der landwirtschaftslehrer
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- Gerhard Mann
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1 Organ der Bundesvertretung Landwirtschaftslehrer/innen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Foto: BMLFuW der landwirtschaftslehrer InHALT 3 5 Lehrerdienstrecht neu Amtsantrittsbesuch bei BM Rupprechter (mehr dazu auf Seite 2) doppelter Gehaltsabschluss 129. Folge März 2014
2 GESChÄtZtE KoLLEGInnEn und KoLLEGEn! FrEUnDLICHEr EMPFAnG BEI BM DI AnDrÄ rupprechter leitartikel Von Ing. dominikus Plaschg, Vorsitzender der BL 27 offenlegung GEMÄSS MEdIEnGESEtZ 25 Wirtschaftsbetriebe Ges. m. b. h. der Gewerkschaft Öffentlicher dienst, 1010 Wien, teinfaltstraße 7. unternehmensgegenstand: Führung der wirtschaftlichen tätigkeiten, insbesondere der Wirtschaftsbetriebe der Gewerkschaft Öffentlicher dienst. Geschäftsführung: otto Aiglsperger. Einziger Gesellschafter: Bildungs- und Presseverein der Gewerkschaft Öffentlicher dienst. Sitz: Wien. Betriebsgegenstand: herstellung und Verarbeitung sowie Verlag literarischer Werke aller Art. die Blattlinie entspricht jenen Grundsätzen, die in den Statuten und der Geschäftsordnung der Gewerkschaft Öffentlicher dienst (Fassung gemäß Beschluss durch den 16. Bundeskongress der GÖd) festgehalten sind. redaktionsschluss Für die nächste AuSGABE: 12. MAI 2014 telefonische AdrESSEnBErIChtIGunG: 01/ oder Der Besuch der Bundesleitung zum Amtsantritt des neuen Landwirtschaftsministers Andrä rupprechter war von Freundlichkeit und Offenheit geprägt. Mit Bundesminister Andrä rupprechter selbst langjähriges FCG- Gewerkschaftsmitglied(!) hoffen wir auf eine neue Qualität der Zusammenarbeit. Wir haben die Gelegenheit genutzt, um unsere aktuellen Anliegen vorzubringen und zu erläutern. 1. Dienst- und Besoldungsrecht Bei den Verhandlungen zu einem neuen dienst- und Besoldungsrecht ist uns in einigen Bereichen Zukunftsweisendes gelungen, das auch im Altrecht umgesetzt werden sollte. Ich denke da insbesondere an die neuen Funktionen wie Abteilungsvorstehung oder Administrator. Wo andere Lehrergruppen bereits im Altrecht entsprechende regelungen haben, konnte im LLdG bisher noch nichts implementiert werden. das bedeutet, dass für im dienst befindliche Kolleg/innen diese Funktionen nicht zur Anwendung kommen können. Es ist aber viel wahrscheinlicher, dass dafür Kolleg/innen mit entsprechender Lehr- und Berufserfahrung in Frage kommen und weniger Junglehrer/innen, die frisch von der Ausbildung kommen. Aber auch tätigkeiten in der Sonder- und heilpädagogik, in der Qualitätssicherung und im Qualitätsmanagement, tätigkeiten der Bildungsberater/innen usw. sollten im Altrecht ihre Bewertung und Anerkennung als Lehrerarbeit finden. Eine weitere Forderung ist, dass in unseren Berufsschulen so wie in technisch/gewerblichen Berufsschulen die Abgeltung von Vertretungsstunden bereits ab der ersten Stunde erfolgen soll (Stichwort Ausbildungspflicht). In diesen Angelegenheiten hat uns BM Andrä rupprechter volle unterstützung zugesagt. die umsetzung muss mit einer novellierung des LLdG 1985 einhergehen. 2. Bundesanteil bei den Lehrerkosten Wir haben die dringende Bitte ausgesprochen, dass das BMLFuW entsprechend den Beschlüssen der Agrarreferentenkonferenz die Bundesmittel in der dort in Aussicht gestellten höhe von 45 Mio Euro für 2014 bereitstellen möge. den Ländern geht nämlich schön langsam die finanzielle Luft aus. Sollte die 50:50 Kofinanzierung der Lehrerkosten durch den Bund nicht in absehbarer Zeit realität werden, sind die Konsequenzen für die gesamte Agrarbildung auf Landesebene nicht absehbar. Es wäre für die ländlichen regionen und nicht zuletzt für die gesamte Landwirtwirtschaft dramatisch, wenn sich einzelne Bundesländer aus finanziellen Gründen aus dieser Ausbildung zurückziehen müssten. Bundesminister rupprechter zeigte Verständnis für die Situation, wies aber gleichzeitig auf seine Sparvorgaben in seinem ressort hin. Er sprach aber auch hier sein volles Bemühen aus, im Budget, das in diesen tagen fixiert wird, im rahmen der Möglichkeiten entsprechende Vorsorge zu treffen. Von links: Str robert Senn, BM Andrä rupprechter, Ing. dominikus Plaschg. BundESLEItunG deckt FALSChE VoLLZuGS PrAXIS BEI SondErVErtrÄGEn AuF Gemäß 36 VBG 1948 können im dienstvertrag sondervertragliche Vereinbarungen im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien getroffen werden. Sonderverträge kommen für Kolleginnen und Kollegen in Betracht, die für Spezialfächer in den Schuldienst aufgenommen werden (sogen. Mangellehrer/innen) und die meist über eine langjährige, facheinschlägige Berufserfahrung verfügen. Gemäß 26 Abs. 1 Z. 2 könnten im normalvertrag aber nur maximal drei Jahre und die nur zur hälfte an Vordienstzeit aus der Berufstätigkeit geltend gemacht werden. Für diese Fälle legte das BMLFuW schon im Jahre 2000 in einer richtlinie fest, dass für L2-Lehrer/ innen bis zu weiteren sieben Jahren, für L1-Lehrer/innen bis zu weiteren zwölf Jahren über die in 26 VBG hinaus gehende Vordienstzeit angerechnet werden können. der Bundesleitung wurde zu dieser thematik aus einem Bundesland eine schriftliche Vollzugsanweisung des Landwirtschaftsministeriums übermittelt, in der festgehalten war, dass die oben genannten Zeiten (sieben oder zwölf Jahre) nicht zur Gänze, sondern nur zur hälfte (!) anzurechnen sind. die Bundesleitung ist daraufhin sofort tätig geworden und hat im Zusammenwirken mit dem BMuKK, wo eine gleichlautende regelung für den BMhS- und AhS-Bereich existiert, eine Klärung in unserem Sinne herbeiführen können. das BMLFuW hat in einem Schreiben vom nun unmissverständlich festgehalten, dass die in der richtlinie genannten Jahre zur Gänze und nicht zur hälfte anzurechnen sind. Eine anderwärtige Auslegung wäre für Interessenten aus der Wirtschaft, die in den Schuldienst einsteigen wollen, mehr als unattraktiv gewesen, meint Ihr/Euer dominikus Plaschg Foto: BMLFuW
3 Lehrerdienstrecht NEU das neue Lehrerdienstrecht für Lehrer/innen an land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen BGBl nr. 211/2013 dienstrechtsnovelle 2013 Pädagogischer dienst das neue Lehrerdienstrecht gilt jedenfalls ab dem Schuljahr 2019/20, keinesfalls gilt es, wenn man vor dem Schuljahr 2014/15 schon einmal Lehrer/in war. Ein optionsrecht hat, wer 2014/15 bis 2018/19 erstmalig den dienst als Lehrer/in antritt (frühestens wirksam ab 2015/16). das dienstverhältnis ALS LAndESVErtrAGS- LEhrPErSon IM PÄdAGoGISChEn dienst Gesetzlich geregelt im land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG) Beginn mit Induktions- oder Ausbildungsphase fünf Jahre lang jährlich befristbar Jedenfalls befristet in der Induktionsphase bzw. in der Ausbildungsphase, wenn nur 85 Prozent Gehalt Pragmatisierungsverbot ZuordnunGSVorAuSSEtZunGEn Für die EntLohnunGSGruPPE pd 1. normalfall (mit Induktionsphase) der Verwendung (den unterrichtsgegenständen) entsprechendes Bachelor-Lehramtsstudium mit 240 ECtS an Ph (mit Einrechnung) oder uni plus darauf aufbauendes Masterstudium mit 60 ECtS an Ph oder uni (ein Studiensemester = 30 ECtS). Induktionsphase Berufsbegleitende Einführung in das Lehramt zwölf Monate Dauer ab Dienstantritt Zuweisung eines ausgebildeten Mentors Mentor beobachtet, beratet, betreut Hospitation bei Kollegen Induktionslehrveranstaltungen an PH oder Uni Mentor erstellt Entwicklungsprofil und Gutachten Leiterbericht an die Personalstelle Verwendungserfolg: Zeugnis der Personalstelle 2. Andere Fälle (mit Ausbildungsphase) (Fachpraxis, Fachtheorie, Fächer ohne Lehramtsausbildung, allgemeinbildender Gegenstand mit inhaltlich verwandtem Studium) Bachelor-Lehramtsstudium (240 ECtS) an Ph oder unibzw. Fh-Studium plus Lehr- oder Berufspraxis (Verordnung fehlt noch) plus Ergänzende Lehramtsausbildung (60 ECtS) an Ph oder uni (innerhalb von fünf Jahren) 3. Sonderfälle Besonderheiten Fachpraktischer Unterricht Berufspraxis auch vor dem Studium möglich; gesamtes Studium berufsbegleitend möglich; Verordnung regelt: Art und Ausmaß (1 4 Jahre) der Berufspraxis; Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung: Mangelfächer: Fehlende Zuordnungsvoraussetzung, wenn deren Erfüllung zu erwarten ist (85 Prozent Bezug). Ausbildungsphase: Vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. des Studiums Keine Betreuung durch einen Mentor Mindestens einwöchiger Einführungskurs vor bzw. bei Beginn Ohne Bachelor (z.b. Handwerksmeister) nur 85 Prozent Gehaltsanspruch Jedenfalls befristetes Dienstverhältnis bei fehlender Lehrerausbildung (so lange nur 85 Prozent Gehalt) Übergangsregelung: die Zuordnungsvoraussetzungen für die Entlohnungsgruppe pd werden auch durch die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für L1 oder L2a2 gemäß LLdG erfüllt. die dienstpflichten drei tätigkeitsbereiche A) unterichtsverpflichtung B) Individuell organisierte tätigkeiten C) Standortbezogene tätigkeiten A) Unterrichtsverpflichtung 22 Wstd. Unterichtserteilung (bzw. qualifizierte Betreuung von Lernzeiten in der tagesbetreuung) + 2 Wstd. Lern-Beratung; Qualitätsmanagement, Klassenvorstand, Mentor, Lehrmittelsammlung; Integrative Berufsausbildung in der Berufsschule; Verpflichtung gilt aliquot bei teilzeit bzw. für Gastlehrer/ innen! 24 Wochenstunden In Fächern mit 1,105 WE im alten dienstrecht gilt 1 Wstd. als 1,1 Wstd. (= 20+2 statt 22+2) In die 22 Stunden Unterrichtserteilung einzurechnende Tätigkeiten (MDL-fähig): 1 Stunde = 0,6 Wochenstunden Tätigkeit im Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt Betreuung von Pflichtpraktikant/innen Erzieherdienst (bis max. 12 Wstd. möglich) BS: Qualitätssicherung und IBA bis zu 4 Wstd. Leitungsfunktion (Verminderung gestaffelt) Auf die 72 Gesamtstunden = 2 Wstd. anzurechnende Tätigkeiten: 1 Wstd. = 36 Gesamtstunden Klassenvorstand in FS (1 Wstd.) Klassenvorstand in BS (bis 3 Klassen = 1/2 Wstd., ab 4 Klassen = 1 Wstd.) Mentor/in = 1 Wstd. 3 aktuell Von Ing. Alfons Burtscher, Vors. Stv. der BL 27
4 aktuell 4 Kustos = 1 Wstd.; EDV Kustodiat nicht möglich! Qualitätssicherung/Qualitätsmanagement BS: Integrative Berufsausbildung B) Individuell organisierte Tätigkeiten sind insbesondere: die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (und der Lernzeiten), die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Evaluierung der Lernergebnisse und die Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung. C) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere: Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, Schul- und Unterrichtsprojekte, Konferenzen und Teambesprechungen und die Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten. Werden von der Schulleitung bzw. Abteilungsvorstehung nach Kenntnissen, Fähigkeiten und Beschäftigungsausmaß ausgewogen festgelegt. Beispiele weiterer Verpflichtungen: Supplierung bzw. Vertretung FS: jährlich 24 Std. unvergütet, dann 6 33,40/Std. BS: 6 33,40/Std für jede Supplierstunde Mehrdienstleistungsverpflichtung Bis zu 3 Std. über 22 Wstd. hinaus Fortbildung Verpflichtung zu Einsatz und Weiterentwicklung beruflicher Kompetenzen; auf Anordnung bis zu 15 Std. Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit Ferien und Urlaub Urlaubanspruch in den Hauptferien Beginn: frühestens nach Abwicklung aller Schlussgeschäfte. Ende: mit Montag vor Beginn des neuen Schuljahres. Sonstige Ferien: Gegen Meldung bei Vorgesetzten Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere Verhältnisse die Anwesenheit in der Schule erfordern. Entlohnung Grundgehalt Entlohnungsgruppe pd Stufe Euro Vorrückung nach Jahren (ab Ende der Schul Jahren pflicht) Jahren Jahren Jahren Jahren Fächervergütung in EURO je Monatswochenstunde laut Lehrfächerverteilung (12 mal/jahr) FS Vergütung A (1,105 WE) 6 30, Vergütung B (1,05 WE) 6 12, BS Vergütung B (0,875 WE) 6 12, Einstellung nach zwei Wochen Abwesenheit. Mehrdienstleistungsvergütung Bis zur Vollbeschäftigung 1,2 Prozent, über der Vollbeschäftigung 1,3 Prozent des Grundgehaltes. MDL Einstellungsregelungen wie im alten Dienstrecht. Suppliervergütung (in FS über 24 Jahresstunden hinaus) 6 33,40. Funktionen Klassenvorstand: + 36 Std. (1 Wstd.) Einrechnung, keine Zulage Bildungsberater: keine Einrechnung, , Zulage Sonder- und Heilpädagogik: keine Einrechnung, , Zulage Mentor: Betreuung 1 3 Junglehrer/innen; mind. 5 Jahre Berufserfahrung als Lehrer/in, Hochschullehrgang mit 60 ECTS (bis 2029/30 auch mit 30 ECTS) + 36 Std. (1 Wstd.) Einrechnung, + Zulage: 1 Junglehrer/in 6 90, ; 2 Junglehrer/innen 6 120, ; 3 Junglehrer/innen 6 150,. Lehrmittelsammlung Kustos (aber nicht für EDV): + 36 Std. (1 Wstd.) Einrechnung, keine Zulage Administrator/Vertreter des Schulleiters: nur an FS mit mind. 8 Klassen, nur wenn keine Abteilungsvorstehung besteht, nicht aufteilbar, nur im Einvernehmen mit BM- LFUW ,9 VBÄ 12 Wstd , Zulage 40 59,9 VBÄ 18 Wstd , Zulage > 60 VBÄ 22 Wstd , Zulage VBÄ = Vollbeschäftigunsäquivalent Abteilungsvorstehung an FS: fünf Jahre befristet, nur im Einvernehmen mit BMLFUW bis 6 Klassen 6 Wstd , Zulage 7 bis 11 Klassen 12 Wstd , Zulage ab 12 Klassen 18 Wstd , Zulage Die 72 Beratungsstunden vermindern sich um 3,283 Stunden je Wstd. Einrechnung. Schulleitung an Kleinschulen unter 10 VBÄ Betreuung durch die Dienstbehörde bis 4,99 VBÄ 6 Wstd. keine Zulage 5,0 bis 9,999 VBÄ 12 Wstd , Zulage nach 5 Jahren 6 450, Zulage Die 72 Beratungsstunden vermindern sich nicht. Schulleitung an Schulen mit mind. 10 VBÄ Mind. sechs Jahre Berufserfahrung als Lehrer/in, Hochschullehrgang mit 90 ECTS (bis 2029/30 mit 30 ECTS) Ausschreibungsverfahren, fünf Jahre befristet, dann unbefristet bestellt. Von Unterrichtverpflichtung befreit, Zulage lt. Tabelle. Leiterzulage: Kategorie A B C D bis 5. Jahr 600, 1.050, 1.350, 1.450, ab 6. Jahr 700, 1.250, 1.450, 1.650, Verordnung über die Zuordnung der Schulen zu den Kategorien fehlt noch. Was ändert sich im Altrecht? LLDG Pragmatisierungsverbot für Lehrer/innen, die im neuen Dienstrecht pd waren. Gehaltsgesetz Mentorenvergütung (gilt ab , keine WE!): für eine Lehrperson 6 105, monatlich für zwei Lehrpersonen 6 140, monatlich für drei Lehrpersonen 6 175, monatlich
5 DOPPELTEr GEHALTSABSCHLUSS FÜr 2014 UnD 2015 nach mehreren ergebnislosen Verhandlungsrunden und einer eindrucksvollen Großdemonstration mit Demonstranten am Ballhausplatz konnte bei den Gehaltsverhandlungen am 17. Jänner 2014 zwischen der Bundesregierung und dem Verhandlungsteam der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst unter Führung von Fritz neugebauer folgendes Ergebnis erreicht werden die Gehälter steigen ab 1. März 2014 staffelwirksam bei den niedrigsten Gehälter um 2,53 Prozent und bei den höchsten Gehältern um 1,55 Prozent an. die nebengebühren und Zulagen werden um 2,02 Prozent erhöht. die Laufzeit des Abkommens für 2014 beträgt 12 Monate Für 2015 wurde die Abgeltung der vollen Inflationsrate plus 0,1 Prozent vereinbart. Laufzeit 1. März 2015 bis 31. dezember service aktuell Pädagog/innenbildung NEU beschlossen Im Juli wurde von der Bundesregierung das Konzept der Pädagog/innenbildung neu nun endgültig beschlossen (BGBl. I nr. 124 vom 11. Juli 2013). damit wird die Ausbildung aller Lehrer/innen an universitäten und hochschulen neu geregelt. DIE WESEnTLICHSTEn ECKPUnKTE: ErhÖhunG des AuSBILdunGSnIVEAuS VErPFLIChtEndES MAStErStudIuM Für ALLE PÄdAGoG/InnEn Künftig ist für alle Studierenden, welche ab 2015/16 bzw. 2016/17 ihre Lehramtsausbildung beginnen, ein Bachelor- und Masterstudium vorgesehen. Damit soll eine Angleichung der Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen mit den Universitäten erreicht werden. Mit dieser Verlängerung der Studiendauer soll eine inhaltliche und qualitative Steigerung der Ausbildungsqualität durch mehr wissenschaftlich fundierte Theorie und Praxis erfolgen. Daraus folgt entsprechend der Bologna-Struktur die zweigliedrige Studienarchitektur Von Ing. Mag. dr. thomas haase, rektor hochschule für Agrar- und umweltpädagogik Foto: Image Source 5
6 Willkommen in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Bundesver tretung 27 Gewerkschaft der Landwirtschaftslehrer/innen: Barbara MANTINGER, BEd, LLA St. Johann-Weitau (T) Günther HANSEL, Tischlermeister, LBFS Burgkirchen (OÖ) Martina GRATZER, LFS Stiegerhof (K) Manuela DEUTSCHMANN, Dipl. Ing., LFS Stiegerhof (K) Hans-Peter PERTL, BEd, LFS Stiegerhof (K) aktuell Viel Erfolg und danke für Eure Solidarität! 6 mit vierjährigem Bachelor- und ein- bis eineinhalbjährigem berufsbegleitendem Masterstudium. Im Bereich der Berufspädagogik, einschließlich der Agrar- und Umweltpädagogik, sind Anrechnungen von bereits absolvierten Ausbildungen, wie beispielsweise an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Schule möglich und auch vorgesehen. Damit soll die Ausbildungsdauer reduziert werden. Der Nachweis einer fachlich orientierten Berufspraxis wird zusätzlich erforderlich sein. Des Weiteren soll selbstverständlich weiterhin die kombinierte Ausbildung für Schule und Beratung angeboten werden. Die Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst wird mit dem Bachelorabschluss vergeben. Eine Ausnahme vom obligatorischen Masterstudium besteht für jene Studierenden, welche bereits ein Masterstudium absolviert haben (z.b. an der Universität für Bodenkultur). Für diese Gruppe von Studierenden ist weiterhin ein Bachelorstudium unter Anrechnung des Universitätsstudiums vorgesehen. Damit wird die Ausbildungsdauer aller Voraussicht nach weiterhin 60 ECTS umfassen. Der Nachweis einer fachlich orientierten Berufspraxis wird zusätzlich erforderlich sein. Die weitere Ausnahme vom verpflichtenden Masterstudium besteht für jene Studierenden, welche die Qualifikation für ausschließlich fachpraktischen Unterricht und die Beratung anstreben. Akkreditierung durch den Qualitätssicherungsrat Die Studien werden ausschließlich kompetenzorientiert angeboten, wie vom Qualitätssicherungsrat begutachtet und akkreditiert. Erst nach diesem externen Audit dürfen die Studien angeboten werden. Damit soll die Qualität an allen Pädagogischen Hochschulen/Universitäten sichergestellt werden. Neugestaltung der Inhalte Mit der Umsetzung des Konzeptes der Pädagog/ innenbildung NEU geht auch eine inhaltliche Neugestaltung der Studieninhalte einher. Es soll ein gemeinsamer pädagogischer Kern für alle Lehramtsstudien in Österreich geschaffen werden. Dieser umfasst insgesamt 60 ECTS und gilt für jeden Studierenden sowohl an einer Universität als auch an einer Hochschule. Für den Bereich der Agrar- und Umweltpädagogik tritt diese Regelung mit dem Studienjahr 2016/17 in Kraft. Das heißt, alle Studierende, welche vor 2016 ihr Studium beginnen, werden nach dem bisherigen Studienplan ausgebildet. Zugang zum Studium Die Eignung zum Studium wird durch ein entsprechendes Verfahren geprüft und basiert auf Anforderungsprofilen, welche einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügen. Mit dieser Eignungsfeststellung wird jenen Aufnahmewerber/innen, welche die Voraussetzung für den Lehroder Beratungsberuf nicht mitbringen, ein eindeutiges Signal in Form der Nichtzulassung zum Studium gesetzt. Zusammenfassung Eingangsvoraussetzung: Berufspraxis (kann auch noch während des Studiums in Form von Praktika nachgewiesen werden). Vier Jahre (240 EC) für die Ausbildung zum Bachelor of Education Anrechnungen aufgrund von Vorqualifikation (z.b. HBLA) sind möglich. Einjähriges (60 EC) berufsbegleitendes Masterstudium, das die Voraussetzung für die Fixanstellung als Lehrer/in oder Berater/in ist. Das Masterstudium kann parallel zur Induktionsphase absolviert werden. Induktionsphase, entspricht einem Training on the Job in der Schule oder Beratungseinrichtung (begleitet von erfahrenen Pädagog/innen oder Berater/innen als Mentor/innen) Start der neuen Studienangebote Agrar- und Umweltpädagogik: 2016/17.
7 Schulmediator/innen: Ausbildung am BSBZ Hohenems Im Sommersemester 2011/12 wurden die ersten Zertifikate an die erfolgreichen Absolvent/innen der Schulmediations-Ausbildung übergeben. Im Schuljahr 2013/14 haben sich wieder zwölf junge Menschen für diese Ausbildung entschieden. Nach einer 40-stündigen, sehr intensiven Ausbildungszeit, die großteils an der Landwirtschafsschule (BSBZ Hohenems) abgehalten wurde und wird, konnte Direktor Markus Schwärzler im Frühjahr 2012 die ersten Zertifikate an die neuen Peer-Mediator/innen übergeben. Der zweite Lehrgang läuft derzeit noch bis März Die Ausbildungsleiter Hanspeter Ralser (eingetragener Mediator und Mitglied des ÖBM), Frau Julia Mayer und Frau Verena Holzer als Schülervertrauenspersonen können mit Stolz berichten, dass die Lehrinhalte wie Kommunikationstechniken, Konfliktanalyse, Konfliktbearbeitung, Fragetechniken, Mediationstechnik und -ablauf, verbale und nonverbale Ausdrucksweisen, Rollenspiele und vor allem Selbsterfahrungsübungen bisher sehr gut erarbeitet, geübt und verinnerlicht werden konnten. Was lernen die jungen Leute? Mediation ist eine sehr wirkungsvolle gewaltfreie Konfliktlösungsmethode. Wichtige Grundlagen dafür sind bestimmte, genau strukturierte Techniken und vor allem Wertschätzung und Anerkennung der Personen untereinander. Dabei unterstützt und hütet ein unparteiischer Dritter (Mediator/in, Konfliktlotse) den Prozess. Der Vorteil dieser Methode liegt vor allem darin, dass der Mediator/die Mediatorin nicht Teil des Konflikts ist und sich daher neutral verhalten kann. Die Mediator/innen kennen den Ablauf und die Struktur der Mediation genau und sind daher in der Lage, wertvolle Hilfestellung bei der Konfliktlösung zu geben. Schulmediation stellt sich also die Aufgabe, eine Konfliktlösung unter Schülern und Schülerinnen, ohne Einfluss von Erwachsenen, zu ermöglichen. Jugendliche erkennen Konfliktpotenziale wesentlich früher und unmittelbarer als die betreuenden Erwachsenen. Und Jugendliche behandeln Konflikte rascher und unkomplizierter. Als Mitschüler werden sie ganz einfach besser angenommen. Darin liegt der große Vorteil der Peer-Mediation wie die Schulmediation auch oft bezeichnet wird. Mentoring für jüngere Schüler/innen Neben der schlichtenden Aufgabe können die Schul- Mediator/innen auf Grund ihrer erworbenen Fähigkeiten auch sehr gut als Mentor/innen für die neu eintretenden Schülerinnen und Schüler eingesetzt werden, um diesen durch ihre Erfahrung und durch ihr erworbenes Wissen den Anfang zu erleichtern. Daher sollten auch nicht unbedingt die höchsten Klassen zur Ausbildung eingeladen werden, sondern eher die unteren. Altersbegrenzungen nach unten gibt es in unserem landwirtschaftlichen Schulwesen eigentlich nicht. Unterstützung durch Erwachsene Natürlich brauchen die jungen Mediator/innen auch Hilfe für ihre Tätigkeit: Die Ausbildung einerseits, um die notwendigen Techniken grundlegend zu erlernen und anwenden zu können, und die Unterstützung durch Coaches (betreuende Lehrerinnen und Lehrer) bei den Konfliktbearbeitungsfällen in Form von Supervisionen und Einzelgesprächen andererseits. Lehrinhalte: Kommunikationsgrundlagen die Macht der Sprache und ihre Bedeutung in der Konfliktlösung Ich-Botschaften als Hilfsmittel in Kommunikation und Mediation Konflikte und Konfliktanalyse Die Phasen der Peer-Mediation hilfe zur Selbsthilfe Entspannung und Dissoziation (Abstand vom Problem; Selbstschutz) Konflikte sind allgegenwärtig und gehören zum Mensch-Sein. Entscheidend ist, wie wir damit umgehen. Bleibt also zu wünschen, dass mit solchen Aktivitäten in unseren Schulen eine neue, eine gewaltarme Kultur erzielt werden kann, die sich letztlich auch in unserem Erwachsenen-Alltag widerspiegeln wird. Wer eine solche Ausbildung freiwillig mitmacht, ist allein dadurch schon etwas Besonderes, Zitat einer außenstehenden Person. land Von OStR Prof. Dipl. Ing. Hanspeter Ralser, NLP Coaching und Mediation Die ersten zertifizierten Peer-Mediator/innen Foto: Hanspeter Ralser 7
8 personalia Von Ing. in Mag. a Anna Setz Peter Glantschnig Mit 1. Februar 2014 wurde Prof. Dipl. Ing. Peter Glantschnig zum Leiter der LFS Goldbrunnhof bestellt. Nach seinem Studienabschluss in Forstwirtschaft an der Universität für Bodenkultur in Wien führte er drei Jahre lang mit großer Freude und Engagement seinen elterlichen Betrieb. Im Jahr 1989 begann Peter Glantschnig als Forstlehrer an der LFS Goldbrunnhof und unterrichtete seitdem mit großer Begeisterung die Jugendlichen in unterschiedlichen Gegenständen. Den Jugendlichen neben ihren Fachkenntnissen in Theorie und Praxis wichtige Grundwerte für ihr Leben mitzugeben, ist mir ein besonderes Anliegen. Für den neuen Aufgabenbereich als Direktor der landwirtschaftlichen Fachschule Goldbrunnhof hat er sich viele Ziele gesteckt: Meine vordringliche Aufgabe wird es sein, all das Erreichte positiv zu nutzen, die Motivation der Lehrerinnen und Lehrer zu fördern und allen Mitarbeiter/innen im Wirtschaftsbereich und im Landesgut zufriedenstellende Arbeitsbedingungen zu bieten. Einige wichtige Investitionen sind für die nächsten Jahre geplant, wie der Ausbau und die Modernisierung des Internates, Errichtung von Trockenfuttersilos sowie einer Obst- und Weingartenanlage, Erweiterungen im Bereich der erneuerbaren Energie und anderes mehr. Es gilt für die Zukunft, die Weichen zu stellen, neue Herausforderungen positiv aufzunehmen und den uns übertragenen Bildungsauftrag zu erfüllen. Die Personalvertretung wünscht ihm für seine neue, anspruchsvolle Tätigkeit viel Freude, Erfolg und Durchhaltevermögen. Dir. Prof. Dipl. Ing. Peter Glantschnig ist seit 1990 Mitglied der GÖD. Berufstitelverleihung Fotos: Land OÖ/Binder, Prof. Dir. Dipl. Ing. Glantschnig Am 10. Dezember 2013 wurde der Direktor der LBFS Schlierbach, Professor Dipl. Ing. Franz Pilz, durch den Bundespräsidenten mit der Verleihung des Berufstitels Oberstudienrat ausgezeichnet. Die Verleihung fand im Rahmen einer Feierstunde durch LH Stv. Hiesl statt. Wir gratulieren dazu ganz herzlich! Von links: LH Stv. Franz Hiesl, OStR Dir. Prof. Dipl. Ing. Franz Pilz, LSI Ing. Johann Wahlmüller der landwirt schafts leh rer ist das Or gan der Bundesvertretung 27 der Landwirt schafts leh rer/innen in der Ge werk schaft Öf fent licher Dienst. he raus ge ber und Medieninhaber: GÖD Wirtschaftsbetriebe GmbH., Teinfaltstraße 7, 1010 Wien. Chefre dak tion und für den In halt ver ant wort lich: Ing. Do mi ni kus Plaschg, 1010 Wien, Schenkenstraße 4/5. Stock, Tel.: 0664/ , Ing. Alfons Burtscher, Otterbach 9, 4782 St. Florian/Inn, Tel.: 0664/ , [email protected], Pro duk tion und Kon zep tion: Mo dern Ti mes Me di a Verlags ges. m. b. H., 4020 Linz, Büro Wien: 1030 Wien, Lagergasse 6/2/35, Tel.: 01/ Druck: Niederösterreichisches Pressehaus, Druck- und Verlagsges.m.b.H., 3100 St. Pölten. DVR-nr.: P.b.b. Erscheinungsort Wien Verlagspostamt 1010 Wien GZ 03Z035303M Ein Ersuchen des Verlages an den Briefträger: Falls Sie diese Zeitschrift nicht zustellen können, teilen Sie uns bitte hier den Grund und gegebenenfalls die neue oder richtige Anschrift mit. Name Straße nr. Postleitzahl ort
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