Hinweise zum vorsorgenden Erosionsschutz (Wassererosion) auf ackerbaulich genutzten Flächen zur Herbstbestellung 2017
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- Jutta Brandt
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1 Hinweise zum vorsorgenden Erosionsschutz (Wassererosion) auf ackerbaulich genutzten Flächen zur Herbstbestellung 2017
2 Nicht alles wird nach CC und Bodenschutzrecht geregelt. Verkehrssicherungspflicht Nachbarrecht Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern. (Unter Beachtung der vom Grundstück ausgehenden typischen Beeinträchtigungen.) Bewertung der Guten fachlichen Praxis kommt große Bedeutung zu! Bei Unterlassung drohen Schadensersatzansprüche.
3 Grundsätze der Guten fachlichen Praxis nach 17 BBodSchG 1. Die Bodenbearbeitung hat unter Berücksichtigung der Witterung grundsätzlich standortangepasst zu erfolgen. 2. Die Bodenstruktur ist zu erhalten oder zu verbessern. 3. Bodenverdichtungen sind, insbesondere durch Berücksichtigung der Bodenart, Bodenfeuchtigkeit und des von den zur landwirtschaftlichen Bodennutzung eingesetzten Geräten verursachten Bodendrucks, soweit wie möglich zu vermeiden. 4. Bodenabträge sind durch eine standortgemäße Nutzung, insbesondere durch Berücksichtigung der Hangneigung, der Wasser- und Windverhältnisse sowie der Bodenbedeckung, möglichst zu vermeiden. 5. Die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, sind zu erhalten. 6. Die biologische Aktivität des Bodens ist durch entsprechende Fruchtfolgegestaltung zu erhalten oder zu fördern. 7. Der standorttypische Humusgehalt des Bodens ist, insbesondere durch eine ausreichende Zufuhr an organischer Substanz oder durch Reduzierung der Bearbeitungsintensität, zu erhalten.
4 Gefahrenvorsorge erfordert a) spezifische Optimierung von Vorsorgemaßnahmen bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung in Gefährdungsgebieten - möglichst ganzjährige Bodenbedeckung z.b. durch Strip-Till, Direktsaatverfahren, Mulchsaat Zwischenfrüchte bei Verzicht auf ZF, Grundbodenbearbeitung im Frühjahr - Erhaltung einer guten Bodenstruktur z.b. durch Einzelkornsaat Raps mit grober Saatbettbereitung Humuserhalt, Kalkung - Gewanne bewirtschaftung kritisch bewerten b) Verbesserung der Landschaftsstruktur - zur Verkürzung erosiver Hanglängen, Teilung von übergroßen Schlägen - zum Abbremsen und schadlosen Abführen von Oberflächenwasser bei Starkregen und Schneeschmelze, - zum Erhalt bzw. zur Schaffung von Retentionsflächen Hierzu sind die Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung standort- und situationsgerecht anzuwenden. Das betrifft nicht nur CCWasser-Flächen!
5 WHG 37 Wasserabfluss ist unbedingt zu beachten! (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen. (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
6 Gefährdungsgebiete: Große Einzugsgebiete führen zu ungebremsten Oberflächenabfluss Achtung bei Abflußbahnen in Richtung Ortslage oder Straße. (im Luftbild zu erkennen) Bei Starkregen nicht nur stark geneigte Flächen gefährdet! Anpassung der Bewirtschaftung erforderlich!
7 Schlaggrößenverteilung im Land Sachsen-Anhalt (Ackernutzung 2016) davon WaEG sehr hoch: ha!
8 Barrieren (Hecke, Dauergrünstreifen) Begrünte Dauerbrache als ÖVF vor der Ortslage Vermeidung von Reihenkultur vor Ortslage Erhalt der Funktionstüchtigkeit der Querriegel Schlagteilung Fruchtartendiversifizierung, keine Gemarkungsfruchtfolge! Wechsel von Sommerung und Winterung Querbewirtschaftung
9 Erhalt der Gräben und Saumstreifen Freihalten der Durchlässe
10 Erosionsleitfaden a) Spezifische Optimierung von Vorsorgemaßnahmen bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Ziel ist es, soviel Wasser und Boden wie möglich in der Fläche zurückzuhalten, um die Schäden für die Landwirtschaft und die darüber hinaus erforderlichen Gegenmaßnahmen und Kosten zu minimieren. b) Das Schadensrisiko in den Ortslagen muss verringert werden. Sensibilisierung und Beratung zur Bewältigung dieser Aufgaben unterhalb des Verwaltungsvollzuges.
11 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Dr. M. Schrödter Zentrum für Acker- und Pflanzenbau. Landwirtschaft und Biodiversität Bernburg
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