Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung

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1 Prof. Peter-Christian Kunkel Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung Datenschutz im Jugendamt quis custodiet custodes? 1 - Anmerkungen zu einem Datenschutzbericht I. Begriffliches Der 22. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden- Württemberg und der zustimmende Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom haben bei den Jugendämtern des Landes Irritationen ausgelöst. Wesentliche Passagen in diesem Bericht sind deckungsgleich mit einem Aufsatz von Awenius, 2 Referent beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg. Schon die Terminologie des Berichtes weckt Argwohn. Von sog. freien Trägern ist die Rede warum dann nicht auch von sog. öffentlichen Trägern? Privatgewerbliche Träger werden den freien Trägern zugerechnet. 3 Dass Aufgaben auf den freien Träger übertragen werden könnten, wird behauptet - 76 lässt aber lediglich eine Übertragung der Aufgabe zur Ausführung oder eine Beteiligung an der Durchführung zu, nicht dagegen die Übertragung der Aufgabe an sich. Über solche formalen Mängel könnte man hinwegsehen, wenn ihnen nicht inhaltliche folgten. II. Inhaltliches 1. Kein Datenschutz in der Amtsvormundschaft? Darf eine als Amtsvormund bestellte Mitarbeiterin des Jugendamts der Familienkasse beim Arbeitsamt Auskunft über das Kind und seine Mutter geben, wenn die Kasse gegen die Mutter ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines zu Unrecht erlangten Steuervorteils in Form von Kindergeld durchführt? Antwort des Landesbeauftragten: Ja, denn das Sozialgeheimnis gilt nicht für den Amtsvormund. Er übt ein privates Amt aus und ist deshalb... einem privaten Vormund gleichgestellt. Demgegenüber ist festzustellen, dass 68 eine Regelung zum Schutz der Sozialdaten im Bereich der Amtsvormundschaft ist. Das Jugendamt wird gem. 55 Amtsvormund ( Legalvormund ); es überträgt die Ausübung der Aufgabe einem einzelnen Beamten oder Angestellten ( Realvormund ). Dieser übt damit ein öffentliches Amt aus. 4 Der einzelne Beamte oder Angestellte darf Daten gem. 68 Abs.1 S. 1 nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich ist. Eine Datenweitergabe für Zwecke der Strafverfolgung Frei übersetzt: Wer schützt uns vor den Datenschützern? In JAmt 2001, 522. Ausführlich hierzu Kunkel in LPK-, 2. Aufl. 2002, 36 RN 3a. Vgl. näher hierzu Brüggemann/Kunkel in Oberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2. Aufl. 1998, 16.

2 2 (jedenfalls der Mutter) 5 ist aber nicht erforderlich zur Aufgabenerfüllung des Amtsvormunds und damit unzulässig. Der Amtsvormund begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden kann ( 85 Abs. 2 und 3 SGB X). 2. Kein Datenschutz im Bereich des Beistands? Der Bundesrechnungshof wollte die Unterhaltsvorschusskasse eines Jugendamts überprüfen und dazu auch Einblick in die dort geführten Akten über Beistandschaften nehmen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz vertritt die Auffassung, eine Vorlage der Akten komme nicht in Betracht, da der Beistand ein privates Amt ausübe. Demgegenüber ist auch hier festzustellen, dass der Beistand ein öffentliches Amt ausübt und dass die Sozialdaten in seinem Bereich gem. 68 geschützt sind. Die Übermittlung von Daten an Stellen der Rechnungsprüfung ist gem. 68 Abs. 1 S. 2 zulässig. 3. Sozialdaten für eine Diplomarbeit? Wird die Diplomarbeit im Rahmen der Ausbildung (Praxissemester) bei einem Jugendamt geschrieben, handelt es sich nicht um eine Datenübermittlung, sondern um eine Datennutzung, die gem. 67c Abs. 3 S. 2 SGB X grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, dass es sich um so sensitive Daten handelt, dass das Geheimhaltungsinteresse den Ausbildungszweck überwiegt. Bei gem. 65 anvertrauten Daten ist dies anzunehmen, so dass für diese eine Einwilligung erforderlich ist. 6 Wird eine Diplomarbeit aber ohne Ausbildungsbezug zu dem betreffenden Jugendamt geschrieben, handelt es sich um eine Datenübermittlung, die nach 75 SGB X nur für die wissenschaftliche Forschung möglich ist. Hierunter fallen Diplomarbeiten im Regelfall aber nicht. Im Ergebnis ist daher dem Landesbeauftragten zuzustimmen. 4. Datenschutz bei freien Trägern? Freie Träger sind nicht Sozialleistungsträger und daher grundsätzlich auch nicht Adressaten des 35 SGB I. Dies sieht auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz so. Übermittelt das Jugendamt aber Daten an den freien Träger, unterliegen diese unmittelbar dem Sozialgeheimnis nach 35 SGB I. Dies ergibt sich aus 78 Abs. 1 S. 2 SGB X. 78 Abs. 2 SGB X verpflichtet dann den freien Träger dazu, seine Mitarbeiter auf die Geheimhaltungspflicht hinzuweisen. Dem Jugendamt selbst kommt allenfalls eine Hinweispflicht auf diese Hinweispflicht im Rahmen der Wahrung des Sozialgeheimnisses nach 35 Abs. 1 S. 2 SGB I zu. Nur dann, wenn das Jugendamt freie Träger als Leistungserbringer in Anspruch nimmt, diese also als sozialrechtliche Erfüllungsgehilfen tätig werden, hat das Jugendamt eine datenschutzrechtliche Garantenstellung gem. 61 Abs. 4. Dies bedeutet, dass der öffentliche Träger mit dem freien Träger eine (konstitutive) Vereinbarung 5 6 Zur Zulässigkeit einer Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht vgl. Kunkel, LPK-, 2. Aufl. 2002, 68 RN 5 und DIJuF-Gutachten, JAmt 2001, 587 und 2002, 115. Vgl. ausführlich hierzu Kunkel, Erlaubt der Datenschutz die Akteneinsicht für Ausbildung und Supervision in der Jugend- und Sozialhilfe, ZfJ 1999, 289.

3 3 schließen muss, in der die freien Träger auf die Beachtung des Datenschutzes verpflichtet werden. Wird das Jugendamt als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX tätig, verpflichtet 21 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ausdrücklich dazu, die Geheimhaltung personenbezogener Daten in den Vertrag mit dem Leistungserbringer aufzunehmen. Seine datenschutzrechtliche Garantenpflicht kann das Jugendamt auch durch Verwaltungsakt in Gestalt einer Auflage ( 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) erfüllen. Unterlässt das Jugendamt aber eine Vereinbarung oder eine Auflage, begeht es eine Amtspflichtverletzung, die bei Verletzung des Datenschutzes durch den freien Träger eine Schadensersatzpflicht des Jugendamtes auslösen kann ( 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG). Zu Recht weist deshalb der Landesbeauftragte auf die Bedeutung dieser Sicherstellungsverpflichtung hin. 5. Datenschutz gegenüber der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Hilfeplanungsverfahren Auch hier trifft der Landesbeauftragte einen wunden Punkt bei vielen Jugendämtern, reißt aber auch neue Wunden auf. Der Wirtschaftlichen Jugendhilfe (WJH) wird im Wesentlichen nur die finanzielle Abwicklung der gewährten Hilfeleistung zugewiesen; dies wird der Aufgabe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe aber nicht gerecht. Noch deutlicher wird Awenius, wenn er die Mitarbeiter der WJH als keine Fachkräfte tituliert. 7 Demgegenüber wird der Datenschutz im Fachteam bei der Hilfeplanung von Meysen ausgezeichnet dargestellt. 8 Die Aufgabe der WJH beschränkt sich keineswegs auf eine finanzielle Abwicklung im Nachhinein. Vielmehr hat sie die Aufgabe, zunächst die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung festzustellen, evtl. auch bei der Abgrenzung einer Hilfe zur Erziehung von einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche mitzuwirken; die finanziellen Leistungen nach 39, 40 zu erbringen; einen Leistungserbringer aus dem Kreis der nach 78b Abs. 2 Lizenzierten auszuwählen und mit ihm den Vertrag im konkreten Einzelfall zu schließen; den Bescheid an den Leistungsberechtigten mit Tenor, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu fertigen und bekannt zu geben. Macht der Leistungsberechtigte von seinem Wunsch- und Wahlrecht gem. 36 Abs. 1 S. 4 Gebrauch, muss die WJH prüfen, ob unverhältnismäßige Mehrkosten dieses Recht begrenzen. Schließlich muss der allgemeine oder der besondere Kostenbeitrag nach 93, 94 durch Leistungsbescheid festgesetzt werden. Bei der Erfüllung all dieser Aufgaben ist der Mitarbeiter der WJH Fachkraft i.s.d. 72. Der Begriff der Fachkraft in 72 ist kein absoluter, sondern ein relativer, nämlich bezogen auf die jeweilige Aufgabe. Daraus folgt umgekehrt, dass Mitarbeiter der WJH keine Fachkraft sind, wenn es um eine sozialpädagogische Entscheidung geht, wie z.b. die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart gem. 36 Abs. 2 S. 1. Die Hilfearten ( ) der Hilfe zur Erziehung ( 27 ) 9 richten sich ausschließlich JAmt 2001, 522 (526). JAmt 2002, 55 ff. Ungenau ist deshalb die übliche Bezeichnung Hilfen zur Erziehung ; vielmehr gibt es nur eine Hilfe zur Erziehung, die in den verschiedenen Hilfearten geleistet wird.

4 4 nach pädagogischen Kriterien, nämlich denen des 27. Danach ist die Hilfeart auszuwählen, die geeignet und notwendig ist, das Erziehungsdefizit zu kompensieren. 27 Abs. 2 S. 2 hebt dies hervor, wenn bestimmt wird, dass sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Eine gegenüber einer anderen finanziell aufwändigere Hilfeart muss deshalb gewählt werden, wenn sie pädagogisch notwendig ist. Die Prüfung unverhältnismäßiger Mehrkosten darf bei der Wahl der Hilfeart nicht stattfinden, sondern erst bei der Auswahl des Leistungserbringers. Nur wenn mehrere Hilfearten gleich geeignet und notwendig sind, kann eine kostengünstigere Hilfeart gewählt werden. 10 Nur in diesem (wohl eher seltenen) Fall muss die WJH bei der Entscheidung über die Hilfeart als Fachkraft hinzugezogen werden; eine generelle Beteiligung bei der Entscheidung über die Hilfeart ist dagegen nicht zulässig. 11 Eine solche kann auch nicht mit der Organisationsgewalt des jeweiligen Jugendamtes gerechtfertigt werden, 12 denn die aus der kommunalen Selbstverwaltung folgende Organisationsgewalt ist beschränkt durch die bundesrechtliche Regelung in 36 Abs. 2 S. 1, wie aus Art. 28 Abs. 2 GG folgt. 13 Ein weiterer Ausnahmefall, der eine Beteiligung der WJH schon bei der Hilfeartentscheidung rechtfertigt, liegt vor, wenn die mit der Hilfeartentscheidung verbundene Heranziehung zu den Kosten Ziel und Zweck der Leistung gefährden würde ( 93 Abs. 6 S. 2 ); auch dies ist ein Interventionspunkt für die WJH. Dieses begrenzte Zugangsrecht der WJH zur Hilfeartentscheidung bedeutet aber nicht, dass die WJH im Übrigen von dem Hilfeplanungsverfahren ausgeschlossen wäre. Die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist eine einheitliche Aufgabe, die aus dem Kernbereich der Hilfeartentscheidung und aus einem Kranz weiterer Entscheidungen besteht. Diese weiteren Entscheidungen betreffen die finanziellen Hilfen nach 39 und 40, die Entscheidung über das Wunsch- und Wahlrecht, die Entscheidung über den Leistungserbringer insbesondere dann, wenn er nicht zum Kreis der lizenzierten Leistungsberechtigten nach 78b gehört, aber die Erbringung der Leistung gerade bei ihm geboten ist ( 36 Abs. 1 S. 5 ), und schließlich die Entscheidung über den Kostenbeitrag. Die für diese Entscheidungen benötigten Daten dürfen vom ASD an die WJH fließen. Dabei handelt es sich nicht um eine Datenübermittlung, 14 sondern um eine Datennutzung gem. 67 Abs. 7 SGB X, da die WJH nicht Dritter i.s.v. 67 Abs. 10 S. 2 SGB X ist. Diese Datennutzung ist gem. 67c Abs. 1 S. 1 SGB X ebenso wie nach 64 Abs. 1 zulässig. Handelt es sich um besonders anvertraute Daten nach 65, ist zusätzlich eine Einwilligung notwendig, wobei auch eine stillschweigende genügt Ebenso Häbel in GK-, 27 Rz. 30. Weitergehend aber wohl Nothacker in GK-, 36 Rz. 43 und Meysen, JAmt 2002, 55 (57), die eine Beteiligung so früh wie möglich, nämlich schon bei der Entscheidung über die Hilfeart fordern. So aber für Zahl der Fachkräfte Meysen a.a.o. Vgl. näher hierzu Kunkel, LPK-, 2. Aufl. 2002, 79 RN 16. So aber Meysen a.a.o., S. 55. Auch wenn der Betroffene im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Angabe der Daten verpflichtet ist, können sie anvertraut sein; a.a. Wiesner/Mörsberger,, 2. Aufl. 2000, 65 Rdnr. 12 und Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG 1998, 65 Rz 6.

5 5 Soweit der Jugendhilfeträger als Rehabilitationsträger nach dem SGB IX eine Leistung erbringt, 16 kann er diese Leistung auch durch ein persönliches Budget ausführen ( 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IX). Dies betrifft insbesondere die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, für die ebenfalls das Hilfeplanungsverfahren nach 36 durchzuführen ist. Auch für diesen Teil der Aufgabenerfüllung ist der Mitarbeiter der WJH (funktionell) zuständige Fachkraft. Zuzustimmen ist daher lediglich der Feststellung des Landesbeauftragten, dass die vor sensiblen 17 Informationen überbordenden Unterlagen, Berichte und Hilfepläne nicht komplett der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden dürfen. 18 Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen empfiehlt, 19 der WJH grundsätzlich nur die Ergebnisse der Antragsbearbeitung durch das für die Aufgaben verantwortliche Sachgebiet mitzuteilen. Dabei könnte im Einzelfall, etwa aufgrund konkreter Einwände, über weitere, für die Kostentragungsentscheidung gegebenenfalls erforderliche Einzelheiten informiert werden. Die oben dargestellten Regeln für den Datenschutz können nicht durch Organisationsformen im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells ausgehebelt werden, beispielsweise dadurch, dass das Postulat der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung in einer Hand dazu führt, dass ein und dieselbe Person die Hilfeartentscheidung und die Kostenentscheidung trifft. Auch die Neue Steuerung unterliegt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit den gesetzlichen Regeln des Datenschutzes und den gesetzlichen Regeln des Hilfeplanungsverfahrens Vgl. hierzu Kunkel, Auswirkungen des SGB IX auf die Jugendhilfe, ZFSH/SGB 2001, 707. Richtig müsste es wohl heißen: sensitiven. Ebenso Meysen a.a.o., S. 57. Im 15. Datenschutzbericht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, S Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen fordert deshalb (a.a.o., S. 102), dass den sozialdatenschutzrechtlichen Erfordernissen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass Aufgaben- und Finanzverantwortung nicht bei einer Person liegen, sondern diese Arbeitsbereiche organisatorisch getrennt bleiben.

6 Datenschutz im Jugendamt (hier im Bereich der WJH) Verwaltungshandlung Schutzbereich Eingriff Befugnis 1. Einkommensermittlung bei Kostenbeitragspflichtigem 2. Daten des Kindes an Pflegeperson 3. UVK gibt Daten an WJH oder an Beistand 4. Beistand gibt Daten des Vaters an WJH 61 Abs.1 i.v.m. 35 Abs.1 SGB I i.v.m. 67 Abs.1 SGB X wie oben, aber zusätzlich für anvertraute Daten 65 beachten 35 Abs.1 SGB I i.v.m. 68 Nr.14 SGB I Erhebung ( 67 Abs.5 SGB X) Übermittlung ( 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) bzw. Weitergabe bei anvertrauten Daten ( 65 ) Übermittlung ( 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) 61 Abs.2, 68 Abs.2 Übermittlung ( 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) 5. ASD gibt Daten an WJH 61Abs.1 i.v.m. 35 Abs.1 SGB I und (bei anvertrauten Daten) 65 Kunkel 2002 kein Eingriff durch Übermittlung, da Fallbearbeitung, also Nutzung; bei anvertrauten Daten aber Weitergabe i.s.v Abs.1, 2 i.v.m. 27, 92, Abs.1 Nr.1 SGB X, 27, 33, 64 Abs.1 u. 2 bzw. 65 Nr.1 69 Abs.1 Nr.1 SGB X i.v.m. 27, 92, 93 (bei WJH) oder i.v.m. 55, 1713 BGB (bei Beistand)) keine gesetzliche Übermittlungsbefugnis, also nur mit Einwilligung möglich 67c Abs.2 Nr.1 SGB X; für anvertraute Daten 65 Nr.1

7 7 Datenschutz im Jugendamt (hier im Hilfeplanungsverfahren) Verwaltungshandlung Schutzbereich Eingriff Befugnis 1. Diagnose/Anamnese bei a) Kind 61 i.v.m. 35 Abs.1 SGB I i.v.m. 67 Abs.1 SGB X Erhebung ( 67 Abs.5 SGB X) 62 : - Abs.1: erforderlich ( 27 ) - Abs.2: Betroffener ( 67 Abs.1 SGB X) b) Eltern wie oben wie oben wie oben (eigene Daten) Kindesdaten: 62 Abs.2 Nr.1 oder 62 Abs.3 Nr.1 und 2a c) Umfeld (Schule...) wie oben wie oben wie oben (bei Eltern) 2. Beratung im Team wie oben (wenn personenbezogen) Nutzung ( 67 Abs.7 SGB X) 3. Mitteilung an WJH wie oben und (bei anvertrauten Daten) Mitteilung an Erfüllungsgehilfen (Pflegeperson/ Nutzung; bei anvertrauten Daten auch Weitergabe i.s.v. 65 wie oben - Übermittlung ( 67 Abs.6 Nr.3 SGB X) 67c Abs.1 SGB X 67c Abs.2 Nr.1 SGB X; bei anvertrauten Daten 65 Nr.1 69 Abs.1 Nr.1 SGB X i.v.m. 27, 64 Abs.1 u. 2 Heim...) - Weitergabe 65 Abs.1 Nr.1 ( 65 Abs.1 ) 76 SGB X, 203 Abs.1 StGB (Arzt...) 5. Dokumentation wie oben Speicherung ( 67 Abs.6 Nr.1 SGB Kunkel

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