Heimaufsicht neu denken die rechtliche Perspektive
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- Sven Vogel
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1 Heimaufsicht neu denken die rechtliche Perspektive Anhörung des LJHA Schleswig-Hostein Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Kiel, 31. August 2015
2 Kindern und Jugendlichen zuhören Da [im Mädchenheim] war es gar nicht schön. Wirklich nicht. Ich bin da reingekommen, das war ein Tag vor meinem Geburtstag, ich habe ja Rotz und Wasser geweint, tagelang, konnte nicht schlafen, nichts, weil ich ja auch von Benni weg wieder war. Und dann war ich, dann war ich ja schon so, zwei Monate war ich dann schon drin, dann kam dann, ich war in einem Doppelzimmer, und dann kam da, ein neues Mädchen kam und die wollte unbedingt ausbrechen. Und da war, wie soll ich das erzählen, da war wie so ein Balkon in dem, in der Gruppe drin, mit einem Netz dort, damit keiner runterfallen kann, und die hat dann ein Messer von der Küche geklaut und hat dieses Seil da abgeschnitten und hat, ich weiß nicht, was die damit machen wollte. Die wollte ausbrechen aus dem Heim. Und dann war das Messer verschwunden und dann haben die gesagt: Wo ist das Messer? Haben sie die Türen abgesperrt und alles. Und dann hatte sie das auf mich geschoben, das hatte gar nicht gestimmt. Ja, dann haben sie mich ein, irgendein Zimmer, da war die ganze Wand, Gitter waren dort, haben sie mich eingesperrt, ich durfte nicht auf die Toilette mehr, ich durfte nicht mehr rauchen gehen, ich durfte auch das Zimmer nicht mehr verlassen, gar nichts mehr. Die haben gesagt: Da ist ein Eimer, da kannst du rein machen, fertig. (Jugendliche, Interview 6, CEINAV 2015 #00:13:46-3#)
3 Kindern und Jugendlichen zuhören Ja, die waren auch, die waren auch so, da hatte ein Mädchen, hatte da, die hatte halt Läuse bekommen gehabt, und hat sich dann Haarfarbe gekauft und weil das Blond färben tötet ja da irgendwie diese Läuse da, und dann haben die, eigentlich war das gar nicht verboten da dort sich die Haare zu färben, aber das haben die dann irgendwie da verboten bei ihr und dann hat sie gesagt: Nein, ich möchte die Farbe. Und dann kam da so ein Mann, ein Betreuer auch, und wollte ihr das aus der Hand reißen und sie hat es halt festgehalten: Nein, nein. Und dann hat er, hat sie, er hat nicht abgelassen und dann hat sie ihn gebissen in den Arm und dann hat er ihren Kopf genommen und voll in den [unverständlich], Bamm, rein, die ganze Zeit. Boh. Das zum Beispiel. Na ja, da drin war es nicht schön. (Jugendliche, Interview 6, CEINAV 2015 #00:15:30-5#)
4 Rechte stärken! Runder Tisch Heimerziehung Kinder und Jugendliche sind auch im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Einrichtungsaufsicht insbesondere bei der Beratung und Aufsicht während der Betriebsführung zu beteiligen. Neben Einrichtungsleitungen, Trägern und örtlichen Jugendämtern sind die Landesjugendämter auch eine Beschwerde- und Beratungsinstanz für Kinder und Jugendliche. Den Betreuten ist Gelegenheit zu geben, sich mit den Mitarbeitenden der Aufsicht in Verbindung zu setzen (z.b. Visitenkarten am Schwarzen Brett ). (rth, Abschlussbereicht, Dez. 2010)
5 Rechte stärken! Bundeskinderschutzgesetz 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII Pflicht zur Vorlage eines Konzepts zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung Geeignete Verfahren der Beteiligung Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten 79a Sätze 2 und 3 SGB VIII Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt fachliche Empfehlungen der Landesjugendämter (BAGLJÄ 2013, 2015)
6 Heimaufsicht Betriebserlaubnis: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ( 45 Abs. 1, 2 SGB VIII) räumliche, fachliche, wirtschaftliche Voraussetzungen für Betrieb auf Grundlage des Konzepts der Einrichtung Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung nicht erschwert Sicherung der Rechte durch Beteiligung und Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Prüfung und Nebenbestimmungen ( 45 Abs. 3 und 4 SGB VIII)
7 Heimaufsicht gestufte Intervention bei Mängeln ( 45 Abs. 6 und 7 SGB VIII) Beratung über Möglichkeiten zur Beseitigung Auflagen, wenn Mängel nicht behoben werden Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis Wohl der Kinder und Jugendlichen in Einrichtung gefährdet Träger nicht bereit oder in der Lage, Gefährdung abzuwenden Konstruktion parallel zu konkreter Gefährdung nach 1666 BGB unpassend: Schutz vor abstrakter Gefahr und Qualitätsmängeln (aa OVG Hamburg Bs 248/12)
8 Heimaufsicht und FEM Freiheitsentzug/-beschränkung freiheitsentziehende Unterbringung bedarf der Genehmigung ( 1631b BGB) in freiheitsbeschränkende Maßnahmen willigen die Personensorgeberechtigten ein (BGH XII ZB 559/11 = JAmt 2013, 661) Erzieher/innen dürfen in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden (zb Briefgeheimnis) ( 1688 BGB), es sei denn Personensorgeberechtigten widersprechen Auflage der Heimaufsicht schränkt ein (LT-Drs. 18/3129, 18/3220) Verordnung der Landesregierung regelt Vorbehalt der Einwilligung der Personensorgeberechtigten
9 Heimaufsicht Sichtbarkeitsvorstellungen unangemeldete Einrichtungsbesuche Kind oder Jugendliche nur befragen
10 Begleitung des/der Kindes/Jugendlichen Wer petzt ist ein mieser Verräter. Vertrauen zum Kind/Jugendlichen als Basis für ein Öffnen mit Sorgen und Not Möglichkeiten der Heimaufsicht begrenzt regelmäßige, routinemäßige Überprüfung aller Einrichtungen weder verlangt noch zulässig (LT-Drs. 18/3275) anlassbezogen kann unangemeldeter Besuch Sinn machen Heimverzeichnis = moderne Aktenführung (LT-Drs. 18/3203) Konzepte verlangen (LT-Drs. 18/3206) Papier ist geduldig
11 Begleitung des/der Kindes/Jugendlichen Wer petzt ist ein mieser Verräter. Vertrauen zum Kind/Jugendlichen als Basis für ein Öffnen mit Sorgen und Not Kommunalisierung der Heimaufsicht Zusammenfallen von Kostenträger/Entgeltverhandler und Aufseher schafft Interessenkonflikt tendenziell qualitätsreduzierend, statt -steigernd Entwicklung eines Systems der Qualitätszertifizierung für Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung (Bertelsmann mit DJI, DV) Anwendung der DIN Normen 9000ff. von Erfahrungen der Altenhilfe lernen: Finger weg von Zertifizierung Orientierungsrahmen für Qualitätsbeschreibung könnte diskussionswürdiger Ansatz sein
12 Begleitung des/der Kindes/Jugendlichen Wer petzt ist ein mieser Verräter. Vertrauen zum Kind/Jugendlichen als Basis für ein Öffnen mit Sorgen und Not Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft haben erhebliche Potenziale monatlicher persönlicher Kontakt, längere persönliche Begleitung ( 1793 Abs. 1a BGB) weniger als die Hälfte der Kinder/Jugendlichen haben Vormund/Ergänzungspfleger Vormundschaft in Amtshilfe?? (LT-Drs. 18/3185) Hilfeplanung ( 36 Abs. 2 SGB VIII) Setting bedingt geeignet Potenzial, wenn kindzentrierter
13 Begleitung des/der Kindes/Jugendlichen Wer petzt ist ein mieser Verräter. Vertrauen zum Kind/Jugendlichen als Basis für ein Öffnen mit Sorgen und Not Heimvertrag zwischen Personensorgeberechtigten und Einrichtungsträger interessante Gestaltungsmöglichkeit für Vergewisserung über Rechte und Pflichten Nichtbedenken bis Widerstände aus der Praxis (LT- Drs. 18/3248) Beschwerdestellen/Ombudschaft (LT-Drs. 18/3185) niederländisches Modell: monatlicher Besuch ohne persönlichen Kontakt: zu weit weg Konzept der Beschwerdestelle als Unterstützung bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen erzeugt Widerstand
14 Heimaufsicht Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht verbessern! (LT-Drs. 18/3185) Mehr Macht für die Hände Heimaufsicht? mehr law and order verspricht nur bedingt Erfolg bei Qualitätssteigerung und Sicherung der Rechte (StN LAG-pi: Stammtischparolen ) Fehlerkultur = Sache der jeweils Anderen? Praxis der Erlaubniserteilung verdient in vielen Ländern selbst erhebliche Qualitätssteigerung Ansatz: mehr Personal richtig (LT-Drs. 18/3276, 18/3185) aktuell 300 Einrichtungen pro Mitarbeiter/in (FTE?) = ½ Arbeitstag/Jahr pro Einrichtung aber mehr Personal allein macht noch nicht den Unterschied Potenziale der Heimaufsicht begrenzt (siehe Interview)
15 Begleitung und Heimaufsicht Handlungsmöglichkeiten der Heimaufsicht verbessern! (LT-Drs. 18/3185) Mehr Anlass zum Austausch (durch gesetzliche Änderungen) Dokumentationspflicht für freiheitsbeschränkende/disziplinarische Maßnahmen Heimaufsicht wird regelmäßig anonymisiert informiert und kann beratend ins Gespräch gehen Vormund/Ergänzungspfleger und/oder ASD bekommen Infos vorgelegt und können mit Kind/Jugendlichen und Einrichtung ins Gespräch darüber gehen bei Verstoß gegen Dokumentationspflicht soll Betriebserlaubnis rückgenommen/widerrufen werden
16 Danke fürs Zuhören & gute Debatten!
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