Oö. Chancengleichheitsgesetz - Wohnen

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1 Oö. Chancengleichheitsgesetz - Wohnen LRH / SPI

2 Auskünfte Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Tel.: ( ) Fax: ( ) Impressum Herausgeber: Oberösterreichischer Landesrechnungshof A-4020 Linz, Promenade 31 Redaktion: Oberösterreichischer Landesrechnungshof Herausgegeben: Linz, im Juni 2015

3 INHALTSVERZEICHNIS Kurzfassung... 1 Ziele im Bereich Chancengleichheit... 7 Internationale und nationale Vorgaben... 7 Oö. Chancengleichheitsgesetz Oö. ChG... 8 Leistungen im Bereich Wohnen in OÖ... 9 Gesetzlicher Leistungsumfang lt. Oö. ChG... 9 Qualitätsstandards Ausgestaltung der Wohneinheiten Finanzierung des Systems in OÖ Leistungsverträge (inkl. Normkostenmodell) Bewilligungsprozess für eine Leistung Dringlichkeitserhebung Hilfebedarfsmodell Bestehendes Leistungsangebot in OÖ Ausbau des Leistungsangebotes in den letzten Jahren Bedarf an Wohnplätzen in OÖ und Bedarfsdeckung Offener Bedarf zum Stichtag Bedarfsdeckung zum Stichtag Finanzielle Entwicklung des Bereichs Wohnen Investitionsförderung Haftungen des Landes Haushaltsmäßige Bedeckung des laufenden Betriebes Auswirkungen auf die Beitragsleistung der Regionalen Träger Sozialer Hilfe (RTSH) Optimierungsmaßnahmen Budgetcontrolling Weiterentwicklung des Leistungsbereiches Wohnen Sozialplanung Zukünftige Herausforderungen Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

4 Tabellen- und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Leistungsformen im Bereich Wohnen gem. Oö. ChG Tabelle 2: Wohnplätze in den einzelnen Bundesländern in Relation zur Wohnbevölkerung Tabelle 3: Ausbauvolumen bei den Wohnplätzen ab Tabelle 4: Ausgaben für Förderungen zur Errichtung bzw. Sanierung von Wohnplätzen 2011 bis Tabelle 5: Ausgabenübersicht inkl. Bedarfe für Entgelte an Wohneinrichtungen in OÖ ab Abbildung 1: Anzahl der Wohnplätze je Bezirk zum Stichtag Abbildung 2: Anzahl der Plätze je Einwohner pro Bezirk zum Stichtag Abbildung 3: Aufteilung der offenen Bedarfsmeldungen auf die einzelnen Bereiche.. 25 Abbildung 4: vorgemerkte Personen nach Priorität zum Stichtag Abbildung 5: offene Bedarfe nach Wohnform und Altersstruktur (Stichtag ) Abbildung 6: Anzahl der in den einzelnen Wohnformen betreuten Personen in Altersstufen (im Zeitraum 2014) Abbildung 7: Entwicklung der Förderzusagen im ChG-Bereich 2004 bis Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

5 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS/GLOSSAR A Apalliker Neurologisches Krankheitsbild, das durch schwerste Schädigung des Gehirns hervorgerufen wird (Personen im Wachkoma) B BAGS BHH BR Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheitsund Sozialberufe Behindertenhilfe Braunau C ChG Chorea Huntington Oö. Chancengleichheitsgesetz Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigung, LGBl. Nr. 41/2008 idgf Eine bis heute unheilbare erbliche Erkrankung des Gehirns D Deinstitutionalisierung Prozess, mit dem die Verlagerung von Wohnplätzen von großen Einrichtungen hin zu kleinen Wohngruppen erfolgen soll, mit dem Ziel größtmöglicher Freiheitsgrade für die Menschen mit Beeinträchtigung E EF ELER-Fonds EU Eferding Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes Europäische Union F FR Freistadt Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

6 G GM GR Gmunden Grieskirchen H HO Haushaltsordnung I Inklusion IVS Grundsatz der UN-Behindertenrechtskonvention im Sinne der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung an der Gesellschaft und ihrer Einbeziehung in die Gesellschaft Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung K KI Kirchdorf L L LL LRHG L-VG Linz-Stadt Linz-Land Oö. Landesrechnungshofgesetz Oö. Landes-Verfassungsgesetz N NVA Nachtragsvoranschlag P PE PVN Perg Psychiatrische Vor- und Nachsorge R RA Rechnungsabschluss Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

7 RI RO RTSH Ried Rohrbach Regionale Träger sozialer Hilfe, das sind auf Ebene der Bezirke die Sozialhilfeverbände sowie die drei Städte mit eigenem Statut S SD SE SFS SHG SIS SO SR Schärding Steyr-Land Sozialökonomische Forschungsstelle Oö. Sozialhilfegesetz Sozialinformationssystem (zentrale Datenbank für den Leistungsbereich) Abteilung Soziales Steyr-Stadt U UBAT UN- Behindertenrechtskonvention UU Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung Urfahr-Umgebung V VA VB Voranschlag Vöcklabruck W WE WL Wels-Stadt Wels-Land Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

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9 Oö. Chancengleichheitsgesetz Wohnen Geprüfte Stelle(n): Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales Prüfungszeitraum: 9. Jänner 2015 bis 13. April 2015 Rechtliche Grundlage: Initiativprüfung im Sinne des 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs 1 Z 1 des Oö. LRHG 2013, LGBl. Nr. 62/2013 Prüfungsgegenstand und -ziel: Die Prüfung beschäftigte sich mit der im Oö. Chancengleichheitsgesetz definierten Hauptleistung Wohnen. Ziele waren die Beurteilung der Bedarfsdeckung und Gestaltung der Leistungen. Angestrebt wurde auch ein Vergleich mit der Versorgungssituation in den anderen Bundesländern. Im Zuge der Prüfung führte der LRH mit den Interessensvertretungen der Menschen mit Beeinträchtigung, der Angehörigen sowie der Träger Gespräche und verschaffte sich durch den Besuch einiger Wohneinrichtungen einen Eindruck von der aktuellen Versorgungssituation. Besucht wurden eine schon lange bestehende sowie eine Mitte 2000 neu geschaffene Wohneinrichtung für Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sowie eine Einrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen. Prüfungsteam: Barbara Spindelbalker (Prüfungsleiterin), Manfred Holzer-Ranetbauer und Mag. Thomas Huemer. Das Prüfteam wurde für die vergleichenden Erhebungen der Leistungen insbesondere der Wohnversorgung in den anderen Bundesländern von der Sozialökonomischen Forschungsstelle SFS unterstützt. Dabei zeigte sich, dass valide Daten schwer zugänglich und sowohl die Systeme in den einzelnen Ländern als auch die Leistungsbezeichnungen und die Finanzierung durch die öffentlichen Haushalte unterschiedlich sind. Die Expertise basiert letztlich auf den erhebbaren Daten und bildet den Stand in einer zeitlichen Bandbreite der letzten Jahre abhängig von den zugänglichen Informationen ab. Die zusammenfassenden Ergebnisse dieser Erhebungen sind bei den einzelnen Berichtspunkten neben der Beurteilung des oö. Systems durch den LRH (Kennzeichnung mit 2) dargestellt. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

10 Prüfungsergebnis: Das vorläufige Ergebnis der Prüfung wurde den Vertreterinnen und Vertretern der Abteilung Soziales und der zuständigen Landesrätin in der Schlussbesprechung am 1. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. Legende: Nachstehend werden in der Regel punkteweise die Sachverhaltsdarstellung (Kennzeichnung mit 1 an der zweiten Stelle der Absatzbezeichnung), deren Beurteilung durch den LRH (Kennzeichnung mit 2), die Stellungnahme der überprüften Stelle (Kennzeichnung mit 3 und im Kursivdruck) sowie die allfällige Gegenäußerung des LRH (Kennzeichnung mit 4) aneinandergereiht. In Tabellen und Anlagen des Berichtes können bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben durch die EDV-gestützte Verarbeitung der Daten rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence

11 KURZFASSUNG (1) Trotz UN-Konvention Leistungen im Bereich Wohnen in den Bundesländern unterschiedlich Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Österreich verpflichtet, Menschen mit Beeinträchtigung die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Dieses Ziel strebt auch das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) für Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen an. Erhebungen externer Expertinnen und Experten zeigten, dass sowohl das qualitative als auch das quantitative Leistungsangebot in den Bundesländern unterschiedlich ist. Nachdem die UN-Konvention für alle Bundesländer in gleicher Weise gültig ist, ist nach Ansicht des LRH ein bundesweit einheitlicher Leistungsrahmen mit einheitlichen Standards zu schaffen. OÖ sollte dabei weiterhin diese Entwicklung im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen und auch auf eine einheitliche Datenbasis für länderübergreifende Vergleiche hinwirken (Berichtspunkte 1, 2 und 26; VERBESSERUNGSVORSCHLAG I). (2) OÖ im Bundesländervergleich quantitativ und qualitativ im Spitzenfeld bei gewährten Leistungen Nach intensivem Ausbau bzw. Verbesserung des Leistungsangebotes zwischen 2001 und 2011 stehen mit Stichtag in OÖ insgesamt Wohnplätze zur Verfügung. Davon sind Plätze vollbetreut und 813 teilbetreut sowie 135 Plätze für Kurzzeitwohnen und 225 Plätze für Übergangswohnen. Bezogen auf seinen Bevölkerungsanteil ist OÖ damit eines von zwei Bundesländern, das mehr Wohnplätze als im Bundesdurchschnitt zur Verfügung stellt; mit 2,85 Wohnplätzen je Einwohner liegt OÖ vor allen anderen Bundesländern. Die Standards für die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in OÖ sind in entsprechenden Rahmenrichtlinien definiert. In den im Zuge der Prüfung geführten Gesprächen schätzten alle Systempartner den Betreuungsstandard in OÖ als hoch ein. Der LRH empfiehlt, bei der Festlegung von Qualitätsstandards neben fachlichen Zielsetzungen auch die Leistbarkeit bzw. Finanzierbarkeit aller Systempartner zu berücksichtigen (Berichtspunkt 4; VERBESSERUNGSVORSCHLAG II). Die Richtlinien legen die Größe einer Stammwohnung (= Wohngruppe) mit sieben Wohnplätzen fest. Zu einem Wohnverbund (zwischen elf und zwanzig Plätzen) zählen zusätzlich Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften, von denen mindestens vier teilbetreut sein müssen. Damit hat OÖ hinsichtlich der Bewohneranzahl einer Wohngruppe bundesweit einen der niedrigsten Werte definiert. Im Zuge der Prüfung legte die Abteilung Soziales (SO) Berechnungen über die finanziellen Auswirkungen einer Vergrößerung der Wohngruppe auf acht Plätze sowie der gemeinsamen Führung von zwei Gruppen in unmittelbarer Nähe zueinander vor. Um die Einrichtungen auch betriebswirtschaftlich möglichst optimal zu führen, sollten wie seit 2010 praktiziert nur mehr Projekte mit mindestens zwei Wohngruppen realisiert werden. Außerdem regt der LRH an, über eine Anhebung der Bewohnerzahl einer Wohngruppe sowie die Schaffung von zusätzlichen teilbetreuten Wohnplätzen in Verbindung mit einer Stammwohnung zu überlegen (Berichtspunkt 5; VERBESSERUNGSVOR- SCHLAG III). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 1

12 (3) Aktuell wenig Chancen auf einen Wohnplatz grundlegende Diskussion über Leistungsbereich erforderlich Der LRH anerkennt, dass OÖ als einziges Bundesland über eine zentrale Kundendatenbank verfügt. Zum Stichtag waren Menschen mit Beeinträchtigung für eine Wohnbetreuung vorgemerkt. Gemäß der Dringlichkeitsbewertung haben davon Menschen (40 Prozent) einen sehr dringenden Bedarf, d. h. sie benötigen sofort bzw. innerhalb der nächsten drei Jahre einen Wohnplatz. 752 Menschen benötigen einen Wohnplatz in den nächsten drei bis sechs Jahren und die restlichen Menschen haben einen wenig dringenden Bedarf (später als in sechs Jahren). Aus Sicht des LRH ist der im Jahr 2014 erreichte Bedarfsdeckungsgrad von 56,8 Prozent unbefriedigend. Die zuständige Referentin strebt eine kontinuierliche Erhöhung möglichst bis zu einer 100-prozentigen Bedarfsdeckung an, die aus ihrer Sicht mit den derzeit vorhandenen Ressourcen nicht erreicht werden kann. Trotz hohem Engagements aller Beteiligten und den bereits gesetzten Optimierungsmaßnahmen war es zum Prüfungszeitpunkt unmöglich, alle Menschen mit dringendem Bedarf annähernd gleichwertig zu unterstützen. Für einen rascheren Abbau der Warteliste sollte über Alternativen in der Leistungserbringung, insbesondere zusätzliche Leistungsformen mit einer geringeren Betreuungsleistung, nachgedacht werden (Berichtspunkte 9, 11 und 17). Ausgehend von den Stärken und Schwächen im oö. System sieht der LRH Ansatzpunkte für mögliche Veränderungen unter anderem in folgenden Bereichen: Mit einem altersbedingten Anstieg der Pflegeleistungen für die Bewohnerinnen und Bewohner verändern sich die Betreuungserfordernisse. Entsprechend der allgemeinen demographischen Entwicklung wird diese Personengruppe anwachsen. Daher sollten für sie spezielle Betreuungskonzepte entwickelt werden (Berichtspunkt 10; VERBESSERUNGSVORSCHLAG IV). Der höchste ungedeckte Bedarf besteht in der Personengruppe der 20 bis 29-Jährigen, die auf Grund der Fördermaßnahmen bestmöglich auf ein selbstbestimmtes Wohnen vorbereitet ist. Um diese Fähigkeiten weiterhin zu erhalten, sollte zeitnahe über alternative Betreuungsformen für diese Gruppe nachgedacht werden. Dies könnte auch zu einem selbstbestimmteren Leben führen (Berichtspunkt 17; VERBESSERUNGSVORSCHLAG V). Ausgehend von den anstehenden Herausforderungen (z. B. geringe Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Wohnformen, hoher ungedeckter Bedarf bei den 50 bis 59-Jährigen) empfiehlt der LRH eine grundlegende Diskussion des Leistungsbereiches. Ziel sollte sein, das System nachhaltig so zu verändern, dass alle Menschen mit Beeinträchtigung entsprechend ihren Erfordernissen eine gleichwertige Leistung erhalten. Diese Leistungserbringung muss auch finanziell abgesichert sein (Berichtspunkt 27; VERBESSERUNGS- VORSCHLAG VI). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 2

13 (4) Leistungsausbau nicht gedeckt im Sozialbudget Aufarbeitung der Budgetierungserfordernisse im Oö. Landtag erforderlich Aus einer gemeinsamen Pressekonferenz des Landeshauptmannes und des Sozialreferenten am zum Thema aktuelle Ausbauprojekte für Menschen mit Behinderungen geht hervor, dass die Inbetriebnahme der 2010 und 2011 fertig gestellten Einrichtungen möglich wird. Diese Klarstellung war notwendig, weil in der Phase des intensiven Leistungsausbaus die SO Förderzusagen von beträchtlichem Umfang tätigte, ohne diese in einer mittelfristigen Planung mit der prognostizierten Budgetentwicklung in Einklang zu bringen. Die Träger mussten die Errichtung der Wohnplätze fremd finanzieren. Diese Förderzusagen stellen Mehrjahresverpflichtungen dar, die der Genehmigung des Oö. Landtags bedürfen (Berichtspunkt 21; VERBESSERUNGSVORSCHLAG VII). Um die aus dieser Förderpraxis resultierende Zinsbelastung zu senken, beschloss der Oö. Landtag Ende 2014 bzw. Anfang 2015 Haftungen für ein Fördervolumen von insgesamt 56 Mio. Euro (zuzüglich Finanzierungskosten). Die vorliegenden Finanzplanungen der SO sehen vor, dass die Haftungen bis 2029 auf rd. 30 Mio. abgebaut werden sollen (Berichtspunkt 21). Der Ausbau hat das Sozialbudget überfordert. Dies zeigt sich daran, dass im Zeitraum 2011 bis 2014 von den budgetierten Ausgaben für Investitionsförderungen von 34,6 Mio. Euro lediglich 28,7 Mio. Euro ausgegeben werden konnten. Die restlichen Fördermittel für investive Ermessensausgaben schichtete die SO in den Pflichtbereich zur Finanzierung des laufenden Betriebes um. Die Ausgaben für den laufenden Betrieb stiegen in den Rechnungsabschlüssen (RA) von rd. 160 Mio. im Jahr 2011 auf rd. 193 Mio. Euro im Jahr Insgesamt ist die Höhe der Ausgaben in den RA nur bedingt aussagefähig, da nicht alle fälligen Zahlungsverpflichtungen im Jahr ihrer Fälligkeit haushaltswirksam dargestellt wurden. Mit Jahresende 2014 beliefen sich diese nicht budgetär gedeckten Verpflichtungen im Bereich ChG - Wohnen auf rd. 22,5 Mio. Euro; für den gesamten Bereich der ChG - Pflichtleistungen lagen sie bei insgesamt rd. 37,8 Mio. Euro. Nach Ansicht des LRH ist hinsichtlich dieser Verpflichtungen eine nachträgliche Beschlussfassung des Oö. Landtags herbeizuführen. Dazu sind in Abstimmung mit der Direktion Finanzen die erforderlichen haushaltsrechtlichen Schritte einzuleiten. Gem. Artikel 55 Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG) darf die Regierung ohne Ermächtigung des Landtags keine Ausgaben außerhalb des Voranschlag (VA) tätigen (Berichtspunkt 22; VERBESSERUNGSVORSCHLAG VII). Unter der Prämisse einer jährlichen Budgetsteigerung von fünf Prozent und der Umsetzung der in Ausarbeitung befindlichen Optimierungs- und Kostendämpfungsmaßnahmen ist vorgesehen, diese Verpflichtungen bis 2021 abzubauen. Falls die Budgetsteigerungen auf Grund der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung nicht erreicht werden, erhöhen sich diese offenen Verpflichtungen (lt. Berechnungen der SO bei einer Budgetsteigerung von 3,76 Prozent auf rd. 64 Mio. Euro). Ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten je Platz in OÖ (rd Euro) würde eine Versorgung aller Menschen mit Beeinträchtigung mit sehr dringendem Bedarf zusätzliche budgetäre Mittel für den laufenden Betrieb von jährlich rd. 74,7 Mio. Euro bedeuten. Für den LRH ist es unerlässlich, dass es in Zukunft gelingt, das Leistungsangebot mit den budgetären Gegebenheiten abzustimmen. Inwieweit Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 3

14 dazu zusätzliche Mittel lukriert werden können wie von der Sozialreferentin gefordert war für den LRH zum Prüfungszeitpunkt nicht einschätzbar. Er empfiehlt daher, den Leistungsbereich Wohnen so zu gestalten bzw. das Leistungsniveau so zu differenzieren, dass auf geringere Budgetsteigerungen reagiert werden kann (Berichtspunkte 22 und 27; VERBESSERUNGS- VORSCHLAG VI). (5) Folgende Empfehlungen richtete der LRH an die geprüfte Stelle: a) OÖ sollte weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Initiativen zur Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Leistungsstandards unterstützen und dessen Umsetzung auch mit den notwendigen Ressourcen in Einklang bringen. Mit einem bundesweit einheitlichen Leistungsrahmen sollte auch eine einheitliche Datenbasis für länderübergreifende Leistungsvergleiche geschaffen werden (Berichtspunkte 1, 2 und 26; VERBESSERUNGSVORSCHLAG I). b) Bei der Festlegung von Qualitätsstandards sollte neben fachlichen Zielsetzungen auch die Leistbarkeit bzw. Finanzierbarkeit aller Systempartner mitberücksichtigt werden (Berichtspunkt 4; VERBESSERUNGSVORSCHLAG II). c) Für zukünftige Einrichtungen sollte eine Vergrößerung der Stammwohnungen auf acht Dauerwohnplätze überlegt werden. Des Weiteren könnten in unmittelbarer Nähe zusätzlich zu den bereits bestehenden geschaffene teilbetreute Wohnungen effizient mitbetreut werden (Berichtspunkt 5; VERBESSERUNGSVORSCHLAG III). d) Fortführung der Überarbeitung jener Parameter des Normkostenmodells durch die bestehende Arbeitsgruppe, die direkt auf die Kosten der Leistungserbringung wirken (Berichtspunkt 7). e) Möglichkeiten suchen, um ein Ausprobieren von betreuten Wohnformen über einen Monat hinaus zuzulassen. Wichtig ist dabei, den Aspekt der Versorgungssicherheit mitzudenken und gleichzeitig zu vermeiden, dass Strukturen vorgehalten werden müssen (Berichtspunkt 8). f) Die Personen mit dem dringendsten Bedarf sollten mit ihren aktuellen Erhebungsdaten in der Datenbank aufscheinen, um ihre Berücksichtigung bei der Vergabe eines freien Wohnplatzes sicherzustellen (Berichtspunkt 9). g) Entwicklung von Betreuungskonzepten speziell für ältere Menschen (Berichtspunkt 10; VERBESSERUNGSVORSCHLAG IV). h) Zur Erreichung einer ausgewogenen Bedarfsdeckung den Ausbau von Wohnplätzen verstärkt an den bestehenden regionalen Bedarf binden (Berichtspunkt 11). i) Nachvollziehbare Dokumentation der Kriterien für die Auswahl der Standorte von Wohneinrichtungen sowie die Vergabe des Betriebes an einen Träger. Außerdem Evaluierung des Grundsatzes der Bevorzugung von Eigentum gegenüber Miete auf Basis fundierter Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Berichtspunkt 13). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 4

15 j) Mitberücksichtigung der sich abzeichnenden inhaltlichen Änderungen im Vergaberecht bei der Ausweitung des Leistungsangebotes (Berichtspunkt 14). k) Dokumentation der Art der Beeinträchtigung in der Datenbank in jedem Fall eintragen und damit an die jeweilige Person binden sowie bei der bereits laufenden Weiterentwicklung dieser Kundendatenbank die Datenqualität und Validität verbessern und die Auswertungsmöglichkeiten verstärkt berücksichtigen, um die vorhandenen Daten zielorientiert zur Systemgestaltung nutzen zu können (Berichtspunkte 15 und 16). l) Zur Entlastung der Warteliste sowie zur Unterstützung der Selbstständigkeit der Personengruppe der 20 bis 29-Jährigen sollte zeitnahe über alternative Betreuungsformen für diese Personengruppe nachgedacht werden (Berichtspunkt 17; VERBESSERUNGSVOR- SCHLAG V). m) Verstärkung der Informationen über die Kosten der Leistungserbringung im Planungsbeirat sowie in den regionalen Fachkonferenzen und Nutzung dieser Gremien zur Weiterentwicklung der Leistungen im Einklang mit den vorhandenen Ressourcen (Berichtspunkt 26). n) Grundlegende Diskussion des Leistungsbereiches Wohnen auf möglichst breiter Basis. Ziel sollte sein, das System nachhaltig so zu verändern, dass alle Menschen mit Beeinträchtigung entsprechend ihren Erfordernissen eine gleichwertige Leistung erhalten. Dies erfordert zukünftig eine intensivere Abstimmung des Leistungsangebotes mit den budgetären Gegebenheiten; Fokus sollte sein, den Leistungsbereich finanziell abzusichern. Der Leistungsbereich sollte so gestaltet bzw. das Leistungsniveau so differenziert werden, dass auf geringere Budgetsteigerungen gemäß der Wirtschaftsentwicklung reagiert werden kann (Berichtspunkte 22 und 27; VERBESSERUNGSVORSCHLAG VI). o) Einhaltung der für die Errichtung von Wohnplätzen zur Kostendämpfung vereinbarten Maßnahmen (inkl. Deckelung von Honoraren) und Förderung von Investitionen nur mehr in Höhe der definierten Normkosten (Berichtspunkte 19 und 20). p) Mittel- bis langfristig sollte die Ausfinanzierung des gesamten ausstehenden Fördervolumens in die Planungen einfließen (Berichtspunkt 21). q) Herbeiführen einer nachträglichen Beschlussfassung des Landtags über die bestehenden offenen Verpflichtungen zum Jahresende 2014 sowie zukünftig Vorlage aller mehrjährigen Verpflichtungen an den Landtag (Berichtspunkte 21 und 22; VERBESSERUNGSVORSCHLAG VII). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 5

16 (6) Im Sinne des 9 Abs. 2 Oö. LRHG empfiehlt der LRH dem Kontrollausschuss betreffend folgende Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge eine einmalige Folgeprüfung zu beschließen: I. OÖ sollte weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Initiativen zur Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Leistungsstandards unterstützen und dessen Umsetzung auch mit den notwendigen Ressourcen in Einklang bringen. Mit einem bundesweit einheitlichen Leistungsrahmen sollte auch eine einheitliche Datenbasis für länderübergreifende Leistungsvergleiche geschaffen werden (Berichtspunkte 1, 2 und 26; Umsetzung ab sofort) II. Bei der Festlegung von Qualitätsstandards sollte neben fachlichen Zielsetzungen auch die Leistbarkeit bzw. Finanzierbarkeit aller Systempartner mitberücksichtigt werden (Berichtspunkt 4; Umsetzung ab sofort) III. Für zukünftige Einrichtungen sollte eine Vergrößerung der Stammwohnungen auf acht Dauerwohnplätze überlegt werden. Des Weiteren könnten in unmittelbarer Nähe zusätzlich zu den bereits bestehenden geschaffene teilbetreute Wohnungen effizient mitbetreut werden (Berichtspunkt 5; Umsetzung ab sofort) IV. Entwicklung von Betreuungskonzepten speziell für ältere Menschen (Berichtspunkt 10; Umsetzung ab sofort) V. Zur Entlastung der Warteliste sowie zur Unterstützung der Selbstständigkeit der Personengruppe der 20 bis 29-Jährigen sollte zeitnahe über alternative Betreuungsformen für diese Personengruppe nachgedacht werden (Berichtspunkt 17; Umsetzung ab sofort) VI. Grundlegende Diskussion des Leistungsbereiches Wohnen auf möglichst breiter Basis. Ziel sollte sein, das System nachhaltig so zu verändern, dass alle Menschen mit Beeinträchtigung entsprechend ihren Erfordernissen eine gleichwertige Leistung erhalten. Dies erfordert zukünftig eine intensivere Abstimmung des Leistungsangebotes mit den budgetären Gegebenheiten; Fokus sollte sein, den Leistungsbereich finanziell abzusichern. Der Leistungsbereich sollte so gestaltet bzw. das Leistungsniveau so differenziert werden, dass auf geringere Budgetsteigerungen gemäß der Wirtschaftsentwicklung reagiert werden kann (Berichtspunkte 22 und 27; Umsetzung ab sofort) VII. Herbeiführen einer nachträglichen Beschlussfassung des Landtags über die bestehenden offenen Verpflichtungen zum Jahresende 2014 sowie zukünftig Vorlage aller mehrjährigen Verpflichtungen an den Landtag (Berichtspunkte 21 und 22; Umsetzung ab sofort) Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 6

17 ZIELE IM BEREICH CHANCENGLEICHHEIT Internationale und nationale Vorgaben 1.1. Österreich hat am die UN-Behindertenrechtskonvention 2006 (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung inkl. Fakultativprotokoll) ratifiziert. 1 Österreich verpflichtet sich damit völkerrechtlich, die in der Konvention festgelegten Standards durch österreichische Gesetze umzusetzen und zu garantieren. 2 Hauptziel ist die volle und wirksame Teilhabe an der und Einbeziehung der Menschen mit Beeinträchtigung in die Gesellschaft. Für eine unabhängige Lebensführung haben die Vertragsstaaten zu gewährleisten, dass alle Menschen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen, sowie zu entscheiden, wo und mit wem sie leben und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. In den abschließenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht, den Österreich an den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen übermittelte, empfahl der Ausschuss 2013 u. a. auf Bundes- und Landesebene die Anstrengungen, vor allem im Bereich Wohnen, zu verstärken und die Deinstitutionalisierung voranzutreiben, um den Menschen die Wahl zu ermöglichen, wo sie leben wollen. Aufbauend auf den Zielvorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention hat die Europäische Kommission die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Im Bereich Teilhabe hat diese das Ziel, sich für den Übergang von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung einzusetzen. 3 Der österreichische Nationale Aktionsplan Behinderung konkretisiert u. a. den Inklusionsgedanken (Normalisierungsgedanken). Es wird festgehalten, dass Menschen mit Beeinträchtigung die passende Wohnform und die notwendige Unterstützungsleistung auswählen können sollen Die UN-Konvention orientiert sich an einem gesellschaftlich erwünschten Idealzustand, bleibt jedoch in der Beschreibung des angestrebten Standards vage. Es finden sich keine Aussagen dazu, in welcher konkreten Ausgestaltung einer Leistung das angestrebte Leistungsniveau erreicht wird. Nach Ansicht des LRH stößt dieses Ideal aber an die Grenzen der gesellschaftlichen Realität. Strukturen, strukturelle Interessen und (fehlende) Ressourcen stehen der umfassenden Erfüllung dieser Zielvorgaben weiterhin entgegen. Angesichts der von Österreich eingegangenen Verpflichtung regt er einen bundesweit abgestimmten 1 Da Österreich auch das Fakultativprotokoll zur Konvention ratifiziert hat, besteht für Menschen mit Beeinträchtigung auch eine Individualbeschwerde-Möglichkeit an den UN-Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen in Genf. 2 Im Zuge der Umsetzung der Konvention wurden neben den bestehenden Kontrollorganen (z. B. Behindertenanwalt, Monitoringausschuss) neue Kontrollgremien geschaffen, die bei der Volksanwaltschaft angesiedelt sind und die Einhaltung der Normen der Konvention kontrollieren sollen. 3 Siehe KOM/2010/636 Seite 6 ff Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 7

18 Leistungsstandard an. Dessen Umsetzung sollte auch mit den notwendigen Ressourcen in Einklang gebracht werden. OÖ sollte dabei weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Initiativen in diese Richtung ergreifen bzw. unterstützen (z. B. auf Ebene der Sozialreferentinnen und - referenten oder im Rahmen der Mitwirkungsmöglichkeiten an der Umsetzung des nationalen Aktionsplans) Die Abteilung Soziales hielt dazu fest, dass eine Verpflichtung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowohl des Bundes als auch der Länder besteht. Der Abschluss betreffend das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN- Behindertenrechtskonvention) wurde am samt Fakultativprotokoll - vom Nationalrat gem. Art. 50 Abs 1 Z 1 B-VG mit einem Erfüllungsvorbehalt beschlossen (vgl. BGBl. 155/200) und in der Folge ratifiziert. Grundsätzlich werden Staatsverträge durch ihre Kundmachung Bestandteil des österreichischen Rechts und innerstaatlich verbindlich ( self executing ). Zur Umsetzung des Staatsvertrages sind eigene Erfüllungsgesetze bzw. Verordnungen erforderlich. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieser Gesetze richtet sich nach den Kompetenzbestimmungen des B-VG. Durch die Verpflichtung der Umsetzung des Staatsvertrags (durch eigene Gesetze) sind auch die Bundesländer verpflichtet, die UN-Behindertenrechtskonvention im jeweiligen Landesrecht umzusetzen. Die UN-Behindertenrechtskonvention formuliert Ziele hinsichtlich der Teilhabe und Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen. Eine konkrete Ausformulierung der umzusetzenden Maßnahmen wurde nicht durchgeführt. Dadurch werden die Vertragsstaaten in den möglichen Ausgestaltungen nicht eingeschränkt. Eine Reduzierung des Leistungsniveaus und -angebotes ist mit diesen Zielsetzungen allerdings unvereinbar. Hier gibt es in anderen Bundesländern einen entsprechenden Nachholbedarf Vor allem im Hinblick auf die nicht getroffene Konkretisierung der umzusetzenden Maßnahmen hält der LRH eine bundesweite Abstimmung für unerlässlich. Diese sollte jedenfalls die Leistungsangebote und deren Qualität sowie die dazu notwendigen Ressourcen umfassen. Oö. Chancengleichheitsgesetz Oö. ChG 2.1. OÖ setzte zur Umsetzung der Konvention eine Projektgruppe ein. Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG, LGBl.Nr. 41/2008 idgf) wurde 2008 vom Oö. Landtag beschlossen, 2012 evaluiert und anschließend novelliert. Ziel des Oö. ChG ist es, Menschen mit Beeinträchtigung ein normales Leben und eine umfassende Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen, um die Chancengleichheit zu erreichen. Es leitete einen Paradigmenwechsel hin zu mehr Selbstbestimmung ein und definiert einen Leistungsrahmen. Zielgruppe sind sowohl Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Beeinträchtigung (Bereich Behindertenhilfe - BHH) als auch Menschen mit psychischer Beeinträchtigung (Bereich Psychische Vor- und Nachsorge - PVN). Die angesprochenen Zielgruppen haben nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel 4 einen Rechtsanspruch auf die gesetzlich definierten Hauptleistungen. Wohnen (siehe 12 Oö. ChG) stellt eine davon dar. Generell gilt in OÖ bei der Leistungserbringung der Grundsatz mobil vor stationär Oö ChG Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 8

19 2.2. Aus der Erhebung der vom LRH beigezogenen externen Expertinnen und Experten geht hervor, dass eine Änderung der Herangehensweise mit einem Blickwinkel weg von der Defizit- hin zu einer Ressourcenorientierung ein zentraler Aspekt in den Rechtsvorschriften aller Bundesländer ist. Hinsichtlich der im Oö. ChG klaren Zielvorgabe in Richtung Selbstbestimmung sowie der Zielgruppe und des Leistungsrahmens bestehen deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern (z. B. Altersgrenze als Zugangsvoraussetzung, gesetzlicher Planungsauftrag für den Leistungsbereich). Da die Vorgaben der UN-Konvention für alle Bundesländer in gleicher Weise verpflichtend sind, hält der LRH eine bundesweit einheitliche Festlegung des Leistungsrahmens für sinnvoll. Die konkrete Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und historisch entwickelter Strukturen sowie die Wege zur Zielerreichung blieben davon unberührt und unverändert in der Verantwortung der einzelnen Länder Die Abteilung Soziales teilte dazu mit, dass zur Harmonisierung des Leistungsspektrums der Behindertenhilfe der Länder und des Bundes bereits ein erster Entwurf einer Zielvereinbarung diskutiert wurde. Im Rahmen der Konferenz der Sozialreferentinnen und -referenten am 12. Juni 2015 wurde der Beschluss gefasst, eine Weiterentwicklung in der österreichischen Behindertenpolitik unter Berücksichtigung der aufgezeigten behindertenpolitischen Empfehlungen des UN- Behindertenausschusses zu verfolgen. Weiter sollten konkrete Vorschläge des Bundesministeriums für Finanzen zur Realisierung eines Behindertenfonds in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen vorgelegt werden. Der Weg - wie die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt werden - sollte dennoch den jeweiligen umzusetzenden Ländern vorbehalten bleiben. LEISTUNGEN IM BEREICH WOHNEN IN OÖ Gesetzlicher Leistungsumfang lt. Oö. ChG 3.1. Als Menschen mit Beeinträchtigung im Sinne des Oö. ChG gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfach derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich behindert sind, oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist. Tritt eine dauerhafte Beeinträchtigung im Erwerbsalter ein, erfolgt die Betreuung im Rahmen des ChG. Bei Feststellung einer dauernden Beeinträchtigung rund um das 60. Lebensjahr entscheidet der Sachverständigendienst der Abteilung Soziales (SO), auf Basis welcher Rechtsgrundlage Oö. ChG oder Oö. Sozialhilfegesetz (Oö. SHG) Leistungen zuerkannt werden. Im Bereich Wohnen werden für die Zielgruppe folgende Leistungsformen angeboten, die an keine weiteren Erfordernisse (z. B. Beschäftigung) gebunden sind: Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 9

20 Tabelle 1: Leistungsformen im Bereich Wohnen gem. Oö. ChG Art Vollbetreutes Wohnen Teilbetreutes Wohnen Max. Aufenthaltsdauer unbegrenzt Kurzzeitwohnen Übergangswohnen (nur für psych. beeinträchtigte Menschen) Beschreibung 24 Std. 7 Tage umfassende Betreuung (inkl. notwendiger Pflegeleistung) in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft können monatl. bis zu 80 Stunden Betreuung in Anspruch genommen werden vorübergehende Wohnmöglichkeit, insbesondere zur Unterstützung des unmittelbaren familiären und sozialen Umfelds Menschen mit psych. Problemen, zur Stabilisierung und Erarbeitung von Zukunftsperspektiven Anspruchsberechtigung per Bescheid per Bescheid kein Bescheid notwendig kein Bescheid notwendig unbegrenzt sechs Wochen ein Jahr Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis 12 Oö. ChG Bei diesen Leistungen wird seitens des Leistungserbringers (= Träger einer Einrichtung) neben der Betreuung auch der Wohnraum zur Verfügung gestellt. Daneben gibt es auch Unterstützungsleistungen (insbesondere mobile Hilfe oder persönliche Assistenz), die Menschen mit Beeinträchtigung erhalten können, wenn sie in ihrer eigenen Wohnung bzw. bei ihren Familien leben Nach Ansicht des LRH sind die im ChG definierten Leistungen so umfassend, dass sie die Erfordernisse der Zielgruppe grundsätzlich abdecken. Der Föderalismus führt dazu, dass in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Leistungen angeboten werden. Auch innerhalb eines Leistungsbereiches (z. B. teilbetreutes Wohnen) gibt es keine Vergleichbarkeit, da Wohnleistungen im Detail nicht nur verschieden bezeichnet sondern auch unterschiedlich gestaltet sind. Qualitätsstandards 4.1. Die SO hat gemeinsam mit Vertreterinnen bzw. Vertretern von Trägerorganisationen für den Bereich Wohnen getrennte Rahmenrichtlinien für die Behindertenhilfe 5 (BHH) sowie die psychiatrische Vorund Nachsorge 6 (PVN) erarbeitet. Die vom Sozialreferenten genehmigten Richtlinien beschreiben u. a. Leitprinzipien, Leistungskriterien, Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität 7 sowie das Qualitätscontrolling. Sie fordern von den Trägern auch einen wirtschaftlichen Umgang mit den öffentlichen Entgelten. Alle vom Land anerkannten Einrichtungen ( 27 ChG) sind zur 5 erarbeitet 2004 und aktualisiert erarbeitet 2004 und aktualisiert Im Bereich der Strukturqualität geht es u. a. um das inhaltliche Betreuungskonzept, die Zusammensetzung des Personals und dessen Weiterbildung. Die Prozessqualität beschreibt u. a. Beginn und Ende der Unterstützungsleistung, die Prinzipien der Stärkenorientierung und Ressourcenaktivierung bei den betreuten Personen sowie individuelle Zielvereinbarungen und die Mitbestimmung der Kundinnen und Kunden. Die Ergebnisqualität umfasst im Wesentlichen die kontinuierliche Verbesserung sowie Kundenund Mitarbeiterzufriedenheit. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 10

21 Einhaltung dieser Standards verpflichtet. Die Einhaltung wird von der SO stichprobenartig überprüft. Darüber hinaus werden für verschiedene Einrichtungen immer wieder externe Evaluierungen (inkl. Zufriedenheitsbefragungen) von der SO beauftragt. Ebenso bestehen Infrastrukturstandards, in denen u. a. die Lage und der Standort von Wohneinheiten/Wohnverbünden bzw. Wohnhäusern (z. B. im Ortszentrum mit entsprechender Infrastruktur) sowie deren Größe (der Wohnräume sowie der Allgemeinflächen) definiert ist. Für neu geschaffene Einrichtungen gibt es einen vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der zu schaffenden Wohnplätze (je Struktur mit einer definierten Unter- und Obergrenze). Für bestehende Einrichtungen gilt diese Beschränkung nicht unmittelbar, sie ist jedoch anzustreben. In den im Rahmen der Prüfung geführten Gesprächen schätzten alle Systempartner den Betreuungsstandard in OÖ als hoch ein Nach Ansicht des LRH sind in OÖ umfassende Qualitätsstandards definiert. Für ihn ist jedoch nicht feststellbar, inwieweit bei der Festlegung dieser Standards neben fachlichen Zielsetzungen auch die Leistbarkeit bzw. Finanzierbarkeit aller Systempartner mitberücksichtigt wurde. Da nur von sechs Bundesländern Qualitätsstandards vorliegen bzw. zugänglich sind, ist ein bundesweiter Vergleich nicht möglich. Aus den vorhandenen Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass die oö. Standards gemeinsam mit jenen eines weiteren Bundeslandes auf sehr hohem Detailniveau festgelegt sind und auch inhaltlich im Spitzenfeld liegen Seitens der Abteilung Soziales wird dazu festgehalten, dass bei bestehenden Wohnreinrichtungen erst nach Vorliegen dringlicher und umfassender Sanierungsnotwendigkeiten eine Heranführung an die Qualitätsstandards erfolgt Die Stellungnahme der Abteilung Soziales zeigt für den LRH, dass die definierten Standards zwar die angestrebte Qualität darstellen, diese jedoch (noch) nicht in allen Einrichtungen umgesetzt sind. Für ihn stellt sich die Frage, ob die Qualitätsunterschiede in den Erhebungen über die Zufriedenheit mit der Leistung einen Niederschlag finden. Sollte die Zufriedenheit der betreuten Menschen gleich hoch sein wie in den bereits herangeführten Einrichtungen, wäre nach Ansicht des LRH bei der Festlegung der Qualitätsstandards darauf einzugehen. Ausgestaltung der Wohneinheiten 5.1. In den Rahmenrichtlinien ist die Größe einer Stammwohnung mit sieben Wohnplätzen 8 festgelegt. Die Größe eines Wohnverbundes (bestehend aus einer Stammwohnung und Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften, davon mindestens vier teilbetreute Wohnplätze) ist mit mindestens elf und höchstens 20 Wohnplätzen definiert. In einem eigenen Wohnhaus ist die Zahl der Wohnplätze mit mindestens 14 und maximal 20 Personen fixiert. 8 Entweder sechs Dauerwohnplätze und ein Kurzzeitwohnplatz oder sieben Dauerwohnplätze. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 11

22 Ziel für alle bestehenden Stammwohnungen sind Sechsergruppen mit Einzelzimmern für alle Bewohnerinnen und Bewohner. Im Zuge der Prüfung legte die SO Vergleichsrechnungen für unterschiedliche Größen einer Stammwohnung (= Wohngruppe) vor. Ausgehend von einer Sechser-Wohngruppe (100 Prozent) liegen die Personaleinheiten je Bewohner bei zwei Sechsergruppen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander bei 88,76 Prozent, bei einer oder zwei Achter-Wohngruppen bei 85,39 Prozent. Je Gruppe ist ein (zusätzlicher) Kurzzeitwohnplatz eingerechnet. Nach Angaben der SO sowie der Träger wären bei einer Anpassung der Wohngruppengröße Adaptierungen bei den Nachtdiensten erforderlich. Lt. Angaben der SO sind diese Vergleichsrechnungen insofern zu adaptieren als seit 2010 neue Einrichtungen nur mehr mit jeweils zwei Stammwohnungen in unmittelbarer Nähe geschaffen werden. In dem vom LRH mit den Interessensvertretern der Träger geführten Gespräch sowie bei den Vor-Ort besuchten Einrichtungen ergab sich, dass eine Vergrößerung der Wohngruppe auf maximal acht Bewohner vorstellbar wäre. Diese Vergrößerung wurde zum Prüfungszeitpunkt von der SO geprüft Der LRH stellte fest, dass OÖ hinsichtlich der Bewohneranzahl einer Wohngruppe einen der niedrigsten Werte im Bundesländervergleich definiert hat. Mit Ausnahme eines Bundeslandes, das fünf Personen als Sollwert festgelegt hat, liegen alle anderen Bundesländer über dem OÖ-Wert. Dazu muss allerdings festgehalten werden, dass in vielen Einrichtungen auch in OÖ die Anzahl der tatsächlich betreuten Personen über dem Sollwert liegt. Eine Verkleinerung auf die Sollgröße ist nur möglich, wenn ein Mensch die Wohngruppe verlässt. Im Sinne einer wirtschaftlich optimalen Leistungserbringung ist die Definition der Wohnungsgröße für den LRH ein zentrales Kriterium. Die im Zuge der Prüfung vorgelegten Berechnungen der SO zeigen, dass sich insbesondere Nachtdienste stark auf die Kostenstruktur auswirken. Daraus ergibt sich, dass Einrichtungen in räumlicher Nähe, die einen gemeinsamen Nachtdienst ermöglichen, kostengünstiger sind. Für zukünftige Einrichtungen sollte auch eine Vergrößerung der Stammwohnungen auf acht Dauerwohnplätze überlegt werden. Darüber hinaus könnten in unmittelbarer Nähe zusätzlich zu den bereits bestehenden Wohnplätzen weitere teilbetreute Wohnungen für Personen mit geringem Hilfebedarf geschaffen werden, die effizient mitbetreut werden könnten. Derartige Wohnangebote würden auch die Selbstständigkeit der Bewohnerinnen bzw. Bewohner fördern. Weil die Menschen über lange Jahre in den Einrichtungen leben, ist für den LRH jedoch eine Abkehr vom Einzelzimmerprinzip nicht zumutbar Bezüglich der Anregung weitere teilbetreute Wohnplätze in einem Wohnverbund zu schaffen, wird von der Abteilung Soziales darauf hingewiesen, dass die Nachfrage nach teilbetreuten Wohnformen (mit max. 80 Monatsstunden pro Bewohnerin bzw. Bewohner) nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß vorhanden ist. Dies zeigen die Erfahrungswerte in bestimmten Regionen bei Nachbesetzungen in teilbetreuten Wohnformen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des hohen Bedarfes an Wohnplätzen eine Verkleinerung der bestehenden Wohneinrichtungen in den letzten Jahren nicht durchgeführt wurde. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 12

23 5.4. Die fehlende Nachfrage im teilbetreuten Wohnen ist für den LRH in keiner Weise nachvollziehbar. Zum Stichtag waren auf der Warteliste insgesamt 836 Personen für teilbetreutes Wohnen vorgemerkt. Eine Bestätigung des Bedarfes sieht der LRH auch im vereinbarten Paket zur Absicherung und den Ausbau der oö. Behindertenhilfe vom , das im Strukturbereich insbesondere einen Ausbau des teilbetreuten Wohnens vorsieht. Finanzierung des Systems in OÖ 6.1. Die Unterstützung im Bereich Wohnen stellt im Oö. ChG eine Hauptleistung dar, deren Kosten zu 60 Prozent vom Land OÖ und zu 40 Prozent von den regionalen Trägern sozialer Hilfe (RTSH) das sind die Sozialhilfeverbände sowie die drei Städte mit eigenem Statut getragen werden. Für einen voll- oder teilbetreuten Wohnplatz leisten auch die betreuten Menschen mit Beeinträchtigung einen Beitrag. Dieser setzt sich aus einem allenfalls bezogenen Pflegegeld (je nach Bescheid verbleiben dem Betroffenen 10 oder 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3) sowie einem Teil ihres Einkommens sowie allfällig vorhandenem Vermögen 10 zusammen. Übergangswohnen ist keine Hauptleistung und daher beitragsfrei für die Menschen mit Beeinträchtigung. Im Zeitraum 2011 bis 2014 vereinnahmte das Land OÖ für alle Leistungsbereiche gem. Oö. ChG jährlich zwischen 8,5 Mio. Euro und 16 Mio. Euro aus Kostenbeiträgen von Selbstzahlerinnen bzw. -zahlern und Drittverpflichteten (z. B. unterhaltspflichtige Angehörige) Die unterschiedliche Gestaltung dieses Leistungsbereiches in den einzelnen Bundesländern spiegelt sich auch in der Finanzierung wider. Da einzelne Bundesländer die Ausgaben des Landes nur netto (mit dem zu deckenden Abgang) darstellen, war ein Vergleich der Finanzierungsbeiträge für den LRH nicht möglich. Leistungsverträge (inkl. Normkostenmodell) 7.1. Mit allen Trägern bestehen je nach Bereich unterschiedliche Leistungsverträge, die nach einem Normkostenmodell (Normkostenrichtlinie) abgegolten werden. Dieses wurde von der Landesregierung am beschlossen und regelt mit einem einheitlichen Kalkulationsschema die Verrechenbarkeit und die Höhe von Pauschalen 11. Mit diesem Modell wird eine Gleichbehandlung aller Träger und eine gewisse Planungssicherheit für die Systembeteiligten angestrebt. 9 Siehe 10 In der Vollbetreuung sowie für Kurzzeitwohnen müssen 80 Prozent des Einkommens für die Leistung bezahlt werden und Vermögen über einer Höhe von Euro wird abgeschöpft. Die eigenen Wohnkosten werden für Kurzzeitwohnen anerkannt, daher kommt es selten zur Verrechnung eines Kostenbeitrages. In der Teilbetreuung muss der Einkommensteil über Euro für die Leistung gegeben werden, die Vermögensabschöpfung ist ident mit jener in der Vollbetreuung. 11 Maßnahmenpauschale, Grundpauschale, Verpflegungspauschale, Infrastrukturpauschale und anrechenbare Erlöse. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 13

24 Im Rahmen der Maßnahmenpauschale werden die Betreuungsstunden für die Bewohnerinnen und Bewohner je nach individuellem Hilfebedarf festgelegt. Steigende Hilfebedarfe führen daher zu einer Erhöhung der Betreuungsleistung und damit zu einer Kostensteigerung. Zum Prüfungszeitpunkt war eine Arbeitsgruppe damit beschäftigt, alle Parameter des Normkostenmodells inkl. der finanziellen Wirkungen zu analysieren und neu zu berechnen. Ziel ist es, Handlungsoptionen aufzuzeigen, die positiv auf die Ausgabenentwicklung wirken Nach Ansicht des LRH wirken sich Leistungsverträge sowie das Normkostensystem positiv auf Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungsabgeltung aus. Die bestehende Arbeitsgruppe sollte insbesondere jene Parameter überarbeiten, die direkt auf die Kosten wirken (z. B. Koppelung des Personaleinsatzes an die individuellen Hilfebedarfe der Bewohnerinnen bzw. Bewohner). Diese Kosteneffekte sollten auf möglichst niedrigem Niveau gehalten werden. In der bestehenden Gestaltung der Normkostenabrechnung ergibt sich eine jährliche Kostensteigerung (durch Gehaltserhöhungen und Indexanpassung der Sachkosten), ohne dass zusätzliche Menschen betreut werden. Ein Vergleich der Leistungspreise zwischen den Bundesländern ist nicht möglich, da fünf Länder (darunter OÖ) die Ausgaben brutto (d. h. nicht verkürzt um die jeweiligen Einnahmen) und vier Länder die Ausgaben netto (d. h. nur in Höhe des nicht durch Einnahmen gedeckten Abganges) darstellen. Von den externen Expertinnen bzw. Experten wurden auf Basis der verfügbaren Daten die durchschnittlichen jährlichen Kosten je Wohnplatz errechnet. Bei den Bruttodarstellern schwanken diese zwischen rd Euro und rd Euro (OÖ liegt ausgehend von den Werten für 2013 bei durchschnittlich Euro 12 ); bei den Nettodarstellern zwischen Euro und Euro. Allerdings weist die Expertise darauf hin, dass sich diese Zahlen wegen der unterschiedlichen haushaltsmäßigen Zuordnungen nicht als Basis für ein Benchmarking eignen. Dies gilt auch für die von sechs Bundesländern bekannten Tagsätze. Die Bandbreite dieser Tagsätze für vollbetreutes Wohnen reicht von 65,44 Euro bis zu 346,28 Euro. Der LRH weist jedoch nachdrücklich darauf hin, dass diese Zahlen für die übrigen Bundesländer nicht schlüssig nachvollziehbar und ohne detaillierte Aufarbeitung der damit abgegoltenen Leistungen für Vergleiche ungeeignet sind. Ausgehend von den bestehenden Wohnplätzen und einer Gewichtung nach Betreuungsform sowie der betreuten Zielgruppe ermittelte der LRH für 2014 für OÖ durchschnittliche jährliche Kosten von rd Euro je Wohnplatz Die durchschnittlichen Ausgaben je Platz für OÖ resultieren aus der großen Zahl an vollbetreuten Plätzen. Dass OÖ insgesamt die höchsten Ausgaben aller Bundesländer in diesem Leistungsbereich hat, liegt an der hohen Anzahl an Plätzen. 13 Die durchschnittlichen jährlichen Kosten je Wohnplatz lagen 2014 für einen vollbetreuten Wohnplatz im Bereich BHH bei rd Euro und im Bereich PVN bei rd Euro. Für einen teilbetreuten Wohnplatz fielen 2014 durchschnittliche jährliche Kosten von rd Euro im Bereich BHH und rd Euro im Bereich PVN an. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 14

25 Bewilligungsprozess für eine Leistung 8.1. Die Menschen mit Beeinträchtigung bzw. deren Vertreter (Angehörige, Sachwalter) melden ihren Bedarf bei den Bedarfskoordinatorinnen bzw. - koordinatoren der Bezirksverwaltungsbehörden. Diese erfassen die Meldung in einer Vormerkliste in einer Datenbank (SIS Sozial Informationssystem). Die Datenbank stellt für alle Prozessbeteiligten die zentrale Informationsquelle über die potentielle Kundengruppe dar. Anhand eines Erhebungsbogens wird entweder direkt in Bezirksverwaltungsbehörden oder durch Sachverständige der SO die Dringlichkeit bewertet. Die Betroffenen werden auch informiert, dass sie Veränderungen ihrer Wohnsituation mitteilen sollen. Die ermittelte Dringlichkeit wird in der Vormerkliste erfasst. Wenn nun ein Träger einen frei gewordenen Wohnplatz bekannt gibt, wird von der SO nach Dringlichkeit entschieden, wer für diesen Platz geeignet ist 14 und dann die betroffene Person informiert. Soweit möglich, berücksichtigt sie dabei, dass Betroffene in ihrer Heimatregion verbleiben können. Menschen mit Beeinträchtigung können in der Einrichtung Probewohnen, um entscheiden zu können, ob sie dort dauerhaft bleiben möchten. Wenn ja, wird von den Sachverständigen der konkrete Hilfe- und Unterstützungsbedarf sowie das Fähigkeitsprofil zur Bemessung des Ressourcenbedarfs für die Betreuungseinrichtung erhoben. Im Anschluss daran wird von den Bezirksverwaltungsbehörden ein Bescheid für die Zuerkennung der konkreten Leistung erstellt In den Gesprächen mit den Interessensvertretungen, dem Sachverständigendienst der SO sowie bei einer Bezirkshauptmannschaft zeigte sich für den LRH, dass dieses System der Platzvergabe anerkannt ist und soweit es die Möglichkeiten zulassen auch auf die persönlichen Bedürfnisse der Menschen mit Beeinträchtigung eingegangen wird. Die bescheidmäßige Zuerkennung der Leistung bringt für die Betroffenen und auch die Träger der Einrichtungen eine hohe Sicherheit für die zukünftige Wohnbetreuung. Für den LRH ist plausibel, dass dies von beiden Seiten positiv wahrgenommen wird. Verbunden damit ist aber auch, dass wenig Anreize zur Weiterentwicklung und damit zur Verringerung der Betreuungsintensität gegeben sind. Vor allem bei Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen gelingt es durch intensive Unterstützung und Förderung, in ein selbstständigeres Wohnen zu wechseln. Dies wurde dem LRH auch von einzelnen Gesprächspartnern bestätigt. Zur Zeit verlieren Menschen, die aus einer voll- oder teilbetreuten Einrichtung hinausgehen, ihren bescheidmäßigen Anspruch. Sollten sie mit einer selbstständigeren Wohnform überfordert sein, müssen sie sich wieder über die Vormerkliste um einen freien Platz bemühen und riskieren lange Wartezeiten. Für viele Betroffene bzw. deren Angehörige ist dies ein gewichtiges Argument, Angebote mit geringerer Betreuungsintensität erst gar nicht auszuprobieren. 14 Für einige Formen von Beeinträchtigungen (z. B. Apalliker, Chorea Huntington) gibt es in OÖ einige spezialisierte Einrichtungen, die übrigen Einrichtungen sind gefordert, Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen zu betreuen. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 15

26 Der LRH empfiehlt daher, Möglichkeiten zu suchen, um ein Ausprobieren von teilbetreuten Wohnformen über ein Monat hinaus zuzulassen. Wichtig ist dabei, den Aspekt der Versorgungssicherheit mitzudenken und gleichzeitig zu vermeiden, dass Strukturen vorgehalten werden müssen. Eine Möglichkeit wäre, durch Probewohnen freie Dauerwohnplätze für Kurzzeitwohnen bzw. Krisenfälle (Versorgung von akuten Bedarfen) zu nützen Die Empfehlung der Erhöhung der Durchlässigkeit bei gleichzeitiger Rückkehrmöglichkeit über einen längeren Zeitraum in einen vollbetreuten Wohnplatz durch eine verlängerte Probezeit ist nach Auffassung der Abteilung Soziales angesichts kaum vorhandener Wünsche nach Wechsel in teilbetreute Wohnformen nicht nachvollziehbar. Seit In-Kraft-Treten des Oö. ChG 2008 wechselten 4 Personen von einer vollbetreuten in eine teilbetreute Wohnform und 6 Personen wechselten von einer teilbetreuten in eine vollbetreute Wohnform. Dieser geringe Wechsel ist ein Indikator für eine hohe Treffsicherheit in der Zuerkennung der adäquaten Betreuungsform. Der vom LRH aufgezeigte Vorschlag der Vorhaltung des Wohnplatzes durch zwischenzeitige Nutzung der Wohnplätze bis zur endgültigen Klärung als Krisenplätze und Kurzzeitwohnplätze ist ineffizient. Die Nachfrage nach Krisenplätzen ist gering. Auch wurde mit 1. Jänner 2015 eine höhere Auslastung der bestehenden Kurzzeitwohnplätze mit den Anbietern vereinbart. Diese Vorgangsweise würde nur die Nachfrage an dringenden Wohnplätzen erhöhen bei gleichzeitigem Leerstand von dringend benötigten Wohnplätzen Die von Seiten der Abteilung Soziales angeführten Zahlen verdeutlichen für den LRH die geringe Durchlässigkeit des Systems. Im Hinblick auf die Entwicklung der Bedarfszahlen empfiehlt der LRH sich intensiv mit Möglichkeiten auseinander zu setzen, die eine Weiterentwicklung der Menschen mit Beeinträchtigung zum Ziel haben um ihnen letztlich ein selbstständigeres Wohnen zu ermöglichen. Dazu ist es notwendig, die Interessenslagen aller Systempartner (auch der Träger und der Angehörigen) mit zu berücksichtigen. Um der von der Abteilung Soziales angesprochenen Problematik betreffend Vorhalten von Wohnplätzen begegnen zu können, braucht es nach Ansicht des LRH kreative Lösungen. Es könnten beispielsweise auch im Behindertenbereich Übergangswohnplätze (analog jenen des PVN-Bereiches) eingerichtet werden. Dringlichkeitserhebung 9.1. Der zuletzt Ende 2013 überarbeitete Erhebungsbogen umfasst 16 qualitative Kriterien, von z. B. Alter der betreuenden Angehörigen bis hin zu lebensbedrohliche Situation auf Grund von Wegfall der Basisversorgung. Jedes Kriterium ist mit Punkten hinterlegt, in Summe können 142 Punkte erreicht werden. Dabei handelt es sich um einen theoretischen Wert, da sich einzelne Kriterien gegenseitig ausschließen. Zum Prüfungszeitpunkt lag der höchste Dringlichkeitswert einer vorgemerkten Person bei 88 Punkten. Die von den Bezirksverwaltungsbehörden oder dem Sachverständigendienst ermittelten Dringlichkeitspunkte werden für jede Person, die einen Leistungsbedarf angemeldet hat, in der Vormerkliste erfasst. Welche Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 16

27 Kriterien zu dieser Bewertung geführt haben, ist nicht ersichtlich. Durch regelmäßige Jour fixe versucht die SO eine möglichst einheitliche Bewertung zu erreichen. In der Vormerkliste waren zum Stichtag Personen mit 88 unterschiedlichen Punktewerten erfasst. Nach Angaben der SO werden Personen mit mehr als 20 Punkten als sehr dringend hinsichtlich Bedarfsdeckung gesehen. Zwischen 10 und 19 Punkten werden sie als mittelfristig dringend und die Übrigen als wenig dringend eingeschätzt. 15 Da die Bewertung nicht laufend aktualisiert werden kann, führt die hohe Zahl von Personen mit sehr dringendem Bedarf dazu, dass bei Freiwerden eines Platzes die Bezirkskoordinatorinnen versuchen, mittels zusätzlicher Aufarbeitung der Problemlage in der aktuellen Lebenssituation vorrangig die Menschen ihres Bezirkes zu versorgen. Nach Aussagen aller Gesprächspartner werden ganz dringende Fälle (z. B. akuter Betreuungswegfall od. nach Entlassung aus dem Krankenhaus) immer kurzfristig untergebracht Der LRH sieht die Nachvollziehbarkeit der Dringlichkeitsbewertung für die betroffenen Menschen mit Beeinträchtigung bzw. deren Angehörige grundsätzlich positiv. Durch die Vielzahl an Personen, die die Bewertung vornehmen (Sachverständige und Bedarfskoordinatorinnen bzw. -koordinatoren) können jedoch im konkreten Einzelfall unterschiedliche Bewertungen gleicher Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden. Dies auch deshalb, weil einige Kriterien auf ähnliche Rahmenbedingungen abzielen (z. B. drohender Wegfall oder Überforderung der betreuenden Angehörigen). 17 Problematisch sieht der LRH, dass die Dringlichkeit derzeit zum Zeitpunkt der Bedarfsmeldung ermittelt wird. Aktualisierungen hängen von der Mitteilung der Betroffenen über Veränderungen ab. Eine periodische Aktualisierung ist lt. Angaben der Systempartner ressourcenmäßig nicht möglich. Daher sind die vorgemerkten Personen aus Sicht des LRH darauf angewiesen, dass die einzelnen Bedarfskoordinatorinnen ihre vorgemerkten Personen immer im Blickfeld haben und bei Freiwerden eines Platzes aktiv eine Aktualisierung der Dringlichkeit mit Aufarbeitung der qualitativen Bewertungskriterien vornehmen. Der LRH empfiehlt, die Personen mit dem dringendsten Bedarf laufend im SIS zu aktualisieren, damit für sie die Berücksichtigung bei der Vergabe eines freien Platzes sichergestellt ist. Hilfebedarfsmodell Mit der Universität Linz wurde ein eigenes Modell zur Erhebung des individuellen Hilfebedarfs und des Fähigkeitsprofils entwickelt. Dieses Modell zielt auch darauf ab, den zukünftigen Ressourcenbedarf prognostizieren zu können. Der Hilfebedarf ist Grundlage für die 15 Früher wurde die Dringlichkeit nur in den Stufen null bis zwei (Stufe 1 für sehr dringlich, Stufe 2 für mittelfristig dringlich) bewertet, sodass Personen, die schon länger in der Vormerkliste stehen, noch mit diesen Bewertungen aufscheinen. 16 Oftmals erfolgt die Unterbringung so lange auf einem Kurzzeitwohnplatz, bis ein Dauerwohnplatz verfügbar ist. 17 Beim Kriterium Betreuungssituation ergäben sich z. B. die Abstufungen von lebensbedrohliche Situation auf Grund von Wegfall der Basisversorgung über erfolgter oder drohender Wegfall der betreuenden Person/en, Alter der betreuenden Angehörigen bis zu alleinbetreuende Person. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 17

28 Zuerkennung der Betreuungsressourcen an die Träger. Zum Prüfungszeitpunkt fand eine trägerweise Evaluierung der Hilfebedarfe der von ihnen betreuten Personen statt. Die ersten Ergebnisse zeigen lt. Angaben der SO steigende Bedarfe Aktuell ist die Bemessung der Betreuungsressourcen an die Entwicklung der Hilfebedarfe gekoppelt. Im Hinblick auf die Altersstruktur der Betreuten sowie der Tatsache, dass diese auch in hohem Alter in ihren Einrichtungen verbleiben, regte der LRH an, speziell für ältere Menschen mit Beeinträchtigung Betreuungskonzepte zu entwickeln. BESTEHENDES LEISTUNGSANGEBOT IN OÖ Mit Stand verfügt OÖ über Wohnplätze, davon sind Plätze voll- und 813 Plätze teilbetreut, 135 Kurzzeitwohnplätze und 225 Plätze für Übergangswohnen. Insgesamt sind damit rd. 80 Prozent der bestehenden Plätze als vollbetreut geführt. Die räumliche Verteilung ist in den Oberösterreichlandkarten, getrennt nach den verschiedenen Wohnangeboten, visuell aufbereitet (siehe Anlagen 1 und 2). Zum Prüfungszeitpunkt verteilte sich die Leistungserbringung auf 29 verschiedene Träger 18. Die landesweite Verteilung der Plätze ist in der folgenden Abbildung ersichtlich. Im Jahr 2014 konnte damit lt. SO ein Bedarfsdeckungsgrad von 56,8 Prozent erreicht werden (siehe Pkt.17): Abbildung 1: Anzahl der Wohnplätze je Bezirk zum Stichtag Anzahl der Plätze Wohnplätze Durchschnitt 0 BR EF FR GM GR KI L LL PE RI RO SD SR SE UU VB WE WL Bezirk Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO 18 Insgesamt verändert sich die Trägerstruktur kaum, die SO hat den letzten neuen Träger im Jahr 2012 anerkannt. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 18

29 Pro Bezirk stehen im Durchschnitt 224,5 Plätze zur Verfügung. Sieben Bezirke 19 liegen über dem Landesdurchschnitt. In diesen Bezirken befinden sich auch die historisch entwickelten, sogenannten Großeinrichtungen 20, die zwischen 152 und 338 Plätze aufweisen. Für spezielle Zielgruppen (z. B. Apalliker) gibt es eigene Wohneinrichtungen. In der Verteilung der Wohnplätze bildet sich auch ab, dass insbesondere die Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oftmals Wohnplätze in städtischem Umfeld bevorzugen. Deutlich sichtbar ist, dass einzelne Bezirke wesentlich unter dem Landesdurchschnitt liegen. Bezogen auf die Bevölkerung der Bezirke ergibt sich pro Einwohner folgendes Bild: Abbildung 2: Anzahl der Plätze je Einwohner pro Bezirk zum Stichtag ,00 9,00 8,82 8,00 7,64 Anzahl der Plätze pro 1000 EW 7,00 6,00 5,00 4,00 3,00 2,00 1,00 0,96 4,16 2,57 1,64 3,48 2,29 2,07 1,00 2,67 3,43 2,12 2,35 5,68 1,25 2,22 0,66 Wohnplätze Durchschnitt 0,00 BR EF FR GM GR KI L LL PE RI RO SD SR SE UU VB WE WL Bezirk Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Abbildung 2 stellt dar, dass in OÖ im Durchschnitt 2,85 Plätze pro Einwohner angeboten werden. Auch hier weisen annähernd die gleichen Bezirke Werte unter bzw. auf Grund ihrer großen Einrichtungen über dem Durchschnitt 21 auf. 19 Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Linz-Land, Linz-Stadt und Urfahr-Umgebung 20 Diese Einrichtungen sind ebenfalls in Form von Wohngruppen organisiert 21 Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Linz-Stadt, Schärding und Urfahr-Umgebung. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 19

30 In diesen Zahlen sind jene Personen aus OÖ, die in Einrichtungen außerhalb des Bundeslandes betreut werden (lt. Sozialbericht 2014 waren dies Personen) nicht enthalten. Umgekehrt entfielen 118 Plätze in oö. Einrichtungen auf Menschen mit Beeinträchtigung aus anderen Bundesländern Wenngleich in einigen Bezirken bezogen auf den Landesdurchschnitt noch eine Unterversorgung besteht, zeigen die Strukturen den vom Land verfolgten Dezentralisierungsgedanken auf. Die Anzahl der bestehenden Plätze spiegelt nicht den bestehenden Bedarf wider. Ziel sollte eine regional ausgewogene Bedarfsdeckung sein. Der LRH regte daher an, den Ausbau von Plätzen verstärkt an den bestehenden regionalen Bedarf zu binden. Die folgende Tabelle zeigt das Angebot in den einzelnen Bundesländern in Relation zur Wohnbevölkerung Deutlich wird, dass zwei Bundesländer über einen größeren Anteil an Wohnplätzen verfügen, als es ihren Bevölkerungsanteilen entspricht: 23 Tabelle 2: Wohnplätze in den einzelnen Bundesländern in Relation zur Wohnbevölkerung Land Wohnplätze Wohnbevölkerung Wohnplätze je Zahl Prozent Zahl Prozent Einwohner Burgenland 329 2, ,4 1,15 Kärnten , ,6 2,79 Niederösterreich , ,2 1,66 Oberösterreich , ,8 2,85 Salzburg 647 4, ,3 1,22 Steiermark , ,3 1,17 Tirol 805 5, ,5 1,12 Vorarlberg 586 3, ,4 1,57 Wien , ,6 1,74 Österreich , ,0 1,78 Quelle: eigene Darstellung auf Basis der Erhebungen von SFS Gemessen am Bevölkerungsanteil ergäben sich für OÖ lediglich rd Plätze. Ausgehend von einem annähernd gleichen Anteil von Menschen mit Beeinträchtigung an der Gesamtbevölkerung ist daher für OÖ im Bundesländervergleich von einem vergleichsweise hohen Leistungsangebot an Wohnplätzen auszugehen Die Abteilung Soziales merkte dazu an, dass die Darstellung des Versorgungsgrades anhand des IST-Angebotes durch einen Bundesländervergleich unzureichend ist. Der Versorgungs- bzw. Ausbaugrad muss auch den Bedarf mitberücksichtigen. In Oberösterreich stellt sich der Bedarf wie folgt dar: 22 Quelle STATcube Statistische Datenbank von Statistik Austria 23 Dazu muss angemerkt werden, dass es den externen Experten nicht möglich war, die Daten zu einem einheitlichen Stichtag zu erheben. Die Stichtage für die Zahlen der Wohnplätze liegen zwischen 2012 und Außerdem besteht eine Unschärfe hinsichtlich der nicht in ihren Herkunftsbundesländern betreuten Personen. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 20

31 6 5 4 Vormerkung je Einwohner 4, Durchschnitt in Oberösterreich: 2,5 1,6 1,8 2,2 2,2 2,2 2,4 2,4 2,2 2,2 1,8 1,7 1,7 3,2 2,5 2,6 2,5 3,7 0 Künftige Bedarfe werden nach den noch offenen Bedarfen in den Bezirken und nicht nach dem vorhandenen Angebot abgearbeitet werden. Das aufgezeigte überdurchschnittliche Angebot in manchen Bezirken ist historisch bedingt durch bestehende Großeinrichtungen. Eine Verschiebung bestehender Kapazitäten, welche auch von Personen aus anderen Bezirken genutzt wird, kann nur sukzessive nach Maßgabe vorhandener finanzieller Ressourcen erfolgen und wenn ein ohnehin umfassender Sanierungsbedarf dieser Einrichtungen gegeben ist. Aus der nachfolgenden Tabelle ist der Gesamtbedarf je Bezirk abzulesen. Tendenziell besteht im urbanen Bereich ein höherer Bedarf an Wohnplätzen. Dies liegt darin begründet, dass Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen eine Wohnbetreuung im anonymen städtischen Bereich vorziehen. Die höhere Inanspruchnahme von Leistungen in manchen Bezirken ist - wie bereits erwähnt - auf die bestehenden historischen Großeinrichtungen zurückzuführen Vormerkung je EW Gesamtbedarf Anzahl der Inanspruchnahme je EW Gesamtbedarf 7,2 6,5 5,8 6 5,8 5,9 5,6 4,7 4,8 5 5,1 4,1 3,7 4,1 4,6 4,3 4,2 4,3 3,6 3,3 3,3 3,4 3,5 2,1 2,3 2,5 2,5 2,5 2,6 2,8 3 2,7 2,4 2,1 3,7 3,2 1,6 1,8 2,2 1,8 1,7 2,2 1,7 2,2 2,4 2,4 2,5 2,6 2,5 2,2 2,2 9,1 4,2 4,9 Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 21

32 Der Gesamtbedarf errechnet sich aus den Personen, welche bereits eine Leistung in Anspruch nehmen und jenen, welche eine Leistung benötigen würden. Der Durchschnitt in Oberösterreich hinsichtlich des Gesamtbedarfes liegt bei 5,5 Wohnplätzen pro Einwohner. 3 Personen pro Einwohner nehmen bereits einen Wohnplatz in Anspruch und 2,5 Personen pro Einwohner warten auf einen Wohnplatz. Die Fluktuation im Wohnbereich lag 2013 bei 6,6 Prozent, das heißt, 272 Wohnplätze konnten durch Fluktuation nachbesetzt werden waren es 295 Wohnplätze, die Fluktuationsrate betrug 7 Prozent, wobei anteilsmäßig die Fluktuation im teilbetreuten Wohnen tendenziell höher liegt Der LRH hält dazu fest, dass es ausgehend von den vorhandenen Wohnplätzen und der seitens der Abteilung Soziales für 2014 angegebenen Fluktuation mehr als 10 Jahre brauchen würde, um die mit Stichtag angemeldeten Personen zu versorgen. Ausbau des Leistungsangebotes in den letzten Jahren Anfang 2000 beauftragte der damalige Sozialreferent drei Träger 24 unter der Mitarbeit der SO mit der Erstellung eines Konzeptes für die Wohnoffensive Neue Wohnformen für Menschen mit Behinderung. Als neue Standard-Wohnform wurde eine Stammwohnung für sechs Bewohnerinnen bzw. Bewohner definiert. Paar- und Einzelwohnungen 25 sowie Kurzzeitwohnplätze ergänzen das Leistungsangebot. Bezüglich der Kosten wurden dem Konzept berechnete Bandbreiten für eine teilbetreute und eine vollbetreute Wohnform beigelegt. Laut Auskunft der SO war der kontinuierliche Ausbau des Leistungsangebotes im Rahmen des jährlich verfügbaren Budgets vorgesehen. Die konkrete Anzahl der geplanten neuen Wohnplätze ergab sich aus der mittelfristigen Budgetplanung. Die zum Prüfungszeitpunkt vorliegende mittelfristige Budgetplanung berücksichtigt nunmehr sowohl die Investitions- als auch die Betriebskosten für neu zu schaffende Wohnplätze. Für die Abwicklung von Investitionsprojekten im Bereich des ChG wurde eine eigene Richtlinie erlassen Der LRH konnte die Gründe für die direkte Beauftragung zur Erstellung des Konzeptes an die drei Träger nicht nachvollziehen. Zumal einer dieser Träger im Bereich Wohnen noch nicht tätig war und daher über keine Erfahrung in diesem Leistungsbereich verfügte 26. Das Konzept spiegelt für den LRH den Paradigmenwechsel im gesellschaftspolitischen Denken wider und wurde durch die Zielsetzungen der UN-Konvention bestätigt. Bei der Planung sollte der nunmehr bestehende Detaillierungsgrad (Anzahl der Wohnplätze mit Investitionsund Betriebskosten) beibehalten werden. Dabei muss sich der Ausbau nach den für den laufenden Betrieb verfügbaren Mitteln richten (siehe Punkt 22). 24 Einer dieser Träger war zu diesem Zeitpunkt nicht im Bereich Wohnen tätig. 25 Diese Wohnungen sollen in unmittelbarer Nähe zur Stammwohnung situiert sein, damit sie von deren Personal mitbetreut werden können. 26 Seit Beginn der Offensive nahm dieser Träger rd. 180 Plätze in Betrieb. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 22

33 13.1. Nach entsprechender Vorbereitung bzw. fachlicher Beurteilung der einzelnen Wohnprojekte durch die SO hat der Sozialreferent erstmals am über die Standorte und über jene Träger, die die Einrichtung betreiben werden, entschieden; die ersten Wohnungen gingen 2005 in Betrieb. Kriterien, auf deren Basis diese Entscheidungen getroffen wurden, waren nicht dokumentiert bzw. der SO nicht bekannt. Die getroffenen Entscheidungen wurden damit begründet, dass neue Wohnplätze nur dann realisiert werden können, wenn geeignete Liegenschaften bzw. Bauträger gefunden werden. Laut Vorgabe des Sozialreferenten war Projekten, die im Eigentum der Träger stehen, der Vorzug gegenüber Mietprojekten zu geben. Wirtschaftliche Vergleichsrechnungen zu dieser strategischen Vorgabe konnten nicht vorgelegt werden. Von 2001 bis Anfang 2015 wurden 979 Plätze neu geschaffen und 669 bestehende Plätze saniert bzw. im Sinne der Deinstitutionalisierung von Großeinrichtungen in dezentrale Wohneinheiten verlagert. Die folgende Tabelle zeigt das Ausbauvolumen der einzelnen Jahre: Tabelle 3: Ausbauvolumen bei den Wohnplätzen ab 2001 Jahr der Plätze Inbetriebnahme neu Ersatz gesamt derzeit in Bau gesamt Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass der intensive Ausbau bis 2011 stattfand, in den vier Jahren seit 2012 gingen 118 neue Plätze in Betrieb, das entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Ausbauvolumen der Intensivphase. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 23

34 13.2. Mit dieser Offensive hat das Land OÖ ein ambitioniertes Ausbauprogramm umgesetzt. Der LRH bemängelt, dass sowohl für die Auswahl der Standorte als auch die Vergabe des Betriebes durch den Referenten an einen Träger keine nachvollziehbaren Kriterien bzw. Entscheidungsparameter definiert waren. Diese sollten für zukünftige Projekte dokumentiert werden. Bezüglich der Festlegung, dass Eigentumsprojekten der Vorzug gegenüber Mietprojekten zu geben ist, regte der LRH eine Evaluierung auf Basis fundierter Wirtschaftlichkeitsberechnungen an. Unter Berücksichtigung der dynamischen Bedarfsentwicklung sollte nach Ansicht des LRH auch eine möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der Angebotsstruktur angestrebt werden Nachdem die EU 2014 eine neue Vergaberichtlinie 27 erlassen hat, die bis April 2016 innerstaatlich umzusetzen ist, steht eine Novellierung des österreichischen Vergaberechtes an. Die Richtlinie sieht für Soziale und andere besondere Dienstleistungen spezielle Vergaberegeln vor. Insbesondere muss der Auftraggeber bei der Vergabe den Besonderheiten der Dienstleistung Rechnung tragen und die Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit aber auch Bezahlbarkeit sicherstellen. Bei der nationalen Umsetzung sind große Spielräume gegeben, die Grundprinzipien der Richtlinie sind aber zu erfüllen. Zum Prüfungszeitpunkt lag noch kein Umsetzungsentwurf vor Nach Auffassung des LRH ist damit zu rechnen, dass die noch anstehende nationale Umsetzung auch Auswirkungen auf den Bereich der Wohnbetreuung haben wird. Sollte eine zeitliche Befristung von Aufträgen kommen, wird dies vor allem bei Trägern, die Wohnraum im Eigentum geschaffen haben, zu Problemen führen. Der LRH empfiehlt daher, die Umsetzung der Vergaberichtlinie auf nationaler Ebene zu beobachten und sich abzeichnende inhaltliche Änderungen bei der Ausweitung des Leistungsangebotes mitzuberücksichtigen. BEDARF AN WOHNPLÄTZEN IN OÖ UND BEDARFSDECKUNG Offener Bedarf zum Stichtag Zum waren in der SIS-Datenbank Bedarfsmeldungen für eine Wohnleistung erfasst, mit Ende 2013 waren dies Meldungen. Da sich Menschen mit Beeinträchtigung sowohl für teilals auch für vollbetreute Wohnangebote anmelden können, sind Doppelnennungen möglich. Wie in Abbildung 3 ersichtlich ist, verteilen sich die Bedarfsmeldungen wie folgt auf die Bereiche für Menschen mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen (BHH) und die Psychiatrische Vor- und Nachsorge (PVN): 27 Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 24

35 Abbildung 3: Aufteilung der offenen Bedarfsmeldungen auf die einzelnen Bereiche BHH PVN keinem Bereich zugeteilt Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO 965 Meldungen auf der Vormerkliste waren zum Prüfungszeitpunkt keinem der beiden Bereiche zugeordnet. Es war noch nicht beurteilbar, in welchem Bereich die betreffende Person eine Wohnleistung erhalten soll. 28 Seitens der SO wird zukünftig eine Zusammenführung der beiden Bereiche angestrebt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch die Unterscheidung in der Datenbank Unabhängig von der angestrebten Zusammenführung der Bereiche empfiehlt der LRH, die Dokumentation der Art der Beeinträchtigung in der Datenbank in jedem Fall einzutragen und damit an die jeweilige Person zu binden. Nachdem die Menschen unterschiedliche Betreuungsangebote nachfragen bzw. benötigen, ist dies ein wesentliches Informationsmerkmal für die künftige Ausbauplanung. Es sollte daher gewährleistet sein, dass diese Information weiter in der Datenbank erhalten bleibt Die im SIS durch die Bedarfskoordinatorinnen bzw. -koordinatoren erfassten Personen werden auf Basis ihrer Dringlichkeitspunkte von der SO in drei Prioritätsstufen zusammengefasst. In diesem Kontext merkte die SO an, dass die Qualität der eingegebenen Daten zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals stark variiert. Aus Abbildung 4 geht hervor, wie dringend der Bedarf (ohne Unterscheidung zwischen teil- oder vollbetreutes Wohnen) für die vorgemerkten Personen ist: 28 Je nach Diagnose kann sowohl eine psychiatrische als auch eine körperliche und/oder geistige Beeinträchtigung vorliegen oder beim Antragsteller wurde noch keine Einrichtung im System hinterlegt. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 25

36 Abbildung 4: vorgemerkte Personen nach Priorität zum Stichtag % 1494 Personen 40% 1530 Personen wenig dringender Bedarf mittelfristig dringender Bedarf sehr dringender Bedarf 20% 752 Personen Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Die Personen mit sehr dringendem Bedarf benötigen sofort bzw. innerhalb der nächsten drei Jahre einen Wohnplatz. Jene 20 Prozent mit mittelfristig dringendem Bedarf benötigen die Leistung in den nächsten drei bis sechs Jahren, bei den restlichen Menschen mit Beeinträchtigung ist der Bedarf wenig dringend. Darunter fallen auch Personen, bei denen bisher noch keine Dringlichkeitspunkte erfasst sind, d. h. deren Dringlichkeit für eine Betreuung zum Prüfungszeitpunkt nicht bekannt war. In den mit einigen Systembeteiligten geführten Gesprächen gingen diese davon aus, dass die Bedarfsmeldungen steigen werden. Gründe sind die langen Wartezeiten und das Bedürfnis nach Sicherheit, einen Platz zu bekommen, wenn man ihn dann tatsächlich braucht. Die Dauer der Wartezeit hat im Sinne eines Bewertungskriteriums keine Auswirkung auf die Dringlichkeit des Bedarfs. Das System ist derzeit nicht in der Lage diese Sicherheit zu geben. Gegenwärtig kann nur für die dringendsten Fälle (z. B. Wegfall der Betreuungsperson, akute Bedrohung von Wohnungslosigkeit, Gefahr des Kindeswohls oder bei Gewalt) ein Platz bereitgestellt werden. Aus Abbildung 5 ist der Bedarf an Wohnplätzen mit Stichtag ersichtlich: Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 26

37 Abbildung 5: offene Bedarfe nach Wohnform und Altersstruktur (Stichtag ) Übergangswohnen Wohnung/Wohngemeinschaft- Teilbetreuung Wohnheim/Vollbetreuung Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Der höchste Bedarf bei der Personengruppe der 20 bis 29-Jährigen verdeutlicht den Wunsch der Menschen nach einem selbstbestimmten Leben in Abgrenzung zur Herkunftsfamilie. Diese Personengruppe ist durch Fördermaßnahmen für Kinder bzw. Jugendliche im Rahmen ihrer Möglichkeiten bestmöglich auf ein selbstbestimmtes Wohnen vorbereitet. Bei der Altersgruppe der 50 bis 59-Jährigen ist zu berücksichtigen, dass noch allenfalls betreuende Angehörige in absehbarer Zeit überfordert sein könnten und daher ein Wohnplatz gefunden werden muss. Die steigende Lebenserwartung und die Betreuungsnotwendigkeiten der geburtenstarken Jahrgänge spiegeln sich in den steigenden Bedarfen wider Der LRH sieht diese Kundendatenbank positiv. OÖ ist das einzige Bundesland, das aktuell über eine zentrale Warteliste und somit aussagefähige Daten zum Bedarf verfügt. Mit dieser Datenbank können der potentielle Kundenkreis eingeschätzt und eine kundenorientierte Planung durchgeführt werden. Der LRH empfiehlt, bei der bereits laufenden Weiterentwicklung dieser Kundendatenbank die Datenqualität und Validität zu verbessern (siehe Punkt 9) und die Auswertungsmöglichkeiten verstärkt zu berücksichtigen. Die österreichweite Vorreiterrolle kann so beibehalten und die vorhandenen Daten können zielorientiert zur Systemgestaltung genutzt werden. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 27

38 Bedarfsdeckung zum Stichtag Aus der Abbildung 6 geht hervor, dass im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2014 insgesamt Menschen mit Beeinträchtigung einen Wohnplatz in Anspruch genommen haben. Davon nutzten lt. Angaben der SO 379 Personen einen zeitlich befristeten Übergangswohnplatz, 33 Personen nahmen Kurzzeitwohnen in Anspruch. Daraus errechnet sich, dass rd. vier Prozent der Menschen neu ins System kamen bzw. in eine andere Betreuungsform wechselten. Die Darstellung zeigt die Altersstruktur der Bewohnerinnen und Bewohner sowie die verschiedenen Wohnformen: Abbildung 6: Anzahl der in den einzelnen Wohnformen betreuten Personen in Altersstufen (im Zeitraum 2014) Kurzzeitwohnen Wohnung/Wohngemeinschaft -Teilbetreuung Wohnheim/Vollbetreuung Übergangswohnen Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Die größte Gruppe an Bewohnerinnen und Bewohnern, die derzeit im System versorgt wird, stellt der Personenkreis der 50 bis 59-Jährigen, gefolgt von der Gruppe der 40 bis 49-jährigen Menschen, dar. Für 2014 ermittelte die SO einen Bedarfsdeckungsgrad von 56,8 Prozent. 29 Ein konkreter angestrebter Zielwert seitens der politischen Referentin war nicht definiert. Sie strebt eine kontinuierliche Erhöhung möglichst bis zu einer 100-prozentigen Bedarfsdeckung an, die aus ihrer Sicht mit den derzeit vorhandenen Ressourcen nicht erreicht werden kann. 29 Die Berechnung berücksichtigt die Gesamtheit aller Menschen, die im Jahr 2014 eine Wohnleistung in Anspruch genommen haben und die Personen auf der Warteliste (ohne Mehrfachnennungen). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 28

39 Eine Auswertung der SIS-Daten ergab, dass etwa elf Prozent der Menschen, die für einen Wohnplatz vorgemerkt sind, mobile Hilfe erhalten. Zum Ausmaß der gewährten mobilen Unterstützung sowie dazu, wie viele Personen diese Leistung nachgefragt 30 haben, lagen Daten vor. 31 Lt. Angaben der SO könnten mobile Leistungen in einem für die Betroffenen zu deren Entlastung notwendigen Ausmaß nicht zur Verfügung gestellt werden. Eine Verbesserung der Situation ergibt sich durch die Bereitstellung von Arbeits- bzw. Beschäftigungsplätzen, daher liegt in diesem Bereich lt. Angaben der SO ein Ausbauschwerpunkt Aus Sicht des LRH und aller Systempartner ist der im Jahr 2014 erreichte Bedarfsdeckungsgrad von 56,8 Prozent unbefriedigend. Ein Vergleich mit den anderen Bundesländern ist nicht möglich, da diese aktuell über keine strukturierten Bedarfsdaten verfügen. In vielen Bundesländern bestehen jedoch mehr oder weniger umfangreiche Wartelisten bei einzelnen Trägern. Es ist nicht auszuschließen, dass der vergleichsweise hohe ungedeckte Bedarf in OÖ auch auf die Datentransparenz zurückzuführen ist. Die übrigen Bundesländer kennen möglicherweise die Gruppe mit wenig dringendem Bedarf 32 nicht. Die Perspektive vorgemerkter Personen, einen Wohnplatz zu bekommen, ist auch bei einer hohen Dringlichkeit schlecht. Diese Perspektivenlosigkeit war allen Gesprächspartnern des LRH bewusst. Trotz hohem Engagements aller Beteiligten war es zum Prüfungszeitpunkt unmöglich, alle Menschen mit dringendem Bedarf nach einer Leistung annähernd gleichwertig zu unterstützen. Besonders in den Einrichtungen für körperlich und geistig beeinträchtigte Menschen ist die Fluktuation sehr gering, was dieses Problem verschärft. Weiters ist davon auszugehen, dass die große Gruppe der 50 bis 59-jährigen Menschen, die auf der Warteliste stehen, in den nächsten Jahren ihre Betreuung im familiären Umfeld verlieren werden und dann zeitkritisch in das System integriert werden müssen. Die größte Gruppe, die der 20 bis 29-Jährigen, wäre wohl aufgrund der bisherigen Fördermaßnahmen am besten auf ein möglichst selbstständiges Wohnen vorbereitet. Es muss davon ausgegangen werden, dass eine erarbeitete und nicht genutzte Selbstständigkeit wieder verlernt wird, wenn die erworbenen Kenntnisse nicht oder nur wenig angewendet werden. Dies kann dazu führen, dass auch diese Personengruppe später in einer kostenintensiveren Wohnform betreut werden muss. Der LRH empfiehlt daher, zeitnahe über alternative Betreuungsformen für diese Personengruppe nachzudenken. Dies könnte die Warteliste entlasten, die Selbstständigkeit der Menschen unterstützen und würde sich langfristig positiv auf die Kostensituation auswirken. 30 Zu berücksichtigen ist dabei, dass für mobile Unterstützung ein Beitrag von den Betreuten zu leisten ist. 31 Deren Validität wurde nicht geprüft, da dies nur durch eine aufwändige personenbezogene Aufarbeitung möglich gewesen wäre. 32 Diese Gruppe (in OÖ Menschen mit Beeinträchtigung) benötigt eine Wohnleistung in sechs Jahren oder noch später. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 29

40 17.3. Die Abteilung Soziales merkte dazu Folgendes an: Die Aussage, dass die Gruppe der 20 bis 29 Jährigen aufgrund der bisherigen Fördermaßnahmen am besten für ein möglichst selbständiges Wohnen vorbereitet ist, heißt nicht automatisch, dass diese Personengruppe mit einem geringeren Unterstützungsausmaß in Form einer Teilbetreuung das Auslangen findet. Jugendliche Menschen mit Beeinträchtigungen fordern jedoch alternative Betreuungsstrukturen zu den bisherigen Wohneinrichtungen. Sie wollen sich ihre Mitbewohner aussuchen können und in keinen klassischen Wohneinrichtungen leben. Die Forderung einer zeitnahen zur Verfügung Stellung von Wohnplätzen für diese Altersgruppe ist mit massiven Mehrkosten verbunden, welcher mit dem gegebenen Budgetrahmen derzeit auch bei Optimierung der eingesetzten Ressourcen nicht umfassend nachgekommen werden kann Der LRH sieht sich in seiner Empfehlung nach alternativen Betreuungsformen durch die Abteilung Soziales bestärkt, da diese in ihrer Stellungnahme die Forderung der jugendlichen Menschen mit Beeinträchtigung nach alternativen Wohnformen bestätigt. FINANZIELLE ENTWICKLUNG DES BEREICHS WOHNEN Investitionsförderung In den letzten vier Jahren standen Budgetmittel von rd. 34,6 Mio. Euro für Förderungen zur Errichtung und Sanierung von Wohnplätzen zur Verfügung. Die diesbezüglichen Ausgaben beliefen sich in den Rechnungsabschlüssen (RA) auf rd. 28,7 Mio. Euro. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung auf die einzelnen Finanzjahre sowie die jährlichen Abweichungen: Tabelle 4: Ausgaben für Förderungen zur Errichtung bzw. Sanierung von Wohnplätzen 2011 bis 2014 Investitionsausgaben Jahr Voranschlag Rechnungsabschluss Abweichung , , , , , , , , , , , ,00 Gesamt , , ,00 Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der VA und RA des Landes OÖ Die rückläufigen Ausgaben in den Jahren 2013 und 2014 resultieren daraus, dass von der SO als Bewirtschafter Fördermittel für investive Ermessensausgaben in den Pflichtbereich zur Finanzierung des laufenden Betriebes umgeschichtet wurden. Für 2015 sind Investitionsausgaben von rd. 8,1 Mio. Euro budgetiert. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 30

41 Seit vielen Jahren ist es im Leistungsbereich Wohnen gängige Förderpraxis, dass die Träger die Errichtung vor- bzw. fremdfinanzieren und die Fördermittel erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Dies führte dazu, dass Förderzusagen (Errichtungs- inkl. Finanzierungskosten) von beträchtlichem Umfang getätigt wurden, ohne diese in einer mittelfristigen Planung mit der prognostizierten Budgetentwicklung in Einklang zu bringen. Aus einer gemeinsamen Pressekonferenz des Landeshauptmannes und des Sozialreferenten am zum Thema aktuelle Ausbauprojekte für Menschen mit Behinderungen geht hervor, dass die Inbetriebnahme der 2010 und 2011 fertig gestellten Einrichtungen möglich wird. Bis 2016 sollen 12,2 Mio. Euro in weitere Projekte für Menschen mit Beeinträchtigung investiert werden. Künftig strebt die SO zur Entlastung des Landeshaushaltes für die Errichtung von Wohnplätzen eine Ko-Finanzierung durch EU-Mittel aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes - ELER-Fonds an. Die vorliegende mittelfristige Finanzplanung berücksichtigt dies Der LRH kritisierte diese Förderpraxis, die zu einer Belastung künftiger Budgets führt und die darüber hinaus erhebliche Zwischenfinanzierungskosten 34 zur Folge hat. Diese verringern sich, da durch die Haftungen des Landes (siehe Punkt 21) günstigere Zinskonditionen erreicht werden können. Im Hinblick auf die lange Laufzeit darf jedoch das Zinsrisiko nicht außer Acht gelassen werden. Generell hat der Ausbau das Sozialbudget überfordert, da ab 2011 die erforderlichen Budgetmittel für den Betrieb der errichteten Wohnplätze nicht zur Verfügung standen (siehe Punkt 22) Zur Errichtung der Plätze definierte die SO Raum- und Funktionsprogramme sowie Normkosten. Diese stellen laut SO die Obergrenze bei den Errichtungskosten dar. Die Prüfung des LRH ergab, dass es bei einigen Bauprojekten zu Überschreitungen der Normkosten kam (z. B. Kostenerhöhungen während der Bauphase) und die Förderungen entsprechend erhöht wurden. Auch kam es bei angemieteten Wohneinheiten zu Abweichungen bei den definierten Wohnungsgrößen. Im Mai 2014 vereinbarte die zuständige Landesrätin im Rahmen eines Kostendämpfungspaketes mit den Trägerorganisationen, dass in Zukunft keine rückwirkenden Indexanpassungen sowie Mehrkosten (mit Ausnahme von Baugrundrisiken) anerkannt werden. In der SO sind innerhalb der ChG-Gruppe die Aufgabengebiete im Investitionsbereich klar definiert und abgegrenzt. Eine Gesamtverantwortung auf Projektebene ist nicht festgelegt. Für die Anerkennung und die Festlegung der förderbaren Investivkosten werden die für neue Einrichtungen vorgelegten Konzepte der Träger einer Begutachtung aus der Perspektive unterschiedlicher Fachkompetenzen unterzogen. 35 Bei einem vom LRH geprüften Projekt zeigte sich, dass in der Begutachtung Themen angesprochen wurden, die nicht Teil des Konzeptes waren, die diesbezüglichen Empfehlungen wurden auch nicht berücksichtigt. Für die bestätigte Wirtschaftlichkeit eines Projektes blieb der Bewertungsmaßstab offen. 33 Siehe PKAckerl Die Sozialabteilung beziffert diese mit rd. 4,8 Mio. Euro per Die bauliche Kompetenz kommt von Sachverständigen der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (UBAT). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 31

42 19.2. Der LRH begrüßt die Definition von Normkostensätzen im Investitionsbereich, kritisiert aber, dass die Überschreitung dieser Werte in der Vergangenheit ohne Konsequenzen für den Fördernehmer blieb. Der LRH empfiehlt, die zur Kostendämpfung vereinbarte Maßnahme strikt umzusetzen und Förderungen nur noch in Höhe der definierten Normkosten zu gewähren. Positiv beurteilt er, dass sich die SO zum Prüfungszeitpunkt mit der Analyse der Kostenüberschreitungen auseinander setzte. Bei jenen Projekten, deren Förderung noch nicht voll ausbezahlt ist, sollte ebenfalls auf eine Einhaltung der Normkosten geachtet werden. Um auf Projektebene eine Zusammenführung aller relevanten Informationen sicherzustellen, regte der LRH an, für jedes Investitionsprojekt eine Gesamtverantwortung zu definieren. Dies würde seiner Meinung nach auch verhindern, dass wesentliche Informationen eines Fachbereiches unberücksichtigt bleiben bzw. auf relevante Fragestellungen nicht eingegangen wird. Um die Qualität der einzelnen Fachgutachten zu verbessern und auf dem angestrebten Niveau sicherzustellen, sollte mit allen Fachbereichen ein intensiver Dialog über die Zielsetzungen und Qualitätskriterien geführt werden Bei EU-kofinanzierten Projekten werden Honorare (z. B. für Planung durch Architekten) bis zu einer Höhe von zwölf Prozent der direkten Kosten der Investition anerkannt. 36 Baukostensteigerungen erhöhen das Planungshonorar bei EU-kofinanzierten Projekten nicht. Für die bisherigen rein national finanzierten Projekte war keine Honorarobergrenze festgelegt Der LRH regt an, die im Rahmen der EU-Förderungen getroffene Deckelung der Honorare für alle Projekte zu übernehmen. Die Berechnungsgrundlage sollte dabei die in der Planung festgelegten Gesamtbaukosten nach dem Normkostenprinzip darstellen. Haftungen des Landes Vom Land OÖ wird den Trägern die Zusage gegeben, dass über einen mehrjährigen Zeitraum 37 die Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Da die Fördermittel auf Grund der budgetären Situation nur über mehrere Jahre verteilt überwiesen werden können, müssen diese von den Trägern durch Fremdmittel vorfinanziert werden. Die daraus resultierende Zinsbelastung ist ebenfalls durch Landesfördermittel abzudecken. Diese Vorgangsweise betrifft nicht nur die Errichtung von Wohneinrichtungen sondern auch Einrichtungen für Arbeit und Beschäftigung. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Förderzusagen, für die keine budgetären Mittel zur Auszahlung der Förderungen vorhanden waren, für beide Bereiche seit Ab 2016 stellt sie die Entwicklung der eingegangenen Verpflichtungen einschließlich des in diesen Jahren geplanten Ausbaus dar 38. Die mittelfristige Planung der SO geht davon 36 Austria - Rural Development Programme (National), (Quelle: S Lt. Amtsvortrag vom (Zl. SO / ) war dies ab der Zusage ein Zeitraum von längstens 15 Jahren 38 Im Zeitraum 2015 bis 2020 sollen insgesamt 244 neue Wohnplätze (davon 221 durch EU- Kofinanzierung) geschaffen werden. Darüber hinaus ist die Sanierung von 281 Wohnplätzen (davon 231 mit EU-Kofinanzierung) geplant. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 32

43 aus, dass 2029 noch rd. 30 Mio. an Förderzusagen bestehen, deren budgetäre Bedeckung zum Prüfungszeitpunkt offen war. 39 Nach Angaben der SO soll über 2029 hinaus der Stand an noch ausstehenden Förderungszahlungen maximal 20 Mio. Euro betragen: Abbildung 7: Entwicklung der Förderzusagen im ChG-Bereich 2004 bis in Millionen Euro Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO Diese Förderzusagen stellen eine Mehrjahresverpflichtung des Landes OÖ dar, die gem. 26 Abs. 8 der Haushaltsordnung des Landes vom Oö. Landtag zu genehmigen ist. Dieser Bestimmung kam die zuständige Referentin erstmals im Herbst 2014 nach. Davor gab es seitens der Sozialabteilung eine regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung der Zusagen an den damals zuständigen Referenten ohne kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung. Um die Kosten der Vorfinanzierung möglichst gering zu halten, übernahm das Land mit einstimmigem Beschluss des Landtags vom sowie vom Haftungen für ein Fördervolumen von insgesamt 56 Mio. Euro (zuzüglich Finanzierungskosten). Zum Stichtag beliefen sich diese Finanzierungskosten auf rd Euro, das offene Fördervolumen lag bei rd. 55 Mio. Euro, da noch nicht alle Förderungen ausbezahlt waren Der LRH kritisiert, dass trotz fehlender Budgetmittel auch zu Lasten künftiger Budgets kontinuierlich Förderzusagen gemacht wurden und entgegen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen kein zeitnaher Landtagsbeschluss herbeigeführt wurde. 39 Die Planung basiert auf der Annahme, dass für die neu geplanten Einrichtungen rd. 22 Mio. Euro EU-Fördermittel zuerkannt werden, der Zinssatz ist mit rd. einem Prozent angesetzt. 40 Alle in der Haftungssumme berücksichtigten Projekte und der Stand der dafür gewährten Förderungen sowie der angefallenen Zwischenfinanzierungskosten sind in der Aufstellung der SO Zwischenfinanzierungsprojekte zum Stichtag aufgelistet. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 33

44 Die Schaffung der Einrichtungen lag damit nicht nur weit über dem budgetären Rahmen für Investitionsförderungen, sie überforderte auch das Budget für die Finanzierung des laufenden Betriebes (siehe folgender Punkt). Der LRH weist nachdrücklich darauf hin, dass in Zukunft alle mehrjährigen Verpflichtungen dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Der Landtag sollte auch über gravierende Veränderungen bei den Planungsannahmen zum Abbau der Haftungen (insbesondere Veränderungen beim Zinssatz oder ausbleibende EU- Mittel) informiert werden. Der LRH empfiehlt auch, mittel- bis langfristig die Ausfinanzierung des gesamten ausstehenden Fördervolumens in die Planungen einfließen zu lassen. Mit der vorliegenden Planung ist dieses Problem auf die Zeit nach 2029 hinausgeschoben und dann noch immer offen Dazu teilte die Abteilung Soziales mit, dass es sich hier um Investitionen für Einrichtungen handelt, die mehrere Jahrzehnte zur Verfügung stehen bzw. genutzt werden, daher erfolgt deren Finanzierung auch über einen angemessenen Zeitraum. Haushaltsmäßige Bedeckung des laufenden Betriebes Die Rechnungsabschlüsse 2011 bis 2014 weisen für den Bereich Wohnen insgesamt Ausgaben von rd. 745,4 Mio. Euro aus, davon entfallen rd. 40,5 Mio. Euro auf Entgelte an Wohneinrichtungen außerhalb OÖ. 41 Die folgende Tabelle stellt für die Betreuung in Einrichtungen in OÖ (Finanzposition 1/419238/7280/001) den von der SO errechneten Bedarf dem Budget sowie den Rechnungsabschlüssen gegenüber und zeigt die Abweichungen auf: 42 Tabelle 5: Ausgabenübersicht inkl. Bedarfe für Entgelte an Wohneinrichtungen in OÖ ab 2011 Finanz -jahr errechneter Bedarf VA NVA Diff. erre. Bedarf/VA inkl. NVA RA Diff. RA/VA inkl. NVA Diff. erre. Bedarf/R A Quelle: eigene Darstellung LRH auf Basis der Daten der SO sowie der VA und RA des Landes OÖ 41 Diese Ausgaben sind mit jährlich rd. 10,1 Mio. Euro in den letzten Jahren relativ konstant, da auch in den anderen Bundesländern kaum mehr zusätzliche Personen aus OÖ neu aufgenommen werden. Lt. Sozialbericht 2014 wurden im Jahr Menschen mit Beeinträchtigung in Wohneinrichtungen außerhalb OÖ betreut. 42 Grundsätzlich bildete die SO Budgetanpassungen im Bereich der ChG-Pflichtleistungen im Wohnen ab. Konkret wurden Budgetkürzungen aber auch Nachtragsmittel zur Gänze bei der Finanzposition 1/419238/7280/001 dargestellt, auch wenn sie andere Pflichtleistungen betrafen. Wegen des hohen Finanzbedarfs im Bereich Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (Anpassung der Betreuungsschlüssel in Folge der gestiegenen Hilfebedarfe) wurden die Mittel des NVA 2014 von rd. 10 Mio. Euro bei dieser Finanzposition 1/419228/7280/001 verbucht. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 34

45 Der errechnete Mittelbedarf spiegelt die kontinuierlich steigenden Erfordernisse aus dem Betrieb der geschaffenen Einrichtungen wider, der mit den bereitstehenden Budgetmitteln nicht gedeckt werden konnte. Die Mehrausgaben im RA konnten durch Mittelumschichtungen innerhalb des Sozialbudgets 43 finanziert werden. Insgesamt ist die Höhe der Ausgaben in den jeweiligen Rechnungsabschlüssen nur bedingt aussagefähig. In Folge der Inbetriebnahme von Einrichtungen überstiegen die Leistungsentgelte für den Betrieb ab 2011 jährlich den vorhandenen Budgetrahmen. Gem. Artikel 55 Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG) darf die Regierung ohne Ermächtigung des Landtags keine Ausgaben außerhalb des VA tätigen. Fällige Zahlungsverpflichtungen wurden daher nicht im Jahr ihrer Fälligkeit haushaltswirksam dargestellt, sondern auf das Folgejahr verschoben, wenn sie im laufenden Budget keine Deckung fanden. Solche verschobenen Ausgaben scheinen im RA des betreffenden Jahres nicht auf, in den jährlichen Budgetgesprächen wurde diese Ausgabenverschiebung thematisiert. Das Problem wurde nicht gelöst, ein je nach Einnahmenentwicklung in Aussicht gestelltes bzw. gewährtes Nachtragsbudget führte zwar zu einer Entlastung im betreffenden Finanzjahr, verringerte jedoch nicht die strukturelle Budgetproblematik. Entgegen der erlassmäßigen Vorgabe der Direktion Finanzen 44 zum jährlichen RA wurde diese im jährlichen Budget nicht gedeckte Verpflichtung bis zur Prüfung des LRH nicht gemeldet, um zumindest am Jahresende als fällige Verpflichtung in die Jahresrechnung aufgenommen zu werden und den erforderlichen Landtagsbeschluss herbeiführen zu können. Ende April 2015 informierte die SO die Finanzabteilung schriftlich über die zum Jahresende 2014 offenen Ausgaben. 45 Mit Ende des Jahres 2014 beliefen sich die nicht budgetär gedeckten Verpflichtungen im Bereich ChG Wohnen auf rd. 22,5 Mio. Euro. Diese werden zu Lasten des Budgets geleistet. Zum Ende der Prüfung erarbeitete die SO eine Zusatzvereinbarung zu den Leistungsverträgen, mit der rückwirkend ab die Fälligkeit der Akontozahlung für den Monat Dezember auf den Jänner des Folgejahres geändert wird. Dadurch anfallende Zwischenfinanzierungskosten übernimmt das Land OÖ. Die mittelfristige Budgetplanung der SO 2015 bis 2019 geht für den gesamten Bereich der ChG-Pflichtausgaben zum Jahresende 2014 von aufsummierten, offenen Verpflichtungen in Höhe von rd. 37,8 Mio. Euro aus. 47 Diese Zahlungsverpflichtungen werden unter der Prämisse einer 43 Im Jahr 2014 kamen die finanziellen Ausgleiche von insgesamt rd. 6,4 Mio. Euro im Wesentlichen von der Förderung von Investitionen im ChG-Bereich mit 5 Mio. Euro, der Rest kam von den Förderungen für soziale Reha, den Sozialberatungsstellen, der 24-Stunden-Betreuung und dem Solidaritätsfonds. 44 Im jährlichen Erlass zum RA (zuletzt am , FinD /6-I-2014) weist die Direktion Finanzen darauf hin, dass fällige Zahlungen von wirtschaftlicher Bedeutung (das sind solche von über 1 Mio. Euro je bewirtschaftender Stelle) durch entsprechende Soll-Stellung in die Haushaltsrechnung aufzunehmen sind. Solche fälligen Ausgabeverpflichtungen ohne budgetäre Bedeckung werden dem Oö. Landtag im Zuge des RA gesondert in einem Nachtragsbudget vorgelegt. 45 Siehe Schreiben an die Direktion Finanzen SO /11-H vom Zum Stichtag waren rd. 18 Mio. Euro bereits bezahlt, beim Rest war die Anweisung noch offen. 47 Über die Entwicklung dieser Verpflichtungen informierte die SO halbjährlich den zuständigen politischen Referenten. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 35

46 jährlichen Budgetsteigerung von fünf Prozent, einer jährlichen Valorisierung der Personalkosten von 2,5 Prozent und der Sachkosten von zwei Prozent sowie der Umsetzung aller derzeit diskutierten Optimierungsmaßnahmen bis 2016 auf rd. 51 Mio. Euro ansteigen und sollen dann bis 2021 abgebaut sein. Falls die jährlichen Budgetsteigerungen nicht erreicht werden, werden diese offenen Verpflichtungen bis 2020 ansteigen (bei einer Budgetsteigerung um 3,76 Prozent erhöhen sie sich auf rd. 64 Mio. Euro). Nach Angaben der zuständigen Referentin kann finanziell die bedarfsgerechte Leistungserbringung mittel- bis langfristig nicht abgesichert werden, daher müssen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden. Die Ländersozialreferentinnenkonferenz forderte am die Schaffung eines Behindertenfonds, am beschloss der Oö. Landtag eine entsprechende Resolution an den Bund Der LRH kritisiert, dass mit dem Eingehen der Zahlungsverpflichtungen, die im VA des betreffenden Jahres keine Deckung fanden, im Budgetvollzug gegen die Landesverfassung verstoßen wurde. Bewirtschaftende Stellen dürfen im Auftrag des zuständigen Mitglieds der Oö. Landesregierung Zahlungsverpflichtungen nur im Rahmen verfügbarer Voranschlagsbeträge eingehen. Dies sieht auch 16 Abs. 2 HO vor, demzufolge VA-Beträge Höchstgrenzen darstellen, bis zu denen Verpflichtungen ohne ausdrückliche Genehmigung des Oö. Landtags zulässig sind. Über die bestehenden offenen Verpflichtungen zum Jahresende 2014 ist nach Ansicht des LRH eine nachträgliche Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Dazu sind in Abstimmung mit der Direktion Finanzen die erforderlichen haushaltsrechtlichen Schritte einzuleiten. Falls der Bewirtschafter mit den verfügbaren Voranschlagskrediten nicht auskommt, muss für solche Ausgaben die vorherige Genehmigung des Landtags in einem Nachtragsvoranschlag (NVA) eingeholt oder die Fälligkeit auf Folgejahre verschoben werden, wofür ebenfalls die Zustimmung des Landtages erforderlich ist. Ein solcher Antrag ist bereits dann zu stellen, wenn mit der gebotenen Sorgfalt erkannt werden kann, dass mit dem veranschlagten Betrag nicht das Auslangen gefunden werden kann ( 19 bzw. 15 HO). Im geprüften Bereich Wohnen war lt. Angaben des Bewirtschafters bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des VA erkennbar, dass mit den budgetierten Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der erfolgte Ausbau der Leistungen war in diesem Ausmaß durch die beschlossenen budgetären Mittel nicht gedeckt. Die gesetzlichen Bestimmungen sind zwingend einzuhalten. Dazu ist es unerlässlich, dass es in Zukunft gelingt, das Leistungsangebot mit den budgetären Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Der LRH empfiehlt, den Leistungsbereich Wohnen so zu gestalten bzw. das Leistungsniveau so zu differenzieren, dass auf geringere Budgetsteigerungen gemäß der Wirtschaftsentwicklung reagiert werden kann. Inwieweit dazu zusätzliche Mittel lukriert werden können, war für den LRH zum Prüfungszeitpunkt nicht einschätzbar. Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 36

47 22.3. Die Abteilung Soziales stellte dazu fest, dass es sich grundsätzlich in den letzten Jahren beim Sozialbudget um politisch vorgegebene mehrjährige Budgetvereinbarungen mit fixen Steigerungsbeträgen handelte. Im Wesentlichen war aber stets bekannt, dass damit das Auslangen bei bestehendem Leistungsumfang nicht gefunden werden kann, da es sich um ein strukturelles Budgetproblem handelt und es daher zu Zahlungsverschiebungen kommt, welche sich in den vergangenen Jahren kumuliert haben. Wie auch bereits vom LRH angesprochen wurde seitens der Abteilung Soziales stets im Rahmen von Budgetgesprächen mit dem Sozial- und Finanzreferenten bzw. in Informationen an den politischen Referenten auf die Budgetsituation aufmerksam gemacht. Da es sich um eine strukturelle Budgetproblematik handelt, wurden keine gesonderten Meldungen gemäß dem Rechnungsabschluss-Erlass erstattet. Die Abteilung Soziales hat jedoch im April 2015 formal eine Meldung der per Jahresende 2014 offenen Ausgaben erstattet Der LRH hält nachdrücklich fest, dass Zahlungsverpflichtungen nur im Rahmen verfügbarer Voranschlagskredite eingegangen werden dürfen. Falls mit den verfügbaren Voranschlagskrediten nicht das Auslangen gefunden wird, muss für solche Ausgaben die vorherige Genehmigung des Landtags eingeholt werden. Eine allfällige Information auf politischer Ebene entbindet die Bewirtschafter überdies nicht von der termingerechten Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben einschließlich der maßgeblichen RA-Erlässe. Auswirkungen auf die Beitragsleistung der Regionalen Träger Sozialer Hilfe (RTSH) Die gestiegenen Pflichtausgaben für den laufenden Betrieb wirkten sich direkt auf die gesetzlichen Beitragszahlungen der RTSH aus. Diese stiegen von rd. 72,1 Mio. Euro 2011 bis auf 99,7 Mio. an. Das entspricht einer Steigerung um 38 Prozent. Eine zwischen dem Land OÖ sowie dem Oö. Gemeindebund und dem Städtebund 2012 geschlossene Vereinbarung sieht für das gesamte Sozialbudget des Landes eine maximale Ausgabensteigerung in Höhe des doppelten Prozentsatzes der Gehaltsabschlüsse im öffentlichen Dienst vor. In einer Zusatzvereinbarung vom Mai 2012 ist für 2015 eine Mindesterhöhung des Sozialbudgets um 3,5 Prozent festgeschrieben Nachdem geänderte Schwerpunktsetzungen direkt auf die Höhe der Beitragszahlungen wirken, kann mit der bestehenden Vereinbarung für die RTSH keine Planungssicherheit gewährleistet werden. Allein von 2014 auf 2015 erhöht sich der Beitrag um rd. 12,2 Mio. Euro (d. s. fast 14 Prozent). Im Sinne einer Partnerschaft regte der LRH an, die Vertreter der RTSH laufend über die Entwicklungen im Leistungsbereich inkl. der finanziellen Konsequenzen zu informieren. Einen ersten Schritt dazu setzt die SO mit den in Folge einer gemeinsamen Konferenz der RTSH 49 startenden Gesprächen mit den Vertretern von Gemeinde- und Städtebund. 48 In diesen Werten die die Grundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung des Landes an die RTSH bilden ist jeweils die Vorauszahlung für das Kalenderjahr sowie die Abrechnung des vorvorherigen Jahres enthalten. 49 Im Protokoll dieser Konferenz vom ist festgehalten, dass die RTSH die SO ersuchen, vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei den Hauptleistungen des ChG, in Arbeitsgruppen mit ihnen die Bedarfe und Anliegen zu diskutieren und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Überdies möchten sie das Thema Finanzierung von Leistungen im Bundesländervergleich diskutieren (andere Bundesländer setzen im ChG weniger finanzielle Mittel ein und erreichen mehr Menschen). Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 37

48 Optimierungsmaßnahmen Obwohl das Land in den Jahren 2010 bis 2013 den Trägern nicht die volle Erhöhung des BAGS-Kollektivvertrages zuerkannte (Mindervalorisierung im Ausmaß von rd. 30 Mio. Euro), ging die Schere zwischen den Ausgaben für den Betrieb der Einrichtungen und den vorhandenen Budgetmitteln des Landes kontinuierlich auseinander. Die SO hatte davor mehrmals Einsparungsvorschläge vorgelegt. Mit Mai 2014 startete die politische Referentin eine Strategiegruppe mit den Trägern, um auf allen Ebenen der Leistungserbringung und -abrechnung mögliche Optimierungspotentiale zu erheben und deren Umsetzung zu vereinbaren. Ziel dieser bereits fixierten sowie der geplanten Optimierungen im ChG-Bereich ist es, in Zukunft mit den Budgetmitteln entsprechend der mittelfristigen Planung das bestehende bzw. zusätzlich geplante Leistungsvolumen finanzieren zu können. Wesentliche Optimierungsansätze sind z. B. die Umsetzung des von der Sozialreferentin und dem Finanzreferenten in Ausarbeitung befindlichen Maßnahmenpaketes mit einer Kostendämpfung von insgesamt 20 Mio. Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren (inkl. 3 Mio. Euro aus Gegenverrechnungen; 17 Mio. Euro entfallen auf Optimierungsmaßnahmen bei den Trägern). Im Gegenzug sieht das Maßnahmenpaket einen Kündigungsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die volle Valorisierung der Personal- und Sachkosten vor. Klargestellt wird, dass nur jene Einrichtungen in Betrieb gehen können, deren laufender Aufwand im Sozialbudget gedeckt ist) die Steigerung der Auslastung von Kurzzeit-Wohnplätzen sowie Umschichtungen in den Personalressourcen zu Gunsten der mobilen Betreuung. Vereinbart wurde auch, dass in den kommenden Jahren das Normkostenmodell und die Leistungspreise neu verhandelt werden. Angestrebt wird seitens des Landes eine weitgehende Angleichung zwischen den Leistungsbereichen für körperliche bzw. geistige Beeinträchtigungen sowie den psychischen Beeinträchtigungen und die Eindämmung der Kostendynamik in den bestehenden Leistungsverträgen. Dazu wurde auch die Kalkulationsgruppe 50 im Wohnbereich wieder eingesetzt, um alle Parameter des Normkostenmodells zu analysieren und mögliche Veränderungs- bzw. Anpassungsvorschläge zu erarbeiten. Damit soll auch eine Umschichtung von Personalressourcen von den Wohneinrichtungen in die mobilen Dienste ermöglicht werden. Oberösterreichische Vertreter von Trägerorganisationen äußerten bei einer Tagung in Wien am , dass sie ohne Kündigungen in der Lage wären, 12,5 Mio. Euro in den kommenden vier Jahren einzusparen. 50 Diese Gruppe hat jene Parameter des Normkostenmodells erarbeitet, die den derzeit gültigen Leistungsverträgen zu Grunde liegen. 51 Siehe Protokoll der IVS Wien Tagung Finanzierungsmodelle in der Behindertenhilfe in Österreich Status quo und innovative Potentiale Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 38

49 24.2. Der LRH sieht alle Initiativen und Maßnahmen zur Optimierung der Leistungserbringung sowie zum Lukrieren von Kostendämpfungspotentialen positiv. Er verweist jedoch darauf, dass trotz der Umsetzung dieser Vereinbarung eine jährliche Steigerung des Sozialbudgets um fünf Prozent notwendig wäre und im Ergebnis trotzdem nicht alle Menschen mit Beeinträchtigung, die einen dringenden Wohnbedarf haben, annähernd gleichwertig unterstützt werden können Dazu ist aus Sicht der Abteilung Soziales festzuhalten, dass auch mit den geplanten bzw. vereinbarten Maßnahmen, die vom LRH eindeutig begrüßt werden bzw. seinen Vorstellung entsprechen, eine Deckung der stark steigenden Bedarfe auch nicht möglich ist Der LRH sieht zwar grundsätzlich Initiativen für Optimierungen positiv, nachdem das Maßnahmenpaket aber zum Prüfungszeitpunkt erst in Ausarbeitung war und die Details dem LRH somit nicht bekannt sind, kann keine Beurteilung dazu abgegeben werden. Die Stellungnahme der Abteilung Soziales, wonach die vereinbarten Maßnahmen den Vorstellungen des LRH entsprechen, ist demzufolge in keiner Weise nachvollziehbar. Budgetcontrolling Die SO ist in Gruppen nach Leistungsbereichen (eine davon ist jene für Leistungen für Menschen mit Beeinträchtigung) organisiert, denen auch die Budgetverantwortung für ihren Leistungsbereich übertragen ist. Die Verantwortung für das gesamte Sozialbudget inklusive der Budgetierung und mittelfristigen Planung liegt bei der Gruppe Strategische Planung und Budget. Im Prüfbereich wurden die Verantwortungen zwischen den Gruppen offensichtlich unterschiedlich interpretiert. Dies führte dazu, dass auf Grund eines in Teilen fehlenden Budgetcontrollings bei einzelnen Produkten wesentlich höhere Ausgaben getätigt wurden als in der Budgetplanung angenommen bzw. schlussendlich im Budgetvollzug ausgewiesen wurde. Erkennbar war dieses Controlling-Defizit insbesondere ab Beginn des Jahres 2014 an den kontinuierlich nach oben korrigierten offenen Belastungen aus den auf Folgejahre verschobenen Zahlungsverpflichtungen. Mit Juni 2014 wurde auf Auftrag der politischen Referentin ein verstärktes übergreifendes Budgetcontrolling mit entsprechendem Berichtswesen installiert. Die Verantwortungen in der Umsetzung wurden lt. Angaben der SO immer wieder in den regelmäßigen Gruppenleiterbesprechungen diskutiert, eine klare schriftliche Festlegung erfolgte bis zum Ende der Prüfung vor Ort nicht Grundsätzlich ist der Budgetvollzug laufend zu überwachen, um die Gebarungssicherheit zu gewährleisten ( 29 HO). Dieser Aufgabe wurde nach Ansicht des LRH in der Vergangenheit zu wenig Bedeutung beigemessen. Die Etablierung eines verstärkten Budgetcontrollings ist nach Auffassung des LRH unbedingt erforderlich. Seine Erfahrungen in der Prüfung zeigten, dass insbesondere an den Schnittstellen zwischen den einzelnen Gruppen noch Klärungsbedarf besteht. Er empfahl daher, Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 39

50 den Budget- mit dem dazugehörigen Controllingprozess für alle Beteiligten schriftlich zu dokumentieren und dabei insbesondere die Daten- und Informationsflüsse mit den dazugehörigen Verantwortungen eindeutig festzuhalten. Dazu sollten auch die zahlreich genutzten Arbeitsdateien in ihrer Aussagefähigkeit und bezogen auf die jeweilige Zielsetzung wechselseitig abgestimmt und idealerweise vereinheitlicht werden. Diese schriftliche Festlegung erfolgte seitens der SO am Die Darstellung des LRH von unterschiedlichen Interpretationen der Zuständigkeiten und Verantwortungen im Zusammenhang mit Budget und Controlling kann seitens der Abteilung Soziales nicht nachvollzogen werden, da es innerhalb der Abteilung klare Zuständigkeiten gibt. Dies hält der Rechnungshof ja auch fest, dass die Zuständigkeit und Verantwortung für das Budget und Controlling für die einzelnen Bereiche auch in den jeweiligen Bereichen liegt. Dies wurde seitens der Abteilung Soziales auch detailliert verschriftlicht und liegt dem LRH vor. Wie vom LRH gefordert wird innerhalb der Abteilung Soziales bereits ein verstärktes Budgetcontrolling durchgeführt. Die entsprechenden Zuständigkeiten und Instrumente wurden ebenfalls schriftlich dargelegt und dem LRH übermittelt. Dezidiert festgehalten wird seitens der Abteilung Soziales, dass man den Budgetvollzug stets laufend überwacht. Es wird hier eine monatliche Ausgabenstatistik für sämtliche Voranschlagstellen erstellt und auch dem politischen Referenten und den Führungskräften übermittelt. Zu dem werden laufende Budgetprognosen erstellt und wurde und wird der politische Referent auch laufend informiert. Die Abteilung Soziales hat im Zuge der LRH-Prüfung eine genaue Chronologie sämtlicher Budgetinformationen seit 2010 übermittelt, aus welcher die Entwicklung des Sozialbudgets klar hervorgeht. Es wird festgehalten, dass im geprüften Bereich des ChG eine seriöse Prognose über die Budgetabweichung im laufenden Jahr erst frühestens Ende des 3.Quartals möglich ist nach Vorlage der Bilanzen und Verwendungsnachweise des Vorjahres Der LRH merkt dazu an, dass bis zur schriftlich dokumentierten Aufgabenverteilung im Bereich Budgetcontrolling vom die Verantwortungen zwischen den Aufgabengruppen offensichtlich unterschiedlich interpretiert wurden. Darauf wurde auch seitens der zuständigen Referentin bereits im Juni 2014 hingewiesen. Im Zuge der Prüfung zeigte sich diese Problematik auch daran, dass aussagekräftige Budgetinformationen zu bestimmten Fragestellungen erst nach mehrfacher Überarbeitung umfassend vorgelegt werden konnten. So konnte beispielsweise erst Ende April 2015 eine vollständige Aufstellung der mit offenen Zahlungsverpflichtungen vorgelegt werden. Aus den in der Prüfung vorgelegten Unterlagen zeigte sich auch, dass sowohl der tatsächliche Budgetbedarf für die Pflichtleistungen gem. Oö. ChG als auch der erwartete Fehlbetrag wiederholt nach oben korrigiert werden mussten. 52 Schreiben SO /15/18-H v Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 40

51 WEITERENTWICKLUNG DES LEISTUNGSBEREICHES WOHNEN Sozialplanung Aufgabe der Planung gem. 31 Oö. ChG ist es, die Versorgung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen langfristig zu sichern, landesweit einheitliche Standards und eine wirksame und sparsame Mittelverwendung zu gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den Trägern zu fördern. Dazu ist beim Amt der Landesregierung ein Planungsbeirat ( 33 Oö. ChG) eingerichtet, dem neben Vertretern der SO und der RTSH auch Vertreter der Trägerorganisationen und der Interessentengruppen (Betroffene, Angehörige) angehören. Die Umsetzung der Planung ist durch Verordnungen in Form von Chancengleichheitsprogrammen für einzelne Leistungsbereiche vorgesehen ( 32 ChG). Zur Sicherstellung der Umsetzung der Programme finden in den Planungsregionen zumindest einmal jährlich regionale Fachkonferenzen statt. Die SO informiert diese Planungsgremien regelmäßig über die Entwicklungen der Bedarfszahlen (auf Basis von SIS) und der Leistungsmengen; sie liefert auch statistische Daten zum Kreis der anspruchsberechtigten bzw. betreuten Personen. Der jährliche Sozialbericht 53 beinhaltet detaillierte Angaben über die Leistungen einschließlich einer quantitativen und qualitativen Analyse, jedoch ohne Prognose Der LRH sieht diesen abgestimmten Planungszugang grundsätzlich positiv, die Einbeziehung der Interessensvertretungen wie in OÖ ist nicht in allen Bundesländern verankert. Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der daraus resultierenden budgetären Situation des Landes OÖ empfiehlt er, in diesen Gremien die Information über die Kosten der Leistungserbringung zu verstärken und sie zur Weiterentwicklung der Leistungen im Einklang mit den vorhandenen Ressourcen zu nutzen. OÖ ist eines von vier Bundesländern mit einer gesetzlichen Verankerung der Sozialplanung. Im Gegensatz zum Gesundheitsbereich fehlen im Sozialbereich bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben für die Berichterstattung. Daher gibt es keine bundesweit vergleichbaren Angaben zur Zahl der unterstützten Personen, der potentiellen Größe der anspruchsberechtigten Zielgruppe sowie den Planungsparametern. Nach Ansicht des LRH sollten wie bisher Initiativen in Richtung einheitlicher Rahmenvorgaben unterstützt werden, damit eine bundesweit einheitliche Daten- und Informationsaufarbeitung erreicht wird. Dies würde auch eine fundierte Vergleichbarkeit dieses in die Länderkompetenz fallenden Leistungsbereiches ermöglichen. 53 Aktuell Sozialbericht 2014; Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 41

52 Zukünftige Herausforderungen Zum Prüfungszeitpunkt lag ein Entwurf vom Juni 2014 für das Chancengleichheitsprogramm Wohnen (Planungs-Zeitraum 12 Jahre) vor, in dessen Erarbeitung sowohl der Planungsbeirat als auch die regionalen Fachkonferenzen eingebunden waren. Ziele sind die Verbesserung der Versorgung mit Leistungen in allen Regionen entsprechend dem Bedarf und der Sicherung der Qualität und die bedarfsorientierte Weiterentwicklung entsprechend den Bedürfnissen der Menschen mit Beeinträchtigung. Für die Zukunft sieht der vorliegende Entwurf die Entwicklung von neuen Wohnformen, aber auch Maßnahmen zur Verbesserung der Information über die Angebote und Leistungen in den Regionen vor. Die Entwicklungen sollen sich dabei an der Wahlfreiheit der Menschen (verankert im 19 der UN-Konvention) orientieren. Generell ist auch festgehalten, dass die Finanzierung gesichert sein muss. Die dafür notwendigen Berechnungen waren zum Prüfungszeitpunkt noch offen. In den im Zuge der Prüfung geführten Gesprächen waren sich alle Systempartner (Interessensvertretungen, Politik und Verwaltung) darin einig, dass die in OÖ bestehende Leistungsqualität unverändert aufrecht erhalten bleiben muss Ausgehend von den durchschnittlichen jährlichen Kosten je Platz in OÖ (rd Euro) würde eine Versorgung aller Menschen mit Beeinträchtigung mit sehr dringendem Bedarf zusätzliche budgetäre Mittel für den laufenden Betrieb von jährlich rd. 74,7 Mio. Euro bedeuten. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und auch der finanziellen Prognosen empfiehlt der LRH eine grundlegende Diskussion des Leistungsbereiches auf möglichst breiter Basis. Im Fokus sollte dabei stehen, dass aktuell mehr als Personen mit einem dringenden Versorgungsbedarf in nächster Zeit keine Aussicht auf eine Leistung haben. Ausgehend von den vielfältigen Herausforderungen, die in diesem Bereich zu bewältigen sind, sollte eine vorbehaltsfreie Analyse des Systems und der zukünftigen Notwendigkeiten vorgenommen werden. Wichtig ist, dass eine faire und ausgewogene Aufarbeitung der unterschiedlichen Interessenslagen der einzelnen Systembeteiligten erfolgt. Dabei müssten auch die bestehenden Formen der Leistungserbringung im Kontext mit den Bedarfen der Zielgruppen sowie deren finanzielle Dimension für die öffentlichen Haushalte bearbeitet werden. Ausgehend von den Erhebungen über den Leistungsbereich Wohnen in den anderen Bundesländern sehen die Experten Stärken und Schwächen im oö. System, die nach Meinung des LRH als Ansatzpunkte für eine Veränderungsdiskussion dienen könnten: Derzeit bestehen in OÖ rd. 80 Prozent der Wohnplätze in der kostenintensivsten Form der Vollbetreuung. Nach Ansicht der externen Experten fehlen Analysen darüber, ob die teuersten Leistungen die wirksamsten sind oder ob bei den vorhandenen Maßnahmen nicht eher den Wünschen der Angehörigen bzw. Sachwaltern, der Träger sowie der Politik gefolgt wird. Maßnahmen, die den Wechsel in eine geringer betreute Wohnform unterstützen, sollten ausgebaut werden. Die Angst, einen mit Bescheid gesicherten Wohnplatz zu verlieren, hemmt Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 42

53 möglicherweise auch die Bereitschaft der Betroffenen (sowie deren Angehöriger und Sachwalter), eine selbstständigere Wohnform auszuprobieren. Platzbehaltegarantien würden Abhilfe schaffen, bedeuten aber, dass Strukturen wenn auch befristet vorgehalten werden müssten. Eine Möglichkeit, den Wechsel für betroffene Menschen zu erleichtern, wäre zusätzliche Satelliten-Wohneinheiten zu schaffen. Diese stellen ein Angebot mit geringerer Betreuungsleistung dar und bieten, wenn sie um eine Stammwohnung herum situiert werden, trotzdem den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern Sicherheit. In die Leistungsverträge mit den Trägern könnten auch Entwicklungsziele für die betreuten Personen als Kriterium aufgenommen werden. Die Durchlässigkeit zwischen den Wohnformen war zum Prüfungszeitpunkt eher gering (lt. SO war sie allenfalls noch zwischen voll- und teilbetreut gegeben). Angesichts der zur Zeit geringen Fluktuation und der großen Zahl an dringenden Bedarfsmeldungen sollte diese erhöht werden. Denkbar ist für den LRH z. B. eine zeitliche Befristung der Zuerkennungsbescheide für einen Wohnplatz, um in dieser Zeit zu prüfen, welche Wohnform möglich wäre. Speziell im Bereich der Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen könnte sich dieses Modell anbieten. Zielführend sind nach Ansicht des LRH alle Maßnahmen, die einer Versteinerung im vollbetreuten Bereich entgegenwirken. Zur Zeit erhalten die Personen in den Einrichtungen eine hochwertige Versorgung. Darauf können sehr viele Menschen mit sehr dringendem Bedarf, 54 die derzeit auf der Warteliste stehen, nur hoffen. Dies stellt für den LRH massive Ungleichbehandlung dar. Um mehr Menschen betreuen zu können, sollte über eine mehrstufigere Form der Leistungserbringung nachgedacht werden. Durch unterschiedliche differenziertere Betreuungsformen könnten Menschen ihre erlernten Fähigkeiten erhalten bzw. notwendige Kompetenzen erlernen, die ihnen auch längerfristig ein weitgehend selbstständiges Wohnen ermöglichen. Diesem Ziel würde auch ein größeres Angebot an teilbetreuten Plätzen entsprechen. Wesentlich dabei ist eine gemeinsame Betrachtung mit den Leistungsbereichen der persönlichen Assistenz und der mobilen Hilfe. In OÖ leben die Menschen mit Beeinträchtigung auch im Alter in ihren angestammten Einrichtungen. Mit der Beendigung ihrer Beschäftigung und dem altersbedingten Anstieg der Pflegeleistungen verändern sich die Betreuungserfordernisse. Nachdem diese Personengruppe in den nächsten Jahren deutlich anwachsen wird, sollte für diese Gruppe das Leistungsspektrum speziell betrachtet werden. Dabei wäre auch zu klären, wie die Betreuung bei einem Überwiegen der Pflegeleistungen gestaltet werden soll. Andere Bundesländer sehen in diesem Fall im Sinne des Normalitätsprinzips einen Wechsel in eine Pflegeeinrichtung vor. Der Qualitätsstandard der Leistungen in OÖ ist im Vergleich mit den anderen Bundesländern sehr ausdifferenziert. Einen Aspekt der 54 sehr dringender Bedarf bedeutet, eine Versorgungsleistung wird sofort oder innerhalb von drei Jahren benötigt Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 43

54 laufenden Entwicklungen im System sieht der LRH auch in der starken Expertenorientierung. Sowohl die Gesetzgebung als auch die Trägerorganisationen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen sehen die Leistungen stark unter dem Blickwinkel der kontinuierlichen Qualitätssteigerung. Dies wirkt insbesondere durch die Standards im Personalbereich direkt auf die Kosten. Um die permanent steigende Kostenspirale in den Griff zu bekommen, ist es daher notwendig, alle Parameter des Normkostenmodells laufend zu analysieren und anzupassen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Tagsätze der anderen Bundesländer könnte zur Ermittlung marktüblicher Preise in Zukunft auch der Wettbewerb genützt werden. Nachdem der LRH davon ausgeht, dass die demographische Entwicklung der Bevölkerung alle Bundesländer in ähnlicher Weise trifft, könnten diese Fragen etwa in einer Fachtagung unter Einbindung der Wissenschaft bundesländerübergreifend bearbeitet und abgestimmt werden. Zum Prüfungszeitpunkt ortete der LRH zwar intensive Bemühungen zur Optimierung des bestehenden Systems. Es fehlten ihm allerdings wirkungsvolle, budgetär realisierbare Ansätze im Sinne einer Neugestaltung zum rascheren Abbau der Wartelisten. Eine radikale Veränderung wäre die im Entwurf des ChG-Programmes vorgesehene Trennung von Wohnen und Wohnbetreuung. Damit könnten sich möglicherweise neue Formen bei der Schaffung von Wohnraum für Menschen mit Beeinträchtigung entwickeln. Außerdem könnten unterschiedliche Betreuungsintensitäten erprobt und damit die Wahlfreiheit gestärkt werden, ohne gleich den Wohnplatz zu verlieren. Ziel dieses breit angelegten Prozesses sollte sein, das System nachhaltig so zu verändern, dass alle Menschen mit Beeinträchtigung entsprechend ihren Erfordernissen eine gleichwertige Leistung erhalten. Diese Leistungserbringung muss auch finanziell abgesichert sein. Nachdem das ChG-Programm Wohnen für einen 12-jährigen Zeitraum erarbeitet wird, sollten die Ergebnisse darin aufgenommen werden Die Abteilung Soziales stellte fest, dass derzeit in den oberösterreichischen Wohneinrichtungen die Hilfebedarfseinstufungen evaluiert werden. Tendenziell ist dabei ersichtlich, dass aufgrund der älter werdenden Menschen mit Beeinträchtigungen auch der Hilfebedarf steigt. Bei Personen die derzeit einen Wohnplatz erhalten, handelt es sich im Regelfall um Personen mit einem hohen Hilfebedarf. Die Fragestellung, ob Personen auch den hohen Unterstützungsbedarf brauchen, ist daher nicht nachvollziehbar. Die vom LRH zugrunde gelegte Expertise geht davon aus, dass erst Personen ab einer Pflegegeldstufe 3 einen Bedarf an teilbzw. vollbetreuter Wohnform haben. Diese Expertise muss in Frage gestellt werden. Der Großteil der Menschen mit einer kognitiven Beeinträchtigung sind Pflegegeldbezieher der Stufe 1 und 2. Viele Menschen mit psychischer Beeinträchtigung haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, obwohl sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und eine Invaliditätspension bzw. Reha-Geld beziehen. Das Kriterium des Pflegegeldes zur Objektivierung für die Notwendigkeit einer benötigten Wohnform heranzuziehen greift daher keinesfalls. Daher ist auch der Expertenvorschlag, mehr Personen in teilbetreute Wohnformen zu bringen nicht realistisch und würde bedeuten, dass eine Nichtversorgung in bestimmten Lebensbereichen in Kauf genommen wird. Der Vorschlag weitere Differenzierung in den Wohnformen durchzuführen, würde Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 44

55 bedeuten, dass die Wohngruppen noch homogener hinsichtlich des Unterstützungsbedarfes werden. Aus diesem Titel kann jedoch kein Einsparungsvolumen geortet werden. Eine doch etwas heterogenere Gruppe ermöglicht, dass Personen mit einem geringeren Unterstützungsausmaß auch Hilfebestellungen für Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf geben. Wohngruppen mit ausschließlich Personen mit hohem Unterstützungsbedarf zu besetzen, würden einen höheren Personalbedarf verursachen. Auch der Vorschlag zunächst zeitlich befristete Bescheide auszustellen, um in der Zwischenzeit genauer auszuloten, welchen Unterstützungsbedarf und damit welche Betreuungsform die Person tatsächlich braucht, würde einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen. Hier wurde wiederum auf die Expertise eines Experten zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang wurde die Vorarlberger Praxis bei Personen mit einer psychiatrischen Beeinträchtigung hingewiesen. In Oberösterreich wird in sogenannten Übergangswohnhäusern nach einem psychiatrischen stationären Krankenhausaufenthalt bzw. nach Krisen eine Lebensperspektive entwickelt und künftige Betreuungsformen ausgelotet. Der Zugang zu dieser Wohnform ist unbürokratisch und ohne Bewilligungsverfahren möglich. Würde der dringende Bedarf von Wohnplätzen wie man die Aussagen des LRH auch interpretieren könnte mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden, so müssten um 37 Prozent mehr an Personen mit den gleichen Ressourcen betreut werden. Dies hätte eine inadäquate Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen zur Folge, welche in keinster Weise mehr einem Mindeststandard an Versorgungsqualität entsprechen würde und weder Teilhabe noch Selbstbestimmung ermöglichen würde Auch in der Stellungnahme der Abteilung Soziales vermisste der LRH Ansätze zu einer Weiterentwicklung des Systems mit dem Ziel, möglichst allen Menschen mit Beeinträchtigung entsprechend ihren Erfordernissen eine gleichwertige Leistung anbieten zu können. Er hält daher eine breite Diskussion über die Gestaltung des Leistungsbereiches Wohnen für notwendig, auch um die Perspektivenlosigkeit für jene Menschen, die derzeit trotz dringendem Bedarf auf der Warteliste stehen, abzubauen. Im Hinblick auf die finanziellen Prognosen für den Landeshaushalt erfordert dies nach Ansicht des LRH auch eine weitere Differenzierung des Leistungsangebotes 55 sowie die Entwicklung alternativer Wohnformen. Bezüglich der in der Stellungnahme angesprochenen budgetmäßigen Absicherung des Leistungsbereiches wird auf die Vorgaben gem. Artikel 55 Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG) hingewiesen. 2 Anlagen 2 Beilagen Linz, am 22. Juni 2015 Friedrich Pammer Direktor des Oö. Landesrechnungshofes konnten im Behindertenbereich zu den Kosten eines vollbetreuten Wohnplatzes nahezu zwei teilbetreute Plätze finanziert werden Vorbild durch Qualität zertifiziert nach ISO 9001 und dem NPO-Label für Management Excellence 45

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