkeitsgrades Der Verbindlichkeitsgrad 9 der einzelnen Bestimmungen in dieser IKT-Vorgabe wird mittels folgender Schlüsselwörter in Grossbuchstaben gekennzeichnet: Schlüsselwort MUSS DARF NICHT DARF SOLL KANN Verbindlichkeitsgrad Vorgabe, die einzuhalten ist (gewährte Ausnahmen ausgenommen) Option, die nicht gewählt werden darf Die Option ist explizit erlaubt. Die Nutzer entscheiden, ob sie die Option nutzen möchten. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, muss der Anbieter der Lösung die Option anbieten. Option, die im Normalfall zu wählen ist. Es kann jedoch ohne Ausnahmegewährung des ISB davon abgewichen werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit oder die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden können. Die Abweichung von der Vorgabe ist gegenüber dem ISB schriftlich zu begründen. Akzeptierte Option. Betrifft die Vorgabe eine IKT-Lösung, entscheidet der Anbieter der IKT-Lösung darüber, ob er die Option unterstützen will. C. Referenzen ID Referenz 0 [BBl ] Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung vom 8. November 05 über die E- Government Zusammenarbeit in der Schweiz (06 09); BBl [BinfV] [ISchV] [P05] Verordnung vom 9. Dezember 0 (Stand am. April 08) über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (Bundesinformatikverordnung, BinfV; SR ) Verordnung vom. Juli 007 (Stand am. Januar 08) über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV; SR 50.) P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. [P000] P000 Informatikprozesse in der Bundesverwaltung, Release.0 [RVOV] Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 5. November 998 (Stand am. Januar 08); (RVOV; SR 7.00.) [SB000] SB000 IKT-Strategie des Bundes vom. Dezember 05 [Statuten ech] Statuten des Vereins ech vom 0. April 0 [WUBinfV] Weisungen des EFD vom 9. Februar 0 zur Umsetzung der Bundesinformatikverordnung (WUBinfV) 9 Verbindlichkeitsgrade gemäss Request of Comments: RFC 9 (PCB ), The Internet Engineering Task Force (IETF). Die Angabe von Verbindlichkeitsgraden gemäss [RFC 9] ist eine verbreitete Praxis in der internationalen Standardisierung. 0 Erlasse auf Bundesstufe werden gemäss der «Systematischen Rechtssammlung» referenziert. In Anhang C wird zu einem referenzierten Erlass jeweils auch der zum Zeitpunkt des IKT-Beschlusses der IKT-Vorgabe (vgl. Metadaten) gültige Stand vermerkt. Bei referenzierten IKT-Vorgaben des Bundes wird die zum Zeitpunkt des IKT- Beschlusses gültige Version angegeben. /

13 P05 Umgang mit Anforderungen und Vorgaben zur Bundesinformatik, Version. D. Abkürzungen Kürzel A-IS ABB BBl BK ech FSD IBK IKT IRB ISB ISBD SASP SR Bedeutung Ausschuss Informatiksicherheit Architekturboard Bund Bundesblatt Schweizerische Bundeskanzlei Verein ech Führung Standarddienste Informatikbetreiberkonferenz Bund Informations- und Kommunikationstechnik Informatikrat Bund Informatiksteuerungsorgan des Bundes Informatiksicherheitsbeauftragter Steuerungsausschuss Supportprozesse Bund Systematische Rechtssammlung /

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