Fachliche Standards und Rahmenbedingungen, die Voraussetzung für eine gute SPFH-Arbeit sind

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1 Fachliche Standards und Rahmenbedingungen, die Voraussetzung für eine gute SPFH-Arbeit sind Empfehlungen des Regionalen Arbeitskreises Sozialpädagogische Familienhilfe Mittelfranken erarbeitet/unterstützt von in der SPFH tätigen Mitarbeiterinnen/-ern von: AWO Nbg., Diakonie Erlangen, Roth-Schwabach und Weißenburg-Gunzenhausen, Jugendämter der Landkreise Ansbach, Fürth und Neustadt/Aisch, Jugendhilfezentrum Schnaittach, Rummelsberger Ambulante Dienste- Nbg., Schlupfwinkel e.v. Nbg., Sozialdienst für Gehörlose Bezirk Mfr.-, Stadtmission Nbg., VSJ e.v. Ambulante Dienste- Nbg.-Fürth Inhaltsverzeichnis Fachliche Standards und Rahmenbedingungen, die Voraussetzung für eine gute SPFH-Arbeit sind: Qualifikation: Kollegiale Beratung, Supervision, Fortbildung: Flexible Arbeitszeiten: Bedarfsgerechte Erreichbarkeit: Vertretungsregelung: Datenschutz in der ambulanten Jugendhilfe: Dokumentation / Berichte Ausfallzeiten Arbeitsplatz / Material Qualifikation: Sozialpädagoginnen/-en mit Lebens- und Berufserfahrung oder Erzieher, Pädagogen, Psychologen und vergleichbare Fachleute mit geeigneter Zusatzausbildung (z.b. Systemische Beratung/Therapie von ca. 500 Stunden) sowie Berufs- und Lebenserfahrung Je weniger Berufs-und Lebenserfahrung Kolleginnen/-en haben, desto mehr müssen sie in ein funktionierendes Team erfahrener Kolleginnen/en eingebunden sein. Seite 1/5

2 2. Kollegiale Beratung, Supervision, Fortbildung: Kollegiale Beratung: Für kollegiale Beratung sollten wöchentlich pro Vollzeitkraft 30 Minuten zur Verfügung stehen. Supervision: Für Supervision sollten 14-tägig pro Vollzeitkraft 30 Minuten zur Verfügung stehen. Fachfortbildungen: Jährlich sollte eine Vollzeitkraft 5 Fortbildungstage finanziert bekommen.. Flexible Arbeitszeiten: Sinnvoll ist ein flexibler Arbeitszeitrahmen, der von den Mitarbeiter/innen nach fachlichen und arbeitspraktischen Erfordernissen ausgefüllt wird. Geeignet ist die Zeit von Montag bis Freitag von 7:00 19:00 Uhr Nur in gut begründeten, absoluten Ausnahmefällen sollte eine SPFH-Fachkraft am Wochenende zur Verfügung stehen. Nur in gut begründeten, seltenen Ausnahmefällen sollte eine Rufbereitschaft angeboten werden, falls gewährleistet ist, daß diese entsprechend extra vergütet wird. 4. Bedarfsgerechte Erreichbarkeit: SPFH-Fachkräfte sollten prinzipiell, innerhalb des oben skizzierten Zeitrahmens, für Klienten, Kooperationspartner, Kolleginnen/en und Arbeitgeber erreichbar sein. Diensthandys (Vertrag oder ausreichendes Guthaben), Anrufbeantworter und einfacher Zugang zu einem PC mit gesichertem -Account sind notwendige Hilfsmittel um dies zu ermöglichen. Kein/e Mitarbeiter/in ist verpflichtet während einer Fahrt von A nach B, beziehungsweise während eines wichtigen Gesprächs, direkt erreichbar zu sein. 5. Vertretungsregelung: Wünschenswerte Standards bei Ausfall einer Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, etc.: Die Fachkraft gibt Information an die Dienststelle, Vorgesetzte bzw. schon vorher festgelegte Vertretungsperson über Dauer des Ausfalls, Einschätzung der Dringlichkeit/Notwendigkeit der Vertretung; Erledigungen und Arbeitsaufträge, einzuhaltende bzw. abzusagende Termine. Wenn keine schriftliche Dokumentation durch die Vertretung einsehbar ist, ist eine mündliche Übergabe notwendig, bei der über die aktuelle Situation und Befindlichkeit der Betreuten informiert wird. Seite 2/5

3 Nach Absprache mit dem ASD/Jugendamt, Aussetzung der Hilfe bzw. Information über die Vertretung: Person, (geringerer) Umfang Bei voraussehbarer Ausfallzeit (Urlaub) findet in der Familie ein Kennenlern-/Übergabegespräch statt Ist eine Co-Betreuung installiert, übernimmt diese die Termine des ausgefallenen Kollegen. Es gibt Familien, die keine Vertretung wünschen, bzw. auch mal eine Zeit ohne Betreuung überbrücken können oder auch einüben wollen. Hier erfolgt zwingend eine Information an den ASD/Jugendamt mit der fachlichen Einschätzung der Machbarkeit und Aussetzung der vereinbarten Fachleistungsstunden. Als Notfall-Ansprechpartner wird die Telefonnummer der Kollegen der Einrichtung angegeben bzw. auf andere Unterstützer hingewiesen. 6. Datenschutz in der ambulanten Jugendhilfe: (SPFH, EZB, Betreutes Wohnen, etc.) Da das Vertrauensverhältnis Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Hilfe und eine zentrale Bedingung für fachliches Handeln ist, muss dies besonderen Schutz genießen. Hierbei kommen die bestehenden Datenschutzvorschriften zur Geltung: 35 SGB I -besonderer Schutz von Sozialdaten- Eine Weiterleitung von Daten ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt, wenn es um die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohles geht oder aufgrund eines rechtfertigenden Notstands ( 34 StGB). 65 SGB VIII -besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe- Zusätzlich finden bei der Datenerhebung auch die Regelungen bezüglich der Erforderlichkeit und der Zweckbindungsgrundsatz ( 62,64 SGB VIII) Anwendung. Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die auch tatsächlich für die Arbeit relevant sind. 67a 85 SGB X -Schutz der Sozialdaten- Die allgemeinen Regelungen gelten auch für nichtstaatliche Einrichtungen, die Sozialdaten erheben, übermitteln oder weiterverarbeiten. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Sozialdatenschutzes ( 78a SGB X) müssen getroffen werden. Es gelten die beruflichen Geheimhaltungspflichten, welche in 203 StGB -Verletzung von Privatgeheimnissen- geregelt sind. Die Mitarbeiter werden auf die rechtlichen Konsequenzen bei Missachtung der bestehenden Regelungen hingewiesen. Seite 3/5

4 7. Dokumentation / Berichte Standards und Rahmenbedingungen SPFH Aufzeichnungen über jeweiligen Klientenkontakt: Diese sollten das Datum und die benötigte Zeit enthalten. Der Ort und die Teilnehmer der Zusammenkunft sollten benannt sein, Gesprächsthemen und aktuelles Geschehen sollten verzeichnet sein. Übergabezettel für Vertretungen sollten erstellt werden Bericht, über den Verlauf der Hilfe, sollte vor einer Hilfeplanfortschreibung erstellt werden Abschlußbericht am Ende der Zusammenarbeit Die Berichte sollten möglichst von Kollegen gegengelesen werden. 8. Ausfallzeiten Bei Absage, 24 Stunden oder mehr, vor dem geplanten Termin ist keine Ausfallzeit zu berechnen Bei kurzfristigerer Absage sollen 50% der geplanten Arbeitszeit abgerechnet werden. Ab 3malig kurzfristig abgesagten Terminen (oder nicht Erscheinen) ist eine Rücksprache mit dem ASD nötig. Ausnahme: Bei Kindeswohlgefährdungssituationen nach 8a SGB VIII ist eine sofortige Rücksprache mit der Leitung bzw. dem zuständigen ASD-Mitarbeiter erforderlich. Bei Ausfall der Fachkraft gilt die Vertretungsregelung 9. Arbeitsplatz / Material Mindeststandards: (bezogen auf Vollzeitkräfte) Eigener Schreibtischplatz und abschließbarer Platz für Unterlagen und Persönliches Zugang zu PC (incl. Internet), FAX, Telefon, Kopierer, Büromaterial Beratungsräume und Teeküche Handy Infrastruktur des Arbeitgebers, z.b. Verwaltungsfachkraft Dienstfahrzeug (oder Finanzierung des eigenen Autos, bzw. MobiCard) Bastelmaterial, Spiele, Spielsachen u.ä. Mittelfranken im Dezember 2013 Seite 4/5

5 V1.0.1 Vorliegende Fassung verabschiedet vom RAK am Qualitätsstandards und Rahmenbedingungen für SPFH von RAK Mittelfranken ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz. Die aktuelle Version finden Sie unter: Dieses PDF-Dokument enthält die eingebettete Originaldatei. Zum Bearbeiten kann das PDF mit LibreOffice Writer geöffnet werden. Seite 5/5

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