Informationsbrief Januar 2010

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1 Informationsbrief Januar 2010 Inhaltsverzeichnis m Termine Januar m Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung 2 abgegolten m Während der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung für Vorjahre ist bei 2 Ermittlung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen m Freie Verpflegung als Sachbezug ab m Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab m Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes 4 m Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes 4 m Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung 4 und dem Zivildienst von sechs Monaten m Bei Park and ride können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert 4 werden m Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar m Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen 5 m Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen 6 m Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis m Vergütungen für Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer 6 Seite 1

2 Termine Januar 2010 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Seit dem ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr. Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr. Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %-Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen. Während der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung für Vorjahre ist bei Ermittlung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen Ein Kind war bis zum in Ausbildung. Im April 2002 wurden ihm Berufsausbildungsbeihilfen für Vorjahre nachgezahlt. Die Kindergeldkasse verweigerte die Zahlung des Kindergelds, weil die Freigrenze des kindergeldunschädlichen Kindeseinkommens hierdurch überschritten wurde. Die Eltern meinten, die Nachzahlung dürfe nicht angerechnet werden, weil sie auf Vorjahre entfiel. Seite 2

3 Der Bundesfinanzhof gab der Kindergeldkasse Recht, weil dem Kind die Nachzahlung während der Ausbildungszeit zugeflossen war. Freie Verpflegung als Sachbezug ab Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen. Ab dem gelten folgende Werte: Werte für freie Verpflegung Monat Kalendertag alle Mahlzeiten 215,00 7,17 Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 47,00 1,57 Mittag- u. Abendessen je 84,00 2,80 Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: 1,57 für das Frühstück 2,80 für Mittag-/Abendessen. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem gelten folgende Sachbezugswerte: Sachbezugswert freie Unterkunft Monat Kalendertag Alte und Neue Bundesländer 204,00 6,80 Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte. Seite 3

4 Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Vermieter Probleme mit der Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden Verlusten wird das Finanzamt besonders aufmerksam und erkennt die geltend gemachten Verluste ggf. gar nicht an. Der Bundesfinanzhof hatte über einen nicht seltenen Fall zu entscheiden: Eine Grundstückseigentümerin hatte 1976 ein dreigeschossiges Gebäude mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet. Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung eines Maklers nicht vermietet werden und auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut worden waren, standen leer, weil u. a. ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte die auf die leer stehenden Räumlichkeiten entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Vermietungsbemühungen durch Einschaltung eines Maklers reichten nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt bestehe, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe der Vermieter untätig, spreche dies dafür, dass ein Vermietungsentschluss nicht bestehe. Die mit den leer stehenden Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes Bei getrennt lebenden Eltern hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dieses Obhutsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche Aufenthalte bei dem anderen Elternteil sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem das Kind den Haushalt der sorgeberechtigten Mutter verlassen hatte und für fünf Monate bei seinem Vater wohnte. Die Familienkasse forderte daraufhin für diesen Zeitraum das Kindergeld von der Mutter zurück. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Von einer Beendigung des Obhutsverhältnisses ist dann auszugehen, wenn sich das Kind mehr als drei Monate im Haushalt des anderen Elternteils aufhält und wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht. Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von sechs Monaten Ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt. Die Zwangspause muss innerhalb des zeitlichen Rahmens von vier Monaten liegen. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts verlängert sich die Übergangszeit von vier Monaten auch dann nicht, wenn sich der Dienstantritt zum Wehr- oder Zivildienst aus Gründen verschiebt, die das Kind nicht zu vertreten hat, das Kind also keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hat. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Bei Park and ride können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert werden Eine Arbeitnehmerin nutzte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte täglich sowohl das eigene Auto als auch öffentliche Verkehrsmittel. Für die mit dem Auto zurückgelegte Strecke setzte sie die Entfernungspauschale an, für die Benutzung einer Straßenbahn die tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt ließ nur den Abzug der Entfernungspauschale für den gesamten Arbeitsweg zu. Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin. Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer seines Arbeitswegs anzusetzen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Indes können die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ob die für die öffentlichen Verkehrsmittel entstandenen Kosten höher sind als die Seite 4

5 Entfernungspauschale, ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln. Darüber hinaus ist der Steuerbürger, der Park and ride nutzt, nicht verpflichtet, sein Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken einheitlich auszuüben. Die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale ist daher teilstreckenbezogen zu ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke anzusetzende Entfernungspauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden. Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010 Ab 1. Januar 2010 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung: West 2010 jährlich 2009 jährlich 2010 monatlich 2009 monatlich 2010 täglich 2009 täglich Krankenversicherung , , , ,00 125,00 122,50 Pflegeversicherung , , , ,00 125,00 122,50 Rentenversicherung , , , ,00 183,34 180,00 Arbeitslosenversicherung , , , ,00 183,34 180,00 Ost Krankenversicherung , , , ,00 125,00 122,50 Pflegeversicherung , , , ,00 125,00 122,50 Rentenversicherung , , , ,00 155,00 151,67 Arbeitslosenversicherung , , , ,00 155,00 151,67 Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer Für die am in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2010 beantragen Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2010 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2009 mehr als betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2009 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2010 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2010 bis zum der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2010 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2009 angemeldet und bis zum geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am fällige Vorauszahlung für Dezember 2010 angerechnet. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2010 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Seite 5

6 Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum zu stellen. Die gewährte Dauerfristverlängerung gilt auch für die abzugebenden Zusammenfassenden Meldungen. Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter die vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da der Mieter die Kaution nicht zurück erhielt, begehrte er vom Gericht die Feststellung, dass er befugt sei, die Miete so lange mindern zu dürfen, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen worden sei. Das Gericht billigte dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen, da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei. Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst zunächst befristet bis der Begriff der Überschuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die sog. Fortführungsprognose positiv ausfällt, z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. Die Befristung dieser Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Vergütungen für Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank unterliegen der Umsatzsteuer Der Bundesfinanzhof hat unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass Vergütungen für die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank umsatzsteuerpflichtig sind. Die Tätigkeit ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Da Volksbanken heute im Wettbewerb mit anderen Geschäftsbanken stehen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwischen der Tätigkeit für eine Volksbank und derselben Tätigkeit für eine sonstige Geschäftsbank unterschieden und die erstgenannte Tätigkeit als ehrenamtlich angesehen wird. Soweit die gesamten Umsätze eines Unternehmers p.a. nicht übersteigen, gilt ggf. die Kleinunternehmerregelung nach 19 UStG. Seite 6

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