Solarstromanlagen optimal versichern

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1 Solarstromanlagen optimal versichern unter Berücksichtigung aktueller Neuerungen und geänderter Zeichnungsrichtlinien bei den Versicherungsgesellschaften

2 Themenschwerpunkte Aufgaben und Stellung des Versicherungsmaklers Sach- und Ertragsausfallversicherung für PV-Anlagen Abgrenzung der PV-Versicherung zur Gebäudeversicherung Notwendigkeit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

3 Übersicht Aufgaben und Stellung des Versicherungsmaklers Sach- und Ertragsausfallversicherung für PV-Anlagen Abgrenzung der PV-Versicherung zur Gebäudeversicherung Notwendigkeit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

4 Aufgaben und Stellung des Versicherungsmaklers Makler ist ausschließlich Interessenvertreter des VN Makler arbeitet mit vielen Versicherungsgesellschaften zusammen, Stärken/Schwächen-Analyse, Preis/Leistung Grundsatz der Rechtsprechung: best advice kein Abschlußagent, sondern Begleiter und Berater solange der Vertrag besteht strenge Kriterien nach der neuen EU-Vermittlerrichtlinie, Zulassungs- und Registrierungsverfahren, Evtl. Ablegen einer Sachkundeprüfung

5 Übersicht Sach- und Ertragsausfallversicherung für PV-Anlagen Abgrenzung der PV-Versicherung zur Gebäudeversicherung Notwendigkeit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

6 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse Unsere Empfehlung: Allgefahrenversicherung In den Versicherungsbedingungen heißt es: 1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. 2. Der Versicherer leistet Ersatz für Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr(hiermit wird das gesamt mögliche Schadenszenario erfasst). Universalität der Gefahrtragung

7 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse Vorteile der Allgefahrendeckung: 1. Klarheit Nicht die versicherten Gefahren werden in den Bedingungen aufgelistet, sondern die nicht versicherten. 2. Umkehr der Beweislast Der Versicherungsnehmer legt dar, dass es einen Schaden gegeben hat und es obliegt dem Versicherer den Beweis dafür anzutreten, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.

8 Versicherte Gefahren und Ausschlüsse Ausschlüsse: a) Abnutzung, Korrosion b) Krieg und kriegsähnliche Ereignisse c) Streik, Arbeitsunruhen d) Kernenergie e) Erdbeben (je nach Versicherer) Alle Gefahren, die nicht als Ausschluss definiert sind, sind versichert bei äußerer Einwirkung

9 Versicherte Sachen und Erträge Versichert sind alle Komponenten einer PV-Anlage: Module, Aufständerung, Wechselrichter, Einspeisezähler, Laderegler, Überspannungsschutzeinrichtungen, Gleich- und Wechselstromverkabelung

10 Versicherte Sachen und Erträge Ersetzt werden im Schadenfall alle Kosten, um die Anlage wieder in den Neuzustand zu versetzen (ohne Abzug neu für alt), weil Neuwertversicherung. Darüber hinaus wird, meist pauschal, der Ausfall der Einspeisevergütung ersetzt, pro Tag und je kwp entweder oder April - September 2,00 bis Anlagengröße 100 kwp 2,50 und ab 101 kwp Oktober - März 1,00 dieselbe Regelung

11 Kostenneutrale Erstrisikoposition Beitragsfrei sollte man Ersatz für folgende Positionen mit dem Versicherer vereinbaren: Maurer- und Stemmarbeiten, Schadenssuchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Aufräumungs- und Entsorgungskosten, Kosten für Gerüste und Arbeitsbühnen bis werden je nach Versicherer zur Verfügung gestellt

12 Selbstbehalte Ohne eigene Beteiligung des Anlagenbetreibers ist kein Versicherer bereit, adäquaten Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen. Das gilt sowohl für die Sachversicherung als auch für Ertragsausfälle. Es gibt je nach Versicherer alternative Vorstellungen, z.b.: Sachversicherung Ertragsausfall Tage Tage SB ein Instrument zur Beitragsregulierung!

13 Beitragsgestaltung Je nach Versicherer wird die Beitragsgestaltung entweder durch die Anlagenleistung oder durch den Neuwert (Investitionsvolumen). bestimmt. Beide Berechnungsmethoden können durchaus zu einem fast identischen Beitrag führen, es können sich aber auch bemerkbare Differenzen ergeben. Bei fallenden Preisen Nachteile beachten!

14 Vergleichbarkeit von Angeboten Bedient sich der Anlagenbetreiber eines spezialisierten Maklers, wird er das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis vorgelegt bekommen, es können aber auch 2 oder 3 sein, weil die Selbstbehalte differieren, die Tagesentschädigung in der Ertragsausfallversicherung unterschiedlich ist, die Haftzeit 3 oder 6 Monate beträgt oder das Erdbebenrisiko eingeschlossen ist oder nicht. Ausschlusskataloge und Auflagen bewerten!

15 Übersicht Abgrenzung der PV-Versicherung zur Gebäudeversicherung Notwendigkeit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

16 Abgrenzung der PV- zur Gebäudeversicherung Wir raten strikt davon ab, die PV-Anlage in die Gebäudeversicherung einzuschließen weil: über die Gebäudeversicherung nur Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versicherbar sind Beweislast auf der Seite des Versicherungsnehmers liegt kein Ersatz des Ertragsausfalles erfolgt Gebäudeversicherer verlangt mind. Windstärke 8

17 Abgrenzung der PV- zur Gebäudeversicherung bei Fremdfinanzierung reicht der Deckungsumfang der Gebäudeversicherung keinesfalls aus oft keine Anerkennung der PV-Anlage als Gebäudebestandteil, deshalb Bestätigung beim Versicherer einholen kein Ersatz von Schaden-Nebenkosten, z.b. für Gerüststellung, Maurerarbeiten, Schadensuchkosten etc. auch in der Gebäudeversicherung ist die PV-Anlage nicht kostenlos versichert Gleitende Neuwertversicherung zieht jährliche Prämienerhöhung nach sich VR mitteilen, dass PV-Anlage betrieben wird!

18 Übersicht Notwendigkeit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Unausgeglichener Markt bei den Assekuranzen Versicherungsschutz im Ausland

19 Notwendigkeit einer BetreiberHaftpflichtversicherung bei privat auf eigenem Dach betriebenen Anlagen: Einschluss in die Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ohne Beitragszuschlag prüfen bei auf fremden Dächern (gemietet oder gepachtet) betriebenen Anlagen: Empfehlung zum Abschluss einer eigenen Betreiberhaftpflicht, die Gebäude- und Allmählichkeitsschäden bei Montage und Betrieb deckt für Groß- oder Freilandanlagen ist der Abschluss einer eigenen Betreiberhaftpflicht-, in die die Bauherrenhaftpflichtversicherung eingeschlossen sein sollte, obligatorisch Einleitungsschäden beachten!

20 Übersicht Die BHV des Handwerkers/Händlers/Herstellers Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

21 Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) Grundsatz jeder BHV: Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Ansprüche (Leistungs- und Rechtschutzkomponente). Die Haftpflichtversicherung leistet bei Verschulden bis hin zur grobe Fahrlässigkeit mit Ausnahme von Vorsatz. Wichtigste Gesetze, die zu berücksichtigen sind: Produkthaftungsgesetz Umwelthaftungsgesetz Umweltschutzgesetz

22 Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, verletzt, die Gesundheit beeinträchtigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Wer ist der Hersteller? Der originäre Hersteller des Produktes Wer seinen Namen auf dem Produkt anbringt (labelt) Der Lieferant wenn der Hersteller nicht ermittelbar ist Wer das Produkt aus nicht EU-Ländern importiert

23 Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) Wichtig: Mitversicherung des Subunternehmerrisikos (unlimitiert!) Bearbeitungsschäden (mindt. 1 Million Sublimit) Mitversicherung der erweiterten Produkthaftpflichtvers. (alle Bausteine) Ein- und Ausbaukosten

24 Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) Die Produkthaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden aufgrund fehlerhafter Produkte (Bestandteil jeder BHV) Erweiterte Produkthaftpflicht deckt Vermögensschäden. Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung! --> Artikel Augen auf vor Haftungsfallen

25 Übersicht Montageversicherung Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

26 Montageversicherung Abschluss einer Montageversicherung ist unbedingt dann zu empfehlen, wenn es sich um größere Anlagen handelt, z.b. mit einem ausgeprägten Baustellenrisiko. Montageversicherung ist ebenfalls eine Allgefahrenversicherung. Versicherungsschutz beginnt mit Ablieferung der Komponenten auf der Baustelle und endet mit erfolgreich abgeschlossenem Probebetrieb bzw. Inbetriebnahme. Kein Ersatz über die BHV des Handwerkers! Großschadenrisiko durch Feuer und Sturm vor Inbetriebnahme nicht anders als danach!

27 Übersicht Schadenssituation Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

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53 Schadensituation mittlerweile ist die Schadensituation angestrengt Schadensursachen sind vielfältig geworden: wetterbedingte Ursachen wie Schneedruck, Sturm und Hagel sorgen für regelmäßige Großschäden Brand und Blitzeinwirkung Diebstahl, nicht nur im Freilandbereich

54 Schadensituation Leider führen die unterschiedlichen Schadenerfahrungen bei den Versicherungsgesellschaften zu erheblichen Konsequenzen in Bezug auf die Zeichnungsrichtlinien. Ausschlußkataloge sind die Folge. Für den Anlagenbetreiber sind die Angebote deshalb nicht vergleichbar. Trotzdem stoßen fast täglich neue Anbieter hinzu, die meist über kein Know How verfügen.

55 Übersicht Fragwürdige Regulierungspraxis Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

56 Fragwürdige Entwicklung der Regulierungspraxis Pressemitteilung der DGS vom (RAL Gütesiegel) (es geht um Kyrill und die Folgen): Schadensursache Pfusch am Bau: Sturm war nur Auslöser Handwerker haften, wenn Installationsmängel vorliegen Es geht ums Geld- lehnt der Schadensregulierer ab, ist oft ein Rechtsstreit die Folge Eine Frage der Prämie: Versicherungswirtschaft wird reagieren Fazit: Versicherer möchten gerne Sturm- und Schneedruckschäden ablehnen, wenn konstruktive Mängel vorliegen

57 Fragwürdige Entwicklung der Regulierungspraxis Ziel sollte sein, RAL Gütesiegel einzuführen. M.E. der falsche Weg! Die Versicherungsbedingungen geben eine Ablehnung der Schäden m.e. gar nicht her Anlagenbetreiber ist als VN der Gelackmeierte, z.b. langer Prozessweg, keine Entschädigung für Ertragsausfall Anwälte können sich freuen, sie werden reicher Finanzierende Banken werden verunsichert, wenn die Regulierung von Großschäden in Frage gestellt wird

58 Übersicht Auswirkung der neuen DIN 1055 auf die Versicherung Versicherungsschutz im Ausland

59 Neue DIN 1055 Seit Beginn des Jahres in Kraft: die DIN für Windlasten und die DIN für Schnee- und Eislasten; Damit soll den sich verändernden Klimabedingungen Rechnung getragen werden. Aus der Schadenerfahrung, mit Sicherheit erforderlich, obwohl selbst die alten DIN 1055 nicht eingehalten wurden. Die Versicherer werden in Zukunft bei Schadensfällen die Einhaltung der neuen DIN 1055 prüfen. Es werden Bestimmungen in die Versicherungsbedingungen aufgenommen, großzügige Schadenregulierung ist fraglich.

60 Übersicht Versicherungsschutz im Ausland

61 Versicherungsschutz im Ausland der Rechtssicherheit wegen sollten deutsche Policen nach deutschen Standards abgeschlossen werden Möglichkeit, die lokalen Steuern und Gebühren im Land abzuführen muss gewährleistet sein Bestimmte Verträge, Betreiberhaftpflichtversicherung, lokal abschließen Objektschutzmaßnahmen sorgfältig planen und mit dem Versicherer abstimmen

62 Kontakt Liesenberg Assekuranzmakler für erneuerbare Energien Ahornweg 25, Altrip 06236/ /

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